ZSU.2022.272
ZSU.2022.272 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2023-03-01
1. März 2023Deutsch30 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.272 (SF.2022.12) Art. 24 Entscheid vom 1. März 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, [...] vertreten durch MLaw Emanuel Suter, Rechtsanwalt, Unt...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2022.272 (SF.2022.12) Art. 24
Entscheid vom 1. März 2023
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess
Kläger A._____, [...] vertreten durch MLaw Emanuel Suter, Rechtsanwalt, Unterer Rainweg 33a, 5070 Frick
Beklagte B._____, [...] vertreten durch M.A. HSG Lisa Burkard, Rechtsanwältin, Bahnhofplatz 13, Postfach 460, 5201 Brugg AG
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Abänderung Eheschutz
Sachverhalt
1.
Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Q. vom 9. Februar 2015 (SF.2014.28) war der Kläger (geb. tt.mm. 1954) u.a. verpflichtet worden, der Beklagten (geb. tt.mm. 1972) ab 1. Juli 2015 monatlichen Unterhalt von Fr. 335.00 zu bezahlen. In teilweiser Gutheissung der von der Beklagten dagegen erhobenen Berufung erhöhte das Obergericht den Unterhalt ab 1. Juli 2015 mit Entscheid vom 24. August 2015 (ZSU.2015.50) auf Fr. 519.00.
2.
2.1. Mit Klage vom 25. März 2022 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium R., unter Kosten- und Entschädigungsfolgen: "Dispositiv Ziff. 1.1. des Entscheids […] vom 24. August 2015 sei dahingehend abzuändern, dass die […] Unterhaltsrente aufzuheben sei." Zudem beantragte er von der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
2.2. Mit Verfügung vom 28. März 2022 wurde die Klage der Beklagten zur Klageantwort zugestellt, mit dem Hinweis, dass bei Ausbleiben der Klageantwort innert angesetzter Frist der Entscheid getroffen werde. Die Beklagte erstattete innert Frist keine Klageantwort.
2.3. Unter dem Datum vom 17. Mai 2022 fällte das Bezirksgericht R., Präsidium des Familiengerichts, folgenden Entscheid:
"1. In Gutheissung des Gesuchs wird die Zahlungsverpflichtung des Gesuchstellers gemäss Dispositiv Ziff. 1.1. / 3. des Beschwerdeentscheides ZSU.2015.50 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. August 2015 […] mit Wirkung ab 1. April 2022 aufgehoben.
2. [unentgeltliche Rechtspflege Kläger]
3.
3.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: […] Total Fr. 600.00
Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gericht Fr. 600.00 zu zahlen.
3.2. Die Gesuchsgegnerin hat zusätzlich die Kosten für die Begründung dieses Entscheids von Fr. 200.00 zu tragen.
4.
4.1. Die Gesuchsgegnerin hat die Parteikosten des Gesuchstellers zu ersetzen.
Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Gesuchstellers, MLaw Emanuel Suter, Rechtsanwalt in Frick, die auf Fr. 1'941.25 (inkl. Fr. 138.79 MwSt) festgesetzte Parteientschädigung auszurichten.
Mit der Zahlung geht gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO der Anspruch gegenüber der Gesuchsgegnerin auf den Kanton über.
4.2. Die Gesuchsgegnerin hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen."
Das Entscheiddispositiv wurde dem Kläger am 19. Mai 2022 und der Beklagten am 27. Mai 2022 zugestellt.
2.4. Bereits mit Eingabe vom 19. Mai 2022 hatte die neu beigezogene Rechtsvertreterin der Beklagten eine kurze Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort beantragt. Gleichentags teilte das Gerichtspräsidium dem Kläger mit, dass die Eingabe der Beklagten als Gesuch um Ausfertigung des begründeten Entscheids entgegengenommen werde. Am 23. Mai 2022 teilte die Rechtsvertreterin der Beklagten dem Gerichtspräsidium telefonisch mit, dass ihre Eingabe vom 19. Mai 2022 kein Gesuch um Ausfertigung des begründeten Entscheids sei. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 verlangte sie die schriftliche Begründung des Entscheids.
3.
3.1. Gegen den ihr am 24. November 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 5. Dezember 2022 fristgerecht Berufung mit den Begehren:
"1. Das [angefochtene] Urteil […] sei aufzuheben und das Verfahren zur korrekten Durchführung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Eventualiter sei das [angefochtene] Urteil […] aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden:
1.
Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Der Gesuchsgegnerin sei (für das vorinstanzliche Verfahren) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.
3.
Die Gerichtskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
4.
Der Gesuchsteller hat die Parteikosten der Gesuchsgegnerin zu ersetzen und hat seine eigenen Parteikosten selber zu tragen.
3.
Subeventualiter sei das [angefochtene] Urteil […] aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:
1.
Die Zahlungspflicht des Gesuchstellers gemäss Dispositiv Ziff. 1.1./3. des Beschwerdeentscheides […] vom 24. August 2015 […] sei ab Rechtskraft dieses Verfahrens aufzuheben.
2.
Der Gesuchsgegnerin sei (für das vorinstanzliche Verfahren) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.
3.
Die Gerichtskosten seien den Parteien hälftig aufzuerlegen und infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorerst auf die Staatskasse zu nehmen.
4.
Die Parteikosten seien wettzuschlagen.
4.
Der Gesuchsgegnerin sei für das vorliegende Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchstellers."
3.2. Mit Berufungsantwort vom 22. Dezember 2022 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung. Zudem beantragte er für das Berufungsverfahren von der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
3.3. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2023 zur Berufungsantwort des Klägers hielt die Beklagte an ihren Berufungsbegehren fest.
Erwägungen
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 [Berufung] und Art. 312 Abs. 1 ZPO [Berufungsantwort]) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4). Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 417 Erw. 2.2.4); die Ausführungen der Beklagten in ihrer Eingabe vom 26. Januar 2023 sind folglich unbeachtlich, soweit damit die Berufung ergänzt wird.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 [Berufung] und Art. 312 Abs. 1 ZPO [Berufungsantwort]) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4). Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 417 Erw. 2.2.4); die Ausführungen der Beklagten in ihrer Eingabe vom 26. Januar 2023 sind folglich unbeachtlich, soweit damit die Berufung ergänzt wird.
2.
2.1. Der damals 61-jährige Kläger war mit Entscheid des Obergerichts vom 24. August 2015 (u.a.) verpflichtet worden, der Beklagten ab dem 1. Juli 2015 (Phase 2 im Sinne des damals angefochtenen Entscheids des Gerichtspräsidiums Q. vom 9. Februar 2015) monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 519.00 zu bezahlen.
2.2. Die Vorinstanz hob die Unterhaltspflicht des im Urteilszeitpunkt 68-jährigen Klägers ab Klageeinreichung resp. ab 1. April 2022 auf. Der Kläger sei infolge seiner nach dem Obergerichtsentscheid vom 24. August 2015 erfolgten Pensionierung nicht mehr in der Lage, mit seinem Renteneinkommen (Fr. 4'648.00) sein Existenzminimum (Fr. 4'748.00) zu decken. Er verfüge über ein Manko. Damit liege eine erhebliche und dauerhafte Veränderung vor. Die Pensionierung sei im Zeitpunkt des Obergerichtsentscheids vom 24. August 2015 zwar voraussehbar gewesen, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden, ansonsten es noch eine weitere Abstufung (Phase 3) hätte geben müssen. Der Vollständigkeit halber stellte die Vorinstanz fest, dass die Beklagte in der Lage sein sollte, mit einem ihr heute zumutbaren Vollpensum resp. einem geschätzten Einkommen von Fr. 3'500.00 selber für ihren Unterhalt aufzukommen (Urteil, Erw. 4.3 bis 4.5).
2.3. Die Beklagte verlangt in der Berufung in ihrem Hauptantrag die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Erw. 2.4 unten). Eventualiter beantragt sie die Abweisung des Abänderungsbegehrens, weil kein Abänderungsgrund vorliege (Erw. 2.5 unten), und subeventuell bringt sie vor, der Abänderungsentscheid dürfe erst ab dessen Rechtskraft Wirkung entfalten (Erw. 2.6 unten).
2.4. 2.4.1. Weil die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, erachtete die Vorinstanz die Beklagte als säumig i.S.v. Art. 147 ZPO. Die Säumnisfolge – die direkte Fällung des Endentscheids - sei ihr ausdrücklich angedroht worden. Art. 223 Abs. 1 ZPO (wonach das Gericht der beklagten Partei im ordentlichen Verfahren bei versäumter Klageantwort eine kurze Nachfrist einräumt) gelte im Eheschutzverfahren, wo rasch ein Entscheid zu fällen sei, nicht. Über die Verfahrensfortsetzung entscheide in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 2 ZPO die Spruchreife der Angelegenheit, die vorliegend gegeben sei: Die Klagebegehren seien ausreichend substantiiert, und an der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen des Klägers bestünden keine erheblichen Zweifel (Urteil, Erw. 3).
2.4.2. Die Beklagte macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren zur korrekten Durchführung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil ihr sonst eine "Entscheidinstanz" verloren ginge. Zum einen habe ihr die Vorinstanz zu Unrecht keine Nachfrist gestützt auf Art. 223 Abs. 1 ZPO angesetzt. Zum anderen hätte die Vorinstanz eine Verhandlung durchführen müssen (Berufung, S. 4 bis 6).
2.4.3. 2.4.3.1. Das Gericht hat im summarischen Eheschutzverfahren grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen regelmässig die mündliche Stellungnahme erfolgt, die Parteien der Befragung unterstellt werden und diese allenfalls replizieren und duplizieren können. Das Gericht kann aber auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist (Art. 273 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO). Ein Verhandlungsverzicht kommt insbesondere in denjenigen Fällen in Frage, in denen sich der Sachverhalt allein anhand von Urkunden darlegen lässt. Dies ist namentlich bei einfachen Verhältnissen der Fall (SUTTER-SOMM/HOSTETTLER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 273 ZPO; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 2 zu Art. 273 ZPO). In solchen Fällen ist das Ziel eines summarischen Verfahrens, einen Rechtsstreit schnell und einfach zu entscheiden (VETTERLI, in: FamKomm. Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, N. 2 zu Anh. ZPO Art. 273 ZPO).
2.4.3.2. Ob (schon) die Vorinstanz zurecht "Spruchreife" angenommen oder aber mit dem Verzicht auf eine Verhandlung das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt hat, kann offenbleiben, da eine allfällige Verletzung ohnehin geheilt wäre. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 Erw. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise aber als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist sodann darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2). Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz verfügt über umfassende Kognition (Erw. 1 oben). Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wäre gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO (u.a.) nur geboten, wenn das Obergericht, um selbst entscheiden zu können, ein ausgedehntes Beweisverfahren durchführen müsste (vgl. REETZ/HILBER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 26 und 35 f. zu Art. 318 ZPO). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall (vgl. Erw. 2.5 und 2.6 unten). Es rechtfertigt sich daher, die Prozessökonomie und den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz höher zu gewichten als das (ungeschriebene) Recht der Parteien auf Wahrung des vollen Instanzenzuges (vgl. REETZ/HILBER, a.a.O., N. 24 zu Art. 318 ZPO). Deshalb sind nachfolgend (Erw. 2.5 f.) die materiellen Einwendungen der Beklagten zu prüfen.
2.4.3.3. Auch die vom Bundesgericht bislang nicht entschiedene und von der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob Art. 223 Abs. 1 ZPO in allen summarischen und insbesondere auch im Eheschutzverfahren Anwendung findet (vgl. anstelle vieler: SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1 bis 408 ZPO, Zürich 2021, N. 3 zu Art. 223 ZPO mit zahlreichen Hinw.), muss vorliegend aus dem gleichen Grund nicht weiter vertieft werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 223 Abs. 1 ZPO nicht abgeleitet werden darf, dass die beklagte Partei im Zivilverfahren generell Anspruch darauf hätte, eine allfällige Säumnis bei ihrer ersten Äusserungsmöglichkeit ohne Rechtsnachteile zu beheben. Entsprechend wurde entschieden, dass im vereinfachten Verfahren nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen ist, wenn die beklagte Partei der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fernbleibt (BGE 146 III 297). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass mit der gemäss Art. 273 ZPO im Eheschutzverfahren grundsätzlich obligatorisch durchzuführenden mündlichen Verhandlung (vgl. oben Erw. 2.4.3.1 und SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O. N. 1 zu Art. 273 ZPO) unter Berücksichtigung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO) dem Anspruch der beklagten Partei auf rechtliches Gehör auch ohne Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 223 Abs. 1 ZPO Rechnung getragen wird.
2.5. 2.5.1. Eheschutzmassnahmen können gemäss Art. 179 ZGB abgeändert werden, wenn seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Veränderungen, die bei Ausfällung dieses Entscheids bereits voraussehbar waren und bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Anpassungsgrund bilden (BGE 143 III 617 Erw. 3.1).
2.5.2. Es ist dokumentiert (Klagebeilagen 3 und 4) und seitens der Beklagten unbestritten, dass sich die Verhältnisse des Klägers seit Fällung des Obergerichtsentscheids am 24. August 2015 insofern (grundsätzlich) wesentlich und dauerhaft verändert haben, als er nur noch ein Renteneinkommen von insgesamt Fr. 4'648.00 erzielt und dass sich sein Existenzminimum gemäss vorinstanzlicher Berechnung auf Fr. 4'748.00 beläuft, in welches nicht eingegriffen werden darf (vgl. BGE 135 III 66).
2.5.3. Die Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe blosse Hypothesen betreffend das Obergerichtsurteil vom 24. August 2015 getroffen, wonach weder die Pensionierung des Klägers noch die Erhöhung ihrer Erwerbstätigkeit berücksichtigt worden seien. Aufgrund des damaligen Alters des Klägers von
61 Jahren sei mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" davon auszugehen, dass die kurz bevorstehende Pensionierung berücksichtigt worden sei. Daran ändere auch das Fehlen einer weiteren Phase nichts. Es sei schliesslich möglich, dass die Herabsetzung des Einkommens z.B. durch wegfallende Auslagen kompensiert worden sei. Auch betreffend ihre Erwerbstätigkeit treffe die Vorinstanz Annahmen. Es sei davon auszugehen, dass das Obergericht gewollt habe, dass sie ihr Pensum nicht ausbauen müsse.
2.5.4. Das erstinstanzliche Eheschutzgericht hatte in seinem Entscheid vom 9. Februar 2015 zwei Phasen gebildet, die Phase 1 bis 30. Juni 2015 und die Phase 2 ab 1. Juli 2015. Beiden Phasen wurde dasselbe Einkommen des damals 61-jährigen Klägers zugrunde gelegt. Es wurde erwogen, das Einkommen setze sich zusammen aus einer Altersrente PK C. und einem Erwerbseinkommen bei der D. GmbH. Die Beklagte hatte gegen den Entscheid vom 9. Februar 2015 Berufung erhoben und machte unter anderem ein höheres Einkommen des Klägers aus seiner Erwerbstätigkeit bei der D. GmbH geltend (vgl. ZSU.2015.50; Berufung, S. 7 Rz. 12). Der Kläger erstattete keine Berufungsantwort. Das Obergericht hat in seinem Entscheid vom 24. August 2015 die beiden Phasen übernommen und ging von einem höheren Erwerbseinkommen des Klägers aus. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger säumig war, erscheint es offensichtlich, dass das Obergericht die beim Kläger damals erst in vier Jahren bevorstehende Pensionierung, deren Geltendmachung einzig in dessen Interesse gelegen hätte und welche gemäss den damaligen Verfahrensakten von der Beklagten nicht ins Spiel gebracht worden war, in der Berufung nicht berücksichtigt worden ist. Der Einwand der Beklagten, dass eine dritte Phase im Entscheid des Obergerichts vom 24. August 2015 auch deswegen fehlen könne, weil die pensionsbedingte Herabsetzung des Einkommens des Klägers "z.B. durch wegfallende Auslagen kompensiert worden" sei, überzeugt nicht. Zum einen ist davon auszugehen, dass die Beklagte in ihrer damaligen Berufung den Wegfall von Auslagenpositionen auf Seiten des Klägers mutmasslich geltend gemacht hätte, was allerdings nicht der Fall war (ZSU.2015.50; Berufung, S. 8 f. Rz. 14). Zum anderen war das Obergericht im Entscheid vom 24. August 2015 – mit der Vorinstanz – in Phase 2 von einem Existenzminimum des Klägers von Fr. 4'627.00 ausgegangen (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'300.00; Krankenkasse KVG Fr. 281.00; Arbeitsweg Fr. 200.00; Unterhaltsbeiträge Fr. 1'646.00), wobei nicht ersichtlich ist und auch von der Beklagten in der Berufung nicht substantiiert wird, durch die Reduktion welcher Bedarfspositionen das pensionsbedingte Mindereinkommen des Klägers im damaligen Zeitpunkt antizipiert hätte aufgewogen worden sein sollen.
2.5.5. Andere Gründe, die einer Abänderung des obergerichtlichen Eheschutzentscheids vom 24. August 2015 entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig hat die Beklagte behauptet, der Kläger könne den Unterhalt aus Vermögen oder Vermögenserträgen weiterhin bezahlen.
2.5.6. Ob sich auch auf Seiten der Beklagten ein Abänderungsgrund ergeben hat, ist irrelevant und muss nicht vertieft werden.
2.5.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zurecht eine wesentliche, dauerhafte und zwar voraussehbare, aber im abzuändernden Entscheid vom 24. August 2015 nicht berücksichtigte Veränderung - die Pensionierung des Klägers - bejaht. Das diese infolge des daraus resultierenden tieferen Einkommens grundsätzlich die Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten nach sich zieht, ist unbestritten (vgl. Erw. 2.5.2 oben).
2.6. 2.6.1. Schliesslich macht die Beklagte geltend, eine Aufhebung der Unterhaltsbeiträge dürfe erst ab Rechtskraft des Abänderungsentscheids gelten. Die Vorinstanz führe nicht aus, weshalb aus Billigkeitsgründen eine Rückwirkung per Klageeinreichung vorgenommen werden sollte (Berufung, S. 9 f.).
2.6.2. Ein Entscheid über die Abänderung von Eheschutzentscheiden im Unterhaltspunkt wirkt zwar grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Die Änderung kann jedoch auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches zurückbezogen werden (vgl. BGE 111 II 103 Erw. 4; BGE 5A_263/2020 Erw. 3.3.3), was nach obergerichtlicher Praxis angeordnet wird, wenn der Abänderungsgrund bereits damals vorgelegen hat. Dies erscheint vorliegend denn auch ohne Weiteres als billig, zumal der bei Klageeinreichung resp. am 1. April 2022 längst pensionierte Kläger ansonsten über Monate einen Eingriff in sein Existenzminimum hinnehmen müsste. Das Subeventualbegehren der Beklagten, die Unterhaltspflicht des Klägers sei erst ab Rechtskraft des Abänderungsentscheids aufzuheben, ist deshalb ebenfalls abzuweisen.
3.
3.1. Zur Verteilung der Prozesskosten erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 6.1), diese würden in familienrechtlichen Verfahren praxisgemäss halbiert und wettgeschlagen. Da die Beklagte säumig sei, den Begehren des Klägers vollumfänglich entsprochen werde und dieser beantrage, die Prozesskosten seien der Beklagten aufzuerlegen, rechtfertige es sich aber, von der praxisgemässen Kostenverteilung abzuweichen und die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wurde auf Fr. 800.00 festgesetzt und die – zufolge Subrogation an die Vorinstanz - zu bezahlende Parteientschädigung des Klägers auf Fr. 1'941.25.
3.2. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei
auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. BGE 143 III 261 Erw. 4.2.5, 139 III 33 Erw. 4.2, 358 Erw. 3). Von der Kostenverlegung nach Verfahrensausgang kann u.a. dann abgewichen und können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. g ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht ebenfalls von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach konstanter Praxis des Obergerichts zu den eherechtlichen Verfahren gestattet diese Sonderbestimmung es dem Richter, den Besonderheiten eherechtlicher Prozesse Rechnung zu tragen, da diesen in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde liegt, für welchen beide Parteien in den meisten Fällen jedenfalls moralische Verantwortung tragen. Demnach sind die Gerichtskosten bei einem erstinstanzlichen Eheschutz-, Präliminar- oder Scheidungs-/Trennungsverfahren grundsätzlich den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Hingegen werden die Prozesskosten in den entsprechenden Rechtsmittel- oder Abänderungsverfahren, bei denen den Parteien ein Urteil zu den materiellen Streitfragen bereits vorliegt, grundsätzlich nach dem Prozessausgang verteilt.
3.3. Die Beklagte unterliegt vollumfänglich, soweit sie sich gegen die vom Kläger beantragte Aufhebung seiner Unterhaltspflicht wehrt. Ausgangsgemäss sind damit die Prozesskosten des erstinstanzlichen Abänderungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Ihre Berufung ist abzuweisen, soweit sie eine andere Verteilung der Prozesskosten beantragt (vgl. Berufung, S. 9, 10 f. [einseitig zu Lasten des Klägers bei Gutheissung ihres Hauptoder Eventualbegehrens; "praxisgemäss" halbieren und wettschlagen bei Gutheissung ihres Subeventualbegehrens]). Mit ihrem Einwand, das Verfahren und die Kosten hätten vermieden werden können, wenn der Kläger vor Klageeinreichung auf sie zugegangen wäre und ihr die Umstände geschildert hätte, weil sicherlich eine einvernehmliche Lösung hätte gefunden werden können, ist die Beklagte nicht zu hören. Nachdem sie sich selbst im vorliegenden Verfahren noch gegen die Aufhebung der Unterhaltspflicht des Klägers wehrt, kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass sie sich aussergerichtlich mit dem Kläger einig geworden wäre.
4.
4.1. 4.1.1. Die Beklagte beantragt für das erstinstanzliche und für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Betreffend erste Instanz habe ihr
der Gerichtspräsident zu Unrecht keine Gelegenheit eingeräumt, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Zudem hätten ihm aufgrund der Kenntnis der Eheschutzakten ihre prekären finanziellen Verhältnisse bekannt sein müssen. Zumindest hätte er im Rahmen seiner richterlichen Frage- und Fürsorgepflicht ihre aktuelle finanzielle Situation erfragen müssen (Berufung, S. 8 f.). Sie verfüge über ein Manko von Fr. 98.00 und sei damit prozessual bedürftig (Zwangsbedarf Fr. 3'838.35 [Grundbetrag Fr. 1'200.00, 25 %-Zuschlag Fr. 300.00, Mietzins Fr. 1'200.00, KVG Fr. 233.35, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Arbeitsweg Fr. 350.00, Steuern Fr. 335.00]; Einkommen Fr. 3'740.00). Sie habe bis im November 2022 zusammen mit ihren beiden Söhnen in einer 4.5-Zimmerwohnung in S. gewohnt. Da beide Söhne weggezogen seien, wohne sie zwar seit Dezember 2022 mit ihrem älteren Sohn in "T.", wo sie sich hälftig an der Miete von Fr. 1'500.00 beteilige. Da es aber nur eine Übergangslösung sei, bis sie eine Wohnung in der Umgebung von S. gefunden habe, seien ihr angemessene Wohnkosten von Fr. 1'200.00 sowie der Grundbetrag für eine alleinstehende Person einzusetzen. Sie arbeite in einem 80 %-Pensum bei E. SA in U. und verdiene dort, inkl. 13. Monatslohn, rund Fr. 2'845.00. Zusätzlich arbeite sie täglich zwei Stunden bei der F. AG als Reinigungskraft in der G. in V., wo sie durchschnittlich netto Fr. 895.00 pro Monat verdiene. Zur Arbeit gehe sie mit dem Zug, weshalb sie jeweils ein Monats-GA für Fr. 350.00 löse. Insgesamt arbeite sie 100 %, womit ihr praxisgemäss Fr. 220.00 für die auswärtige Verpflegung einzurechnen seien. Bei einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 40'000.00 beliefen sich ihre "mutmasslichen Steuern (Tarif A)" auf rund Fr. 335.00 pro Monat. Über nennenswertes Vermögen verfüge sie nicht (Berufung, S. 11 ff.).
4.1.2. Der Kläger beantragt für das Berufungsverfahren von der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um für die Prozesskosten aufzukommen. Er verfüge auch über kein nennenswertes Vermögen (Berufungsantwort, S. 8).
4.2. 4.2.1. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 Erw. 2.3). Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann (BGE 4A_412/2008 Erw. 4.1). Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des anderen angewiesen ist. Zur Beurteilung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze herangezogen.
4.2.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
4.2.2.1. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO).
4.2.2.2. Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, was den Gesuchsteller aber nicht davon entbindet, seine finanzielle Situation vollumfänglich offenzulegen (BGE 4A_466/2009 Erw. 2.3). Dem Gesuchsteller darf demnach die Behauptungs- und Beweislast für sein Einkommen und Vermögen und damit für seine Bedürftigkeit auferlegt werden (vgl. BGE 120 Ia 179 Erw. 3a; ferner BGE 125 IV 161 Erw. 4a). Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (BGE 5A_580/2014 Erw. 3.2). Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat für alle seine Behauptungen Belege unaufgefordert einzureichen. Unterlässt er dies, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen (AGVE 2002 S. 68 f.). Soweit er seiner Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 Erw. 2b).
4.2.2.3. Massgebend für Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 Erw. 5.1), wobei bis zur Gesuchsentscheidung eingetretene Veränderungen jedenfalls für die Zukunft berücksichtigt werden können (AGVE 2006 S. 37 ff.).
4.2.2.4. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 223 Erw. 5.1). Zu berücksichtigen sind dabei nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mittel des Gesuchstellers (BGE 118 Ia 371 Erw. 4b). Laufende Unterhaltsbeiträge, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, dürfen nicht als Einkommen aufgerechnet werden (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO], Bern 2012, N. 10 zu Art. 117 ZPO). Zukünftige Unterhaltsbeiträge werden nicht berücksichtigt, wenn sie schon bisher nicht bezahlt wurden (BÜHLER, a.a.O., N. 164 zu Art. 117 ZPO [betreffs Berücksichtigung im Bedarf] resp. N. 49b zu Art. 119 ZPO [betreffs Berücksichtigung als Einkommen]). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002, S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen - sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist - zusammen. Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 225 Erw. 5.2.1]) werden aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit stehen (BGE 5A_707/2009 Erw. 2.1).
4.2.3. Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 Erw. 2.2.4).
4.3. Was die von der Beklagten mit Berufung für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte unentgeltliche Rechtspflege anbelangt, kann - wie zu zeigen sein wird (vgl. Erw. 4.4.1 unten) - offenbleiben, ob a) auf diese sinngemässe Beschwerde i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 121 ZPO überhaupt eingetreten werden könnte, da offensichtlich das erforderliche Anfechtungsobjekt fehlt (was die Beklagte auf eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs zurückführt [vgl. Erw. 4.1.1. oben]), resp. ob b) gestützt auf Art. 119 Abs. 4 ZPO allenfalls eine ausnahmsweise Rückwirkung der unentgeltlichen Rechtspflege sogar für das erstinstanzliche Verfahren angeordnet werden könnte (vgl. BÜHLER, a.a.O., N. 132 zu Art. 119 ZPO).
4.4. 4.4.1. Bis im November 2022 hat die Beklagte zugestandenermassen in Hausgemeinschaft mit ihren zwei erwachsenen Söhnen gewohnt; als Wohnkosten sind ihr damit bis dahin - nach dem Kopfprinzip - ermessensweise (da die damaligen Gesamtwohnkosten nicht bekannt sind) bloss Fr. 500.00 als
Wohnkosten (vgl. Ziff. II.1 Abs. 3 der SchKG-Richtlinien; BÜHLER, a.a.O., N. 159 zu Art. 117 ZPO) einzusetzen, und der Grundbetrag ist mit Fr. 1'100.00 (vgl. Ziff. I.2 der SchKG-Richtlinien) zu veranschlagen. Seit Dezember 2022 wohnt die Beklagte ihren Angaben zufolge noch mit einem Sohn in Hausgemeinschaft. Auch für diese Wohnsituation ist lediglich ein Grundbetrag von Fr. 1'100.00 (vgl. oben) zu berücksichtigen und sind der Beklagten nur die hälftigen Wohnkosten (vgl. oben) von (angeblich [es wurde wiederum kein Beleg eingereicht]) Fr. 750.00 einzusetzen. Sollte die Beklagte, wie in Aussicht gestellt, dereinst alleine nach S. ziehen, wären ihr zwar ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (Ziff. I.1 der SchKG-Richtlinien) und angemessen erscheinende Wohnkosten von Fr. 1'200.00 zuzugestehen. Bei Wohnsitz in S. - so auch bis und mit November 2022 benötigt die Beklagte für ihren Arbeitsweg allerdings kein Generalabonnement für Fr. 350.00 (vgl. Berufungsbeilage 6). Ein Z-Pass für sechs Zonen reicht aus, um an ihre beiden Arbeitsorte U. und V. zu gelangen; ein solcher Z-Pass schlägt auf Jahresbasis, 2. Klasse, mit monatlich Fr. 208.00 (Fr. 2'484.00 / 12) zu Buche (vgl. www.z-pass.ch). Eine regelmässige Tilgung der Steuern ist mit der eingereichten Steuerberechnungssimulation (Berufungsbeilage 7) nicht belegt, so dass die Steuern nicht berücksichtigt werden können. Veranschlagt werden können die belegte KVG-Prämie von Fr. 233.35 (Berufungsbeilage 3) und Fr. 220.00 für die auswärtige Verpflegung. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich der zivilprozessuale Zwangsbedarf der Beklagten – je nach Wohnsituation – auf rund Fr. 2'540.00 (Wohngemeinschaft mit zwei Söhnen: Grundbetrag inkl. Zuschlag Fr. 1'375.00, Wohnkosten Fr. 500.00, KVG Fr. 233.35, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Arbeitsweg Fr. 208.00), Fr. 2'930.00 (Wohngemeinschaft mit einem Sohn: Grundbetrag Fr. 1'375.00 inkl. Zuschlag, Wohnkosten Fr. 750.00, KVG Fr. 233.35, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Arbeitsweg Fr. 350.00) resp. Fr. 3'360.00 (Bezug einer eigenen Wohnung: Grundbetrag Fr. 1'500.00 inkl. Zuschlag, Wohnkosten Fr. 1'200.00, KVG Fr. 233.35, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Arbeitsweg Fr. 208.00) beläuft. Bei einem Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich netto Fr. 3'740.00 (vgl. Berufungsbeilagen 4 und 5) - aus dem eingereichten Kontoauszug (vgl. Berufungsbeilage 6) ist zu schliessen, dass der Kläger der Beklagten keine Unterhaltszahlungen mehr leistet (vgl. auch Erw. 4.4.2 unten) - verbleiben der Beklagten monatliche Überschüsse von Fr. 1'200.00 (Fr. 3'740.00 – Fr. 2'540.00; bis und mit November 2022), Fr. 810.00 (Fr. 3'740.00 – Fr. 2'930.00; ab Dezember 2022) und Fr. 380.00 (Fr. 3'740.00 – Fr. 3'360.00; ab Bezug einer eigenen Wohnung im Raum S.). Mit Blick auf diese Überschusslage, wie sie sich der Beklagten seit Mitte des Jahres 2022 (als sie mutmasslich für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege hätte beantragen wollen; vgl. Erw. 2.4.2 und Erw. 4.1.1 oben) präsentiert hat, wäre die Beklagte ohne Weiteres in der Lage, innert weniger Monate für die in erster und zweiter Instanz auf sie entfallenden Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Dazu kommt, dass die Berufung der Beklagten ohnehin zum vornherein offensichtlich aussichtslos war. Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Pflege für die Verfahren beider Instanzen ist deshalb abzuweisen.
4.4.2. Im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" vom 24. März 2022 bezifferte der Kläger sein Einkommen auf Fr. 4'648.00, seine monatlichen Auslagen auf Fr. 4'547.50 (Mietzins Fr. 1'550.00, Krankenkassenprämien Fr. 437.00, Unterhaltszahlungen Fr. 2'160.50, Steuern Fr. 400.00) und sein Vermögen auf Fr. 110.00. Zudem gab er an, er habe Steuerschulden 2012 bis 2021 von Fr. 45'000.00 (Berufungsantwortsammelbeilage 2). Ein Renteneinkommen von im Monatsdurchschnitt Fr. 4'648.00 ist (zumindest) für das Jahr 2021 belegt und erscheint damit auch für das Jahr 2022 als glaubhaft. Belegt sind im Weiteren Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1'550.00 und eine KVG-Prämie von Fr. 434.75. Aus den Details Steuerveranlagung 2020 ergibt sich sodann, dass der Kläger im Jahr 2020 Unterhaltsbeiträge von Fr. 22'643.00 bezahlt hat; Zahlungen für die Folgezeit (d.h. in den Jahren 2021 und 2022) und insbesondere im vorliegend relevanten Zeitraum ab Gesuchseinreichung im Dezember 2022 (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 3.2) sind hingegen nicht dokumentiert und damit nicht glaubhaft gemacht. Nicht belegt ist sodann, dass der Kläger im Jahre 2022 Steuern bezahlt hätte. Für das Gegenteil spricht vielmehr, dass der Beklagte gemäss Bestätigung des Regionalen Steueramts W. vom 4. März 2022 beträchtliche Steuerschulden hat, wobei für die Steuern der Jahre 2012 bis 2019 Verlustscheine vorhanden und die Steuern der Jahre 2020 und 2021 "noch nicht betrieben" worden sind. Zusammenfassend ist somit nur ein zivilprozessualer Zwangsbedarf des Klägers von rund Fr. 3'500.00 glaubhaft gemacht (Grundbetrag inkl. Zuschlag Fr. 1'500.00, Wohnkosten Fr. 1'550.00, KVG Fr. 434.75). Mit einem Überschuss von rund Fr. 1'150.00 (Fr. 4'648.00 – Fr. 3'500.00) ist der Kläger ohne Weiteres in der Lage, für die auf ihn entfallenden, zweitinstanzlichen Prozesskosten aufzukommen, weshalb sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, soweit es nicht ohnehin gegenstandslos wurde (vgl. BGE 109 Ia 5 Erw. 5; BGE 5A_849/2008 Erw. 2.2.1 f.), da die Gerichtskosten der Beklagten auferlegt werden (vgl. Erw. 5 unten).
Auf das Prozesskostenvorschussbegehren des Klägers ist nicht einzutreten, da es sich dabei um einen unzulässigen Anschlussrechtsmittelantrag handelt.
5.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss der Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat die Beklagte dem Kläger seine zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 1'800.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein Abänderungsverfahren Fr. 2'700.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.).
1.
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'800.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.
4.
Auf das Prozesskostenvorschussbegehren des Klägers wird nicht eingetreten.
5.
5.1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen, soweit es (bezüglich Gerichtskosten) nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist.
5.2. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
5.3. Die diesbezüglichen Verfahren sind kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 1. März 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Hess