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Entscheid

ZSU.2022.281

ZSU.2022.281 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2023-04-03

3. April 2023Deutsch54 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.281 (SF.2021.20) Art. 15 Entscheid vom 3. April 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Kläger A._____, [...] gesetzlich vertreten durch B._____, [...] vert...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2022.281 (SF.2021.20) Art. 15

Entscheid vom 3. April 2023

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser

Kläger A._____, [...] gesetzlich vertreten durch B._____, [...] vertreten durch lic. iur. André Keller, Rechtsanwalt, [...]

Beklagte C._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Markus Leimbacher, Rechtsanwalt, [...]

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Minderjährigenunterhalt)

Sachverhalt

1.

1.1. Der Kläger wurde am tt.mm. 2018 geboren. Seine Eltern, B. (gesetzlicher Vertreter des Klägers) und die Beklagte, sind nicht verheiratet und leben getrennt. Der Kläger steht unter der Obhut seines Vaters.

1.2. Mit Klage vom 30. Juni 2021 verlangte der Kläger von der Beklagten Minderjährigenunterhalt (Verfahren VF.2021.7).

2.

2.1. Gleichentags stellte der Kläger beim Bezirksgerichtspräsidium Laufenburg folgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts des Klägers 1 rückwirkend ab 01.04.2020 und für die Dauer des Verfahrens, monatlich vorschüssig, ab Verfall zu 5% verzinsliche, Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 3'423.00, zzgl. allfällig bezogener Kinder-, Ausbildungsoder Familienzulagen, zu bezahlen.

Die Unterhaltsbeiträge seien an den Kläger 2 zahlbar.

Rektifikationen und die endgültige Bezifferung der Unterhaltsbeiträge im Anschluss an das Beweisverfahren bleiben vorbehalten.

2.

Es sei die Beklagte rückwirkend ab 01.04.2020 und für die Dauer des Verfahrens zu verpflichten, die ausserordentlichen Kinderkosten (Zahnbehandlungen, Privatschule, schulische Fördermassnahmen etc.) nach Vorlage der Rechnung zu bezahlen, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (z.B. Versicherungen etc.) übernommen werden.

3.

Es seien die vorsorglichen Massnahmen gemäss den vorstehenden Ziffern 1 und 2 superprovisorisch anzuordnen.

4.

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von einstweilen CHF 6'000.00 zu bezahlen.

5.

Dem Kläger 2 sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten."

2.2. Am 2. Juli 2021 verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Laufenburg:

" 1. In teilweiser Gutheissung des superprovisorischen Begehrens wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die allfällig für den Sohn A. bezogenen Kinderzulagen per sofort jeweils per Ende Monat an den Gesuchsteller (z.H. des Vaters als obhutsberechtigter gesetzlicher Vertreter) weiterzuleiten.

2.

Im Übrigen wird das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen."

2.3. Mit Stellungnahme vom 13. September 2021 beantragte die Beklagte:

" 1. Das Gesuch sei abzuweisen.

2.

Der Beklagten sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Unterzeichnende als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % MwSt) zulasten des Klägers."

2.4. Anlässlich der Verhandlung vom 24. Januar 2022 erstatteten die Parteien Replik und Duplik. Der Kläger hielt im Rahmen seiner Replik an den im Gesuch gestellten Rechtsbegehren 1, 2 und 6 fest und beantragte überdies die Abweisung anderslautender oder weitergehender Anträge der Beklagten. Die Beklagte hielt sinngemäss an den in der Stellungnahme gestellten Anträgen fest. An der Verhandlung vom 24. Januar 2022 wurden der Kindsvater und die Beklagte als Parteien sowie D. als Zeugin befragt.

2.5. Anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022 hielten die Parteien ihre Schlussvorträge. Der Kläger hielt an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest, wohingegen die Beklagte ihre Rechtsbegehren wie folgt anpasste:

" 1. Das Gesuch sei abzuweisen.

2.

Sollte die Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages verpflichtet werden, so sei sie berechtigt zu erklären, die von ihr geleisteten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 590.00 (Zeitraum 01.04.2020 bis 31.05.2022: CHF 15'340.00) zur Verrechnung zu bringen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % MwSt) zulasten des Klägers."

2.6. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Laufenburg:

" 1. 1.1. Die Mutter wird verpflichtet, dem Vater an den Unterhalt des Sohnes A. (geb. tt.mm. 2018) monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von

Fr. 197.00 vom 1. bis 30. April 2020 (nur Barunterhalt, das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 488.00) Fr. 0.00 vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 mangels Leistungsfähigkeit der Mutter (das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 900.00) Fr. 0.00 vom 1. Juli 2020 bis 30. November 2020 mangels Leistungsfähigkeit der Mutter (das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 955.00) Fr. 1'000.00 vom 1. bis 31. Dezember 2020 (nur Barunterhalt) Fr. 1'425.00 vom 1. Januar 2021 bis 30. September 2021 Fr. 1'084.00 vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 (nur Barunterhalt, das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 291.00) Fr. 1'106.00 vom 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2022 (nur Barunterhalt, das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 258.00) Fr. 1'414.00 vom 1. März 2022 bis 31. Juli 2022 (nur Barunterhalt) Fr. 1'064.00 vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 (nur Barunterhalt) Fr. 1'075.00 vom 1. Januar 2023 bis 19. Juni 2023 (nur Barunterhalt)

zuzüglich allfällige bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass zurzeit der Vater die Zulagen bezieht.

1.2. Die Mutter ist berechtig, die ab 1. April 2020 bereits als Unterhaltszahlungen oder Zahlungen für Krankenkassenbeiträge ausgewiesenen bezahlten Beträge mit den Unterhaltszahlungen gemäss Dispositiv-Ziff. 1.1 zu verrechnen.

1.3. Die Mutter hat dem Vater an die ausserordentlichen Kosten im Zusammenhang mit der Wechsel des Wohnsitzes von A. zum Vater und der Änderung des Familiennamens einen Betrag von Fr. 356.00 zu bezahlen.

2.

Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Rechtsbegehren abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 36.50 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 d) den Kosten für die Vertretung des Kindes von Fr. 0.00

Total Fr. 2'536.50

Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'268.25 auferlegt. Der jeweilige Gerichtskostenanteil der Parteien geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

4.

Die Parteikosten sind wettgeschlagen."

3.

3.1. Am 19. Dezember 2022 erhob der Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung gegen den ihm am 7. Dezember 2022 zugestellten Entscheid und beantragte:

" 1. Dispositivziffer 1.1. des angefochtenen Entscheides des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 05.12.2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

'Die Mutter wird verpflichtet, dem Vater an den Unterhalt des Sohnes A. (geb. tt.mm. 2018) monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von

Fr. 347.00 vom 01.04.2020 bis 30.04.2020 (nur Barunterhalt, das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 337.85)

Fr. 0.00 vom 01.05.2020 bis 30.06.2020 mangels Leistungsfähigkeit der Mutter (das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 900.00)

Fr. 0.00 vom 01.07.2020 bis 30.11.2020 mangels Leistungsfähigkeit der Mutter (das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 955.00)

Fr. 1'775.00 vom 01.12.2020 bis 31.12.2020 (nur Barunterhalt)

Fr. 1'955.00 vom 01.01.2021 bis 30.09.2021 (nur Barunterhalt)

Fr. 2'015.00 vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 (nur Barunterhalt)

Fr. 2'020.00 vom 01.01.2022 bis 30.06.2022 (nur Barunterhalt)

Fr. 2'577.00 vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 (nur Barunterhalt, das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 105.35)

Fr. 2'577.00 vom 01.01.2023 bis 31.07.2023 (nur Barunterhalt, das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 56.80)

Fr. 2'451.00 ab 01.08.2023 (nur Barunterhalt, das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 182.80)

zuzüglich allfällige bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass zurzeit der Vater die Zulagen bezieht.'

2.

Die Verfügung des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 05.12.2022 betreffend Festsetzung der Parteikosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers sei aufzuheben und die Parteikosten seien neu auf CHF 8'316.90, eventualiter auf CHF 5'887.75 festzusetzen.

Eventualiter sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen, um die Festsetzung der Parteikosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands bzw. die Abweichung von der eingereichten Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Gesuchstellers zu begründen.

3.

Dem Gesuchsteller und Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)."

3.2. Am 12. Januar 2023 erstattete die Beklagte die Berufungsantwort und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Berufung sei abzuweisen.

2.

Der Berufungsbeklagten ist für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers (inkl. MwSt.)."

3.3. Am 18. Januar 2023 reichte der Kläger eine weitere Eingabe ein.

Erwägungen

1.

1.1

Die vorliegende Berufung des Klägers richtet sich zum einen gegen die Höhe der mit Dispositivziffer 1.1. des angefochtenen Entscheides des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 5. Dezember 2022 vorsorglich festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge. Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d und Art. 252 ff. ZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Dieser Streitwert ist vorliegend erreicht (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Da hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen – namentlich die Einhaltung der Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO) – erfüllt sind, ist diesbezüglich auf die Berufung einzutreten.

1.2

Zum anderen richtet sich die Berufung des Klägers gegen die Höhe der mittels separater Verfügung des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 5. Dezember 2022 festgesetzten Entschädigung seines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. act. 188). Die unentgeltlich vertretene Partei ist durch eine zu tief festgesetzte Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt (BGE 5A_1007/2018 E. 4), zumal sie an einem höheren Honorar aufgrund ihrer Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO) überhaupt kein Interesse haben kann (W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 981). Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung seines unentgeltlichen Rechtsbeistands, welche im Übrigen gar nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheids ist, sondern, soweit ersichtlich, separat verfügt wurde, ist daher auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten.

2.

2.1

Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

2.2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten schreibt Art. 296 ZPO dem Gericht vor, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Abs. 1) und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (Abs. 3). Die gesetzlich verankerte Untersuchungsmaxime verpflichtet den Richter, die für den Entscheid massgebenden Tatsachen zu berücksichtigen, um im Sinne des Kindeswohls zu entscheiden; dabei ist es indes in erster Linie Sache der Parteien, die massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Mitwirkungspflicht). Das Gericht ist weder an den von den Parteien geltend gemachten Sachverhalt, noch an unbestrittene Tatsachen noch an die von den Parteien eingereichten Beweismittel gebunden (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGE 5A_357/2015 E. 4.2). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 129 III 417 E. 2.1.1).

2.2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten schreibt Art. 296 ZPO dem Gericht vor, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Abs. 1) und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (Abs. 3). Die gesetzlich verankerte Untersuchungsmaxime verpflichtet den Richter, die für den Entscheid massgebenden Tatsachen zu berücksichtigen, um im Sinne des Kindeswohls zu entscheiden; dabei ist es indes in erster Linie Sache der Parteien, die massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Mitwirkungspflicht). Das Gericht ist weder an den von den Parteien geltend gemachten Sachverhalt, noch an unbestrittene Tatsachen noch an die von den Parteien eingereichten Beweismittel gebunden (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGE 5A_357/2015 E. 4.2). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 129 III 417 E. 2.1.1).

Im Berufungsverfahren ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Diese Novenschranke gilt allerdings nicht bei

Kinderbelangen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). In diesem Fall sind Noven bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 142 III 413 E. 2.2.6).

2.3. In Verfahren betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gilt ein herabgesetzter Beweismassstab. Es genügt, eine Tatsache glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 5A_239/2017 E. 2.3).

3.

3.1. Strittig ist zunächst, ab wann bei der Beklagten hinsichtlich des Grundbetrags und der Wohnkosten vom Vorliegen eines Konkubinats im Sinne einer dauernden Hausgemeinschaft auszugehen ist.

3.2. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe geltend gemacht, dass die Beklagte mit ihrem neuen Lebenspartner E. zusammenlebe, habe sie doch im Rahmen des Strafverfahrens vor Amtsgericht Q. davon gesprochen, dass sie am 29. August 2020 von R. nach Q. umgezogen seien. Seit dem Bezug der bedeutend grösseren Wohnung – eigentlich fünf Zimmer – sei bei der Beklagten von einem Konkubinat auszugehen, habe sie doch vorher eine 3Zimmer-Wohnung bewohnt (angefochtener Entscheid E. 3.3). Die Beklagte habe vorgebracht, es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie seit Ende August 2020 im Konkubinat lebe, was sich per 1. März 2022 dann geändert habe (angefochtener Entscheid E. 3.4). Im Hinblick darauf, dass es durchaus üblich sei, immer häufiger Zeit miteinander zu verbringen, wenn sich eine Freundschaft in Richtung Partnerschaft entwickle, erscheine es nachvollziehbar, dass die Aufnahme des Konkubinats im Sinne der Rechtsprechung frühestens ab 1. März 2022 erfolgt sei (angefochtener Entscheid E. 4.2.4).

3.3. Mit Berufung bringt der Kläger vor, entgegen der Vorinstanz sei bei der Beklagten bereits ab dem 1. September 2020 und nicht erst ab dem 1. März 2022 von einem Konkubinat auszugehen. Die Beklagte habe vor Gericht nachweislich drei völlig widersprüchliche Varianten behauptet: (i) sie lebe alleine, (ii) ihr Lebenspartner wohne drei bis vier Tage pro Woche bei ihr und (iii) ihr Lebenspartner habe in der ersten Zeit nach dem Umzug täglich bei ihr gewohnt (Berufung S. 4 f.). Der Kläger habe hunderte von Fotos eingereicht, auf welchen das Fahrzeug des Lebenspartners der Beklagten fotografiert worden sei, als es vor der Wohnung der Beklagten gestanden habe. Diesen Fotos könne entnommen werden, dass der neue Lebenspartner nicht nur in der ersten Zeit nach dem Umzug (September/Oktober 2020) täglich bei ihr gewesen sei, sondern zum Beispiel auch im Februar bis Juni 2021 (Berufung S. 5). Anlässlich der Einvernahme im Strafverfahren vor Amtsgericht Q. habe sie zu Protokoll gegeben, sie und ihr Freund seien am 29. August 2020 umgezogen. Die Behauptung der Beklagten, damit sei gemeint gewesen, ihr Lebenspartner habe ihr beim Umzug lediglich geholfen, sei nicht glaubwürdig. Weiter sei aktenkundig, dass die Beklagte per 1. September 2020 von einer 3-Zimmerwohnung in eine viel grössere 4-Zimmerwohnung gezogen sei, wozu sie keinen Anlass gehabt hätte, wenn sie nicht mit ihrem Lebenspartner hätte zusammenziehen wollen (Berufung S. 6). Schliesslich sei aktenkundig, dass die Beklagte im Mai 2020 ihre Arbeitsstelle verloren und bis Ende November 2020 über ein sehr geringes Einkommen verfügt habe. Es sei nicht glaubwürdig, dass sie bei diesem geringen Einkommen per 1. September 2020 eine teurere Wohnung angemietet habe, ohne die höheren Wohnkosten aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem neuen Lebenspartner teilen zu können (Berufung S. 7). Damit habe der Kläger das Konkubinat der Beklagten per 1. September 2020 bewiesen (Berufung S. 8).

Ferner werde gerügt, dass die Vorinstanz die angebliche Adresse des Lebenspartners von der Beklagten empfangen, in ein grünes "Vertraulich-Mäppchen" gelegt und zu den Akten genommen habe, dem Vertreter des Klägers die Einsicht in dieses Mäppchen jedoch verweigert worden sei. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (Berufung S. 10).

3.4. Ausgangslage für die Bedarfsermittlung bilden im Kanton Aargau praxisgemäss die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7).

Gemäss den SchKG-Richtlinien umfasst der Grundbetrag Auslagen für Nahrung, Kleidung, Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körperund Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. und beträgt für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'200.00, für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen Fr. 1'100.00 und für ein Ehepaar oder eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen Fr. 1'700.00 (vgl. Ziff. I SchKG-Richtlinien).

Zum Grundbetrag hinzugeschlagen wird der effektive Mietzins für das Wohnen, soweit dieser den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners angemessen ist. Bei einer Wohngemeinschaft sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (Ziff. II/1 SchKG-Richtlinien).

3.5. Entgegen den klägerischen Ausführungen hat die Beklagte anlässlich der Parteibefragung nicht ausgesagt, dass ihr Lebenspartner drei bis vier Tage pro Woche bei ihr "wohne", sondern, dass er drei bis vier Mal pro Woche bei ihr sei. Es komme darauf an, wie es sich arbeitstechnisch zulasse, arbeite er doch in S., in der anderen Richtung. Am Wochenende sei er eigentlich immer da (act. 141). Dies erscheint durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Sodann steht diese Aussage auch nicht in Widerspruch zur Behauptung in der Stellungnahme vom 13. September 2021, wonach die Beklagte alleine lebe (act. 46). Im vorliegenden Kontext, d.h. in Bezug auf den Grundbetrag und die Wohnkosten, ist darunter zu verstehen, dass ihr Lebenspartner nicht eine Haushaltsgemeinschaft mit ihr führt, sondern über eine eigene Wohnung verfügt. Dies schliesst selbstredend nicht aus, dass er sie regelmässig besucht. Entgegen den klägerischen Ausführungen hat die Beklagte sodann auch nicht ausgesagt, dass ihr Lebenspartner in der ersten Zeit nach dem Umzug täglich bei ihr "gewohnt" habe, sondern, dass ihr Freund eigentlich fast täglich bei ihr gewesen sei und ihr Rückhalt gegeben habe, worum sie sehr froh gewesen sei, weil in der ersten Zeit nach dem Umzug der Kindsvater immer wieder vorbeigefahren und "um die Ecke gestanden sei", was auch ihre Tochter gesehen habe (act. 148). Auch diese Erklärung erscheint plausibel und steht nicht im Widerspruch zur Aussage der Beklagten, wonach sie keine Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Partner geführt hat. Ebensowenig steht diese Aussage im Widerspruch zur zuvor getätigten Aussage (act. 141), wonach ihr Lebenspartner drei bis vier Mal pro Woche bei ihr sei, je nachdem, wie es sich arbeitstechnisch verhalte, handelt es sich bei dieser Aussage doch um eine Beschreibung der grundsätzlichen Situation, wohingegen es bei der anderen Aussage speziell um die Anfangszeit ging. Insgesamt sprechen die Ausführungen der Beklagten somit gegen das Vorliegen eines Konkubinats vor dem 1. März 2022.

Der klägerischen Ausführung, seinen hunderten von Fotos könne entnommen werden, dass der Lebenspartner zum Beispiel auch vom Februar bis Juni 2021 täglich bei der Beklagten gewesen sei, ist zu entgegnen, dass auch dies nicht belegt, dass die Beklagte mit ihrem Lebenspartner zu diesem Zeitpunkt eine Haushaltsgemeinschaft geführt hat. Es erscheint naheliegend, dass sich die Beklagte, angesichts des Umstands, dass der Kindsvater offenbar auch zu diesem Zeitpunkt wieder beinahe täglich vor ihrem Wohnhaus zugegen war, belästigt gefühlt hat und deswegen von ihrem Lebenspartner regelmässig besucht wurde. Dies belegt, wie bereits erwähnt, aber keine Haushaltsgemeinschaft im Sinne eines Konkubinats.

Gleiches gilt auch für die anlässlich der Einvernahme im Strafverfahren getätigte Aussage, wonach die Beklagte mit ihrem Freund am 29. August 2020 umgezogen sei (Gesuchsbeilage 9). Dies kann, wie die Beklagte sodann auch glaubhaft anlässlich der Parteibefragung bestätigt hat, durchaus so verstanden werden, dass sie mit Hilfe ihres Freundes umgezogen sei (act. 147). Hätte sie aussagen wollen, sie würde neu mit ihrem Freund eine Haushaltsgemeinschaft führen, wäre eine anderweitige Formulierung, wie etwa "zusammenziehen", naheliegender gewesen.

Auch der Umstand, dass sie eine grössere und teurere Wohnung bezog, belegt nicht, dass sie mit ihrem Lebenspartner zusammenzog. Die Beklagte hat anlässlich der Verhandlung glaubhaft ausgesagt, das zusätzliche Zimmer sei für ihren Sohn [Kläger] gedacht gewesen (act. 146). Der Umstand, dass der Sohn nun nicht bei der Beklagten wohnt (vgl. Berufung S. 6), belegt nicht, dass sich die Beklagte diese Möglichkeit ursprünglich nicht hat offen lassen wollen.

Überdies hat die Beklagte mit Berufungsantwort drei neue Beilagen eingereicht: Eine Meldebestätigung der Gemeinde T. vom 10. Februar 2020 (Berufungsantwortbeilage 1), eine Hauptwohnsitzbescheinigung der Gemeinde U. vom 2. März 2022 (Berufungsantwortbeilage 2) und eine Abmeldebestätigung der Gemeinde U. vom 2. März 2022 (Berufungsantwortbeilage 3), allesamt den Partner der Beklagten betreffend. Entgegen den klägerischen Ausführungen in der Eingabe vom 18. Januar 2023 sind diese neuen Beilagen zulässig und daher zu berücksichtigen (vorne E. 2.2). Zwar trifft zu, dass diese für sich alleine nicht strikt beweisen, dass der betreffende Bürger nicht an einem anderen Ort mit seiner Lebenspartnerin wohnt, doch sprechen diese durchaus mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen das Vorliegen eines Konkubinats vor dem 1. März 2022.

Die Beklagte hat ihre Lebenssituation und die damit im Zusammenhang stehenden Wohnkosten und den Grundbetrag somit trotz der Einwendungen des Klägers glaubhaft dargelegt. Die vom Kläger dagegen erhobene Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

Die Frage, ob die Vorinstanz in Bezug auf das "Vertraulich-Mäppchen" den klägerischen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann sodann offen gelassen werden. Wie soeben ausgeführt, ist – auch ohne Berücksichtigung des fraglichen Mäppchens – nicht glaubhaft, dass bereits vor dem 1. März 2022 ein Konkubinat vorlag. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar. Wenn – wie vorliegend – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 4D_31/2021 E. 2.1). Infolgedessen ist hierauf nicht weiter einzugehen.

4.

4.1. Strittig ist ferner, ob die Vorinstanz den beklagtischen Grundbetrag zutreffend dem Preisniveau für Deutschland angepasst hat.

4.2. Die Vorinstanz erwog dazu, bei einem Vergleich der Lebenshaltungskosten anhand des Preisniveauindizes nach Land für das Jahr 2020 ergebe sich für die Beklagte ein für Deutschland angepasster Grundbetrag von Fr. 840.00 statt Fr. 1'200.00 (Schweiz 159.3 gegenüber Deutschland 110.5 entspreche 69.36 %, aufgerundet auf 70 %; angefochtener Entscheid E. 4.2.1).

4.3. Mit Berufungsantwort bringt die Beklagte vor, sie lebe in Deutschland an der Grenze zur Schweiz. Erfahrungsgemäss sei das Preisniveau an der Schweizer Grenze praktisch gleich hoch wie auf der anderen Seite des Rheins, weshalb von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 auszugehen sei (Berufungsantwort S. 11).

4.4. Die Beklagte nennt keinerlei Belege für ihre Behauptung, wonach das Preisniveau nahe der Schweizer Grenze praktisch gleich hoch sein soll wie auf der anderen Seite. Sie bringt einzig vor, dass dies "erfahrungsgemäss" so sei. Mit dem blossen Hinweis auf angebliche Erfahrungswerte ist die Beklagte jedenfalls ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Überdies ist dem beklagtischen Vorbringen zu entgegnen, dass allgemein bekannt ist, dass viele Schweizer im Sinnes eines "Einkaufstourismus" gelegentlich bis regelmässig in Deutschland nahe der Schweizer Grenze namentlich Nahrung, Kleidung, Wäsche sowie Produkte für Körper- und Gesundheitspflege, mithin Positionen, welche vom Grundbetrag abgedeckt werden (vgl. vorne E. 3.4), einkaufen, da diese Produkte in Deutschland – auch nahe der Schweizer Grenze – günstiger erhältlich sind als in der Schweiz. Hinsichtlich des der Beklagten anzurechnenden Grundbetrags hat es daher beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

5.

5.1. Strittig ist sodann die Höhe des Wohnkostenanteils der Tochter der Beklagten.

5.2. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe im Jahr 2020 eine 3-Zimmerwohnung in R. (Deutschland) bewohnt und dafür Euro 470.00 bzw. (Wechselkurs Fr. 1.07045366) Fr. 503.10 Miete, inkl. Nebenkosten bezahlt. Davon sei für die Tochter F. der für Deutschland übliche Wohnkostenanteil eines

Kindes von 20 % (vgl. statt vieler: www.fachanwaeltin-familienrecht.com/News/Was_ist_eigentlich_in_dem_Zahlbetrag_fuer_den_Kindesunterhalt_enthalten), d.h. Fr. 100.00, in Abzug zu bringen (angefochtener Entscheid E. 4.2.1).

5.3. Mit Berufung bringt der Kläger vor, für die Beurteilung des vorliegenden Falls sei Schweizer Recht anwendbar, welches auch für den Anteil der Wohnkosten von F. gelte (Berufung S. 11). Sowohl für die Wohnung in R. (Deutschland) wie auch in Q. (Deutschland) betrage der Wohnkostenanteil von F. gemäss den Empfehlungen der obergerichtlichen Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Fr. 250.00 (Berufung S. 12).

5.4. Dem ist zu entgegnen, dass sich die im Kreisschreiben der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts vom 1. Mai 2017 enthaltenen Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (KEKA-Empfehlungen; XKS.2017.2; Stand 1. Januar 2023) auf die Verhältnisse im Kanton Aargau beziehen, wohingegen die Beklagte in Deutschland wohnt. Entsprechend wurde auch der Grundbetrag an die deutschen Verhältnisse angepasst, was im Übrigen vom Kläger unbeanstandet geblieben ist. Es ist daher richtig, für die Wohnkosten von F. einen für Deutschland üblichen Wohnkostenanteil auszuscheiden. Ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 stünde überdies in keinem Verhältnis zu den Gesamtwohnkosten von umgerechnet Fr. 503.10 bzw. Fr. 819.00. Ein Abstellen auf die konkreten örtlichen Verhältnisse ändert im Übrigen nichts daran, dass für die Unterhaltspflicht vorliegend Schweizer Recht zur Anwendung kommt (Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht).

6.

6.1. Strittig sind ferner die Fremdbetreuungskosten des Klägers ab 1. Januar 2021, insbesondere ab 1. Juli 2022.

6.2. Die Vorinstanz erwog, ab Januar 2021 hätten gemäss Aussage des Vaters verschiedene Damen A. betreut. An deren Namen habe er sich nicht mehr erinnern können. Eine davon sei gemäss den eingereichten Unterlagen G. gewesen, welche A. gemäss den eingereichten Stundenrapporten in den Monaten Januar 2021 109 Stunden, Februar 2021 117 Stunden, März 2021

132 Stunden, April 2021 117 Stunden, Mai 2021 112 Stunden, Juni 2021

133 Stunden und Juli 2021 131.5 Stunden à Euro 9.00 pro Stunde betreut habe. H. habe A. ab 25. Mai 2021 betreut und bis und mit 11. Juni 2021 63 ¾ Stunden à Fr. 8.00 pro Stunde in Rechnung gestellt. Für den 28., 29. und

30. Juni 2021 seien noch 16 Stunden dazugekommen. Im Juli 2021 habe sie A. 72 ¾ Stunden, im August 2021 73 ¼ Stunden, im September 2021 143 ¾ Stunden, im Oktober 2021 98 ½ Stunden, im November 2021 103 ½ Stunden und im Dezember 2021 104 ¾ Stunden betreut. Es mute seltsam an, dass es vom 25. Mai 2021 bis 30. Juli 2021 einige Betreuungsstunden gebe, für die beide Frauen bezahlt worden seien. So habe beispielsweise G. verschiedentlich sechs Stunden Ausfallzeit bei voller Bezahlung an Tagen ausgewiesen, an denen A. gemäss Abrechnung von H. von ihr betreut worden sei (25., 26., 28., 31. Mai 2021; 1., 7. - 11., 28. - 30. Juni 2021, 1., 2., 5. - 8., 12. - 14. Juli 2021). Eine Begründung dafür resp. die Betreuungsverträge mit den beiden Frauen, welche zur Klärung beigetragen hätten, habe der Vater nicht eingereicht. Die Grossmutter ihrerseits habe ausserdem ausgeführt, dass Freitag Omatag sei. Diese Aktivität sei bis September 2021 weder den Aufstellungen von G. noch denjenigen von H. regelmässig zu entnehmen, weil beide immer wieder auch Betreuungszeit am Freitag in Rechnung gestellt hätten (abgesehen von Ferien: 13. August 2021, 3., 17. September 2021, 12., 19. November 2021, 3., 10. Dezember 2021). Es sei anzumerken, dass der Vater die Kinderbetreuung nicht von den Steuern abgezogen habe. Es dränge sich eine vereinfachte Berechnung für das Jahr 2021 auf. Unter Berücksichtigung von 220 Arbeitstagen im Jahr, ergäben sich im Jahr 2021 durchschnittlich 18.33 zu betreuende Tage pro Monat à 6 Stunden, gerundet 110 Stunden pro Monat. Da die beiden Frauen je die Hälfte des Jahres abgedeckt hätten, resultiere mit dem durchschnittlichen Stundenlohn von Fr. 8.85 (dem gerundeten Mittel von Euro 9.00 bei einem Jahresmittelwechselkurs von Fr. 1.08101082 = Fr. 9.73 und Fr. 8.00 pro Stunde) ein monatlicher Betrag von Fr. 973.50. Der zusätzliche Betrag für die Grossmutter könne nicht mehr berücksichtigt werden, lasse aber eine Aufrundung des monatlichen Betrags für die Kinderbetreuung auf Fr. 1'000.00 angemessen erscheinen (angefochtener Entscheid E. 3.8.4).

Für die Phase vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 reduzierten sich mit der alleinigen ausserfamiliären Betreuung von A. durch H. von nicht mehr als vier Tagen pro Woche die Betreuungskosten auf monatlich rund Fr. 700.00. Im Gegenzug dürften gemäss den Monatsblättern von H. die "Omatage" (wieder) vermehrt stattfinden und mit Fr. 200.00 monatlich einzuberechnen sein, womit Betreuungskosten von monatlich rund Fr. 900.00 anfielen. Eine Betreuung durch ein Au-pair erfolge gemäss Eingabe des Vaters vom 20. September 2022 ab Juli 2022. Der Vater habe jedoch keine Kopie irgendeines Ausweises und auch keine entsprechende Arbeitsbewilligung eingereicht, weshalb bis auf Weiteres die Kosten für ein Au-Pair keine Berücksichtigung fänden. Es sei zudem davon auszugehen, dass ein Au-Pair auch Haushaltsaufgaben übernehmen würde, die nicht als Betreuungskosten geltend gemacht werden könnten. Damit seien Fr. 900.00 für die Kinderbetreuung nach wie vor angemessen (angefochtener Entscheid E. 3.8.5).

Hinsichtlich der Phase vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 reduzierten sich mit Eintritt von A. in die Schulpflicht und den Besuch des Kindergartens die ausserfamiliären Betreuungskosten. Es werde von einer Halbierung der Kosten bei der Tagesmutter ausgegangen, auf Fr. 350.00. Die Kosten für die Betreuung durch die Grossmutter blieben mit Fr. 200.00 bestehen. Es resultierten damit Fr. 550.00 monatlich für die Kinderbetreuung. Ob sich allenfalls eine Änderung bei den Kosten ergebe, weil tatsächlich ein Au-Pair die Betreuung übernehme, bleibe dahingestellt (angefochtener Entscheid E. 3.8.6). Für die Phase vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2028 ging die Vorinstanz ohne weitere Erwägungen ebenfalls von Kinderbetreuungskosten von Fr. 550.00 aus (angefochtener Entscheid E. 3.8.7). Auf weitere Berechnungen verzichtete die Vorinstanz sodann mit Verweis auf den vor der nächsten Phase ab 1. Mai 2028 – A. werde dann zehn Jahre alt – ergehenden Entscheid im Hauptverfahren (angefochtener Entscheid E. 3.8.8).

6.3. Mit Berufung bemängelt der Kläger die ab 1. Juli 2022 berücksichtigten Kinderbetreuungskosten. Er bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass er im Hauptverfahren Nachweise zur Anstellung eines Au-Pairs eingereicht habe (Berufung S. 16 ff.). Die grundsätzlichen Fremdbetreuungskosten, die dem Kindsvater im Zusammenhang mit der Betreuung durch das Au-Pair I. entstünden, setzten sich wie folgt zusammen (in Franken; Berufung S. 13):

Nettolohn Au Pair 500.00 AHV/IV/EO Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge 196.10 ALV Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge 40.90 BVG Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge 11.00 Quellensteuer für Arbeitnehmer 12.85 Krankenkasse 62.50 UVG Versicherung 64.50 Sprachschule 225.00 Öffentliche Verkehrsmittel + Wegkosten 50.00 Naturallohn 990.00 Verwaltung 5.90 _______ Total 2'158.75 Zudem sei das Vorgehen der Vorinstanz, die Kosten von rund Fr. 2'200.00 für das Au-Pair aufzuteilen in Fr. 900.00 Fremdbetreuungskosten und Fr. 1'300.00 als "Reinigungskraft" falsch, weil das Au-Pair keine Reinigungsaufgaben habe. Zudem stünde eine solche Aufteilung in einem völligen Missverhältnis (Berufung S. 19).

6.4. Mit Berufungsantwort entgegnet die Beklagte, bei den entsprechenden Unterlagen handle es sich um solche, welche auch der Vorinstanz bekannt gewesen und bewusst nicht berücksichtigt worden seien. Dies habe auch seine Richtigkeit: Es handle sich bei den eingereichten Dokumenten um vorgeschobene Unterlagen. Dies gehe insbesondere daraus hervor, dass Zahlungsbelege bis heute nie vorgelegt worden seien (Berufungsantwort S. 6 f.).

Sie bringt überdies vor, für die Kinderbetreuung sei bereits ab 1. Januar 2021 lediglich ein Betrag von Fr. 415.00 zu berücksichtigen. Selbst die Vorinstanz habe ausgeführt, dass beispielsweise für den Zeitraum vom 25. Mai bis 30. Juli 2021 einige Betreuungsstunden geltend gemacht worden seien, die doppelt bezahlt worden seien. Eine Begründung hierfür sei nicht ersichtlich. Sodann würden keine Betreuungsverträge vorliegen. Die Aktivität der Grossmutter bis September 2021 sei weder den Aufstellungen von G. noch denjenigen von H. zu entnehmen. Der Vater habe die Kinderbetreuung auch nicht von den Steuern abgezogen. Unter diesen Gesichtspunkten mute es seltsam an, dass die Kinderbetreuung monatlich Fr. 1'000.00 ausgemacht habe (Berufungsantwort S. 6-8).

6.5. 6.5.1. Zu prüfen sind zunächst die Vorbringen der Beklagten zu den Kinderbetreuungskosten ab 1. Januar 2021.

Es trifft zwar zu, dass es seltsam anmutet, dass einige Betreuungsstunden geltend gemacht wurden, die doppelt bezahlt wurden, keine Betreuungsverträge vorliegen, die Aktivität der Grossmutter in den Aufstellungen von G. und H. nicht zu entnehmen ist und der Vater die Kinderbetreuung nicht von den Steuern abgezogen hat. Dies hat allerdings auch bereits die Vorinstanz festgestellt und entsprechend berücksichtigt, indem sie eine vereinfachte Berechnung basierend auf 220 Arbeitstagen im Jahr, einer Betreuung von 6 Stunden pro Arbeitstag und einem durchschnittlichen Stundenlohn von Fr. 8.85 vorgenommen hat (angefochtener Entscheid E. 3.8.4). Dass der Kindsvater ab 1. Januar 2021 bei der M. arbeitete (angefochtener Entscheid E. 4.1.1), blieb unbestritten. Infolge des Alters des Klägers ist damit glaubhaft, dass der Kindsvater auf eine Kinderbetreuung angewiesen war bzw. eine Kinderbetreuung stattfand. Aufgrund der Aussagen der Grossmutter (act. 110 ff.), den Aussagen des Vaters (act. 126128) und den Aufstellungen von G. (Beilage 15 der Eingabe vom 23. März 2022) und H. (Beilage 16 der Eingabe vom 23. März 2022) erscheint glaubhaft, dass die Betreuung nicht ausschliesslich von der Grossmutter, sondern im Wesentlichen von G. und H. übernommen wurde. Auch die Beklagte bringt mit Berufung nicht vor, dass von einer ausschliesslichen Betreuung durch die Grossmutter auszugehen sei. Aufgrund der Rechnungen von G. (Beilage 15 der Eingabe vom 23. März 2022), dem Beleg betreffend einer Überweisung an das in der Rechnung von G. genannte Bankkonto (Beilagen 15 und 17 der Eingabe vom 23. März 2022) sowie der Abrechnungen von H. (Beilage 16 der Eingabe vom 23. März 2022), erscheint sodann auch glaubhaft, dass diese Betreuung durch G. und H. nicht kostenlos stattfand, sondern zu einem durchschnittlichen Stundenlohn von Fr. 8.85. Dass überdies auch die Betreuung durch die Grossmutter nicht kostenlos war (angefochtener Entscheid E. 3.8.2), bestreitet die Beklagte nicht. Infolgedessen ist durchaus glaubhaft, dass Betreuungskosten von rund Fr. 1'000.00 anfielen.

Zu prüfen bleibt somit das Vorbringen des Klägers in Bezug auf die Betreuungskosten ab 1. Juli 2022. Da vorliegend die Novenschranke nicht greift (vgl. vorne E. 2.2), sind die seitens des Klägers mit Berufung eingereichten Belege zu berücksichtigen.

6.5.2. Insbesondere aufgrund der Quittung der Gemeinde V., wonach Fr. 142.00 von I., c/o Familie B., [...], V., für einen Ausländerausweis bezahlt worden sind, den Belegen der Postfinance zu den Überweisungen des Kindsvaters von Fr. 346.10 an das Migrationsamt des Kantons Aargau, von Fr. 180.00 an das Staatssekretariat für Migration und von Fr. 560.00 an die Au-Pair-Vermittlungsstelle N. betreffend I. (Berufungsbeilage 3), dem Vertrag zwischen dem Kindsvater und N., wonach nach Erhalt der Bewilligung insgesamt Fr. 560.00 zu bezahlen seien (Berufungsbeilage 6), dem eingereichten Arbeitsvertrag zwischen dem Kindsvater und I. (Berufungsbeilage 6), dem Beleg von P. zum Flug von I. von W. nach X. (Berufungsbeilage 8) sowie den entsprechenden Rechnungen in Berufungsbeilage 8 von N. und dem Staatssekretariat für Migration – bei welcher ausdrücklich das Gesuch betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung für I. als Grund genannt wird – ist es glaubhaft, dass I. tatsächlich im Juli 2022 als Au-Pair beim Kindsvater zu arbeiten begonnen hat. Auf eine Befragung von I. "zum Sachverhalt der Betreuung" des Klägers (Berufung S. 15) kann entsprechend verzichtet werden.

Zu prüfen bleibt damit die Höhe der Betreuungskosten durch das Au-Pair.

6.5.2.1. Festzustellen ist zunächst, dass abgesehen von vermutlich durch den Kindsvater selbst erstellten Übersichten, keinerlei Belege zu den tatsächlichen Kosten (Lohnabrechnungen mit Zahlungsnachweis sowie Quittungen betreffend Sprachschule) vorliegen. Diese sollen im Hauptverfahren eingereicht worden sein. Weshalb der Kläger dieselben in Nachachtung seiner Mitwirkungsobliegenheit hier nicht eingereicht hat, lässt er unbegründet.

6.5.2.2. Gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag (Berufungsbeilage 6) ist bloss ein Bruttobarlohn von Fr. 710.00 geschuldet. Namentlich fallen gemäss Arbeitsvertrag entgegen der Auflistung in der Berufung keine BVG-Beiträge an und auch die in der Berufung genannten AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge stimmen nicht mit denjenigen gemäss Berufungsbeilage 6 – welche tiefer sind – überein. Bezüglich der Krankenversicherung ist zudem zu beachten, dass der Kindsvater gemäss Arbeitsvertrag S. 2 50 % der Prämien vom Bruttolohn abziehen kann (Berufungsbeilage 6), diese mithin nicht vollumfänglich zu Lasten des Kindsvaters gehen.

6.5.2.3. Für Kost und Logis behauptet der Kläger einen Naturallohn des Au-Pairs von Fr. 990.00. Gemäss Berufungsbeilage 3 fallen Fr. 645.00 für die Verpflegung und Fr. 345.00 für das Zimmer an. Eine Begründung hierfür lässt sich nicht entnehmen. Abzustellen ist daher auf die vorliegend zur Anwendung kommenden SchKG-Richtlinien. Demgemäss beträgt die Kost 50 % des Grundbetrages (vgl. Ziff. V/1 SchKG-Richtlinien), konkret somit Fr. 550.00 (Ziff. I/2 SchKG-Richtlinien). Mehrkosten für das Zimmer von I. sind zudem keine zu berücksichtigen, nachdem sämtliche anfallenden Wohnkosten bereits im Grundbedarf des Klägers und des Kindsvaters berücksichtigt wurden. Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft dargetan, dass die tatsächlichen Kosten für das Au-Pair Fr. 2'158.75 betragen, sondern es ist von wesentlich tieferen Kosten auszugehen.

Überdies steht die klägerische Behauptung in der Berufung, wonach das Au-Pair sich ausschliesslich um die Betreuung des Kindes kümmere und keine Haushaltsaufgaben habe, im Widerspruch zur Berufungsbeilage 6 S. 2, wonach zum Aufgabenbereich des Au-Pairs I. nebst der Betreuung von A. leichte Hausarbeit dazugehört. Die vom Kläger geltend gemachten Ausgaben für das Au-Pair sind daher auf die beiden Positionen "Hausarbeit" und "Betreuung A." zu verteilen, da nur zweitere in die Unterhaltsberechnung einfliessen. Mit Eintritt des Klägers in die Schulpflicht (August 2022) wird sich dieses Verhältnis zudem zugunsten der Hausarbeit verändern, da ihr infolge Abwesenheit von A. vermehrt Zeit hierfür verbleibt.

Die Kosten für die Betreuung des Klägers ab Juli 2022 durch I. sind somit wie folgt (hypothetisch) zu veranschlagen:

Lohn Au-Pair: Fr. 658.80 (= Fr. 550.00 Nettolohn + Fr. 108.80 [AHV/IV/EO sowie ALV] gemäss Berufungsbeilage 6)

UVG/KK Au-Pair:

Fr. 100.00 (gerundet; Fr. 31.25 für Krankenkasse und Fr. 64.50 für Unfallversicherung, gemäss Angaben in der Berufung, S. 13 bzw. Berufungsbeilage 6 [hälftige Beteiligung an den Prämien für die Krankenkasse])

Kost und Logis Au-Pair: Fr. 990.00

Schulkosten Au-Pair: Fr. 225.00 (Berufung, S. 13, unbelegt, allerdings handelt es sich um eine Verpflichtung, vgl. Berufungsbeilage 6 [Arbeitsvertrag], S. 2)

Kosten Au-Pair total: Fr. 1'970.00 (gerundet).

Von diesen (mutmasslichen) Kosten ist der Wohnanteil von Fr. 440.00 (= Fr. 990.00 abzgl. Fr. 550.00 für Verpflegung) in Abzug zu bringen, da die Wohnkosten bereits vollständig im Bedarf von Kläger und Kindsvater berücksichtigt wurden. Die verbleibenden (mutmasslichen) Kosten von Fr. 1'530.00 sind, wie erwähnt, auf die Positionen Haushalt allgemein und Betreuung A. zu verteilen. Diese Aufteilung wurde vom Kläger vollständig unterlassen mit der unzutreffenden Begründung, dass das Au-Pair keine Reinigungsaufgaben habe. Auch lässt sich den zwei eingereichten Wocheneinsatzplänen (Berufungsbeilage 6) keine entsprechende Aufteilung entnehmen. Immerhin ergibt sich daraus, dass das Au-Pair von Montag bis Freitag nur jeweils während 4 Stunden (13.00 Uhr - 15.00 Uhr und

19.00 Uhr - 21.00 Uhr bzw. 06.00 Uhr - 08.00 Uhr und 12.00 Uhr -

14.00 Uhr) pro Tag Arbeiten zu verrichten hat. Des Weiteren lässt sich daraus entnehmen, dass in der übrigen Zeit "die Gasteltern" anwesend sind. Der Kläger verliert auch darüber kein Wort. Aufgrund der Schichtarbeit des Kindsvaters (vgl. act. 119) ist anzunehmen, dass er (oder allenfalls seine Mutter) zugegen ist, folglich der Kläger auch von ihm (oder allenfalls seiner Mutter, welche den Kindsvater bereits früher unterstützt hat) betreut wird. Anders lässt sich der geringe Arbeitseinsatz von I. jedenfalls nicht erklären.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie, dass in den 4 Stunden Arbeit des Au-Pair auch Hausarbeit eingeschlossen ist, ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb die von der Vorinstanz für die Betreuung des Klägers veranschlagten Fr. 900.00 (Juli 2022) bzw. Fr. 550.00 (ab August 2022 [Beginn der Schulpflicht]) nicht weiterhin angemessen sein sollen, ging sie hierfür doch von einer Betreuungszeit von 6 bzw. 3 Stunden aus (angefochtener Entscheid E. 3.8.4 und E. 3.8.6), was vom Kläger für die Zeit bis im Juli 2022 unbestritten blieb. Folglich hat es auch in diesem Punkt sein Bewenden beim vorinstanzlichen Entscheid.

Da nicht davon auszugehen ist, dass I. weitergehende Auskünfte zu diesen Positionen, namentlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen und den tatsächlichen Kosten für die Verpflegung, erteilen könnte, als dies der Kläger

bereits getan hat, ist von einer Befragung ihrerseits als Zeugin zur Höhe der tatsächlichen Kosten (Berufung S. 15) abzusehen. Auch in Bezug auf die Aufgaben (Hausarbeit/Betreuung A.) kann mit Blick auf Berufungsbeilage 6, woraus sich der Aufgabenbereich und die Einsatzstunden ohne Weiteres ergeben, von ihrer Befragung (Berufung S. 15) abgesehen werden, würde ihre Aussage doch nichts am Beweisergebnis ändern.

7.

7.1. Umstritten ist sodann die Höhe des Steueranteils des Klägers.

7.2. Die Vorinstanz erwog, auf A. dürfte ein eher geringer Betrag Steuern entfallen, weshalb für Dezember 2020 pauschal Fr. 50.00 eingesetzt würden (angefochtener Entscheid E. 4.5.1).

7.3. Mit Berufung bringt der Kläger vor, gemäss KEKA-Empfehlungen Ziff. 2.3.1 sei ein pauschaler Steueranteil von Fr. 100.00 einzusetzen (Berufung S. 20).

7.4. Mit Berufungsantwort bringt die Beklagte vor, der Steueranteil von Fr. 50.00 sei korrekt (Berufungsantwort S. 4 f.).

7.5. Zunächst trifft nicht zu, dass die Empfehlungen der KEKA (Stand 10. Mai 2017) einen Steueranteil von Fr. 100.00 im Bedarf des Kindes vorschlagen. Die Fr. 100.00 bezogen sich vielmehr auf die Steueranteile der Eltern.

Gemäss den aktuellen KEKA-Empfehlungen (Stand 1. Januar 2023) ist, wenn und soweit die finanziellen Verhältnisse dies zulassen, eine Ausdehnung des betreibungsrechtlichen auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum vorzunehmen. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles. Zur Abschätzung der Steuern kann der Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu Hilfe genommen werden (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch), wobei bezüglich der Steuerfaktoren bei konstanten Verhältnissen auf die letzte Steuerveranlagung (aber unter Berücksichtigung der zu vereinbarenden Unterhaltsbeiträge) abgestellt werden kann. Der Steueranteil des Kindes wird ermittelt, indem die Steuerbelastung des obhutsberechtigten Elternteils bestimmt und auf diesen und das Kind verteilt wird, und zwar proportional zu den Einkommen dieses Elternteils und des Kindes (inkl. Unterhaltsbeitrag; KEKA-Empfehlungen Ziff. 2.4).

7.6. Das klägerische Vorbringen, wonach pauschal Fr. 100.00 einzusetzen seien, geht somit fehl. Der Kläger hat damit mit Berufung nicht aufgezeigt, dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich des Steueranteils von pauschal Fr. 50.00 falsch wäre, sodass es auch diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.

8.

8.1. Strittig ist zudem, in welcher Höhe beim Kläger ab dem 1. Januar 2022 die Krankenkassenprämien zu berücksichtigen sind.

8.2. Die Vorinstanz erwog, im ersten Halbjahr 2020 sei der Kläger zusammen mit seiner Mutter versichert gewesen und die monatliche Krankenkassenprämie der Grundversicherung habe Fr. 35.20 betragen (angefochtener Entscheid E. 3.8.1). Ab 1. Juli 2020 sei der Kläger zusammen mit seinem Vater krankenversichert gewesen mit einer monatlichen Prämie für die Grundversicherung von Fr. 89.15 (angefochtener Entscheid E. 3.8.3). Für die Phase vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 werde mit der Prämienverbilligung die Prämie der Grundversicherung KVG für den Kläger vollständig gedeckt und betrage demnach Fr. 0.00 (angefochtener Entscheid E. 3.8.4). Im Jahr 2022 belaufe sich die Krankenkassenprämie für die Grundversicherung KVG für den Kläger auf monatlich Fr. 88.55. Der Vater habe ausgeführt, dass keine Krankenkassenverbilligung mehr erfolge. Dies erscheine aufgrund des Mehrverdienstes des Vaters immerhin möglich (angefochtener Entscheid E. 3.8.5). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2028 werde im Hinblick auf die allgemeine Erhöhung der Krankenkassenprämien der Pauschalbetrag von Fr. 100.00 eingesetzt (angefochtener Entscheid E. 3.8.7).

8.3. Mit Berufungsantwort bringt die Beklagte vor, ab 1. Januar 2022 würden für die Krankenkassenprämien des Klägers von der Vorinstanz neu Fr. 88.55 bzw. ab 1. Januar 2023 Fr. 100.00 eingesetzt, obwohl ein Nachweis, dass keine Krankenkassenverbilligung mehr erfolge, nicht erbracht worden sei. Es sei daher weiterhin vom bisherigen Betrag von Fr. 35.20 auszugehen (Berufungsantwort S. 6-8).

8.4. Vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum abzuziehen sind allfällige Prämienverbilligungen (vgl. Ziff. IV/3 SchKG-Richtlinien).

Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt (§ 6 Abs. 1

des aargauischen Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung ["KVGG"]). Das massgebende Einkommen besteht aus dem bereinigten steuerbaren Einkommen, zuzüglich einem Fünftel des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkommensabzugs (§ 6 Abs. 2 KVGG). Für das Bezugsjahr 2022 betragen die Richtprämien für Erwachsene Fr. 4'830.00 und für Kinder Fr. 1'110.00, der Einkommensabzug für Alleinstehende mit Kind Fr. 12'000.00 und der Einkommenssatz beträgt 17 % (Anhang 1 der Verordnung zum KVGG ["V KVGG"]). Die Einkommensobergrenze (bereinigtes steuerbares Einkommen) für einen Anspruch auf Prämienverbilligung für alleinstehende Erwachsene mit einem Kind liegt damit für 2022 bei Fr. 46'941.00 (= [Fr. 4'830.00 + Fr. 1'110.00] / 0.17 + Fr. 12'000.00).

Die Prämienverbilligung wird aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des massgebenden Steuerjahres festgesetzt. Das massgebende Steuerjahr ist dasjenige Jahr, das drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat (§ 7 Abs. 1 KVGG). Der Antrag auf Ausrichtung der Prämienverbilligung muss jeweils bis spätestens 31. Dezember im Vorjahr des Anspruchsjahres gestellt werden, andernfalls der Anspruch auf Prämienverbilligung für das betreffende Anspruchsjahr verwirkt ist (§10 Abs. 4 KVGG). Vorbehalten bleibt das ausserordentliche Verfahren bei wesentlicher Verschlechterung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Veränderung der persönlichen Verhältnisse oder Neuanmeldungen von Personen, die über keine rechtskräftige Steuerveranlagung im Kanton Aargau verfügen (§ 11 Abs. 1 KVGG). Diesfalls wird ein Anspruch auf Prämienverbilligung auf der Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse berechnet, der ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung gilt (§ 12 KVGG).

8.5. Das monatliche Nettoeinkommen von Fr. 5'830.00 zuzüglich Kinderunterhaltsbeiträge – im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung wird von den vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen ausgegangen – von Fr. 14'602.00 (= Fr. 1'106.00 x 2 + Fr. 1'414.00 x 5 + Fr. 1'064.00 x 5) entspricht einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 84'562.00. Ausgehend von der Richtprämie und dem Einkommensabzug für Alleinstehende würde dem Kindsvater für den Kläger ein Anspruch auf Prämienverbilligung dann zustehen, wenn seine bereinigten einkommensteuerrechtlichen Abzüge mehr als Fr. 37'621.00 (Fr. 84'562.00 – Einkommensobergrenze von Fr. 46'941.00) betrügen.

Es wird von folgenden bereinigten einkommensteuerrechtlichen Abzügen ausgegangen:  Kinderbetreuung: 9'000.00;  Fahrkosten: Fr. 550.00 x 12 = Fr. 6'600.00;  Auswärtige Verpflegung: Fr. 3'200.00;

 Pauschalabzug zur Abgeltung der allgemeinen Berufskosten: Fr. 2'098.80;  Pauschalabzug für Versicherungsprämien: Fr. 3'000.00;  Kinderabzug = Fr. 7'100.00.

Dies ergibt Abzüge von insgesamt Fr. 30'998.80. Demnach ist nicht von einem Verbilligungsanspruch auszugehen. Es ist daher angezeigt, keine Prämienverbilligung zu berücksichtigen – was auch in Bezug auf den Kindsvater gilt (entgegen Berufungsantwort S. 10).

9.

9.1. Strittig ist ferner, ob der Beklagten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale anzurechnen ist.

9.2. Die Vorinstanz erwog, sei das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt, könne es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken. Bei den Elternteilen gehörten hierzu typischerweise die Steuern, anteilsmässig auch bei den Kindern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale (angefochtener Entscheid E. 3.6.3.3). Für die Phasen, in denen die Beklagte auch nach Leistung des Barunterhalts für A. über einen Überschuss verfüge, werde der Beklagten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von monatlich Fr. 100.00 zugesprochen, auch wenn sie keine entsprechende Position geltend gemacht habe (angefochtener Entscheid E. 4.5).

9.3. Mit Berufung bringt der Kläger vor, auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes bestehe eine Mitwirkungspflicht der Parteien, deren Missachtung sich nachteilig für eine Partei auswirken könne. Es verletze den Untersuchungsgrundsatz, dass die Vorinstanz der Beklagten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von Fr. 100.00 angerechnet habe, obwohl sie keine entsprechende Position geltend gemacht habe (Berufung S. 20).

9.4. Zwar trifft zu, dass es auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime in erster Linie Sache der Parteien ist, die massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Mitwirkungspflicht). Das Gericht ist indes weder an den von den Parteien geltend gemachten Sachverhalt, noch an unbestrittene Tatsachen noch an die von den Parteien eingereichten Beweismittel gebunden (vorne E. 2.2). Folglich liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die Vorinstanz auch ohne entsprechende Behauptung der Beklagten ermessensweise eine Kommunikations- und Versicherungspauschale berücksichtigt hat. Dies entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zum familienrechtlichen Existenzminimum (vgl. BGE 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 3.2; ferner Ziff. 2.4 der KEKA-Empfehlungen [Stand 1. Januar 2023]).

10.

10.1. Umstritten ist sodann, ob der Beklagten eine Schuldentilgung anzurechnen ist.

10.2. Die Vorinstanz erwog, es bestehe zwischen den Eltern die von ihnen als Übereinstimmung einer 50-50 Regelung bezeichnete Vereinbarung, welche die Abzahlung der Schulden der Beklagten beim Kindsvater in Höhe von insgesamt Euro 20'217.91 regle. Diese Schulden seien während des Zusammenlebens der Eltern und im Zusammenhang mit den Lebenshaltungskosten der Beklagten und von F. und A. entstanden. Die Beklagte habe diese undatierte Vereinbarung unterzeichnet und schulde jeweils Mitte des Monats Euro 200.00, beginnend am 15. April 2020, letzte Rate am 15. Mai 2029. Entgegen der Meinung der Beklagten handle es sich bei dieser Vereinbarung nicht um eine Unterhaltsregelung zwischen den Eltern. Die monatliche Rate habe im Jahr 2020 Fr. 214.10 (Wechselkurs Fr. 1.07045366) betragen (angefochtener Entscheid E. 4.5.1).

10.3. Mit Berufung bringt der Kläger vor, es sei aktenkundig, dass die Beklagte diese monatlichen Raten in der Vergangenheit nicht bzw. nur teilweise bezahlt habe. Ihr könne daher keine Schuldentilgung angerechnet werden (Berufung S. 21).

10.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehört bei der Erweiterung auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum bei den Elternteilen allenfalls eine angemessene Schuldentilgung dazu (BGE 147 III 265 E. 7.2).

In der Eingabe vom 2. Dezember 2021 hat die Beklagte mit Beilage 20 eine Liste der von ihr gemäss der "50/50 Regelung" bezahlten Beträge eingereicht. Der Kläger führte in der Replik aus (act. 106), dass diese Zahlungen nicht als Unterhalt deklariert worden seien und deshalb auch nicht als Unterhalt gelten können. Die Zahlung an und für sich hat er aber nicht bestritten. Der Kindsvater führte anlässlich der Befragung hierzu aus, dass die Beklagte ihm im Dezember 2020 Fr. 300.00 überwiesen habe. Er habe sie gefragt, was dies soll. Die Beklagte habe gemeint, es sei für den Unterhalt von A. Dies sei bis August, September dieses Jahres [wohl 2021] gegangen. Aus den Fr. 300.00 seien es dann auf einmal nur noch Fr. 200.00 geworden. Und seitdem habe er die Fr. 200.00. Dann gebe es noch eine Fr.

90.00 Zahlung, die keiner zuordnen könne, weil "es stehe nichts dran". Bei den 200 Euro von der 50/50 Regelung stehe Ratenzahlung (act. 131). Die Frage der Gerichtspräsidentin, ob er jetzt die 200 Euro Ratenzahlung und zusätzlich noch die Fr. 200.00 oder Fr. 300.00 Unterhaltszahlung bekomme, beantwortete der Kläger mit "die Ratenzahlung vom 50/50 Vertrag". Das Nachhaken der Gerichtspräsidentin, ob er beides bekomme, beantwortete er mit "Ja" (act. 131). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen aus der 50/50-Vereinbarung nachkommen wird und hat deshalb zu Recht die entsprechende Rate vom Überschuss der Beklagten in Abzug gebracht.

11.

11.1. Strittig ist ferner, ob der Beklagten auch in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2023 ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'290.00 anzurechnen ist.

11.2. Die Vorinstanz erwog, ab Dezember 2020 habe die Beklagte bei der O. mit einem Pensum von 100 % monatlich ein Nettoeinkommen von rund Fr. 4'290.00 erzielt, nach Abzug der Quellensteuer und der Kinderzulage, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Anteil Weihnachtsgratifikation (Fr. 500.00 im Jahr 2021). Dies sei der Betrag vor Abzug der Parkplatzgebühr von Fr. 35.00, danach habe sie mit einem Pensum von 80 % Fr. 3'435.00 verdient. Die geringfügige Lohnerhöhung von monatlich Fr. 24.00 im Jahr 2022 werde nicht berücksichtigt, sei doch die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation nicht sicher. Nachdem A. ab April 2020 beim Vater gewohnt habe, habe sich die Beklagte um eine Vollbeschäftigung bemüht, die sie auf Dezember 2020 bei der O. gefunden habe. In der Folge habe sich gezeigt, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, dieser Vollbeschäftigung über einen längeren Zeitraum nachzugehen wegen gesundheitlicher Probleme, welche klassisch für eine Überbelastung seien. Die Gründe spielten in casu keine entscheidende Rolle, da sie gemäss dem bundesgerichtlichen Stufenmodell erst nach Vollendung des 16. Altersjahres ihrer Tochter F., geb. tt.mm. 2007, zur Aufnahme einer Vollbeschäftigung verpflichtet sei, grundsätzlich per 1. Juli 2023. Diese Phase werde aber im Hinblick auf das Ende der obligatorischen Schulpflicht von F. per Ende Juli 2023 um einen Monat verlängert, womit der Beklagten eine Vollbeschäftigung ab 1. August 2023 zuzumuten sei. Das allenfalls hypothetische Einkommen entspräche dem Einkommen in der Anfangszeit bei der O. (angefochtener Entscheid E. 4.1.2).

11.3. Mit Berufung bringt der Kläger vor, massgebend sei das effektiv erzielte bzw. realisierbare Nettoeinkommen (Berufung S. 21). Wenn die Beklagte in einem grösseren Arbeitspensum arbeite, als sie aufgrund des Schulstufenmodells verpflichtet sei, sei dieses effektiv erzielte Einkommen massgebend (Berufung S. 21 f.). Die Beklagte habe gezeigt, dass sie mit einem Arbeitspensum von 100 % arbeiten könne. Erst nach Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen habe die Beklagte ihr Arbeitspensum reduziert. Der zeitliche Zusammenhang sei evident. Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe für die Pensumsreduktion seien vorgeschoben. Eine Reduktion aus gesundheitlichen Gründen werde bestritten. Die Reduktion sei aus prozesstaktischen Gründen erfolgt (Berufung S. 22). Alle Behauptungen der Beklagten habe Dr. med. J. ausgeschlossen: Ausschluss von Gastritis, Ausschluss von Colitis, Ausschluss von Zöliakie, kein Anhalt für Nahrungsmittelallergie. Auch dem Arztbericht von Dr. K. könne keine Krankheit der Beklagten entnommen werden. Es sei einzig die Beklagte, die gegenüber den Ärzten behaupte, am Limit zu sein (Berufung S. 23). Es handle sich um "simulierte Behauptungen". Das Schreiben von med.pract. L., welches der Beklagten eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziere, sei ein Gefälligkeitsschreiben. L. sei weder Psychiater, noch Psychotherapeut noch Psychologe. Es stelle sich auch die Frage, weshalb die Beklagte von Y. Herrn L. in Z. aufsuche (Berufung S. 24). Überdies betreibe die Beklagte exzessiv Sport. Wenn die Beklagte weniger exzessiv Sport treiben würde, wäre ihr Körper auch weniger erschöpft. Sie habe den Sport einzuschränken, um ihren familienrechtlichen Unterhaltspflichten nachzukommen (Berufung S. 25).

11.4. Grundsätzlich ist vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 127 III 136 E. 2a). Betreut der betreffende Elternteil ein Kind, bemisst sich die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nach Massgabe des Schulstufenmodells (vgl. für den nachehelichen Unterhalt BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Demnach ist für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe I eine Erwerbsarbeit von 80 % und ab dessen Vollendung des

16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Dabei handelt es sich um den Ausgangspunkt der Regelbildung insofern, als der betreuende Elternteil auch anders als durch die obligatorische Beschulung des Kindes von Betreuungspflichten entlastet und dadurch für eine Erwerbstätigkeit frei werden kann (BGE 144 III 481 E. 4.7.7).

11.5. Mit der Vorinstanz ist zunächst davon auszugehen, dass der Beklagten bis zur Vollendung des 16. Altersjahres ihrer Tochter F. bloss ein Pensum von

80 % zuzumuten ist. So hat sie denn auch selber anlässlich der Befragung ausgesagt, dass der Grund für die Reduktion von 100 % auf 80 % nebst ihren gesundheitlichen Problemen auch gewesen sei, dass sie zu Hause eine vierzehnjährige Tochter habe, die nachmittags "schulische Betreuung" brauche (act. 138). Ihre Tochter sei spätestens um 13:30 Uhr zuhause (act. 140). Ab und zu komme die Oma vorbei, um mit ihr zusammen Mittag zu essen, aber sonst habe F. keine Betreuung mehr (act. 141). Die Beklagte verfügt somit nicht über eine merkliche Entlastung ihrer Betreuungspflich-ten gegenüber F.

Überdies genügt der bloss zeitliche Zusammenhang der Pensumsreduktion mit dem Massnahmeverfahren nicht, um glaubhaft zu machen, dass die Reduktion einzig aus prozesstaktischen Gründen erfolgte. Auch, dass gemäss den Arztberichten von Dr. med. J. und Dr. K. keine physischen Ursachen für die Symptome der Beklagten eruiert werden konnten, belegt nicht, dass die Symptome der Beklagten, namentlich in Bezug auf den Erschöpfungszustand, simuliert sind. Den Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Qualifikationen von med. pract. L. ist ferner zu entgegnen, dass dieser gemäss seiner Homepage ([…]) wie auch gemäss Signatur seines Schreibens (Beilage 7 der Eingabe der Beklagten vom 14. März 2022) offenbar nicht nur Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ist, sondern auch über den Fähigkeitsausweis Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM verfügt. Dass die Beklagte zum Besuch dieses Arztes eine Wegstrecke von rund einer Stunde Autofahrt auf sich nahm, nachdem zuvor sowohl Dr. med. J. wie auch Dr. K. keine einschlägige Ursache finden konnten, belegt mitnichten, dass es sich um simulierte Symptome handelt. Vielmehr verdeutlicht die Inkaufnahme einer derartigen Wegstrecke den Leidensdruck der Beklagten. Auch der Umstand, dass die Beklagte intensiv Sport betreibt, schliesst nicht aus, dass entsprechende Symptome vorliegen. Entgegen den Ausführungen in der Berufung ist sodann nicht erstellt, dass die Beklagte "ihren familienrechtlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommt, nur weil sie mehr Zeit benötigt, um exzessiv Sport treiben zu können und um sich von diesen exzessiven sportlichen Tätigkeiten zu erholen" (Berufung S. 25), sondern die Beklagte hat, wie eingangs erwähnt, nachvollziehbar ausgeführt, ihre Pensumsreduktion nebst den gesundheitlichen Gründen wegen ihrer Tochter vorgenommen zu haben.

Es hat somit bezüglich des Einkommens der Beklagten beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Der Beklagten ist insoweit nicht zu folgen, soweit sie mit Berufungsantwort (S. 9) geltend macht, auch ab August 2023 nur 80 % arbeiten zu können. Nachdem F. im Juli 2023 die Schule beenden wird, hat sie einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gründe, weshalb bereits jetzt davon auszugehen ist, dass sie dies aus gesundheitlichen Gründen nicht tun kann, sind keine auszumachen. Der von ihr hierzu angerufene Arztbericht von med. pract. L. spricht von Regeneration und Schaffung von Ressourcen, was ebenfalls dafür spricht, dass die Erwerbsfähigkeit wieder vollständig hergestellt werden kann.

12.

Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Klägers gegen den vorinstanzlichen Entscheid als unbegründet und ist abzuweisen.

Bemerkungshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bei wörtlicher Auslegung von Dispositiv-Ziffer 1.1 den Unterhalt befristet bis am 19. Juni 2023 festgesetzt hat. Dies im Widerspruch zu ihren Erwägungen

3.8.7 und 3.8.8, wo sie den Barbedarf des Klägers bis am 30. April 2028 berechnete bzw. 4.5.8, wo sie den Unterhalt des Klägers bis am 19. Juni 2025 auf Fr. 1'075.00 pro Monat festsetzte. Gründe, weshalb eine Befristung gerade bis zum 19. Juni 2023 vorgenommen wurde, lassen sich dem vorinstanzlichen Entscheid nicht entnehmen, zumal in den Phasenberechnungen der 19. Juni 2023 nirgends Erwähnung findet. Folglich dürfte es sich bei dieser Befristung um ein Versehen handeln. Die Diskrepanz wurde im Berufungsverfahren allerdings nicht gerügt. Für ein allfälliges Berichtigungs- oder Erläuterungsverfahren ist die Vorinstanz zuständig (Art. 334 ZPO).

13.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 8 i.V.m. § 11 VKD). Der Kläger ist ausserdem zu verpflichten, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Die Parteientschädigung richtet sich vorliegend nach dem Pauschaltarif von § 3 Abs. 1 lit. d und b und Abs. 2 AnwT. Vorliegend ist von einer Grundentschädigung von ermessensweise Fr. 2'500.00 auszugehen, war doch einzig der Kinderunterhalt für die Dauer des Hauptverfahrens zu regeln und lag damit im Vergleich zu einem durchschnittlichen Präliminar/Eheschutzverfahren, welches mit Fr. 3'350.00 entschädigt wird (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.258 vom 13. Februar 2023 E. 6.3), ein unterdurchschnittliches Verfahren vor. Unter Berücksichtigung der tarifgemässen Abzüge (20% für die fehlende Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 AnwT]), Auslagen von Fr. 50.00 und 7.7 % Mehrwertsteuern ist die Entschädigung somit richterlich auf Fr. 1'669.35 festzusetzen.

14.

14.1. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

14.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 117). Dabei ist nicht von hypothetischen, sondern von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen. So ist Prozessarmut – ausser in Fällen von Rechtsmissbrauch – nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil es dem Gesuchsteller möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen, als er in Wirklichkeit erzielt (BGE 5A_590/2009 vom 6. Januar 2009 E. 3.1.1). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, was den Gesuchsteller aber nicht davon entbindet, seine finanzielle Situation vollumfänglich offenzulegen (BGE 4A_466/2009 E. 2.3). Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den SchKG-Richtlinien errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen – sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist – zusammen. Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 221 E. 5.2.1]) werden aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit stehen (BGE 5A_707/2009 E. 2.1).

14.3. Die Rechtsbegehren des Klägers sind – wie der Verfahrensausgang zeigt – aussichtslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Abgesehen davon ist die unentgeltliche Rechtspflege nur zu bewilligen, wenn die gesuchstellende Person keinen familienrechtlichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (sog. provisio ad litem) geltend machen kann. Denn die eheliche (vgl. BGE 138 III 672 E. 4.2.1) und elterliche Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB (vgl. BGE 5A_362/2017 E. 2.1) umfasst grundsätzlich auch die Prozesskosten. Der Anspruch auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses geht dem Recht auf unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3.). Der Kindsvater verfügte bei Einreichung der Berufung (Dezember 2022) über einen Überschuss von Fr. 2'028.85 (angefochtener Entscheid E. 4.3.9).

Selbst unter Berücksichtigung des Zuschlags von 25 % auf den Grundbeträgen von ihm und dem Kläger (insgesamt Fr. 400.00) verbleiben noch Fr. 1'628.85. Werden weiter die laufenden Steuern von monatlich Fr. 360.00 (steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 55'000.00, vgl. E. 8.5 hievor) angerechnet, verbleiben immer noch Fr. 1'268.00. Damit ist der Kindsvater in der Lage, für die Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 sowie die Parteikosten des Klägers von rund Fr. 1'700.00 (vgl. E. 13 hievor) innert rund drei Monaten aufzukommen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen.

14.4. 14.4.1. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt; insoweit ist das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Beklagten zudem eine Entschädigung für ihre Parteikosten zugesprochen. Angesichts der finanziellen Situation des Klägers erscheint wenig wahrscheinlich, dass die Parteientschädigung einbringlich ist. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht daher vor, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen zu entschädigen ist, wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Steht bereits im Zeitpunkt des Entscheides fest, dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei uneinbringlich ist, so kann der unentgeltliche Rechtsbeistand bereits im laufenden Verfahren um Entschädigung aus der Gerichtskasse ersuchen. Andernfalls muss der unentgeltliche Rechtsbeistand zunächst versuchen, die Parteientschädigung bei der Gegenpartei erhältlich zu machen. Gelingt dies nicht, so ist er aus der Gerichtskasse zu entschädigen, sofern er dem Gericht glaubhaft machen kann, dass er versuchte, die Parteientschädigung einzubringen, dies aber nicht gelang (§ 12 Abs. 1 AnwT; BGE 5A_849/2008 E. 2.2.2). Insoweit der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse entschädigt wird, geht der Anspruch auf Bezahlung der Parteientschädigung auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

14.4.2. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beklagten (inklusive des selbstgetragenen Kinderunterhalts von F.) beträgt Fr. 1'756.05 (Grundbetrag Fr. 595.00; Wohnkosten Fr. 327.50; Krankenkasse Fr. 203.60; Arbeitswegkosten Fr. 328.00; auswärtige Verpflegung Fr. 176.00; Parkplatz Arbeitsort Fr. 35.00; Kinderunterhalt F. [selbstgetragen] Fr. 90.95; angefochtener Entscheid E. 4.2.10 und zum Grundbetrag vorne E. 4). Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 25 % auf dem Grundbetrag der Beklagten, ausmachend Fr. 148.75, und zuzüglich des Unterhaltsbeitrags für A. von Fr. 1'075.00 und monatlichen Steuern von Fr. 460.00 (angefochtener Entscheid E. 4.5.7) beträgt der zivilprozessuale Zwangsbedarf der Beklagten demnach Fr. 3'439.75. Demgegenüber sind die Ratenzahlungen an den Kindsvater von Fr. 200.00 nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schulden für Kompetenzgüter handelt, deren Abzahlung zu berücksichtigen wäre (Ziff. II/7 SchKG-Richtlinien sowie vorne E. 14.2).

Unter Berücksichtigung des (effektiven) Einkommens der Beklagten von Fr. 3'435.00 resultiert somit ein Manko. Die Rechtsbegehren der Beklagten erweisen sich auch nicht als aussichtslos. Folglich ist der Beklagten (aufgrund der mutmasslichen Uneinbringlichkeit der ihr vom Kläger zu ersetzenden Parteikosten) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

1.

Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Markus Leimbacher, Rechtsanwalt, QQ., zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Betreffend die Gerichtskosten wird das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt.

5.

Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine richterlich auf Fr. 1'669.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Parteientschädigung zu bezahlen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.

Aarau, 3. April 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Sulser