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Entscheid

ZSU.2022.29

ZSU.2022.29 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2022-08-22

22. August 2022Deutsch21 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.29 / rb ZSU.2022.180 (SF.2021.35) Art. 65 Entscheid vom 22. August 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Brigi...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2022.29 / rb ZSU.2022.180 (SF.2021.35) Art. 65

Entscheid vom 22. August 2022

Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess

Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Brigitte Bitterli, Rechtsanwältin, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5000 Aarau

Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss / Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Eingabe vom 20. April 2021 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Q., unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr als Prozesskostenvorschüsse Fr. 7'000.00 "für das am Bundesgericht hängige Beschwerdeverfahren (Präliminarien)" (gegen den Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts, vom 15. März 2021 [ZSU.2020.268 / SF.2019.116]) und Fr. 2'000.00 "für das vorliegende Verfahren" zu bezahlen. Eventuell sei ihr die unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen.

1.2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 beantragte der Beklagte die kostenfällige Klageabweisung; die Klägerin habe ihm Fr. 3'000.00 an seine Parteikosten zu bezahlen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; eventuell sei die Klägerin zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu bezahlen.

1.3. Mit Verfügung vom 9. August 2021 wurde den Parteien (bereits zum dritten Mal; vgl. schon die Verfügungen vom 21. Mai 2021 und vom 7. Juni 2021, in deren Folge die Parteien erneut diverse Eingaben machten) mitgeteilt, dass "ohne weitere Eingaben" der Rechtsschriftenwechsel als abgeschlossen gelte und die Entscheidfällung ohne Verhandlung folge.

1.4. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2021 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts:

" 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das am Bundesgericht hängige Beschwerdeverfahren (Präliminarien) Fr. 7'000.00 als Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.

2.

Der Antrag des Gesuchsgegners um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'000.00 durch die Gesuchstellerin wird abgewiesen.

3.

Weitergehende oder anderslautende Anträge werden gegenstandslos bzw. abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

6.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'987.05 (inkl. Fr. 213.55 MWSt.) zu bezahlen."

2.

2.1. Mit als "Berufung" betitelter Eingabe vom 1. Februar 2022 gegen den ihm am 25. Januar 2022 zugestellten Entscheid beantragte der Beklagte, der angefochtene Entscheid sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:

" 1. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten [von Fr. 1'000.00] werden der Klägerin auferlegt.

3.

Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und RA lic.iur. Christoph Suter zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter ernannt."

Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege.

2.2. Mit als "Berufungsantwort" betitelter Eingabe vom 14. Februar 2022 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der "Berufung" sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen

1.

1.1. Der Streit um den Prozesskostenvorschuss des einen Ehegatten an den anderen, wie er schon in erster Instanz ausschliesslich Verfahrensgegenstand war (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1), ist vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 5D_169/2009 Erw. 1). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend - bei einem Streitwert von Fr. 7'000.00 (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.1 und 1.2; Art. 94 ZPO; REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 39 f. zu Art. 308 ZPO) - offensichtlich nicht der Fall. Der gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid "Berufung" erhebende Beklagte hat damit ein ihm nicht zur Verfügung stehendes bzw. unzulässiges Rechtsmittel ergriffen. Das Vertrauen einer wie vorliegend anwaltlich vertretenen Partei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, wird nur geschützt, wenn die Mangelhaftigkeit lediglich unter Beiziehung von Literatur und Rechtsprechung hätte festgestellt werden können (BGE 138 I 49 Erw. 8.3.2), was vorliegend klarerweise nicht zutrifft. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung vermag sodann generell kein im betreffenden Fall nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen (BGE 5A_139/2008 Erw. 4.1). Da die Rechtsmitteleingabe des Beklagten allerdings die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO erfüllt, insbesondere auch rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO), ist seine Rechtsmitteleingabe - zufolge Konversion des Rechtsmittels - als Beschwerde entgegenzunehmen und zu beurteilen (vgl. KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, Basel 2013, N. 45 zu Vorbem. zu Art. 308 ff. ZPO).

1.1. Der Streit um den Prozesskostenvorschuss des einen Ehegatten an den anderen, wie er schon in erster Instanz ausschliesslich Verfahrensgegenstand war (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1), ist vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 5D_169/2009 Erw. 1). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend - bei einem Streitwert von Fr. 7'000.00 (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.1 und 1.2; Art. 94 ZPO; REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 39 f. zu Art. 308 ZPO) - offensichtlich nicht der Fall. Der gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid "Berufung" erhebende Beklagte hat damit ein ihm nicht zur Verfügung stehendes bzw. unzulässiges Rechtsmittel ergriffen. Das Vertrauen einer wie vorliegend anwaltlich vertretenen Partei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, wird nur geschützt, wenn die Mangelhaftigkeit lediglich unter Beiziehung von Literatur und Rechtsprechung hätte festgestellt werden können (BGE 138 I 49 Erw. 8.3.2), was vorliegend klarerweise nicht zutrifft. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung vermag sodann generell kein im betreffenden Fall nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen (BGE 5A_139/2008 Erw. 4.1). Da die Rechtsmitteleingabe des Beklagten allerdings die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO erfüllt, insbesondere auch rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO), ist seine Rechtsmitteleingabe - zufolge Konversion des Rechtsmittels - als Beschwerde entgegenzunehmen und zu beurteilen (vgl. KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, Basel 2013, N. 45 zu Vorbem. zu Art. 308 ff. ZPO).

1.2. Ein Entscheid, der (wie implizit der angefochtene Entscheid in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 in Bezug auf den Beklagten) einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, kann ebenfalls mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 121 ZPO).

1.3. Mit Beschwerde kann beim Obergericht (§ 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung ist somit ein qualifiziert fehlerhaftes Ergebnis erforderlich. "Offensichtlich unrichtig" i.S.v. Art. 320 ZPO ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich i.S.v. Art. 9 BV (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO). Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. die Feststellung schlechthin unhaltbar ist.

Im Beschwerdeverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren neu gestellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und neu vorgelegte Beweismittel dürfen nicht berücksichtigt werden, wobei die Gründe für das erstmalige Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren geht es nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids (FREI-BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 3 zu Art. 326 ZPO).

Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Beschwerdeinstanz darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen substantiiert gegen das Urteil erheben (vgl. BGE 147 III 176 Erw. 4.2.1).

2.

2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Klägerin "aufgrund des massgeblichen heutigen effektiv vorhandenen bzw. verfügbaren Einkommens und Vermögens unter Berücksichtigung der Anweisung an ihren Arbeitgeber sowie der Lohnpfändung" bedürftig sei, da ihr monatlich maximal das vom Betreibungsamt festgesetzte Existenzminimum verbleibe, und ihre Begehren erschienen "auch nicht zum vornherein aussichtslos". Die Leistungsfähigkeit des Beklagten wurde bejaht: Er habe sein Einkommen im Verfahren SF.2019.116 auf monatlich Fr. 5'130.00 beziffert. Dazu kämen die mittels Anweisung an den Arbeitgeber der Klägerin ausbezahlten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 3'973.00, sodass der Beklagte ein Einkommen von monatlich total Fr. 9'103.00 generiere. Sein Existenzminimum betrage gemäss Obergerichtsurteil vom 16. September 2019, ZSU.2019.27/185, Fr. 4'680.00 bzw. unter Berücksichtigung des Zuschlags von 25 % auf den Grundbetrag Fr. 4'980.00. Dazu sei festzuhalten, dass es sich bei den vom Obergericht festgehaltenen Fr 4'680.00 um einen erweiterten Bedarf handle, bei dem unter anderem der Grundbetrag um 50 % heraufgesetzt worden sei. Gemäss den für die Berechnung des Existenzminimums massgebenden SchKG-Richtlinien betrage der Grundbetrag für eine alleinstehende Person Fr. 1'200.00. Praxisgemäss sei dieser Zwangsbedarf um pauschal 25 %, d.h. um Fr. 300.00, zu erweitern. Es sei folglich kein Zuschlag, sondern ein Abschlag von Fr. 300.00 vorzunehmen, womit hinsichtlich des Bedarfes des Beklagten auf Fr. 4'380.00 abzustellen sei. Da keine der Parteien im vorliegenden Verfahren das Einkommen oder den Bedarf des Beklagten mit Urkunden belege, sei weiterhin von den genannten Verhältnissen auszugehen. Dem Beklagten stehe damit ein jährlicher Überschuss von Fr. 56'676.00 (12x [Fr. 9'103.00 - Fr. 4'380.00]) zur Verfügung (allfällige Zahlungen der Klägerin bzw. des Betreibungsamtes aus der Lohnpfändung der Klägerin an die aufgelaufenen Unterhaltsforderungen des Beklagten seien darin nicht enthalten). Dieser Überschuss reiche bei weitem, um neben seinen eigenen Prozesskosten auch einen Vorschuss an die Prozesskosten der Klägerin für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren von Fr. 7'000.00 (gestützt auf Art. 65 BGG, Art. 51 Abs. 3 und

4 BGG, den Tarif für die Gerichtsgebühren sowie das Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht) innert nützlicher Frist abzuzahlen.

2.2. In seiner Berufung bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, er verfüge entgegen der Vorinstanz über keinen Überschuss, weil er seit dem 20. Oktober 2021 auf sein betreibungsrechtliches Existenzminimum gepfändet sei; die zum Beweis vorgelegten Berufungsbeilagen (Pfändungsankündigung vom 7. Oktober 2021; Pfändungsprotokoll vom 20. Oktober 2021) seien zulässige neue Beweismittel. Zudem hält er daran fest, dass ihm der Anweisungsbetrag der Klägerin von Fr. 3'973.00 seit mehreren Monaten nicht mehr zugehe.

3.

3.1. Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des anderen angewiesen ist und dass der angesprochene Ehegatte zur Leistung des Vorschusses in der Lage ist. Zur Beurteilung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze herangezogen.

Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Bedürftig ist, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den sog. zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 Erw. 5.1). Zu berücksichtigen sind nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mittel (BGE 118 Ia 369 Erw. 4b).

Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 Erw. 2.2.4). So hat auch ein Ehegatte dem anderen nur dann einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, wenn die gegnerischen Begehren nicht aussichtslos erscheinen (vgl. BGE 5A_803/2019 Erw. 5.1, 5A_730/2019 Erw. 8, 5D_83/2015). Die Aussichtslosigkeit ist sodann unabhängig von der Parteirolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach gleichen Kriterien zu beurteilen. Hinsichtlich eines Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass er unfreiwillig in einen Prozess hineingezogen wird und sich ein Vermögender in vergleichbarer Position wohl zur Wehr setzen würde. Allerdings kann vom bedürftigen Beklagten erwartet werden, dass er berechtigte Ansprüche des Klägers anerkennt und nicht sinnlos prozessiert (BGE 139 III 477 f. Erw. 2.3; W UFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, N. 375). Dies gilt für das Rechtsmittelverfahren vorbehaltlos (vgl. WUFFLI, a.a.O., Fussnote 720).

3.2. Hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Grundsätzlich obliegt es aber dem Gesuchsteller, sein Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden. Dem Gesuchsteller darf demnach die Behauptungs- und Beweislast für sein Einkommen und Vermögen und damit für seine Bedürftigkeit auferlegt werden (vgl. BGE 120 Ia 179 Erw. 3a). Soweit er seiner Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 Erw. 2b). Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (BGE 5A_580/2014 Erw. 3.2). Allenfalls unbeholfene Rechtsuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 5D_73/2012 Erw. 3.2). Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat aber für alle seine Behauptungen Belege unaufgefordert einzureichen. Unterlässt er dies, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen (AGVE 2002 S. 68 f.).

4.

4.1. In seiner "Beschwerde" (Erw. 1.1 oben) bestreitet der Beklagte seine Leistungsfähigkeit unter Hinweis darauf, dass er seit dem 20. Oktober 2021 auf sein betreibungsrechtliches Existenzminimum gepfändet sei. Bei diesem Vorbringen und den diesbezüglich zum Beweis vorgelegten Beilagen (die Pfändungsankündigung vom 7. Oktober 2021 und das Pfändungsprotokoll vom 20. Oktober 2021) handelt es sich allerdings um im Beschwerdeverfahren unzulässige Neuerungen (Erw. 1.3 Abs. 2 oben; Art. 326 ZPO). Seine schon in erster Instanz aufgestellte Behauptung, der Anweisungsbetrag der Klägerin von "Fr. 3'973.00" gehe ihm seit mehreren Monaten "nicht mehr" zu (vgl. act. 30), blieb unbelegt (mit seinem pauschalen Verweis auf die Akten des Scheidungsverfahrens OF.2019.182 resp. das darin enthaltene "Gesuch vom 12. Mai 2020" genügt der Beklagte der Darstellungsund Dokumentationspflicht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht [vgl. BGE 5A_949/2018 Erw. 4.1]) resp. diese wurde von der Klägerin glaubhaft widerlegt (act. 39), auch wenn sie mit ihren (u.a.) diesbezüglich neuen Ausführungen im Rechtsmittelverfahren (Berufungsantwort, S. 4 bis 6) nicht mehr zu hören ist (Art. 326 ZPO). Zusammenfassend ist der Vorinstanz in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. Erw. 1.3 Abs. 1 oben) vorzuwerfen.

4.2. 4.2.1. Offensichtliche Mängel des angefochtenen Entscheids können von der Beschwerdeinstanz aufgegriffen werden, auch wenn keine der Parteien sie rügt (vgl. BGE 147 III 176 Erw. 4.2.1; Erw. 1.3 Abs. 3 oben). Jedenfalls in erster Instanz hatte der Beklagte vorgebracht, dass das von der Klägerin beim Bundesgericht initiierte Beschwerdeverfahren, für welches sie den strittigen Prozesskostenvorschuss von ihm verlange, aussichtslos sei (vgl. Klageantwort, S. 4, act. 25). Obwohl der Vorinstanz die 26-seitige "Beschwerde in Zivilsachen" der Klägerin vorlag (vgl. Klagebeilage 2), hielt sie nur fest, dass die Begehren der Klägerin "nicht zum Vornherein aussichtslos" erschienen. Vor dem Hintergrund, dass a) mit zivilrechtlicher Beschwerde gegen Eheschutzentscheide inkl. Entscheide betreffend Schuldneranweisung i.S.v. Art. 177 ZGB (als vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG) nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, b) Formvorschriften vom Bundesgericht bekanntlich rigoros gehandhabt werden und c) das Bundesgericht gemäss Geschäftsbericht 2021 (S.18) nur gerade knapp 10 % der im Jahre 2021 erledigten Beschwerden in Zivilsachen (teilweise) gutgeheissen hat (vgl. www.bger.ch; Bundesgericht > Publikationen > Geschäftsberichte), hätte es sich (auch in Bezug auf die subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege auf Staatskosten) aufgedrängt, dass die Vorinstanz das Kriterium der (Nicht-)Aussichtslosigkeit der von der Klägerin beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde vertieft geprüft und ihre Einschätzung auch nachvollziehbar begründet hätte. Die richterliche Begründungspflicht als Teilaspekt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 135 III 677 Erw. 3.3.1).

4.2.2. Das Bundesgericht hat nun mit Entscheid 5A_302/2021 vom 30. März 2022 die Beschwerde in Zivilsachen der Klägerin im Beschwerdeverfahren, für welches sie vom Beklagten den vorliegend strittigen Prozesskostenvorschuss verlangt hat, abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Zudem wurde das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Bundesgerichtsurteil, Erw. 5). Diese Feststellung der Aussichtslosigkeit kann als Beurteilung einer Rechtsfrage (vgl. BÜHLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 238 zu Art. 117 ZPO) auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden, was zur Gutheissung der Beschwerde des Beklagten führt, soweit ihn die Vorinstanz zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin verpflichtet hat.

5.

Ausgangsgemäss wird die Klägerin in beiden Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das erstinstanzliche Verfahren hat die Vorinstanz die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.00 festgesetzt (vgl. Dispositiv-Ziffer 4). Die Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren hat der Beklagte in seiner "Berufung" nicht verlangt (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.1 oben). Die obergerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3, 8 und 11 Abs. 1 VKD) festgesetzt, und die Parteientschädigung, welche die Klägerin dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren (betreffend Prozesskostenvorschuss) zu bezahlen hat, wird auf (gerundet) Fr. 1'025.00 festgelegt (Grundentschädigung Fr. 1'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT]; 20 % Verhandlungsabzug [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.).

6.

Wie in Erwägung 4.1 oben ausgeführt, ist der Vorinstanz in Bezug auf die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Beklagten weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren ist damit unter Auflage einer Spruchgebühr (BGE 137 III 470), die auf Fr. 500.00 festgesetzt wird, abzuweisen. Eine Parteientschädigung ist dem Beklagten ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

7.

7.1. Der Beklagte verlangt für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege; eine Partei, die - wie er - auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gepfändet sei, gelte als prozessbedürftig; ein Antrag auf Prozesskostenvorschuss der Klägerin erübrige sich, da die Klägerin gemäss Vorinstanz selbst prozessbedürftig sei (Berufung, S. 7).

Im (summarischen) Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Gegenpartei zwar unter Umständen anzuhören (Art. 129 Abs. 3 ZPO), sie ist aber nicht förmliche Partei (EMMEL, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 13 zu Art. 119 ZPO). Das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt vielmehr ein von der materiellen Streitsache unabhängiges Einparteienverfahren mit verwaltungsrechtlichem Charakter dar (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N. 1 zu § 132 ZPO AG). Soweit die Klägerin in ihrer "Berufungsantwort" (S. 7) sinngemäss die Abweisung des Gesuchs des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, ist auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen.

Wie im die Parteien betreffenden (gerichtsnotorischen) Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 10. Juni 2022 [ZSU.2022.80], Erw. 4, ist dem Beklagten auch im vorliegenden Verfahren entgegenzuhalten, dass er zum Beweis seiner (aktuellen) zivilprozessualen Bedürftigkeit einzig die Pfändungsankündigung vom 7. Oktober 2021 und das Pfändungsprotokoll des Regionalen Betreibungsamtes R. vom 20. Oktober 2021 eingereicht hat, er im Übrigen aber weder (dokumentierte) Ausführungen zu seinen Einkommens- noch zu seinen Vermögensverhältnissen (vgl. Erw. 3.2 oben) macht, und dass die vorerwähnten Pfändungsunterlagen ohne weitere Ausführungen eine Mittellosigkeit nicht hinreichend belegen. Der Beklagte belässt es im Wesentlichen bei der Behauptung, dass ihm "der gerichtliche Anweisungsbetrag von Fr. 3'973.00 schon seit mehreren Monaten nicht mehr zugeht". Geht man mit der Vorinstanz von einem letztlich unwiderlegten Einkommen des Beklagten von Fr. 9'103.00 (vgl. Erw. 2.1 oben) und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss Pfändungsprotokoll von Fr. 4'273.65 aus, verbleibt dem Beklagten ein monatlicher Überschuss von über Fr. 4'800.00. Der Betrag von Fr. 24'250.00, welcher gemäss dem Beklagten zur stillen Lohnpfändung (erstmals am 10. November 2021) geführt hat, dürfte demnach (Gegenteiliges wurde vom Beklagten nicht belegt und damit nicht glaubhaft gemacht) längst abbezahlt sein. Ein monatlicher Überschuss von Fr. 4'800.00 reicht ohne Weiteres zur Finanzierung der (allenfalls auf den Beklagten entfallenden; vgl. Erw. 5 oben) Prozesskosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens binnen eines Jahres seit Gesuchseinreichung am 1. Februar 2022 aus. Der anwaltlich vertretene Beklagte gilt nicht als unbeholfen, weshalb das Gesuch ohne Setzung einer Nachfrist zufolge ungenügender Mitwirkung ohne weitere Vorkehren abgewiesen werden kann (vgl. W UFFLI/FUH-RER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 815, S. 290).

7.2. Die zivilprozessuale Bedürftigkeit der Klägerin erscheint offensichtlich, zumal ihr gestützt auf den (vom Bundesgericht mit Urteil 5A_302/2021 vom 29. März 2022 geschützten) Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 15. März 2021 [ZSU.2020.268], Disp.-Ziff. 1.1, aufgrund einer Arbeitgeberanweisung lediglich ihr Existenzminimum verbleibt. In nicht der Dispositionsmaxime unterstehenden Ehesachen kann ein Gesuch der beklagten Partei nicht wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt werden (RÜ-EGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N. 18 zu Art. 117 ZPO; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 111). Dem Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE 138 III 674 Erw. 4.2.1) indes nicht entsprochen werden, weil vorliegend nicht erstellt ist (vgl. Erw. 7.1 oben), dass die Klägerin vom Beklagten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen könnte (vgl. BÜHLER, a.a.O., N. 38 zu Art. 117 ZPO). Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.

7.3. Die Bewilligungsverfahren sind kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

1.

1.1. In Gutheissung der Beschwerde des Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 29. Dezember 2021, aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt.

1.

Das Prozesskostenvorschussbegehren der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

6.

[ersatzlos aufgehoben]

1.2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin auferlegt.

1.3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren (betreffend Prozesskostenvorschuss) eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'025.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.

1.4. Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden abgewiesen.

2.

2.1. Die Beschwerde des Beklagten betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren wird abgewiesen.

2.2. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von Fr. 500.00 auferlegt.

2.3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [..]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt unter Fr. 30'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.

119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 22. August 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Brunner Hess