ZSU.2022.32
ZSU.2022.32 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2022-04-04
4. April 2022Deutsch35 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.32 / ft (SF.2021.18) Art. 25 Entscheid vom 4. April 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch MLaw Rosa Renft...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2022.32 / ft (SF.2021.18) Art. 25
Entscheid vom 4. April 2022
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden
Beklagter B._____, […] unentgeltlich vertreten durch Leonie Walkenhorst, Rechtsanwältin, Marktgasse 44, 4310 Rheinfelden
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz
Sachverhalt
1.
1.1. Die Parteien sind die miteinander verheirateten Eltern der Kinder C. (geboren am tt.mm.jj) und D. (geboren am tt.mm.jj).
1.2. Mit Klage vom 12. Mai 2021 stellte die Klägerin vor dem Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, folgende Begehren:
" 1. Den Parteien sei das Getrenntleben ab dem 8. Mai 2021 zu bewilligen.
2.
Der Gesuchstellerin sei die eheliche Wohnung in der […], Q., sofort zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
3.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sämtliche Hausschlüssel bis spätestens 15. Mai 2021 der Liegenschaft […], Q. beim Bezirksgericht Rheinfelden abzugeben.
4.
Dem Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse im Widerhandlungsfall) zu verbieten, mit der Gesuchstellerin und den beiden Kindern, C., geboren am tt.mm.jj, und D., geboren am tt.mm.jj, in direkten Kontakt zu treten und sich der Gesuchstellerin und den beiden Kindern näher als 100 Meter anzunähern. Es sei ihm insbesondere unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse im Widerhandlungsfall) zu verbieten, sich näher als 500 Meter im Umfeld der Wohnung an der […], Q. aufzuhalten.
5.
Die Obhut über die beiden Söhne C., geboren am tt.mm.jj, und D., geboren am tt.mm.jj, sei der Gesuchstellerin zuzuteilen.
6.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder, C., geboren am tt.mm.jj, und D., geboren am tt.mm.jj, je CHF 1'000.00 zuzüglich Kinderzulagen monatlich und monatlich im Voraus an die Gesuchstellerin zu bezahlen.
Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten.
7.
Die Rechtsbegehren 1, 2, 3, 4, 5 und 6 seien superprovisorisch, ohne Anhörung des Gesuchsgegners, nach Art. 265 ZPO gutzuheissen.
8.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, einen persönlichen Unterhalt von CHF 500.00 monatlich im Voraus an die Gesuchstellerin zu bezahlen.
9.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 an die Gesuchstellerin zu bezahlen.
10.
Eventualiter sei der Gesuchstellerin für vorliegendes Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
11.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners."
1.3. Mit superprovisorischer Verfügung vom 12. Mai 2021 verfügte die Vorinstanz:
" (…)
1.1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind.
1.2. Die Kinder C., geboren am tt.mm.jj, D., geboren am tt.mm.jj, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin/Mutter gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter.
1.3. Der Gesuchsgegner/Ehemann B. wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Ehefrau ab 1. Juni 2021 für die beiden Kinder einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 550.–, zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen, je Kind zu bezahlen.
1.4. Die Familienwohnung an der […] in Q., wird per sofort für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin/Ehefrau (zusammen mit den Kindern) per sofort zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
1.5. Dem Gesuchsgegner B. wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB einstweilen verboten, sich auf weniger als 100 m der Liegenschaft an […] in Q. anzunähern, sich in diesem Umkreis aufzuhalten und die Wohnung zu betreten (einzige Ausnahme unter Auflagen siehe Ziffer 1.7.). sich der Ehefrau und den Kindern auf weniger als 100 m anzunähern.
Art. 292 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch) lautet:
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
1.6. Der Gesuchsgegner B. wird angewiesen, sämtliche (Haus-) Schlüssel für die Liegenschaft an der […] in Q. umgehend bei der Polizei oder beim Bezirksgericht Rheinfelden abzugeben.
1.7. Der Zugang von B. zur Wohnung ist einzig und einmalig zum Abholen der aktuell notwendigen persönlichen Sachen (Kleider, Schuhe, Toilettenartikel etc.) zulässig und Einhalten der nachfolgenden Auflagen: rechtzeitig vorausgehende Ankündigung im Einverständnis der Ehefrau unter Beizug von Vertrauens-/Drittpersonen, welche gewährleisten können, dass keine Auseinandersetzung stattfindet.
Der Ehemann wird ausdrücklich ermahnt, keinerlei Übergriffe auf die Ehefrau vorzunehmen (weder psychisch noch physisch).
1.8. Der Ehemann wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorstehenden superprovisorischen Anordnungen nach Eingang der Stellungnahme (vergleiche Ziffer 2.2. nachstehend) beziehungsweise spätestens im Anschluss an die Verhandlung überprüft und bei Bedarf entsprechend angepasst werden. (…)".
1.4. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 beantragte der Beklagte u.a., das Annäherungs- und Kontaktverbot sei sofort aufzuheben und dem Beklagten sei das Recht einzuräumen, seinen Sohn C. jeden Samstag für sechs Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen.
1.5. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 wurde das Annäherungs- und Kontaktverbot per sofort aufgehoben
1.6. Mit Klageantwort vom 17. Juni 2021 stellte der Beklagte folgende Begehren:
" 1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass diese seit dem 8. Mai 2021 getrennt leben.
2.
Die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.jj, und D., geb. tt.mm.jj, seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
3.
Es sei dem Gesuchsgegner das Recht einzuräumen, seine Söhne C. und D. jeden Samstag von 10.00 bis 16.00 und C. alleine jeden zweiten Sonntag von 10.00 bis 16.00 zu sich auf Besuch zu nehmen.
4.
Dem Gesuchsgegner sei die Mietwohnung in der […], Q. ab 1. Juli 2021 zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
5.
Es sei der Gesuchsgegner bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt der Kinder für C. und D. je CHF 550.00 zzgl. allfälliger Kinderzulagen monatlich im Voraus zu bezahlen.
6.
Soweit die Gesuchstellerin mehr oder anderes beantragt seien ihre Begehren abzuweisen.
7.
Dem Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als seine unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.
8.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
1.7. Mit mündlicher Replik an der Verhandlung vom 17. November 2021 stellte die Klägerin folgende Begehren:
" 1. Den Parteien sei das Getrenntleben ab dem 8. Mai 2021 zu bewilligen.
2.
Dem Gesuchsgegner sei die eheliche Wohnung in der […], Q., ab 1. Juli 2021 zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
3.
Die Obhut über die beiden Söhne C., geboren am tt.mm.jj, und D., geboren am tt.mm.jj, sei der Gesuchstellerin zuzuteilen.
4.
Der Gesuchstellerin sei der Umzug nach R. per 31. Juli 2022 mit den Kindern C., geb. tt.mm.jj, und D., geboren am tt.mm.jj, zu bewilligen.
5.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder, C., geboren am tt.mm.jj, und D., geboren am tt.mm.jj, je CHF 1'550.00 zuzüglich Kinderzulagen monatlich und monatlich im Voraus an die Gesuchstellerin zu bezahlen.
Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten.
6.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab 8. Mai 2021 einen persönlichen Unterhalt von CHF 1'200.00 monatlich im Voraus an die Gesuchstellerin zu bezahlen sobald dem Gesuchsgegner nach Bezahlen der Unterhaltsbeiträge ein Überschuss verbleibt.
Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten.
7.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 an die Gesuchstellerin zu bezahlen.
8.
Eventualiter sei der Gesuchstellerin für vorliegendes Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
9.
Soweit der Gesuchsgegner mehr oder anderes als die Gesuchstellerin beantragt, sei das Gesuch abzuweisen.
10.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners."
1.8. Mit mündlicher Duplik an der Verhandlung vom 17. November 2021 stellte der Beklagte folgende Begehren:
" Ziff 3. abgeändert: Es sei dem Gesuchsgegner das Recht einzuräumen, seine Söhne C. und D. an jedem 3. Wochenende von Samstag 10 Uhr bis Sonntag
18 Uhr sowie C. jedes 2. Wochenende bis Montag Vormittag auf Besuch zu nehmen. Es sei dem Gesuchsgegner zudem das Recht einzuräumen, die Hälfte der Ferien- und Feiertage seine Kinder auf Besuch zu nehmen.
Abzuweisen sei der Antrag der Gesuchstellerin, mit den Kindern ins Ausland zu ziehen."
1.9. Mit Entscheid vom 21. Januar 2022 erkannte das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts:
" 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 8. Mai 2021 getrennt leben.
2.
Die eheliche Mietwohnung an der […] in Q. wird dem Gesuchsgegner zur Benützung während der Dauer der Trennung zugewiesen.
3.
Die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.jj, und D., geb. tt.mm.jj, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin und Mutter gestellt.
4.
Der Gesuchstellerin wird der Umzug mit den Kindern nach R. per 31. Juli 2022 nicht bewilligt.
5.
5.1. Der Gesuchsgegner hat das Recht, seine Kinder C., geb. tt.mm.jj, und D., geb. tt.mm.jj, jedes zweite Wochenende von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.
5.2. Dem Gesuchsgegner wird zudem das Recht eingeräumt, mit den Kindern C. und D. die Hälfte der Feiertage sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen.
5.3. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht obliegt der Absprache zwischen den Parteien.
6.
Die Parteien werden bei ihrer Bereitschaft behaftet, den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen.
7.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Söhne C., geb. tt.mm.jj, und D., geb. tt.mm.jj, monatliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig, jeweils zuzüglich Kinderzulage, pro Kind, wie folgt zu bezahlen:
Fr. 925.00 Barunterhalt, vom 8. Mai 2021 bis 31. Mai 2021
Fr. '228.00 Barunterhalt, vom 1. Juni 2021 bis 30. Juni 2021
Fr. 853.00 Barunterhalt, vom 1. Juli 2022 bis 31. Juli 2021
Fr. 1'335.00 Barunterhalt, ab 1. September 2021
8.
Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen Beitrag an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin zu bezahlen.
9.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 stützen sich auf folgende Einkommen und Vermögen: Einkommen Gesuchsgegner (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exklusiv Kinderzulagen): Fr. 5'800.00 Einkommen Gesuchstellerin (Krankentaggeld): Fr. 3'800.00
Einkommen C. (Kinderzulage): Fr. 200.00 Einkommen D. (Kinderzulage): Fr. 200.00
Die Parteien verfügen über kein namhaftes Vermögen.
10.
Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Gesuchsgegner wird abgewiesen.
11.
11.1. Den Parteien wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
11.2. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin wird Rosa Renftle, Rechtsanwältin in Rheinfelden, eingesetzt.
11.3. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners wird Leonie Walkenhorst, Rechtsanwältin in Rheinfelden, eingesetzt.
12.
Die Entscheidgebühr von Fr. 3'600.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'800.00 auferlegt. Sie geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
13.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
14.
Die von den Vertreterinnen der Parteien zu Lasten der Gerichtskasse Rheinfelden einzureichenden Kostennoten werden nach Rechtskraft des Entscheids geprüft und in der genehmigten Höhe den Parteien im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO)."
2.
2.1. Gegen den ihr am 26. Januar 2022 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 7. Februar 2022 – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – fristgerecht Berufung und stellte folgende Begehren:
" 1. Der Entscheid vom 21. Januar 2022 sei in den Ziffern 4, 7 und 9 aufzuheben.
2.
Der Berufungsklägerin sei der Umzug mit C. und D. per 31. Juli 2022 zu bewilligen.
3.
Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Söhne C., geb. tt.mm.jj, und D., geb. tt.mm.jj, monatliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig, jeweils zuzüglich Kinderzulage, pro Kind, wie folgt zu bezahlen:
Fr. 925.00 Barunterhalt, vom 8. Mai 2021 bis 31. Mai 2021
Fr. 1'228.00 Barunterhalt, vom 1. Juni 2021 bis 30. Juni 2021 Fr. 853.00 Barunterhalt, vom 1. Juli 2021 bis 31. August 2021 Fr. 1'335.00 Barunterhalt, ab 1. September 2021
4.
Es sei festzustellen, dass der Unterhalt beider Kinder gesamthaft ab 15. März 2022 ein Manko von CHF 1'296 pro Monat aufweist.
Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten.
5.
Der Berufungsklägerin sei für vorliegendes Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten."
2.2. Mit Berufungsantwort vom 21. Februar 2022 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, eventualiter sei ihm die alleinige Obhut über die beiden Kinder C. und D. zuzuteilen, sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zudem beantragte er, es seien die Parteien in einer mündlichen Verhandlung anzuhören.
2.3. Mit Eingabe vom 18. März 2022 beantragte die Klägerin, das Verfahren sei bis am 30. April 2022 zu sitieren, weil sich die Parteien in Vergleichsgesprächen befänden.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit der beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1). Dem Berufungsbeklagten ist es – auch wenn wie vorliegend keine Anschlussberufung zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO) – erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Das Obergericht muss nicht von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen untersuchen. Es beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4).
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit der beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1). Dem Berufungsbeklagten ist es – auch wenn wie vorliegend keine Anschlussberufung zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO) – erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Das Obergericht muss nicht von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen untersuchen. Es beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4).
1.2. Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Zudem ist der Richter im Bereich der Kinderbelange nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Gericht kann auch zu Ungunsten der Kinder davon abweichen (BGE 5A_169/2012 Erw. 3.3). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien aber weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; BGE 5A_855/2017 Erw. 4.3.2, 5A_485/2012 Erw. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO).
1.3. Das vorliegende Verfahren ist entscheidungsreif. Eine Sistierung gemäss Antrag der Klägerin erscheint demnach nicht angezeigt. Der vorliegende Entscheid im Berufungsverfahren hindert die Parteien nicht an der Führung vom Vergleichsverhandlungen.
2.
2.1. 2.1.1. Betreffend den Wegzug der Klägerin nach R. erwog die Vorinstanz, dass diese zweifelsohne die Hauptbezugsperson der beiden noch sehr kleinen Kinder sei. Ziehe sie weg, gingen die Kinder mit. Dass die beiden Kinder beim Vater bleiben würden, stelle keine Alternative dar. Allerdings erscheine es im jetzigen Zeitpunkt bzw. auch im Sommer 2022 verfehlt, weil nicht zum Wohl der Kinder, wenn die Klägerin nach R. ziehe. Aufgrund der Distanz wäre das Besuchsrecht erheblich erschwert. Es könnte nicht mehr jedes zweite Wochenende stattfinden. Dies wäre für beide Kinder schwer verkraftbar. C. hänge sehr am Vater und wolle diesen wohl möglichst häufig sehen. D. müsse weiterhin eine Beziehung zum Vater aufbauen. Dies sei möglich, wenn er ihn mindestens jedes zweite Wochenende sehe, aber kaum, wenn er ihn nur einmal im Monat sehe. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens erhalte die Klägerin vom Gericht daher keine Bewilligung, mit den Kindern per 31. Juli 2022 nach R. zu ziehen (angefochtener Entscheid Erw. 4.3).
2.1.2. Betreffend das Besuchsrecht erwog die Vorinstanz, die beiden Kinder seien erst fünf- (C.) und bald einjährig (D.). Nach einer schwierigen Trennungsphase mit Konflikten habe sich die Kommunikation der Parteien betreffend die Kinderbelange erheblich verbessert. Es hätten regelmässige Besuche der Kinder beim Vater stattgefunden, auch mit Übernachtungen. Die Tatsache, wonach der Beklagte beide Kinder vom 22.–26. Oktober 2021 mit teilweiser Fremdbetreuung tagsüber bei sich gehabt habe, spreche trotz des Vorschulalters der Kinder für die Einräumung eines Wochenendbesuchsrechts. Als Minimalbesuchsrecht erscheine es angemessen, jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, festzulegen. Dem Beklagten werde sodann das Recht eingeräumt, die Hälfte der Feiertage sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen (angefochtener Entscheid Erw. 5.2).
2.1.3. Zu den Unterhaltsleistungen führte die Vorinstanz aus, dass diese per 8. Mai 2021, dem Datum der Trennung der Parteien, zu ermitteln seien. Einen Betreuungsunterhalt schulde der Beklagte nicht, da die Klägerin ihren Bedarf mit dem Ersatzeinkommen decken könne (angefochtener Entscheid Erw. 7).
Der Barbedarf der beiden Kinder betrage je für die Periode vom 8.–31. Mai 2021 Fr. 550.00 (Grundbetrag: Fr. 400.00 + Wohnkosten: Fr. 250.00 + Krankenkassenprämien: Fr. 100.00 - Kinderzulage: Fr. 200.00), für die Periode vom 1. Juni 2021 bis zum 31. August 2021 Fr. 853.00 (Grundbetrag: Fr. 400.00 + Wohnkosten: Fr. 250.00 + Krankenkassenprämien: Fr. 100.00 + [neu] Fremdbetreuungskosten: Fr. 303.00 - Kinderzulage: Fr. 200.00) und ab dem 1. September 2021 Fr. 1'883.00 (Grundbetrag: Fr. 400.00 + Wohnkosten: Fr. 250.00 + Krankenkassenprämien: Fr. 100.00 + [neu] Fremdbetreuungskosten: Fr. 1'333.00 - Kinderzulage: Fr. 200.00) (angefochtener Entscheid Erw. 8.1).
Der Bedarf der Klägerin betrage für die Periode vom 8. Mai 2021 bis zum 30. Juni 2021 Fr. 2'621.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00 + Wohnkosten: Fr. 1'528.00 - Wohnkostenanteile der beiden Kinder. Fr. 500.00 + Krankenkassenprämien KVG: Fr. 251.00 + Krankenkassenprämien VVG: Fr. 42.00 + Mobilitätskosten: Fr. 100.00) und ab dem 1. Juli 2021 Fr. 2'688.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00 + [neu] Wohnkosten: Fr. 1'595.00 - Wohnkostenanteile der beiden Kinder. Fr. 500.00 + Krankenkassenprämien KVG: Fr. 251.00 + Krankenkassenprämien VVG: Fr. 42.00 + Mobilitätskosten: Fr. 100.00) (angefochtener Entscheid Erw. 8.2).
Der Bedarf des Beklagten betrage für die Periode vom 8. Mai 2021 bis zum 30. Juni 2021 Fr. 1'602.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00 + Krankenkassenprämien KVG: Fr. 253.00 + Krankenkassenprämien VVG: Fr. 49.00 + Fahrkosten: Fr. 100.00) und ab dem 1. Juli 2021 Fr. 3'130.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00 + [neu] Wohnkosten: Fr. 1'528.00 + Krankenkassenprämien KVG: Fr. 251.00 + Krankenkassenprämien VVG: Fr. 42.00 + Fahrkosten: Fr. 100.00) (angefochtener Entscheid Erw. 8.3).
Das monatliche Einkommen des Beklagten betrage netto exkl. Kinderzulagen und ohne Berücksichtigung von Einmaleffekten rund Fr. 5'800.00. Die Beklagte sei bei der F. angestellt und erhalte vorläufig Krankentaggelder in der Höhe von monatlich rund Fr. 3'800.00 (angefochtener Entscheid Erw. 8.4).
Für den Monat Mai 2021 verbleibe dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 4'198.00, wovon er die beiden Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'100.00 zu bezahlen habe. Den verbleibenden Überschuss von Fr. 3'098.00 könne der Beklagte für die Steuern (Fr. 600.00), die Rückzahlung eines Kredits (Fr. 410.00) und die Unterhaltszahlung an seine Eltern (Fr. 400.00) verwenden. Vom verbleibenden Überschuss von Fr. 1'688.00 sei der Barbedarf der Kinder um 50 % des Grundbarbedarfs zu erhöhen, woraus sich Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 925.00 (Fr. 550.00 + Fr. 375.00) ergäben. Der restliche Überschuss von Fr. 938.00 verbleibe dem Beklagten. Für den Monat Juni 2021 ergäben sich nach der gleichen Berechnungsmethode Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'228.00. Für die Monate Juli und August 2021 weise der Beklagte einen Überschuss von Fr. 2'670.00 (Fr. 5'800.00 - Fr. 3'130.00) aus, wovon er den Barbedarf der beiden Kinder von je Fr. 853.00 zu übernehmen habe. Der restliche Überschuss von Fr. 964.00 könne der Beklagte für Steuern und die Kreditrückzahlung verwenden. Ab dem September 2021 reiche der Überschuss des Beklagten von Fr. 2'670.00 nicht mehr, um die aufgrund der Fremdbetreuungskosten erhöhten Barbedarfsbeträge der beiden Kinder von je Fr. 1'883.00 zu decken. Er könne pro Kind Fr. 1'335.00 leisten. Das Manko der Kinder von je Fr. 548.00 habe die Klägerin mit ihrem Überschuss von Fr. 1'112.00 zu tragen (angefochtener Entscheid Erw. 9).
2.2. In ihrer Berufung rügt die Klägerin hauptsächlich, die Vorinstanz verletze mit der ausgeschlagenen Bewilligung eines Umzugs nach R. Art. 301a ZGB. Daneben seien in der Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids mehrere offensichtliche Fehler enthalten, die es zu korrigieren gelte. Zudem habe sich die finanzielle Situation der Klägerin mittlerweile geändert, weswegen ab März 2022 ein Defizit aufzuführen sei (Berufung Ziff. 1).
3.
3.1. Die Klägerin bringt vor, das Bundesgericht habe mehrfach betont, mit Art. 301a ZGB werde die Niederlassungsfreiheit des wegziehenden Elternteils nicht in Frage gestellt. Das Gericht habe auch nicht die Frage zu beantworten, ob es für das Kind besser wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verblieben. Vielmehr sei zu klären, ob es im Wohle des Kindes sei, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil gehe oder wenn es beim zurückbleibenden Elternteil bleibe (Berufung Ziff. 2.1). Die Interessenabwägung der Vorinstanz sei stark einseitig erfolgt und habe nicht die verschiedenen sich entgegenstehenden Interessen berücksichtigt. Seit der Verhandlung (gemeint ist wohl jene vom 17. November 2021) habe der Beklagte seine Beziehung zu D. nicht intensiviert. Häufig habe er seine Besuchswochenenden abgesagt oder verschoben bzw. nur C. anstatt beider Kinder übernommen. Obwohl die Klägerin aktuell mit beiden Kindern in unmittelbarer Nähe des Beklagten weile, zeige dieser kaum ein Interesse, seine Kinder regelmässig zu sehen. Die Interessenabwägung der Vorinstanz sei nicht im Wohle der Kinder. Gerade C. wünsche sich, zu seiner Grossmutter, die in R. wohne, zu ziehen (Berufung Ziff. 2.3). Dass die alleinige Obhut bei der Klägerin dem Wohl beider Kinder entspreche, habe die Vorinstanz bestätigt. Einen Wechsel der Obhut zum Beklagten habe sie ausgeschlossen. Die Interessen der Klägerin und der beiden Kinder würden von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. So wolle sie nicht mehr in der Schweiz leben und in ihre Heimat zurückkehren. Dort warte die Grossmutter auf die beiden Kinder, die der Klägerin bei der Erziehung immer wieder geholfen habe. Gerade C. habe eine starke Bindung zu seiner Grossmutter. Da die Klägerin neu alleinerziehend sei, benötige sie die Unterstützung ihrer Grossmutter umso mehr. Ferner habe die Klägerin in R. einen grossen Bekanntenkreis. Sie habe zudem eine Zusicherung für eine Anstellung im Teilzeitbereich. Beide Kinder würden sich gerne in R. aufhalten und die Klägerin könne für diese dort ein kindsgerechtes Umfeld schaffen. Der Umzug sei daher zu gewähren (Berufung Ziff. 2.4). Entgegen den Andeutungen der Vorinstanz sei es gerade nicht im Wohle der Kinder, mit dem Umzug derzeit noch zuzuwarten, nur um später nach R. umziehen zu dürfen. Da C. erst im Kindergarten und D. noch kein ganzes Jahr alt sei, hätten die beiden Kinder noch keine engen Beziehungen zu Gleichaltrigen (Berufung Ziff. 2.5). Ein späterer Wegzug, während dem die Kinder in der Schweiz bereits die Schule besuchten, sei für diese schmerzhafter. Ein Umzug vor dem Beginn der Volksschule der beiden Kinder in R. sei für diese vorteilhafter (Berufung Ziff. 2.7). Im Übrigen sei der Klägerin mittlerweile per Ende April 2022 gekündigt worden. Da sie nur in einem Umfang von 30 % werde arbeiten können, werden die zu beziehenden Arbeitslosengelder weit tiefer als die bisher bezogenen Krankentaggelder, die per 15. Mai 2022 eingestellt würden, ausfallen. Die Klägerin müsste sich daher bei der Sozialhilfe anmelden (Berufung Ziff. 2.6). Nach dem Wegzug müsste das Besuchsrecht aufgrund der Distanz neu geregelt werden. Die Klägerin sei indessen bereit, mit den beiden Kindern jeden zweiten Monat in die Schweiz zu reisen. In jedem anderen Monat könne der Beklagte nach R.kommen.
3.2. Der Beklagte macht in seiner Berufungsantwort im Wesentlichen geltend, ein Umzug der Klägerin mit den beiden Kindern nach R. stünde nicht im Wohl der Kinder (Berufungsantwort Ziff. 1 und 1.1). Vorliegend habe es sich um eine klassische Doppelverdienerehe gehandelt. Beide Eltern seien berufstätig gewesen. Die Klägerin habe ihr Pensum nach der Geburt von C. rasch wieder auf 60 % und dann auf 100 % erhöht. Der Beklagte arbeite ebenfalls 100 %. Beide Eltern hätten C. daher gemeinsam betreut. Der Beklagte habe ein sehr vertrautes Verhältnis zu C.. Beide Kinder seien für den Beklagten gleichermassen wichtig. Er habe Angst, dass der Kontakt zu D., der sich in den letzten Monaten stark intensiviert habe, bei einem Wegzug der Klägerin nach R. wieder verloren gehe. Aufgrund des jungen Alters der beiden Kinder sei das derzeit tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht mit häufigen kurzen und längeren Intervallen ideal. Bei einem Umzug würde sich die Besuchsdynamik komplett ändern, und es wäre nur noch ein Besuch einmal monatlich möglich (Berufungsantwort Ziff. 1.2.1). Die Entscheidung der Klägerin, nach R. zu ziehen, sei nicht lange geplant und durchdacht worden, sondern spontan erfolgt. Die voraussichtliche Arbeitsmöglichkeit lasse nicht erkennen, als was und in welchem Pensum die Klägerin beschäftigt werden soll. Das Jobangebot sei substantiell schlechter als ihre Arbeitsmarktchancen in der Schweiz. Der Umzugswunsch sei hinsichtlich des Kindswohls daher nicht ausreichend begründet. Weshalb den beiden Kindern in R. bessere Perspektiven zukommen würden, sei nicht dargelegt worden. Die Parteien würden bereits seit 13 Jahren in der Schweiz leben. Die Kinder seien hier geboren und verwurzelt (Berufungsantwort Ziff. 1.2.2). Die Vorinstanz habe sich nur deshalb so eindeutig zur alleinigen Obhut der Klägerin positioniert, weil diese unstrittig gewesen sei. Da die Klägerin krank gewesen sei und er selbst in einem 100 %-Pensum arbeite, sei dies auch die sinnvollste Lösung gewesen. Es könne jedoch noch nicht von einem etablierten Betreuungskonzept gesprochen werden. Tatsache sei, dass der Beklagte grosses Interesse an der Kindererziehung zeige und die Kinder mehrmals pro Woche sehe. Da der Beklagte damit gerechnet habe, die Klägerin würde in der Schweiz wohnhaft bleiben und nur in einem Teilzeitpensum arbeiten, sei er mit der alleinigen Obhut der Klägerin einverstanden gewesen. Nun stelle sich aber die Frage eines Wechsels der Obhut. Der Beklagte sei der festen Überzeugung, dass ein Aufwachsen, eine Beschulung und ein Leben in der Schweiz für die beiden Kinder und deren Wohl am besten wäre. Fakt sei, dass die beiden Kinder seit ihrer Geburt in hohem Masse fremdbetreut würden, weil beide Eltern voll arbeitstätig gewesen seien. Für den Beklagten sei nicht ausgeschlossen, dass die beiden Kinder bei ihm leben würden. Dem Wohl der Kinder sei nach der Ansicht des Beklagten am besten gedient, wenn sie beide Eltern in unmittelbarer Nähe hätten. Wenn die Klägerin dies aber nicht wolle, wäre ein Verbleib der Kinder in der Schweiz am besten. Der Beklagte sei ebenfalls eindeutig in der Lage, sich um die Kinder zu kümmern. C. könnte hier weiter die Kita besuchen. Der Beklagte sei von seiner Arbeit her flexibel. Die Fremdbetreuung von C. nach Kitaschluss und von D. würde trotz seines Arbeitspensums nicht deutlich höher ausfallen als in den letzten Monaten. Sein Arbeitspensum könnte er nötigenfalls entsprechend reduzieren. Über die Obhut sei daher neu zu entscheiden (Berufungsantwort Ziff. 1.3). Nachdem sich die Situation nach der Trennung gerade etwas normalisiert habe, würde ein Umzug nach R. einen weiteren grossen Umbruch darstellen. Der Beklagte habe sodann starke Befürchtungen, dass er seine Kinder nicht mehr sehen dürfe. Der Kontakt zu seinen Kindern würde aufgrund der grossen Entfernung zwischen Q. und R. deutlich erschwert bis unmöglich gemacht, wodurch das Kindeswohl in derartiger Weise beeinträchtigt werde, dass es bei einem Wegzug nicht gewahrt bliebe (Berufungsantwort Ziff. 1.4).
3.3. 3.3.1. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die Eltern, wie vorliegend, die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht beziehungsweise die Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 5 ZGB).
3.3.2. 3.3.2.1. Grundgedanke dieser Regelung ist, dass die Beziehung zu den Eltern vom Aufenthaltsort des Kindes abhängt und deshalb kein Elternteil alleine diesen verlegen können soll, wenn dadurch die Ausübung der Elternrechte des andern erheblich betroffen wird. Der Wegzug ins Ausland führt zudem regelmässig zur Begründung einer ausländischen Jurisdiktion (BGE 142 III
481 Erw. 2.3). Was die Auslegung von Art. 301a ZGB und dabei insbesondere die für die Wegzugsfrage relevanten Kriterien anbelangt, bildet der
beim Erlass dieser Bestimmung bewusst getroffene Entscheid des Gesetzgebers, dass die Niederlassungs- bzw. die Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren ist, den Ausgangspunkt. Die ohnehin kaum justiziablen Motive des wegziehenden Elternteils stehen beim Entscheid nach Art. 301a Abs. 2 ZGB grundsätzlich nicht zur Debatte. Bei der Auslegung und Anwendung von Art. 301a ZGB ist demnach von der Prämisse auszugehen, dass der eine Elternteil in Ausübung seiner Freiheitsrechte wegziehen will. Es geht somit nicht darum, einen Vorzustand fortdauern zu lassen, sondern eine neue Situation zu regeln (Art. 301a Abs. 5 ZGB). Die vom Gericht zu beantwortende Frage lautet folglich nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am bisherigen Ort verbleiben würden. Die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil umsiedelt oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, wobei diese Frage unter Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation zu beantworten ist. Zwischen der Anpassung der Kinderbelange und der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist, besteht eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481 Erw. 2.5 f., 142 III 502 Erw. 2.5).
Ausgangspunkt der Überlegung, ob das Kindeswohl besser gewahrt ist, wenn die Kinder mit dem wegziehenden Elternteil mitgehen oder beim andern Elternteil verbleiben, bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell. Sind die Kinder bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden (geteilte bzw. alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl der Kinder zu sorgen, so ist die Ausgangslage gewissermassen neutral. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien (wie Erziehungsfähigkeit, familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, tatsächliche Betreuungsmöglichkeit, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer Kinder, Bezug der Kinder zum alten und neuen Ort) zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson (z.B. beim klassischen Besuchsrechtsmodell nach einer Trennung), wird es tendenziell zum besseren Wohl der Kinder sein, wenn sie bei diesem verbleiben und folglich mit ihm wegziehen. Die für einen Verbleib der Kinder am bisherigen Ort notwendige Umteilung der Obhut über die Kinder an den anderen Elternteil – welche ohnehin voraussetzt, dass dieser fähig und bereit ist, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu sorgen – bedarf jedenfalls der sorgfältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Für die Beurteilung des Kindeswohls sind somit immer die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Indes wird dem wegzugswilligen Elternteil, welcher die Kinder bislang überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder in der Regel zu bewilligen sein (BGE 142 III 481 Erw. 2.7, 144 III
469 Erw. 4.1, 143 III 193 Erw. 7, 142 III 502 Erw. 2.5).
Sind keine plausiblen Gründe für einen Wegzug ersichtlich und zieht ein Elternteil offensichtlich nur weg, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden, ist die Bindungstoleranz und damit Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der Folge, dass die Umteilung der Obhut über die Kinder in Erwägung zu ziehen ist. Insofern können die Wegzugsmotive beschränkt auf Einzelfälle indirekt eine Rolle spielen. Auch in solchen Konstellationen setzt freilich die Umteilung der Obhut über die Kinder an den anderen Elternteil voraus, dass dieser erziehungsfähig ist und er die Kinder tatsächlich bei sich aufnehmen und betreuen kann (BGE 142 III 481 Erw. 2.7 i.f., 144 III 469 Erw. 4.2.1, 144 III 10 Erw. 5).
Das Gericht hat – mit Wirkung ab dem tatsächlichen Wegzug eines Elternteils – soweit nötig die Betreuungs-, Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung anzupassen (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB), und zwar gegebenenfalls auch für den Fall eines negativen Entscheides, d.h. wenn das Kind am bisherigen Ort verbleibt und der wegzugswillige Elternteil alleine wegzieht. Materiell bildet die Regelung im Sinn von Art. 301a Abs. 5 ZGB einen notwendigen Bestandteil des Entscheides über den Wegzug, weil nach dem Gesagten die konkrete Ausgestaltung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs die Frage beeinflusst, welchen Aufenthaltsort das Kind in seinem besten Interesse haben soll (BGE 142 III 481 Erw. 2.8, 142 III 502 Erw. 2.6). Die strittigen Fragen der Neuregelung der Eltern-Kind-Beziehung und des Wechsels des Aufenthaltsorts können daher nicht losgelöst voneinander entschieden werden.
Was die konkrete Regelung der Kinderbetreuung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs anbelangt, wird oft kein Idealzustand zu erreichen sein, und zwar unabhängig davon, ob das Kind wegzieht oder ob es am bisherigen Ort verbleibt. Gerade bei grösseren Distanzen sind Modelle mit geteilter Betreuung unmöglich und wird auch die Frequenz und Intensität von Besuchen zwangsläufig nicht in gleichem Umfang aufrechterhalten werden können. In diesen Fällen wird die Neuregelung des persönlichen Verkehrs meist darauf hinauslaufen, dass eine kleinere Kadenz von Wochenendbesuchen durch längere einzelne Wochenendeinheiten oder längere Ferienaufenthalte teilkompensiert werden. Gerade bei Kleinkindern wären eigentlich häufige und kurze Besuchsintervalle ohne Übernachtungen ideal. In dieser Situation sind die Gerichte gehalten, eine der neuen Situation angepasste Betreuungs- und Kontaktregelung zu treffen, die verbindlich und durchsetzbar ist (BGE 142 III 481 Erw. 2.8). Dass der persönliche Verkehr weniger häufig wird stattfinden können und für alle Beteiligten mit erhöhtem Aufwand verbunden ist, stellt für sich genommen keinen Grund für ein Verbot eines Wegzugs dar (BGE 142 III 481 Erw. 2.9).
3.3.2.2. Diese Grundsätze zur Anwendung von Art. 301a ZGB verletzt die Vorinstanz, wenn sie erwägt, es sei nicht zum Wohl der Kinder, wenn die Klägerin ins Ausland ziehe. Damit geht die Vorinstanz gerade nicht von der Prämisse aus, dass die Klägerin wegzieht, sondern lässt den bisherigen Zustand fortdauern. Bei der Frage der Erteilung einer Wegzugsbewilligung nach Art. 301a Abs. 2 ZGB geht es aber gerade nicht um die Frage, ob es mit dem Kindeswohl besser zu vertragen wäre, wenn der Klägerin der Wegzug mit den beiden Kindern verweigert würde. Sondern es geht darum, den Wegzug der Klägerin als gegeben zu betrachten und gestützt darauf die Frage zu beantworten, ob das Kindeswohl besser gewahrt wird, wenn die beiden Kinder mit der Klägerin umsiedeln oder wenn sie sich beim Beklagten aufhalten. Auch das zweite Argument der Vorinstanz, wonach mit dem Wegzug der Klägerin mit den beiden Kindern nach R. das Besuchsrecht erheblich erschwert würde, stellt für sich genommen keinen Grund dar, der Klägerin den Umzug mit den beiden Kindern zu verbieten.
Darüber hinaus hat die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob es mit dem Kindeswohl besser zu vertragen wäre, wenn die beiden Kinder mit der Klägerin nach R. wegziehen würden, als wenn sie beim Beklagten in der Schweiz verblieben. Die pauschalen Feststellungen, wonach die Klägerin zweifelsohne die Hauptbezugsperson der beiden Kinder sei und ein Verbleib beim Beklagten keine Alternative darstelle, genügen, weil nicht begründet, hierfür nicht. Sodann hat der Entscheid über die Wegzugsbewilligung zusammen mit dem Entscheid über die gestützt auf die neue Situation anzupassenden Regelungen (Art. 301a Abs. 5 ZGB) zu ergehen. Hierzu hat die Vorinstanz – ihrem Entscheid, die Wegzugsbewilligung zu verweigern, folgend – noch keine Feststellungen getroffen. Der für die Beurteilung dieser wesentlichen Fragen notwendige Sachverhalt wurde von der Vorinstanz daher noch nicht festgestellt und liegt auch nicht liquide vor. Da der Sachverhalt in diesen wesentlichen Punkten noch umfassend zu vervollständigen sein wird, es nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 35 zu Art. 318 ZPO; STEININGER, in: DIKE-Komm., a.a.O., N. 7 zu Art. 318 ZPO; SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N. 1536) und weil den Parteien ihr Recht auf Wahrung des vollen Instanzenzuges in der vorliegenden Sache zu gewähren ist (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 29 zu Art. 318 ZPO), ist die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids vollständig und die Dispositivziffern 3, 5, 7 und 9 soweit die Zeit ab dem 31. Juli 2022 betreffend, aufzuheben und die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).
Dabei wird die Vorinstanz die Frage zu klären haben, ob es mit dem Kindeswohl besser zu vertragen sein wird, wenn die beiden Kinder mit der Klägerin nach R. wegziehen, als wenn sie beim Beklagten in der Schweiz verbleiben. So oder anders hat die Vorinstanz zudem das Eltern-Kind-Verhältnis neu zu regeln (Art. 301a Abs. 5 ZGB). Da mit dem Rückweisungsentscheid derjenige Zustand wieder hergestellt wird, der vor dem Entscheid der Vorinstanz bestand (SEILER, a.a.O., N. 1519), wird diese – nebst den vorstehenden, verbindlichen Erwägungen durch das Obergericht – auch die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren bei der Beurteilung zu berücksichtigen haben, weil mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid das erstinstanzliche Verfahren in den Stand des Beweisverfahrens zurückversetzt wird und, wie vorliegend (Art. 272, Art. 296 Abs. 1 ZPO), im Geltungsbereich des Untersuchungs- resp. Erforschungsgrundsatzes Neuerungen bis zur Urteilsberatung vorgebracht und berücksichtigt werden können (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 41 zu Art. 318 ZPO; SEILER, a.a.O., N. 1542; Art. 272 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO).
4.
Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, für den Monat Juni 2021 habe der Beklagte nicht je Fr. 228.00, sondern je Fr. 1'228.00 an Kinderunterhalt zu leisten, wobei es sich um einen offensichtlichen Fehler der Vorinstanz handle, so beantragt sie damit eine Berichtigung des angefochtenen Entscheids zufolge eines Widerspruchs zwischen der Dispositivziffer 7 und der Erwägung 9 des angefochtenen Entscheids. Für die Berichtigung eines erstinstanzlichen Entscheids ist jedoch nicht das Obergericht, sondern das entscheidende Gericht zuständig (Art. 334 Abs. 1 ZPO; FREI-BURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 9 zu Art. 334 ZPO). Auf das Berufungsbegehren 3 der Klägerin ist daher nicht einzutreten.
5.
5.1. In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. BGE 4A_523/2013 Erw. 8.1). In einem solchen Fall ist aber die Höhe der Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens festzusetzen (JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 zu Art. 104 ZPO; REETZ/HILBER, a.a.O., N. 61 zu Art. 318 ZPO; URWYLER/GRÜTTER, in: DIKE-Komm., a.a.O., N. 6 zu Art. 104 ZPO; SEILER, a.a.O., N. 1566). Vorliegend ist die obergerichtliche Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.00 festzulegen (§§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD).
5.2. Die prozessuale Bedürftigkeit der Parteien ist erstellt (angefochtener Entscheid Erw. 12) und die Hauptanträge der Parteien waren nicht aussichtlos (vgl. Art. 117 ZPO), sodass den Parteien, nachdem auch offensichtlich
keine Prozesskostenvorschüsse zugesprochen werden können, antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu bewilligen ist.
1.
Der Sistierungsantrag der Klägerin wird abgewiesen.
2.
2.1. Auf das Berufungsbegehren 3 wird nicht eingetreten.
2.2. Darüber hinaus werden in teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin die Dispositivziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom 21. Januar 2022 vollständig und die Dispositivziffern 3, 5, 7 und 9 soweit die Zeit ab dem 31. Juli 2022 betreffend aufgehoben und wird die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
3.1. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Rheinfelden, zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt.
3.2. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird Leonie Walkenhorst, Rechtsanwältin, Rheinfelden, zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt.
4.
Über die Verlegung der obergerichtlichen Entscheidgebühr, die auf Fr. 2'000.00 festgesetzt wird, sowie über die Parteientschädigungen hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 4. April 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Hess