Lexipedia

Entscheid

ZSU.2022.37

ZSU.2022.37 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2022-04-04

4. April 2022Deutsch22 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.37 (XY) Art. 14 Entscheid vom 4. April 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Walker Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch lic. iur. Claudia Stehli...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2022.37 (XY) Art. 14

Entscheid vom 4. April 2022

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Walker

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch lic. iur. Claudia Stehlik, Rechtsanwältin, Seestrasse 441, Postfach, 8038 Zürich

Beschwerde- Bezirksgericht Aarau, gegner Kasinostrasse 5, Postfach 2336, 5001 Aarau

Gegenstand Kostenbeschwerde

Sachverhalt

1.

Am 26. Januar 2021 wurde das von B. (Gesuchsgegner im Verfahren XY betreffend Eheschutz) am 14. Januar 2021 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt (act. 55 und 63 f.). Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wurde der von B. bevollmächtigte Beschwerdeführer eingesetzt.

2.

2.1. Mit Eheschutzentscheid vom 5. November 2021 sprach das Gerichtspräsidium Aarau dem Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsvertreter von B. eine Entschädigung vom Kanton von Fr. 2'773.30 (inkl. Fr. 198.30 MwSt.) zu.

2.2. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer zunächst am 15. November 2021 im Dispositiv zugestellt.

2.3. Am 18. November 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Höhe seiner Entschädigung und begehrte um "Begründung, allenfalls um Wiedererwägung" (act. 181 ff.).

3.

Gegen den ihm am 2. Februar 2022 (act. 222) zugestellten begründeten Entscheid vom 5. November 2021 erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 5. November 2021 (XY) sei in Dispositivziffer 8.3 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

8.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners wird mit Fr. 4'174.40 (inkl. CHF 298.40 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2.

Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, Präsidium des Familiengerichts, zur Neufestsetzung der Entschädigung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons."

Erwägungen

1.

Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), sofern der Kostenentscheid wie vorliegend selbständig, d.h. nicht zusammen mit der Hauptsache, angefochten wird (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), sofern der Kostenentscheid wie vorliegend selbständig, d.h. nicht zusammen mit der Hauptsache, angefochten wird (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2.

Die Vorinstanz erwog, die Grundentschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter betrage in einem Eheschutzverfahren im Kanton Aargau praxisgemäss Fr. 2'500.00 zzgl. Kostenpauschale von 3 % und MwSt. Da die beiden unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht bereits zu Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens mandatiert worden seien, seien sie vom Gerichtspräsidium nicht aufgefordert worden, vor der Verhandlung eine Rechtsschrift einzureichen. Vielmehr hätten beide erst mündlich an der Verhandlung vom 11. Mai 2021 Stellung genommen. Aufgrund dessen würde sich die Grundentschädigung wegen der fehlenden Rechtsschrift eigentlich um 5 - 30 % reduzieren. Da beide Rechtsvertreter jedoch im Nachgang an die Verhandlung schriftlich zum Beweisergebnis Stellung genommen hätten bzw. sich hätten vernehmen lassen, sei auf die Kürzung verzichtet worden. Es sei deswegen jedoch, entgegen den Vorbringen der unentgeltlichen Rechtsvertreter in ihren Eingaben vom 18. November 2020 bzw. 29. November 2020, auch keine Erhöhung vorzunehmen. Die unentgeltlichen Rechtsvertreter würden demnach mit je Fr. 2'773.30 (inkl. Fr. 198.30 MwSt.) vom Kanton entschädigt (angefochtener Entscheid E. 7.3.2).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die anlässlich der Verhandlung eingereichte Stellungnahme vom 11. Mai 2021 stelle die erste Rechtsschrift dar, welche durch das Grundhonorar von Fr. 2'500.00 abgegolten werde (Beschwerde S. 3 f.). Er habe seine Stellungnahme niederschreiben und der Vorinstanz schriftlich einreichen müssen, da der Sachverhalt viele Berechnungen und verschiedene Phasen enthalte. Durch die Niederschrift und das Einreichen der nötigen Belege sei dem Gericht massiv Arbeit erspart worden. Aufgrund der prozessualen Gleichbehandlung und des verfassungsmässigen Replikrechts müsse die Einreichung einer schriftlichen Gesuchsantwort möglich sein (Beschwerde S. 4 f.). Auch bei der Abgabe einer mündlichen Stellungnahme wäre dem Beschwerdeführer gleichermassen zu entschädigender Aufwand angefallen (Beschwerde S. 5). Nach der Verhandlung sei er mit Verfügung vom 15. Mai 2021 aufgefordert worden, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu prüfen und sich dazu zu äussern. Die geforderte Eingabe sei am 31. Mai 2021 erfolgt (Beschwerde S. 3). Die Eingabe vom 31. Mai 2021 sei zwar vergleichsweise kurz, doch habe dafür der Vergleichsvorschlag studiert und eine Besprechung mit dem Mandanten durchgeführt werden müssen, wodurch sich ein Zuschlag von 15% ergebe (Beschwerde S. 5). Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 sei er aufgefordert worden, eine Stellungnahme zur Eingabe der Gegenseite einzureichen. Dem sei er mit Eingabe vom 15. Juni 2021 nachgekommen. Mit Verfügung vom 11. August 2021 sei er aufgefordert worden, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Dieser Aufforderung habe er mit Eingabe vom 13. September 2021 Folge geleistet (Beschwerde S. 3). Die Eingaben vom 15. Juni 2021 und 13. September 2021 seien zeitaufwändig gewesen, was einen Zuschlag von je 20 % rechtfertige (Beschwerde S. 5). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00, Zuschlägen von 15 % für die Eingabe vom 31. Mai 2021, von je 20 % für die Eingaben vom 15. Juni 2021 und 13. September 2021 sei das Honorar auf Fr. 3'875.00 zzgl. Fr. 298.40 MwSt. festzusetzen (Beschwerde S. 6-8).

Gemäss der Vorinstanz sei grundsätzlich eine Kürzung der Entschädigung angezeigt, da beide unentgeltliche Rechtsvertreter nicht bereits zu Beginn des Verfahrens mandatiert gewesen seien. Die Einreichung der Vollmacht nach Eingang des Eheschutzgesuchs sei allerdings normal und begründe keine Kürzung der Entschädigung. Der Beschwerdeführer habe für den Gesuchsgegner sämtliche verfahrensrelevanten Schritte ausgeführt. Die Instruktion und Vorbereitung wegen des schriftlichen Vollmachtzeitpunkts zu negieren wäre überspitzt formalistisch (Beschwerde S. 7).

3.2. Im Kanton Aargau bemisst sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivilsachen gemäss § 10 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) nach den §§ 3–8 AnwT. Der Anwaltstarif regelt in § 3 Abs. 1 die Grundentschädigung für die Vertretung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren sowie im Scheidungsverfahren einschliesslich die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren. Die Festsetzung der Grundentschädigung in nicht vermögensrechtlichen Streitsachen, worunter auch die Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge gehört (§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT), wird in § 3 Abs. 1 lit. b AnwT geregelt. Die Grundentschädigung wird gemäss dieser Regelung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles im Rahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festgesetzt. In summarischen Verfahren (ausgenommen Vollstreckungsverfahren) beträgt die Grundentschädigung 25–100 % dieses Ansatzes (§ 3 Abs. 2 AnwT). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes (§ 6 Abs. 2 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite (umfassende) Rechtsschrift oder eine zweite Verhandlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von

20 % (AGVE 1991 Nr. 22). Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, z.B. in Rechnungsprozessen, Patentprozessen, Verfahren mit ausserordentlich umfangreichem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, bei Vertretung mehrerer Klienten, in Verfahren, in denen ausländisches Recht in Frage steht, oder bei ausgedehnten Beweiserhebungen, kann die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT um bis zu 50 % erhöht werden. Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 AnwT). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist ausserordentlichem Aufwand allerdings stets im Rahmen einer Erhöhung der Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung zu tragen. Diesfalls werden die Kriterien der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles bereits beim innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzulegenden Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT berücksichtigt. Insofern bleibt für die Anwendung von § 7 Abs. 1 AnwT kein Raum mehr (AGVE 1996 Nr. 27 S. 91).

3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, beträgt die Grundentschädigung gemäss der Praxis des Obergerichts in durchschnittlichen Eheschutzverfahren Fr. 2'500.00 (vgl. AGVE 2002 Nr. 24 S. 78). Von dieser Grundentschädigung geht auch der Beschwerdeführer für den vorliegenden Fall aus, macht aber entgegen der Vorinstanz geltend, die Stellungnahme vom 11. Mai 2021 stelle die erste Rechtsschrift dar, welche durch das Grundhonorar von Fr. 2'500.00 abgegolten werde, und es seien Zuschläge von insgesamt 55 % für drei weitere Eingaben zu gewähren. Dass in inhaltlicher Hinsicht ein besonders aufwändiges Eheschutzverfahren vorgelegen hätte, welches zu einer höheren Grundentschädigung als Fr. 2'500.00 führen würde, macht er somit nicht geltend. Entsprechendes ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Namentlich der Umstand, dass vorliegend mehrere Phasen für die Unterhaltsberechnung gebildet wurden und mehrere Berechnungen angestellt werden mussten, ist durchaus üblich in Eheschutzverfahren. Es ist somit in inhaltlicher Hinsicht von einem durchschnittlichen Eheschutzverfahren auszugehen, für welches grundsätzlich eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 zugesprochen wird.

In prozessualer Hinsicht werden mit dieser Grundentschädigung nebst Instruktion, Aktenstudium, rechtlichen Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowohl eine (Haupt-)Rechtsschrift als auch die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten (vorne E. 3.2). Vorliegend hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. November 2020 das Eheschutzgesuch dem Gesuchsgegner zugestellt und angeordnet, dass Stellungnahme, Replik und Duplik mündlich anlässlich der Verhandlung zu erstatten seien (act. 18 ff.). Der Beschwerdeführer hat entsprechend anlässlich der Verhandlung mündlich Stellung genommen (act. 87). Bei der von ihm erwähnten anlässlich der Verhandlung eingereichten Stellungnahme vom 11. Mai 2021 handelt es sich lediglich um Plädoyernotizen (act. 87 i.V.m. act. 88 ff.). Die Plädoyernotizen erstrecken sich auf insgesamt 10 Seiten, wobei die Begründung bloss rund vier Seiten erfasst, welche nicht dicht beschrieben sind (act. 91-94). Eine (Haupt-)Rechtsschrift fehlt folglich. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass daher die Grundentschädigung zu kürzen ist. Gemäss der publizierten Rechtsprechung des Obergerichts kann aus der Praxis, wonach für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen in der Regel ein Zuschlag von 20 % gewährt wird, nicht abgeleitet werden, dass der Wegfall der Hauptrechtsschriften (Klage/Klageantwort) und der Hauptverhandlung (mit Ergänzung des Behauptungs- und Durchführung des Beweisverfahrens) spiegelbildlich einen Abzug von maximal 20 % erlaube, nachdem diese (die Hauptrechtsschriften und die Hauptverhandlung) der Sammlung des Prozessstoffes, die zusätzlichen Vorkehren (zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen) hingegen lediglich der Ergänzung des Prozessstoffes dienen, sodass für das Entfallen der Hauptrechtsschrift durchaus auch ein Abzug von 25 % gerechtfertigt sein kann (vgl. AGVE 2016 Nr. 57 S. 339 f.). Dieser Rechtsprechung liegt die Situation zugrunde, an der anlässlich einer Einigungsverhandlung eine Scheidungskonvention unterzeichnet werden konnte. Für den vorliegenden Fall – der erstmaligen Stellungnahme in einem Eheschutzverfahren anlässlich der Hauptverhandlung – erscheint für das Entfallen der Hauptrechtsschrift hingegen ein Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT als angemessen. Ein Zuschlag für die Plädoyernotizen ist nicht angezeigt. Denn Zuschläge werden lediglich gewährt für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT), wohingegen Plädoyernotizen nicht als zusätzliche Rechtsschriften gelten, sondern mit der Vergütung für die Verhandlung erfasst werden. Der entsprechende Aufwand wird damit bereits durch die Grundentschädigung abgedeckt. Für einen gesonderten Zuschlag besteht kein Raum.

Entgegen dem Beschwerdeführer ist darin weder eine Verletzung des Anspruchs auf Waffengleichheit und Gleichbehandlung noch des Replikrechts zu erblicken. Dass die Vorinstanz den Gesuchsgegner nicht zu einer

schriftlichen Stellungnahme aufgefordert hat, sondern verfügte, es sei anlässlich der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen, stimmt überein mit dem für Summarverfahren anwendbaren Art. 253 ZPO. Diese Bestimmung hält ausdrücklich fest, dass das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gibt, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Auch aus dem in der Beschwerde (S. 5) angeführten Bundesgerichtsentscheid 5A_704/2015 lässt sich für den vorliegenden Fall weder eine Verletzung des Anspruchs auf Waffengleichheit und Gleichbehandlung noch des Replikrechts entnehmen, hält das Bundesgericht in diesem Entscheid doch fest, unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel seien die schriftliche und die mündliche Form austauschbar, wenn immer eine hinreichende Äusserungsmöglichkeit gewährleistet sei (E. 4.3) – was vorliegend namentlich aufgrund der Kürze des Eheschutzgesuchs durchaus zutrifft. Auch aus der angeführten E. 4.4 des fraglichen Bundesgerichtsentscheids, bei welchem es um ein Schlichtungsverfahren ging, lässt sich nicht entnehmen, dass die Anordnung, die Stellungnahme in einem Summarverfahren anlässlich der Verhandlung mündlich zu erstatten und den unentgeltlichen Vertreter bloss für die Teilnahme an der Verhandlung, nicht aber zusätzlich für die Plädoyernotizen als "schriftliche Stellungnahme" zu entschädigen, unzulässig wäre.

Im Übrigen kürzte die Vorinstanz die Grundentschädigung nicht wegen der Einreichung der Vollmacht erst nach Eingang des Eheschutzgesuchs bzw. wegen "negierter Instruktion und Vorbereitung", sondern aufgrund der fehlenden (Haupt-)Rechtsschrift.

Zu prüfen bleibt somit, ob und welche Zuschläge für die Eingaben vom 31. Mai 2021, vom 15. Juni 2021 und vom 13. September 2021 zu gewähren sind. Die Eingabe vom 31. Mai 2021, für welche der Beschwerdeführer einen Zuschlag von 15 % verlangt, umfasst lediglich zwei Sätze. Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz mit, dass der Gesuchsgegner den gerichtlichen Vergleichsvorschlag annehme und dem Gericht in der Beilage eine unterzeichnete Version zukomme lasse (act. 121). Es handelt sich nicht um eine Rechtsschrift i.S.v. § 6 Abs. 3 AnwT, sondern um Korrespondenz und übliche Vergleichsbemühungen, welche mit der Grundentschädigung bereits entschädigt werden (§ 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwT). Auch die seitens des Beschwerdeführers erwähnte Prüfung des Vorschlags und die Besprechung mit dem Mandanten werden durch die Grundentschädigung bereits erfasst – sei es als Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz, Telefongespräch oder Instruktion (§ 6 Abs. 1 AnwT). Bezüglich der Eingabe vom 31. Mai 2021 besteht somit kein Raum für einen Zuschlag.

Die Eingabe vom 15. Juni 2021 umfasst drei Seiten, wobei sich der eigentliche Text zur Sache auf zwei Seiten erstreckt (act. 133 ff.). Es handelt sich um eine Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchsstellerin vom 28. Mai

2021, in welcher sie bezüglich des gerichtlichen Vergleichsvorschlags einen Vorbehalt betreffend allfällige Rückzahlung der an den Gesuchsgegner entrichteten IV/BVG-Renten gefordert hat (act. 119). Es handelt sich mithin bei der Eingabe vom 15. Juni 2021 um Vergleichsbemühungen. Inwiefern diese Eingabe aussergewöhnlich zeitaufwändig gewesen sein sollte, wurde nicht substaniener dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund des geringen Umfangs dieser Eingabe und des Umstands, dass die Vergleichsbemühungen im vorliegenden Verfahren von der Vorinstanz schriftlich durchgeführt wurden, ist von üblichen Vergleichsbemühungen auszugehen, welche mit der Grundentschädigung bereits entschädigt werden (§ 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwT). Bezüglich der Eingabe vom 15. Juni 2021 besteht somit ebenfalls kein Raum für einen Zuschlag.

Mit der Eingabe vom 13. September 2021 hat der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme eingereicht. Die Vorinstanz hatte zur Einreichung einer entsprechenden Stellungnahme auch Frist gesetzt, nachdem der gerichtliche Vergleichsvorschlag von den Parteien abgelehnt wurde (act. 152). Es handelt sich um eine Rechtsschrift mit einem Umfang von drei Seiten (act. 164 ff.). Für die Eingabe vom 13. September 2021 erscheint der geltend gemachte Zuschlag von 20 % als angemessen.

4.

4.1. Mit der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer ferner vor, aus der Leistungsaufstellung gehe hervor, dass sein Zeitaufwand deutlich höher gewesen sei, als es die Berechnung mittels pauschalen Zuschlägen vermuten lasse. Bei einer Berechnung der Entschädigung nach effektivem Zeitaufwand würde seine Entschädigung erheblich mehr betragen (Beschwerde S. 6).

4.2. Wie vorne aufgezeigt (vorne E. 3.2), gehört der Kanton Aargau zu jenen Kantonen, in welchen die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht nach einem vorgegebenen Stundenansatz, sondern mit Pauschalbeträgen erfolgt. Die Berücksichtigung des Zeitaufwandes – soweit er nicht schon übliche Folge der bei Festsetzung der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles ist – erfolgt beim Pauschalhonorar im Übrigen durch Zu- und Abschläge (vgl. BGE 5D_67/2010 E. 3.3; 5D_78/2008 E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Wird ein Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet, kann von einer Beurteilung der einzelnen Positionen einer eingereichten Honorarrechnung grundsätzlich abgesehen werden (BGE 5D_62/2016 E. 4.1). Das pauschalierende Vorgehen setzt nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 voraus. Es ist nicht in das Belieben eines Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den im Anwaltstarif gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür allerdings nicht ausreichend. Jedenfalls wenn ein Anwalt weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt, hat der Rechtsvertreter eine substantiierte Begründung seines Honoraranspruchs zu erbringen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).

4.3. Aufgrund der publizierten Praxis des Obergerichts (vgl. AGVE 2002 Nr. 24 S. 78) wusste der Beschwerdeführer – oder konnte zumindest in Erfahrung bringen – auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren der vorliegenden Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt. Es oblag ihm daher, im Einzelnen und begründet darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein Aufwand erforderlich war, der auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. Obwohl dem Beschwerdeführer mit Verfügung 14. Juli 2021 mitgeteilt wurde, dass bei Ausbleiben einer weiteren Eingabe des Gesuchsgegners der Endentscheid getroffen werde (act. 148 f.), hat der Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Entscheids weder eine Honorarnote eingereicht noch dargetan, aus welchen Gründen welcher zusätzliche, durch die Grundentschädigung und den gewährten Zuschlägen nicht abgedeckte Zeitaufwand entstanden sein soll. Auch mit der Eingabe vom 18. November 2021 – welche erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids erfolgte und damit novenrechtlich an sich unbeachtlich ist (vgl. vorne E. 1) – hat der unentgeltliche Rechtsvertreter nicht substantiiert dargetan, aus welchen Gründen welcher zusätzliche, durch die Grundentschädigung und den gewährten Zuschlägen nicht abgedeckte Zeitaufwand entstanden sein soll.

5.

5.1. Mit der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer ausserdem vor, dass zusätzlich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in einer separaten Eingabe habe begründet werden müssen, was bei der Bemessung der Entschädigung ebenfalls zu berücksichtigen sei (Beschwerde S. 4).

5.2. Die Bemühungen des Anwalts im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind praxisgemäss nicht mit einem Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT, sondern wie eine in einer einfachen Gesuchssache im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT erstattete Rechtsschrift mit dazugehöriger Instruktion zu entschädigen, wobei für ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. dazugehöriger Instruktion ein Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen erscheint (AGVE 2016 Nr. 57 S. 340).

5.3. Die Einkommensverhältnisse und der Bedarf des Gesuchsgegners waren im Rahmen des Eheschutzverfahrens, in dem sich auch die Frage des ehelichen Unterhalts stellte, ohnehin darzulegen. Das am 14. Januar 2021 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 54 ff.) war insofern mit geringem zusätzlichem Aufwand verbunden. Es rechtfertigt sich daher, das Gesuch mit Fr. 350.00 zu entschädigen.

6.

6.1. Mit der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe mit Eingabe vom 18. November 2021 die Auflistung seiner Eingaben inkl. der angemessenen Zuschlägen dargelegt. Die Vorinstanz habe sich aber mit pauschalen Erläuterungen zu beiden Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsvertreter begnügt, ohne auf seine Argumente, namentlich zu den Rechtsschriften vom 15. Juni 2021 und 13. September 2021 einzugehen (Beschwerde S. 6 f.).

6.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wird die Pflicht der Behörden abgeleitet, ihre Entscheide zu begründen. Die richterliche Begründungspflicht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken. Sie braucht sich nicht einlässlich mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III

439 E. 3.3).

6.3. Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Entscheid bezüglich der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters hinreichend begründet, indem sie ihre Überlegungen genannt hat, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Auf die Eingabe vom 18. November 2021 musste die Vorinstanz grundsätzlich nicht eingehen, da diese erst nach Erlass des Entscheids einging.

7.

Zusammenfassend ist somit von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 auszugehen. Für die fehlende Hauptrechtsschrift ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen. Für die Eingabe vom 13. September 2021 ist ein Zuschlag von 20 % zu gewähren. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ein Betrag von Fr. 350.00 zu berücksichtigen. Sodann sind auch die Auslagen zu entschädigen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zwar keine Auslagen geltend, doch hat er die vorinstanzliche Gewährung von Auslagen von pauschal 3 % auch nicht gerügt und eine entsprechende pauschale Entschädigung ist nach § 13 Abs. 1 AnwT auch rechtskonform, sodass ein entsprechender Auslagenersatz zu gewähren ist. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert ein Honorar von gerundet Fr. 3'162.00. Das Honorar des Beschwerdeführers ist somit auf insgesamt Fr. 3'162.00 festzusetzen und die Beschwerde entsprechend teilweise gutzuheissen.

8.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer drei Viertel der Gerichtskosten von Fr. 800.00 (vgl. § 8 und 11 Abs. 1 VKD), mithin Fr. 600.00, zu be-

zahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Entsprechend seinem Unterliegen hat er seine Parteikosten selber zu tragen.

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 8.3 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. November 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

8.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners wird mit Fr. 3'162.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) vom Kanton entschädigt. Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden zu drei Viertel, d.h. mit Fr. 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem von ihm in Höhe von Fr. 800.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) den Beschwerdegegner

Mitteilung an: den Gesuchsgegner im Eheschutzverfahren (B.)

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen

Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'401.10.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.

119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 4. April 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari Walker