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Entscheid

ZSU.2022.42

ZSU.2022.42 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2022-05-16

16. Mai 2022Deutsch46 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.42 / rb (SF.2020.96) Art.44 Entscheid vom 16. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Porchet Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Renate Senn, Rechts...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2022.42 / rb (SF.2020.96) Art.44

Entscheid vom 16. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Porchet

Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Renate Senn, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 18, Postfach, 5400 Baden

Beklagter B._____, […] vertreten durch lic. iur. Ralph Schiltknecht, Rechtsanwalt, Rain 53, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz

Sachverhalt

1.

Die Klägerin (geboren am tt.mm. 1985) und der Beklagte (geboren am tt.mm. 1989) heirateten am tt.mm. 2007. Sie sind Eltern der Kinder C. (geboren am tt.mm. 2008) und D. (geboren am tt.mm. 2011). Die Parteien leben seit Juni 2020 getrennt.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 15. September 2020 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau die Regelung des Getrenntlebens.

2.2. An der Verhandlung vor Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 11. Mai 2021 beantragte die Klägerin:

" 1. 1.1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 1. Juni 2020 getrennt voneinander leben.

1.2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sämtliche Wohnungsschlüssel, die er hat oder seinen Eltern übergeben hat, der Gesuchstellerin zu übergeben.

1.3. Der Gesuchsgegner habe sein Einverständnis zu geben, dass der Garagenplatz so schnell wie möglich zu kündigen ist.

1.4. Der Gesuchsgegner habe den Garagenplatz schnellstmöglich zu räumen, ansonsten die Gesuchstellerin berechtigt ist, die Sachen auf seine Kosten zu entsorgen.

2.

Die Obhut für die beiden Kinder sei der Gesuchstellerin zuzuweisen.

3.

Es sei ein gerichtsübliches Kontaktrecht unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten der Gesuchstellerin festzulegen.

4.

4.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die IV-Kinderrente vollständig der Gesuchstellerin für den Kinderunterhalt zu bezahlen.

4.2. Die IV-Stelle Solothurn sei anzuweisen, rückwirkend und künftig die Rente direkt an die Gesuchstellerin zu überweisen.

4.3. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung von Unterhalt über den Betrag der IV-Kinderrente hinaus, je nach Beweisergebnis.

4.4. Sollte die IV-Kinderrente weniger als Fr. 889.00 bzw. Fr. 670.00 betragen, so sei die Differenz vom Gesuchsgegner als Kinderunterhalt zu bezahlen und er habe sie an die Gesuchstellerin zu überweisen.

5.

Vorbehalten bleibt die Geltendmachung von persönlichem Unterhalt je nach Beweisergebnis.

6.

UKEF."

Der Beklagte stellte die Rechtsbegehren:

" 1. Die eheliche Wohnung am […], Q., sei mit dem Hausrat der Gesuchstellerin zuzuweisen.

2.

Die Kinder C., geb. am tt.mm. 2008, und D., geb. am tt.mm. 2011, seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.

3.

Die Betreuungsanteile der Parteien seien im Sinne der alternierenden Betreuung wie folgt festzulegen:

- Betreuung der Kinder montags, mittwochs und sonntags durch die Gesuchstellerin - Betreuung der Kinder dienstags, donnerstags, freitags und samstags durch den Gesuchsgegner.

Anderslautende Betreuungsanteile der Parteien nach Arbeitsplan der Gesuchstellerin bleiben vorbehalten, sind aber spätestens am Sonntag der Vorwoche von den Parteien zu vereinbaren.

Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner jeweils unaufgefordert ihren Arbeitsplan nach dessen Erhalt umgehend zukommen zu lassen.

4.

Die Gesuchstellerin sei berechtigt zu erklären, alljährlich auf eigene Kosten vier Wochen Ferien mit den Kindern zu verbringen. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner alljährlich mit den Kindern die übrigen Schulferien auf eigene Kosten verbringt.

5.

Die Parteien seien zu verpflichten, mit Bezug auf ihre beiden Kinder während ihrer Betreuungszeiten sämtliche Kosten wie für Lebensmittel, Anteil Miete, Wohnungseinrichtungen, Spiel- und Freizeitgegenstände wie Fahrräder etc., Ausflüge etc., zu übernehmen.

Im Weiteren seien die Parteien zu verpflichten, je zur Hälfte die Kosten für Kleidung, Telefon, Internet, Förderung (Kultur und Sport), öffentlichen Verkehr, Taschengeld und andere wiederkehrende Kosten der Kinder zu übernehmen.

Sofern Krankenversicherungsprämien für die Kinder anfallen, sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, diese zu bezahlen.

Ausgleichs-Kinderbarunterhaltsbeiträge:

vom 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021: Fr. 0.00

ab 1. Juni 2021: Von den dem Gesuchsgegner ausgerichteten IV-Kinderrenten sei dieser zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt der Kinder mit Wirkung ab 1. Juni 2021 je Fr. 340.00 zu bezahlen.

Die Familienzulagen seien der Gesuchstellerin zuzuweisen.

6.

Es sei festzustellen, dass sich die Parteien an ihren persönlichen Unterhalt ab 1. Juni 2020 keine Beiträge schulden.

Eventualiter sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner an seinen persönlichen Unterhalt ab 1. Juni 2021 monatlich im Voraus zahlbare und fällige Beträge von Fr. 200.00 zu leisten (recte).

7.

Die Gerichtskosten seien den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte zu überbinden. Die Parteikosten seien wettzuschlagen.

Es wurde die Parteibefragung durchgeführt.

2.3. Nach erfolglosen Vergleichsbemühungen erkannte das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Familiengerichts, am 5. November 2021:

" 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 1. Juni 2020 getrennt leben.

2.

2.1. Die eheliche Wohnung am […] in Q. wird während der Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zur ausschliesslichen Benützung zugewiesen.

2.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, sämtliche zu dieser Wohnung gehörende Wohnungsschlüssel, die er noch besitzt, der Gesuchstellerin zu übergeben.

2.3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, sein Einverständnis für die Kündigung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin betreffend Garagenplatz am […], Q., zu geben.

2.4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Garagenplatz zu räumen.

3.

3.1. Die Kinder C., geb. tt.mm. 2008, und D., geb. tt.mm. 2011, werden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Die Parteien werden verpflichtet, die Betreuung wie folgt zu handhaben:

Die Gesuchstellerin sowie der Gesuchsgegner werden beide berechtigt und verpflichtet erklärt, die beiden Kinder, C., geb. tt.mm. 2008, sowie D., geb. tt.mm. 2011, je zu 50 % zu betreuen und je 50 % der Schulferien mit ihnen zu verbringen.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegner unmittelbar nach Erhalt ihres aktuellsten Arbeitsplans über ihre Arbeitszeiten zu orientieren. Die Parteien werden verpflichtet, im Anschluss die jeweiligen Betreuungstage beider Parteien im Verhältnis 50/50 zu vereinbaren. Auf die Wünsche, Stundenpläne und Hobbies der Kinder ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Es wird festgestellt, dass beide Parteien darauf Anspruch haben, die Kinder mindestens an einem zusammenhängenden Wochenende (Freitagabend bis Sonntagabend) pro Monat zu betreuen.

3.2. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder befindet sich am Wohnsitz der Gesuchstellerin in Q..

3.3. Einverständliche Abänderungen der vorstehenden Regelung sind zulässig.

4.

4.1. Die Parteien werden verpflichtet, den Kinderunterhalt für die beiden Kinder, C., geb. tt.mm. 2008, sowie D., geb. tt.mm. 2011, wie folgt zu tragen:

Beide Parteien kommen für die Kosten auf, die während der Zeit ihrer Betreuung für die Kinder anfallen (Wohnkosten, Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Kosten für Ferien).

Die restlichen Kosten (Kleidung, Krankenkassenprämien, selbst zu tragende Gesundheitskosten, Schulkosten, Kosten für Hobbys, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Taschengeld etc.) werden vollumfänglich von der Gesuchstellerin getragen.

4.2. Die Kinder erziel(t)en je die folgenden monatlichen Einkünfte:

1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020: je Fr. 966.00 (Kinderzulagen à Fr. 200.00 und Kinder-IV-Rente à Fr. 766.00)

1. Januar 2021 bis 21. August 2021: je Fr. 972.00 (Kinderzulagen à Fr. 200.00 und Kinder-IV-Rente à Fr. 772.00)

ab 22. August 2021: je Fr. 1'252.00 (Kinderzulagen à Fr. 200.00, Kinder-IV-Rente à Fr. 772.00 und Kinder-IV-Rente à Fr. 280.00)

Die Kinderzulagen werden von der Gesuchstellerin bezogen, die beiden Kinderrenten hingegen vom Gesuchsgegner. Wirtschaftlich stehen diese Einkünfte hingegen wegen der Ziffer 4.1. Absatz 3 vorstehend zu 2/3 der Gesuchstellerin und zu 1/3 dem Gesuchsgegner zu.

Demnach wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich vorschüssig folgende Beträge an den Barunterhalt der beiden Kinder zu bezahlen:

1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020: je Fr. 444.00 1. Januar 2021 bis 21. August 2021: je Fr. 448.00 ab 22. August 2021: je Fr. 635.00

4.3. Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

5.

Es wird festgestellt, dass die Parteien nicht in der Lage sind, einander persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

6.

Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Nettoeinkommen ausgegangen:

- Gesuchstellerin: monatl. Nettoeinkommen (80%-Pensum): Fr. 3'240.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen)

- Gesuchsgegner: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 3'051.00 (IV-Rente à Fr. 1'931.00 und bV-Rente à Fr. 1'120.00)

7.

7.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 1'500.00 und der Ausfertigung des begründeten Entscheids von Fr. 500.00, insgesamt Fr. 2'000.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt.

7.2. Die Gerichtskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

8.

8.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

8.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin wird mit Fr. 2'773.30 (inkl. Fr. 198.30 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners wird mit Fr. 2'773.30 (inkl. Fr. 198.30 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)."

3.

3.1. Der Beklagte reichte am 11. Februar 2022 fristgerecht Berufung gegen den ihm am 2. Februar 2022 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid ein. Er beantragte:

" 1. Ziffer 3.1 des Entscheids SF.2020.96 des Bezirksgerichts Aarau (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 5. November 2021 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

3.1. Die Kinder C., geb. tt.mm. 2008, und D., geb. tt.mm. 2011, werden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Die Parteien werden verpflichtet, die Betreuung wie folgt zu handhaben:

Die Gesuchstellerin sowie der Gesuchsgegner werden beide berechtigt und verpflichtet erklärt, die beiden Kinder, C., geb. tt.mm. 2008, sowie D., geb. tt.mm. 2011, je zu 50 % zu betreuen. Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, fünf von insgesamt 13 Wochen Schulferien mit den Kindern zu verbringen. Die übrigen acht Ferienwochen hat der Gesuchsgegner die Kinderbetreuung zu übernehmen.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegner unmittelbar nach Erhalt ihres aktuellsten Arbeitsplans über ihre Arbeitszeiten zu orientieren. Die Parteien werden verpflichtet, im Anschluss die jeweiligen Betreuungstage beider Parteien im Verhältnis 50/50 zu vereinbaren. Auf die Wünsche, Stundenpläne und Hobbies der Kinder ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Es wird festgestellt, dass beide Parteien darauf Anspruch haben, die Kinder mindestens an einem zusammenhängenden Wochenende (Freitagabend bis Sonntagabend) pro Monat zu betreuen.

2.

Ziffer 4.2 des Entscheids SF.2020.96 des Bezirksgerichts Aarau vom 5. November 2021 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

4.2. Die Kinder erziel(t)en je die folgenden monatlichen Einkünfte:

1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020: je CHF 966.00 (Kinderzulagen à CHF 200.00 und Kinder-IV-Rente à CHF 766.00)

1. Januar 2021 bis 21. August 2021: je CHF 972.00 (Kinderzulagen à CHF 200.00 und Kinder-IV-Rente à CHF 772.00)

ab 22. August 2021: je CHF 1'252.00 (Kinderzulagen à CHF 200.00, Kinder-IV-Rente à CHF 772.00 und KinderbV-Rente à CHF 280.00)

Die Kinderzulagen werden von der Gesuchstellerin bezogen, die beiden Kinderrenten hingegen vom Gesuchsgegner. Wirtschaftlich stehen diese Einkünfte hingegen wegen der Ziffer 4.1. Absatz 3 vorstehend zu 2/3 der Gesuchstellerin und zu 1/3 dem Gesuchsgegner zu.

Demnach wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich vorschüssig folgende Beträge an den Barunterhalt der beiden Kinder zu bezahlen:

Von 1. Dezember 2020 bis 5. November 2021: je CHF 0.00 Ab 6. November 2021 je CHF 635.00

3.

Ziffer 6 des Entscheids SF.2020.96 des Bezirksgerichts Aarau vom 5. November 2021 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen

6.

Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Nettoeinkommen ausgegangen:

- Gesuchstellerin: monatl. Nettoeinkommen (80%-Pensum): CHF 3'257.90

- Gesuchsgegner: monatl. Nettoeinkommen: CHF 3'051.00 (IV-Rente à CHF 1'931.00 und bV-Rente à CHF 1'120.00)

4.

Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung der Ziffern 3.1, 4.2 und

6 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Es sei dem Berufungsführer für das Berufungsverfahren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und der unterzeichnende Rechtsanwalt und Mediator SDM als sein Rechtsbeistand und Rechtsvertreter einzusetzen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

3.2. Mit Berufungsantwort vom 24. Februar 2022 beantragte die Klägerin:

" 1. Die Berufung des Beklagten sei abzuweisen.

2.

Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

3.3. Am 9. März 2022 erstattete der Beklagte eine "Novenstellungnahme".

3.4. Am 12. April 2022 übermittelte das Gerichtspräsidium Aarau dem Obergericht eine beim Bezirksgericht gleichentags eingegangene "Gefährdungsmeldung betr. eine minderjährige Person" der Kreisschule E. betreffend C.. Diese wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

1.2. In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/T HEILER, in: Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BU-CHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III

413 E. 2.2.4). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 E. 5). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien sodann weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 5A_855/2017 E. 4.3.2, 5A_485/2012 E. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO],

3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 E. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398).

2.

Angefochten sind die Obhuts- bzw. Betreuungsregelung für die Zeit der Schulferien, die Regelung des Kinderunterhalts in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 5. November 2021 und die Angabe des Nettoeinkommens der Klägerin, von dem bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge ausgegangen wurde. Soweit keine weitergehenden Anträge gestellt wurden, sind die Regelungen im angefochtenen Entscheid nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (BGE 137 III 617 E. 4.5; BGE 5A_926/2019 E. 4.4.2) und sind die entsprechenden Punkte in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Mit der Anfechtung der Obhuts- und Betreuungsregelung für die Zeit der Schulferien sind in diesem Umfang Kinderbelange Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb insoweit die Gefährdungsmeldung der Kreisschule E. vom 8. April 2022 im Berufungsverfahren zu prüfen ist.

3.

3.1. Im angefochtenen Entscheid wurde zur Obhutsregelung im Wesentlichen ausgeführt (E. 4.4. f.), beide Parteien seien erziehungsfähig. Dem (noch) nicht in Q. wohnenden Beklagten sei es möglich, die Kinder nach Q. zu fahren bzw. sie von dort abzuholen. Es entspreche auch dem Kontinuitätsprinizip, wenn weiterhin beide Elternteile die Betreuung untereinander aufteilten, weil dies das bisher Gelebte abbilde. Die Parteien gäben an, fähig und bereit zu sein, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kinder hätten übereinstimmend angegeben, weiterhin je zur Hälfte bei beiden Elternteilen wohnen zu wollen. Im Unterschied zum Beklagten arbeite die Klägerin. Jedoch sei auch zu Zeiten, in denen sie arbeite, sichergestellt, dass die Kinder durch deren langjährige und nahewohnende Freundinnen betreut werden könnten. Die Kinder hätten in Q. viele (Schul-)Freunde und generell ihr ganzes Umfeld. Beide seien zudem aktiv in einem Sportverein in Q.. Die Kinder seien nicht mehr so jung, dass sie nicht auch einmal einzelne Stunden alleine zu Hause sein könnten. Der Beklagte sei zeitlich jederzeit für die Kinder verfügbar, da er nicht arbeite. Er könne somit die Kinder nach Q. fahren bzw. sie dort abholen, sie ins Training fahren etc. Er habe zudem viel Zeit, um sich mit ihnen zu beschäftigen. Beide Elternteile könnten den Kindern somit einen guten und stabilen Betreuungsrahmen bieten. Es sei weder bei der Klägerin noch beim Beklagten besser oder schlechter als beim jeweils andern. Vielmehr entspreche eine Kombination beider mit je hälftigem Anteil am ehesten dem Kindeswohl.

Der Beklagte führe aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Kinder auch die Hälfte der Ferien bei der Klägerin verbringen sollten, da diese nur vier Wochen Ferien, die Kinder jedoch 13 Wochen Ferien pro Jahr hätten. Die Kinder müssten so während zweieinhalb Wochen pro Jahr fremdbetreut werden. Dazu führte die Vorinstanz aus, die Kinder hätten beinahe ihr ganzes soziales Umfeld im Umkreis des Wohnorts der Klägerin. Sie hätten bereits ein Alter erreicht, in welchem sie insbesondere in den Ferien auch gerne Freunde träfen. Es entspreche somit dem Kindeswohl, wenn sie auch in den Ferien je hälftig in den Genuss der Vorzüge bei der Klägerin wie auch beim Beklagten kämen. Zudem würden die Parteien berechtigt, von dieser Regelung abzuweichen, wenn beide einverstanden seien und dies dem Kindswohl entspreche.

Die Klägerin erhalte drei Wochen im Voraus ihren Arbeitsplan und beide Parteien hätten angegeben, sich bezüglich der genauen Betreuungstage einigen zu können. Wenn die Betreuungsanteile prozentual festgelegt seien, sei eine flexible Ausgestaltung der Betreuungstage am sinnvollsten.

Es werde somit der Parteivereinbarung unterstellt, wer wann die Kinder betreue. Sollte die Absprache zwischen den Parteien nicht funktionieren, könnte immer noch eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet werden.

3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Der Beklagte führt in der Berufung (S. 6 f.) zu der von ihm angefochtenen Ferienregelung aus, die Klägerin arbeite vier Tage pro Woche und habe einen gesetzlichen Anspruch auf vier Wochen Urlaub pro Jahr. Der Beklagte meine zudem zu wissen, dass die Klägerin jährlich fünf Wochen Urlaub habe. Wenn der Klägerin "pauschal die Hälfte der 13 Schulferienwochen" zugesprochen würden, müssten die Kinder währen 1.5 Wochen (möglicherweise kostenpflichtig) fremdbetreut werden, obwohl der Beklagte die Möglichkeit und den Willen hätte, die Kinder zu sich zu nehmen. Eine Aufteilung von fünf Wochen zu acht Wochen erscheine angemessen und kindgerecht. Die Vorinstanz habe auch selber eingeräumt, der Beklagte sei problemlos in der Lage, auf die Freizeitpläne der Kinder einzugehen. Er könne den Kindern auch ohne Einschränkungen dieselben Annehmlichkeiten bieten wie die Klägerin.

3.2.1.2. Die Klägerin macht in der Berufungsantwort (S. 3) geltend, die Parteien hätten seit ihrer Trennung die Ferien mit den Kindern in etwa hälftig aufgeteilt. So hätten die Kinder 2021 je die Hälfte der Sport- und Weihnachtsferien bei der Mutter bzw. beim Vater verbracht. Lediglich in den Sommerferien hätten sie eine Woche mehr beim Vater (3 Wochen) als bei der Mutter (2 Wochen) Sommerferien genossen. Auch aktuell (2022) hätten die Kinder je eine Woche der Sportferien beim Vater und eine Woche bei der Mutter verbracht. Der Beklagte lasse ausser Acht, dass die Kinder die Ferien nicht nur mit/bei den Eltern verbrächten. So hätten sie Sportlager/Sportcamps und Schullager besucht und stünden auch Ferien der Kinder mit/bei Schulkollegen immer mehr zur Diskussion. Hinzu komme, dass die Eltern der Klägerin in die Schweiz einreisten und mit den Kindern Ferien verbrächten bzw. sie während der Abwesenheit der Klägerin betreuten. Eine alternierende Obhut bedeute auch eine Gleichstellung bezüglich der Schulferien. Es gebe keinen Grund, dass der Beklagte mehr Ferien mit den Kindern verbringen solle und dürfe als die Klägerin.

3.2.1.3. In seiner weiteren Eingabe vom 9. März 2022 hält der Beklagte fest, die Differenz zwischen der Hälfte der Schulferien (6.5 Wochen) und dem Urlaubsanspruch der Klägerin (5 Wochen) sei jeweils durch den Beklagten übernommen worden. Dass diese Zeit durch Sportcamps und Schullager abgedeckt worden sei, "die zufälligerweise immer genau in den Ferienwochen" der Klägerin stattgefunden hätten, habe die Klägerin nicht nachgewiesen und erscheine zudem unglaubhaft. Die Kinder hätten bisher erst ein einziges Mal vor mehreren Jahren eine Sportwoche besucht. Seit der Trennung habe stets der Beklagte "die nötige Ferienbetreuung" übernommen und sei auch gerne bereit, dies weiterhin zu tun. Eine zukünftige Kinderbetreuung durch die Eltern sei bisher nie zur Sprache gebracht worden und es sei auch nie behauptet worden, dass dies bis anhin so gelebt worden sei. Die Klägerin habe zu Protokoll gegeben, dass sie keine Familienmitglieder habe, die sie bei der Kinderbetreuung unterstützen könnten. Die Eltern der Klägerin hätten erst ein einziges Mal die Kinderbetreuung übernommen, als sie zufälligerweise gerade in der Schweiz gewesen seien. Die persönliche Betreuung durch den Vater gehe zudem einer "möglichweise stattfindenden Betreuung durch die Grosseltern", welche dafür extra aus dem Ausland anreisen müssten, klar vor. Insbesondere weil die Kinder während der dem Beklagten zuzugestehenden acht Ferienwochen in ein Sportcamp, Schullager, zu Freunden usw. gehen könnten, erscheine die von ihm geforderte Aufteilung deutlich sinnvoller und praktikabler.

3.2.2. 3.2.2.1. Sind wie vorliegend nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut gegeben und wird diese angeordnet, sind die Betreuungsanteile in Tagen, Wochen oder Monaten festzulegen (Art. 298 Abs. 2 ZGB; BGE 5A_821/2019 E. 4.1). Dabei setzt eine alternierende Obhut nicht eine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile voraus (BGE 5A_139/2020 E. 3.3.2). Immerhin ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine alternierende Obhut dann gegeben, wenn die Eltern die Kinderbetreuung zu mehr oder wenigen gleichen Teilen übernehmen (BGE 5A_46/2015 E. 4.4.3; LEUEN-BERGER, Alternierende Obhut auf einseitigen Antrag, FamPra.ch 2019, S. 1100; BÜCHLER/MARANTA, Die elterliche Sorge – Entwicklungen in Lehre und Rechtsprechung, FamPra.ch 2018, S. 10). Das Gesetz enthält keine weiter gehenden Normen zur Regelung der Betreuungsanteile. Wie beim Besuchsrecht lässt sich auch bei der Aufteilung der Betreuung nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Ordnung angemessen ist. Vielmehr ist dies im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen zu entscheiden (BGE 5A_139/2020 E. 3.3.3). Mit Blick auf eine grundsätzlich gleichwertige Stellung beider Elternteile hinsichtlich elterlicher Sorge und Betreuung (vgl. Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 2ter ZGB) ist von einer hälftigen Teilung der Ferienwochen auszugehen. Dabei bleibt zu untersuchen, ob diese Ferienwochenregelung aufgrund der Umstände des Einzelfalls weiter auszudehnen oder einzuschränken ist.

3.2.2.2. Die bei der F. erwerbstätige Klägerin hat nach unbestritten gebliebener (Berufungsantwort S. 3) Darstellung des Beklagten (Berufung S. 6) jährlich fünf Wochen Ferien. Dies entspricht der Regelung von Ziffer 32.1 des Landes-Gesamtarbeitsvertrages (L-GAV) für die F. 2019–2022, wonach die Mitarbeitenden vom ersten vertraglich vereinbarten Arbeitstag bis zum

20. Anstellungsjahr pro Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlte Ferien von fünf Wochen haben (abrufbar unter: […]).

Gemäss § 7 des Schulgesetzes (SAR 401.100) werden je zwei Wochen Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien sowie drei Wochen Sommerferien für den Kanton einheitlich durch den Erziehungsrat festgelegt; den Rahmen für vier weitere Ferienwochen setzt das zuständige Departement nach Anhören der Gemeinderäte fest. D.h. die Kinder C. und D. haben pro (Schul-)Jahr 13 Wochen Ferien. Während dieser Zeit sind die Kinder nicht in der Schule fremdbetreut, sondern die Eltern müssen während des ganzen Tages für die Betreuung besorgt sein. Der nicht erwerbstätige Beklagte ist im Gegensatz zur in einem Pensum von 80 % berufstätigen Klägerin (angefochtener Entscheid E. 5.3.2) dazu ohne weiteres in der Lage, die Klägerin nur während ihrer fünf Wochen Ferien an ihrer Arbeitsstelle. Die Klägerin führt in der Berufungsantwort (S. 3) zwar aus, die Parteien hätten seit ihrer Trennung die Ferien mit den Kindern "in etwa hälftig" aufgeteilt. Allerdings haben die Kinder nach ihrer Darstellung konkret im Jahr 2021 je die Hälfte der Sport- und Weihnachtsferien bei je einem Elternteil verbracht, von den fünf Wochen Sommerferien verbrachten sie zwei Wochen mit der Mutter, drei Wochen mit dem Vater.

Die Klägerin führt in der Berufungsantwort (S. 3) weiter aus, ihre Eltern würden in die Schweiz einreisen und mit den Kindern Ferien verbringen bzw. sie während der Abwesenheit der Klägerin betreuen. Allerdings verneinte sie an der vorinstanzlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung die Frage auf Familie in der Schweiz und sagte, sie habe Freundinnen, die schauen würden. Sie wohnten in der Nähe und es bestehe viel Vertrauen (act. 101). Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin die Kinder während der Schulferien im Gegensatz zum Beklagten nicht vollumfänglich selber betreuen kann.

Es erscheint unter den gegebenen Umständen somit besser mit dem Kindeswohl vereinbar, dass der Beklagte während der Zeit der Schulferien, in der die Klägerin keine Ferien hat, d.h. während acht Wochen, die Betreuung der Kinder übernimmt. Allerdings ist die Regelung so zu treffen, dass die Klägerin die ihr zugewiesene Ferienzeit vollumfänglich mit den Kindern verbringen kann. Soweit die Kinder Schulferien in Sportlagern oder anderweitig ohne einen der beiden Elternteile verbringen (z.B. mit befreundeten Familien), sind diese Wochen deshalb den acht dem Beklagten zugestandenen Ferienwochen anzurechnen. Zudem bleibt es auch während der Zeit der Ferien dabei, dass beide Parteien darauf Anspruch haben, die Kinder mindestens an einem zusammenhängenden Wochenende (Freitagabend bis Sonntagabend) pro Monat zu betreuen. Diese von der Vorinstanz getroffene Regelung blieb im Übrigen auch unangefochten.

4.

4.1. Mit Eingabe vom 8. April 2022 an das Familiengericht Aarau reichte der Schulleiter der Kreisschule E. einen Bericht der Schule vom 7. April 2022 betreffend C. ein. Die Eingabe wurde dem Obergericht übermittelt. Im Bericht wird geschildert, dass C. nach Eintritt in die Sekundarschule wegen fehlenden Schulmaterials, nicht vollständiger Erledigung der der Hausaufgaben und teilweise ungepflegter Erscheinung aufgefallen sei. Es habe sich im Gespräch mit C. und mit den Eltern im Oktober 2021 gezeigt, dass die Regelung der Betreuung und des Aufenthaltsortes im Rahmen der von den Eltern gepflegten "alternierenden Obhut" teilweise sehr kurzfristig erfolge. Nach Ermahnung der Eltern, den Betreuungsplan langfristiger und verbindlicher zu erstellen, sei eine grössere Zuverlässigkeit von C. festgestellt worden. Die Mutter habe in der Folge davon berichtet, dass der Vater einseitig Betreuungsregelungen treffe und von der Mutter verordnete Handy-Einschränkungen wieder aufhebe. Für die Lehrpersonen sei klar, dass C. das Potential zu einer Sekschülerin habe, sie aber aus irgendeinem Grund nur einen Bruchteil ihrer Leistung erbringen könne. Die Eltern seien ermutigt worden, externe Hilfe für C. zu suchen. Wegen der als Grund für Schulabwesenheiten gemeldeten Bauch- und Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindel sei Frau Dr. med. G. konsultiert worden, welche geraten habe, professionelle psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Mutter habe auf Empfehlung auch die Unterstützung von Hometreatment Aargau (HotA) beantragt. Angesichts des sich abzeichnenden Absentismus habe man bei einem Standortgespräch eine Vereinbarung zwischen C., den Eltern, Schulpersonen und der Schulleitung ausgearbeitet. Diese habe insbesondere auch Regelungen betreffend den Umgang mit Krankheitssymptomen, Handy- und TV-Konsum und Nachtruhe enthalten. Die Vereinbarung sei nach wenigen Tagen nicht mehr eingehalten worden. An einem weiteren Gespräch hätten sich die Eltern ratlos gezeigt und hätten den Eindruck erweckt, an ihre Grenzen gekommen zu sein. Auch habe sich wiederum ein Konflikt zwischen den Eltern abgezeichnet. Die Mutter habe die Hauptproblematik in der Betreuungsregelung gesehen. C. habe sich teilweise geweigert, zum Vater zu gehen. Der dafür angegebene Grund, vom Vater ausgehende körperliche Gewalt, habe nicht abschliessend bestätigt werden können. Es sei aber der Eindruck entstanden, dass C. die Besuche beim Vater gezielt umgangen habe, weil sie bei ihm weniger Möglichkeit habe, dem Schulbesuch auszuweichen. Es seien "turbulente" Tage mit mehrfachen Konsultationen von Dr. med. G. und verschiedentlichen Telefonaten zwischen Eltern, Lehrpersonen, der Schulleitung und dem Schulsozialdienst gefolgt. C., vom Vater zur Schule gebracht, sei diesem auf dem Pausenplatz weggerannt und habe sich in die leere Wohnung der Mutter zurückgezogen. Die Vereinbarung zwischen den Beteiligten sei in der Folge angepasst worden und es sei gemeinsam mit den Eltern eine Anmeldung beim Schulpsychologischen Dienst erfolgt.

Die Schule kommt in ihrem Bericht zum Schluss, es werde kaum möglich sein, dass C. in der jetzigen Klasse verbleiben könne. Viel dringlicher sei jedoch das Beheben des Schulabsentismus. C. scheine stark unter der Trennung der Eltern zu leiden und grosse Mühe mit der neuen Beziehung des Vaters zu haben. Auch wenn sich die Eltern sehr kooperativ zeigten und sich sehr bemühten, der Tochter zu helfen, trete der Konflikt zwischen den Eltern immer wieder hervor, sodass eine zielführende Kommunikation zwischen den Eltern kaum möglich scheine. Obwohl der Eindruck von Kompromissen zwischen den Eltern entstehe, scheine vor allem der Vater zu bestimmen, "wo es langgeht". Der Grund liege unter anderem darin, dass er über mehr zeitliche Ressourcen verfüge und auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könne; seine Eltern und Schwestern wohnten in der Region. Die Mutter habe keine Verwandtschaft in der Schweiz.

Weil die bisher getroffenen Massnahmen und Bemühungen zu keiner Verbesserung der Lage beigetragen hätten und um eine weitere Kindswohlgefährdung abzuwenden, empfehle die Schulsozialarbeiterin die Errichtung einer Beistandschaft. Weitere Massnahmen, wie eine Familienbegleitung in beiden Haushalten oder eine alternative Beschulungsform (z.B. Tagesschule) könnten sinnvoll sein.

4.2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Sie kann insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 ZGB).

Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB).

4.3. Vorliegend ist die Gestaltung der Beziehung zwischen den Kindern und den Eltern, jedenfalls bezüglich des angefochtenen Punktes der Betreuung während der Schulferien, Gegenstand des Berufungsverfahrens. Entsprechend ist die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im obergerichtlichen Verfahren zu prüfen.

Dem erwähnten Bericht der Schule lässt sich entnehmen, dass C. beim Schulbesuch und bei den schulischen Leistungen stark negative Auffälligkeiten zeigt. Ihr Verhalten und ihre Situation beeinträchtigen das schulische Fortkommen in alarmierender Weise. Gespräche und Abklärungen mit den Eltern und medizinische Abklärungen deuten darauf hin, dass der Konflikt zwischen den Eltern und deren mangelhafte Kooperation, welche aber für die laufend nötige Organisation der geteilten Obhut unabdingbar ist, ein wesentlicher Grund für die Probleme von C. sind, welche ihr Wohl beeinträchtigen. Beide Parteien brachten auch an der Verhandlung vor Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie die Kommunikation untereinander als ungenügend oder schwierig empfinden (act. 101 f.). Entsprechend sind Kindesschutzmassnahmen für beide Kinder der Parteien zu ergreifen.

Die Errichtung einer Beistandschaft im Sinne der Empfehlung im Bericht der Schule erscheint als sinnvolle und angemessene Massnahme. Die Beistandsperson ist entsprechend zu beauftragen:

- die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen; - die Kinder bei der Wahrung ihrer Bedürfnisse mit Rat und Tat zu unterstützen; - die Pflege, Erziehung und Entwicklung der Kinder zu überwachen und zu begleiten; - die Betreuungsmodalitäten mit den Eltern festzulegen und diese zu überwachen; - bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln.

Die Anordnung weitergehender Kindesschutzmassnahmen erscheint zurzeit als nicht verhältnismässig. Die Beistandsperson ist aber in der Lage, die Situation der Kinder im Auge zu behalten. Nötigenfalls hat sie die Kindesschutzbehörde über Umstände zu informieren, die eine Änderung, Erweiterung oder Aufhebung der Massnahmen begründen könnten (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 414 ZGB).

5.

5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, beide Parteien, die gleich viel Betreuungsarbeit leisteten, hätten angesichts des zu berücksichtigenden ähnlich hohen Überschusses gleich viel an den Barunterhalt der Kinder beizusteuern.

Beide Parteien kämen für die Kosten auf, die während der Zeit ihrer Betreuung für die Kinder anfielen (Wohnkosten, Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Kosten für Ferien). Dies sei von den Parteien bereits bis jetzt so gehandhabt worden, weshalb "diesbezüglich" keine rückwirkende Zusprechung von Kindsunterhalt angezeigt sei (E. 5.5).

Das jeweilige Einkommen jedes Kindes betrage vom 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 966.00 (Kinderzulage Fr. 200.00; Kinder-IV-Rente Fr. 766.00), vom 1. Januar 2021 bis 21. August 2021 Fr. 972.00 (Kinderzulage Fr. 200.00; Kinder-IV-Rente Fr. 772.00) und ab 22. August 2021 Fr. 1'252.00 (Kinderzulage Fr. 200.00; Kinder-IV-Rente Fr. 772.00; KinderbV-Rente Fr. 280.00) (E. 5.6.2.).

Um künftigen Konflikten über die Frage entgegenzuwirken, wer von den beiden Parteien die Kosten für Kleidung, Krankenkassenprämien, selbst zu tragende Gesundheitskosten, Schulkosten, Kosten für Hobbys, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Taschengeld etc. zu bezahlen habe, erscheine es sachgerecht, nur eine Partei zu verpflichten, diese Kosten zu tragen, ihr jedoch im Gegenzug einen höheren Teil der Einkünfte der Kinder zuzusprechen. Die Klägerin habe an der Hauptverhandlung angegeben, dass sie seit der Trennung alle Rechnungen für die Kinder sowie auch die Kleider und das unregelmässige Taschengeld bezahlt habe. Auch die Arztrechnungen bezahle sie und der Beklagte erhalte die Rückerstattung von der Versicherung. Der Beklagte habe ebenfalls angegeben, dass die Klägerin "es mit dem Geld nicht habe regeln wollen". Sie kaufe einfach, was sie wolle und sage ihm nicht, wie viel es gekostet habe. Er habe anerkannt, dass sie alle Kosten übernommen habe mit Ausnahme der Kosten, welche während seiner Betreuung für Essen etc. angefallen seien. Bislang sei somit die Klägerin für diese Kosten aufgekommen und es rechtfertige sich, ihr diese Aufgaben weiterhin zukommen zu lassen (E. 5.6.3). Weil das Einkommen der Kinder schätzungsweise um zwei Drittel höher ausfalle, als für die zusätzlichen Kosten nötig wäre, rechtfertige es sich, dass die Klägerin von diesen Einkommen einen Drittel mehr erhalte als der Beklagte (E. 5.6.4). Die rückwirkend per 1. Dezember 2020 zugesprochenen Kinder-IV-Renten seien teilweise an den Krankentaggeldversicherer Allianz Suisse ausbezahlt worden, weil dieser Vorschussleistungen erbracht habe, als der Beklagte krankgeschrieben gewesen sei und noch keine IV-Renten erhalten habe. Dem Beklagten wären somit die Kinder-IV-Renten direkt rückwirkend per 1. Dezember 2020 ausbezahlt worden, wenn die Allianz Suisse zuvor nicht finanziell eingesprungen wäre. Der Betrag sei später verrechnet worden (Fr. 3'900.00 Rente aus der Krankentaggeldversicherung liege deutlich über dem dem Beklagten angerechneten Einkommen). Es sei deshalb so zu rechnen, wie wenn dem Beklagten die Kinder-IV-Renten per 1. Dezember 2020 direkt ausbezahlt worden wären. Weil die Kinder-IV-Renten rückwirkend per 1. Dezember 2020 zugesprochen worden seien, rechtfertige es sich, dass auch die Klägerin zu Gunsten der Kinder von dieser Rückwirkung profitieren könne (E. 5.6.5). Die Kinderzulagen würden von der Klägerin, die Kinderrenten hingegen vom Beklagten bezogen. Diese Einkünfte stünden aber zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten zu. Der Beklagte habe deshalb folgende Beträge an den Barunterhalt der beiden Kinder zu bezahlen:

1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020: je Fr. 444.00 (2/3 von Fr. 966.00 – Fr. 200.00)

1. Januar 2021 bis 21. August 2021: je Fr. 448.00 (2/3 von Fr. 972.00 – Fr. 200.00)

ab 22. August 2021: je Fr. 635.00 (2/3 von Fr. 1'252.00 – Fr. 200.00)

5.2. 5.2.1. Der Beklagte macht in der Berufung (S. 8 ff.) geltend, die Klägerin habe keine Belege für die Übernahme sämtlicher Kinderkosten in der Vergangenheit durch sie ins Recht legen müssen. Die Klägerin habe "zumindest betreffend Kleidung" selber erklärt, "nicht sämtliche Kosten alleine übernommen" zu haben. Seit der Trennung habe sie an D. nie ein Taschengeld bezahlt und an C. nur sporadisch. Es sei anerkannt, dass der Beklagte "die Kinderkosten, die in seiner Betreuungszeit angefallen" seien, selber übernommen habe. Der Beklagte habe die Kinder deutlich mehr als 50 % betreut, weil die Klägerin neben ihrem 80 %-Pensum noch einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Abgesehen von den Kosten für Kleidung sei im Protokoll keine weitere Äusserung des Beklagten zu finden, in denen er zugestanden haben solle, dass die Klägerin sämtliche Kinderkosten während der Trennungszeit übernommen habe. Vielmehr würden "viele Kleidungsstücke von Personen aus dem Ausland gesponsert werden". "Das ihm unterstellte Zugeständnis" habe der Beklagte "so nie gemacht" und die "Fehlinterpretation des Verhandlungsprotokolls" stelle eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine willkürliche Würdigung der Parteiaussage des Beklagten dar. "Ebenfalls" sei es unzulässig, dass die Vorinstanz "diese" Passage im Protokoll ohne weitere Beweiserhebung dazu verwende, den Beklagten zu einer derart hohen "Rückzahlung" zu verpflichten, ohne "hierfür" von der Klägerin entsprechende Belege zu verlangen.

Die Vorinstanz habe dem Beklagten auch nach mehrmaliger Nachfrage die Aushändigung der zum Verhandlungsprotokoll gehörigen Audiodatei verweigert und ihn darauf verwiesen, ein schriftliches Protokollberichtigungsgesuch zu stellen. Dieses Vorgehen entziehe dem Beklagten "jegliche Möglichkeit, die Protokollierung, Interpretation und Auslegung der seiner Aussage durch die Vorinstanz" zu prüfen, setze ihn der Willkür des Gerichts aus und verletze sein verfassungsmässiges Recht auf rechtliches Gehör. Die Hauptproblematik liege jedoch darin, dass "eine derart spekulative und vage Interpretation des anlässlich der Parteibefragung Gesagten" insbesondere im Rahmen der Untersuchungsmaxime nicht zulässig sei, "vor allem dann nicht, wenn beweismässig nicht weitere Abklärungen, wie Aufforderung zur Urkundenvorlage, gerichtlich getroffen" würden. Die Aussage des Beklagten habe sich einzig auf die Kleidung bezogen. Die Kosten für Kleidung würden gemäss der für den Kanton Aargau geltenden Gewichtung der Ausgabenpositionen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt nach SKOS nur 7 % des Grundbedarfs ausmachen. Eine rückwirkende Zusprechung von 2/3 der IV-Kinderrenten an die Klägerin wäre folglich selbst im Fall nicht gerechtfertigt, in dem die Aussage des Beklagten im Sinne der Vorinstanz ausgelegt werde.

Der Beklagte habe anlässlich seiner Befragung einzig erklärt, dass die Klägerin Kleidungsstücke kaufe, ohne ihm zu sagen, wie viel sie dafür bezahle. Dass er selbst nicht Kleidung gekauft habe, habe er nie gesagt. Relativierend habe er zudem ausgeführt, die Klägerin zahle nicht sämtliche Kleidungsstücke selber, sondern nebst ihrer Mutter kauften auch noch diverse Bekannte aus dem Ausland Kleidungsstücke für die Kinder. Daraus habe die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen, dass die Klägerin "wohl für die gesamte Zeit seit der Trennung bis zur Verhandlung" sämtliche Kosten für Kleidung, Krankenkassenprämien, selbst zu tragende Gesundheitskosten, Schulkosten, Kosten für Hobbies, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Taschengeld etc. selbst übernommen habe und vom Beklagten, obwohl die Kinder in dieser Zeit deutlich über 50 % der Zeit bei ihm gewesen seien, keinerlei finanzielle Beiträge für die genannten Kostenstellen geleistet worden seien.

5.2.2. Die Klägerin hält dem in der Berufungsantwort (S. 4) entgegen, der Beklagte habe sich bisher "an den Kosten für die Kinder" nicht beteiligt. Es sei die Klägerin gewesen, die sämtliche anfallenden allgemeinen Kosten wie Krankenkasse, Versicherungen, Lebensmittel, Hygienemittel und insbesondere auch Dinge für den allgemeinen Unterhalt wie Kleider und Schuhe bezahlt habe. Der Beklagte verhalte sich zudem widersprüchlich. Er habe der Klägerin unaufgefordert rund Fr. 7'620.00 auf deren Bankkonto überwiesen, wobei es sich um Unterhalt für die Zeit ab September 2021 handeln solle.

5.3. Der Kläger hatte vor Vorinstanz in seiner Eingabe vom 14. Januar 2021, worin er im Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Begehren um unentgeltliche Rechtspflege die Prüfung der Prozesskostenvorschusspflicht der Klägerin beantragte, das erweiterte zivilprozessuale Existenzminimum der Klägerin auf Fr. 4'767.00 beziffert. Darin waren insbesondere die Grundbeträge und Krankenkassenbeiträge der Kinder wie auch die gesamten Wohnkosten der Klägerin und der Kinder enthalten (act. 56). In jenem Zeitpunkt ging somit auch der Beklagte davon aus, die Kosten der Kinder fielen bei der Klägerin an und würden von ihr getragen. Darin stimmte der Beklagte überein mit der Darstellung der Klägerin in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. Januar 2021 (act. 66). Diese Darstellung der finanziellen Verhältnisse durch den Beklagten steht in ungeklärtem Widerspruch zu der als Duplikbeilage 21 am 11. Mai 2021 eingereichten Berechnungstabelle Unterhaltsbeiträge, worin er insbesondere die Grundbeträge der Kinder mit 57/43 % und 50/50 % den beiden Parteien zuwies.

Die Klägerin führte in der Replik vor Vorinstanz unter Hinweis auf das vom Beklagten bezogene Taggeld von Fr. 3'900.00 aus, er habe bislang keinen Rappen an den Unterhalt bezahlt. Die Klägerin habe aber die Kinderzulagen erhalten und auch die Krankenkassenprämien alleine bezahlt (act. 98). Dem hielt der Beklagte in der Duplik einzig entgegen, es sei wahrheitswidrig behauptet worden, dass er "bislang nichts bezahlt" habe. Im Rahmen der alternierenden Obhut sei er für die Kinder in der Zeit aufgekommen, in der die Kinder bei ihm gewesen seien, "für Lebensmittel, etc." (act. 99).

In der Parteibefragung sagte die Klägerin auf Frage, wer die Krankenkasse für die Kinder bezahle, sie bezahle alle Rechnungen für die Kinder. Auf die Frage, wer das Taschengeld bezahle, Kleider etc., sagte die Klägerin, die Kleider kaufe sie, einen Teil erhalte sie von ihrer Mutter. Die Kinder erhielten nicht regelmässig Taschengeld. Manchmal wolle C. etwas kaufen gehen, dann gebe die Klägerin ihr das Geld dafür. Sie erhalte jedoch kein regelmässiges Taschengeld. Auf die Frage, ob der Beklagte für die Kinder somit einfach bezahle, wenn sie bei ihm seien, sagte die Klägerin, er übernehme die Kosten. Aber das sei nicht immer so gewesen. Früher habe der Beklagte bei ihr gekocht. Sie habe sich dann beschwert. Sie habe dann jeweils geschaut, dass der Kühlschrank immer relativ leer sei und sie nur Tageseinkäufe mache. Der Beklagte beantwortete die Frage, wie es mit der Kostenaufteilung gewesen sei, dahingehend, dass er das habe regeln wollen, die Klägerin aber keine Hand geboten habe. Er habe betreffend Kleidung auch Kommunikation gewünscht. Die Klägerin kaufe einfach, was sie wolle, und sie sage ihm nicht, wie viel sie bezahle. Sie erhalte auch "vom Ausland viele Kleider" (act. 106).

Es ist somit zwar zutreffend, dass sich im Verhandlungsprotokoll keine Aussage des Beklagten findet, wonach er zugestanden hätte, dass die Klägerin sämtliche Kinderkosten während der Trennungszeit übernommen hätte. Davon ist die Vorinstanz aber auch nicht ausgegangen. Vielmehr hat sie in E. 5.6.3 festgestellt, dass der Beklagte mit Ausnahme der Kosten, welche "während seiner Betreuung für Essen etc." angefallen seien, keine Kosten übernommen habe. Der Beklagte behauptet in der Berufung selber nicht, er habe an der vorinstanzlichen Verhandlung eine andere Aussage gemacht oder er habe seine Aussagen anders als protokolliert gemacht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welchen Inhalts die von ihm allenfalls angestrebte Protokollberichtigung (act. 186 f.) hätte sein sollen. Es kann unter diesen Umständen auch offen gelassen werden, ob in der Verweigerung der Herausgabe der "Audiodatei" betreffend die Verhandlung vom 11. Mai 2021 (act. 193) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt. Zur Überprüfung der Interpretation und Auslegung der im vorinstanzlichen Protokoll enthaltenen Aussagen des Beklagten, über deren Inhalt der Beklagte keine abweichenden Behauptungen aufstellt, ist die "Audiodatei" jedenfalls nicht erforderlich.

Die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Lichte des Beweismasses der Glaubhaftmachung ist unter Berücksichtigung auch der oben erwähnten Darstellung der finanziellen Situation der Parteien durch den Kläger in der Eingabe vom 14. Januar 2021 und des Umstands, dass der Kläger nie – auch nicht auf die ausdrückliche Frage nach der Kostenaufteilung – irgendwelche Äusserungen über konkret von ihm getragene Kosten der Kinder gemacht hat, nicht zu beanstanden. Auch in der Berufung behauptet der Beklagte nicht explizit, neben den während seiner Betreuung unmittelbar angefallenen Kosten (Essen, Freizeit u.ä.) irgendwelche weiteren Kosten (Kleider, Krankenkasse und andere Bezahlungen an Dritte) getragen zu haben. Demgegenüber liegt immerhin für den Monat November 2020 ein Beleg dafür vor, dass die Klägerin ihre gesamten Wohnkosten (einschliesslich des Anteils der Kinder) und die Krankenkassenkosten ab ihrem Konto bezahlt hat (Beilagen 1, 2 und 6 zur Eingabe der Klägerin vom 27. Januar 2021).

Die von der Vorinstanz vorgenommene Zuweisung der Einkünfte der Kinder (Kinderzulagen und Renten) zu 2/3 an die Klägerin und zu 1/3 an den Beklagten zur Deckung der bei ihnen anfallenden Aufwendungen und Kosten bei der geteilten Obhut der Parteien, wird vom Beklagten in der Berufung nicht beanstandet. Der Entscheid der Vorinstanz, mit dem die entsprechende Zuteilung auch für die Zeit vor dem 5. November 2021 (Entscheiddatum) so vorgenommen wurde, in der ebenfalls beide Parteien die Kinder betreuten, ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch in dieser Zeit bleibt dem Beklagten im Übrigen 1/3 der Einkünfte der Kinder zur Deckung der bei ihm angefallenen Kosten und Aufwendungen.

5.4. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.

Bei der F.-Pensionskasse ist die Basis des versicherten Einkommens das Jahreseinkommen, in der Regel der 13-fache Monatslohn. Zur Festlegung

des versicherten Einkommens wird das Jahreseinkommen um den Koordinationsabzug vermindert, der 30 % des gesamten Jahreseinkommens, höchstens jedoch Fr. 28'680.00 beträgt. Der Beitrag der versicherten Person beträgt 8,5 % und wird von der Arbeitgeberin vom Lohn abgezogen und zusammen mit den Beiträgen des Unternehmens an die Pensionskasse F. überwiesen (vgl. F.-Pensionskasse, Vorsorge im Überblick [Stand 1. Januar 2022], abrufbar unter: […]).

Gemäss vor Vorinstanz eingereichten Lohnabrechnungen Mai – Juli 2020 (Beilage 5 zur Eingabe der Klägerin vom 27. Januar 2021) beläuft sich der monatliche Brutto-Grundlohn der Klägerin jeweils auf Fr. 3'540.00. Der für die "F.-Pensionskasse-Vollversicherung" genannte Betrag von Fr. 2'478.00, auf dem Fr. 8,5% als Beitrag, d.h. Fr. 210.65, berechnet und vom Bruttolohn in Abzug gebracht werden, ergibt sich nach Abzug des Koordinationsabzugs von 30 %. Berücksichtigt man, dass das Jahreseinkommen inkl. 13. Monatslohn versichert ist, kann dies nichts anderes heissen, als dass auch vom 13. Monatslohn ein Pensionskassenabzug in dieser Höhe in Abzug gebracht wird.

Dass in der Berechnung des auf 12 Monate verteilten Jahreseinkommens der Klägerin unter Einbezug des Pensionskassenbeitragsabzugs auch auf dem 13. Monatslohn durch die Vorinstanz, ergebend ein Einkommen von Fr. 3'240.00, eine unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes läge, ist somit nicht ersichtlich. Die Behauptung in der Berufung (S. 13) und die dort angegebene Literaturstelle begründen denn auch nicht näher, weshalb vorliegend auf dem der Klägerin ausbezahlten13. Monatslohn kein PK-Abzug erfolgen soll.

Ziffer 3 der Berufung ist somit abzuweisen.

7.

Beim gegebenen Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.00 zu 2/3 mit Fr. 1'335.00 dem Beklagten und zu 1/3 mit Fr. 665.00 der Klägerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs.

2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO; §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD). Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin 1/3 ihrer geltend gemachten (Kostennote vom 17. März 2022) und tarifgemäss erscheinenden Parteikosten von Fr. 1'046.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), d.h. Fr. 348.70, zu bezahlen. Keine der Parteien begründet im Übrigen ihren jeweiligen Antrag, die Kosten und Entschädigungen seien der Staatskasse aufzuerlegen.

8.

8.1. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt neben der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraus, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 ZPO). Bedürftig im Sinne der letzteren Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grund-bedarfs für sich und seine Familie braucht (BGE 135 I 221 E. 5.1). Zu berücksichtigen sind einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers, anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die frei verfügbaren Vermögenswerte (BGE 5P.219/2003 E. 2.2). Die Einkommensund Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten (Gerichtskosten und eigene Parteikosten; W UFFLI/FUHRER, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen, N. 352 ff.; BÜHLER, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 213 ff. zu Art. 117 ZPO) zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den sogenannten zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1, mit Hinweisen; BGE 5D_82/2010 E. 2, 5P.219/2003 E. 2.2, 5P.390/2001 E. 2b). Zu berücksichtigen sind dabei nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mittel des Gesuchstellers (BGE 118 Ia 369 E. 4b); jede hypothetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung ist grundsätzlich unzulässig (BÜHLER, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 117 ZPO).

Nach der Praxis setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7]) errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag sowie den laufenden Schuldund Steuerverpflichtungen - sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist - zusammen (BGE 1B_183/2010 E. 3.3.3, 4P.22/2007 E. 6; AGVE 2002 S. 65 ff.; EMMEL, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 zu Art. 117 ZPO). Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 221 E. 5.2.1]) werden aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit stehen (BGE 5A_707/2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Dies findet seinen Grund darin, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (BGE 4A_4/2019 E. 9, 4P.80/2006 E. 3.1, mit Hinweis insbesondere auf den in BGE 135 I 221 zit. BGE 5P.356/1996).

Hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller freilich nicht davon, seine finanzielle Situation vollumfänglich offen zu legen (BGE 4A_466/2009 E. 2.3). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden. Der gesuchstellenden Partei darf demnach die Behauptungs- und Beweislast für ihr Einkommen und Vermögen und damit für ihre Bedürftigkeit auferlegt werden (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; ferner BGE 125 IV 161 E. 4a). Soweit sie ihrer Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 E. 2b).

8.2. Die Klägerin weist ein monatliches Einkommen von Fr. 3'240.00 auf (angefochtener Entscheid E. 5.3.2). Bei einem zivilprozessualen Zwangsbedarf von Fr. 2'794.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Zuschlag 25 % Fr. 300.00; Miete inkl. Nebenkosten [nach Abzug von Fr. 250.00 Wohnkostenanteil Kinder] Fr. 1'016.00; Krankenkassenprämie KVG Fr. 103.70; Arbeitswegkosten Fr. 15.00; auswärtige Verpflegung Fr. 162.00) (angefochtener Entscheid E. 5.3.3; Berufungsantwortbeilage 3) verbleibt ein monatlicher Überschuss von Fr. 446.00, was in einem Jahr Fr. 5'352.00 ergibt. Damit ist sie ohne weiteres in der Lage die auf sie entfallenden Prozesskosten für das obergerichtliche Verfahren zu decken. Die tatsächliche Bezahlung von Steuern bzw. deren Höhe hat die Klägerin nicht dargetan. Auch unter Berücksichtigung von bei den finanziellen Verhältnissen zu erwartenden Steuern verbliebe der Klägerin aber noch ein genügender Überschuss.

8.3. Das monatliche Einkommen des Beklagten beläuft sich auf Fr. 3'051.00 (angefochtener Entscheid E. 5.4.2). Bei seinem zivilprozessualen Zwangsbedarf macht der Beklagte einen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 geltend (Berufung S. 14). Die von ihm zitierten Bundesgerichtsentscheide (BGE 147 III

265 Erw. 7.2 und 5A_816/2019 Erw. 5.2) sind aber für die Bestimmung des Grundbetrags im Rahmen des zivilprozessualen Zwangsbedarfs nicht einschlägig. Anwendbar sind die kantonalen SchKG-Richtlinien (Erw. 8.1. vorstehend), welche für eine alleinstehende Person einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 vorsehen (Ziff. I./1 SchKG-Richtlinien). Der zivilprozessuale Zwangsbedarf des Beklagten beträgt Fr. 2'778.75 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Zuschlag 25 % Fr. 300.00; Miete inkl. Nebenkosten [nach Abzug von Fr. 250.00 Wohnkostenanteil Kinder] Fr. 850.00; Krankenkasse KVG Fr. 428.75 [Berufungsbeilage 4]). Die vom Beklagten (Berufung S. 16) geltend gemachte Tilgung von Schulden, bei denen es sich zudem um Steuerschulden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit handeln müsste (BGE 4A_4/2019 E. 9), und die tatsächliche Bezahlung von laufenden Steuern bzw. deren Höhe von monatlich Fr. 150.00 (vgl. demgegenüber z.B. die provisorische Vorbezugsberechnung Staatssteuer 2020 vom 14. Dezember 2020 [Beilage 10 zur Eingabe des Beklagten vom 14. Januar 2021]) ist nicht glaubhaft gemacht. Es ergibt sich ein Überschuss von Fr. 272.25 monatlich bzw. Fr. 3'267.00 im Jahr. Dabei ist eine allfällige Prämienverbilligung beim Beklagten noch nicht berücksichtigt. Die Bedürftigkeit des Beklagten erscheint somit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.

8.4. Beide Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit abzuweisen.

1.

In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird die Ziffer 3.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 5. November 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

3.1. Die Kinder C., geb. tt.mm. 2008, und D., geb. tt.mm. 2011, werden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Die Parteien werden verpflichtet, die Betreuung wie folgt zu handhaben:

Die Gesuchstellerin sowie der Gesuchsgegner werden beide berechtigt und verpflichtet erklärt, die beiden Kinder, C., geb. tt.mm. 2008, sowie D., geb. tt.mm. 2011, je zu 50 % zu betreuen.

Für die Zeit der Schulferien wird die Gesuchstellerin berechtigt erklärt, fünf von insgesamt 13 Wochen Schulferien mit den Kindern zu verbringen. Die übrigen acht Ferienwochen hat der Gesuchsgegner die Kinderbetreuung zu übernehmen. Soweit die Kinder Schulferien in Sportlagern etc. oder anderweitig ohne einen der beiden Elternteile verbringen (z.B. mit befreundeten Familien), werden diese Ferientage den acht dem Beklagten zugestandenen Ferienwochen angerechnet.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegner unmittelbar nach Erhalt ihres aktuellsten Arbeitsplans über ihre Arbeitszeiten zu orientieren. Die Parteien werden verpflichtet, im Anschluss die jeweiligen Betreuungstage beider Parteien im Verhältnis 50/50 zu vereinbaren. Auf die Wünsche, Stundenpläne und Hobbies der Kinder ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Es wird festgestellt, dass beide Parteien darauf Anspruch haben, die Kinder mindestens an einem zusammenhängenden Wochenende (Freitagabend bis Sonntagabend) pro Monat zu betreuen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3.

Von Amtes wegen wird Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 5. November 2021 durch folgende Bestimmungen ergänzt:

3.4. Für die Kinder C. und D. wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet mit dem Auftrag

- die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen; - die Kinder bei der Wahrung ihrer Bedürfnisse mit Rat und Tat zu unterstützen; - die Pflege, Erziehung und Entwicklung der Kinder zu überwachen und zu begleiten; - die Betreuungsmodalitäten mit den Eltern festzulegen und diese zu überwachen; - bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln.

3.5. Das Familiengericht Aarau, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wird mit dem Vollzug dieser Massnahme betraut.

4.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu 2/3, mit Fr. 1'335.00, dem Beklagten und zu 1/3, mit Fr. 665.00, der Klägerin auferlegt.

5.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1/3 ihrer Parteikosten von Fr. 1'046.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 348.70, zu bezahlen.

6.

6.1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

6.2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 16. Mai 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Brunner Porchet