ZSU.2022.49
ZSU.2022.49 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-04-25
25. April 2022Deutsch9 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.49 (SR.2021.501) Art. 40 Entscheid vom 25. April 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch B._____ AG, […] Beklagte C._____...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2022.49 (SR.2021.501) Art. 40
Entscheid vom 25. April 2022
Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber
Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch B._____ AG, […]
Beklagte C._____ GmbH (vorm. D._____ GmbH), […]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2021)
Sachverhalt
1.
1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte (bis 1. Dezember 2021 firmierend unter "D. GmbH") mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 14. Oktober 2021 für eine Forderung von Fr. 763.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2021.
1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 28. Oktober 2021 zugestellten Zahlungsbefehl am 5. November 2021 Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 18. November 2021 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Baden um Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 763.45 nebst Zins zu
5 % seit 1. April 2021 und für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 53.30 nebst Zins zu 5 % seit 14. Oktober 2021.
2.2. Der Beklagte liess sich dazu nicht vernehmen.
2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 16. Februar 2022:
" 1. Auf das Rechtsöffnungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 150.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 18. Februar 2022 zugestellten Entscheid reichte die Klägerin mit Eingabe vom 24. Februar 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr wie vor Vorinstanz beantragt Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kostenfolgen zulasten der Beklagten.
3.2. Die Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort.
Erwägungen
1.
1.1
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI-BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN-BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
1.2. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann von der beschwerdeführenden Partei somit nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch den angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde.
1.2. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann von der beschwerdeführenden Partei somit nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch den angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde.
Gegenstand des vorliegend angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids bildete einzig die Frage, ob sich das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin gegen eine existierende, d.h. rechts- und damit parteifähige juristische Person richtet. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht wegen fehlender Rechts- und Parteifähigkeit der beklagten Partei auf das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin nicht eingetreten ist. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten. Über die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Klägerin provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, hat die Vorinstanz nicht entschieden. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit die Klägerin darin um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersucht.
2.
2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids im Wesentlichen aus, im Gesuch der Klägerin werde die D. GmbH als Gesuchsgegnerin aufgeführt. Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssten im Handelsregister eingetragen werden. Im Handelsregister finde sich zur D. GmbH jedoch keine Eintragung. Die D. GmbH müsse unter diesen Umständen als nicht existierende Gesellschaft und deshalb als rechts- und damit auch parteiunfähig qualifiziert werden. Eine Parteiberichtigung falle unter diesen Umständen nicht in Betracht. Somit sei auf das Gesuch nicht einzutreten.
2.2. Die Klägerin macht dagegen mit Beschwerde geltend, dass die D. GmbH sehr wohl existiere, was sie mittels Handelsregisterauszugs belegt habe. Gemäss telefonischer Rücksprache mit der Gerichtsschreiberin sei der Vorinstanz hier ein Fehler unterlaufen.
3.
3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
Beklagte Partei im Rechtsöffnungsverfahren ist der betriebene Schuldner. Das Rechtsöffnungsgesuch muss sich mithin gegen den im Zahlungsbefehl genannten Betriebenen richten, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann (BGE 94 I 365 E. 6; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 29 f. zu Art. 84 SchKG).
3.2. Der von der Klägerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. erwirkte Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2021 richtete gegen die D. GmbH mit Sitz in Q.. Im Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin vom 18. November 2021, das in derselben Betreibung gestellt wurde, wurde ebenfalls die D. GmbH als Beklagte angegeben. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Aargau wurde die D. GmbH am 2. Dezember 2021 in "C. GmbH" umfirmiert und ihr Domizil vom […] in Q. an die X-Strasse in Q. verlegt. Die Umfirmierung führte nicht zum Untergang der D. GmbH. Trotz der Umfirmierung handelt es sich vielmehr immer noch um dieselbe Gesellschaft. Als juristische Person (Art. 52 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 772 Abs. 1 und Art. 779 Abs. 1 OR) ist die C. GmbH rechtsfähig (Art. 53 ZGB) und damit parteifähig (Art. 66 ZPO). Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid richtet sich das klägerische Rechtsöffnungsgesuch damit gegen eine existierende, rechts- und parteifähige Gesellschaft, welche zudem - trotz Umfirmierung - identisch ist mit der im Zahlungsbefehl genannten Betriebenen.
Demnach ist die Vorinstanz zu Unrecht auf das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin nicht eingetreten. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit die Klägerin die Erteilung der Rechtsöffnung im Beschwerdeverfahren verlangt hat, ist auf die Beschwerde - wie in E. 1.2 ausgeführt - nicht einzutreten.
4.
4.1. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückweisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.
4.2. 4.2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für dieses Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 225.00 festzusetzen (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin zu verrechnen.
4.2.2. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens, wonach die Sache im Wesentlichen zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, rechtfertigt es sich, da keine besonderen Gründe für ein Abweichen von Art. 104 Abs. 4 ZPO vorliegen (vgl. DAVID JENNY, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUEN-BERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 104 ZPO; PETER REETZ/SARAH HILBER, ebenda, N. 61 zu Art. 318 ZPO), die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung dieser Bestimmung auszusetzen.
4.2.3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr und die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Gleiches gilt für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 16. Februar 2022 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden zurückgewiesen.
1.2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 225.00 wird mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet und ist von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.
3.
Die Parteikosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden ausgesetzt und sind von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid festzulegen und nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.
Zustellung an: die Klägerin (Vertreterin) die Beklagte die Vorinstanz (samt Akten SR.2021.501)
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 743.45.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 25. April 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Marbet Huber