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Entscheid

ZSU.2022.52

ZSU.2022.52 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2022-05-02

2. Mai 2022Deutsch19 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.52 / SG (SR.2021.82) Art. 34 Entscheid vom 2. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch […] Beklagte B._____, […] vertr...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2022.52 / SG (SR.2021.82) Art. 34

Entscheid vom 2. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess

Klägerin A._____, […] vertreten durch […]

Beklagte B._____, […] vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Muri vom 5. Mai 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte in der Betreibung Nr. […] für den Betrag von Fr. 611'279.88 nebst Zins zu 3 % seit dem 4. Mai 2019, für den Betrag von Fr. 1'101.96 und für den Betrag von Fr. 5'015.59. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde angegeben: "Urteil des Tribunal de Commerce de Montpellier vom 02.11.2020", "[…]" bzw. "Zinsen bis 04.05.2019".

1.2. Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 11. Mai 2021 zugestellt. Gleichentags erhob diese Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 24. August 2021 (Postaufgabe: 7. September 2021) ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Muri um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 602'542.79 nebst Zins zu 3 % seit dem 4. Mai 2019, für den Betrag von Fr. 1'097.19 und für den Betrag von Fr. 4'993.88, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

2.2. Mit Klageantwort vom 22. Oktober 2021 beantragte die Beklagte, es sei gerichtlich festzustellen, dass das "Urteil" des Handelsgerichts Montpellier vom 2. November 2020 in der Schweiz nicht vollstreckbar sei, eventualiter sei das Rechtsöffnungsgesuch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin abzuweisen.

2.3. Mit Entscheid vom 7. Februar 2022 erkannte das Bezirksgericht Muri, Präsidium des Zivilgerichts, was folgt:

" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Muri (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2021) für den Betrag von Fr. 602'542.80 nebst Zins zu 2.52 % seit dem 4. Mai 2019, für den Betrag von Fr. 4'194.85 und für den Betrag von Fr. 1'097.20 definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

2.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat.

4.

Die Kosten des Zahlungsbefehls von [Fr.] 203.30 und die Entscheidgebühr gemäss Ziff. 3 werden durch das Betreibungsamt als Betreibungskosten von der Schuldnerin vorab erhoben."

3.

3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 28. Februar 2022 beantragte die Beklagte:

" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Muri, Zivilgerichtspräsidium, vom 7. Februar 2022 vollumfänglich aufzuheben und die Klage/das Rechtsöffnungsgesuch vom 24. August 2021 sei abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- wie im zweitinstanzlichen Verfahren zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin.

3. AUFSCHIEBENDE WIRKUNG

3.1 Der vorliegenden Beschwerde sei in Anwendung von Art. 325 Abs. 2 ZPO vorsorglich sofort aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids vom 7. Februar 2022 aufzuschieben.

3.2 Eventualiter sei vorsorglich sofort gerichtlich festzustellen/zu verfügen, dass der angefochtene Entscheid in Anwendung von Art. 327a Abs. 2 ZPO nicht vollstreckbar ist."

3.2. Die Klägerin erstattete innert angesetzter Frist keine Beschwerdeantwort.

3.3. Mit Verfügung vom 14. März 2022 wies der Instruktionsrichter sowohl den Haupt- als auch den Eventualantrag der Beklagten zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Erwägungen

1.

1.1

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Strebt der Gläubiger wie vorliegend die Durchsetzung eines Anspruchs im Rahmen des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12) auf dem Betreibungsweg an und beantragt er im Rahmen des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung vorfrageweise die Anerkennung eines ausländischen Urteils, gelten für das Beschwerdeverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Art. 319 ff. ZPO; Art. 327a ZPO ist nicht anwendbar (BGE 5A_899/2020 E. 2.2).

1.2

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.3. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen erheben. Demnach geben die Beanstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor. Die Beschwerdeinstanz darf daher den Rechtsöffnungstitel nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen abermals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

1.3. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen erheben. Demnach geben die Beanstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor. Die Beschwerdeinstanz darf daher den Rechtsöffnungstitel nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen abermals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe mit dem Entscheid des Handelsgerichts Montpellier vom 2. November 2020 einen gültigen, in der Schweiz vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel eingereicht, gestützt auf den definitive Rechtsöffnung zu gewähren sei (angefochtener Entscheid E. 3.4.6). Die zusätzlich eingereichte Vollstreckbarkeitserklärung des Appellationsgerichts von Montpellier vom 14. Mai 2021 sei gestützt auf Art. 55 Ziff. 1 LugÜ gleichwertig mit der Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ (angefochtener Entscheid E. 3.3). Ob Anerkennungshindernisse i.S.v. Art. 34 f. LugÜ vorlägen, prüfe das Gericht von Amtes wegen (angefochtener Entscheid E. 3.4.1). Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates dürfe nach Art. 35 Ziff. 3 LugÜ nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehörten auch nicht zum ordre public i.S.v. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ (angefochtener Entscheid E. 3.4.2).

Die Beklagte mache geltend, der Entscheid des Handelsgerichts Montpellier vom 2. November 2020 sei durch ein örtlich nicht zuständiges Gericht gefällt worden und deshalb nicht vollstreckbar. Zudem sei im dortigen Verfahren nach der Beklagten lediglich eine anwaltliche Vertretung durch einen zugelassenen Anwalt der Handelskammer von Montpellier zulässig gewesen und die Beklagte habe nicht persönlich auftreten können (angefochtener Entscheid E. 3.4.3). Dem könne nicht gefolgt werden: Das Rechtsöffnungsgericht könne gestützt auf das Nachprüfungsverbot gem. Art. 35 Ziff. 3 LugÜ die Zuständigkeit des Handelsgerichts von Montpellier im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüfen geschweige denn gestützt darauf die Vollstreckung verweigern. Aus welchen Gründen sich das Handelsgericht von Montpellier für zuständig erachtet habe, spiele dabei keine Rolle. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass sich die Beklagte im Verfahren vor dem Handelsgericht von Montpellier nicht habe persönlich einbringen können, wie aus dem vorgelegten Entscheid hervorgehe. Vielmehr habe die Beklagte im dortigen Verfahren eine Stellungnahme zur fehlenden Zuständigkeit eingereicht, jedoch nicht in einer prozessual korrekten Form. Ferner hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, den Entscheid des Handelsgerichts von Montpellier anzufechten, was diese unterlassen habe. Demnach sei der Entscheid des Handelsgerichts von Montpellier vom 2. November 2020 rechtskräftig und vollstreckbar (angefochtener Entscheid E. 3.4.4).

2.2. Die Beklagte bringt vor, die Vorinstanz verletze das LugÜ, indem sie den Entscheid des Handelsgerichts von Montpellier vom 2. November 2020 als in der Schweiz vollstreckbar erachtet habe. Da ein ausländischer Entscheid nur unter den Voraussetzungen des LugÜ in der Schweiz vollstreckbar werde, müssten sich Schweizer im ausländischen Verfahren nicht einlassen, insbesondere dann nicht, wenn ein Verfahren in einem örtlich gar nicht zuständigen Vertragsstaat durchgeführt werde (Beschwerde Ziff. 2).

Die in einem ausländischen Vertragsstaat ergangenen Entscheide seien in der Schweiz dann nicht anzuerkennen, wenn sie dem ordre public widersprächen (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ) oder wenn sie in Verletzung der Abschnitte 3, 4 oder 6 LugÜ ergangen seien. Es sei im Übrigen falsch, wenn die Vorinstanz gestützt auf Art. 35 Ziff. 3 LugÜ annehme, es dürfe die Zuständigkeit des Handelsgerichts von Montpellier nicht nachprüfen. Wäre dies so, hätten in den Art. 2–24 LugÜ gar keine Zuständigkeitsvorschriften aufgenommen werden müssen. Damit nicht ein unzuständiges Gericht aus nicht gerechtfertigten Gründen entscheide, müsse sich ein Gericht nach Art. 26 Ziff. 1 LugÜ von Amtes wegen für unzuständig erklären, wenn es nach dem LugÜ nicht zuständig sei und sich die beklagte Partei nicht auf das Verfahren eingelassen habe. Die Ansicht des Handelsgerichts von Montpellier, es dürfe sich nicht von Amtes wegen für unzuständig erklären, verletze somit diese Vorschrift. Art. 35 Ziff. 3 LugÜ bewirke entgegen der vorinstanzlichen Erwägung somit nicht, dass in offensichtlicher Verletzung der Zuständigkeitsvorgaben des LugÜ ergangene Urteile unbesehen anerkannt werden müssten, sondern nur, dass der um Anerkennung angegangene Vertragsstaat bei gegebener örtlicher Zuständigkeit des Urteilsstaats nicht überprüfen könne, ob das örtlich zuständige Gericht auch sachlich zuständig sei (Beschwerde Ziff. 2.1).

Die Beklagte habe ihren Sitz in Muri (AG). Dieser sei auch Erfüllungsort für die von der Beklagten bei der Klägerin bestellten Rahmenprofile gewesen. Einen gesonderten Gerichtsstand hätten die Parteien nicht vereinbart. Die Klägerin hätte die Beklagte daher in der Schweiz einklagen müssen. Die Gerichte am Sitz der Klägerin in Frankreich seien örtlich nicht zuständig gewesen (Beschwerde Ziff. 2.1). Die Beklagte habe sich auch nicht auf das Verfahren vor dem Handelsgericht von Montpellier eingelassen. Da dessen Entscheid somit in Verletzung der im LugÜ definierten örtlichen Zuständigkeitsvorschriften ergangen sei, könne und dürfe der Entscheid in der Schweiz nicht anerkannt werden und damit auch nicht als vollstreckbar erklärt werden (Beschwerde Ziff. 2.1).

Selbst ausländische Entscheide, die von örtlich zuständigen Gerichten ergangen seien, dürften nicht unbesehen anerkannt und als vollstreckbar erklärt werden. Dies gelte dann, wenn der ausländische Entscheid dem ordre public offensichtlich widerspreche (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ). Im vorinstanzlichen Verfahren habe die Beklagte vorgebracht, sie habe sich nicht persönlich im ausländischen Verfahren einbringen können, Parteien könnten sich einzig über Anwälte einbringen, die zudem in Frankreich domiziliert sein müssten, was den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt hätte, dass die Beklagte nicht persönlich angehört worden sei, dass sie sich nicht auf das Verfahren eingelassen habe und dass das Handelsgericht von Montpellier kein Beweisverfahren durchgeführt habe und einzig auf Behauptungen der Klägerin abgestellt habe, was ordre-public-widrig sei. Dass die Vorinstanz ausführte, die Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, nach Montpellier zu gehen und sich persönlich mündlich vor dem Handelsgericht von Montpellier zu erklären, münde im Ergebnis, dass von ihr verlangt werde, sich auf ein Verfahren einzulassen, das vor einem örtlich nicht zuständigen Gericht angehoben worden sei. Dies verletze den ordre public. Auf ein Verfahren vor einem örtlich unzuständigen Gericht müsse sich eine Partei nicht nur deshalb einlassen, um dem Risiko einer anschliessenden Vollstreckung in der Schweiz zu entgegnen. Ebenso müsse sich eine Partei in solchen Verfahren auch nicht deshalb persönlich vor Ort einbringen, weil schriftliche Eingaben nur von am Gerichtsort domizilierten Anwälten zulässig seien. Auch müssten solche, ausländische Entscheide im Ausland nicht angefochten werden, da sie in der Schweiz, weil ordrepublic-widrig, nicht vollstreckt werden könnten (Beschwerde Ziff. 2.2).

2.3. Die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangenen Entscheide werden in den anderen durch das LugÜ gebundenen Staaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Art. 33 Ziff. 1 LugÜ). Damit geht das LugÜ vom Grundsatz der automatischen Anerkennung solcher Entscheide aus (W ALTHER, SHK LugÜ, 3. Aufl. 2021, Art. 33 N. 1). Dieser Grundsatz basiert auf der Annahme, dass in- und ausländische Entscheide grundsätzlich gleichwertig sind und im gesamten LugÜ-Raum frei zirkulieren können sollen (W ALTHER, a.a.O., Art. 33 N. 2). Von der Anerkennungswirkung ausgenommen ist die Vollstreckungswirkung des ausländischen Entscheids. Hierfür setzt das LugÜ eine erfolgreiche Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 ff. LugÜ voraus (BGE 135 III 324 E. 3.3; W ALTHER, a.a.O., Art. 33 N. 5).

Wie die Vorinstanz bereits zu Recht erkannte, muss ein ausländischer Entscheid für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung in der Schweiz indessen nicht in einem separaten Verfahren nach Art. 38 ff. LugÜ für vollstreckbar erklärt worden sein. Vielmehr kann im Rechtsöffnungsverfahren auch nur vorfrageweise über die Vollstreckbarkeit entschieden werden (BGE 143 III 404 E. 5.2.1; STAEHELIN/BOPP, SHK LugÜ, 3. Aufl. 2021, Art. 38 N. 20 ff.). In diesem Fall gelangen Art. 38 ff. LugÜ nicht direkt zur Anwendung. Die Voraussetzungen der vorfrageweisen Vollstreckbarerklärung sind indessen dieselben, wie in einem separaten Verfahren nach Art. 38 ff. LugÜ. Demnach sind Anerkennungshindernisse uneingeschränkt zu beachten und zu überprüfen (BGE 143 III 404 E. 5.2.1; STAEHELIN/BOPP, a.a.O., Art. 38 N. 23b).

Für eine inzidente Vollstreckbarerklärung genügt es, wenn der zu vollstreckende Entscheid im diesen erlassenden Staat vollstreckbar ist (Art. 38 Ziff. 1 LugÜ; BGE 143 III 404 E. 5.2.2). Die Anerkennungs- und Vollstreckungshindernisse sind in Art. 34 f. LugÜ abschliessend aufgezählt (BGE 143 III 404 E. 5.2.3). Das Vorliegen solcher Gründe muss von derjenigen Partei vorgebracht und nachgewiesen werden, die sich der Anerkennung bzw. Vollstreckung widersetzt (BGE 143 III 404 E. 5.2.3; W ALTHER, a.a.O., Art. 34 N. 2).

Eine Entscheidung darf insbesondere nicht anerkannt werden, wenn sie dem ordre public des anerkennenden Staates offensichtlich widersprechen

würde (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ). Ein Verstoss gegen den ordre public liegt vor, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, sei es, dass das zu anerkennende Urteil auf einem mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbaren Rechtsgedanken basiert (materieller ordre public), sei es, dass das Urteil des ausländischen Gerichts auf Grund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts in solchem Mass abweicht, dass es nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher bzw. formeller ordre public) (BGE 5A_31/2015 E. 2). Der ordre-public-Vorbehalt muss restriktiv ausgelegt werden. Sein Anwendungsbereich ist im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide enger als bei der Anwendung ausländischen Rechts. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide stellt demnach die Regel dar, von der nicht ohne gute Gründe abgewichen werden darf (BGE 143 III 404 E. 5.2.3; W ALTHER, a.a.O., Art. 34 N. 1). Der verfahrensrechtliche ordre public ist nicht bereits deshalb verletzt, weil das ausländische Verfahren vom schweizerischen Prozessrecht abweicht (WALTHER, a.a.O., Art. 34 N. 9). Demnach stellt ein ausländischer Anwaltszwang ebenso wenig eine ordre-public-Widrigkeit dar (BGE 5A_812/2013 E. 2.3; W ALTHER, a.a.O., Art. 34 N. 9), wie eine Verletzung der internationalen, örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit (BGE 5A_387/2016 E. 4.2; W ALTHER, a.a.O., Art. 34 N. 11). Es obliegt der sich der Anerkennung widersetzenden Partei, sich im Ausland auf dem Rechtsmittelweg gegen die Zuständigkeit des urteilenden Gerichtes zur Wehr zu setzen (BGE 5A_387/2016 E. 4.1). Der ordre public wird auch nicht durch eine falsche bzw. willkürliche oder offensichtlich falsche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung verletzt (BGE 4A_304/2013 E. 5.1.1 i.f.; W ALTHER, a.a.O., Art. 34 N. 20a).

Ferner wird ein ausländischer Entscheid dann nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Titels II des LugÜ verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Art. 68 LugÜ vorliegt. Im Falle von Art. 64 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 4 LugÜ kann die Anerkennung einer Entscheidung versagt werden (Art. 35 Ziff. 1 LugÜ). Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats darf, unbeschadet von Art. 35 Ziff. 1 LugÜ, nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zum ordre public i.S.v. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ (Art. 35 Ziff. 3 LugÜ; WALTHER, a.a.O., Art. 35 N. 1 und 4). Dies hat zur Folge, dass auch krass fehlerhafte Entscheidungen zur internationalen Zuständigkeit des Ursprungsgerichts zu anerkennen sind (W ALTHER, a.a.O., Art. 35 N. 2). Daher obliegt es dem Anerkennungsgegner, gegen solche Entscheide im Ursprungsstaat ein Rechtsmittel einzulegen (W ALTHER, a.a.O., Art. 35 N. 2).

Der ausländische Entscheid darf sodann keinesfalls in der Sache selber nachgeprüft werden (Art. 36 LugÜ).

2.4. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 35 Ziff. 3 LugÜ zu Recht erwogen, sie dürfe die Zuständigkeit des Handelsgerichts von Montpellier nicht überprüfen. Dies gilt selbst für krass fehlerhafte Entscheide zur internationalen Zuständigkeit, wie es die Beklagte vorliegend geltend macht. Dass in Art. 2–24 LugÜ im Übrigen dennoch die internationale – und teilweise auch örtliche – Zuständigkeit geregelt wird, ist entgegen der Beklagten nicht überflüssig, sondern für eine Bestimmung der Zuständigkeit in internationalen Sachverhalten geradezu notwendig. Dass sich das Handelsgericht von Montpellier nicht von Amtes wegen für unzuständig erklärte und damit, so die Argumentation der Beklagten, das LugÜ verletzt habe, kann daher im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht als Vollstreckungshindernis gewertet werden. Entgegen den Ausführungen der Beklagten wirkt Art. 35 Ziff. 3 LugÜ nicht nur bei gegebener, sondern gerade auch bei nicht vorliegender internationaler Zuständigkeit des Ursprungsgerichts. Sodann hätte es der Beklagten oblegen, in Frankreich gegen den Entscheid des Handelsgerichts von Montpellier ein Rechtsmittelverfahren anzustrengen, wenn sie die Auffassung vertritt, dieses sei international nicht zuständig gewesen. Wo die richtige internationale Zuständigkeit zu verorten ist (am Sitz der Beklagten, am Erfüllungsort, an einem vereinbarten Gerichtsstand etc.) kann für die Zwecke des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens somit offengelassen werden. Aus Art. 35 Ziff. 3 LugÜ fliesst sodann direkt, dass die angeblich falsche Zuständigkeit des Ursprungsgerichts nicht über den Umweg der ordre-public-Widrigkeit nach Art. 34 Ziff. 1 LugÜ gerügt werden kann.

Soweit sich die Beklagte auf Art. 34 Ziff. 1 LugÜ beruft, so bringt sie nicht vor, dass eine Verletzung der Vorschriften der Abschnitte 3, 4 oder 6 des Titels II des LugÜ vorliegt. Solches ist auch nicht ersichtlich, da sich diese Abschnitte mit den vorliegend nicht einschlägigen Zuständigkeitsbestimmungen für Versicherungssachen (Abschnitt 3) und Verbrauchersachen (Abschnitt 4) sowie mit den ausschliesslichen Zuständigkeiten betr. dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, Miete, Pacht, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, Eintragungen in öffentliche Register, Immaterialgüterrechte und Zwangsvollstreckungen aus Entscheidungen (Abschnitt 6) befassen. Weder vorgebracht noch ersichtlich ist zudem, dass in casu ein Fall von Art. 68, 64 Ziff. 3 oder 67 Ziff. 4 LugÜ vorliegt, in welchem eine Anerkennung zu verweigern wäre oder verweigert werden könnte.

Zu prüfen bleibt demnach, ob eine Verletzung des ordre public als Anerkennungshindernis gegeben ist (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ). Andere Anerkennungshindernisse nach Art. 34 Ziff. 2–4 LugÜ macht die Beklagte nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Beklagten, wonach

sie sich im ausländischen Verfahren nicht persönlich habe einbringen können, ist falsch. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, wäre es ihr durchaus möglich gewesen, persönlich an der mündlichen Verhandlung vor dem Handelsgericht von Montpellier teilzunehmen und sich daher im ausländischen Verfahren einzubringen (vgl. Klagebeilage 3). Inwiefern die Vorschrift, wonach nur mündliche und nicht auch schriftliche Parteivorbringen beachtet würden, ordre-public-widrig sein soll, ist nicht erkennbar, zumal die Mündlichkeit des Verfahrens auch im schweizerischen Prozessrecht von erheblicher Bedeutung ist. Zudem ist es einer Partei zuzumuten, vor dem ausländischen Gericht entweder persönlich zu erscheinen oder sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Dem Argument der Beklagten, wonach sie sich im ausländischen Verfahren nur von einem Anwalt, der in Montpellier domiziliert wäre, hätte vertreten lassen können, womit der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern durch eine solche Prozessvorschrift die Grundwerte der schweizerischen Rechtsordnung in unerträglicher Weise verletzt werden sollen. Zudem hätte sich die Beklagte formgerecht persönlich einbringen können, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen kann. Die Rüge der Beklagten, wonach das Handelsgericht von Montpellier sie tatsächlich nicht persönlich angehört habe, ist sodann auf den Entscheid der Beklagten zurückzuführen, an der mündlichen Verhandlung persönlich nicht teilzunehmen, und begründet keine ordre-public-Widrigkeit. Ebenso wenig kann eine ordre-public-Widrigkeit darin erkannt werden, dass das Handelsgericht von Montpellier angeblich kein Beweisverfahren durchgeführt bzw. einzig auf Behauptungen der Klägerin abgestellt haben soll, da der ordre public durch eine falsche bzw. willkürliche oder offensichtlich falsche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung nicht verletzt wird. Im Übrigen kann das Ergebnis der Beweiswürdigung durch das Handelsgericht von Montpellier bereits gestützt auf Art. 36 LugÜ im vorliegenden Verfahren nicht nachgeprüft werden. Schliesslich liegt auch keine ordre-public-Widrigkeit darin, dass von einer Partei verlangt wird, die fehlende internationale Zuständigkeit verfahrenskonform in einem Verfahren vor einem international nicht zuständigen, ausländischen Gericht vorzubringen, womit sich die Partei – anders als es die Beklagte ausführt – gerade nicht auf den ausländischen Prozess einlässt (vgl. KILLIAS, SHK LugÜ, 3. Aufl. 2021, Art. 24 N. 27), sowie gegebenenfalls im Ursprungsstaat ein entsprechendes Rechtsmittelverfahren anzustreben.

3.

Weitere Beschwerdegründe nennt die Beklagte nicht und offensichtliche Mängel sind am angefochtenen Entscheid keine auszumachen (vgl. vorne E. 1.3), womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

4.

4.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

4.2. Da die Klägerin sich im Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen und ihr damit kein Aufwand erwachsen ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Beklagten auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,

inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 603'640.00.

Aarau, 2. Mai 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Brunner Hess