ZSU.2022.53
ZSU.2022.53 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2022-07-08
8. Juli 2022Deutsch25 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.53 (SR.2021.336) Art. 36 Entscheid vom 8. Juli 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Klägerin A._____, [...] Zustellungsbevollmächtigte: [...] Beklagter B...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2022.53 (SR.2021.336) Art. 36
Entscheid vom 8. Juli 2022
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Klägerin A._____, [...] Zustellungsbevollmächtigte: [...]
Beklagter B._____, [...]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Regionalen Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg (Zahlungsbefehl vom 7. Mai 2021)
Sachverhalt
1.
Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Oftringen-Aarburg vom 7. Mai 2021 betrieb die Klägerin den Beklagten für den Betrag von Fr. 3'242.63 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:
" 1. Sozialversicherungsbeträge (gesamte Forderung Pos. 1 bis 5 = EUR 2'947.50, umgerechnet per 30.04.2021, z. K. 1 EUR = CHF 1.10)
2. Säumniszuschläge (zinsähnlich)
3. Vollstreckungsauslagen
4. Gebühren
5. Leistungsforderung (Zuzahlung zu Fahrtkosten)"
Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 10. November 2021 (Posteingang: 22. November 2021) ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen um Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 2'899.79.
2.2. Der Beklagte erstattete keine Stellungnahme.
2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen erkannte mit Entscheid vom 17. Februar 2022:
" 1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 245.53 verrechnet. Auf die Nachforderung von Fr. 4.47 wird aufgrund Geringfügigkeit verzichtet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3.
3.1. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2022 (Postaufgabe zu Handen des Bezirksgerichts Zofingen; Weiterleitung durch das Bezirksgericht Zofingen an
das Obergericht des Kantons Aargau mit Schreiben vom 1. März 2022) stellte die Klägerin folgende Anträge:
" Der eingelegte Rechtsvorschlag vom 10.06.2021 ist weiterhin zurückzuweisen. Unser Rechtseröffnungsbegehren im Sinne von Art. 80 und 82 SchKG vom 20.11.2019 gegen B. bleibt aufrecht erhalten.
Der von der Klägerin eingereichte Titel ist als provisorischer Rechtseröffnungstitel anzuerkennen."
3.2. Mit Verfügung vom 4. April 2022 wurde die Beschwerde an den Beklagten zur Erstattung einer Beschwerdeantwort innert 10 Tagen zugestellt.
3.3. Der Beklagte erstattete innert Frist keine Beschwerdeantwort.
Erwägungen
1.
1.1
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
1.2
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO).
2.
2.1
Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Massgeblich ist bei einer Postaufgabe im Ausland – vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein und abweichender staatsvertraglicher Regelung – der Zeitpunkt, in dem die Eingabe vom Gericht oder zwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wird (HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 143 ZPO). Die versehentliche Einreichung einer Beschwerde bei der Vorinstanz schadet dem Rechtsmittelkläger nicht. Vielmehr gilt die Rechtsmittelfrist in diesen Fällen als gewahrt, wenn das Rechtsmittel innert Frist bei der Vorinstanz erhoben wurde. Die Vorinstanz hat die Eingabe unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 3.7).
Der Entscheid der Vorinstanz wurde der Beklagten am 18. Februar 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann demnach am 19. Februar 2022 zu laufen und endete am 28. Februar 2022 (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die von Deutschland aus verschickte Beschwerde wurde am 28. Februar 2022 von der Schweizerischen Post zwecks Weiterleitung an die Vorinstanz in Empfang genommen. Nach dem Gesagten erfolgte die Beschwerde demnach innert Frist.
Der Entscheid der Vorinstanz wurde der Beklagten am 18. Februar 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann demnach am 19. Februar 2022 zu laufen und endete am 28. Februar 2022 (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die von Deutschland aus verschickte Beschwerde wurde am 28. Februar 2022 von der Schweizerischen Post zwecks Weiterleitung an die Vorinstanz in Empfang genommen. Nach dem Gesagten erfolgte die Beschwerde demnach innert Frist.
2.2. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels, da keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliege. Die Klägerin scheint sich in dieser Hinsicht mit vorliegender Beschwerde insbesondere auf das vom Beklagten unterschriebene Formular zur Durchführung der Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. Gesuchsbeilage 2) berufen zu wollen. Ob sie mit einem einfachen Hinweis auf das Dokument ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist, kann offenbleiben, da die Beschwerde diesbezüglich offensichtlich unbegründet ist: Einerseits ist anzumerken, dass für öffentlich-rechtliche Forderungen der Weg der provisorischen Rechtsöffnung grundsätzlich verschlossen ist. Solche Forderungen sind zuerst zu verfügen und aufgrund der rechtskräftigen Verfügung ist die definitive Rechtsöffnung zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 5A_473/2016 vom 15. November 2016 E. 3.1). Ob vorliegend von dieser Regel abzuweichen wäre, muss allerdings nicht beantwortet werden. Denn wie auch die Vorinstanz festhielt, lassen sich dem Formular lediglich allfällige Berechnungsgrundlagen entnehmen, nicht aber, dass der Beklagte die Pflicht zur Leistung bestimmter oder leicht bestimmbarer Beträge anerkennen würde (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Damit liegt keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vor. Die Beschwerde ist, soweit die Klägerin das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels geltend macht, ohne Weiteres abzuweisen.
2.3. 2.3.1. Weiter verneinte die Vorinstanz auch das Vorliegen eines definitiven Rechtöffnungstitels i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG mit dem Hinweis, dass es die Klägerin unterlassen habe, einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beizulegen (angefochtener Entscheid E. 3.3). Namentlich die diversen Beitragsbescheide der Klägerin (vgl. Gesuchsbeilagen 3, 6, 9 und 11)
handelte die Vorinstanz lediglich unter dem Gesichtspunkt der provisorischen Rechtsöffnung ab. Sie ging demgegenüber nicht auf die Frage ein, ob die Beitragsbescheide definitive Rechtsöffnungstitel darstellen.
Die Klägerin rügt dies mit vorliegender Beschwerde nicht ausdrücklich, sondern macht lediglich geltend, es handle sich bei den Forderungen der Klägerin um öffentlich-rechtliche Forderungen, welche weiter zu verfolgen seien. Weiter seien die von der Klägerin angegebenen Forderungen durch eine vom Sozialministerium anerkannte Vollstreckungsbeamtin offiziell festgestellt worden. Die Klägerin legt der Beschwerde das Schreiben vom 20. November 2019 ("Beitragsbescheid/Zahlungsanforderung/Mahnung") bei, welches im Gegensatz zum mit dem Rechtsöffnungsbegehren eingereichten Exemplar (vgl. Gesuchsbeilage 11) einen Vermerk einer Vollstreckungsbeamtin enthält. Dies sei einem gerichtlichen Entscheid in Deutschland gleichzustellen.
2.3.2. 2.3.2.1. Die Tatsache, dass sich die Klägerin sowohl auf Art. 80 als auch Art. 82 SchKG beruft, und zumindest sinngemäss sowohl provisorische als auch definitive Rechtöffnungstitel geltend zu machen scheint, schadet ihr grundsätzlich nicht. Ob definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist, ist als Rechtsfrage ohne Rücksicht auf die im Rechtsöffnungsbegehren beantragte Art der Rechtsöffnung von Amtes wegen zu entscheiden (Art.
57 ZPO; AGVE 2005 Nr. 5 S. 35; STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG I], Art. 84 N. 38 ff.; STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 126).
Auch ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
2.3.2.2. Darüber hinaus untersteht das Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich der Verhandlungsmaxime. Es ist mithin Sache der Parteien, dem Gericht das für die Rechtsanwendung relevante Tatsachenfundament zu präsentieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Rechtsöffnungsgericht gewisse Fragen von Amtes wegen zu prüfen hat. Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs in schlüssiger Weise und hinreichend substantiiert zu behaupten (und mit Beweisofferten zu untermauern) sind. Es geht deshalb nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt gleichsam "herausgefiltert" werden kann. Mit einem solchen Vorgehen ist der den Parteien obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslast nicht Genüge getan und liesse sich die Verhandlungsmaxime im Ergebnis weitgehend aushebeln. Nur Tatsachen, die behauptet wurden (und nicht schon, was aufgrund der Akten erkennbar ist), können in sachverhaltlicher Hinsicht zum Prozessstoff erhoben und beim Entscheid berücksichtigt werden. Es ist also in der Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens auf die Dokumente Bezug zu nehmen, die als Beilagen eingereicht werden. Das Gericht sucht aus den Unterlagen nicht jene Dokumente heraus, die der gesuchstellenden Partei dienlich sind. Im Einzelnen bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall, wie detailliert und ausführlich die Begründung sein muss. In besonders einfachen Fällen kann auch eine nur sehr knappe Begründung genügen. Eine solche ist im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen aber unverzichtbar. Fehlt ein genügendes Rechtsbegehren oder eine hinreichende Begründung des Klage- bzw. Gesuchsfundaments, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (unveröffentlichter Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau [ZSU.2020.225] vom 21. Dezember 2020 E. 3.2; vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2017 [RT170171-O] E. 3.2.1-3.2.4 und vom 12. März 2018 [RT170196-O/U] E. 3.3.3, mit Hinweisen zu Lehre und Rechtsprechung). Nach STAEHELIN darf Rechtsöffnung nur für einen Titel erteilt werden, der vom Gläubiger eingereicht und von ihm als solcher bezeichnet worden ist. In einfachen Fällen soll es genügen, nur die Beilagen einzureichen und ohne weitere Begründung im Beilagenverzeichnis die eingereichten Dokumente als Rechtsöffnungstitel zu bezeichnen (STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 36b und 36d zu Art. 84 SchKG).
2.3.3. 2.3.3.1. Soweit sich die Klägerin mit Beschwerde (auch) auf ihr Schreiben vom 20. November 2019 ("Beitragsbescheid/Zahlungsanforderung/Mahnung"; in Gesuchsbeilage 11) als Rechtsöffnungstitel beruft, so ist anzumerken, dass sie dieses in ihrem Rechtsöffnungsgesuch mit keinem Wort erwähnt hat, geschweige denn es explizit als Rechtsöffnungstitel bezeichnet hätte. Das entsprechende Schreiben befand sich lediglich angehängt an die als "Beweis 11: Zahlungsbefehl Nr. [...]" bezeichnete Beilage bei den Akten. Hierauf berief sich die Klägerin im Rechtsöffnungsgesuch denn auch lediglich im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, die Forderung in Betreibung gesetzt zu haben. Damit kam sie ihrer Behauptungs- und Begründungslast im vorinstanzlichen Verfahren nicht nach, zumal vor Vorinstanz neben diesem Schreiben noch mehrere dutzend Seiten weitere Unterlagen seitens der Klägerin eingereicht wurden. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem mehrere allenfalls relevante Beitragsbescheide (vgl. Gesuchsbeilagen 3, 6 und 9; hierzu nachstehend) explizit vorgebracht wurden und gemäss Angaben der Klägerin auch noch Korrekturberechnungen angestellt worden sein sollen (vgl. act. 3, 4 und 5), hätte es an der Klägerin gelegen, wenigstens kurz zu behaupten, dass sie sich für die Zwecke der Rechtsöffnung auf das Schreiben vom 20. November 2019 als Rechtsöffnungstitel beruft. Ein Schuldner muss wissen, wogegen er sich im Rechtsöffnungsverfahren allenfalls zu wehren hat. Die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens erstmalige Berufung auf einen Rechtsöffnungstitel ist vor dem Hintergrund des Novenverbots ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Schreiben vom 20. November 2019 kann folglich nicht für die Zwecke der vorliegenden Beschwerde berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere auch den auf dem Schreiben angebrachten Vermerk der Vollstreckungsbeamtin, mit dem die Klägerin in der Beschwerde die Gleichstellung mit einem gerichtlichen Entscheid begründet. Dieser Vermerk wird erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht und war im mit dem Rechtsöffnungsbegehren eingereichten Exemplar des Schreibens nicht enthalten.
2.3.3.2. Demgegenüber erwähnte die Klägerin ihre Beitragsbescheide vom 8. Januar 2014, 18. Februar 2014 und 10. Dezember 2014 (Gesuchsbeilagen 3,
6, 9) immerhin ausdrücklich in ihrem Rechtsöffnungsbegehren. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich lediglich, dass die Beitragsbescheide keine provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen. Dass diese keine Schuldanerkennungen seitens des Beklagten i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen, erscheint offensichtlich, zumal Aussteller die Klägerin selbst war. Sie weisen denn auch eher Merkmale einer Verfügung auf (vgl. Art. 5 VwVG). In Deutschland besteht für die Krankenversicherung grundsätzlich eine Versicherungspflicht (vgl. § 5 ff. des Deutschen Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung [SGB V]). Nach § 188 Abs. 4 SGB V setzt sich für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Es bedarf für das rechtswirksame Zustandekommen der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung keiner Willenserklärung des Betroffenen; es kommt ausschließlich auf die Erfüllung der objektiven gesetzlichen Voraussetzungen an (vgl. auch Gesuchsbeilage 1). Es besteht sodann gestützt auf das Gesetz eine grundsätzliche Beitragspflicht (vgl. § 226 SGB V). Die Klägerin ist eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung und als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung organisiert (vgl. § 4 SGB V; Satzung der Klägerin [...]). Die Beitragsbescheide betreffen Beiträge aus der obligatorischen Anschlussversicherung gemäss § 188 Abs. 4 SGB V, d.h. aus einer gesetzlich vorgesehenen Versicherung. Die Klägerin tritt zudem einseitig und übergeordnet in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht auf. Es handelt sich folglich um öffentlich-rechtliche Forderungen, wie auch die Klägerin in ihrer Beschwerde grundsätzlich vorgebracht hat (vgl. ausführlich Entscheid des Kantonsgerichts Wallis [C3 17 88] vom 12. Juli 2018 E. 2.3 f.). Entsprechend ist zu prüfen, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, der zur Rechtsöffnung berechtigt.
3.
3.1. 3.1.1. Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Ob ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat das Rechtsöffnungsgericht auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners von Amtes wegen zu prüfen (STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 50 zu Art. 84 SchKG).
Zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen alle Entscheide und Verfügungen, die gemäss einer Norm des Bundesrechts, des kantonalen oder des kommunalen Rechts vollstreckbar sind. Verwaltungsbehörden im Sinn von
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind somit auch private Organisationen, wie beispielsweise Krankenkassen, die durch das öffentliche Recht ermächtigt wurden, Verfügungen zu erlassen (STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 108 zu Art. 80 SchKG). Unter einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist jeder Verwaltungsakt zu verstehen, mit dem dem Pflichtigen in verbindlicher Weise eine Geldleistung an den Staat oder eine andere öffentliche Körperschaft auferlegt wird (BGE 143 III 162 E. 2.2.1; 47 I 222 E. 1). Bei der Qualifikation eines Akts kommt es nicht darauf an, ob er als "Verfügung" bezeichnet wird oder ob er die formellen Anforderungen erfüllt, die das Gesetz an eine Verfügung stellt; massgebend ist, ob es sich materiell um eine Verfügung handelt (BGE 143 III 162 E. 2.2.1).
Die definitive Rechtsöffnung kann gestützt auf einen vollstreckbaren Entscheid nur erteilt werden, wenn dieser den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Entscheid beziffert werden oder sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Entscheid ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Entscheids zu befassen. Ist dieser unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe der in der Sache entscheidenden Behörde, Klarheit zu schaffen (BGE 135 III 315 E. 2.3, m.w.H.).
Eine Vollstreckung ausländischer öffentlich-rechtlicher Forderungen ist in der Regel nicht möglich. Definitive Rechtsöffnung ist in diesem Fall allerdings zu gewähren, wenn ein Staatsvertrag die Vollstreckung einer ausländischen Verfügung oder eines ausländischen Entscheides über die öffentlich-rechtliche Forderung vorsieht (BGE 141 III 28 E. 3; STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 145 f. zu Art. 80 SchKG).
Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat (Art. 81 Abs. 3 SchKG).
3.1.2. Aufgrund von Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(FZA; SR 0.142.112.681) regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des Abkommens. Zu den in Anhang II FZA im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien als anwendbar erklärten Rechtsakten gehören unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; V [EG] 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; V [EG] 987/2009), jeweils in der Fassung gemäss Anhang II zum FZA. Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 umfasst nach ihrem Art. 3 Abs. 1 folgende Zweige der sozialen Sicherheit: Leistungen bei Krankheit, Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft, bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen. Die vorliegend geltend gemachten Beiträge für die (freiwillige) Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind damit vom Geltungsbereich erfasst und die V (EG) 883/2004 bzw. deren Durchführungsverordnung sind anwendbar (vgl. auch FUCHS, in: Fuchs/Janda [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, N. 8 ff. zu Art. 3 V [EG] Nr. 883/2004)
Gemäss Art. 84 Abs. 1 V (EG) 883/2004 können Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, in einem anderen Mitgliedstaat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats geschuldeten Beiträge gelten. Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats werden auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der in diesem Mitgliedstaat für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt (Art. 84 Abs. 2 V [EG] 883/2004). Gemäss Art. 79 Abs. 1 V (EG) 987/2009 werden solche Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Forderung unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Titel für die Vollstreckung einer Forderung des Mitgliedstaats der ersuchten Partei behandelt, d.h. sie haben automatisch dieselben Rechtswirkungen wie ein entsprechender Titel nach den für den ersuchten Träger geltenden Rechtsvorschriften (SPIEGEL, in: Europäisches Sozialrecht, a.a.O., N. 39 zu Art. 84 V [EG] Nr. 883/2004). Art. 78 V [EG] 987/2009 nennt weiter die Voraussetzungen und den notwendigen Inhalt von Betreibungsersuchen eines Mitgliedstaats. Weiter ist die ersuchte Partei nicht verpflichtet die in den Artikeln 76 bis 81 der Durchführungsverordnung vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn sich das erste Ersuchen nach den Artikeln 76 bis 78 der Durchführungsverordnung auf mehr als fünf Jahre alte Forderungen bezieht, das heisst, wenn zwischen der Ausstellung des Vollstreckungstitels nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei und der dort üblichen Verwaltungspraxis und dem Datum des Ersuchens mehr als fünf Jahre vergangen sind. Bei einer etwaigen Anfechtung der Forderung oder des Titels beginnt die Frist jedoch erst ab den Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat der ersuchenden Partei feststellt, dass die Forderung oder der Vollstreckungstitel unanfechtbar geworden sind (Art. 82 Abs. 1 lit. b V [EG] 987/2009). Es handelt sich dabei um eine absolute (unionsrechtliche) Verjährungsfrist von fünf Jahren zwischen Ausstellung des Vollstreckungstitels und dem Ersuchen um grenzüberschreitende Betreibung, losgelöst von allfälligen längeren nationalen Verjährungsfristen (SPIEGEL, a.a.O., N. 43 zu Art. 84 V [EG] Nr. 883/2004).
3.1.3. In Deutschland gilt zudem für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einerseits das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (§ 66 Abs. 1 des Deutschen Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz [SGB X]). Aus einem Verwaltungsakt kann andererseits auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt dabei an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand (§ 66 Abs. 4 SGB X). Die Zwangsvollstreckung nach der deutschen Zivilprozessordnung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des zu vollstreckenden Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt (§ 724 der Deutschen Zivilprozessordnung [DZPO]). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt dabei voraus, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Verwaltungsakts (§ 724 DZPO analog) mit einer Vollstreckungsklausel versehen wird (§ 725 DZPO analog; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016, V ZB 25/15 E. III 2.).
3.2. Die Klägerin nahm in ihrem Rechtsöffnungsgesuch zwar Bezug auf die Beitragsbescheide vom 8. Januar 2014 (Gesuchsbeilage 3), 18. Februar 2014 (Gesuchsbeilage 6) und 10. Dezember 2014 (Gesuchsbeilage 9). Sofern diese überhaupt taugliche Vollstreckungstitel im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bzw. des SchKG darstellen, ergingen sie aber mehr als fünf Jahre vor Einleitung des Betreibungsverfahrens in der Schweiz. Der Zahlungsbefehl wurde am 7. Mai 2021 ausgestellt, das Rechtsöffnungsgesuch vor Vorinstanz datiert vom 10. November 2021.
Dass die entsprechenden Beitragsbescheide der Klägerin angefochten worden wären, was die Frist bis zum Zeitpunkt der Bestandeskraft des Widerspruchsbescheides bzw. des rechtskräftigen Urteils allenfalls hinausgeschoben hätte, wird weder geltend gemacht, noch bestehen irgendwelche Anhaltspunkte hierfür in den Akten. Die Klägerin hat folglich nach Art. 82 Abs. 1 lit. b V (EG) 987/2009 (vgl. vorstehend E. 3.1.2) und gestützt auf diese Beitragsbescheide keinen Anspruch auf definitive Rechtsöffnung.
Zudem sind die Beitragsbescheide vom 8. Januar 2014, 18. Februar 2014 und vom 10. Dezember 2014 auch nicht mit einer Vollstreckungsklausel versehen. Auch aus diesem Grund könnte gestützt auf sie keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden.
3.3. Insgesamt hat die Klägerin rechtzeitig keine Rechtsöffnungstitel geltend gemacht und vorgelegt, für die in diesem Zeitpunkt noch definitive Rechtsöffnung zu erteilen wäre.
Im Übrigen stellt sich ohnehin die Frage, ob ein ausländischer Versicherungsträger seine Forderungen selbstständig in Betreibung setzen und definitive Rechtsöffnung für diese erhalten kann (befürwortend STAEHELIN, in: BSK I, a.a.O., N. 145b zu Art. 80 SchKG; zumindest implizit das Obergericht des Kantons Zürich [RT170206-O/U] sowie das Kantonsgericht Wallis [C3 17 88]; unklar Bundesamt für Sozialversicherungen, Merkblatt für die Betreibungs- und Konkursämter vom 1. August 2017, Betreibungsbegehren eines Sozialversicherungsträgers mit Sitz in der EU/EFTA über ausstehende Beträge der sozialen Sicherheit). Gemäss V (EG) 987/2009 ist Voraussetzung für die Betreibung der Forderung eines ausländischen Versicherungsträgers grundsätzlich ein Betreibungsersuchen der ersuchenden Partei an die ersuchte Partei (vgl. Art. 78 V [EG] 987/2009). Nach Art. 75 V (EG) 987/2009 ist ersuchende Partei in Bezug auf jeden Mitgliedstaat jeder Träger, der ein Ersuchen um Auskunft, Zustellung oder Beitreibung bezüglich einer Forderung einreicht, ersuchte Partei jeder Träger, bei welchem ein Ersuchen um Auskunft, Zustellung oder Betreibung eingereicht werden kann (Abs. 1). Ersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten werden grundsätzlich über bezeichnete Träger übermittelt (Abs. 2). Träger ist gemäss Art. 1 lit. p V (EG) 883/2004 die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt.
Ersuchte Partei bzw. zuständiger Träger für die Vollstreckung ausländischer Forderungen betreffend alle Zweige der sozialen Sicherheit in der Schweiz ist die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS (Art. 75a ATSG i.V.m. Art. 17c lit. h ATSV [in Kraft seit 1. Januar 2021]; vgl. Bundesamt für Gesundheit BAG, Information über die grenzüberschreitende Vollstreckung von Forderungen in EU/EFTA-Staaten vom 25. Mai 2022, S. 5; Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 452 vom 31. Mai 2022; CUENI, Die grenzüberschreitende Vollstreckung von Forderungen im Bereich der sozialen Sicherheit, in: JaSo 2020, S. 131 ff., 138). Folglich wären Betreibungsersuchen gemäss der staatsvertraglichen Regelung von der ersuchenden Partei an die ZAS zu richten (vgl. SPIEGEL, a.a.O., N. 31 zu Art. 84 V [EG] 883/2004; bezüglich die ähnliche Regelung gemäss Musterdoppelbesteuerungsabkommen der OECD etwa KOCHER, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, N. 156 zu Art. 27 OECD-MA). Ob es einem ausländischen Versicherungsträger vor dem Hintergrund des Territorialitätsprinzips und in Anwendung von Art. 84 V (EG) 883/2004 und Art. 75 ff. V (EG) 987/2009 bzw. des SchKG alternativ möglich wäre, selbst ein Betreibungsverfahren in der Schweiz einzuleiten (und Rechtsöffnung zu erhalten), ohne sich hierfür an den zuständigen ausländischen Träger bzw. ans ZAS zu wenden, kann nach dem Gesagten offengelassen werden.
4.
Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 375.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin im Umfang von Fr. 367.25 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Auf eine Nachforderung der fehlenden Fr. 7.75 wird aufgrund Geringfügigkeit verzichtet. Der Beklagte liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr im Umfang von Fr. 367.25 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Auf die Nachforderung von Fr. 7.75 wird verzichtet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Klägerin (Zustellungsbevollmächtigte) den Beklagten die Vorinstanz
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.
119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 8. Juli 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser