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Entscheid

ZSU.2022.55

ZSU.2022.55 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-05-17

17. Mai 2022Deutsch9 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.55 (SG.2022.29) Art. 48 Entscheid vom 17. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber Gesuchstellerin A._____ GmbH, […] Gegenstand Überschuldungsanzeige / Konkurse...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.55 (SG.2022.29) Art. 48

Entscheid vom 17. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber

Gesuchstellerin A._____ GmbH, […]

Gegenstand Überschuldungsanzeige / Konkurseröffnung

Sachverhalt

1.

B., Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der A. GmbH, setzte das Bezirksgericht Baden mit Eingabe vom 31. Januar 2022 (Postaufgabe am 8. Februar 2022) über die Überschuldung der Gesellschaft in Kenntnis.

2.

2.1. Gestützt auf das Schreiben des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 10. Februar 2022 reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. Februar 2022 weitere Unterlagen ein.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 17. Februar 2022:

" 1. Über die A. GmbH, X-Strasse, Q. wird gestützt auf die Überschuldungsanzeige vom 8. Februar 2022 (Postaufgabedatum) in Anwendung von Art. 192 SchKG i. V. m. Art. 820 Abs. 1 und Art. 725a Abs. 1 1. Satz OR mit Wirkung ab 17. Februar 2022, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3.

Die Kosten der Konkurseröffnung von Fr. 200.00 werden der Konkursmasse auferlegt."

3.

Die A. GmbH erhob gegen diesen ihr am 21. Februar 2022 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 1. März 2022 (Postaufgabe am 2. März 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurserkenntnisses.

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz hat gestützt auf die Überschuldungsanzeige und die von der Gesuchstellerin am 14. Februar 2022 nachgereichten Unterlagen in Anwendung von Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 820 Abs. 1 und Art. 725a Abs. 1 OR den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet. Gegen diesen Entscheid steht gemäss Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 194 Abs. 1 SchKG die Beschwerde offen (Urteil des Bundesgerichts 5A_625/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.2.1; ALEXANDER BRUNNER/FELIX H. BOLLER/EUGEN FRITSCHI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

Die Vorinstanz hat gestützt auf die Überschuldungsanzeige und die von der Gesuchstellerin am 14. Februar 2022 nachgereichten Unterlagen in Anwendung von Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 820 Abs. 1 und Art. 725a Abs. 1 OR den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet. Gegen diesen Entscheid steht gemäss Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 194 Abs. 1 SchKG die Beschwerde offen (Urteil des Bundesgerichts 5A_625/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.2.1; ALEXANDER BRUNNER/FELIX H. BOLLER/EUGEN FRITSCHI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

3. Aufl. 2021, N. 16 und N. 24a f. zu Art. 192 SchKG). In der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 174 Abs. 2 SchKG sind weitere echte Noven nicht zugelassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_243/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_625/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.6.1).

2.

2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, gemäss Art. 192 SchKG sowie Art. 725a OR i.V.m. Art. 820 Abs. 1 OR sei der Konkurs auf die entsprechende Benachrichtigung hin zu eröffnen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen bestehe keine Aussicht auf Sanierung.

2.2. Die Gesuchstellerin machte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Einreichung der Überschuldungsanzeige beruhe auf einer Fehlentscheidung, da keine Betreibungen bestünden und die bestehenden Schulden getilgt werden könnten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung werde am 7. März 2022 kontaktiert, um das Jahr 2021 sauber abzuschliessen und den Betrag zu tilgen. Mit der D. AG und der Steuerverwaltung des Kantons Wallis seien Abzahlungspläne vereinbart. Die erste Rate an die D. AG von Fr. 2'284.79 sei bis 31. März 2022 zu bezahlen; die erste Rate an die Steuerverwaltung des Kantons Wallis von Fr. 1'700.00, fällig am 31. März 2022, sei bezahlt. Dem Steueramt des Kantons Aargau werde die Steuererklärung bis spätestens 31. Juli 2022 eingereicht und die provisorische Rechnung sei bezahlbar bis 31. Oktober 2022.

3.

3.1. Das Gericht eröffnet auf die Benachrichtigung hin den Konkurs. Es kann ihn auf Antrag der Geschäftsführung oder eines Gläubigers aufschieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht (Art. 725a Abs. 1 i.V.m. Art. 820 Abs. 1 OR). Die Gesellschaft kann in ihrer Beschwerde gegen den Entscheid des Konkursgerichts insbesondere einwenden, sie sei gar nicht überschuldet gewesen (Urteil des Bundesgerichts 5A_517/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 3.2; BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 24b zu Art. 192 SchKG). Eine Anfechtung ist aber nicht mehr möglich, wenn der Verwaltungsrat der Gesellschaft dem Konkursrichter bestätigt hat, dass die Voraussetzungen der Konkurseröffnung gegeben sind. Hat der Konkursrichter gestützt auf eine vom Verwaltungsrat beschlossene Deponierung der Bilanz dem eingereichten Konkursantrag entsprochen, hat sich die Gesellschaft dieses Verhalten anrechnen zu lassen (BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 24b zu Art. 192 SchKG; UELI HUBER, in: Kurzkommentar SchKG,

2. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 192 SchKG).

Die Gesuchstellerin erklärte in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 31. Januar 2022, sie melde Konkurs an, da die Summe der zu zahlenden Rechnungen höher sei als ihr Vermögen. Auf dieser Erklärung ihrer Überschuldung, welche zur Konkurseröffnung durch die Vorinstanz führte, ist sie nach dem Gesagten zu behaften. Einen Antrag auf Konkursaufschub stellte die Gesuchstellerin nicht. Bereits deshalb ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2. 3.2.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen (zu den Letzteren gehören namentlich auch Verlustscheine). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die dem Schuldner die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass wirklich glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. Von entscheidender Bedeutung ist das Bild, das sich auf Grund der Betreibungsregistereinträge aus der Zeit vor der Konkurseröffnung ergibt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG beruht nämlich auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (PETER DIGGELMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 174 SchKG).

Die Zahlungsfähigkeit ist glaubhaft gemacht, falls die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes nicht zum vornherein verneint werden muss. Dabei spricht eine zwischenzeitliche Inaktivität der Schuldnerin nicht zwingend gegen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit, wenn die (Wieder-)Aufnahme des Betriebs absehbar bzw. konkret geplant ist und zur Deckung bis dann anfallender Kosten ein Liquiditätspolster vorhanden ist. Weist dagegen eine Schuldnerin über längere Zeit keine Aktiven und keine Geschäftstätigkeit auf, so ist sie wirtschaftlich nicht lebensfähig. Dasselbe gilt, wenn die Gründe für die zwischenzeitliche Inaktivität vage sind bzw. nicht stichhaltig und/oder keine konkreten und schlüssigen Angaben zur Wiederaufnahme des Betriebs gegeben sind (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26c zu Art. 174 SchKG).

3.2.2. Die Gesuchstellerin war nach eigenen Angaben in der Überschuldungsanzeige seit dem 1. Mai 2021 inaktiv. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, dass die Gesuchstellerin ihre Geschäftstätigkeit wiederaufgenommen hätte und damit Einkünfte erzielen würde, oder solches absehbar bzw. konkret geplant wäre. Gemäss den mit der Beschwerde eingereichten Buchungsbelegen werden die Raten für ihre offenen Steuerund Versicherungsschulden auch nicht aus eigenem Vermögen, sondern vom Privatkonto ihres Gesellschafters und Geschäftsführers und dessen Ehefrau bei der Bank E. bezahlt. Dass die Gesuchstellerin über ein Liquiditätspolster zur Deckung der bis zur (absehbaren bzw. konkret geplanten) Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit anfallenden Kosten verfügen würde, hat sie weder dargetan noch ist solches ersichtlich. Damit hat die Gesuchstellerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

Zustellung an: die Gesuchstellerin die Vorinstanz

Mitteilung an: das Betreibungsamt Q. das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden die Leiterin des Konkursamts Aargau das Handelsregisteramt des Kantons Aargau das Grundbuchamt Baden

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 17. Mai 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber