ZSU.2022.56
ZSU.2022.56 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-06-30
30. Juni 2022Deutsch8 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.56 (OF.2019.50) Art. 67 Entscheid vom 30. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Ackermann Gesuchstellerin A._____, [...] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2022.56 (OF.2019.50) Art. 67
Entscheid vom 30. Juni 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Ackermann
Gesuchstellerin A._____, [...]
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
1.
Die Gesuchstellerin klagte mit Eingabe vom 4. Juni 2019 beim Bezirksgericht Brugg gegen B. (Beklagter) auf Ehescheidung. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wies der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
3.
Die Gesuchstellerin erhob gegen die ihr am 21. Februar 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 2. März 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei mir für meinen Scheidungsprozess vor dem Bezirksgericht Brugg die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Erwägungen
1.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
2.
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung sei subsidiär zur familienrechtlichen Beistands- und
Unterstützungspflicht. Dies gelte insbesondere im Verhältnis zur Prozesskostenvorschusspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB. Als die Gesuchstellerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt habe, sei sie anwaltlich vertreten gewesen. Von einer anwaltlich vertretenen Partei dürfe verlangt werden, dass sie einen Prozesskostenvorschuss beantrage oder ausdrücklich darlege, weshalb auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten sei. Fehle eine entsprechende Begründung, könne gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden. Die Gesuchstellerin habe vorliegend weder einen Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss des Beklagten gestellt noch sei dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entnehmen, weshalb auf ein entsprechendes Begehren verzichtet worden sei. Das Gesuch sei bereits deshalb abzuweisen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens die eheliche Liegenschaft verkauft worden sei, wodurch die Gesuchstellerin Fr. 32'959.03 und der Beklagte Fr. 27'959.02 erhalten hätten. Die Gesuchstellerin erscheine dadurch nicht (mehr) bedürftig und der Beklagte sei wohl in der Lage gewesen, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten.
3.
Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie nach Wegfall der Unterhaltszahlungen mittellos geworden sei und nun Sozialhilfe beziehe. Bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von weit unter Fr. 1'000.00 sei sie nach wie vor bedürftig, auch nach dem Verkauf der Liegenschaft. Ihre Rechtsbegehren im Scheidungsverfahren seien sodann nicht als aussichtslos zu betrachten.
4.
4.1. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei genügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die angegriffen werden, und die Aktenstücke, auf die sich die Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, hat sich die Beschwerde mit allen Begründungen auseinanderzusetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog).
4.2. Die Gesuchstellerin setzt sich in ihrer Beschwerde mit der Hauptbegründung des vorinstanzlichen Entscheids, wonach sie keinen Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt bzw. nicht begründet habe, weshalb darauf zu verzichten sei, nicht ansatzweise auseinander. Ihre Ausführungen richten sich einzig gegen die subsidiäre Begründung, dass sie (nach Erhalt des Erlöses des ehelichen Liegenschaftsverkaufs) nicht bedürftig erscheine. Insoweit genügt die Eingabe der Gesuchstellerin vom 2. März 2022 den formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Im Übrigen verweist die Gesuchstellerin zur Begründung ihrer Mittellosigkeit auf ihre Eingabe vor der Vorinstanz vom 15. Februar 2022, welche zwei Lohnausweise (2018/2019) sowie Nachweise über ihre Arbeitsbemühungen enthält. Selbst wenn die fehlende Mittellosigkeit Hauptbegründung des vorinstanzlichen Entscheids wäre, würde die Darlegung ihrer finanziellen Situation den Anforderungen an eine klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO (umfassende Mitwirkungsobliegenheit) kaum genügen. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Die Gesuchstellerin hat ausgangsgemäss die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre Parteikosten selbst zu tragen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: die Gesuchstellerin die Vorinstanz die Gegenpartei im Verfahren OF.2019.50 (im Dispositiv, z.K.)
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 30. Juni 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Ackermann