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Entscheid

ZSU.2022.57

ZSU.2022.57 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-06-10

10. Juni 2022Deutsch7 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.57 (SR.2021.180) Art. 58 Entscheid vom 10. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber Gesuchstellerin A._____, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege Sachver...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.57 (SR.2021.180) Art. 58

Entscheid vom 10. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber

Gesuchstellerin A._____, […]

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

1.

A. erhob in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 17. November 2021) am 19. November 2021 Rechtsvorschlag mit der Begründung, sie sei zu keinem neuen Vermögen gekommen.

2.

2.1. Am 14. Dezember 2021 legte das Betreibungsamt Q. den Rechtsvorschlag gestützt auf Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Präsidium des Bezirksgerichts Brugg vor.

2.2. Das Präsidium des Bezirksgerichts Brugg setzte A. mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 eine Frist von zehn Tagen an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.00.

2.3. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 stellte A. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.4. Am 26. Januar 2022 reichte die Gesuchstellerin die mit Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 17. Januar 2022 einverlangten Unterlagen ein.

2.5. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 21. Februar 2022 ab.

3.

Gegen diese ihr am 24. Februar 2022 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. März 2022 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren SR.2021.180 zu bewilligen.

Erwägungen

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.

2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen wie folgt: Die monatlichen Einkünfte der Gesuchstellerin und ihres Ehemanns beliefen sich total auf ca. Fr. 7'250.00. Das erweiterte Existenzminimum der Gesuchstellerin und ihres Ehemanns betrage unter Berücksichtigung des Zuschlags von 25 % auf dem Grundbetrag Fr. 6'934.35. Der Gesuchstellerin und ihrem Ehemann verbleibe somit ein Freibetrag von monatlich rund Fr. 315.00 (bzw. Fr. 3'780.00 im Jahr), aus welchem die Gesuchstellerin die Prozesskosten bestreiten könne. Zudem verfügten die Gesuchstellerin und ihr Ehemann über Vermögen in der Höhe von Fr. 55'400.00 in Form von Aktien der C. AG. Allenfalls wäre es auch durch einen (teilweisen) Verkauf dieses Aktienpakets möglich, das Geld für die Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 400.00 aufzubringen.

2.2. Die Gesuchstellerin machte in ihrer Beschwerde geltend, gemäss den Ausführungen der Vorinstanz hätten sie und ihr Ehemann zusammen einen Freibetrag von Fr. 315.00 pro Monat. Sie besässen jedoch noch sechs Hauskatzen, die pro Monat Fr. 350.00 bis Fr. 400.00 kosteten (nur Futter und Katzensand, ohne Tierarztkosten). Damit sei der Freibetrag schon mehr als aufgebraucht. Sodann betrage der Wert der Aktien der C. AG nicht mehr Fr. 55'400.00, wie in den Steuererklärungen 2019 und 2020 angegeben, sondern gemäss Auskunft des Steueramts Luzern nur noch Fr. 10'976.00. Der Verwaltungsrat der C. AG werde der Generalversammlung zudem die Liquidation der Gesellschaft beantragen, womit ihr niemand mehr die Aktien abkaufen werde.

Diese Vorbringen - fixe Kosten für die Haltung von sechs Katzen von monatlich Fr. 350.00 bis Fr. 400.00, welche im prozessualen Existenzminimum zu berücksichtigen seien; erheblich geringerer Wert der Aktien der C. AG als in den Steuererklärungen 2019 und 2020 deklariert und Unverkäuflichkeit dieser Aktien wegen bevorstehender Liquidation der Gesellschaft - hat die Gesuchstellerin nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Auch die Belege bezüglich der Aktien (Einladung zur Generalversammlung der C. AG vom 24. März 2022 und Auszug aus dem Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2021) hat sie zum ersten Mal mit der Beschwerde vorgelegt. Dabei handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind. Anderes hat die Gesuchstellerin nicht geltend gemacht. Deshalb hat es bei der vorinstanzlichen Verfügung sein Bewenden.

2.3. Die Beschwerde ist demzufolge unbegründet und deshalb abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und ihre Parteikosten selber zu tragen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: die Gesuchstellerin die Vorinstanz (samt Verfahrensakten)

Mitteilung im Dispositiv an: die Gegenpartei im Verfahren SR.2021.180

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).

Aarau, 10. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber