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Entscheid

ZSU.2022.6

ZSU.2022.6 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2022-05-30

30. Mai 2022Deutsch64 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.6 / ft (SF.2021.8) Art. 48 Entscheid vom 30. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Andrea Metzler, Rechtsa...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2022.6 / ft (SF.2021.8) Art. 48

Entscheid vom 30. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess

Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Andrea Metzler, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 24, Postfach, 5401 Baden

Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Paul Hofer, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 21, 5400 Baden

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes

Sachverhalt

1.

1.1. Am 12. Januar 2021 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Baden um die Regelung des Getrenntlebens der Parteien (Heirat: 8. Juli 2017; Trennung: 5. September 2020) u.a. mit folgenden Begehren:

" 2.3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des [unter ihre Obhut zu stellenden] Sohnes C. […] [geb. tt.mm.jjjj] […] mindestens […] monatlich […] zu bezahlen:

CHF 1780.00 01.11.2020-31.11.2020 (davon CHF 730.00 Betreuungsunterhalt) CHF 2200.00 vom 01.12.2020-31.01.2021 (davon CHF 545.00 Betreuungsunterhalt) CHF 3400.00 vom 01.02.2021-31.12.2022 (davon CHF 2000.00 Betreuungsunterhalt) CHF 3600.00 ab 01.01.2023 (davon CHF 2200.00 Betreuungsunterhalt)

Zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen.

Eventuell […]:

CHF 2110.00 01.11.2020-31.11.2020 (davon CHF 850.00 Betreuungsunterhalt) CHF 2500.00 vom 01.12.2020-31.01.2021 (davon CHF 680.00 Betreuungsunterhalt) CHF 3500.00 vom 01.02.2021-31.07.2021 (davon CHF 2060.00 Betreuungsunterhalt) CHF 3700.00 vom 01.08.2021-31.12.2022 (davon CHF 2200.00 Betreuungsunterhalt) CHF 3620.00 ab 01.01.2023 (davon CHF 2200.00 Betreuungsunterhalt)

Zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen.

3.

Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt […] mindestens […] monatlich […] zu bezahlen:

CHF 730.00 01.11.2020-30.11.2020 CHF 550.00 vom 01.12.2020-31.01.2021 CHF 20.00 vom 01.02.2021-31.07.2021 CHF 100.00 vom 01.08.2021-31.12.2022 CHF 550.00 ab 01.01.2023

Eventuell […]:

CHF 1150.00 01.11.2020-30.11.2020 CHF 1000.00 vom 01.12.2020-31.01.2021 CHF 550.00 vom 01.02.2021-31.07.2021 CHF 520.00 vom 01.08.2021-31.12.2022

CHF 550.00 ab 01.01.2023

4.

Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner an den Unterhalt gemäss den Begehren von Ziffer 2.3. und 3 insgesamt CHF… (genaue Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens) an anrechenbaren Unterhalt bezahlt hat."

1.2. Mit Klageantwort vom 18. Februar 2021 beantragte der Beklagte u.a.:

" 2. Es seien die Parteien zu verpflichten, für die Kosten des [unter ihre alternierende Obhut zu stellenden] Kindes, welche während der je eigenen [hälftigen] Betreuung anfallen, selbst aufzukommen, insbesondere die anteilsmässigen Wohn- und Verpflegungskosten.

Es seien die Parteien zu verpflichten, für die übrigen Kosten des Kindes je hälftig aufzukommen.

3.

Es sei festzustellen, dass die Parteien einander keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden."

1.3. An der Verhandlung vom 1. Juni 2021 vor dem Gerichtspräsidium Baden wurden die Parteien befragt. Die Klägerin passte ihre Begehren (u.a.) dahingehend an, dass der Kinderunterhalt ab 1. Januar 2021 auf Fr. 4'200.00 und für Dezember 2020 auf Fr. 2'500.00 festzulegen sei. Der Beklagte beantragte (u.a.) die Obhutszuteilung an die Klägerin, und er sei zu verpflich-ten, ab Juni 2021 bis Januar 2022 monatlich Fr. 490.00 und ab Februar 2022 Fr. 630.00 zu bezahlen. Im Anschluss wurden Vergleichsgespräche geführt; die Parteien unterzeichneten eine Teilvereinbarung.

1.4. Am 29. Juni 2021 erkannte das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Familiengerichts, u.a.:

" 3. 3.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt [von] C. […] monatlich […] zu bezahlen:

Fr. 1'045.00 für November 2020 (nur Barunterhalt) Fr. 1'700.00 für Dezember 2020 (nur Barunterhalt) Fr. 2'750.00 für Januar 2021 (davon Fr. 1'928.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 2'606.00 1. Februar 2021 bis und mit Juli 2021 (davon Fr. 1'634.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 2'736.00 1. August 2021 bis und mit Dezember 2021 (davon Fr. 1'634.00 Betreuungsunterhalt)

Fr. 2'650.00 ab Januar 2022 (davon Fr. 1'034.00 Betreuungsunterhalt)

3.2. Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, sofern sie nicht vom andern Elternteil direkt bezogen werden.

3.3. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Sohnes C. im Januar 2021 nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts (inkl. Betreuungsunterhalt) fehlen Fr. 1'184.00.

4.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich […] zu bezahlen:

Fr. 466.00 für November 2020 Fr. 161.00 für Dezember 2020 Fr. 143.00 Februar 2021 bis und mit April 2021 Fr. 153.00 Mai 2021 bis und mit Juli 2021 Fr. 215.00 ab Januar 2022

5.

Die Unterhaltsberechnung stützt sich auf folgende Grundlagen:

für November 2020: - monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (Arbeitslosentaggelder, exkl. Familienzulagen): Fr. 5'711.00 - monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin (Arbeitslosentaggelder, exkl. Familienzulagen): Fr. 3'696.60 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00

- monatlicher Notbedarf Gesuchsgegner: Fr. 2'958.15 - monatlicher Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 3'031.75 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 870.00

für Dezember 2020: - monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (Arbeitslosentaggelder, exkl. Familienzulagen): Fr. 5'711.00 - monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin (Arbeitslosentaggelder, exkl. Familienzulagen): Fr. 3'696.60 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00

- monatlicher Notbedarf Gesuchsgegner: Fr. 2'958.15 - monatlicher Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 3'031.75 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 1'530.00

für Januar 2021: - monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (Arbeitslosentaggelder, exkl. Familienzulagen): Fr. 5'711.00 - monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.00 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00

- monatlicher Notbedarf Gesuchsgegner: Fr. 2'958.15

- monatlicher Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 2'964.00 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 1'172.50

ab 1. Februar 2021 bis 30. April 2021: - monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (Arbeitslosentaggelder, exkl. Familienzulagen): Fr. 5'711.00 - monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.00 - monatliches Nettoeinkommen C. - (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00

- monatlicher Notbedarf Gesuchsgegner: Fr. 2'958.15 - monatlicher Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 3'064.00 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 200.00

ab 1. Mai 2021 bis 31.Juli 2021: - monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (Arbeitslosentaggelder, exkl. Familienzulagen): Fr. 5'711.00 - monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.00 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00

- monatlicher Notbedarf Gesuchsgegner: Fr. 2'948.15 - monatlicher Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 3'064.00 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 1'172.50

ab 1. August 2021 bis 31.Dezember 2021: - monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (Arbeitslosentaggelder, exkl. Familienzulagen): Fr. 5'711.00 - monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.00 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00

- monatlicher Notbedarf Gesuchsgegner: Fr. 2'948.15 - monatlicher Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 3'064.00 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 1'302.50

ab 1. Januar 2022: - monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (hypothetisches Einkommen, exkl. Familienzulagen): Fr. 6'818.00 - monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin (hypothetisches Einkommen, exkl. Familienzulagen): Fr. 2'380.00 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - monatlicher Notbedarf Gesuchsgegner: Fr. 3'368.15 - monatlicher Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 3'224.00 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 1'670.85 […]

8.

[Abweisung des Prozesskostenvorschussbegehrens der Klägerin; Gutheissung des Gesuchs der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung]

9. […]

10.

Im Übrigen haben die Parteien am 1. Juni 2021 eine Teilvereinbarung getroffen. Soweit diese Punkte betrifft, die der Offizialmaxime unterliegen, werden sie mit dem Wortlaut gemäss Vereinbarung zum Urteil erhoben, in den übrigen Punkten wird das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

[…]

5.

Die Gesuchstellerin anerkennt, dass der Gesuchsgegner seit November 2020 Fr. 2'500.00 an Unterhaltsbeiträgen bezahlt hat. Er sei berechtigt zu erklären, diesen Betrag zur Verrechnung zu bringen. Sofern der Gesuchsgegner mittels Zahlungsquittungen nachweist, dass er die Krankenkassenprämien ab November 2020 für den gemeinsamen Sohn C. oder die Gesuchstellerin bezahlt hat, sei er berechtigt zu erklären, auch diese Beiträge zur Verrechnung zu bringen.

[…]"

2.

2.1. Gegen den ihm am 23. Dezember 2021 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 3. Januar 2022 fristgerecht Berufung mit den Begehren, es seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 aufzuheben und (die Ziffern 3 und 4) durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:

3.

"[…] [D]er Bf [sei] zu verpflichten, an den Unterhalt von C. […] monatlich[...] […] zzgl. allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:

- für November 2020: CHF 794.00 (wovon kein Betreuungsunterhalt) - für Dezember 2020: CHF 1'050.00 (wovon kein Betreuungsunterhalt) - von 01.01.2021 – 30.04.2021: CHF 1'214.00 (wovon kein Betreuungsunterhalt) - von 01.05.2021 – 30.11.2021: CHF 1'073.00 (wovon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) - ab 01.01.2022: CHF 643.00 (wovon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt)"

4.

"[…] Es […] sei auf die Zusprechung von persönlichem Unterhalt an die Bg zu verzichten."

2.2. Mit Berufungsantwort vom 26. Januar 2022 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. So-

fern ihr beim Familiengericht Baden eingereichtes Prozesskostenvorschussbegehren vom 26. Januar 2022 abgewiesen werde, sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

2.3. Mit Eingaben vom 14. Februar 2022 (Klägerin) resp. vom 8. März 2022 (Beklagter) machten die Parteien Neuerungen geltend.

2.4. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 23. März 2022 wurden die Parteien zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert.

2.5. Mit Eingaben vom 4. April 2022 (Beklagter) bzw. vom 19. und 25. April 2022 (Klägerin) reichten die Parteien die eingeforderten sowie zusätzliche Unterlagen ein.

Erwägungen

1.

Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO).

Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO).

1.1. Mit Berufung können beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO).

1.2. In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO).

1.3. Dem Berufungsbeklagten ist es - auch wenn wie vorliegend keine Anschlussberufung zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO) - erlaubt, Kritik an den

Erwägungen der Vorinstanz zu üben (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO).

1.4. Das Obergericht beschränkt sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 416 f. Erw. 2.2.4).

1.5. Die Untersuchungs- (Art. 272 ZPO) resp. Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) befreien die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; BGE 5A_855/2017 Erw. 4.3.2, 5A_485/2012 Erw. 5). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO).

1.6. Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1), wobei Feststellungen betreffend den Kindesunterhalt auch beim gleichzeitig zur Diskussion stehenden Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden müssen (BGE 128 III 411 Erw. 3.2.2; BGE 5A_245/2019 Erw. 3.2.1). Die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse können nicht für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt ausgeblendet bzw. im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung separiert werden (vgl. BGE 147 III 304 Erw. 2.2). Dies gilt auch sinngemäss für die unmittelbar damit verknüpfte rechtliche Operation der Bestimmung der Unterhaltshöhe (vgl. BGE 5A_112/2020 Erw. 2.2).

1.7. Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Im Bereich der Kinderbelange ist der Richter nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Gericht kann auch zu Ungunsten der Kinder davon abweichen (BGE 5A_169/2012 Erw. 3.3).

2.

2.1. Die Klägerin brachte in ihrer Berufungsantwort (S. 3 f.) vor, die Kinderalimente würden ihr seit dem 1. Mai 2021 im Umfang von Fr. 956.00 bevorschusst. Da die Passivlegitimation zufolge Subrogation im Umfang der Bevorschussung auf das Gemeinwesen übergegangen sei und der Beklagte nur gegen die Klägerin Berufung erhoben habe, sei im Umfang der Bevorschussung auf seine Berufung nicht einzutreten. Im Lichte des jüngst ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Entscheids BGE 5A_75/2020 Erw. 6, mit welchem das Bundesgericht die bisherige (von der Klägerin zitierte) Rechtsprechung (BGE 143 III 177 ff.) geändert hat (vgl. auch den ebenfalls zur Publikation vorgesehenen BGE 5A_382/2021 Erw. 4.2, sowie BGE 5A_120/2021 Erw. 1.2), verfängt dieser Einwand nicht (mehr). Gegenstand einer Eheschutzklage ist in Bezug auf den Unterhalt stets das Stammrecht, in welches das die Kinderalimente bevorschussende Gemeinwesen nach neuster Praxis nicht subrogiert, weshalb die Sachlegitimation unabhängig von einer allfälligen Bevorschussung immer dem Kind oder dessen Vertreter zukommt. Damit ist vorliegend die Klägerin sowohl hinsichtlich ihres Ehegattenunterhalts als auch bezüglich des (ganzen) Kinderunterhalts (als Vertreterin von C.) sachlegitimiert.

2.2. Soweit der Beklagte in seiner Berufung "hinsichtlich der Einzelheiten" (Berufung Ziff. 6, 10, 14, 20, 26, 33, 38, 50) auf seine "Berechnungsblätter im Anhang" verweist resp. diese zum "integrierenden Bestandteil der Berufung" erklärt, stellt dies keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar (Erw. 1.2 oben). Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung ist nicht aufgrund der vom Beklagten eingereichten Berechnungstabellen nach allfälligen Fehlern zu durchleuchten. Dies führt entgegen der Klägerin aber nicht dazu, dass auf die Berufung des Beklagten generell nicht einzutreten wäre (Berufungsantwort Ziff. 3, 7, 11, 17, 23, 30, 35, 47). Zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung des Rechtsmittels indes einzig die konkreten Vorbringen in der Berufung, in denen sich der Beklagte substantiiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt.

2.3. Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv regelt in Ziffer 3 den Kinderunterhalt, in Ziffer 4 den Ehegattenunterhalt und benennt in Ziffer 5 die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Einkommen und Existenzminima. Der Beklagte beantragt die Aufhebung dieser drei Ziffern, stellt aber nur bezüglich der Ziffern 3 und 4 Anträge, wie abweichend zur Vorinstanz entschieden werden soll. Der Berufungsschrift muss entnommen werden können, dass und weshalb der Berufungskläger einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Anträge auf Unterhaltszahlungen sind zu beziffern. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime. Auf eine Eingabe mit formell mangelhaften Rechtsbegehren kann ausnahmsweise eingetreten werden, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, zweifelsfrei ergibt, was in der Sache verlangt wird (vgl. BGE 137 III 617 Erw. 4.2 bis 4.4, 4.5.4, 5.2 und 6.2). Vorliegend ergibt sich aus der Berufungsbegründung, welche Abänderung der Beklagte bezüglich der Dispositiv-Ziffer

5 verlangt. Ein Rechtsschutzinteresse, die Existenzminima der Parteien in dieser diesbezüglich bloss deklaratorischen Dispositiv-Ziffer anzupassen resp. überhaupt zu erfassen, besteht aber nicht, da sich die entsprechenden Zahlen aus den Urteilserwägungen ergeben; insoweit ist auf die Berufung des Beklagten nicht einzutreten resp. ist der angefochtene Entscheid von Amtes wegen zu bereinigen, damit nicht eine Diskrepanz zwischen den Beträgen im Dispositiv und denjenigen in den Erwägungen Verwirrung stiftet. Zu vermerken resp. anzupassen sind jedoch die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Einkommen (vgl. Art. 301a ZPO).

2.4. Nachdem auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung des Beklagten (im Übrigen) einzutreten.

3.

Strittig sind der Kinder- und der Ehegattenunterhalt. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 5) ermittelte diesen nach der Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung (vgl. dazu Erw. 4 unten).

3.1. Es wurden sieben Phasen gebildet:

(1) November 2020, (2) Dezember 2020 (ab der Erhöhung der Krippenkosten), (3) Januar 2021 (ab der Subventionierung der Krippenkosten; Aussteuerung der Klägerin), (4) Februar bis April 2021 (ab Beginn der 30 %-Anstellung der Klägerin), (5) Mai bis Juli 2021 (ab Bezug einer neuen Wohnung durch den Beklagten und dessen Arbeitsende bei der D. AG), (6) August bis Dezember 2021 (ab Geltung des neuen Tarifs der Kinderkrippe) und (7) ab Januar 2022 (ab Anrechnung hypothetischer Einkommen bei beiden Parteien).

3.2. Für den Beklagten wurden folgende Überschüsse (Einkommen – Existenzminimum – Steuern [nur in den Phasen 1, 2 und 7]) ermittelt:

(1) Fr. 2'332.85 (Fr. 5'711.00 – Fr. 2'958.15 [Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'500.00, KVG Fr. 258.15] – Fr. 420.00)

(2) Fr. 2'402.85 (Fr. 5'711.00 – Fr. 2'958.15 – Fr. 350.00) (3) Fr. 2'752.85 (Fr. 5'711.00 – Fr. 2'958.15) (4) Fr. 2'752.85 (Fr. 5'711.00 – Fr. 2'958.15) (5) Fr. 2'762.85 (Fr. 5'711.00 – Fr. 2'948.15 [neu: Wohnkosten Fr. 1'390.00, Stellensuche Fr. 100.00]) (6) Fr. 2'762.85 (Fr. 5'711.00 – Fr. 2'948.15) (7) Fr. 3'079.85 (Fr. 6'818.00 – Fr. 3'368.15 [neu: Arbeitsweg Fr. 300.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00] – Fr. 370.00)

3.3. Für die Klägerin ergab sich folgende Leistungsfähigkeit (Einkommen – Existenzminimum – Steuern [nur in den Phasen 1, 2 und 7]):

(1) Fr. 354.85 (Fr. 3'696.60 – Fr. 3'031.75 [Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'680.00 abzgl. Wohnkostenanteil C. Fr. 250.00, KVG Fr. 401.75] – Fr. 310.00) (2) Fr. 384.85 (Fr. 3'696.60 – Fr. 3'031.75 – Fr. 280.00) (3) -Fr. 2'964.00 (Fr. 0.00 – Fr. 2'964.00 [neu: KVG Fr. 334.00]) (4) -Fr. 3'064.00 (Fr. 0.00 – Fr. 3'064.00 [neu: Stellensuche Fr. 100.00]) (5) -Fr. 3'064.00 (Fr. 0.00 – Fr. 3'064.00) (6) -Fr. 3'064.00 (Fr. 0.00 – Fr. 3'064.00) (7) -Fr. 1'034.00 (Fr. 2'380.00 – Fr. 3'224.000 [neu: Arbeitsweg Fr. 150.00, auswärtige Verpflegung Fr. 110.00] – Fr. 190.00)

3.4. C. (ungedeckter) Unterhaltsbedarf (Existenzminimum – Kinderzulage) wurde festgelegt auf:

(1) Fr. 670.00 (Fr. 200.00 – Fr. 870.00 [Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG Fr. 100.00]) (2) Fr. 1'330.00 (Fr. 200.00 – Fr. 1'530.00 [neu: Fremdbetreuungskosten Fr. 780.00]) (3) Fr. 972.50 (Fr. 200.00 – Fr. 1'172.50 [neu: Fremdbetreuungskosten Fr. 422.50]) (4) Fr. 972.50 (Fr. 200.00 – Fr. 1'172.50) (5) Fr. 972.50 (Fr. 200.00 – Fr. 1'172.50) (6) Fr. 1'102.50 (Fr. 200.00 – Fr. 1'302.50 [neu: Fremdbetreuungskosten Fr. 552.50]) (7) Fr. 1'470.83 (Fr. 200.00 – Fr. 1'670.83 [neu: Fremdbetreuungskosten Fr. 920.83])

3.5. Bei einer Gegenüberstellung der vorhandenen Überschüsse mit den Bedarfsunterdeckungen (Klägerin; C.) ergab sich folgendes Bild:

(1) Überschuss Fr. 2'017.70

(Überschuss Beklagter Fr. 2'332.85 + Überschuss Klägerin Fr. 354.85 – Unterdeckung C. Fr. 670.00) (2) Überschuss Fr. 1'457.70 (Fr. 2'402.85 + Fr. 384.85 - Fr. 1'330.00). (3) Manko Fr. 1'183.65 (Fr. 2'752.85 - Fr. 2'964.00 - Fr. 972.50) (4) Manko Fr. 1'283.65 (Fr. 2'752.85 - Fr. 3'064.00 - Fr. 972.50) (5) Manko Fr. 1'273.65 (Fr. 2'762.85 - Fr. 3'064.00 - Fr. 972.50) (6) Manko Fr. 1'403.65 (Fr. 2'762.85 - Fr. 3'064.00 - Fr. 1'102.50) (7) Überschuss Fr. 575.02 (Fr. 3'079.85 - Fr. 1'034.00 - Fr. 1'470.83)

3.5.1. Die in den Phasen 1, 2 und 7 verbleibenden Überschüsse wurden den Parteien je zu 37.5 % und C. zu 25 % zugewiesen, wobei C. Überschussanteil in der Phase 1 auf 50 % seines Barbedarfs plafoniert wurde.

3.5.2. 3.5.2.1. Dies ergab für C. einen Barunterhalt von:

(1) Fr. 1'045.00 (Barbedarf Fr. 670.00 + Überschuss plafoniert Fr. 375.00) (2) Fr. 1'700.00 (Barbedarf Fr. 1'330.00 + Überschuss Fr. 364.43) (7) Fr. 1'614.59 (Barbedarf Fr. 1'470.83 + Überschuss Fr. 143.75)

In den Phasen mit Manko entsprach der Barunterhalt dem Barbedarf von:

(3 bis 5) Fr. 972.50 (6) Fr. 1'102.50

3.5.2.2. In den Phasen 4 bis 6 wurde C. rechnerischer Betreuungsunterhalt (Unterdeckung der Klägerin) um ein fiktives Einkommen der Klägerin von Fr. 1'430.00 reduziert. Dies ergab einen Betreuungsunterhalt für C. von Fr. 1'634.00 (Fr. 3'064.00 – Fr. 1'430.00).

In den Phasen (1) und (2) verblieb kein Raum für Betreuungsunterhalt.

In Phase (3) belief sich der Betreuungsunterhalt auf Fr. 1'928.00 (Überschuss Beklagter Fr. 2'752.85 – Barunterhalt C. ohne Fremdbetreuungskosten Fr. 550.00 – anteilmässig gekürzte Fremdbetreuungskosten Fr. 275.00) und in Phase (7) auf Fr. 1'034.00 (Unterdeckung Klägerin).

3.5.2.3. Dies ergab einen Gesamtunterhalt für C. von:

(1) Fr. 1'045.00 (Fr. 1'045.00 + Fr. 0.00) (2) Fr. 1'700.00 (Fr. 1'700.00 + Fr. 0.00) (3) Fr. 2'750.00 (Fr. 972.50 + Fr. 1'928.00 > als ExMin des Beklagten)

(4) Fr. 2'606.00 (Fr. 972.50 + Fr. 1'634.00) (5) Fr. 2'606.00 (Fr. 972.50 + Fr. 1'634.00) (6) Fr. 2'736.00 (Fr. 1'102.50 + Fr. 1'634.00) (7) Fr. 2'650.00 (Fr. 1'614.59 + Fr. 1'034.00)

3.6. Für die Klägerin resultierte ein Ehegattenunterhalt von:

(1) Fr. 466.50 (Überschussanteil Fr. 821.35 [Gesamtüberschuss Fr. 2'017.70 – Überschuss C. Fr. 375.00; / 2; abzgl. Leistungsfähigkeit Fr. 354.85] (2) Fr. 161.00 ([Überschussanteil Fr. 546.64 – Fr. 384.85]) (3) Fr. 0.00 (4) Fr. 143.00 (Überschuss Beklagter Fr. 2'750.00 – Unterhalt C. Fr. 2'606.50) (5) Fr. 153.00 (Überschuss Beklagter Fr. 2'760.00 – Unterhalt C. Fr. 2'606.00) (6) Fr. 0.00 (Überschuss Beklagter Fr. 2'750.00 – Unterhalt C. Fr. 2'736.00) (7) Fr. 215.00 (Überschussanteil).

4.

4.1. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung für die Ermittlung sowohl des Kindes- wie auch des Ehegattenunterhaltes die zweistufigkonkrete Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung schweizweit vorgegeben (vgl. BGE 147 III 293 und 147 III 308 betreffend [nach]ehelichen Unterhalt im Nachgang zu BGE 147 III 265 betreffend Kindesunterhalt; BGE 5A_747/2020 Erw. 4.1.3). Nach der zweistufigen Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" zu verwenden, bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Bei Kindern ist in Abweichung davon (zusätzlich) je ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen und sind im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Die vorhandenen Ressourcen werden auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Im Mankofall ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt (bei den Kindern sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt) zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss verbleibt, kann der Barbedarf des Kindes (und nur dieser) bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7 und 7.2; BGE 5A_593/2021 Erw. 3.2). Der Überschuss ist grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen, wobei aber – "im Sinne einer Bündelung der Ermessensbetätigung" - sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 Erw. 7.1, 7.3 und 7.4). Zudem ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Der Unterhaltsbeitrag für das Kind ist nicht linear nach der finanziellen Leistungskraft der Eltern, ohne jeden Bezug zur konkreten Situation des Kindes, zu bemessen (BGE 147 III 265 Erw. 7.3). Aus Gesetz und Rechtsprechung ergibt sich folgende Rangfolge bei der Zusprechung von Unterhalt: Zuerst ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach)ehelicher Unterhalt (Art. 276a Abs. 1 ZGB) und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken (BGE 147 III 265 Erw. 7.3).

4.2. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die Eltern getrennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall gilt bei alleiniger Obhut eines Elternteils der Grundsatz, dass der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geldund Naturalunterhalt und weil der Inhaber der Obhut seinen Unterhaltsbeitrag vollständig mittels Naturalunterhalt leistet, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist, grundsätzlich vollständig dem anderen Elternteil anheimfällt, weil dieser weitestgehend von den mit dem Naturalunterhalt erfüllten Aufgaben entbunden ist. Von diesem Grundsatz muss das Gericht ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere. Ein Elternteil gilt in diesem Zusammenhang als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (BGE 5A_727/2018 Erw. 4.3.2.2), bzw. ist die Leistungsfähigkeit in diesem Sinne in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.2). Vorliegend steht ausser Frage, dass die Klägerin als Inhaberin der alleinigen Obhut über den noch nicht zweijährigen C. noch einen finanziellen Betrag an dessen Unterhalt leisten müsste; sie ist denn offensichtlich auch gar nicht in der Lage dazu.

4.3. Mit dem vorliegenden Entscheid werden gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid drei weitere Berechnungsphasen dazu kommen; die Phase 8 von Februar 2022 bis Mai 2022 (ab Bezug einer neuen Wohnung durch die Klägerin; vgl. Erw. 8.1 unten), die Phase 9 von Juni bis August 2022 (ab Antritt der neuen Stelle durch die Klägerin; vgl. Erw. 5.3.2 unten) und die Phase 10 ab September 2022 (ab Reduktion der Leasingkosten des Beklagten; vgl. Erw. 7.1.2 unten).

5.

5.1. In den Phasen 4 bis 6 rechnete die Vorinstanz (Urteil, S. 27) der Klägerin kein Einkommen an (vgl. Erw. 3.3 oben). Der per 1. Februar 2021 abgeschlossene Arbeitsvertrag (30 %-Pensum als [...], bei der E. GmbH in Q. [vgl. Klagebeilage 6; Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2020]), mit welchem sie monatlich netto ca. Fr. 1'430.00 verdient hätte, sei noch vor Stellenantritt gekündigt worden. Mit seinem Einwand, der Klägern sei ab 1. Februar 2021 entgegen der Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen von "mindestens" Fr. 1'430.00 anzurechnen, weil die Klägerin aus dem (verhinderten) Stellenantritt hinsichtlich der Festlegung der Alimente Nachteile erwartet habe (vgl. Berufung Ziff. 23), ist der Beklagte nicht zu hören. Ein hypothetisches Einkommen darf grundsätzlich erst nach Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist angerechnet werden (BGE 129 III 417 Erw. 2.2). Ist, wie (offensichtlich) bei der Klägerin, der Einkommensausfall unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen - rückwirkend - nur angerechnet werden, wenn der betroffene Ehegatte seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (vgl. BGE 143 III 233 Erw. 3.4; BGE 5A_403/2019 Erw. 4.1; vgl. auch BGE 5A_347/2021 Erw. 3.1 in fine). Notwendig ist dabei, dass der Ehegatte geradezu böswillig handelt und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen muss (BGE 143 III

233 Erw. 3.4; BGE 5A_403/2019 Erw. 4.1). Im Zweifel ist Rechtsmissbrauch, der "offenbar" sein muss (vgl. HONSELL, in: Basler Kommentar [BSK-ZGB], Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N. 27 zu Art. 2 ZGB), zu verneinen (vgl. BGE 137 III 433 Erw. 4.4), er ist nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (BGE 136 III 454 Erw. 4.5.1; BGE 5A_655/2010 Erw. 2.2.1 "mit grösster Zurückhaltung"). Dass die Klägerin, wie der Beklagte sinngemäss vorbringt, ihr Einkommen geradezu in Schädigungsabsicht resp. offenbar rechtsmissbräuchlich reduziert hätte, d.h. gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess (vgl. BGE 143 III 233 Erw. 3.4), ist mit der Unterstellung des Beklagten – wonach "ein geschäftliches Vorhaben des Geschwisterpaars einzig mit Rücksicht auf das damals bereits laufende Eheschutzverfahren nicht umgesetzt" worden sei (Berufung Ziff. 23) - allerdings nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Für eine solche Annahme fehlt es vorliegend an den dafür erforderlichen eindeutigen Indizien (BGE 5A_403/2019 Erw. 4.3.2). Aufgrund der Akten erscheint es vielmehr als plausibel, dass die Stelle der Klägerin am 21. Januar 2021 vor Antritt am 1. Februar 2021 gekündigt wurde, weil der Bruder der Klägerin seine neugegründete Firma aus gesundheitlichen (vgl. act. 128) resp. aus finanziellen Gründen (vgl. Beilage 10 zur Eingabe der Klägerin vom 1. März 2021 [Kündigungsschreiben]) liquidieren musste. Es ist nicht anzunehmen, dass die am 17. Juli 2020 gegründete GmbH des Bruders bereits wieder mit Gesellschafterbeschluss vom 23. Februar 2021 aufgelöst worden ist (vgl. www.zefix.ch; zuletzt besucht am 4. Mai 2022), einzig mit der Absicht, der Klägerin zu höheren Unterhaltsbeiträgen zu verhelfen.

5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin ab Phase 7 (ab 1. Januar 2022) ein hypothetisches Einkommen an. Die Klägerin habe an der Verhandlung vom 1. Juni 2021 ausgesagt, sie suche eine 50 %-Anstellung (vgl. act. 127/2). Ein für ein 50 %-Pensum (hochgerechnetes) Einkommen von Fr. 2'380.00 (Fr. 1'430.00 [Nettoeinkommen, das die Klägerin in der nicht angetretenen

30 %-Anstellung hätte erzielen können] / 30 x 50) scheine mit Blick auf ihren versicherten Verdienst (Fr. 5'014.00 brutto für eine 100 %-Anstellung) realistisch und erzielbar.

5.2.2. Sofern sich die Klägerin als Inhaberin der Obhut über den gerade zwei Jahre alten Sohn C. für den Zeitraum ab Phase 7 sinngemäss auf das Schulstufenmodell berufen will (vgl. Berufungsantwort Ziff. 20), das von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit erst ab Einschulung des jüngsten Kindes ausgeht (BGE 144 III 481 Erw. 4.7.6), ist darauf hinzuweisen, dass das Schulstufenmodell lediglich eine Richtlinie darstellt, von welcher je nach den Umständen im Einzelfall nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen abgewichen werden kann. So rechtfertigt sich ein Abweichen auch dann, wenn - wie vorliegend bei der Klägerin - die Möglichkeit einer Drittbetreuung besteht (vgl. BGE 5A_273/2018 Erw. 7.3.1 in fine). Im Übrigen hat die Klägerin mit der Suche einer Arbeitsstelle den Tatbeweis dafür erbracht, dass sie eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ungeachtet ihrer Betreuungspflichten als zumutbar erachtet. Die Richtlinien im Schulstufenmodell sind sodann insbesondere für die Beurteilung massgebend, in welchem Umfang einer Person eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, d.h. bei der Bestimmung eines hypothetischen, höheren Einkommens (vgl. Erw. 6.2.2 unten) als des gegenwärtig tatsächlich erzielten. Bei Ermittlung des für die Unterhaltsbestimmung relevanten Einkommens sind nun aber grundsätzlich sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen etc. einzubeziehen. Eine Individualisierung aufgrund spezieller Situationen wie etwa eine "Vorabzuteilung für überobligatorische Arbeitsanstrengung", namentlich die Sonderbehandlung von Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote, hat aber nicht zu erfolgen. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist im Sinn einer "Bündelung der Ermessensbetätigung" nicht bereits auf der Stufe der Einkommensermittlung (vgl. Erw. 4.1 oben), sondern vielmehr erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 Erw. 7.1).

5.3. 5.3.1. In ihrer Berufungsantwort (Ziff. 53) brachte die Klägerin vor, dass sie aktuell kein Einkommen erziele. Mit Eingabe vom 19. April 2022 reichte die Klägerin ihre Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung für die Monate Januar und Februar 2022 ein ("Berufungsantwortbeilage 17"). Aus diesen Abrechnungen ergibt sich zum einen, dass die Klägerin einen Höchstanspruch von

90 Taggeldern hat, und zum andern, dass ihr offensichtlich schon im Dezember 2021 Taggelder ausbezahlt worden sind. Vorliegend ist der Einfachheit halber davon auszugehen, dass die Klägerin ihre 90 Taggelder im Zeitraum von Januar 2022 bis Ende Mai 2022 (vgl. unten) bezogen hat, was im Monatsdurchschnitt 18 Taggelder ergibt. Aufgrund der Angaben auf den Taggeldabrechnungen lässt sich eine monatliche Arbeitslosenentschädigung in Höhe von (rund) Fr. 1'685.00 (18 x Fr. 101.60 [Taggeld]; abzgl.

7.81 % AHV/IV/EO und NBU sowie Fr. 0.35 BVG-Risikoprämie) ermitteln, welche der Klägerin von Januar 2022 bis Mai 2022 als Einkommen anzurechnen ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO).

5.3.2. Gemäss Einsatzvertrag mit der F. vom 21. April 2022 (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 25. April 2022) tritt die Klägerin per 1. Juni 2022 eine bis am 31. August 2023 befristete (rund) 80 %-Stelle bei der G. in R. als [...] an. Ihr Bruttostundenlohn beträgt Fr. 34.00 (inkl. 8.33 % resp. Fr. 2.41 Ferien- und 3.2 % resp. Fr. 0.90 Feiertagsentschädigung, sowie inkl. 13. Monatslohn). Bei - wie vorliegend - einer Entlöhnung nach Stundenlohn ist bei der Ermittlung des durchschnittlich auf ein ganzes Jahr bezogenen Lohnes zu berücksichtigen, dass bei tatsächlichem Bezug von Ferien und Feiertagen keine Auszahlung erfolgt, weil diese in den laufend erfolgten Zuschlägen zu den Entlöhnungen der effektiv geleisteten Stunden vor und nach Ferien/Feiertagen bereits enthalten ist (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 4. April 2022 [ZSU.2022.33], Erw. 4.2 Abs. 2). Die Klägerin arbeitet gemäss Einsatzvertrag pro Woche 33.2 Stunden und erhält einen Bruttostundenlohn von Fr. 34.00, was für eine Woche einen Betrag von Fr. 1'128.80 (33.2 Stunden x Fr. 34.00) ergibt. Da die Klägerin (ihrem Ferienzuschlag von 8.33 % entsprechend [vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 bis 362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N. 9 zu Art. 329d OR]) Anspruch auf vier Wochen Ferien hat, ergibt sich für ein Jahr ein Betrag von Fr. 54'182.40 (48 Wochen x Fr. 1'128.80). Davon abzuziehen sind Fr. 2'116.50 für die Feiertage (ca.

8.3 Stunden [33.2 Stunden: 4] x 7.5 Feiertage [ihrem Feiertagszuschlag von 3.2 % entsprechend] x Fr. 34.00), was (für ihr 80 %-Pensum) einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 52'065.90 bzw. von netto (bei Sozialabzügen von 13 %) Fr. 45'297.35 bzw. von monatlich (rund) Fr. 3'775.00 ergibt. Dieses Einkommen ist der Klägerin ab dem 1. Juni 2022 anzurechnen.

5.3.3. Zusammenfassend sind der Unterhaltsberechnung auf Seiten der Klägerin folgende Einkommen zugrunde zu legen:

Phase 1/2: Fr. 3'696.60 (vgl. Erw. 3.3 oben) Phase 3 - 6: Fr. 0.00 (vgl. Erw. 3.3, 5.1 oben) Phase 7/8 (bis Mai 2022): Fr. 1'685.00 (vgl. Erw. 5.3.1 oben) Phase 9/10 (ab Juni 2022): Fr. 3'775.00 (vgl. Erw. 5.3.2 oben)

6.

6.1. 6.1.1. Zum Einkommen des Beklagten in den Phasen 1 bis 4 erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 5.3.2, S. 15 f.), er beziehe Arbeitslosentaggelder und erziele einen Zwischenverdienst, welcher aber unberücksichtigt bleiben könne, da das Einkommen aus Zwischenverdienst und "ALV" in der Summe gleichbleibe. Nicht als Einkommen angerechnet würden die Pauschalspesen; im Gegenzug würden keine Leasingkosten berücksichtigt. Angerechnet wurde gestützt auf die Taggeldabrechnung für September 2020 ein Arbeitslosentaggeld von monatlich Fr. 5'711.00 (Fr. 5'992.55 abzgl. Kinderzulage Fr. 202.00; / 22 x 21.7). Das Einkommen in den Phasen 5 und 6 bleibe unverändert. Zwar habe Ende April 2021 das Arbeitsverhältnis des Beklagten bei der D. AG geendet. Da das Einkommen jedoch nur als Zwischenverdienst angerechnet worden sei, werde das Arbeitslosentaggeld in unveränderter Höhe ausgerichtet (Urteil, S. 30). Während die Klägerin davon ausgeht, dass die Vorinstanz ein zu tiefes Einkommen veranschlagt hat (vgl. Berufungsantwort, S. 5 und Ziff. 24), bringt der Beklagte vor, er sei im November 2021 ausgesteuert worden. Er habe nur noch 11.4 Taggelder resp. Fr. 2'999.35 ausbezahlt erhalten (Berufung Ziff. 40).

6.1.2. Es ist vorauszuschicken, dass entgegen der Vorinstanz das "Einkommen aus Zwischenverdienst und ALV […] in der Summe" nicht "gleich" bleibt. Die Ausübung einer Arbeit im Zwischenverdienst (vgl. Art. 24 AVIG; Art. 41a AVIV) führt stets zu einer Verbesserung des Einkommens, da der Zwischenverdienst und die Kompensationszahlung der Arbeitslosenversicherung zusammen höher als die Arbeitslosenentschädigung sind (vgl. das Rechnungsbeispiel in AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand Januar 2013, C 135). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, führt jedoch eine korrekte Berechnung - selbst unter Aufrechnung eines Anteils der Repräsentationsspesen (vgl. Erw. 6.1.3 unten) - nicht dazu, dass dem Beklagten bis Ende Dezember 2021 ein höheres oder (wegen der geringen Differenz) ein tieferes Einkommen als gemäss Vorinstanz (Fr. 5'711.00) anzurechnen ist.

6.1.3. Im relevanten Zeitraum ab November 2020 erzielte der Beklagte folgende Einkünfte (vgl. Sammelbeilagen 1 und 2 resp. Sammelbeilage 2 zu den Eingaben des Beklagten vom 18. Februar 2021 resp. vom 4. April 2022):

Arbeitslosenentschädigung November 2020: Fr. 4'788.85 (bei Fr. 1'000.00 ZV) Dezember 2020: Fr. 5'315.20 (bei Fr. 1'000.00 ZV) Januar 2021: Fr. 4'787.60 (bei Fr. 1'000.00 ZV) Februar 2021: Fr. 4'524.50 (bei Fr. 1'000.00 ZV) März 2021: Fr. 3'892.15 (bei Fr. 2'941.90 ZV) April Fr. 2021: Fr. 3'576.60 (bei Fr. 3'576.60 ZV) Mai 2021: Fr. 5'718.75 (inkl. Fr. 193.55 KZL) Juni 2021: Fr. 5'991.05 (inkl. Fr. 202.75 KZL) Juli 2021: Fr. 5'991.05 (inkl. Fr. 202.75 KZL) August 2021: Fr. 5'991.05 (inkl. Fr. 202.75 KZL) September 2021: Fr. 5'788.30 Oktober 2021: Fr. 5'147.35 November 2021: Fr. 4'366.20 (bei Fr. 1'919.70 ZV) Dezember 2021: Fr. 2'999.35 Nach Abzug der von Mai bis August 2021 dem Beklagten ausbezahlten Kinderzulagen ergibt sich für November 2020 bis Dezember 2021 eine Arbeitslosenentschädigung von im Monatsdurchschnitt Fr. 4'862.00.

Lohn D. AG / Zwischenverdienst als [...] Dezember 2020: Fr. 2'319.00 (inkl. Fr. 1'500.00 Rep.-Spesen) Januar 2021: Fr. 2'319.00 (inkl. Fr. 1'500.00 Rep.-Spesen) Februar 2021: Fr. 2'319.00 (inkl. Fr. 1'500.00 Rep.-Spesen) März 2021: Fr. 3'010.30 (inkl. Fr. 1'500.00 Rep.-Spesen) April 2021: Fr. 2'318.55 (inkl. Fr. 1'500.00 Rep.-Spesen)

Die Lohnabrechnung für den November 2020 findet sich nicht in den Akten; aufgrund des in der ALE-Abrechnung für November 2020 aufgeführten Zwischenverdienstes ist indes davon auszugehen, dass der Beklagte im November 2020 (wie im Vormonat und in den Folgemonaten) monatlich netto Fr. 2'319.25 verdient hat. Zieht man vom Gesamtbetrag inkl. Repräsentationsspesen (Fr. 14'604.00 [= 4x Fr. 2'319.00 + Fr. 3'010.30 + Fr. 2'318.55]) für ermessensweise effektiv angefallene Auslagen 6x Fr. 500.00 (vgl. Erw. 7.1.2 unten) ab, verbleibt ein dem Beklagten als Einkommen anrechenbarer Rest von Fr. 11'604.00, was (bei einer der Einfachheit halber vorzunehmenden Verteilung auf die Monate November 2020 bis Dezember 2021) einen monatlichen Betrag von Fr. 828.00 (Fr. 11'604.00 / 14) ergibt.

6.1.4. Zusammenfassend resultieren für den Zeitraum von November 2020 bis Dezember 2021 monatliche Einkünfte des Beklagten von (rund) Fr. 5'690.00 (Fr. 4'862.00 + Fr. 828.00). Dieser Betrag weicht nur unwesentlich von den im angefochtenen Entscheid ermittelten Fr. 5'711.00 ab, so dass es bei diesem Betrag gemäss Vorinstanz sein Bewenden hat.

6.2. 6.2.1. Auch dem Beklagten rechnete die Vorinstanz ab 1. Januar 2022 (Phase 7) ein hypothetisches Einkommen an. Es sei davon auszugehen, dass er eine Festanstellung finden werde, bei der er wieder ein Einkommen in Höhe des versicherten Verdienstes von Fr. 7'748.00 brutto respektive Fr. 6'818.00 netto werde verdienen können. Es sei völlig unbelegt geblieben, warum er nicht wieder ein Einkommen in ähnlicher Höhe wie vor der Arbeitslosigkeit sollte erzielen können. Alleine die Behauptung, dass man im S. halt nicht mehr verdiene, reiche nicht aus (Urteil, S. 35). In der Berufung (Ziff. 42 ff.) bringt der Beklagte vor, die Anrechnung dieses Einkommens sei willkürlich. Während der gesamten Rahmenfrist vom 1. August 2019 bis zur Aussteuerung im November 2021 habe er trotz intensiver und behördlich überwachter Stellensuchbemühungen keine Anstellung zu den früheren Lohnkonditionen erlangen können. Dies belege "mehr als alles andere", dass sich auf dem Arbeitsmarkt keine solche Stelle für ihn finden lasse. Für diese Schlussfolgerung spreche weiter, dass er per 1. Februar 2022 eine Festanstellung nur habe finden können, weil er seine Lohnvorstellungen erheblich nach unten korrigiert habe. Er verdiene brutto Fr. 75'000.00 (inkl.

13. Monatslohn) im Jahr, was bei 13 % Sozialversicherungsbeträgen monatlich netto ca. Fr. 5'438.00 entspreche. Die Klägerin will dem Beklagten das hypothetische Einkommen gemäss Vorinstanz bereits ab dem Zeitpunkt seiner Aussteuerung anrechnen; seine Unterhaltspflicht sei ihm hinlänglich bekannt gewesen (Berufungsantwort Ziff. 37).

6.2.2. Für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen massgebend. Es kann aber ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 147 III 249 Erw. 3.4.4, 143 III 233 Erw. 3.2; BGE 5A_347/2021 Erw. 3.2.2). Ob ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist eine Rechtsfrage; ob die Erzielung des Einkommens tatsächlich möglich erscheint, ist Tatfrage, die durch die konkreten Umstände des Einzelfalls oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 5A_145/2016 Erw. 4.2.2). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Ausbildung, das Alter, der Gesundheitszustand der Person und die Situation am Arbeitsmarkt (BGE 5A_751/2011 Erw. 4.3.3). Sind gemeinsame Kinder zu betreuen, bemisst sich die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (auch) nach Massgabe des Schulstufenmodells (Erw. 5.2.2 oben). Die bundesgerichtliche Praxis schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich die Einräumung einer Übergangsfrist vor (Erw. 5.1 oben), welche nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt (Entscheid Obergericht Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 18. Januar 2022 [ZSU.2021.185], Erw. 4.4.4). War der Unterhaltspflichtige bereits vollzeitlich erwerbstätig und kam er seiner bereits bestehenden Unterhaltspflicht nach, gibt es keinen Grund, ihm eine Anpassungszeit zur Umstellung seiner Lebensverhältnisse ([Wieder-]Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit) zu gewähren (BGE 5A_553/2020 Erw. 5.2.1), weil er alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen muss, um seiner Unterhaltspflicht weiterhin nachkommen zu können. Begnügt sich der Unterhaltspflichtige wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte (vgl. BGE 5A_253/2020 Erw. 3.1.2, 5A_692/2012 Erw. 4.3). An die Ausnutzung der Erwerbskraft des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind wie erwähnt besonders hohe Anforderungen zu stellen und ein freiwilliger Verzicht auf Einkommen hat für die Festsetzung von Unterhaltsleistungen bzw. deren Abänderbarkeit unbeachtlich zu bleiben (vgl. BGE 5A_806/2016 Erw. 3.2, 5A_78/2019 Erw. 3.2.2.2; BGE 137 III 118 Erw. 3.1).

6.2.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beklagte vor seiner Arbeitslosigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'818.00, wie es ihm im angefochtenen Entscheid hypothetisch angerechnet wurde (Erw. 6.2.1 oben), erzielt hat. Dass er nicht in der Lage gewesen wäre, bis zu seiner Aussteuerung eine Anstellung zu diesem Lohn zu finden, erschöpft sich in einer blossen Behauptung, was zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht (vgl. BGE 120 II 398). Entsprechende Stellenbemühungen sind nicht belegt und scheinen aufgrund der Ausführungen des Beklagten vor Vorinstanz auch nicht als plausibel. So gab der Beklagte an, dass er nur auf Druck seines Vorgesetzten bei der H. (als [...]) gewesen sei, er das gar nie gewollt und er gemerkt habe, dass dies nichts für ihn sei und dass er wieder in die Sachbearbeitung zurückwolle, wobei man im Kanton S. als Sachbearbeiter nicht mehr als Fr. 6'000.00 brutto verdiene (act. 130/2 und 131). Die Selbstverwirklichungswünsche des Beklagten hat die Klägerin nicht hinzunehmen. Die grundsätzlich zu respektierende Freiheit in der Lebensgestaltung bei einem Ehegatten stösst dort an ihre Grenzen, wo er - wie hier der Beklagte hinsichtlich der Klägerin und insbesondere des Sohnes C. - die Verantwortung für seine Familienangehörigen mitzutragen hat (vgl. BGE 5D_60/2007 Erw. 2.3 mit Hinw. auf BGE 5C.154/1996 und BGE 119 II 314). Darin, dass die Vorinstanz dem Beklagten im Rahmen ihres in Unterhaltssachen weiten Ermessens (vgl. BGE 134 III 580 Erw. 4) – wie der Klägerin – für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in nicht zu beanstandender Höhe von Fr. 6'818.00 bis Ende Dezember 2021 eine Umstellungsfrist eingeräumt und dieses Einkommen nicht bereits ab dem Zeitpunkt seiner Aussteuerung im November 2021 (mithin nur gerade knapp 1.5 Monate früher) angerechnet hat, ist keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (vgl. Erw. 1.1 oben) zu erblicken.

7.

7.1. 7.1.1. In den Phasen 1 bis 4 (bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses des Beklagten bei der D. AG) räumte die Vorinstanz dem Auto des Beklagten (geleaster Mercedes E200) grundsätzlich Kompetenzcharakter ein; dass ein [...] auf ein Fahrzeug angewiesen sei, liege auf der Hand. Kosten für den Arbeitsweg (und die auswärtige Verpflegung) seien dem Beklagten jedoch gemäss eigenen Aussagen nicht entstanden, da aufgrund der Pandemie die Kundengespräche online stattgefunden hätten respektive er im Homeoffice habe arbeiten können (Urteil, S. 17). Leasingkosten wurden (trotz Bejahung des Kompetenzcharakters des Autos) nicht berücksichtigt, weil dem Beklagten die ihm im Rahmen des Zwischenverdienstes ausbezahlten Pauschalspesen (Fr. 1'500.00) nicht als Einkommen angerechnet würden (Urteil, S. 16). Leasingkosten wurden auch in der Folgezeit (Phasen 5 und 6) nicht berücksichtigt; zufolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der D. AG habe das Auto des Beklagten keinen Kompetenzcharakter mehr (Urteil, S. 30). Ab Phase 7 – ab Anrechnung hypothetischer Einkommen – wurden bei beiden Parteien ermessensweise Arbeitswegkosten von Fr.

300.00 (der Klägerin anteilsmässig für ein 50 %-Pensum) berücksichtigt (Urteil, S. 30 f.; Erw. 3.2 und Erw. 3.3 oben). Der Beklagte beharrt in der Berufung (Ziff. 7 bis 9, 12 f., 16, 22, 35, 41, 47) auf der Berücksichtigung der Leasingkosten von Fr. 998.00 (Berechnungstabellen im Anhang). Diese seien als Fixkosten zu leisten, ob er das Auto benutze oder nicht. Dass ihm die Pauschalspesen (die Vorinstanz habe nicht behauptet, dass diese überhöht seien) nicht als Einkommen angerechnet worden seien, ändere nichts daran, da diese "ohnehin nicht zum massgeblichen Einkommen hinzuzurechnen" seien. Die Vorinstanz erwarte sodann, dass er ein Einkommen in bisheriger Höhe erzielen könne. Das sei nur "mit einem Höchstmass an örtlicher Flexibilität d.h. unter Einsatz eines Geschäftsautos prinzipiell überhaupt denkbar". Seinem Fahrzeug komme deshalb auch ab Phase 5 ungeachtet der Kündigung weiterhin Kompetenzcharakter zu "im Hinblick auf eine potentiell unmittelbar bevorstehende neue Anstellung" (Berufung Ziff. 28). Die Klägerin wendet ein, bei Homeoffice, Arbeitslosigkeit (sinngemäss sofern kein Zwischenverdienst) und (grundsätzlich) für die Stellensuche komme dem Auto kein Kompetenzcharakter zu. Die übersetzten Leasingkosten wären mit einer Übergangsfrist von drei Monaten auf ein Normalmass (Leasingkosten für einen Kleinwagen) herabzusetzen. Bei Anrechnung eines Leasingzinses seien die Repräsentationsspesen (Fr. 1'500.00) zum Einkommen des Beklagten zu schlagen. Die Vorinstanz habe die Kosten für den Parkplatz von Fr. 120.00 in T. mangels Kompetenzcharakter des Autos zu Recht nicht berücksichtigt. Dessen Kompetenzcharakter an seiner neuen Stelle sei nicht belegt. Zudem sei der Beklagte gemäss Arbeitsvertrag in [...] tätig. Die monatlichen ÖV-Abokosten T. nach U. beliefen sich auf Fr. 182.00 (Berufungsantwort Ziff. 4 ff., 25 f., 44).

7.1.2. Gemäss Ziff. II.4 der SchKG-Richtlinien (vgl. Erw. 4.1 oben) sind im Notbedarf mit Bezug auf Fahrten zum Arbeitsplatz die Autokosten zu berücksichtigen, wenn ein Ehegatte wegen des Arbeitswegs, der Arbeitszeit oder andern speziellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Hat ein Fahrzeug Kompetenzcharakter, sind - nebst den Parkierungskosten bei den Wohnkosten - auch die Leasingraten dem Existenzminimum zuzurechnen (Ziff. II.7 der SchKG-Richtlinien). Sonst gehören Leasingraten, wie (unter bestimmten Voraussetzungen) die Schuldentilgung, nicht zum Notbedarf und können erst und soweit berücksichtigt werden, als nach Deckung des Notbedarfs beider Parteien von den gemeinsamen Einkünften ein Überschuss verbleibt (vgl. Erw. 4.1 oben). Der Klägerin ist somit grundsätzlich beizupflichten, dass ein Arbeitnehmer das Auto während des Homeoffice nicht zu Fahrten an seinen Arbeitsplatz benötigt. Anders als andere Berufsauslagen, die während der Dauer des Homeoffice nicht anfallen (Verpflegungskosten, Arbeitswegkosten), laufen die Kosten für ein Leasingfahrzeug aber ungeachtet der Arbeitsausübung im Rahmen von Homeoffice weiter. Das Argument der Vorinstanz, wonach der Beklagte das Leasing in den Phasen 1 bis 4 (bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der D. AG) aus seinen Pauschalspesen bezahlen könne (vgl. Erw. 6.1.1 oben), verfängt nicht. Aus den eingereichten Taggeld- und Lohnabrechnungen des Beklagten für den Zeitraum von November 2020 bis Dezember 2021 ist zu schliessen (vgl. Erw. 6.1.3 oben), dass er nur in sechs Monaten Pauschalspesen von je Fr. 1'500.00 (vgl. Ziff. IV.1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 30. September 2020 / 7. Oktober 2020 / 9. November 2020) erhalten hat, so dass der Beklagte zur Bezahlung der Leasingraten im Gesamtbetrag von rund Fr. 18'000.00 offensichtlich nicht auf seine Repräsentationsspesen verwiesen werden kann, sondern dass das Leasing in seinem Bedarf zu veranschlagen ist. Im Gegenzug rechtfertigt es sich aber, je Fr. 1'000.00 der Repräsentationsspesen, insgesamt Fr. 6'000.00, zum Einkommen des Beklagten zu schlagen (vgl. Erw. 6.1.3 oben). Zum Einkommen gehören auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen (BGE 5A_627/2019, publiziert in: FamPra.ch 3/2020 Nr. 38 S. 748; BGE 5C.261/2006 Erw. 2; HAUSHEER/SPY-CHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N. 01.31). Vorliegend vermochte der Beklagte (insbesondere bei Arbeit im Homeoffice) unter Hinweis auf "Essen, Weg, Reisespesen" (Verhandlungsprotokoll S. 12 [act. 130]) nicht glaubhaft zu machen, dass ihm monatlich mehr als Fr. 500.00 für effektive, aus dem Betrag für Repräsentationsspesen zu bezahlende Auslagen angefallen sind. In den Phasen 5 und 6 (Arbeitslosigkeit) ist dem Auto des Beklagten für die Arbeitssuche kein Kompetenzcharakter einzuräumen; sein Wohnort in T. ist mit dem öffentlichen Verkehrsmittel gut erschlossen, so dass nicht ersichtlich ist, dass er für die Stellensuche das Auto benötigen würde; die Leasingrate kann daher erst bei einem (allfälligen) Überschuss vorab berücksichtigt werden. Ab Phase 7 ist die Vorinstanz implizit davon ausgegangen, dass der Beklagte wieder ein Einkommen als [...] erzielen kann (vgl. Erw. 6.2.1 oben). Auch das Obergericht geht von dieser Hypothese aus (vgl. Erw. 6.2.3 oben), weshalb (konsequenterweise) ab diesem Zeitpunkt auch die Leasingrate wieder im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen ist. Im August 2022 läuft der aktuelle Leasingvertrag aus (vgl. Leasingvertrag vom 24. August 2018 [Beilage 17 zur Eingabe des Beklagten vom 6. April 2021]); ab September 2022 (Phase 9) ist nur noch der Leasingzins für einen Kleinwagen in angemessen erscheinender und von der Klägerin anerkannter Höhe von Fr. 300.00 im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen.

7.1.3. Im Gleichlauf mit der Bejahung des Kompetenzcharakters des Fahrzeugs (vgl. oben) sind die Parkierungskosten des Beklagten ab Phase 7 mit Fr. 120.00 in dessen Bedarf zu veranschlagen.

7.2. Anders als bei der Klägerin (ab Phase 3) veranschlagte die Vorinstanz beim Beklagten in allen Phasen dieselbe KVG-Prämie von Fr. 258.15 (vgl. Urteil, S. 17; Erw. 3.2 und 3.3 oben). Sie erwog, die KVG-Prämie betrage zwar bei beiden Parteien neu je Fr. 334.00. Aufgrund eines Versehens sei die KVG-Prämie des Beklagten in der Berechnungstabelle nicht angepasst worden. Nachdem der Entscheid bereits ergangen sei, könne dies aber in der Begründung nicht mehr angepasst werden; dies wäre in einem allfälligen Rechtsmittel zu rügen resp. zu korrigieren (Urteil, S. 24). Der Beklagte macht dies mit seiner Berufung (Ziff. 17) geltend, wogegen die Klägerin nicht grundsätzlich opponiert (vgl. Berufungsantwort Ziff. 14). Der aufzurechnende Differenzbetrag beträgt Fr. 75.85.

7.3. Beim Beklagten wird ab Phase 7 von einem hypothetischen Einkommen als [...] ausgegangen; entsprechend sind ihm konsequenterweise auch hypothetische Berufsauslagen in dieser beruflichen Tätigkeit zuzugestehen, so dass es – entgegen der Klägerin - bei den ihm vorinstanzlich zugestandenen Arbeitswegkosten (Fr. 300.00) sein Bewenden hat.

7.4. Aus dem Mietvertrag des Beklagten vom 18./27. April 2021 (Beilage 22 resp. Beilage 3 zur Eingabe des Beklagten vom 6. April 2021 resp. vom 4. April 2022) ergibt sich zwar, dass darin nebst dem Beklagten auch seine Mutter als Mieterin der seit dem 1. Mai 2021 (Phase 5) gemieteten Wohnung aufgeführt ist. Weder in erster noch in zweiter Instanz hat die Klägerin allerdings behauptet, dass der Beklagte in Hausgemeinschaft mit seiner Mutter leben würde und ihm deshalb nur reduzierte Wohnkosten und ein reduzierter Grundbetrag im Bedarf eingesetzt werden dürfte. Es hat bei den veranschlagten Fr. 1'390.00 (Wohnkosten) resp. dem berücksichtigten Grundbetrag (Fr. 1'200.00) sein Bewenden.

7.5. Auf Seiten des Beklagten ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen somit von folgenden Bedarfszahlen auszugehen:

Phase 1/2: Fr. 3'956.15 (Fr. 2'958.15 gemäss Vorinstanz, zzgl. Fr. 998.00 Leasing) Phase 3/4: Fr. 4'032.00 (Fr. 2'958.15 gemäss Vorinstanz, zzgl. Fr. 998.00 Leasing und Fr. 75.85 höhere KVG-Prämie) Phase 5/6: Fr. 3'024.00 (Fr. 2'948.15 gemäss Vorinstanz, zzgl. Fr. 75.85 höhere KVG-Prämie) Phase 7-9: Fr. 4'562.00 (Fr. 3'368.15 gemäss Vorinstanz, zzgl. Fr. 998.00 Leasing, Fr. 75.85 höhere KVG-Prämie und Fr. 120.00 Parkplatz) Phase 10: Fr. 3'864.00 (Fr. 3'368.15 gemäss Vorinstanz für Phase 7, zzgl. Fr. 300.00 Leasing, Fr. 75.85 höhere KVG-Prämie und Fr. 120.00 Parkplatz)

7.6. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten vor Steuern (Einkommen – Existenzminimum) präsentiert sich demnach wie folgt:

Phase 1/2: Fr. 1'754.85 (Fr. 5'711.00 – Fr. 3'956.15) Phase 3/4: Fr. 1'679.00 (Fr. 5'711.00 – Fr. 4'032.00) Phase 5/6: Fr. 2'687.00 (Fr. 5'711.00 – Fr. 3'024.00)

Phase 7-9: Fr. 2'256.00 (Fr. 6'818.00 – Fr. 4'562.00) Phase 10: Fr. 2'954.00 (Fr. 6'818.00 – Fr. 3'864.00)

8.

8.1. In ihrer Berufungsantwort (Ziff. 1 S. 4) wies die Klägerin darauf hin, dass sie per 1. Februar 2022 nach V. ziehen werde, wo sich ihre Wohnkosten (inkl. C.) auf netto Fr. 1'849.19 beliefen (Fr. 2'590.00 [vgl. Berufungsantwortbeilage 9, Mietvertrag vom 7./9. November 2021] + Mietkautionsversicherung Fr. 27.19 [Berufungsantwortbeilage 10, Mietkautionsversicherung I. vom 4. November 2021] abzgl. Mietanteil ihrer ergänzungsleistungsbedürftigen Mutter Fr. 768.00). Ihre Wohnkosten veränderten sich also nicht. Mit Eingabe vom 25. April 2022 bezifferte die Klägerin den Wohnkostenanteil ihrer Mutter unter Hinweis auf das "Berechnungsblatt für Zusatzleistungen zur AHV/IV" der SVA Zürich für die Periode ab 1. Februar 2022 (Beilage 2) auf monatlich Fr. 863.35, womit die Klägerin für sich und C. sinngemäss Wohnkosten von Fr. 1'753.85 resp. (bei einem unstrittigen Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 für C.) für sich alleine von Fr. 1'503.85 geltend macht. Dieser Betrag kann indes nicht veranschlagt werden. In Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien tragen erwachsene Wohnpartner die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.) anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte. Diese Kostenersparnis ist im Bedarf des unterhaltsberechtigten wie auch des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 138 III 97 Erw. 2.3). Unbestrittenermassen lebt die Klägerin mit ihrer Mutter seit dem 1. Februar 2022 (Phase 8) in einem gemeinsamem Haushalt. Wie der Wohnkostenanteil der Mutter "ergänzungsleistungstechnisch" berechnet wird (vgl. Eingabe der Klägerin vom 19. April 2022) resp. dass dieser "im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen" Fr. 863.35 beträgt (vgl. Eingabe der Klägerin vom 25. April 2022), ist unterhaltsrechtlich nicht relevant. Ausgehend von den seitens des Beklagten in grundsätzlicher Hinsicht nicht (substantiiert) bestrittenen (vgl. Eingabe vom 8. März 2022) Gesamtwohnkosten von (rund) Fr. 2'620.00 (Mietzins brutto zzgl. Mietkautionsversicherung) beläuft sich der hälftige Wohnkostenanteil der Klägerin nach vorgängigem Abzug von C. Wohnkostenanteil (vgl. BGE 5A_1065/2020 Erw. 4, in: FamPra.ch 1/2022 Nr. 12) von unstrittig Fr. 250.00 ab der neuen Phase 8 auf Fr. 1'185.00. Die Position Wohnkosten der Klägerin persönlich reduziert sich damit um Fr. 245.00. Zudem ist der Grundbetrag der Klägerin ab dieser Phase aufgrund ihrer Wohngemeinschaft mit ihrer Mutter um Fr. 100.00 auf Fr. 1'100.00 zu reduzieren (vgl. Ziff. I.2 der SchKG-Richtlinien).

8.2. Die Arbeitswegkosten der Klägerin ab Juni 2022 (Phase 9) sind mit Fr. 125.00 zu veranschlagen (Beilage 3 zur Eingabe der Klägerin vom 25. April 2022]), wodurch sich ihr Bedarf um Fr. 25.00 reduziert (vgl. Erw. 3.3 oben)

8.3. Zusammenfassend ist bei der Klägerin unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen von folgenden Bedarfszahlen auszugehen:

Phase 1/2: Fr. 3'031.75 (gemäss Vorinstanz) Phase 3: Fr. 2'964.00 (gemäss Vorinstanz) Phase 4-6: Fr. 3'064.00 (gemäss Vorinstanz) Phase 7: Fr. 3'224.00 (gemäss Vorinstanz) Phase 8: Fr. 2'879.00 (Fr. 3'224.00 abzgl. Fr. 245.00 Wohnkosten und Fr. 100.00 Grundbetrag) Phase 9/10: Fr. 2'854.00 (Fr. 2'879.00 abzgl. Fr. 25.00 Arbeitsweg)

8.4. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin vor Steuern (Einkommen – Existenzminimum) präsentiert sich demnach wie folgt (Phasen 1 bis 6 gemäss Vorinstanz):

Phase 1/2: Fr. 664.85 (Fr. 3'696.60 – Fr. 3'031.75) Phase 3: - Fr. 2'964.00 (Fr. 0.00 – Fr. 2'964.00) Manko Phase 4-6: - Fr. 3'064.00 (Fr. 0.00 – Fr. 3'064.00) Manko Phase 7: - Fr. 1'539.00 (Fr. 1'685.00 – Fr. 3'224.00) Manko Phase 8: - Fr. 1'194.00 (Fr. 1'685.00 – Fr. 2'879.00) Manko Phase 9/10: Fr. 921.00 (Fr. 3'775.00 – Fr. 2'854.00)

9.

9.1. Mit Eingabe vom 8. März 2022 brachte der Beklagte vor, dass die Klägerin C. nicht mehr in die Kita bringe, so dass die Fremdbetreuungskosten ab Phase 7 oder ab Februar 2022 (Phase 8) eindeutig niedriger oder ganz entfallen seien. Ab Phase 7 (Januar 2022) berücksichtigte die Vorinstanz Fremdbetreuungskosten von (rund) Fr. 921.00. Aus den instruktionsrichterlich eingeforderten und am 19. April 2022 eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass a) der Klägerin für C. im Januar und Februar 2022 im Monatsdurchschnitt Fremdbetreuungskosten von Fr. 720.00 angefallen sind (Beilage 1 S. 2, Steuerbescheinigung 2022 der J.), dass b) von April bis Juli 2022 monatliche Kosten von Fr. 1'414.50 anfallen werden und dass sich c) dieser Betrag ab August 2022 vorderhand (bis wieder ein zusätzlicher Betreuungstag frei werden wird) auf Fr. 943.00 reduzieren wird (vgl. Beilagen 2, 3 und 4). Der Betrag von Fr. 1'414.50 fällt der Klägerin zwar erst dann wieder an, wenn wiederum ein zusätzlicher Betreuungstag verfügbar sein wird. Da die Klägerin C. Betreuung aber auch in der Zwischenzeit sicherstellen muss, um ihrem 80 %-Pensum (auf welches sie unterhaltsrechtlich behaftet wird; vgl. Erw. 5.3.2 f. oben) nachgehen zu können (vgl. Einsatzvertrag Temporärstelle bis 31. August 2023 vom 21. April 2022 [Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 25. April 2022]), erscheint es gerechtfertigt, Betreuungskosten von Fr. 1'414.50 auch nach Juli 2022 zu veranschlagen. Um die Bildung einer weiteren Phase zu verhindern, ist dabei für den Zeitraum von Januar 2022 bis August 2022 (Phasen 7 bis 9) von Fremdbetreuungskosten von im Monatsdurchschnitt Fr. 1'064.00 auszugehen (2x Fr. 720.00 [Januar und Februar] + Fr. 0.00 [März] + 5x Fr. 1'414.50 [April bis August]; / 8). Ab September 2022 (Phase 10) sind sie mit monatlich Fr. 1'414.50 zu berücksichtigen. Im Vergleich zum Betrag gemäss Vorinstanz in Phase 7 erhöhen sich die Fremdbetreuungskosten somit in Phase 7 bis 9 je um Fr. 143.00 (Fr. 1'064.00 – Fr. 921.00) und in Phase 10 um je Fr. 493.50 (Fr. 1'414.50 – Fr. 921.00).

9.2. 9.2.1. Der ungedeckte Bedarf von C. beläuft sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen damit auf:

Phase 1: Fr. 670.00 (gemäss Vorinstanz) Phase 2: Fr. 1'330.00 (gemäss Vorinstanz) Phase 3 bis 5: Fr. 972.00 (gemäss Vorinstanz) Phase 6: Fr. 1'102.50 (gemäss Vorinstanz) Phase 7 bis 9: Fr. 1'613.83 (Fr. 1'670.83 gemäss Vorinstanz für Phase 7 zzgl. Fr. 143.00 Fremdbetreuungskosten, abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00). Phase 10: Fr. 1'964.35 (Fr. 1'670.83 gemäss Vorinstanz für Phase 7 zzgl. Fr. 493.50; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00).

9.2.2. In den Phasen 1 und 2 sowie 9 und 10 verbleibt kein Raum für Betreuungsunterhalt, da der Klägerin ein Überschuss (vgl. Erw. 8.4 oben) verbleibt (vgl. BGE 144 III 377). Reduziert man in den Phasen 4 bis 6 C. rechnerischen Betreuungsunterhalt (Unterdeckung der Klägerin) mit der Vor-instanz (unstrittig) um ein fiktives Einkommen der Klägerin von Fr. 1'430.00, führt dies für C. zu einem Betreuungsunterhalt gemäss Vorinstanz von Fr. 1'634.00 (Fr. 3'064.00 – Fr. 1'430.00). In den Phasen 3, 7 und 8 entspricht das Manko der Klägerin C. rechnerischem Betreuungsunterhalt, d.h. Fr. 2'964.00 in Phase 3, Fr. 1'539.00 in Phase 7 und Fr. 1'194.00 in Phase 8.

10.

10.1. Bei einer Gegenüberstellung der vorhandenen Überschüsse mit den Bedarfsunterdeckungen (vgl. Erw. 7.6, 8.4 und 9.2.1 oben) ergibt sich folgendes (gerundetes) Bild:

Phase 1: Fr. 1'750.00 (Überschuss Beklagter Fr. 1'754.85 + Überschuss Klägerin Fr. 664.85 – Unterdeckung C. Fr. 670.00) Phase 2: Fr. 1'090.00 (Fr. 1'754.85 + Fr. 664.85 – Fr. 1'330.00) Phase 3: minus Fr. 2'257.00 (Fr. 1'679.00 – Manko Klägerin Fr. 2'964.00 - Fr. 972.00) Phase 4: minus Fr. 2'357.00 (Fr. 1'679.00 – Fr. 3'064.00 – Fr. 972.00) Phase 5: minus Fr. 1'349.00 (Fr. 2'687.00 – Fr. 3'064.00 – Fr. 972.00) Phase 6: minus Fr. 1'480.00 (Fr. 2'687.00 – Fr. 3'064.00 – Fr. 1'102.50) Phase 7: minus Fr. 897.00 (Fr. 2'256.00 – Fr. 1'539.00 – Fr. 1'613.83) Phase 8: minus Fr. 550.00 (Fr. 2'256.00 - Fr. 1'194.00 – Fr. 1'613.83) Phase 9: Fr. 1'563.00 (Fr. 2'256.00 + Fr. 921.00 – Fr. 1'613.83) Phase 10: Fr. 1'910.00 (Fr. 2'954.00 + Fr. 921.00 – Fr. 1'964.35)

10.2. 10.2.1. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, welches die Steuern umfasst (BGE 147 III 281 Erw. 7.2; vgl. Erw. 4.1 oben).

Bezüglich der Höhe der Steuern erwog die Vorinstanz, solche könnten aufgrund der Überschusslage nur in den Phasen 1, 2 und 7 mit monatlich Fr. 310.00 bei der Klägerin (steuerbares Einkommen Fr. 52'717.00) und Fr. 420.00 beim Beklagten (steuerbares Einkommen Fr. 46'238.00) in Phase 1, Fr. 280.00 bei der Klägerin (steuerbares Einkommen Fr. 50'914.00) und Fr. 350.00 beim Beklagten (steuerbares Einkommen Fr. 42'101.00) in Phase 2 und Fr. 190.00 bei der Klägerin (steuerbares Einkommen Fr. 45'943.00) und Fr. 370.00 beim Beklagten (steuerbares Einkommen Fr. 42'891.00) in Phase 7 eingesetzt werden.

Der Beklagte bringt vor, die Berücksichtigung der Leasingrate (vgl. Erw. 7.1 oben) wirke sich bei ihm unter dem Strich in höheren Steuern, wie sie sich aus seinen beigelegten Tabellen ergäben, aus (Berufung Ziff. 9).

10.2.2. Vorliegend kommt eine Berücksichtigung der Steuern nur in den Phasen 1, 2, 9 und 10 in Betracht, da in allen anderen Phasen (3 bis 8) eine Unterdeckung besteht (vgl. Erw. 10.1 oben).

10.2.3. In den eherechtlichen Summarverfahren kann nicht verlangt werden, dass das Gericht - wie die Steuerbehörden - eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Zudem werden die Steuern für jede Steuerperiode, bei der es sich um das Kalenderjahr handelt (vgl. § 58 Abs. 1 und 2 StG AG), und nicht für einzelne unterhaltsrechtlich gebildete Zeitperioden festgesetzt und erhoben.

10.2.4. Die Phasen 1 und 2 beschlagen nur gerade zwei Monate (vgl. Erw. 3.1 oben), weshalb es sich vorliegend im Rahmen des weiten richterlichen Ermessens in Unterhaltssachen (vgl. BGE 134 III 580 Erw. 4) rechtfertigt, von den vorinstanzlich ermittelten Steuern auszugehen (vgl. Erw. 10.1 oben), diese aber für den Beklagten auf durchschnittlich Fr. 500.00 zu erhöhen und diejenigen der Klägerin bei (durchschnittlich rund) Fr. 300.00 zu belassen, nachdem in dieser Phase die Unterhaltsberechnung einzig zu Gunsten des Beklagten (Berücksichtigung des Leasings) korrigiert wird (vgl. Erw. 7.5, 7.6, 8.3, 8.4 und 9.2.1 oben).

10.2.5. In den Phasen 9 und 10 wohnt die Klägerin in V. (Erw. 8.1 oben) und der Beklagte in T. (Erw. 7.1.2 oben).

Bei der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass sie neben ihrem Erwerbseinkommen auch die Unterhaltsbeiträge (überschlagsmässig insgesamt ca. Fr. 70'000.00) zu versteuern hat, wobei sie von ihren Einkünften für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens die Arbeitswegkosten (Fr. 1'500.00; vgl. Erw. 8.2 oben), Auslagen für die auswärtige Verpflegung (Fr. 1'600.00), pauschale Berufsauslagen (Fr. 2'000.00), eine Versicherungspauschale (Fr. 2'600.00) und C. Fremdbetreuungskosten (resp. Fr. 10'100.00) abziehen kann. Zudem steht ihr für C. der Kinderabzug (Fr. 9'000.00) zu. Dies führt zu einem steuerbaren Einkommen der Klägerin von rund Fr. 43'000.00, von welchem der Einfachheit halber auch bei der direkten Bundessteuer auszugehen ist. Die Klägerin kommt in den Genuss des Tarifs für Verheiratete (vgl. Kanton R., Steueramt, Wegleitung zur Steuererklärung 2021 [www.[...]). Gemäss dem online-Steuerberechnungstool des Steueramts des Kantons R. (www.[...]) ergibt dies eine monatliche Steuerbelastung der Klägerin von insgesamt (gerundet) Fr. 180.00 (Fr. 2'200.00 Staats- und Gemeindesteuer + direkte Bundessteuer Fr. 0.00; / 12), die in der Unterhaltsberechnung ab Phase 9 zu veranschlagen ist.

Der Beklagte kann von seinem steuerrechtlich relevanten Einkommen (ca. Fr. 81'600.00) die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin und den Sohn C. (überschlagsmässig ca. Fr. 24'000.00), Arbeitswegkosten (Fr. 3'600.00; vgl. Erw. 7.3 oben), Verpflegungskosten (Fr. 3'200.00), pauschale Berufsauslagen (Fr. 2'500.00) und eine Pauschale für Versicherungsprämien (Fr. 3'500.00) abziehen (vgl. Kanton S., Steueramt, Wegleitung zur Steuererklärung 2021 [siehe unter [...]). Dies führt zu einem steuerbaren Einkommen des Beklagten von rund Fr. 45'000.00; von welchem, wie bei der Klägerin, der Einfachheit halber auch bei der direkten Bundessteuer auszugehen ist. Gemäss dem online-Steuerberechnungstool des Steueramts des Kantons S. (https: [...]) ergibt dies eine monatliche Steuerbelastung des Beklagten von insgesamt (gerundet) Fr. 450.00 (Fr. 5'130.00 Staats- und Gemeindesteuer + direkte Bundessteuer Fr. 310.00; / 12), die in der Unterhaltsberechnung ab Phase 9 zu veranschlagen ist.

10.2.6. Nach Abzug der vorstehenden Steuern in den Phasen 1, 2, 9 und 10 verbleiben folgende Überschüsse:

Phase 1: Fr. 950.00 (Fr. 1'750.00 – Fr. 500.00 – Fr. 300.00) Phase 2: Fr. 290.00 (Fr. 1'090.00 – Fr. 500.00 – Fr. 300.00) Phase 9: Fr. 933.00 (Fr. 1'563.00 – Fr. 450.00 – Fr. 180.00) Phase 10: Fr. 1'280.00 (Fr. 1'910.00 – Fr. 450.00 – Fr. 180.00)

10.3. 10.3.1. Der Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt (vgl. Erw. 4.1 oben), wobei von dieser Regel aber aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden kann, insbesondere sind "überobligatorische Arbeitsanstrengungen" zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 Erw. 7.3).

10.3.2. Eine Plafonierung des Überschussanteils der Kinder, was der Praxis im Kanton Aargau entsprochen hat (vgl. Ziff. 2.3.1. der Empfehlungen der obergerichtlichen Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 1. Mai 2017 [XKS.2017.2; Unterhaltsempfehlungen]), wird vom Bundesgericht in seiner neuen Praxis nur bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen als zulässig erachtet (BGE 5A_52/2021 Erw. 7.2 mit Hinweisen). Solche Verhältnisse sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben.

10.3.3. In den Phasen 1 und 2 ging die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezog Arbeitslosengeld, so dass es nicht angezeigt ist, vom Verteilungsgrundsatz nach "grossen und kleinen Köpfen" abzuweichen, zumal

der Bezug von Arbeitslosenentschädigung keiner "überobligatorischen Arbeitsanstrengung" gleichzusetzen ist.

Die Überschüsse sind wie folgt mit je 40 % auf die Parteien und mit 20 % auf C. aufzuteilen:

Überschuss pro Partei C. (40 %) (20 %) Phase 1: Fr. 950.00 Fr. 380.00 Fr. 190.00 Phase 2: Fr. 290.00 Fr. 116.00 Fr. 58.00

10.3.4. Eine "überobligatorische Arbeitsanstrengung" leistet die Klägerin mit Blick auf das Schulstufenmodell (vgl. Erw. 5.2.2 oben) allerdings in den Phasen

9 und 10, wobei es sich - bei einem 20 %-Überschussanteil für C. - rechtfertigt, die Überschüsse der Klägerin zu 50 % und dem Kläger zu 30 % zuzuweisen:

Überschuss Klägerin Beklagter C. (50 %) (30 %) (20 %) Phase 9: Fr. 933.00 Fr. 466.00 Fr. 280.00 Fr. 187.00 Phase 10: Fr. 1'280.00 Fr. 640.00 Fr. 384.00 Fr. 256.00

11.

11.1. 11.1.1. Zusammenfassend resultiert für C. ein gebührender Unterhalt (Barunterhalt [ungedeckter Barbedarf + Überschussanteil] + [eventuell] Betreuungsunterhalt) in folgender (gerundeter) Höhe:

Phase 1: Fr. 860.00 (Fr. 670.00 + Fr. 190.00; kein Betreuungsunterhalt) Phase 2: Fr. 1'388.00 (Fr. 1'330.00 + Fr. 58.00; kein Betreuungsunterhalt) Phase 3: Fr. 3'936.00 (Fr. 972.00, kein Überschuss; Betreuungsunterhalt Fr. 2'964.00) Phase 4 - 6: Fr. 2'606.00 (Fr. 972.00, kein Überschuss; Betreuungsunterhalt Fr. 1'634.00) Phase 7: Fr. 3'153.00 (Fr. 1'613.83, kein Überschuss; Betreuungsunterhalt Fr. 1'539.00) Phase 8: Fr. 2'808.00 (Fr. 1'613.83, kein Überschuss; Betreuungsunterhalt Fr. 1'194.00) Phase 9: Fr. 1'800.00 (Fr. 1'613.83 + Fr. 187.00; kein Betreuungsunterhalt). Phase 10: Fr. 2'220.00 (Fr. 1'964.35 + Fr. 256.00; kein Betreuungsunterhalt).

11.1.2. Der Vergleich mit der Leistungsfähigkeit des Beklagten (gegebenenfalls nach Berücksichtigung der Steuern) (vgl. Erw. 7.6 und Erw. 10.2.4 und

10.2.5 oben) zeigt, dass dieser in den Phasen 2, 3, 4, 7 und 8 mit Überschüssen von Fr. 1'254.00 (Phase 2; nach Steuern [Fr. 1'754.85 – Fr. 500.00]), Fr. 1'679.00 (Phase 3 und 4) und Fr. 2'256.00 (Phase 7 und 8) nicht in der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt von C. aufzukommen. Deshalb ist zunächst der (ungedeckte) Barunterhalt ohne Fremdbetreuungskosten (Fr. 550.00) zu decken. Die Fremdbetreuungskosten (Fr. 780.00 [Phase 2] / Fr. 422.50 [Phase 3 und 4] / Fr. 1'064.00 [Phase 7 und 8]; vgl. Erw. 3.3 und Erw. 9.1 oben) und der Betreuungsunterhalt (Fr. 2'964.00 [Phase 3]; Fr. 1'634.00 [Phase 4]; Fr. 1'539.00 [Phase 7]; Fr. 1'194.00 [Phase 8]; vgl. Erw. 9.2.2 oben) können mit den (nach Steuern in Phase 2) verbleibenden Überschüssen von Fr. 704.00 (Phase 2 [Fr. 1'254.00 – Fr. 550.00]), Fr. 1'129.00 (Phase 3 und 4 [Fr. 1'679.00 – Fr. 550.00]) und Fr. 1'706.00 (Phase 7 und 8 [Fr. 2'256.00 – Fr. 550.00]) nicht gedeckt werden; sie sind anteilmässig zu kürzen. Es verbleiben in den jeweiligen Phasen (gerundet):

Fremdbetreuungskosten Betreuungsunterhalt Phase 2 Fr. 704.00 --Phase 3 Fr. 135.00 Fr. 994.00 Phase 4 Fr. 225.00 Fr. 904.00 Phase 7 Fr. 598.00 Fr. 1'108.00 Phase 8 Fr. 853.00 Fr. 853.00

Der Beklagte hat somit Kinderunterhalt von (gerundet) Fr. 1'250.00 in Phase 2 (Barunterhalt Fr. 550.00 + Fremdbetreuungskosten Fr. 704.00), Fr. 1'680.00 in Phase 3 (Barunterhalt Fr. 550.00 + Fremdbetreuungskosten Fr. 135.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 994.00), Fr. 1'680.00 in Phase 4 (Barunterhalt Fr. 550.00 + Fremdbetreuungskosten Fr. 225.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 904.00) und Fr. 2'260.00 in Phase 7 (Barunterhalt Fr. 550.00 + Fremdbetreuungskosten Fr. 598.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 1'108.00) und 8 (Barunterhalt Fr. 550.00 + Fremdbetreuungskosten Fr. 853.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 853.00) zu bezahlen.

C. gebührender Unterhalt ist wie folgt nicht gedeckt (Art. 301a ZPO):

Phase 2: Fr. 138.00 (Fr. 1'388.00 – Fr. 1'250.00) Phase 3: Fr. 2'256.00 (Fr. 3'936.00 – Fr. 1'680.00) Phase 4: Fr. 926.00 (Fr. 2'606.00 – Fr. 1'680.00) Phase 7: Fr. 893.00 (Fr. 3'153.00 – Fr. 2'260.00) Phase 8: Fr. 548.00 (Fr. 2'808.00 – Fr. 2'260.00)

11.1.3. In den übrigen Phasen vermag der Beklagte C. (gebührenden, gerundeten) Unterhaltsbedarf zu bezahlen:

Phase 1: Fr. 860.00 (kein Betreuungsunterhalt) Phase 5/6: Fr. 2'606.00 (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 1'634.00) Phase 9: Fr. 1'800.00 (kein Betreuungsunterhalt) Phase 10: Fr. 2'220.00 (kein Betreuungsunterhalt).

11.2. Für die Klägerin persönlich verbleibt folgender Ehegattenunterhalt:

Phase 1: Fr. 16.00 (Überschussanteil Fr. 380.00 – Leistungsfähigkeit nach Steuern Fr. 364.00 [Fr. 664.00 – Steuern Fr. 300.00]) Phase 2: Fr. 0.00 (Überschussanteil Fr. 116.00 – Leistungsfähigkeit nach Steuern Fr. 364.00 [Fr. 664.00 – Fr. 300.00]) Phase 3: Es bleibt kein Raum für Ehegattenunterhalt. Phase 4: Es bleibt kein Raum für Ehegattenunterhalt. Phase 5/6: Nach Deckung des ganzen gebührenden Kinderunterhalts verbleibt dem Beklagten noch ein Überschuss von Fr. 81.00 (Fr. 2'687.00 [vgl. Erw. 7.6 oben] – Fr. 2'606.00 [vgl. Erw. 11.1.3 oben], den er der Klägerin als Ehegattenunterhalt zu bezahlen hat. Phase 7: Es bleibt kein Raum für Ehegattenunterhalt. Phase 8: Es bleibt kein Raum für Ehegattenunterhalt. Phase 9: Fr. 0.00 (Überschussanteil Fr. 466.00 – Leistungsfähigkeit nach Steuern Fr. 741.00 [Fr. 921.00 – Steuern Fr. 180.00]). Phase 10: Fr. 0.00 (Überschussanteil Fr. 640.00 – Leistungsfähigkeit nach Steuern Fr. 741.00 [Fr. 921.00 – Steuern Fr. 180.00]).

11.3. Dies führt zur teilweisen Gutheissung des Beklagten im Unterhaltspunkt.

12.

Der Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie habe die von ihm bereits bezahlten Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt. Er habe sodann bis dato C. Krankenkassenprämien übernommen; diese seien ihm anzurechnen. Wenn der Unterhaltsschuldner behaupte, dem Unterhaltsgläubiger seit der Trennung bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann sei es notwendig, dass der Sachrichter über die Beträge entscheide, die an die ausstehende Schuld angerechnet würden, und zwar "gestützt auf die Behauptungen und die am Verfahren offerierten Beweise" (Berufung Ziff. 52 ff.). Die Klägerin wendet nun aber zu Recht ein, dass sie gemäss Ziff. 5 der Teilvereinbarung vom 21. Juni 2021 Unterhaltszahlungen des Beklagten seit November 2020 von Fr. 2'500.00 und dessen Berechtigung anerkannt hat, nachweislich (mittels Zahlungsquittungen) seit November 2020 für C.

bezahlte Krankenkassenprämien an seine Unterhaltspflicht anzurechnen (Berufungsantwort Ziff. 49), wobei aber der Beklagte Zahlungen an die Krankenkassenprämien nicht belegt hat (Berufungsantwort Ziff. 51). Dazu kommt, dass der Beklagte in seiner Berufung selber nicht behauptet, dass er der Klägerin höhere Unterhaltsleistungen als die im Teilvergleich vermerkten Fr. 2'500.00 bezahlt hätte. Er benennt auch keinerlei Unterlagen, aus welchen sich allenfalls ein (zwischenzeitlich) höherer Betrag ergeben könnte. Der Beklagte kommt seiner Substantiierungspflicht nicht nach, wenn er einfach vorbringt, der Sachrichter müsse "gestützt auf die Behauptungen und die am Verfahren offerierten Beweise" die anzurechnenden Unterhaltsleistungen eruieren. Tatsachen sind in der Rechtsschrift selber darzulegen (BGE 4A_281/2017 Erw. 5). Daran ändert auch die Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO; Art. 296 Abs. 1 ZPO [Kinderbelange]) nichts (vgl. BGE 128 III 411 Erw. 3.2.1, 133 III 507 Erw. 5.4); sie befreit die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, u.a. die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; BGE 5A_855/2017 Erw. 4.3.2).

13.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss dem Beklagten zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 und der Klägerin zu einem Viertel mit Fr. 500.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Anwaltskosten, welche auf (gerundet) Fr. 2'080.00 festgesetzt werden (Grundentschädigung Fr. 2'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; AGVE 2002 S. 72]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Zuschlag von insgesamt 15 % für die Eingaben vom 19. und 25. April 2022 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT], bei den Eingaben vom 14. Februar 2022 und 16. März 2022 handelt es sich um bereits mit der Grundentschädigung abgegoltene Korrespondenz; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 150.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % Mehrwertsteuer), d.h. Fr. 1'040.00, zu bezahlen.

14.

14.1. 14.1.1. Die Klägerin verlangt für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, falls ihr Prozesskostenvorschussbegehren vom 26. Januar 2022 (Fr. 5'000.00 zzgl. MwSt.) beim Familiengericht Baden nicht gutgeheissen werde. Sie sei prozessual bedürftig (Berufungsantwort Ziff. 53 ff.). Sie erziele kein Einkommen und erhalte nur die bevorschussten Kinderalimente (Fr. 956.00). Sie erwarte für Januar 2022 eine Arbeitslosenentschädigung wegen Trennung in noch unbekannter Höhe. Ihr zivilprozessualer Zwangsbedarf (inkl. C.) betrage Fr. 3'885.30. Sie habe sodann offene Schulden (Steuern und Darlehen ihrer Familie zur Abwendung der Sozialhilfeabhängigkeit) von Fr. 14'257.75.

14.1.2. Das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Familiengerichts, wies mit Entscheid vom 21. März 2022 das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin für das Gesuchs- und das vorliegende Berufungsverfahren ab und bewilligte ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Gesuchsverfahren (Beilage 4 zur Eingabe der Klägerin vom 19. April 2022).

14.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (lit. a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (lit. b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht (BGE 135 I 221 Erw. 5.1). Zu berücksichtigen sind einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers, anderseits die Einkünfte und die frei verfügbaren Vermögenswerte (BGE 5P.219/2003 Erw. 2.2). Seine Einkommens- und Vermögenssituation ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen, und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den sogenannten zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 Erw. 5.1; BGE 5D_82/2010 Erw. 2, 5P.219/2003 Erw. 2.2, 5P.390/2001 Erw. 2b).

14.3. Aus dem erstinstanzlichen Verfahren ergibt sich, dass die Parteien über sich im Gewahrsam der Klägerin befindenden Goldschmuck im Wert von unstrittig rund Fr. 50'000.00 verfügen, welchen beide Parteien (jedenfalls teilweise) für sich beanspruchen (vgl. act. 40 ff., 76 ff., 128 ff., 131 ff.). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Klägerin im Berufungsverfahren aus obergerichtlicher Sicht – entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung und derjenigen des Präsidiums des Familiengerichts im Entscheid vom 21. März 2022 - als nicht zivilprozessual bedürftig, weshalb ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren abzuweisen ist. Nachdem die Vorinstanz (in Bestätigung einer vom Beklagten erwirkten superprovisorischen Verfügung vom 11. Februar 2021) im angefochtenen Entscheid der Klägerin unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) verboten hat, ohne Zustimmung des Beklagten über eine Reihe von Schmuckstücken aus Gold zu verfügen und das Gericht die R. Kantonalbank in W. angewiesen hat, der Klägerin den Zugriff auf ihren Banksafe nur noch mit schriftlicher Zustimmung des Beklagten zu erlauben, hat der Beklagte der Klägerin die Zustimmung zu erteilen, Goldschmuck in einem Gegenwert zu verkaufen resp. ihrem Banksafe zum Verkauf zu entnehmen, der ihr die Finanzierung der auf sie entfallenden zweitinstanzlichen Prozesskosten ermöglicht. Es ist nicht Aufgabe des Staates, die Prozesskosten für Bürger zu tragen, die über "ressources suffisantes" (Wortlaut von Art. 117 lit. a ZPO in der französischsprachigen Fassung) verfügen (W UFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2015, S. 87 f.).

1.

In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten bzw. von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.3, 4 und 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Familiengerichts, vom 29. Juni 2021 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt:

3.

3.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C. monatlich zu bezahlen:

Fr. 860.00 für November 2020 (nur Barunterhalt) / Phase 1 Fr. 1'250.00 für Dezember 2020 (nur Barunterhalt) / Phase 2 Fr. 1'680.00 für Januar 2021 / Phase 3 (davon Fr. 994.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 1'680.00 Februar 2021 bis und mit April 2021 / Phase 4 (davon Fr. 904.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 2'606.00 Mai 2021 bis und mit Dezember 2021 / Phase 5/6 (davon Fr. 1'634.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 2'260.00 Januar 2022 bis und mit Mai 2022 / Phase 7/8 (davon Fr. 853.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 1'800.00 Juni 2022 bis und mit August 2022 / Phase 9 (nur Barunterhalt) Fr. 2'220.00 ab September 2022 / Phase 10 (nur Barunterhalt)

3.3. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Sohnes C. von Januar 2021 bis April 2021 (Phasen 2, 3, 4) und von Januar 2022 bis Mai 2022 (Phasen 7 und 8) nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts (inkl. Betreuungsunterhalt) fehlen:

Fr. 138.00 für Dezember 2020 / Phase 2 Fr. 2'256.00 für Januar 2021 / Phase 3 Fr. 926.00 Februar 2021 bis und mit April 2021 / Phase 4 Fr. 893.00 Januar 2022 / Phase 7 Fr. 548.00 Februar 2022 bis und mit Mai 2022 / Phase 8

4.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Ehegattenunterhalt wie folgt zu bezahlen:

Fr. 16.00 für November 2020 / Phase 1 Fr. 0.00 Dezember 2020 bis April 2021 / Phase 2 - 4 Fr. 81.00 Mai bis Dezember 2021 / Phase 5/6 Fr. 0.00 ab Januar 2022 / Phase 7 - 10

5.

Die Unterhaltsberechnung stützt sich auf folgende Einkommen:

Beklagter: Fr. 5'711.00 (November 2020 bis Dezember 2021; Phase 1 - 6) Fr. 6'818.00 (ab Januar 2022; ab Phase 7) Klägerin: Fr. 3'696.60 (November 2020, Dezember 2020; Phase 1/2) Fr. 0.00 (Januar 2021 bis Dezember 2021; Phase 3 - 6) Fr. 1'685.00 (Januar 2022 bis Mai 2022; Phase 7/8) Fr. 3'775.00 (ab Juni 2022; Phase 9/10) C.: Fr. 200.00 Kinderzulage (alle Phasen)

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird ausgangsgemäss dem Beklagten zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 und der Klägerin zu einem Viertel mit Fr. 500.00 auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Klägerin dem Beklagten direkt Fr. 500.00 zu bezahlen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Anwaltskosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'080.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern), d.h. Fr. 1'040.00, zu bezahlen.

4.

Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren wird abgewiesen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.

Aarau, 30. Mai 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Brunner Hess