ZSU.2022.67
ZSU.2022.67 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-06-22
22. Juni 2022Deutsch13 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.67 (SC.2022.16) Art. 65 Entscheid vom 22. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Marcel...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2022.67 (SC.2022.16) Art. 65
Entscheid vom 22. Juni 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber
Gesuchsteller A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl, Rehhagstrasse 10, 3018 Bern
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
1.
A. reichte mit Eingabe vom 28. Januar 2022 beim Friedensrichteramt Kreis III ein Schlichtungsgesuch betreffend Aufhebung, evtl. Abänderung der monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge für seine Tochter B. (geb. am 3. November 2011) ein, welches vom Friedensrichteramt Kreis III zuständigkeitshalber an das Präsidium des Bezirksgerichts Baden (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) weitergeleitet wurde.
2.
2.1. Mit separatem Gesuch vom 28. Januar 2022 ersuchte A. ausserdem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung seines Anwalts zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand.
2.2. Am 28. Februar 2022 reichte der Gesuchsteller die mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 14. Februar 2022 einverlangten Unterlagen ein.
2.3. Mit Entscheid vom 4. März 2022 bewilligte der Präsident des Bezirksgerichts Baden dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 1); den Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er hingegen ab (Dispositiv-Ziff. 2).
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 9. März 2022 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. März 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Vorinstanz vom 04. März 2022 (SC.2022.16) sei aufzuheben.
2.
Dem Beschwerdeführer sei im vorinstanzlichen Zivilverfahren SC.2022.16 der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
3.
Eventuell: Die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Vorinstanz vom 04. März 2022 (SC.2022.16) sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides seien aufzuschieben.
-unter Kosten- und Entschädigungsfolge-"
3.2. Mit gleichentags eingereichter Eingabe ersuchte der Gesuchsteller zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung seines Anwalts zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren.
Erwägungen
1.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
2.
2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids) im Wesentlichen aus, von der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO abzusehen, wenn dies zur Wahrung der Rechte nicht notwendig sei. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheine, bedürfe es ganz besonderer Umstände, d.h. es seien hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Aus derzeitiger Sicht stellten sich im vorliegenden Fall jedoch weder besonders komplexe Rechtsfragen, noch sei der Sachverhalt unübersichtlich. Zwar lägen die finanziellen Angaben der Tochter des Gesuchstellers noch nicht vor, was aber nicht zu beanstanden sei, werde es doch gerade im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens auch darum gehen, aufgrund der einzuholenden Informationen diesbezüglich Klarheit zu schaffen, um einen auf Tatsachen beruhenden Vergleichsvorschlag erarbeiten zu können. Sodann sei nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller aufgrund von in seiner Person liegenden Umständen nicht in der Lage sein solle, seinen Standpunkt im vorliegenden Verfahren selbst darzutun und notfalls zu belegen. Der Gerichtspräsident als Schlichtungsbehörde amte sodann nicht als Gericht, sondern als Behörde, deren Hauptaufgabe im Schlichten bestehe. Er versuche somit in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen, welche daher persönlich zu erscheinen hätten. Entsprechend könnten Unklarheiten in Bezug auf den Streitgegenstand als auch in Bezug auf den Sachverhalt anlässlich der mündlichen Schlichtungsverhandlung durch direkte Befragung geklärt resp. ausgeräumt werden. Die Parteien sollten sodann Urkunden, auf die sie sich stützten, zur Verhandlung mitbringen. Die vom Gesuchsteller im Vorfeld und anlässlich der Schlichtungsverhandlung erforderlichen Handlungen seien demnach nicht derart anspruchsvoll, dass der Beizug eines Rechtsanwalts zwingend erscheine.
2.2. Der Gesuchsteller machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, dass seine Tochter mit Schreiben vom 3. März 2022 ebenfalls anwaltlich vertreten sei. Entgegen der Vorinstanz könnten die eingereichten Rechtsbegehren bei der Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung und an der Schlichtungsverhandlung selbst komplexe Rechtsfragen und komplexe Fragen in Bezug auf den Sachverhalt aufwerfen. Zudem habe sich die Vorinstanz auch nicht zur Herstellung der Waffengleichheit geäussert, d.h. auch aus Gründen der Waffengleichheit sei dem Gesuchsteller ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, ansonsten sich seine Tochter - aufgrund seiner rechtlichen Unerfahrenheit - an der Schlichtungsverhandlung in einer günstigeren Lage befinden werde. Die Frage, ob er Unterhaltszahlungen zu leisten habe und in welcher Höhe, sei für ihn in Bezug auf eine bevorstehende mögliche Verschuldung von erheblicher Bedeutung. Es sei für ihn von grosser Wichtigkeit, dass die nach der Rechtsprechung entscheidwesentlichen Tatsachen im Verfahren vorgebracht und ins richtige Licht gerückt würden. In Anbetracht der komplexen, von einem juristischen Laien nur schwer überblickbaren Verhältnisse verbiete sich die Annahme, eine anwaltliche Vertretung sei für ihn nicht notwendig. Weiter befindet er sich seit geraumer Zeit in Untersuchungshaft. Es sei gerichtsnotorisch, dass es ihm aufgrund des strengen Haftregimes nicht möglich sei, die notwendigen Informationen und Beweismittel zu beschaffen. Ebenfalls könne er keine auswärtige Post erhalten bzw. verschicken, ohne dass diese durch die zuständige Staatsanwaltschaft gelesen, in die Strafakten kopiert und freigegeben werden müsse. Bereits das Herausfinden der örtlichen Zuständigkeit in Bezug auf die Einleitung des Schlichtungsverfahrens hätte ihn aufgrund seiner Inhaftierung vor enorme Probleme gestellt. Ferner habe er vor dem Regionalgericht Emmental - Oberaargau ein identisches (lediglich unterschiedliche Parteien) Schlichtungsgesuch i.S. Unterhaltszahlungen gemäss Art. 285 ff. ZGB anhängig gemacht, in welchem ihm am 19. Januar 2022 aufgrund der sich stellenden komplexen Rechtsfragen, seiner persönlichen Umstände (Inhaftierung, juristischer Laie etc.) und zur Herstellung der Waffengleichheit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Demzufolge sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und sein Anwalt sei als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
3.
3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO).
3.2. Die in Art. 117 ZPO genannten Voraussetzungen (Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit) waren beim Gesuchsteller aufgrund der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen erfüllt, weshalb ihm die Vorinstanz für die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt nicht angefochten und von der Beschwerdeinstanz daher nicht zu überprüfen. Umstritten ist hingegen, ob dem Gesuchsteller ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist.
3.3. 3.3.1. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, ansonsten nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist auch das Prinzip der Waffengleichheit. Allerdings gibt es auch in einem Fall, in dem die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, keinen Automatismus der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1 m.w.H.).
Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2 m.w.H.).
Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht auch im Schlich-tungsverfahren nur, sofern er zur Wahrung der Rechte der bedürftigen Person notwendig ist. In diesem Sinne kann auch im Schlichtungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt insoweit jedoch ein strenger Massstab, wobei auch hier die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls entscheidend bleiben (Urteil des Bundesgerichts 4A_46/2021 vom 26. März 2021 E. 4.5 m.w.H.)
3.3.2. Der Gesuchsteller ersuchte mit Schlichtungsbegehren vom 28. Januar 2022 um Aufhebung bzw. Abänderung seiner im Unterhaltsvertrag vom 23. Januar 2012 eingegangenen Verpflichtung, seiner heute zehnjährigen Tochter monatlich einen Unterhaltsbeitrag von (aktuell) Fr. 650.00 zu bezahlen. Damit liegt kein blosser Bagatellfall vor.
Auch wenn mutmasslich weder besonders komplexe Rechtsfragen zu beantworten sein werden noch der Sachverhalt besonders unübersichtlich sein dürfte, bedarf die Schlichtungsverhandlung dennoch einer gründlichen Vorbereitung durch den Gesuchsteller, um die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und korrekt darlegen zu können. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller juristischer Laie ist. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids befand sich der Gesuchsteller zudem in Untersuchungshaft. Es liegt auf der Hand, dass es ihm durch das Haftregime erheblich erschwert ist, Informationen und Beweismittel zu beschaffen. Insbesondere ist es ihm in der Haft verwehrt, mit Personen (ausser seinem Anwalt) und Amtsstellen ausserhalb des Gefängnisses frei per Post, Telefon oder E-Mail zu kommunizieren. Hinzu kommt, dass die Tochter des Gesuchstellers spätestens seit dem 3. März 2022 anwaltlich vertreten ist (vorinstanzliche Akten [VA] act. 16 f.). Dabei kann der Gesuchsteller bis zur Schlichtungsverhandlung nicht einfach untätig bleiben, wurde er doch - wie die übrigen Parteien - von der Vorinstanz aufgefordert, Unterlagen, auf die er sich stützen will, zur Verhandlung mitzubringen (Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids). Unter den dargelegten Umständen ist dem Gesuchsteller die Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung im Vergleich zu den Gegenparteien - insbesondere zu seiner anwaltlich verbeiständeten Tochter (Beklagte 1), aber auch zur Einwohnergemeinde Q. (Beklagte 2) - deutlich erschwert. Ausserdem gilt es das Prinzip der Waffengleichheit bei der Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung und an der Schlichtungsverhandlung zu wahren, da die Tochter des Gesuchstellers bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Bei dieser Sachlage ist es - entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid, in welchem die erwähnten, damals bereits bekannten Faktoren nicht berücksichtigt wurden - ausnahmsweise angezeigt, dem Gesuchsteller bereits für das Schlichtungsverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
3.4. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO im vorliegenden Fall erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl, Bern, ist zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers zu bestellen.
4.
Schliesslich beantragte der Gesuchsteller, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Beschwerdeantrag 4). Mit dem vorliegenden Entscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat dem Gesuchsteller überdies die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese sind ihm durch die Bezirksgerichtskasse Baden als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entfallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist.
Das Obergericht beschliesst:
Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 4. März 2022 aufgehoben und stattdessen wie folgt entschieden:
2.
Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. bestellt.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 auszurichten.
Zustellung an: den Gesuchsteller (unentgeltlicher Vertreter) die Vorinstanz (samt Verfahrensakten)
Mitteilung im Dispositiv an: die Gegenparteien (Vertreter) im Verfahren SC.2022.16
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).
Aarau, 22. Juni 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber