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Entscheid

ZSU.2022.68

ZSU.2022.68 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-04-27

27. April 2022Deutsch18 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.68 (SR.2021.283) Art. 44 Entscheid vom 27. April 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber Klägerin 1 A._____, […] Klägerin 2 B._____, […] Klägerin 3 C._____, […] Kl...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.68 (SR.2021.283) Art. 44

Entscheid vom 27. April 2022

Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber

Klägerin 1 A._____, […]

Klägerin 2 B._____, […]

Klägerin 3 C._____, […]

Kläger 4 D._____, […]

Klägerin 5 E._____, […]

Klägerin 6 F._____, […]

alle vertreten durch Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes, Dufourstrasse 23, 4052 Basel

vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Florin und Rechtsanwalt Nicolai Brugger, Badstrasse 17, Postfach, 5401 Baden

Beklagte G._____ AG, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2021)

Sachverhalt

1.

1.1. Die Kläger betrieben die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 11. Oktober 2021 für eine Forderung von Fr. 3'200.00 und für eine Forderung von Fr. 10'485.45, je nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2021. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Ersatz Gerichtskosten im Verfahren ZOR.2021.6 (OZ.2019.9)" und "Parteientschädigung im Verfahren ZOR.2021.6 (OZ.2019.9)".

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 1. November 2021 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 25. November 2021 stellten die Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen.

2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 20. Januar 2022 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie um Feststellung, dass die Entscheide des Arbeitsgerichts Lenzburg vom 10. Juni 2020 (OZ.2019.9) und des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Mai 2021 (ZOR.2021.6) ungültig und nichtig seien.

2.3. Die Klägerin nahm dazu mit Eingabe vom 3. Februar 2022 Stellung.

2.4. Die Beklagte reichte am 7. Februar 2022 eine weitere Stellungnahme ein.

2.5. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 10. März 2022:

" 1. Den Gesuchstellerinnen wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes R. (Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2021) für die Beträge von CHF 3'200.00 nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2021 und CHF 10'485.45 nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2021 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Das Feststellungsbegehren der Gesuchgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerinnen von CHF 400.00 verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin den Gesuchstellerinnen den Betrag von CHF 400.00 direkt zu ersetzen und der Gerichtskasse CHF 100.00 zu bezahlen hat.

4.

Die Gesuchgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellerinnen eine Parteientschädigung von CHF 1'948.30 (inkl. 7.7 % MWSt von CHF 52.70) zu bezahlen."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 14. März 2022 zugestellten Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 18. März 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen:

" 1. Es sei der angefochtene Entscheid vom 10. März 2022 des Bezirksgerichts Lenzburg aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass der Entscheid vom 10. Juni 2021 des Arbeitsgerichts Lenzburg (OZ.2019.9) und mit ihm der Entscheid vom 26. Mai 2021 des Obergerichts des Kantons Aargau (ZOR.2021.6) auf Grund fehlender Zuständigkeit der entscheidenden Behörde und schwerwiegender Verstösse gegen grundlegende Parteirechte ungültig und nichtig ist.

3.

Die Vollstreckbarkeit sei aufzuschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 bis 6."

3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Kläger zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

3.3. Am 29. März 2022 reichte die Beklagte die Verfügung der Präsidentin des kantonalen Einigungsamts vom 23. März 2022 ein.

Erwägungen

1.

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig

bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI-BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN-BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.

2.1

Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde die Befangenheit von Gerichtspräsidentin Klotz geltend, die den vorliegend angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid gefällt hat. Mit der wiederholt auferlegten Gerichtsgebühr und Parteientschädigung und der Drohung, der Beklagten künftig weitere Kosten aufzuerlegen für den Fall, dass diese weiter ihr rechtliches Gehör in Anspruch nehmen sollte, habe sich Gerichtspräsidentin Klotz missbräuchlich verhalten, was bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit begründe (Beschwerde S. 11).

2.2

2.2.1. Eine Gerichtsperson hat gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f).

Die Beklagte beruft sich sinngemäss auf den Ausstandsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO.

2.2.2

Art. 47 Abs. 1 ZPO konkretisiert die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Danach hat

der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 210).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen prozessuale Fehler oder auch ein möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich allein nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen. Denn mit der Tätigkeit des Richters ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_308/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen prozessuale Fehler oder auch ein möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich allein nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen. Denn mit der Tätigkeit des Richters ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_308/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2).

2.2.3. Die Vorinstanz führte in E. 4.2 des angefochtenen Entscheids aus, praxisgemäss betrage die Gerichtsgebühr auf der Grundlage des vorliegenden Streitwerts Fr. 400.00. Aufgrund der umfangreichen und trölerisch anmutenden Ausführungen der Beklagten rechtfertige es sich jedoch, die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.00 zu erhöhen (vgl. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Die Auferlegung zusätzlicher, nicht von der GebV SchKG erfasster Kosten für das Nichteintreten bzw. die Abweisung in Bezug auf das Feststellungsbegehren der Gesuchgegnerin gestützt auf das Verfahrenskostendekret (VKD) rechtfertige sich vorliegend nicht, müsse jedoch künftig erwogen werden.

Gemäss § 3 Abs. 2 VKD kann die Entscheidgebühr in Zivil- und Strafsachen bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten einer Partei bis auf das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrags bemessen werden. Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen

zudem mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.00 und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000.00 bestraft werden (Art. 128 Abs. 3 ZPO). Die Qualifikation der Ausführungen der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren (act. 16 ff.) als umfangreich und trölerisch anmutend sowie die Androhung von erhöhten Kostenfolgen für den Wiederholungsfall ist unter Berücksichtigung des der Vorinstanz zustehenden richterlichen Ermessens nicht zu beanstanden und vermag den Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsidentin Klotz jedenfalls nicht zu begründen. Eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und eine Wiederholung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 ZPO) fällt damit von vornherein ausser Betracht.

3.

3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Beklagte sei mit Urteil des Arbeitsgerichts Lenzburg OZ.2019.9 vom 10. Juni 2020 verpflichtet worden, den Klägern die Gerichtskosten von Fr. 3'200.00 zu ersetzen und eine Parteientschädigung von Fr. 10'485.45 zu bezahlen. Die dagegen erhobene Berufung sei mit Entscheid des Obergerichts ZOR.2021.6 vom 26. Mai 2021 rechtskräftig abgewiesen worden, womit der erstinstanzliche Entscheid vollstreckbar sei. Die Beklagte behaupte zunächst, die Vertreterin der Kläger sei nicht gehörig bevollmächtigt. Ausweislich der Akten hätten die Kläger H. und dieser wiederum die Vertreterin bevollmächtigt. Bestärkt werde dies durch den Umstand, dass vor Arbeits- und Obergericht bereits dasselbe Vertretungsverhältnis bestanden habe. Im Übrigen sind den Akten weitere Vollmachten zu entnehmen, die zu demselben Ergebnis führten. Die Ausführungen der Gesuchgegnerin erwiesen sich zudem als widersprüchlich, da sie die Vertretung im vorprozessualen Stadium scheinbar habe genügen lassen. Als letztes Indiz könne auf den Zahlungsbefehl und die damit einhergehende Würdigung des Betreibungsamts verwiesen werden. Auch dieses führe dieselbe Vertreterin. Soweit die Beklagte die Bevollmächtigung durch D. in Zweifel ziehe, handle es sich bei "hotelleriesuisse" um eine Marke dieses Vereins, welche entsprechend dem Vereinszweck als Logo diene und unter welcher der Verein seine Dienstleistungen anbiete. Zusammengefasst bestünden keine Zweifel an einer gehörigen Mandatierung. Soweit die Beklagte behauptet, die Kläger - allesamt Vereine - seien keine juristischen Personen und weder partei- noch prozessfähig, könne ihr unter Verweis auf Art. 60 ff. ZGB nicht gefolgt werden. Die Behauptung der Beklagten, anlässlich der Hauptverhandlung seien weder Replik noch Duplik erstattet worden, erweise sich als qualifiziert aktenwidrig. Der unterzeichnete Organvertreter der Beklagten habe ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung im Verfahren OZ.2019.9 selbst die Duplik erstattet. Eine Nichtigkeit des/der Entscheide wegen einer schweren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei im Übrigen nicht ersichtlich. Die Beklagte beanstande sodann, wie bereits im obergerichtlichen Verfahren, die Streitwertberechnung der Rechtsöffnungstitel. Soweit sie dabei den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) in den Raum stelle, sei unklar, ob sich dieser scheinbare Vorwurf gegen die erstinstanzliche Besetzung oder jene des Obergerichts, welche die Berufung abgewiesen und den Streitwert bestätigt habe, richten solle. Daher sei nicht weiter darauf einzugehen. Zusammengefasst gingen die Ausführungen der Beklagten fehl und es sei keine Einrede gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben worden. Für den ausgewiesenen Betrag von Fr. 13'685.45 (= Fr. 3'200.00 und Fr. 10'485.45) sei deshalb definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Das Feststellungsbegehren der Beklagten sei abzuweisen, soweit es im Rechtsöffnungsverfahren überhaupt zu behandeln sei.

3.1.2. Die Beklagte machte dagegen mit Beschwerde im Wesentlichen erneut geltend, den Klägern fehle es an einem gültigen Rechtsöffnungstitel. Im Kanton Aargau sei für die Beurteilung von Kollektivstreitigkeiten nicht das Arbeitsgericht Lenzburg, sondern das kantonale Einigungsamt in Aarau zuständig Der Entscheid des Arbeitsgerichts Lenzburg OZ.2019.9 vom 10. Juni 2020 und mit ihm der Entscheid ZOR.2021.6 des Obergerichts des Kantons Aargau seien unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, fehlender Vertretungsvollmacht der Kläger, einer unzulässigen und nicht eröffneten Replik mit unzulässiger Streitwerterhöhung, offenkundiger Befangenheit und Voreingenommenheit des unzuständigen Gerichts, Verletzung des rechtlichen Gehörs und durch funktionelle, sachliche und örtliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde zustande gekommen, weshalb sie ungültig und nichtig seien.

3.2. 3.2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung darf jedoch nicht erteilt werden, wenn das Urteil nichtig ist. Die Nichtigkeit muss von Amtes wegen beachtet werden (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 80 SchKG).

Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit

durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4 m.w.H.).

3.2.2. 3.2.2.1. Gemäss § 8 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Arbeitsgericht insbesondere erstinstanzlich zuständig für Streitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht gemäss Art. 356 - 358 OR, wenn hierfür nicht eine andere Behörde zuständig ist.

Die Aufgaben des kantonalen Einigungsamts bestehen in der Vermittlung bei Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, der Beurteilung von Streitfällen über die Auslegung von Gesamt- oder Normalarbeitsverträgen sowie der Vermittlung und dem endgültigen Entscheid bei Streitigkeiten über den Geltungsbereich einer kantonalen Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrags (Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 (SR 821.41) i.V.m. § 8 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Arbeitsrecht vom 8. November 2011 [EG ArR; SAR 961.200]). Die Parteien können Kollektivstreitigkeiten über das Arbeitsverhältnis dem kantonalen Einigungsamt zur schiedsgerichtlichen Erledigung übertragen (§ 17 EG ArR). Das kantonale Einigungsamt hat, abgesehen von der soeben erwähnten Möglichkeit eines Schiedsspruchs auf Begehren beider Parteien, keine Entscheidkompetenz und ist nicht als Gericht zu qualifizieren. Es ist denn auch nicht in der Aufzählung der Gerichtsbehörden in § 98 ff. KV enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_215/2013 vom 5. September 2013 E. 2.4; CLAUDIA GRÜNING, Funktion und Bedeutung von Einigungsstellen im schweizerischen Arbeitsrecht, 2019, S. 19 ff.). Die Schiedsverfahren der Einigungsstellen sind durchgehend als private Schiedsverfahren einzustufen. Die Einigungsstellen sind zwar Verwaltungsbehörden, erfüllen mit dem Schiedsverfahren aber, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, die Aufgabe eines privaten Schiedsgerichts. Das Verfahren wird nur auf Verlangen beider Parteien eingeleitet, und die Parteien unterstellen sich freiwillig einem verbindlichen Schiedsspruch. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 353 ff. ZPO (GRÜNING, a.a.O., S. 49 f.).

3.2.2.2. Im Verfahren OZ.2019.9 war zu beurteilen, ob den Klägern ein Anspruch auf Einhaltung des allgemeinverbindlichen Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (L-GAV) gegenüber der Beklagten betreffend der in Art. 357b Abs. 1 lit. a - c OR genannten Gegenstände zusteht. Im L-GAV ist keine Schiedsklausel für die Erledigung von Kollektivstreitigkeiten durch staatliche oder private Schiedsgerichte enthalten, weshalb das kantonale Einigungsamt von den Parteien nicht zur Entscheidung der Streitsache vorbehalten war. Das Arbeitsgericht Lenzburg war somit sachlich und funktionell zur Beurteilung der ihm mit Klage vom 21. Mai 2019 unterbreiteten Sache zuständig. Ebenso war das Obergericht zur Beurteilung der gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts Lenzburg OZ.2019.9 vom 10. Juni 2020 erhobenen Berufung i.S.v. Art. 308 ff. ZPO der Beklagten gemäss § 10 lit. c EG ZPO sachlich und funktionell zuständig.

Bei den von der Beklagten behaupteten Mängeln, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren aufgetreten sein sollen (fehlende Vollmachten auf Seiten der Kläger, Anschein der Befangenheit, falsche Streitwertberechnung, Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör bzw. unzulässige Klageänderung), handelt es sich nicht um solche, die - wenn sie denn tatsächlich aufgetreten sein sollten - derart gravierend wären, dass der Entscheid des Arbeitsgerichts Lenzburg geradezu als nichtig anzusehen wäre. Im Einzelnen kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (E. 2.3) verwiesen werden. Die Beklagte hätte die behaupteten Verfahrensfehler auf dem Rechtsmittelweg rügen müssen, was sie jedoch gemäss dem Entscheid des Obergerichts ZOR.2021.6 vom 26. Mai 2021 nur in Bezug auf die Streitwertberechnung getan hat.

3.2.3. Bezüglich des Entscheids des Obergerichts ZOR.2021.6 vom 26. Mai 2021 machte die Beklagte Nichtigkeitsgründe weder substantiiert geltend noch können solche erkannt werden, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen.

3.3. Die übrigen, von der Vorinstanz bejahten Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung wurden nicht substantiiert angefochten und sind von der Beschwerdeinstanz somit nicht zu überprüfen.

4.

Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Sie ist deshalb - in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von den Klägern - abzuweisen.

5.

Die Beklagte beantragte, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Kläger hatten keine Beschwerdeantwort zu erstatten

(Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Die Beklagte hat - wie auch im heute beurteilten Verfahren ZSU.2022.54 eine offensichtlich unbegründete und damit aussichtslose Beschwerde erhoben, die einzig der Verzögerung der Zwangsvollstreckung dient und damit als trölerisch zu bewerten ist. Bereits früher hatte die Beklagte beim Obergericht in zahlreichen Verfahren (z.B. ZVE.2021.53, ZVE.2021.47, ZVE.2020.6, ZVE.2019.19, ZVE.2019.8, ZSU.2021.243, ZSU.2021.135, ZOR.2019.12, ZOR.2018.75) offensichtlich unbegründete oder unzulässige Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben. Sollte die Beklagte beim Obergericht weitere Rechtsmittel dieser Art einreichen, müsste sie mit der Auferlegung einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.00 und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000.00 (Art. 128 Abs. 3 ZPO) oder gar mit der Rücksendung ihrer Eingaben ohne jede Behandlung (Art. 132 Abs. 3 ZPO) rechnen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: die Kläger (Vertreter, samt Beschwerde) die Beklagte die Vorinstanz

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 13'685.45.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 27. April 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Marbet Huber