ZSU.2022.72
ZSU.2022.72 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2022-05-02
2. Mai 2022Deutsch8 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.72 / rb (SR.2022.23) Art. 20 Entscheid vom 2. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnu...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2022.72 / rb (SR.2022.23) Art. 20
Entscheid vom 2. Mai 2022
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella
Kläger A._____, […]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Fahrwangen (Zahlungsbefehl vom 15. November 2021)
Sachverhalt
1.
Mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Betreibungsamtes Fahrwangen vom 15. November 2021 betrieb der Kläger den Beklagten für den Betrag von Fr. 3'750.00 für fünf ausstehende Monatsmieten (in der Zeit von Februar – Oktober 2021) sowie für Fr. 180.00 für die Reinigung der Wohnung (4 Stunden à Fr. 45.00) zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Der Beklagte erhob am 22. November 2021 (Datum Zustellung des Zahlungsbefehls) Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Am 27. Januar 2022 (Eingang Gerichtspräsidium Lenzburg) ersuchte der Kläger um Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung.
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 2. Februar 2022 unter anderem, dass der Kläger innert 10 Tagen ein Doppel des Gesuchs inkl. aller Beilagen sowie den Forderungstitel, auf den sich das Rechtsöffnungsbegehren stütze, einzureichen habe.
2.3. Mit Entscheid vom 17. März 2022 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers ab (Ziff. 1). Die Entscheidgebühr (Fr. 250.00) wurde dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet (Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Ziff. 3).
3.
3.1. Gegen den ihm am 21. März 2022 zugestellten Entscheid erhob der Kläger fristgerecht am 23. März 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, dass die Sache mit den der Beschwerde beigelegten Dokumenten zu beurteilen und ihm Rechtsöffnung zu erteilen sei.
3.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
1.2. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen erheben. Demnach geben die Beanstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor. Die Beschwerdeinstanz darf daher den provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen abermals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
1.2. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen erheben. Demnach geben die Beanstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor. Die Beschwerdeinstanz darf daher den provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen abermals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
2.
2.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Kläger für den Betrag von Fr. 3'750.00 (Mietzins), Fr. 180.00 (Wohnungsreinigung) sowie Fr. 73.00 (Zahlungsbefehlskosten) Rechtsöffnung verlange. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 sei er aufgefordert worden, den Forderungstitel, auf welchen sich das Rechtsöffnungsbegehren stütze, einzureichen. Ob ein Rechtsöffnungstitel vorliege, sei von Amtes wegen zu prüfen. Der Kläger habe auch nach Aufforderung keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht. Demzufolge sei das Rechtsöffnungsbegehren mangels Rechtsöffnungstitel abzuweisen.
2.2. Mit Beschwerde bringt der Kläger vor, dass er das Dokument "Rechtsöffnungsbegehren" sowie das Papier, das er für das Betreibungsamt ausgefüllt habe, "Ihnen" [gemeint ist wohl die Vorinstanz] zugestellt habe. Der Mietvertrag sei mündlich abgeschlossen worden, weshalb er diesen nicht habe schicken können. In der Zwischenzeit habe er Korrespondenz gefunden, die zeige, dass der Beklagte eine ernsthafte Mietabsicht seiner Wohnung gehabt habe. Zudem habe er einen Bankauszug kopiert, aus welchem hervorgehe, in welch unregelmässigen Abständen der Mieter bezahlt habe und welche Monate noch ausstünden. Es sei sein Fehler, dass er daran nicht gedacht habe, dass diese Dokumente diesen Fall besser erklärt hätten.
3.
3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
3.2. Der Kläger reichte im vorinstanzlichen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsöffnungsbegehrens sowie des Zahlungsbefehls keinerlei Urkunden betreffend die geltend gemachte Forderung ein. Mangels Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht ab.
Bei den Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerde vom 23. März 2022 (und den damit eingereichten Unterlagen) handelt es sich allesamt um neue Tatsachen und Beweismittel zur strittigen Frage der Schuldanerkennung. Da diese Vorbringen im Beschwerdeverfahren aufgrund des umfassenden Novenverbots (vgl. Erw. 1) keine Berücksichtigung mehr finden können, erübrigt es sich, darauf einzugehen. Damit bleibt es dabei, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht abgewiesen hat. Zu bemerken bleibt, dass selbst unter Berücksichtigung der erstmals im Beschwerdeverfahren gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen die verlangte Rechtsöffnung abzuweisen gewesen wäre. Zur provisorischen Rechtsöffnung ist nur berechtigt, wer seinen Anspruch vollständig durch eine verurkundete Schuldanerkennung ausweisen kann. Bei Beweisnot ist der ordentliche Prozessweg zu beschreiten (vgl. PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 327). Weder der E-Mailwechsel noch der Kontoauszug der C. stellen eine durch Unterschrift des Beklagten bekräftigte Schuldanerkennung betreffend die angeblich aus einem Mietverhältnis geltend gemachte Forderung dar.
4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
5.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Mangels Aufwand ist dem Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: den Kläger den Beklagten die Vorinstanz
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkursund Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 4'003.30.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 2. Mai 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Tognella