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Entscheid

ZSU.2022.75

ZSU.2022.75 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-06-17

17. Juni 2022Deutsch12 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.75 (SR.2021.531) Art. 62 Entscheid vom 17. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ AG, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.75 (SR.2021.531) Art. 62

Entscheid vom 17. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber

Klägerin A._____ AG, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 17. November 2021)

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 17. November 2021 für eine Forderung von Fr. 16'379.50 nebst Zins zu 5 % seit 10. September 2021 sowie für Gebühren von Fr. 500.00 und Administrativaufwand von Fr. 320.00. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "RG 1450405, 1450406, 1450413, 1450417, 1450430, 1450467, 1450477, 1450529, 1450553, 1450554, 1450574; Offene Rechnung für Aufwandsentschädigung".

1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 23. November 2021 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 787.30 nebst Zins zu 5 % seit 10. September 2021 (RG 1450405), Fr. 781.90 nebst Zins zu 5 % seit 10. September 2021 (RG 1450406), Fr. 1'364.00 nebst Zins zu 5 % seit 14. September 2021 (RG 1450413), Fr. 1'883.65 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2021 (RG 1450417), Fr. 1'646.75 nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2021 (RG 1450430), Fr. 1'172.85 nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2021 (RG 1450467), Fr. 2'073.25 nebst Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2021 (RG 1450477), Fr. 1'125.45 nebst Zins zu 5 % seit 14. Oktober 2021 (RG 1450529) Fr. 1'931.05 nebst Zins zu 5 % seit 25. Oktober 2021 (RG 1450553), Fr. 1'919.20 nebst Zins zu 5 % seit 25. Oktober 2021 (RG 1450554) und Fr. 1'694.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2021 (RG 1450574) sowie Gebühren von Fr. 500.00, Administrativaufwand von Fr. 320.00 und Zustellkosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.30.

2.2. Der Beklagte liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.

2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 7. März 2022:

" 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 14. März 2022 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 23. März 2022 (Postaufgabe am 24. März 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid vom 7. März 2022 sei aufzuheben und es sei ihr in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 17. November 2021) wie begehrt provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

3.2. Der Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort.

Erwägungen

1.

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI-BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN-BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln am Rechtsöffnungstitel hat die Rechtsmittelinstanz nur diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren Rechtsmittelschriften gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 90 zu Art. 84 SchKG).

2.

2.1

Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens im Wesentlichen damit, dass die als Rechtsöffnungstitel eingereichten Un-

terlagen (Arbeitsrapporte zweier Temporärmitarbeiter, mutmasslich unterzeichnet vom jeweiligen Temporärmitarbeiter und dem Beklagten; zwei von keiner Partei unterzeichnete Verleihverträge zwischen der Klägerin und dem Beklagten; diverse nicht unterzeichnete Rechnungen der Klägerin an den Beklagten) keine schriftliche Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellten. Hierfür hätte es zwingend einer Unterschrift des Beklagten auf jenen Dokumenten, in welchen seine Zahlungspflicht und zumindest die massgeblichen Berechnungsparameter der geschuldeten Beträge festgelegt worden seien, bedurft. Indessen seien weder die Verleihverträge noch die Rechnungen vom Beklagten unterzeichnet worden. Allein aus den (mutmasslich vom Beklagten unterzeichneten) Arbeitsrapporten, auf denen der geschuldete bzw. vereinbarte Stundentarif nicht vermerkt sei, ergebe sich keine Anerkennung einer Zahlungspflicht in einer bestimmten oder bestimmbaren Höhe, weswegen diese selbst in Kombination mit den übrigen, nicht vom Beklagten unterschriftlich bestätigten Dokumenten keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 SchKG bildeten.

2.2

Die Klägerin rügte in ihrer Beschwerde, die Vorinstanz habe die beiden Temporärmitarbeiter nicht angehört. Diese könnten bestätigen, dass sie unter dem Weisungsrecht des Beklagten täglich tätig gewesen seien und die tägliche Arbeit unter seiner persönlichen Weisung ausgeführt hätten. Der Beklagte habe somit sein Weisungsrecht im Rahmen der von der Klägerin geleisteten Personaldienstleistung im Beisein relevanter Zeugen/ Temporärmitarbeiter aktiv in Anspruch genommen, umgesetzt und ausgeführt. Entsprechend habe der Beklagte jeweils auch im Beisein der Temporärmitarbeiter bzw. der relevanten Zeugen die Rapporte eigenhändig unterzeichnet. Weiter habe der Beklagte in einem von ihm persönlich verfassten E-Mail, versendet von seinem persönlichen Postausgangsserver, die in Betreibung gesetzte Gesamtschuld bestätigt und damit anerkannt.

3.

3.1

Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

3.2

3.2.1. Eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin dieser anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicher-

heitsleistung zu hinterlegen. In der Schuldanerkennung muss der Verpflich-tungsgrund nicht genannt sein (Art. 17 OR). Sie muss nicht juristisch korrekt abgefasst sein, doch muss sich daraus eindeutig ergeben, dass sich der Schuldner zur Zahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet fühlt. Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 21 zu Art. 82 SchKG), wobei hinsichtlich Bestand, Umfang und Fälligkeit der betreffenden Forderung liquide Verhältnisse vorliegen müssen (PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 328 ff.). Dabei kann die Schuldanerkennung auch aus mehreren Urkunden bestehen, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 139 III 297 E. 2.3.1).

Ist die Schuldanerkennung nicht in einer öffentlichen Urkunde festgestellt, so muss sie unterschrieben worden sein. Welche Erfordernisse an die Unterschrift zu stellen sind, bestimmt das Obligationenrecht, insbesondere Art. 13 - 15 OR (STAEHELIN, a.a.O., N. 12 zu Art. 82 SchKG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OR muss die Unterschrift eigenhändig geschrieben werden. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist gemäss Art. 14 Abs. 2bis OR die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Art. 2 lit. e des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elek-tronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016 (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03).

3.2.2. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhielt, hat die Klägerin mit den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen keine schriftliche Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vorgelegt. Die Verleihverträge Nr. 6003872 und Nr. 6003873, mit denen sich der Beklagte verpflichtete, der Klägerin für den Einsatz der beiden Temporärmitarbeiter C. und D. Verleihkosten von Fr. 34.00 bzw. Fr. 44.00 pro Stunde (exkl. MWSt) zu bezahlen, enthalten keine Unterschrift des Beklagten i.S.v. Art. 14 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 2bis OR. Die vom Beklagten unterzeichneten Arbeitsrapporte der jeweiligen Temporärmitarbeiter, auf denen die der Beklagten pro Einsatzstunde geschuldeten Verleihkosten nicht vermerkt sind, stellen ebenso wenig den Anforderungen von Art. 82 Abs. 1 SchKG genügende Schuldanerkennungen dar wie die vom Beklagten ebenfalls nicht unterzeichneten Rechnungen der Klägerin. Das Vorliegen einer Schuldanerkennung ist eine gesetzliche Voraussetzung der provisorischen Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 1 SchKG) und kann daher nicht durch Zeugenaussagen ersetzt werden. Zeugen könnten hingegen in einem allfälligen Anerkennungsprozess (Art. 79 SchKG) einvernommen werden (Art. 168 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 169 ff. ZPO). Die Einsatzverträge (Beschwerdebeilage 1) und die E-Mail-Korrespondenz mit dem Beklagten (Beschwerdebeilage 3) hat die Klägerin nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren, sondern zum ersten Mal mit der Beschwerde vorgelegt. Dabei handelt es sich somit um neue Beweismittel, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind und deshalb von vornherein nicht berücksichtigt werden können.

3.2.2. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhielt, hat die Klägerin mit den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen keine schriftliche Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vorgelegt. Die Verleihverträge Nr. 6003872 und Nr. 6003873, mit denen sich der Beklagte verpflichtete, der Klägerin für den Einsatz der beiden Temporärmitarbeiter C. und D. Verleihkosten von Fr. 34.00 bzw. Fr. 44.00 pro Stunde (exkl. MWSt) zu bezahlen, enthalten keine Unterschrift des Beklagten i.S.v. Art. 14 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 2bis OR. Die vom Beklagten unterzeichneten Arbeitsrapporte der jeweiligen Temporärmitarbeiter, auf denen die der Beklagten pro Einsatzstunde geschuldeten Verleihkosten nicht vermerkt sind, stellen ebenso wenig den Anforderungen von Art. 82 Abs. 1 SchKG genügende Schuldanerkennungen dar wie die vom Beklagten ebenfalls nicht unterzeichneten Rechnungen der Klägerin. Das Vorliegen einer Schuldanerkennung ist eine gesetzliche Voraussetzung der provisorischen Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 1 SchKG) und kann daher nicht durch Zeugenaussagen ersetzt werden. Zeugen könnten hingegen in einem allfälligen Anerkennungsprozess (Art. 79 SchKG) einvernommen werden (Art. 168 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 169 ff. ZPO). Die Einsatzverträge (Beschwerdebeilage 1) und die E-Mail-Korrespondenz mit dem Beklagten (Beschwerdebeilage 3) hat die Klägerin nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren, sondern zum ersten Mal mit der Beschwerde vorgelegt. Dabei handelt es sich somit um neue Beweismittel, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind und deshalb von vornherein nicht berücksichtigt werden können.

3.3. Gemäss den obigen Ausführungen hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin somit zu Recht mangels Vorliegens einer Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG abgewiesen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Dem Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Klägerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: die Klägerin den Beklagten die Vorinstanz

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen

Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 17'199.50.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 17. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber