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Entscheid

ZSU.2022.78

ZSU.2022.78 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-08-08

8. August 2022Deutsch9 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.78 (OZ.2022.2) Art. 81 Entscheid vom 8. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege Sachverha...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.78 (OZ.2022.2) Art. 81

Entscheid vom 8. August 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber

Gesuchsteller A._____, […]

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

1.

A. reichte am 27. Januar 2022 beim Bezirksgericht Zofingen eine Aberkennungsklage gegen die B. AG ein, mit welcher er beantragte:

" 1. Es sei festzustellen, dass ich, A., der B. AG den Betrag von CHF 91'245.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2021 auf CHF 50'000.- sowie seit 9. September 2021 auf CHF 39'000.-, für welche in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q. provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht schulde.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

2.

2.1. Das Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen setzte A. mit Verfügung vom 10. Februar 2022 eine Frist von zehn Tagen an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 7'200.00.

2.2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 stellte A. ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 15. März 2022 ab.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 17. März 2022 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. März 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren OZ.2022.2 zu bewilligen.

3.2. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 reichte der Gesuchsteller die Pfändungsurkunde des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 31. Mai 2022 ein.

Erwägungen

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.

2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen wie folgt: Aus der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ergebe sich, dass der Gesuchsteller bis zum 30. November 2022 einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'069.15 erziele. Ab 1. Dezember 2022 falle die Leasingrate für das Auto weg, weshalb sich das Existenzminimum des Gesuchstellers reduziere. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass ihm bei Wegfall der Leasingrate entsprechend keine Pauschalspesen von Fr. 1'051.15 vom Arbeitgeber mehr bezahlt würden, weshalb sich das Einkommen mutmasslich auf Fr. 5'113.75 reduziere. Ab 1. Dezember 2022 ergebe sich daher ein Überschuss von Fr. 1'069.50. Mit diesen Freibeträgen könne der Gesuchsteller innert zwei Jahren für seine Prozesskosten von mutmasslich rund Fr. 20'824.00 aufkommen.

2.2. Der Gesuchsteller machte in seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe in ihren Berechnungen weder seine Schuld von Fr. 100'000.00 bei C. noch die angekündigte Pfändung für die Forderung der Beklagten von Fr. 97'572.15 und den zu erwartenden Pfändungsanschluss für die Schuld von Fr. 112'203.30 berücksichtigt. Deswegen werde der von der Vorinstanz angenommene Überschuss bei ihm in den kommenden Jahren nicht anfallen. Alle über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehenden Beträge würden entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht an ihn, sondern durch die Pfändung in die provisorische Sicherung der von ihm angefochtenen Forderung der Beklagten sowie in die Abzahlung der Forderung von C. fliessen. Somit könne bei ihm kein Überschuss anfallen, der es ihm ermöglichen würde, innert der nächsten zwei Jahre den Gerichtskostenvorschuss und die Anwaltskosten zu bezahlen. In der geschilderten finanziellen Situation könne er keinen Kredit aufnehmen und mangels Ersparnissen die Prozesskosten auch nicht aus seinem Vermögen finanzieren. Dadurch würde ihm wegen fehlender finanzieller Mittel die Durchsetzung seiner mit der Aberkennungsklage geltend gemachten Rechte verunmöglicht. Die Aberkennungsklage erscheine zudem nicht aussichtslos.

3.

3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Sie befreit hingegen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO).

3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem hat es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei zu ermöglichen, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1).

Unabdingbare Voraussetzung für eine Berücksichtigung fälliger Schuldverpflichtungen ist, dass die gesuchstellende Partei deren bisherige regelmäs-

sige Amortisation nachweist. Auf alte Verbindlichkeiten, die die gesuchstellende Partei nicht mehr bedient, kann sie sich nicht berufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_331/2016 vom 29. November 2016 E. 3.2.1; DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 339). Ebenfalls zu berücksichtigen sind laufende Lohnpfändungen, da sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Partei beschränken (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 316).

3.2. Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz ausweislich der Akten OZ.2022.2 keine Belege für bisher regelmässig geleistete Amortisationszahlungen der Schulden eingereicht, die er in der Berechnung seines prozessrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt haben will. Das Vorbringen, es stehe eine Pfändung zugunsten der Forderungen der B. AG und von C. kurz bevor bzw. diese sei am 25. April 2022 in Form einer Lohnpfändung vollzogen worden, weshalb der von der Vorinstanz angenommene Überschuss bei ihm in den kommenden Jahren nicht anfallen werde, hat der Gesuchsteller nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Auch die Pfändungsurkunde des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 31. Mai 2022 betreffend die Pfändungsgruppe Nr. yyy hat er zum ersten Mal im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Dabei handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind. Im Übrigen hat der Gesuchsteller die Berechnung seines prozessrechtlichen Existenzminimums nicht angefochten. Deshalb hat es bei der vorinstanzlichen Verfügung sein Bewenden.

3.3. Die Beschwerde ist demzufolge unbegründet und deshalb abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: den Gesuchsteller die Vorinstanz (samt Verfahrensakten)

Mitteilung im Dispositiv an: die Gegenpartei (Vertreter) im Verfahren OZ.2022.2

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 91'245.90.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).

Aarau, 8. August 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber