ZSU.2022.8
ZSU.2022.8 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2022-05-02
2. Mai 2022Deutsch19 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.8 / rb (SF.2021.22) Art. 36 Entscheid vom 2. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] unentgeltlich vertreten durch MLaw Fabienne Senn,...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2022.8 / rb (SF.2021.22) Art. 36
Entscheid vom 2. Mai 2022
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess
Kläger A._____, […] unentgeltlich vertreten durch MLaw Fabienne Senn, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 22, Postfach, 8965 Berikon
Beklagte B._____, […] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Sandor Horvath, Rechtsanwalt, Stadthausstrasse 4, 6003 Luzern
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens betreffend Abänderung Scheidung
Sachverhalt
1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 24. Oktober 2017 wurde die Ehe der Parteien geschieden. In der genehmigten Scheidungskonvention verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder E. und F. je monatlich Fr. 500.00 bzw. ab April 2025 Fr. 300.00 zzgl. allfällige Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge wurden gerichtsüblich indexiert (Dispositiv-Ziffer 2.5. des Scheidungsurteils). In den Erwägungen zum Scheidungsurteil wurde von einem monatlichen Nettoinkommen des Klägers von Fr. 4'860.00 ausgegangen (Erw. 4.2.).
2.
2.1. Mit Klage vom 13. September 2021 beantragte der Kläger beim Familiengericht Muri die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Kindesunterhalt per 1. Oktober 2021. Im Übrigen beantragte er die superprovisorische Sistierung der Unterhaltsverpflichtung per 1. Oktober 2021 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Einsetzung seiner Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
2.2. Mit separaten Verfügungen je vom 14. September 2021 gewährte die Gerichtspräsidentin dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und wies das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab.
2.3. Mit Eingaben vom 3. und 8. Oktober 2021 ersuchte die Beklagte unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Einsetzung ihres Rechtsanwalts als unentgeltlichen Vertreter.
2.4. Mit Verfügung vom 5. November 2021 gewährte die Gerichtspräsidentin der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege.
2.5. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 ersuchte der Kläger erneut um die superprovisorische Sistierung seiner Unterhaltsverpflichtung.
2.6. Am 2. Dezember 2021 verfügte die Gerichtspräsidentin superprovisorisch die Sistierung der Unterhaltsverpflichtung des Klägers.
2.7. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 beantragte die Beklagte unter anderem die Aufhebung der superprovisorischen Verfügung vom 2. Dezember 2021.
2.8. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 forderte die Gerichtspräsidentin den Kläger unter anderem zur Stellungnahme zu seinen effektiven Wohnkosten auf.
2.9. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 nahm der Kläger zu seinen Wohnkosten Stellung.
2.10. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 nahm die Beklagte zur Eingabe des Klägers vom 13. Dezember 2021 Stellung.
2.11. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 sistierte die Gerichtspräsidentin die Unterhaltspflicht des Klägers im Sinne eines vorläufigen Entscheides für die Dauer des summarischen Verfahrens betreffend Abänderung Scheidung im Umfang von monatlich total Fr. 535.00, somit Fr. 267.50 pro Kind.
3.
3.1. Gegen den ihr am 29. Dezember 2021 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 10. Januar 2022 Berufung mit den Anträgen:
" 1. Die Berufung sei gutzuheissen.
2.
Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.
Rechtspruch Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Muri vom 20. Dezember 2021, Fallnummer SF.2021.22, sei aufzuheben.
4.
Der Gesuchsgegnerin (Berufungsklägerin) sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnende Rechtsanwalt Sandor Horvath sei ihr als vollumfänglicher unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
5.
Alles unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers, eventualiter zu Lasten des Staates bzw. der Gerichtskasse."
3.2. Mit Berufungsantwort vom 31. Januar 2022 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Übrigen stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung seiner Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
3.3. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 reichte der Kläger eine Kostennote ein.
3.4. Am 9. und 14. Februar 2022 reichte die Beklagte weitere Stellungnahmen ein.
3.5. Am 16. Februar 2022 erfolgte eine Stellungnahme des Klägers.
Erwägungen
1.
1.1
Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Kognition (vgl. Art. 310 ZPO). Dies bedeutet aber nicht, dass das Obergericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen untersuchen muss, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311/312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4).
1.2. In der Begründung hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen - wie in Bezug auf die vorliegend einzig strittigen Kinderalimente (vgl. unten) - nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1).
1.2. In der Begründung hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen - wie in Bezug auf die vorliegend einzig strittigen Kinderalimente (vgl. unten) - nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1).
2.
2.1. Strittig ist, ob der im Scheidungsurteil vom 24. Oktober 2017 zugesprochene Kindesunterhalt während der Dauer des Abänderungsverfahrens vorsorglich zu sistieren ist.
2.2. 2.2.1. Hinsichtlich vorsorglicher Massnahmen im Abänderungsprozess (Art. 284 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 129 ZGB) ist Art. 276 ZPO analog anwendbar (BÜCHLER/RAVEANE und LEUENBERGER/SUTER, in: FamKomm. Scheidung,
4. Aufl., Bern 2022, N. 63 zu Art. 129 ZGB resp. N. 2 zu Art. 276 ZPO). Bei vorsorglichen Massnahmen, die für die Dauer des Verfahrens zur Änderung des Scheidungsurteils angeordnet werden, handelt es sich um vorläufige Massnahmen betreffend vorzeitige Erfüllung und nicht um eigentliche Regelungsmassnahmen. Die endgültige Regelung für die von der Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils betroffene Zeit erfolgt im Urteil über jene Klage (vgl. LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, Droit du divorce, Bern 2021, N. 2174, unter Hinw. auf BGE 5A_674/2019 Erw. 1.2; vgl. auch BGE 5A_242/2020 Erw. 1.3).
2.2.2. Grundvoraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während eines Verfahrens betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils gemäss Art. 129 ZGB bilden liquide tatsächliche Verhältnisse, die den voraussichtlichen Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen (BGE 5P.349/2001 Erw. 4, 5P.269/2004 Erw. 2). Die Hauptsachenprognose betrifft dabei die Frage, ob eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse es rechtfertige, die durch rechtskräftiges Scheidungsurteil festgesetzte Rente herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 129 Abs. 1 ZGB). In Betracht kommt eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten aufgrund eines geringeren Einkommens oder höherer finanzieller Belastungen (BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., N. 10 zu Art. 129 ZGB). Die Abänderungsvoraussetzungen sind vom Abänderungskläger glaubhaft (BGE 118 II 377 Erw. 3, 117 II 130 Erw. 3c), d.h. auf Grund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich zu machen (BGE 118 II 381 Erw. 3b, 120 II 398 Erw. 4c; BGE 5A_1003/2014 Erw. 3). Darüber hinaus muss ein dringendes Bedürfnis bestehen, eine Unterhaltsrente schon während des Abänderungsverfahrens herabzusetzen oder aufzuheben, was etwa dann zutrifft, wenn der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist, ohne schwerwiegende Nachteile den geschuldeten Unterhaltsbeitrag während des Abänderungsverfahrens auszurichten und die Reduktion oder Aufhebung der Rente bereits während des Abänderungsprozesses dem Unterhaltsgläubiger zugemutet werden kann (BGE 118 II 228 Erw. 3b; BGE 5P.415/2004 Erw. 3.1, 5A_641/2015 Erw. 4.1; ZOGG, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018, S. 91). Ein schwerwiegender Nachteil wird praxisgemäss verneint, wenn der Unterhaltsschuldner den geschuldeten Unterhaltsbeitrag während der Dauer des Abänderungsverfahrens unter Wahrung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums weiterhin leisten kann (vgl. BGE 5P.269/2004 Erw. 3.5).
3.
Die Vorinstanz ging in den Erwägungen zur angefochtenen Verfügung von einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Klägers von Fr. 1'912.00 aus, bestehend aus einem Grundbetrag von Fr. 850.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 423.00, Krankenkassenprämien (KVG) von Fr. 323.00, Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 120.00 und Arbeitswegkosten von Fr. 196.00. Sodann rechnete sie ihm ein Einkommen von Fr. 2'377.00 an.
4.
4.1. Der Kläger hat mit der Berufungsantwort seine Lohnabrechnung für November 2021 eingereicht und gestützt darauf zugestanden, dass er einen
13. Monatslohn von brutto Fr. 2'300.00 erhalten hat (Berufungsantwort Ziff. II/2.1.b und Berufungsantwortbeilage 2). Dieser ist in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden. Der aktuelle Arbeitsvertrag des Klägers läuft seit 1. Februar 2021, und der Brutto-Monatslohn beträgt (gerundet) Fr. 2'500.00 (Klagebeilage 12). Für ein volles Arbeitsjahr besteht daher ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn von brutto Fr. 2'500.00. Darin inbegriffen sind Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 8.02% (5.3% AHV, 1.1% ALV, 1.62% Krankentaggeldversicherung, keine BVG-Beiträge), netto macht der 13. Monatslohn somit monatlich Fr. 191.65 aus ([Fr. 2'500.00./. Fr. 200.50 Sozialversicherungsbeiträge] / 12).
4.2. 4.2.1. Im Weiteren macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob der Kläger Anspruch auf Auslagenersatz (Transportkosten, auswärtige Verpflegung) durch seinen Arbeitgeber habe (Berufung Ziff. II/2.1.a und 5.2.)
4.2.2. Der Kläger hat dazu in seiner Eingabe vom 16. Februar 2022 ausgeführt, er erhalte nur Arbeitswegkosten ersetzt, wenn er an einem anderen Ort arbeite, als sein Hauptanstellungsort oder Nebenanstellungsort sei. Er arbeite schon längere Zeit ausschliesslich beim F. in H. und erhalte keinerlei Spesen für die Verkehrskosten an seinen Arbeitsort. In seinem Arbeitsvertrag sei als Hauptanstellungsort Aarau vermerkt und als Nebenanstellungsort H.. Weitere Zulagen erhalte der Kläger aktuell nicht, da er schon längere Zeit in der Schicht von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr arbeite; in dieser Schicht würden keine Nachtzulagen ausbezahlt. Die Mahlzeit könne er nicht zu Hause einnehmen, er müsse sich auswärts verpflegen (kaufe Take Away, keine Kantine).
4.2.3. Die Ausführungen des Klägers werden durch das eingereichte Spesenreglement (Beilage 10 zur Eingabe vom 16. Februar 2022, Ziff. 4.2.3. und 5) in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag (Klagebeilage 12) gestützt und sind glaubhaft.
4.3. Somit ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 2'568.15 (im Grundsatz unumstrittenes von der Vorinstanz angenommenes Nettoeinkommen von Fr. 2'376.50 zzgl. Anteil 13. Monatslohn von Fr. 191.65) auszugehen.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 hat die Beklagte geltend gemacht, der Kläger habe Ende 2021 Überstunden vergütet erhalten. Dies habe sich während der Parteiverhandlung vom 14. Februar 2022 herausgestellt. Die "Bezirksrichterin" werde nun die relevanten Beweismittel edieren lassen und es werde darum ersucht, mit dem Entscheid zuzuwarten, um diese echten Noven als Beweismittel nachreichen zu können. Die Beklagte hat bis zum heutigen Zeitpunkt keine solchen Unterlagen nachgereicht und ein weiteres Zuwarten würde dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen. Die Beklagte hat somit im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass dem Kläger aus der Vergütung von Überstunden ein wesentlich höheres Einkommen erwächst.
4.4. Im Scheidungsurteil vom 24. Oktober 2017 (Klagebeilage 2, Erw. 4.2.) wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 4'860.00 ausgegangen (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1 oben). Das aktuelle Einkommen des Klägers, das sich auf knapp Fr. 2'400.00 beläuft (vgl. oben), hat sich demnach im Vergleich dazu fast halbiert. Der eine verminderte Leistungsfähigkeit geltend machende Abänderungskläger hat substantiiert aufzuzeigen, dass es ihm (Zumutbarkeit vorausgesetzt) trotz ernsthaften und ausreichenden Bemühungen nicht gelungen ist, das ihm angerechnete Einkommen - ein hypothetisches Einkommen oder ein effektives Einkommen weiterhin - zu erzielen (vgl. anstelle vieler: Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 2. Juni 2020 [ZSU.2019.183], Erw. 3.1.3; bestätigt in BGE 5A_594/2020; BGE 5A_299/2012 Erw. 3.1). Der Unterhaltspflichtige muss alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht weiterhin nachkommen zu können (vgl. BGE 5A_253/2020 Erw. 3.1.2 mit Hinw.), wobei an die Ausnutzung der Erwerbskraft des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zum minderjährigen Kind besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 5A_806/2016 Erw. 3.2; BGE 5A_78/2019 Erw. 3.2.2.2; BGE 137 III 118 Erw. 3.1). Gelingt ihm dies nicht und handelt es sich bei der geltend gemachten, verminderten Leistungsfähigkeit um den einzigen Abänderungsgrund, ist das Abänderungsbegehren abzuweisen. Im vorliegenden Fall können dem Kläger mit Blick auf die eingereichten Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, gemäss denen der Kläger nie in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (vgl. Klagesammelbeilage 15), keine offensichtlich ungenügenden Arbeitsbemühungen vorgeworfen werden. Dieser Frage (und jene der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) braucht allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden, nachdem im vorliegenden Verfahren keine definitive Unterhaltsregelung für die Dauer des Abänderungs(haupt)verfahrens erfolgt (vgl. Erw. 2.2.1 oben) und der Kläger den gestützt auf das Scheidungsurteil geschuldeten Kinderunterhalt – wie zu zeigen sein wird (vgl. Erw. 6 unten) - während der Dauer des Abänderungsverfahrens nicht ohne Eingriff in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum weiterhin leisten könnte (vgl. BGE 5P.269/2004 Erw. 3.5).
5.
5.1. 5.1.1. Gemäss der angefochtenen Verfügung betragen die Gesamtwohnkosten im Haushalt, in welchem der Kläger zusammen mit seiner Lebenspartnerin und deren beiden volljährigen Kindern wohnt, Fr. 15'235.00 jährlich resp. Fr. 1'270.00 monatlich (Hypothekarzins Fr. 9'221.00, Gebäudeunterhaltskosten Fr. 4'334.00, Nebenkostenpauschale Fr. 1'680.00). Dies ist soweit weder umstritten noch zu beanstanden. Zur Verteilung der Kosten auf die Haushaltsmitglieder führte die Vorinstanz aus, obwohl die Kinder der Lebenspartnerin volljährig seien, rechtfertige es sich in Anbetracht der erst vor kurzem erreichten wirtschaftlichen Selbständigkeit (Tochter seit November 2021, Sohn seit August 2021), diese vorerst noch als Kinder resp. Jugendliche zu zählen und damit eine geringere Beteiligung anzunehmen. Würden die Wohnkosten nach dem Prinzip "grosse und kleine Köpfe" verteilt, entfalle auf den Kläger folglich ein Drittel der Gesamtwohnkosten. Dem Kläger seien daher rund Fr. 423.00 als Wohnkosten anzurechnen (angefochtene Verfügung Erw. 2.4.2.2.).
5.1.2. Die Beklagte macht dazu mit der Berufung (Ziff. II/4.1.) geltend, aufgrund der wirtschaftlichen Selbständigkeit der volljährigen Kinder der Lebenspartnerin, seien die Gesamtwohnkosten durch vier zu teilen und dem Kläger Wohnkosten von Fr. 317.00 anzurechnen. Der Beklagten ist diesbezüglich zu folgen: Wenn – was unumstritten ist – die volljährigen Kinder wirtschaftlich selbständig sind, ist nicht ersichtlich, weshalb sie an die Wohnkosten einen geringeren Beitrag als die übrigen Haushaltsmitglieder leisten sollten. Dem Kläger ist damit ein Viertel der Gesamtwohnkosten anzurechnen, ausmachend Fr. 317.50.
5.2. 5.2.1. Als Krankenkassenprämie (KVG) hat die Vorinstanz gestützt auf die Versicherungspolice (Klagebeilage 18) dem Kläger den Betrag von Fr. 323.00 angerechnet, ohne eine allfällige Prämienverbilligung zu berücksichtigen (angefochtene Verfügung Erw. 2.4.2.2.).
5.2.2. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 hat die Beklagte vorgebracht, im Rahmen der Verhandlung vom 11. Februar 2021 habe sich während der Parteibefragung herausgestellt, dass der Kläger im Jahr 2021 Prämienverbilligung beansprucht und nur Fr. 90.00 Krankenkassenprämien bezahlt habe. Mit Verfügung vom 9. November 2021, welche vom Kläger als Berufungsantwortbeilage 6 eingereicht worden ist, hat die SVA Aargau das Prämienverbilligungsgesuch des Klägers für das Jahr 2022 allerdings abgewiesen. Die Vorinstanz hat ihm damit zurecht die vollen Prämienkosten angerechnet.
5.3. 5.3.1. Als auswärtige Verpflegungskosten hat die Vorinstanz dem Kläger mit Blick auf einen gerichtsüblichen Maximalbetrag von Fr. 200.00 und sein 60%Pensum Fr. 120.00 zugesprochen (angefochtene Verfügung Erw. 2.4.2.2.).
5.3.2. Mit der Berufung (Ziff. II/4.3.) macht die Beklagte geltend, der Kläger erbringe keinen Nachweis für Mehrauslagen und mache nicht glaubhaft, dass er sich auswärts verpflege. Dies sei mit dem geltend gemachten Einkommen unwahrscheinlich. Der Kläger habe auch seine Bankauszüge nicht ediert, welche hätten aufzeigen können, wo und wie er sich verpflege. Es sei auch nicht ersichtlich, ob er dafür Zulagen oder Spesenentschädigungen erhalte.
5.3.3. Wie bereits oben ausgeführt, bringt der Kläger vor, er kaufe zur Verpflegung während der Arbeit "Take Away", was angesichts der Arbeitszeit zwischen 14.00 und 22.00 Uhr glaubhaft erscheint. Solche Einkäufe werden vielfach mit Bargeld bezahlt, so dass Kontoauszüge des Klägers keinen weiteren Aufschluss darüber versprechen. Im Übrigen hat er auch glaubhaft gemacht, dafür keine Zulagen oder Spesenentschädigungen zu erhalten (vgl. oben Erw. 4.2.2 und 4.2.3). Die von der Vorinstanz dem Kläger dafür angerechneten Verpflegungskosten von Fr. 120.00 erscheinen angemessen.
5.4. 5.4.1. Bei den Arbeitswegkosten ist die Vorinstanz ausgehend von Kosten pro Arbeitsweg von Fr. 8.20 für das Zugticket (2x pro Tag für Hin- und Rückfahrt, an 3 Tagen pro Woche, bei 4 Wochen pro Monat) und von jährlichen Kosten von Fr. 185.00 für das Halbtaxabonnement sowie von 4 Wochen Ferien von monatlichen Kosten von insgesamt Fr. 196.00 ausgegangen (angefochtene Verfügung Erw. 2.4.2.2.).
5.4.2. Die Beklagte macht dazu geltend, eine Tageskarte koste nur Fr. 15.00, was bei 45 Arbeitswochen und drei Arbeitstagen pro Woche lediglich Kosten von Fr. 168.75 pro Monat verursache (Berufung Ziff. II/4.4.).
5.4.3. Der Kläger bringt mit der Berufungsantwort vor, er arbeite aktuell an wechselnden Arbeitstagen in der Schicht von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Da er mangels Verbindung nicht direkt nach Hause fahren könne mit dem ÖV, müsse er einen Umweg über I. in Kauf nehmen (Berufungsantwort Ziff. II/2.2.). Die Kosten für die Hinfahrt beliefen sich gemäss Vorinstanz auf Fr. 8.20 (inkl. Halbtax) und die Rückfahrt via I. auf Fr. 14.30. Die Verkehrskosten seien sogar höher, als die Vorinstanz berechnet habe und beliefen sich monatlich auf Fr. 262.00 (Berufungsantwort Ziff. II/4.4.).
5.4.4. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger könne die Berechnung der Arbeitswegkosten durch die Vorinstanz nicht rügen, da er keine Berufung gemacht habe (Stellungnahme vom 9. Februar 2022 Ziff. 9), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungsantwort zur Berufung Stellung nehmen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ihm ist zudem, auch wenn keine Anschlussberufung erhoben wird (oder eine solche wie im summarischen Verfahren unzulässig ist, Art. 314 Abs. 2 ZPO), erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben. Entsprechend kann der vor der ersten Instanz obsiegende Berufungsbeklagte sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, welche ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (REETZ/THEILER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Im Übrigen gilt gemäss Art. 296 Abs. 2 ZPO in Kinderbelangen die Erforschungsmaxime.
5.4.5. Der Kläger hat mit Vorlage eines Fahrplanauszugs (Berufungsantwortbeilage 3) glaubhaft gemacht, dass nach Ende seiner Arbeitsschicht um 22.00 Uhr nur noch über I. eine Zugverbindung nach seinem Wohnort J. zur Verfügung steht und ihn die Rückfahrt (mit Halbtax) jeweils Fr. 14.30 kostet
(vgl. Berufungsantwortbeilage 7). Damit kann er keine A-Welle – Tageskarte lösen und nach der insoweit nicht zu beanstandenden Berechnungsweise der Vorinstanz betragen die Arbeitswegkosten Fr.
262.90 ([Fr. 8.20 + Fr. 14.30] x 3 x 4 = Fr. 270.00; abzüglich Ferien: Fr. 270.00 x 11 / 12 = Fr. 247.50; zuzüglich Fr. 15.40 Halbtaxabonnement). Als Arbeitswegkosten sind dem Kläger somit Fr. 262.90 anzurechnen.
5.5. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Klägers setzt sich damit unter Berücksichtigung des unumstrittenen und von der Vorinstanz korrekt eingesetzten Grundbetrags von Fr. 850.00 (hälftiger Grundbetrag von zwei in einer dauernden Hausgemeinschaft lebenden Personen) wie folgt zusammen:
Grundbetrag Fr. 850.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) Fr. 317.50 Krankenkassenprämien (KVG) Fr. 323.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 120.00 Arbeitswegkosten Fr. 262.90 Betreibungsrechtsliches Existenzminimum Fr. 1'873.40
6.
Damit überschreitet das monatliche Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 2'568.15 sein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 1'873.40 um Fr. 694.75. Dem Kläger fehlen entsprechend Fr. 305.25, um während der Dauer des Verfahrens die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder von je Fr. 500.00 zu bezahlen. In diesem Umfang (Fr. 152.60 pro Kind) ist die Sistierung der Unterhaltsbeiträge damit zu bestätigen.
7.
Die prozessuale Bedürftigkeit beider Parteien erscheint erstellt (vgl. für die Beklagte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz vom 3. Oktober 2021 mit Beilagen); zudem ist das Rechtsmittelverfahren aus beidseitiger Sicht nicht aussichtslos (vgl. Art. 117 ZPO). Antragsgemäss ist den Parteien deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sind ihre Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände einzusetzen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO), aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch unter dem Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten und von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Muri vom 20. Dezember 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
1.
Die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern E. und F. gemäss Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 24. Oktober 2017 (Verfahren […]) wird im Sinne eines vorläufigen Entscheides für die Dauer des summarischen Verfahrens betreffend Abänderung Scheidung im Umfange von monatlich total Fr. 305.20, somit Fr. 152.60 pro Kind, sistiert.
2.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Parteien je hälftig mit Fr. 1'000.00 auferlegt, ihnen jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO.
3.
Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird ihr lic.iur. Sandor Horvath, Rechtsanwalt, Luzern, eingesetzt.
4.
Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird ihm MLaw Fabienne Senn, Rechtsanwältin, Berikon, eingesetzt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau 2. Mai 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Hess