ZSU.2022.9
ZSU.2022.9 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-11-08
8. November 2022Deutsch21 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.9 (OZ.2020.15) Art. 116 Entscheid vom 8. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Corazza Gesuchsteller A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2022.9 (OZ.2020.15) Art. 116
Entscheid vom 8. November 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Corazza
Gesuchsteller A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, Mellingerstrasse 6, 5401 Baden
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
1.
A. erhob mit Eingabe vom 27. November 2020 beim Bezirksgericht Bremgarten Klage gegen B. (nachfolgend Beklagte) mit folgenden Anträgen (Verfahren OZ.2020.15):
" 1. 1.1. Die zwischen den Parteien bestehende einfache Gesellschaft (Konkubinat) in Liquidation sei aufzulösen.
1.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Forderungsbetrag von CHF 175'554.50 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 18.05.2020.
2.
Dem Kläger sei für dieses Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als sein unentgeltlicher Rechtsanwalt richterlich einzusetzen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt. und zzgl. Rückerstattung der Verfahrenskosten des Friedensrichteramtes Kreis VI im Betrag von CHF 250.00 zu Lasten der Beklagten."
2.
Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 ab.
3.
3.1. Der Gesuchsteller erhob gegen den ihm am 21. Dezember 2020 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 12. Januar 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
3.2. Mit Entscheid vom 25. März 2021 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde des Gesuchstellers teilweise gut, hob die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 14. Dezember 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
4.
4.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 erneut ab.
4.2. Gegen diese ihm am 13. Dezember 2021 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. Januar 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die vorinstanzliche Verfügung vom 08.12.2021 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich zu bewilligen.
2.
Auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich zu bewilligen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
4.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten verzichtete mit Eingabe vom 26. Januar 2022 (Postaufgabe 27. Januar 2022) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren
1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren
10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und es gilt gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO kein Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Insofern wäre die vom Gesuchsteller am 10. Januar 2022 eingereichte Beschwerde verspätet, nachdem ihm der angefochtene Entscheid am 13. Dezember 2021 zugestellt worden ist. Die Vorinstanz hat jedoch in ihrer Rechtsmittelbelehrung erneut (vgl. Verfügung vom 14. Dezember 2020) den gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO für die Nichtgeltung des Fristenstillstands konstitutiven Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO unterlassen. Diese Hinweispflicht gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar und gilt in gewissem Sinne absolut, was – ungeachtet des Umstands, dass der anwaltlich vertretene Gesuchsteller von der Ausnahme Kenntnis hatte – dazu führt, dass der Fristenstillstand trotzdem beachtlich (BGE 139 III 78 E. 5.4.3) und die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 10. Januar 2022 eingehalten ist.
1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
2.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO).
3.
3.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen wie folgt: Der erweiterte Notbedarf des Gesuchstellers betrage Fr. 1'777.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Zuschlag von 25% auf dem Grundbetrag Fr. 300.00, Wohnnebenkosten Fr. 171.00, Krankheitskosten Fr. 83.00, mutmasslich anfallende Steuern Fr. 23.00). Aus den Kopien des Postbüchleins lasse sich der geltend gemachte Mietaufwand in Form von Nebenkosten über Fr. 1'430.00 nicht erschliessen. Als Wohnnebenkosten seien die monatlichen Kosten für die Gebäudeversicherung von Fr. 39.20 (Fr. 470.65 / 12) und die monatlichen Heizkosten von Fr. 131.65 (Fr. 3'633.90 + Fr. 2'685.70 / 4 Jahre / 12 Monate) zu berücksichtigen. Die monatlichen Einkünfte des Gesuchstellers beliefen sich total auf Fr. 2'865.25 (AHV-Rente Fr. 1'586.00, Ergänzungsleistungen Fr. 746.00, Rente aus Säule 3b Fr. 533.25). Aus der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'088.00.
Beim zu beurteilenden ordentlichen Verfahren sei von einem aufwendigen Prozess auszugehen. Der monatliche Überschuss von Fr. 1'088.00 müsse die mutmasslichen Prozesskosten folglich innert zwei Jahren zu tilgen vermögen. Die Anwaltskosten seien aufgrund der zwischen dem Gesuchsteller und seinem Rechtsvertreter abgeschlossenen Honorarvereinbarung und anhand des mutmasslichen Stundenaufwandes abzuschätzen. Mangels diesbezüglicher Angaben vom Gesuchsteller werde ermessensweise von 30 Stunden Aufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 250.00 ausgegangen, zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen. Es sei folglich mit Anwaltskosten von Fr. 8'500.00 zu rechnen. Die Prozesskosten von rund Fr. 19'000.00 (Gerichtskosten Fr. 10'414.00, Anwaltskosten Fr. 8'500.00) könne der Gesuchsteller mit seinem Überschuss von rund Fr. 26'000.00 (24 * Fr. 1'088.00) ohne weiteres decken. Die Prozesskosten für die Verfahren OZ.2020.17 sowie OZ.2021.4 seien hierbei nicht zu berücksichtigen, nachdem die diesbezüglichen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege mit den gleichentags erlassenen Verfügungen infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen seien.
3.2. In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass bei der Berechnung des erweiterten Notbedarfs die im Gesuch vom 22. Juni 2020 geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von monatlich Fr. 1'430.00 zu berücksichtigen seien, die als Surrogat für einen adäquaten Mietzins bezahlt würden. Die Nebenkosten seien gemäss den Zahlungen aus dem Postcheckbüchlein erstellt (Klagebeilage 21). Eventualiter seien die Wohn/Miet-/Nebenkosten von monatlich Fr. 210.00 (jährliche Nebenkostenpauschale Fr. 1'680.00 / 12, jährliche Heizkostenpauschale Fr. 840.00 / 12) gemäss der Ergänzungsleistungsberechnung für das Jahr 2020 massgebend. Ferner sei für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse auf den Zeitpunkt der Litispendenz abzustellen. Zum damaligen Zeitpunkt habe er noch keine Ergänzungsleistung erhalten, weshalb er im für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt über ein monatliches Einkommen von Fr. 2'119.25 (AHV-Rente Fr. 1'586.00, BVG-Rente Fr. 533.25) verfügt habe.
Hinsichtlich der Berechnung der Parteikosten bringt der Gesuchsteller vor, dass die Honorarvereinbarung irrelevant sei. Gemäss dem kantonalen Dekret über die Entschädigung der Anwälte sei einzig der Streitwert – und a priori nicht der Aufwand – massgebend. Der Aufwand spiele höchstens eine Rolle, wenn es um tarifarische Zu- oder Abschläge gehe. Basis sei aber immer die Grundentschädigung gemäss Streitwert. Bei der Berechnung der unentgeltlichen Rechtspflege seien die Verfahrenskosten aller pendenten Verfahren miteinzubeziehen. Im zu beurteilenden Verfahren OZ.2020.15 mit einem Streitwert von Fr.175'554.50 sei mit Verfahrenskosten von rund Fr. 36'061.00 (Gerichtskosten Fr. 10'414.00, Anwaltskosten rund Fr. 25'620.00 [Grundentschädigung Fr. 6'530.00 + 6.4% des Streitwerts = Fr. 17'765.50 zzgl. 30% für 2. Rechtsschrift = Fr. 5'329.65, ausmachend Fr. 23'095.15 zzgl. Auslagen pauschal 3% = Fr. 692.85 zzgl. MwSt. 7.7% Fr. 1'831.70]) zu rechnen. Im Parallelverfahren OZ.2022.17 mit einem Streitwert von Fr. 59'400.00 sei mit Verfahrenskosten von total Fr. 18'508.00 zu rechnen. Im zweiten Parallelverfahren OZ.2021.4 mit einem Streitwert von ca. Fr. 72'000.00 sei mit Verfahrenskosten von rund Fr. 15'110.00 zu rechnen. Er müsste über einen Überschuss von monatlich Fr. 5'833.35 verfügen, um die Verfahrenskosten der drei Parallelverfahren von rund Fr. 70'000.00 innert Jahresfrist abzahlen zu können. Es sei zudem mit weiteren Kosten im Zusammenhang mit dem von der Beklagten ausgelösten Strafverfahren zu rechnen.
4.
4.1. Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtssuchenden Person (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.w.H.). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 m.w.H.). Praxisgemäss dürfen dabei an die Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind, und hat das Gericht dennoch den Sachverhalt dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und dabei allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3 m.w.H.).
Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 E. 5.1), wobei bei Verbesserung der Verhältnisse auf die Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien) errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25% auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002 S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen – sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist – zusammen (Urteil des Bundesgerichts 5P.233/2005 vom 23. November 2005 E. 3.2.3; W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 338 f.). Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsächlich (effektiv) vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 120). Bei den Aktiven ist dabei zu prüfen, ob diese verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind. Die Passiven müssen der Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts dienen und effektiv bezahlt werden. Ob die Mittellosigkeit anhand der einschlägigen Kriterien zutreffend untersucht wurde, ist eine Rechtsfrage. Ist hingegen die Höhe einzelner Einnahmen oder Ausgaben strittig, liegt eine Tatfrage vor (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 995).
4.2. Für den Nachweis der im Gesuch vom 22. Juni 2020 geltend gemachten Nebenkosten hat der Gesuchsteller lediglich Auszüge aus seinem Postcheckbüchlein eingereicht (Klagebeilage 11 und 21). Der Gesuchsteller hat weder vor der Vorinstanz noch anlässlich des Beschwerdeverfahrens dargelegt, inwiefern diese Zahlungen monatliche Nebenkosten in der behaupteten Höhe belegen würden, die gemäss den SchKG-Richtlinien zu berücksichtigen wären. Er hält diesbezüglich lediglich an seiner vorinstanzlich eingenommenen Haltung fest. Aus seinen Ausführungen sowie den beigelegten Auszügen ergibt sich der geltend gemachte monatliche Nebenkostenbetrag jedoch nicht ohne weiteres, zumal auch die verschiedenen Einträge nur knappe Angaben betreffend die Zahlungsempfänger enthalten. Inwiefern unter diesen Umständen die vorinstanzliche Annahme, dass aus den Kopien des Postbüchleins die geltend gemachten Nebenkosten von Fr. 1'430.00 nicht hervorgingen, offensichtlich unrichtig sein soll, erschliesst sich nicht. Soweit der Gesuchsteller ausführt, dass das Heizöl (Jahr 2018 Fr. 3'633.90, Jahr 2020 Fr. 2'685.70) nicht für zwei Jahre ausreiche, so hat er nicht dargelegt, dass ihm während zwei bzw. vier Jahren höhere Heizkosten angefallen wären. Unter diesen Umständen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung der Heizkosten von monatlich Fr. 131.65 (Fr. 3'633.90 + Fr. 2'685.40 / 4 Jahre / 12 Monate) jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Es wäre dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller indes ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, seine Behauptung der höheren Heizkosten rechtsgenüglich zu belegen.
Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass der Gesuchsteller Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 746.00 erhalte und stützte sich diesbezüglich auf die Eingabe vom 8. Dezember 2020 (pag. 83 der vorinstanzlichen Akten). Diese vor der Entscheidfällung eingegangenen Unterlagen durfte das Gericht für die Einkommensermittlung berücksichtigen (E. 4.1 hiervor). Aus der Beilage 1 zu der Eingabe vom 8. Dezember 2020 ist ersichtlich, dass dem Gesuchsteller am 4. November 2020 Fr. 746.00 von der SVA Aargau überwiesen wurden (pag. 84 der vorinstanzlichen Akten). Damit ist erstellt, dass der Gesuchsteller seit November 2020 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 746.00 erhalten hat.
Soweit der Gesuchsteller geltend macht, dass die Berücksichtigung der Ergänzungsleistungen von Fr. 746.00 ohne Berücksichtigung der interdependenten Auslagen von Fr. 210.00 einseitig sei, ist auf den Effektivitätsgrundsatz hinzuweisen: Einkommen und Ausgaben sind nur zu berücksichtigen, falls sie effektiv anfallen. Es kann daher auf die ausgerichteten Ergänzungsleistungen abgestellt werden und zugleich die nicht erstellten Ausgaben unberücksichtigt gelassen werden. Das Gericht kann ferner für die Beurteilung der Mittellosigkeit eine von der Berechnung der Ergänzungsleistung separate Bedarfsberechnung vornehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2). Die in der Berechnung der Ergänzungsleistung berücksichtigten Neben- und Heizkostenpauschale sind daher für das vorliegende Verfahren nicht massgebend. Daher ist auch auf die weiteren Vorbringen betreffend die Unstimmigkeiten bei den Ergänzungsleistungsberechnungen nicht einzugehen (Ziff. II.4.3 der Beschwerde).
Die in Bezug auf die Berechnung des Notbedarfs erhobenen Rügen gehen daher fehl. Der vorinstanzliche Entscheid ist betreffend die weiteren Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des monatlichen Überschusses nicht angefochten und von der Beschwerdeinstanz daher nicht zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund ist bei einem Einkommen von Fr. 2'865.00 (AHV-Rente Fr. 1'586.00, Ergänzungsleistungen Fr. 746.00, Rente aus Säule 3b Fr. 533.25) und einem zivilprozessualen Zwangsbedarf von Fr. 1'777.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Zuschlag von 25% auf dem Grundbetrag Fr. 300.00, Wohnnebenkosten Fr. 171.00, Krankheitskosten Fr. 83.00, mutmasslich anfallende Steuern Fr. 23.00) folglich von einem monatlichen Überschuss von Fr. 1'088.00 auszugehen.
5.
5.1. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit ist die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1 m.w.H.). Ob ein Prozess als aufwendig zu gelten hat, richtet sich nach den mutmasslich zu erwartenden Prozesskosten (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 360, JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 32 zu Art. 117 ZPO). Bei nur begrenzter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers kann das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege auch bloss teilweise gewähren. Dem Gericht verbleibt hierbei ein weiter Spielraum. Die unentgeltliche Rechtspflege kann namentlich auch nur die Befreiung von Kostenvorschüssen für die Gerichtskosten beinhalten (BGE 141 III 369 E. 4.3.2). Möglich ist auch die Kostenbefreiung erst ab einem bestimmten Betrag (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 695). Die teilweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist in Art. 118 Abs. 2 ZPO gesetzlich vorgesehen und kann daher in Rechtsanwendung von Amtes wegen auch ohne entsprechenden Antrag bewilligt werden (Art. 57 ZPO).
Die Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Bei der Schätzung der Parteikosten ist die mutmassliche Entschädigung aufgrund der einschlägigen Bestimmungen und nicht das regelmässig verminderte Honorar eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu berücksichtigen (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 354; Urteil des Bundesgerichts 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005 E. 2.4). Die Anwaltskosten sind – wie bei der Abschätzung der Gerichtskosten – unter Zuhilfenahme der kantonalen Gebührentarife abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 4.3, W UFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 354). Zu Beginn eines Verfahrens ist mit dem durchschnittlichen Aufwand, wie er bei einem Verfahren dieser Art gewöhnlich anfällt, zu kalkulieren (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 355).
Ist der Gesuchsteller in mehreren Verfahren involviert, sind die Gerichtsund Anwaltskosten von Parallelverfahren mitzuberücksichtigen (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 219 zu Art. 117 ZPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 4.4.4). Die Mittellosigkeit in den verschiedenen Verfahren darf daher nicht unter Ausblendung der jeweils anderen beurteilt werden.
5.2. Der Gesuchsteller hat sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege am 27. November 2020 eingereicht. Aufgrund der mutmasslich zu erwartenden hohen Prozesskosten (dazu sogleich) ist vorliegend von einem aufwendigen Verfahren auszugehen. Für die Frage, ob der Gesuchsteller die Prozesskosten innert angemessener Frist tilgen kann, ist daher der Überschuss aus zwei Jahren – d. h. von November 2020 bis und mit Oktober 2022 – in Höhe von Fr. 26'112.00 (24 * Fr. 1'088.00) massgeblich.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Gesuchsteller ist für das vorinstanzliche Verfahren schätzungsweise von Gerichtskosten von
Fr. 10'414.00 auszugehen (§ 7 VKD). Bei der Schätzung der Parteikosten ist ebenfalls vom kantonalen Tarif auszugehen. Die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ist in Annahme eines durchschnittlichen Aufwandes – ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 17'765.50 (bei einem Streitwert von Fr. 175'554.50 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Zuschlags von 20% für eine zweite Rechtsschrift (§ 6 Abs. 3 AnwT), ausmachend Fr. 21'318.60, zzgl. Auslagen von Fr. 640.00 und 7,7% MwSt. – somit auf rund Fr. 23'650.00 zu schätzen. Damit ist mit Prozesskosten von rund Fr. 34'064.00 zu rechnen. Diese Kosten kann der Gesuchsteller mit seinem Überschuss von Fr. 26'112.00 nicht vollständig decken. Der Freibetrag von Fr. 26'112.00 erlaubt es dem Gesuchsteller aber, seine eigenen geschätzten Parteikosten von Fr. 23'650.00 und die Gerichtskosten zumindest im Umfang von Fr. 2'400.00 zu bezahlen. Sofern die Prozesskosten diesen Betrag übersteigen hat der Gesuchsteller daher als mittellos zu gelten.
Soweit der ermittelte Überschuss für die Bestreitung des einen Verfahrens verwendet wird, steht er für die anderen Verfahren nicht mehr zur Verfügung. Diese Konstellation darf aber nicht in allen Prozessen berücksichtigt werden, denn dadurch würde der Gesuchsteller gegenüber einer Partei mit nur einem hängigen Verfahren privilegiert. Die Kosten der anderen Verfahren (namentlich OZ.2020.17, OZ.2021.4, ZSU.2022.9, ZSU.2022.10 sowie ZSU.2022.11) können daher in der vorliegenden Berechnung unberücksichtigt gelassen werden, sofern umgekehrt in den Parallelverfahren beachtet wird, dass der errechnete Überschuss bereits für einen anderen Prozess verwendet werden muss.
6.
Von der Vorinstanz wird die Aussichtslosigkeit der klägerischen Rechtsbegehren nicht angenommen; sie ist sodann prima vista auch nicht ersichtlich. Nachdem die Klage des Gesuchstellers nicht aussichtslos erscheint und seine Mittellosigkeit im vorgenannten Umfang ausgewiesen ist, sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege bezüglich der Gerichtskosten im Umfang von Fr. 8'014.00 (Gerichtskosten Fr. 10'414.00 – Selbstbehalt Fr. 2'400.00) erfüllt.
7.
7.1. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller hat die unentgeltliche Rechtspflege für mutmasslich anfallende Prozesskosten von Fr. 36'034.00 beantragt; erteilt wird ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die mutmasslich anfallenden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 8'014.00. Der Gesuchsteller obsiegt damit zu rund 20%. Dementsprechend sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten, festgesetzt auf Fr. 500.00, für das Beschwerdeverfahren zu 80% dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Kanton hat dem Gesuchsteller überdies die obergerichtlichen Parteikosten in Höhe von Fr. 160.00 (20% von praxisgemäss Fr. 800.00) zu ersetzen. Diese sind ihm durch die Bezirksgerichtskasse Bremgarten als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). Die übrigen Parteikosten hat der Gesuchsteller selbst zu tragen.
7.2. 7.2.1. Der Gesuchsteller ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seinen monatlichen Einnahmen von insgesamt Fr. 3'045.25 (AHV-Rente Fr. 1'586.00, Ergänzungsleistungen für das Jahr 2022 Fr. 926.00, BVG-Rente Fr. 533.25) stehe ein zivilprozessualer Zwangsbedarf von insgesamt Fr. 3'013.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Zuschlag von 25% auf dem Grundbetrag Fr. 300.00, Miet-/Nebenkosten Fr. 1'430.00, Krankheitskosten Fr. 83.00) gegenüber. Er sei daher nicht in der Lage die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen.
7.2.2. Für die Frage, ob er die ihm auferlegten Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren innert Jahresfrist bezahlen kann, ist der Zeitraum von Januar 2022 (Gesuchseinreichung am 12. Januar 2022) bis und mit Dezember 2022 massgeblich. Der Gesuchsteller benötigt seinen Einkommensüberschuss in Höhe von Fr. 1'088.00 bis Oktober 2022, um die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen.
Die Ausgaben des Gesuchstellers belaufen sich gemäss seinen Ausführungen auf Fr. 3'013.00, unter anderem bestehend aus Nebenkosten von Fr. 1'430.00. Er hat aber – wie bereits festgehalten – auch im obergerichtlichen Verfahren nicht hinreichend belegt, dass ihm monatliche Miet- bzw. Nebenkosten in Höhe von Fr. 1'430.00 anfallen. Aus den eingereichten Unterlagen, auf die das Gericht grundsätzlich betreffend Miet- und Nebenkosten abstellt (vgl. W UFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 263), erschliesst sich dieser Betrag nicht. Selbst wenn eine höhere Nebenkostenpauschale von Fr. 210.00 – wie vom Gesuchsteller in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren geltend gemacht – zu berücksichtigen wäre und die Krankheitskosten von Fr. 83.00 als belegt erachtet werden würden, würde daraus lediglich ein erweiterter Notbedarf von Fr. 1'793.00 resultieren. Ab Januar 2022 ergäbe sich daher ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'252.25 (Einkommen Fr. 3'045.25 – betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 1'200.00 – Zuschlag von 25% auf dem Grundbetrag Fr. 300.00 – Nebenkostenpauschale Fr. 210.00 – Krankheitskosten Fr. 83.00). Mit diesem Überschuss, spätestens ab November 2022, ist der Gesuchsteller in der Lage, die ihm auferlegten Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Gerichtskosten Fr. 400.00, Parteikosten Fr. 640.00) innert Jahresfrist zu bezahlen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren ist somit abzuweisen.
Das Obergericht beschliesst:
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 8. Dezember 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
" 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird für die Gerichtskosten mit einem Selbstbehalt von Fr. 2'400.00 bewilligt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. "
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller zu 80% mit Fr. 400.00 auferlegt.
3.
Die Gerichtskasse Bremgarten wird angewiesen, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 160.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).
Aarau, 8. November 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin:
Richli Corazza