ZSU.2022.91
ZSU.2022.91 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-08-08
8. August 2022Deutsch21 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.91 (SR.2021.276) Art. 82 Entscheid vom 8. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Klägerin Bank X._____, […] Beklagte A._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2022.91 (SR.2021.276) Art. 82
Entscheid vom 8. August 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber
Klägerin Bank X._____, […]
Beklagte A._____, […]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 8. Juni 2021)
Sachverhalt
1.
1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts R. (heute: Betreibungsamt Q.) vom 8. Juni 2021 für eine Forderung von Fr. 200'000.00. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Forderung aus der Solidarbürgschaft vom 12. Juni 2017 zu Gunsten der B. AG, R.; Schuld auf Firmenkonto Nr. aaa, lautend auf B. AG; Kreditvertrag vom 08.06.2017".
1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 10. Juni 2021 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 23. November 2021 stellte die Klägerin beim Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die Forderung aus Solidarbürgschaft vom 12. Juni 2017 in der Höhe von Fr. 200'000.00 und für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.30.
2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 3. Januar 2022 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie um Feststellung, dass die Solidarbürgschaft vom 12. Juni 2017 ungültig und nichtig sei.
2.3. Die Klägerin äusserte sich dazu mit Replik vom 21. Januar 2022.
2.4. Die Beklagte erstattete am 21. Februar 2022 die Duplik.
2.5. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 29. März 2022:
" 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. [vormals R.] (Zahlungsbefehl vom 8. Juni 2021) für den Betrag von CHF 200'000.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
2.
Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten.
3.
Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen hat.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 6. April 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 11. April 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 29. März 2022 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.
2.
Es sei festzustellen, dass die Solidarbürgschaft vom 12. Juni 2017 infolge Tilgung der Hauptschuld per Valuta 31. März 2021 kraft Gesetzes dahingefallen und erloschen ist (Art. 509 Abs. 1 OR).
3.
Es sei die Vollstreckbarkeit aufzuschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Gesuchstellerin)."
3.2. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. April (recte: Mai) 2022:
" I. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 29. März 2022 sei zu bestätigen.
II.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. April 2022 sei vollumfänglich abzuweisen.
III.
Das rechtsgültige Bestehen der Solidarbürgschaftsverpflichtung vom 12. Juni 2017 sei zu bestätigen.
IV.
Der Bank X., […], sei im Rahmen der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes R. provisorische Rechtsöffnung für folgende Forderung zu erteilen:
Fr. 200'000.00 Forderung aus der Solidarbürgschaft vom 12. Juni 2017
V.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
Erwägungen
1.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI-BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN-BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
2.
2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, mit handschriftlich unterzeichneter Bürgschaftsverpflichtung vom 12. Juni 2017 habe sich die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet, für einen Kredit zu Gunsten der B. AG über Fr. 1'000'000.00 (Hauptschuld) im Betrag von Fr. 200'000.00 einzustehen. Über den Rahmenkredit der B. AG bestehe ein von der Beklagten als Solidarbürgin handschriftlich mitunterzeichneter Vertrag. Die Bürgschaftsverpflichtung sei gültig zustande gekommen. Die Auszahlung des Darlehens von Fr. 1'000'000.00 sei urkundlich belegt zwischen dem 13. Juli 2017 und dem 14. August 2017 in mehreren Tranchen erfolgt. Der Rahmenkreditvertrag sei nachgewiesenermassen von der Klägerin aufgrund des Zahlungsrückstands der B. AG per 23. März 2021 gekündigt und die Rückzahlungsforderung sei per 31. März 2021 fällig geworden. Die Klägerin habe anerkannt, dass das Darlehen bis auf Fr. 625'000.00 zurückgeführt worden sei bzw. der Anspruch gegenüber der B. AG nach Anrufung und Zahlung der C. als weiterer Bürgin per 3. Mai 2021 noch Fr. 317'729.62 betragen habe. Soweit die Beklagte die Tilgung des Darlehens geltend mache, sei nicht ersichtlich, wie dies geschehen sein solle. Die behaupteten Zahlungen seien lediglich Belastungen auf dem Konto der B. AG gewesen. Diese seien ungedeckt geblieben und der Saldo des entsprechenden Kontos habe danach einen Negativsaldo von Fr. 630'229.62 aufgewiesen. Dieser Saldo und sinngemäss auch die Zahlungspflicht seien von der B. AG schliesslich unterschriftlich anerkannt worden. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch der Hauptschuldnerin B. AG gegenüber der Klägerin sei nicht schlüssig behauptet und damit auch nicht glaubhaft gemacht worden. Demnach bestehe eine gültige Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten über Fr. 200'000.00 (im Sinne eines Rechtsöffnungstitels) und eine fällige, in der Höhe von Fr. 317'729.62 ungedeckte Hauptforderung. Deshalb sei im Umfang von Fr. 200'000.00 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, mit handschriftlich unterzeichneter Bürgschaftsverpflichtung vom 12. Juni 2017 habe sich die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet, für einen Kredit zu Gunsten der B. AG über Fr. 1'000'000.00 (Hauptschuld) im Betrag von Fr. 200'000.00 einzustehen. Über den Rahmenkredit der B. AG bestehe ein von der Beklagten als Solidarbürgin handschriftlich mitunterzeichneter Vertrag. Die Bürgschaftsverpflichtung sei gültig zustande gekommen. Die Auszahlung des Darlehens von Fr. 1'000'000.00 sei urkundlich belegt zwischen dem 13. Juli 2017 und dem 14. August 2017 in mehreren Tranchen erfolgt. Der Rahmenkreditvertrag sei nachgewiesenermassen von der Klägerin aufgrund des Zahlungsrückstands der B. AG per 23. März 2021 gekündigt und die Rückzahlungsforderung sei per 31. März 2021 fällig geworden. Die Klägerin habe anerkannt, dass das Darlehen bis auf Fr. 625'000.00 zurückgeführt worden sei bzw. der Anspruch gegenüber der B. AG nach Anrufung und Zahlung der C. als weiterer Bürgin per 3. Mai 2021 noch Fr. 317'729.62 betragen habe. Soweit die Beklagte die Tilgung des Darlehens geltend mache, sei nicht ersichtlich, wie dies geschehen sein solle. Die behaupteten Zahlungen seien lediglich Belastungen auf dem Konto der B. AG gewesen. Diese seien ungedeckt geblieben und der Saldo des entsprechenden Kontos habe danach einen Negativsaldo von Fr. 630'229.62 aufgewiesen. Dieser Saldo und sinngemäss auch die Zahlungspflicht seien von der B. AG schliesslich unterschriftlich anerkannt worden. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch der Hauptschuldnerin B. AG gegenüber der Klägerin sei nicht schlüssig behauptet und damit auch nicht glaubhaft gemacht worden. Demnach bestehe eine gültige Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten über Fr. 200'000.00 (im Sinne eines Rechtsöffnungstitels) und eine fällige, in der Höhe von Fr. 317'729.62 ungedeckte Hauptforderung. Deshalb sei im Umfang von Fr. 200'000.00 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
2.2. Die Beklagte bestritt in ihrer Beschwerde das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels. Die Solidarbürgschaft vom 12. Juni 2017 sei sodann infolge Tilgung der Darlehensforderung per Valuta 31. März 2021 kraft Gesetzes dahingefallen und erloschen. Die Beklagte habe für die Einrede der Tilgung der Hauptschuld von Fr. 625'000.00 per Valuta 31. März 2021 den vollen Urkundenbeweis erbracht. Weiter seien die Voraussetzungen der Belangbarkeit von Solidarbürgen vorliegend nicht gegeben. Weder sei die B. AG im Rückstand gewesen noch sei sie abgemahnt worden. Die Vorinstanz habe die als Beilagen 1 - 4 zur Stellungnahme vom 3. Januar 2022 eingereichten Konto- und Zahlungsbelege nicht berücksichtigt bzw. verkannt, dass die Belastungszahlungen per 31. März 2021 immer auch die Tilgung bzw. Rückzahlung der Schuld per 31. März 2021 zur Folge gehabt hätten. Die Saldoanerkennung der Klägerin gegenüber der B. AG mit einem Saldo von Fr. 18.76 sei rechtlich bindend. Die Klägerin habe in der Replik anerkannt, dass das Konto der B. AG vorbehaltlos weitergeführt werde. Schliesslich habe die B. AG eine Schadenersatzforderung gegenüber der Klägerin, da Letztere eine verbuchte Mietzinszahlung nicht an die Vermieterin der B. AG weitergeleitet habe, was zu einer Zahlungsverzugskündigung geführt habe.
2.3. Die Klägerin entgegnete in ihrer Beschwerdeantwort, die Solidarbürgschaftsverpflichtung vom 12. Juni 2017 sei rechtsgültig zustande gekommen. Die Auszahlung des Darlehens im Betrag von Fr. 1'000'000.00 an die B. AG sei mittels Urkunden belegt. Die nur teilweise Rückzahlung des Darlehens bis zum offenen Betrag von Fr. 625'000.00 ergebe sich ebenfalls aus den Akten. Die von der Beklagten erwähnten Umbuchungen innerhalb der gleichen Kundenbeziehung der B. AG (durch Belastung auf dem einen und Gutschrift auf dem anderen Konto, je lautend auf die B. AG) hätten nicht zu einer Rückzahlung des ausstehenden Darlehens geführt, sondern es habe per 31. März 2021 ein Sollsaldo von Fr. 630'229.62 bestanden, der am 6. April 2021 durch den Vizepräsidenten der B. unterschriftlich anerkannt worden sei. Nach der Kündigung des Rahmenkreditvertrags vom 23. März 2021 sei der Feste Vorschuss am 31. März 2021 ausgelaufen und damit bis zu diesem Datum zur Rückzahlung fällig geworden. Mit den Umbuchungen sei die ganze bestehende Schuld (Kapital und Zinsen) auf dem Konto Nr. aaa zusammengeführt worden. Für die offene und fällige Hauptschuld von Fr. 625'000.00 hafte die Beklagte im Rahmen ihrer rechtsgültigen Solidarbürgschaftsverpflichtung vom 12. Juni 2017 gegenüber der Klägerin bis zum Betrag von Fr. 200'000.00. Die Beklagte habe eine Kopie des Kündigungsschreibens vom 23. März 2021 und des Mahnschreibens vom 9. April 2021 erhalten. Eine offene Forderung könne nur dann durch einen Übertrag (Gutschrift auf ein Konto und gleichzeitige Belastung eines anderen Kontos, lautend auf denselben Schuldner) getilgt werden, wenn das andere Konto eine genügende Deckung aufweise und damit eine Verrechnung stattfinde, was vorliegend mit einem Guthaben von Fr. 18.76 nicht gegeben gewesen sei. Die Vorinstanz sei zutreffend zum Schluss gelangt, dass ein allfälliger Schadenersatzanspruch nicht schlüssig behauptet und damit auch nicht glaubhaft gemacht worden sei.
3.
3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
3.2. 3.2.1. Eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin dieser anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen. In der Schuldanerkennung muss der Verpflich-tungsgrund nicht genannt sein (Art. 17 OR). Sie muss nicht juristisch korrekt abgefasst sein, doch muss sich daraus eindeutig ergeben, dass sich der Schuldner zur Zahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet fühlt. Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 82 SchKG), wobei hinsichtlich Bestand, Umfang und Fälligkeit der betreffenden Forderung liquide Verhältnisse vorliegen müssen (PETER STÜ-CHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 328 ff.). Dabei kann die Schuldanerkennung auch aus mehreren Urkunden bestehen, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 139 III 297 E. 2.3.1). Eine suspensiv bedingte Schuldanerkennung berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn der Eintritt der Bedingung liquide nachgewiesen wird. Eine Anerkennung des Bedingungseintritts durch den Schuldner ist nicht erforderlich (STAEHELIN, a.a.O., N. 36 zu Art. 82 SchKG).
Eine eigentliche Auslegung der Vereinbarung und eine Überprüfung auf den tatsächlichen oder allenfalls normativen Inhalt ist im Rechtsöffnungsverfahren als beweisrechtlich eingeschränktem Vollstreckungsverfahren, das in erster Linie der Festlegung der Parteirollen für den ordentlichen Prozess dient (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.5), nicht vorzunehmen.
3.2.2. Für einen Bürgschaftsvertrag wird Rechtsöffnung erteilt, wenn die Hauptschuld und die Voraussetzungen für das Vorgehen gegen den Bürgen feststehen. In der Betreibung gegen den Solidarbürgen kann der Betreibende nur dann die provisorische Rechtsöffnung erwirken, wenn der Bürgschaftsurkunde eine vom Hauptschuldner unterzeichnete Schuldanerkennung beigefügt ist und die Hauptschuld fällig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_830/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.3). In der Bürgschaftsverpflich-tung für eine bereits bestehende, dem Betrag nach bestimmte Schuld ist üblicherweise eine Anerkennung der Hauptschuld enthalten (STAEHELIN, a.a.O., N. 134 zu Art. 82 SchKG).
3.3. 3.3.1. Am 8./12. Juni 2017 schlossen die Klägerin als Kreditgeberin und die B. AG als Kreditnehmerin den Rahmenkreditvertrag Nr. 6001 über den Betrag von Fr. 1'000'000.00 ab. Darin verpflichtete sich die B. AG zu Amortisationen von Fr. 37'500.00 pro Quartal, erstmals per 31. März 2018 (Beilage 1 zum Rechtsöffnungsbegehren). Gemäss Ziff. 3.2 der Bestandteil des Rahmenkreditvertrags Nr. 6001 bildenden Allgemeinen Hypothekar- und Kreditbedingungen konnte dieser Rahmenkreditvertrag von den Parteien jederzeit per sofort schriftlich gekündigt werden (Beilage 2 zum Rechtsöffnungsbegehren). Mit schriftlicher Erklärung vom 12. Juni 2017 verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin, als Solidarbürgin bis zum Höchsthaftungsbetrag von Fr. 200'000.00 für die Forderungsansprüche der Klägerin aus dem der B. AG gewährten Rahmenkredit über Fr. 1'000'000.00 zu haften (Beilage 3 zum Rechtsöffnungsbegehren). Diese Solidarbürgschaftserklärung der Beklagten stellt nach dem in E. 3.2 Gesagten eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar.
3.3.2. Der Kreditbetrag von Fr. 1'000'000.00 wurde in der Zeit vom 13. Juli bis 14. August 2017 in mehreren Tranchen in Form eines Festen Vorschusses auf das Konto Nr. bbb der B. AG bei der Klägerin vollständig ausbezahlt
(Beilage 7 zum Rechtsöffnungsbegehren). Mit Schreiben vom 23. März 2021 kündigte die Klägerin den Rahmenkreditvertrag Nr. 6001 per sofort, stellte den Festen Vorschuss per 31. März 2021 fällig und übertrug diesen auf das Konto Nr. aaa der B. AG (Beilage 12 zum Rechtsöffnungsbegehren). Mit Schreiben vom 9. April 2021 forderte die Klägerin die B. AG auf, ihr den noch offenen Betrag von Fr. 630'229.62 (= Kapital von Fr. 625'000.00 zuzüglich Vertrags- und Verzugszinsen von total Fr. 5'248.38 abzüglich Kontoguthaben von Fr. 18.76) bis am 20. April 2021 zu bezahlen (Beilage 13 zum Rechtsöffnungsbegehren). Dieses Schreiben gilt als Mahnung i.S.v. Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 496 Abs. 1 OR (BGE 129 III 535 E. 3.2.2; CORINNE W IDMER LÜCHINGER/WOLFGANG W IEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 102 OR). Durch die Inanspruchnahme der C. vom 28. April 2021 aus deren Solidarbürgschaft vom 11. Juli 2017 reduzierte sich der offene Betrag um Fr. 312'500.00 auf Fr. 317'729.62 (Beilagen 15 und 16 zum Rechtsöffnungsbegehren).
Mit Schreiben der Klägerin vom 3. Mai 2021 wurde die Beklagte aufgrund der Solidarbürgschaft vom 12. Juni 2017 für Fr. 200'000.00 in Anspruch genommen. Die Beklagte wurde aufgefordert, diesen Betrag bis am 20. Mai 2021 auf das Konto Nr. aaa der B. AG zu bezahlen (Beilage 17 zum Rechtsöffnungsbegehren). Die von der Klägerin in Betreibung gesetzte Forderungssumme war demnach bei Zustellung des Zahlungsbefehls am 10. Juni 2021 und damit bei Anhebung der Betreibung (Art. 38 Abs. 2 SchKG) fällig.
3.4. 3.4.1. Als Verteidigungsmittel kann sich der Betriebene alle Einreden und Einwendungen zunutze machen, welche die Schuldanerkennung entkräften. Im Hinblick darauf ist freilich im Auge zu behalten, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht den Bestand der Forderung, sondern nur das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels und die dagegen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG erhobenen Einwendungen prüft. Beim entsprechenden Verfahren handelt es sich grundsätzlich um einen reinen Urkundenprozess. Andere Beweismittel sind ausnahmsweise zugelassen, sofern sie leicht und sofort verfügbar sind. Glaubhaft gemacht ist die Einwendung, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_898/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1). Glaubhaftmachen bedeutet somit weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Das Gericht muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (STAEHELIN, a.a.O., N. 87 zu Art. 82 SchKG). Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um einen Urkundenprozess handelt, hat nicht nur der Gläubiger eine Urkunde für den Rechtsöffnungstitel vorzulegen, sondern muss auch der Schuldner seine Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel grundsätzlich mit Urkunden glaubhaft machen. Der Richter muss mithin nicht vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen überzeugt sein, aber aufgrund objektiver Elemente den Eindruck haben, dass sie sich ereignet haben, ohne jedoch die Möglichkeit auszuschliessen, dass sie sich anders ereignet haben (Art. 254 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 720 E. 4.1).
3.4.2. Die Beklagte machte geltend, mit der Umbuchung des Festen Vorschusses vom Konto Nr. ccc auf das Konto Nr. aaa bei der Klägerin sei die Hauptschuld per 31. März 2021 vollständig getilgt worden.
Aus dem zum Beweis dafür vor Vorinstanz eingereichten Transaktionsbestätigungen (Antwortbeilage [AB] 1 - 3) kann die Beklagte jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die entsprechend der Ankündigung im Kündigungsschreiben vom 23. März 2021 (Beilage 12 zum Rechtsöffnungsbegehren) vorgenommene Umbuchung der am 31. März 2021 noch bestehenden Hauptschuld in der Höhe von Fr. 630'248.38 (= Kapital von Fr. 625'000.00 zuzüglich aufgelaufene Zinsen von total Fr. 5'248.38) vom auf die B. AG lautenden Konto Nr. ccc (Fester Vorschuss) auf das ebenfalls auf die B. AG lautende Konto Nr. aaa (Firmenkonto) hatte - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Tilgung der bürgschaftsgesicherten Hauptschuld zur Folge, sondern lediglich den Übergang eines Passivums der B. AG gegenüber der Klägerin von einem Konto der B. AG auf ein anderes Konto der B. AG. Mit anderen Worten wurde das Konto Nr. aaa der B. AG am 1. April 2021 per Valutadatum 31. März 2021 mit Fr. 630'248.38 belastet. Durch Verrechnung mit dem zum damaligen Zeitpunkt auf dem Firmenkonto Nr. aaa bestehenden Positivsaldo von Fr. 18.76 reduzierte sich der Schuldbetrag auf Fr. 630'229.62, der auf dem Kontoauszug vom 9. April 2021 in einem entsprechenden Negativsaldo zum Ausdruck kam (Replikbeilage 1).
Nach der erwähnten Umbuchung wies das Konto Nr. ccc einen Saldo von Fr. 0.00 auf. Auf dieses Konto (und nicht auf das Konto Nr. aaa) beziehen sich auch die Buchungstexte "Amortisationseinzug Fester Vorschuss Nr. ccc", "Rückzahlung Hyp./Darl. Fester Vorschuss Nr. ccc" und "Belastung Zinsausstand Fester Vorschuss Nr. ccc". Aus diesen Buchungstexten kann - entgegen der Auffassung der Beklagten - somit ebenfalls keine Tilgung der Hauptschuld abgeleitet werden.
3.4.3. Schliesslich machte die Beklagte vor Vorinstanz Verrechnung der Hauptforderung der Klägerin mit einer Schadenersatzforderung der B. AG gegenüber der Klägerin in der Höhe von Fr. 1'349'171.90 nebst Zins zu 5 % seit
1. April 2021 geltend. Grund dafür sei, dass die Klägerin eine von der B. AG am 1. November 2019 verbuchte Zahlung nicht an die Empfängerin weitergeleitet habe.
Die Vorinstanz führte dazu in E. 3.2.5 des angefochtenen Entscheids aus, wie dies zu den einzelnen Schadenspositionen geführt haben solle, werde nicht in Einzeltatsachen zergliedert dargelegt. Scheinbar solle darin die Ursache für die Kündigung des Lokals der B. AG in S. bestehen, was zu einem reinen Vermögensschaden geführt haben solle. Der angeblich nicht erfolgten Zahlung sei sodann der klare Zweck "Mietzins November 2019" zu entnehmen (AB 8), Grund für die Kündigung sei indes der Mietzins für den Monat Juli 2019 gewesen (AB 9 ff.). Selbst wenn die Zahlung nicht erfolgt wäre, sei nicht ersichtlich, was daraus zu Gunsten der Beklagten abgeleitet werden solle bzw. in welchen Zusammenhang dies zur Kündigung stehen solle. Es könne sodann auch auf die Replik der Klägerin (act. 55 ff.) verwiesen werden. Die Behauptung, die Zahlung sei nicht erfolgt, widerspreche weiter den Behauptungen der B. AG vor Bundesgericht (AB 11, E. 5.2.2) und damit den eigenen Beweismitteln der Beklagten. Im Übrigen habe es die Beklagte unterlassen, die angeblich verletzte Leistungspflicht der Bank bzw. deren Umfang hinreichend zu substantiieren. Inwiefern eine widerrechtliche (Art. 41 OR) oder vertragswidrige (Art. 97 OR) Handlung der Bank vorliegen solle, sei daher nicht ersichtlich. Zusammengefasst werde der Schadenersatzanspruch nicht schlüssig behauptet und sei damit auch nicht glaubhaft gemacht.
In der Beschwerde führte die Beklagte aus, der geltend gemachte Mietzins für Juli 2019 sei am 2. August 2019 bezahlt worden. Im E-Mail vom 4. Oktober 2019 (Beschwerdebeilage 5) habe die Vermieterin die Tilgung dieses Mietzinses anerkannt und die B. AG aufgefordert, den nunmehr seit drei Tagen ausstehenden Mietzins für Oktober 2019 von Fr. 9'694.30 umgehend zu überweisen. Diese Zahlungen seien am 1. und 5. November 2019 verbucht worden, wovon die Klägerin aber nur eine Zahlung an die Vermieterin weitergeleitet habe, was zur Kündigung des Mietverhältnisses geführt habe. Bei diesen in der Beschwerde erhobenen Vorbringen und dem als Beschwerdebeilage 5 eingereichten E-Mail der D. AG vom 4. Oktober 2019 handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind und daher nicht berücksichtigt werden können. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführte, bezweckte die in AB 7 verzeichnete Zahlung gemäss angegebenem Zahlungszweck die Tilgung des Mietzinses für November 2019 und nicht - wie von der Beklagten behauptet - jene des Mietzinses für Oktober 2019. Den von der Klägerin vor Vorinstanz eingereichten Schreiben vom 29. März und 9. April 2021 (Beilagen 21 und 22 zum Rechtsöffnungsbegehren) ist überdies zu entnehmen, dass die B. AG entgegen der Behauptung der Beklagten eine einzige Zahlung mit Ausführungsdatum 1. November 2019 im E-Banking der Klägerin erfasst habe.
Diese Zahlung habe jedoch erst am 5. November 2019 ausgeführt werden können, weil das Konto Nr. aaa der B. AG am 1. November 2019 nicht über genügend Guthaben verfügt habe. Am 1. November 2019 sei keine Zahlung von Fr. 9'694.20 zugunsten der D. AG ausgeführt und verbucht worden. Der Auszug aus dem Konto Nr. aaa spricht für die Richtigkeit dieser Ausführungen. Die Beklagte hat demgegenüber keinerlei Belege für die Unrichtigkeit dieser Sachdarstellung der Klägerin eingereicht. Insbesondere legte sie keinen Nachweis für einen zweiten Zahlungsauftrag der B. AG mit Ausführungsdatum 5. November 2019 vor. Weiter setzte sich die Beklagte mit dem angefochtenen Entscheid (E. 3.2.5) nicht rechtsgenüglich auseinander, weshalb es auch in diesem Punkt beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.
3.4.4. Gemäss den obigen Ausführungen vermögen die Einwendungen der Beklagten die von der Klägerin vorgelegte Schuldanerkennung nicht zu entkräften.
3.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 8. Juni 2021) für den Betrag von Fr. 200'000.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
Die Beklagte beantragte, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO substantiiert geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 74 zu Art. 84 SchKG; BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN-BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'250.00 wird der Beklagten auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Klägerin die Beklagte die Vorinstanz
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 200'000.00.
Aarau, 8. August 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber