ZSU.2022.94
ZSU.2022.94 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2022-05-16
16. Mai 2022Deutsch15 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.94 (SF.2021.54) Art. 41 Entscheid vom 16. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Porchet Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Markus Läuffer, Rechtsanw...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2022.94 (SF.2021.54) Art. 41
Entscheid vom 16. Mai 2022
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Porchet
Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Markus Läuffer, Rechtsanwalt, Langhaus 4, 5401 Baden
Beklagte B._____, […] vertreten durch lic. iur. Oliver Bulaty, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
1.
1.1. Mit (unbegründeter) Klage vom 2. Januar 2019 leitete die Beklagte beim Bezirksgericht Brugg das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien ein.
1.2. Infolge Postulationsunfähigkeit des Klägers setzte die Gerichtspräsidentin mit Verfügung vom 12. Juni 2020 Rechtsanwalt Markus Leimbacher als dessen Vertreter ein.
1.3. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 entliess die Gerichtspräsidentin Rechtsanwalt Markus Leimbacher aus dem Amt und setzte neu Rechtsanwalt Markus Läuffer als Vertreter des Klägers ein.
2.
2.1. Mit Klage vom 27. Oktober 2021 ersuchte der Kläger um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Abänderung des ehelichen Unterhalts) und beantragte in diesem neuen Präliminarverfahren, die Beklagte sei zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'385.00 (inkl. Fr. 385.00 MwSt.) zu verpflichten; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
2.2. Mit Verfügung vom 25. März 2022 wies die Gerichtspräsidentin sowohl das Gesuch um Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verpflichtete den Kläger zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.00 innert 10 Tagen.
2.3. Mit Verfügung vom 5. April 2022 setzte die Gerichtspräsidentin Rechtsanwalt Markus Läuffer als Vertreter des Klägers auch im Präliminarverfahren ein.
3.
3.1. Gegen die ihm am 30. März 2022 zugestellte Verfügung vom 25. März 2022 erhob der Kläger mit Eingabe vom 8. April 2022 Beschwerde mit den Anträgen:
" 1. Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Brugg, Präsidium des Familiengerichts, vom 25. März 2022 (SF.2021.54) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
'Die Gesuchsgnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'385.00 (exkl. MWST) zu bezahlen'
2.
Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Brugg, Präsidium des Familiengerichts, vom 25. März 2022 (SF.2021.54) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
'Dem Gesuchsteller sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und dem Gesuchsteller sei in der Person von lic.iur. Markus Läuffer, Rechtsanwalt, Rey Läuffer Hofstetter, Langhaus 4, 5401 Baden, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.'
3.
Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 2'000.00 zuzüglich CHF 154.00 MWST, total CHF 2'154.00, zu bezahlen.
Eventualiter sei dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die ungeteilte Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person von lic.iur. Markus Läuffer, Rechtsanwalt, Rey Läuffer Hofstetter, Langhaus 4, 5401 Baden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
4.
Dem Gesuchsteller sei die Bezahlung eines Kostenvorschusses gemäss Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Brugg, Präsidium des Familiengerichts, vom 25. März 2022 (SF.2021.54) abzunehmen
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2022 beantragte die Beklagte die Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist, soweit damit der zusammen mit anderen Massnahmebegehren gestellte Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beklagte abgewiesen wurde, die Beru-
Gegen den angefochtenen Entscheid ist, soweit damit der zusammen mit anderen Massnahmebegehren gestellte Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beklagte abgewiesen wurde, die Beru-
fung zulässig (Art. 308 ZPO). Mit dieser kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
Soweit die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, ist der Entscheid mit Beschwerde anfechtbar (Art. 121 ZPO). Beschwerdegründe sind die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO).
Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 und Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Kläger verfüge zwar nicht über ausreichend liquide Mittel zur Finanzierung des Prozesses. Er sei aber zusammen mit der Beklagten Eigentümer der unbelasteten Liegenschaft Grundbuch Q. Nr. […], für welches ein Kaufangebot im Betrag von Fr. 400'000.00 vorliege, wozu die Beklagte auch Hand biete. Durch einen Verkauf des Grundstücks wäre es dem Kläger möglich, innert nützlicher Frist liquide Mittel zur Prozessfinanzierung zu beschaffen.
3.
3.1. Die vorliegend zu behandelnde Rechtsmittelschrift wurde im Namen des Klägers eingereicht. Der Rechtsvertreter des Klägers rügt darin, der frühere Rechtsvertreter des Klägers im Scheidungsverfahren sei aus der Staatskasse entschädigt worden. Er (der Rechtsvertreter im Präliminarverfahren) solle den Kläger nun auf eigenes wirtschaftliches Risiko vertreten. Er habe das Mandat nur unter der Bedingung angenommen, dass dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung gewährt werde. Der Rechtsvertreter des Klägers leitet daraus eine rechtsungleiche Behandlung der beiden Rechtsvertreter des Klägers ab sowie eine Verletzung des durch richterliche Zusicherung erzeugten Vertrauensschutzes (Beschwerde N. 4, 9 und 12 ff.).
3.2. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, dass der Rechtsvertreter des Klägers das Inkassorisiko für sein Honorar tragen müsse, ist der Kläger dadurch nicht beschwert. Der Rechtsvertreter des Klägers ist nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Soweit die eigenen Interessen des Rechtsvertreters geltend gemacht werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber kann angemerkt werden, dass der Rechtsvertreter des Klägers auch im Falle der Abweisung des Prozesskostenvorschussgesuchs sowie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege das Inkassorisiko nicht trägt. Die Gerichtspräsidentin wies im Scheidungsverfahren mit den Verfügungen vom 1. Oktober 2020 (act. 233) und 5. November 2020 (act. 239 f.) zutreffend darauf hin, dass der in das öffentlich-rechtliche Verhältnis einbezogene Staat verpflichtet sei, den nach Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellten Vertreter entweder selbst zu entschädigen oder zumindest – für den Fall der Nichtzahlung durch die vertretene Partei – subsidiär die Bezahlung zu garantieren (vgl. TENCHIO, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 25 f.; STAEHELIN/SCHWEIZER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖH-LER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm.], N. 19 zu Art. 69 ZPO). Es ist damit (mindestens hinsichtlich Inkassorisiko) nicht ersichtlich, welcher Nachteil dem nach Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellten Rechtsvertreter aus der Abweisung des Prozesskostenvorschussgesuchs sowie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erwächst.
3.3. Soweit der Kläger aus der angeblichen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an seinen früheren Vertreter im Scheidungsverfahren einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtpflege auch nach dem Wechsel des Rechtsvertreters ableitet, ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt Leimbacher ausweislich der Akten gar nie zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt worden ist. Im E-Mail der Gerichtspräsidentin an Rechtsanwalt Leimbacher vom 23. Juni 2021 (Beschwerdebeilage 10) - aus welchem sich schon mangels rechtsgültiger Unterschrift keine Rechtswirkungen ableiten liessen – wird im Gegenteil ausgeführt, über das URP-Gesuch sei noch nicht entschieden worden. Soweit die Gerichtspräsidentin dem früheren Rechtsvertreter in dieser E-Mail eine Abrechnung "nach URP-Regeln" vorschlägt, ist dies unproblematisch, da eine vorerst aus der Staatskasse entrichtete Entschädigung eines Vertreters nach Art. 69 Abs. 1 ZPO wie oben dargelegt auch ohne Gutheissung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege möglich und unter Umständen geboten ist.
4.
4.1. Es ist unbestritten, dass die Parteien Gesamteigentümer der Liegenschaft Nr. […] in Q. sind und dafür ein Kaufangebot über Fr. 400'000.00 vorliegt. Der Kläger macht geltend, beide Parteien beantragten in der Scheidung die Überführung des gemeinsamen Eigentums an der Liegenschaft in das Alleineigentum des Klägers. Keine der Parteien verlange den Verkauf der Liegenschaft an einen Dritten und damit die Erzielung eines Verkaufserlöses. Die Vorinstanz sei aufgrund der im Güterrecht geltenden Dispositionsmaxime an diese Rechtsbegehren gebunden (Beschwerde N. 15 ff.).
4.2. Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss ist Ausfluss der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3 und 163 ZGB) und
gründet im materiellen Zivilrecht (BGE 142 III 36 Erw. 2.3; BGE 5A_648/2017 Erw. 4.3.1). Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des anderen angewiesen ist und dass der angesprochene Ehegatte zur Leistung des Vorschusses in der Lage ist. Zur Beurteilung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) geltenden Grundsätze herangezogen. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, was den Gesuchsteller aber nicht davon entbindet, seine finanzielle Situation vollumfänglich offenzulegen (BGE 4A_466/2009 Erw. 2.3). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (BGE 5A_6/2017 Erw. 2, 4D_69/2016 Erw. 5.4.3, 5A_463/2016 Erw. 2.2). Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat für alle seine Behauptungen Belege unaufgefordert einzureichen. Unterlässt er dies, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen (AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 f.). Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 Erw. 5.1), wobei bis zur Gesuchsentscheidung eingetretene Veränderungen jedenfalls für die Zukunft berücksichtigt werden können (AGVE 2006 S. 37 ff.). Zu berücksichtigen sind dabei nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mittel des Gesuchstellers (BGE 118 Ia 371 Erw. 4b); jede hypothetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung ist grundsätzlich unzulässig (EMMEL, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 5 zu Art. 117 ZPO; BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 137 f. und 148). Von einem Grundeigentümer darf verlangt werden, dass er einen Kredit auf sein Grundstück aufnimmt, soweit es noch belastet werden kann. Ist keine höhere Belastung der Liegenschaft möglich, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit einer Veräusserung. Zumutbarkeit ist dann zu bejahen, wenn eine gewinnbringende Veräusserung innerhalb einer angemessenen Frist tatsächlich möglich ist und mit dem Nettoerlös die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können (FamPra 2019, S. 830 m.H. auf BGE 5A_726/2014 Erw. 4.2). Das fehlende Einverständnis eines Miteigentümers mit einer weiteren hypothekarischen Belastung der Liegenschaft ändert nichts am Vorhandensein und an der Verfügbarkeit des Vermögenswertes (BGE 5P.133/2000, Erw. 5c). Nichts Anderes gilt bei der fehlenden Zustimmung eines Ehegatten für den Verkauf einer im gemeinsamen Eigentum befindlichen Liegenschaft, zumal dem Ehegatten eine aus der ehelichen Beistandspflicht resultierende Mitwirkungspflicht zukommt. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 223 f. Erw. 5.1, mit Hinweisen).
4.3. Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens führt nicht zu einer Blockade der Vermögenswerte im Eigentum der Ehegatten. Zwar wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB mit der Einreichung des Scheidungsbegehrens aufgelöst. Die Ehegatten können aber weiterhin nach den sachenrechtlichen Regeln über ihr Eigentum verfügen. Fällt ein Vermögenswert in die Errungenschaft, ist im Falle seiner Veräusserung vor dem Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (bzw. dem Scheidungsurteil) für die Berechnung des zu teilenden Vorschlags der Wert des Vermögensgegenstands im Zeitpunkt seiner Veräusserung massgeblich (Art. 214 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 135 III 241 Erw. 4.1.).
4.4. Das hier zur Debatte stehende Grundstück steht im Gesamteigentum der Parteien und kann von ihnen gemäss Art. 564 Abs. 2 i.V.m. Art. 651 ZGB freihändig verkauft werden, wobei wie erwähnt bereits ein Kaufangebot eines Dritten vorliegt und die Beklagte mit dem Verkauf einverstanden ist. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eines Ehegatten als Voraussetzung für den Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss einerseits oder auf unentgeltliche Rechtspflege andererseits ist auch das Vermögen zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass dieses Vermögen im Scheidungsverfahren auch Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung bildet. Dem Gericht ist es zwar verwehrt, den Verkauf eines Vermögensgegenstands ausserhalb der güterrechtlichen Auseinandersetzung selber direkt anzuordnen. Es darf und muss jedoch wie hier bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit berücksichtigen, ob der betreffenden Partei, welche die Prozesskosten nicht aus ihrem Einkommen tragen kann, kurzfristig die Tragung dieser Kosten unter Rückgriff auf ihr Vermögen möglich ist, wozu nach dem Gesagten auch der Verkauf von Vermögensgegenständen gehören kann. Eine zur Tragung der Prozesskosten geeignete, kurzfristige Verkaufsmöglichkeit führt dazu, dass die für den Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss bzw. die unentgeltliche Rechtspflege notwendige Voraussetzung der Mittellosigkeit zu verneinen und die entsprechenden Anträge abzuweisen sind.
4.5. Im vorliegenden Fall ändert daran nichts, dass die Vorinstanz im Scheidungsverfahren mit (einer weiteren) Verfügung vom 25. März 2022 (act. 380 f., Dispositiv-Ziffer 8) die Einholung eines Verkehrswertgutachtens unter anderem zum betreffenden Grundstück GB Q. Nr. […] angekündigt hat. Sollten die Parteien dieses Grundstück vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung verkaufen, um dem Kläger Liquidität zur Tragung der Prozesskosten zu verschaffen, wird sich die Einholung dieses Gutachtens soweit ersichtlich erübrigen. Da dies bisher aber nicht geschehen ist, ist es nicht zu beanstanden und entgegen der Ausführungen des Klägers (Beschwerde N. 18) auch nicht widersprüchlich, wenn die Vorinstanz derzeit noch von der Relevanz des Grundstückswerts für die güterrechtliche Auseinandersetzung ausgeht und deshalb im Scheidungsverfahren ein entsprechendes Gutachten vorsieht.
4.6. Schliesslich macht der Kläger geltend, die Eigentümer einer Liegenschaft müssten nicht das einzige (allenfalls viel zu tiefe) Kaufangebot annehmen (Beschwerde N. 20). Die Frage, inwiefern es einer Partei, welche zur Deckung ihrer Verfahrenskosten auf den Verkauf von Vermögenswerten angewiesen ist, zumutbar ist, diese bei fehlenden besseren Angeboten auch zu einem Preis unter dem Verkehrswert zu verkaufen, kann hier offen bleiben; der Kläger behauptet nicht konkret und schlüssig, dass das Angebot von Fr. 400'000.00 für das Grundstück im vorliegenden Fall dessen Verkehrswert unterschreiten würde. Hinweise dafür sind keine ersichtlich, zumal die Beklagte, der als anderer Gesamteigentümerin ebenfalls ein (mutmasslich hälftiger) Anteil am Verkaufserlös zusteht, dem Angebot zustimmen würde.
4.7. Damit ist es dem Kläger möglich, die Prozesskosten innert nützlicher Frist aus dem erzielbaren anteiligen Verkaufserlös der Liegenschaft GB Q. Nr. […] zu decken. Dementsprechend hat die Vorinstanz sowohl seinen Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, als auch den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu Recht mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Aus demselben Grund sind auch die entsprechenden Anträge für das obergerichtliche Verfahren abzuweisen.
5.
Für den mit Ziffer 4 der Beschwerde gestellten Antrag auf Abnahme der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses fehlt es an einer Begründung in der Beschwerde. Durch den Ablauf dieser Frist entsteht dem Kläger indes auch kein wesentlicher Nachteil, denn ein Nichteintreten folgt gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO erst aus der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auch nach Ablauf einer Nachfrist. Damit ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs.
1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 des Dekrets über die Verfahrenskosten [Verfahrenskostendekret, VKD] i.V.m. § 8 VKD). Zudem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer (die Synergien aufgrund des Parallelverfahrens ZSU.2022.95 berücksichtigenden) Grundentschädigung von Fr. 1'500.00, einem Abzug von 20% gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25% gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'023.15 festgesetzt.
1.
Die Beschwerde/Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch des Klägers um Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Kläger auferlegt.
5.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'023.15 zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.
119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 16. Mai 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Brunner Porchet