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Entscheid

ZSU.2022.97

ZSU.2022.97 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2022-08-08

8. August 2022Deutsch53 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.97 (SF.2021.14) Art. 61 Entscheid vom 8. August 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Markus Wick, Rechtsanwalt...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2022.97 (SF.2021.14) Art. 61

Entscheid vom 8. August 2022

Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess

Klägerin A._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Markus Wick, Rechtsanwalt, Bachmattweg 1, Postfach, 5070 Frick

Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Thomas Kaiser, Rechtsanwalt, Kaiserstrasse 7b, Postfach, 4310 Rheinfelden

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz

Sachverhalt

1.

Die Klägerin (geboren am tt.mm.jjjj) und der Beklagte (geboren am tt.mm.jjjj) heirateten am tt.mm.jjjj. Die Klägerin ist Mutter des Sohnes C. (geboren am tt.mm.jjjj) aus einer 1994 geschiedenen ersten Ehe. Die Parteien leben seit dem 1. Juni 2020 getrennt.

2.

2.1. Mit Klage vom 31. März 2021 stellte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Q. folgende Begehren:

" 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 01.06.2020 ihren vormals gemeinsamen Haushalt aufgehoben haben und seither getrennt leben.

2.

2.1 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 01.06.2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, dessen Bezifferung spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens erfolgt, sich aber auf mindestens Fr. 5'580.00 zu belaufen hat, Rektifikation nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten.

2.2 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis zum Erlass des Eheschutzentscheides einen Unterhaltsausstand zu bezahlen, der noch beziffert wird.

3.

3.1 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, dem Gericht zu Handen der Gesuchstellerin umgehend Folgendes zu edieren:

 Letzte 3 Geschäftsabschlüsse der D. AG, S. (Bilanz und Erfolgsrechnung nebst Revisorenbericht sowie Abschreibungstabelle)  Arbeitsvertrag des Gesuchsgegners und seines Bruders E. mit der D. AG, S.  Alle Verträge des Gesuchstellers mit der D. AG, S., sowie mit seinem Bruder E.  Letzte 3 Steuerlohnausweise der D. AG, S., gegenüber E.  Liegenschaftskaufverträge der D. AG, S., betreffend aller Liegenschaftsveräusserungen in den Jahren 2019, 2020 und 2021  Auszug sämtlicher Bank-, Post- und Depotguthaben per Ende 2019 und Ende 2020 des Gesuchsgegners  Vollständige IV-Rentenverfügung der F. bezüglich dem Gesuchsgegner

3.2 Eventualiter sei

 die D. AG, S., zu verpflichten, die unter Ziff. 3.1 genannten Dokumente dem Gericht zu Handen der Gesuchstellerin zu edieren (mit Ausnahme der IV-Verfügung)

3.3 Ferner seien die

 G., T., zu verpflichten, sämtliche Lohnbelege des Gesuchsgegners, die in Zusammenhang mit der Miete der Gesuchstellerin der Wohnung am [...] in U. ihr eingereicht wurden, dem Gericht zu Handen der Gesuchstellerin zu edieren.

3.4 Den zur Edition Verpflichteten gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 vorstehend sei für den Fall einer Herausgabeverweigerung eine Bestrafung nach Art. 292 StGB sowie eine Ordnungsbusse von Fr. 200.00 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO anzudrohen.

3.5. Es sei über die Editionsanträge in Ziffer 3.1/3.4 vorstehend im vorliegenden Verfahren vorweg separat in einem anfechtbaren Entscheid zu befinden.

4.

Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, vollumfänglich für die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzukommen, und der Gesuchstellerin ihre Anwaltskosten im Umfang einer vom Gericht zu genehmigten Kostennote ihres Rechtsvertreters zu ersetzen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners."

2.2. Der Beklagte erstattete am 12. Juli 2021 die Klageantwort mit folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 1. Juni 2020 getrennt leben.

2.

Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, den zwischen den Parteien und der G. am 18. / 20. Mai 2020 geschlossenen Mietvertrag für die von ihr bewohnte 5- ½- Zimmer-Wohnung alleine zu übernehmen und dafür zu sorgen, dass der Gesuchsgegner innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils von der Vermieterin aus der Haftung für diesen Mietvertrag entlassen wird. Eventualiter sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, den Mietvertrag vom 18./20. Mai 2020 auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen.

3.

Soweit im Gesuch mehr oder anderes verlangt wird, sei es abzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin."

2.3. An der Verhandlung vom 24. Januar 2022 vor dem Gerichtspräsidium Q. wurden Replik und Duplik erstattet. Die Klägerin hielt an den Klagebegehren fest und beantragte zudem, der vom Beklagten an die Klägerin zu bezahlende Unterhaltsausstand sei bezüglich des Zeitraums 1. Juni 2020 bis und mit Januar 2022 mit Fr. 88'600.00 festzulegen. Der Beklagte führte ergänzend zu Ziffer 2 der Antwortbegehren aus, die Klägerin habe inzwischen den Mietvertrag gekündigt, insofern liege Anerkennung des Begehrens vor. Die Parteien wurden befragt.

2.4. Mit Entscheid vom 9. Februar 2022 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts:

" 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind, und dass sie seit dem 1. Juni 2020 getrennt leben.

2.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt folgende Beiträge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig zu bezahlen.

rückwirkend von 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2021: Fr. 2'405.00 rückwirkend von 1. Juli 2021 bis 30. November 2021: Fr. 2'642.00 rückwirkend von 1. Dezember 2021 bis 14. Januar 2022: Fr. 1'877.00 vom 15. Januar 2022 bis 31. Mai 2022 Fr. 2'067.00 ab 1. Juni 2022: Fr. 3'043.50

3.

An die Unterhaltszahlungen gemäss Ziff. 2 hiervor werden die geleisteten Zahlungen von Fr. 23'000.00 (10 Monate à Fr. 2'300.00, Juni 2020 bis März 2021) angerechnet, sodass der Unterhaltsausstand bezüglich dem Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis Ende Januar 2022 Fr. 25'324.00 beträgt.

4.

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 hiervor beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen und Existenzminima der Parteien:

Einkommen Ges.stellerin 01.06.2020–30.06.2021 Fr. 4'122.00 Einkommen Ges.stellerin ab 01.07.2021 Fr. 3'648.00

Einkommen Gesuchsgegner Fr. 8'203.00

Ex.minimum Ges.stellerin 01.06.2020-30.06.2021 Fr. 3'798.00 Ex.minimum Ges.stellerin 01.07.2021-30.11.2021 Fr. 3'798.00 Ex.minimum Ges.stellerin 01.12.2021-14.01.2022 Fr. 2'268.00 Ex.minimum Ges.stellerin 15.01.2022-31.05.2022 Fr. 2'648.00 Ex.minimum Ges.stellerin ab 01.06.2022 Fr. 3'798.00

Ex.minimum Ges.gegner 01.06.2020-30.06.2021 Fr. 2'769.00 Ex.minimum Ges.gegner 01.07.2021-30.11.2021 Fr. 2'769.00

Ex.minimum Ges.gegner 01.12.2021-14.01.2022 Fr. 2'769.00 Ex.minimum Ges.gegner 15.01.2022-31.05.2022 Fr. 2'769.00 Ex.minimum Ges.gegner ab 01.06.2022 Fr. 1'966.00

5.

Die Editionsbegehren der Gesuchstellerin werden abgewiesen.

6.

Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 2'400.00 verrechnet, sodass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 800.00 direkt zu ersetzen und Fr. 800.00 an die Gerichtskasse Q. zu bezahlen hat.

7.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1. Der Beklagte reichte am 19. April 2022 fristgerecht Berufung gegen den ihm am 7. April 2022 zugestellten Entscheid ein mit folgenden Anträgen:

" I. Hauptantrag:

1.

In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Bezirksgerichts Q. (Präsidium des Familiengerichts) wie folgt neu zu fassen.

'1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 1. Juni 2020 getrennt leben.

2.

Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten während der Trennung keinen Unterhaltsbeitrag schuldet.

3.

Soweit im Gesuch mehr oder anderes verlangt wird, wird es abgewiesen.

4.

Die Entscheidgebühr von CHF 3'200.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 1'600.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von CHF 2'400.00 verrechnet, sodass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin CHF 800.00 direkt zu ersetzen und CHF 800.00 an die Gerichtskasse Q. zu bezahlen hat.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.'

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten.

II. Eventualantrag:

1.

In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Bezirksgerichts Q. (Präsidium des Familiengerichts) wie folgt neu zu fassen.

'1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 1. Juni 2020 getrennt leben.

2.

Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten während der Trennung folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge schuldet:

- CHF 1'271.00 vom 1. Juni 2020 bis 30. November 2021, - CHF 802.50 vom 1. Dezember 2021 bis 14. Januar 2022 - CHF 1'052.50 vom 15. Januar 2022 bis 31. Mai 2022 - CHF 1'672.50 ab 1. Juni 2022

3.

Der Gesuchsgegner und Berufungskläger wird berechtigt erklärt, die der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten seit Aufnahme der Trennung bezahlten Mietzinsen in Höhe von CHF 23'000.00 an die Unterhaltsschuld anzurechnen.

4.

Soweit im Gesuch mehr oder anderes verlangt wird, wird es abgewiesen.

5.

Die Entscheidgebühr von CHF 3'200.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 1'600.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von CHF 2'400.00 verrechnet, sodass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin CHF 800.00 direkt zu ersetzen und CHF 800.00 an die Gerichtskasse Q. zu bezahlen hat.

6.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.'

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten."

3.2. Die Klägerin erstattete am 4. Mai 2022 die Berufungsantwort mit folgenden Anträgen:

" 1. 1.1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

1.2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidium Q. vom 09.02.2022 (SF.2021.14) aufzuheben, und die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen.

2.

Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ihre Parteikosten zu bezahlen, gemäss nachzureichender Kostennote ihres Rechtsvertreters.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers."

3.3. Der Beklagte reichte am 2. Juni 2022, die Klägerin am 17. Juni 2022 jeweils eine weitere Eingabe ein.

Erwägungen

1.

Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

2.

In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BU-CHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Es ist als Berufungsgericht aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Die Untersuchungsmaxime befreit die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 5A_855/2017 E. 4.3.2, 5A_485/2012 E. 5). Tatsachen sind in den Rechtsschriften selber darzulegen. Eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 E. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO],

3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 E. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Sind - wie vorliegend - keine Kinderbelange strittig (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1), ist im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III 625 E. 2.2), d.h. wer Neuerungen geltend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGE 143 III 43 E. 4.1). Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens (BGE 142 III 415 E. 2.2.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Bestimmung der ehelichen Unterhaltsansprüche nach der sogenannten zweistufigen Methode und zum in diesem Zusammenhang massgeblichen Einkommen in E. 4 und 6.1 dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden.

3.2. Konkret wurden fünf Phasen unterschieden (E. 5):

- Phase 1 (1. Juni 2020 bis 30. Juni 2021) - Phase 2 (1. Juli 2021 [höherer Mietaufwand H. Klägerin] bis 30. November 2021) - Phase 3 (1. Dezember 2021 bis 14. Januar 2022 [Aufenthalt Klägerin Klinik I. in dieser Zeit]) - Phase 4 (15. Januar 2022 bis 31. Mai 2022 [Klägerin bei Ehepaar J. in dieser Zeit]) - Phase 5 (ab 1. Juni 2022 [Klägerin in eigener Wohnung; Beklagter mit K.)

Bei der Klägerin wurde von einem Einkommen von Fr. 4'122.00 (IV-Rente Fr. 967.00 + Nettoerlös aus Selbständigkeit Fr. 3'155.00) in Phase 1 und

Fr. 3'648.00 (Nettoerlös aus Selbständigkeit neu Fr. 2'681.00) in den Phasen 2 – 5 ausgegangen (E. 6.2).

Für den Beklagten wurde ein Einkommen von Fr. 8'203.00 (IV-Rente F. Fr. 2'199.00 + IV-Rente L. Fr. 1'644.00 + Erwerbsunfähigkeitsrente M. Fr. 550.00 + Einkommen D. AG Fr. 3'810.00) in allen Phasen festgestellt (E. 6.3).

Das Existenzminimum der Klägerin wurde in den Phasen 1 und 2 auf Fr. 3'798.00 beziffert (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'650.00; Krankenkasse KVG und VVG Fr. 524.00; Arztkosten Fr. 424.00), in der Phase 3 auf Fr. 2'148.00 (keine Wohnkosten), in Phase 4 auf Fr. 2'648.00 (Beitrag an Haushaltskosten Ehepaar J. Fr. 600.00). In der Phase 5 ergab sich ein Betrag von Fr. 3'798.00 (Wohnkosten Fr. 1'650.00) (E. 7.1).

Beim Beklagten stellte die Vorinstanz in den Phasen 1 bis 4 ein Existenzminimum von Fr. 2'769.00 fest (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Hypothekarzins Fr. 542.00; Nebenkosten Fr. 364.00; Krankenkasse KVG und VVG Fr. 433.00; Arztkosten Fr. 230.00), das sich ab Phase 5 auf Fr. 1'966.00 reduzierte (Grundbetrag Fr. 850.00; Wohnkosten Fr. 453.00; Krankenkasse KVG und VVG Fr. 433.00; Arztkosten Fr. 230.00) (E. 7.2).

Es ergaben sich folgende Unterhaltsbeiträge für die Klägerin (E. 8):

In der Phase 1 Fr. 2'405.00 (Existenzminimum Fr. 3'798.00 + Steuern Fr. 600.00 + Fr. 2'129.00 [½ des Überschusses von Fr. 4'258.00 {Fr. 4'122.00 + Fr. 8'203.00 – Fr. 3'798.00 – Fr. 2'769.00 – Fr. 600.00 Steuern Klägerin – Fr. 900.00 Steuern Beklagter}] – Fr. 4'122.00);

in der Phase 2 Fr. 2'642.00 (Existenzminimum Fr. 3'798.00 + Steuern Fr. 600.00 + Fr. 1'892.00 [½ des Überschusses von Fr. 3'784.00 {Fr. 3'648.00 + Fr. 8'203.00 – Fr. 3'798.00 – Fr. 2'769.00 – Fr. 600.00 Steuern Klägerin – Fr. 900.00 Steuern Beklagter}] – Fr. 3'648.00);

in der Phase 3 Fr. 1'817.00 (Existenzminimum Fr. 2'148.00 + Steuern Fr. 600.00 + Fr. 2'717.00 [½ des Überschusses von Fr. 5'434.00 {Fr. 3'648.00 + Fr. 8'203.00 – Fr. 2'148.00 – Fr. 2'769.00 – Fr. 600.00 Steuern Klägerin – Fr. 900.00 Steuern Beklagter}] – Fr. 3'648.00);

in der Phase 4 Fr. 2'067.00 (Existenzminimum Fr. 2'648.00 + Steuern Fr. 600.00 + Fr. 2'467.00 [½ des Überschusses von Fr. 4'934.00 {Fr. 3'648.00 + Fr. 8'203.00 – Fr. 2'648.00 – Fr. 2'769.00 – Fr. 600.00 Steuern Klägerin – Fr. 900.00 Steuern Beklagter}] – Fr. 3'648.00);

in der Phase 5 Fr. 3'043.50 (Existenzminimum Fr. 3'798.00 + Steuern Fr. 600.00 + Fr. 2'293.50 [½ des Überschusses von Fr. 4'587.00 {Fr. 3'648.00 + Fr. 8'203.00

– Fr. 3'798.00 – Fr. 1'966.00 – Fr. 600.00 Steuern Klägerin – Fr. 900.00 Steuern Beklagter}] – Fr. 3'648.00).

4.

4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz führte aus (E. 8.6), der Beklagte behaupte nicht, dass der Klägerin durch die in Anwendung der zweistufigen Methode bestimmten Unterhaltsbeiträge eine höhere als die bisherige eheliche Lebenshaltung ermöglicht werde. Eine Kontrollrechnung erübrige sich deshalb.

4.1.2. Der Beklagte macht in der Berufung (S. 5) geltend, er habe in der Klageantwort (act. 42) ausgeführt, dass sich der monatliche Bedarf der Parteien während der ungetrennten Ehe auf Fr. 6'094.00 belaufen habe. Überdies habe er nachgewiesen, dass im Jahr vor der Trennung nicht das ganze eheliche Einkommen für den ehelichen Bedarf verbraucht worden sei, im Jahr 2019 seien Ersparnisse von Fr. 14'165.00, monatlich Fr. 1'180.00, gebildet worden (act. 41). Weiter führt er aus (Berufung S. 8), es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Ehe lebensprägend gewesen sei. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin scheitere bereits am Fehlen dieses Kriteriums.

4.1.3. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 5), die zwei vom Beklagten zum Beweis der Sparquote vorgelegten Wertschriftenverzeichnisse 2018 und 2019 (Klageantwortbeilage 4) seien unvollständig eingereicht worden. Die Steuererklärungen, bei denen sie sich befunden haben sollen, seien nicht eingereicht worden. Selbst wenn man annähme, dass beim Eheschluss kein Vermögen vorhanden gewesen wäre, ergäbe sich bei 21jähriger Ehe ein durchschnittlicher jährlicher Vermögenszuwachs von rund Fr. 5'000.00. Zudem habe in jener Zeit wohl eine grössere Nachzahlung der IV resp. der M. gegenüber dem Beklagten stattgefunden. Die in der IV-Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Beilage zur Eingabe des Beklagten vom 13. September 2021) erwähnte "Drittauszahlung M. Leistungen Leben (01.01.2018 – 21.11.2019)" von Fr. 27'891.30 sei deutlich mehr als der geltend gemachte Vermögenszuwachs Ende 2018 bis Ende 2019 von Fr. 14'165.00. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beklagte über einen längeren Zeitraum hinweg den Nachweis erbringe, dass die Ehegatten während ihres Zusammenlebens regelmässig Ersparnisse bilden konnten.

4.2. Für den ehelichen wie für den nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 140 III 485 E. 3.3). Jedenfalls soweit wie

vorliegend der Unterhalt während bestehender Ehe in Frage steht, für welchen Art. 163 ZGB die materielle Anspruchsgrundlage bildet, ist die Frage, ob die Ehe lebensprägend war, nicht entscheidend (BGE 5A_112/2020 E. 6.2 mit Verweis auf BGE 145 III 169 E. 3.6; BGE 5A_912/2020 E. 3). Entsprechend kann methodisch vorab das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf der Familie vor der Trennung gegenübergestellt werden. Bevor ein allfälliger Überschuss verteilt wird, ist die für die massgebliche Zeit des Zusammenlebens ermittelte Sparquote in Abzug zu bringen. Die massgebende "letzte" Lebenshaltung ist grundsätzlich diejenige im Jahr vor der Trennung (ARNDT, Die Sparquote, in: Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 51; vgl. BGE 134 III 580 E. 8). Nicht zur Sparquote zählen Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind. Der Sparquote zuzurechnen sind demgegenüber insbesondere Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen. Dazu gehört nebst dem Erwerb von Wohneigentum (inkl. Investitionen) das klassische Sparen, wie die Äufnung von Barmitteln auf Bankkonten, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Lebensversicherungen oder in die

2. und 3. Säule. Aber auch die Tilgung von Schulden - wie beispielsweise die Amortisation von Hypothekarkrediten – ist grundsätzlich als Sparquote zu qualifizieren, da sie das Aktivvermögen erhöht und nicht Aufwendungen für den Lebensunterhalt deckt (ARNDT, a.a.O., S. 52). Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungsund Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3). Der verbleibende, für die Lebenshaltungskosten aufgewendete Überschuss ist im Sinne der Grundregel nach "grossen und kleinen Köpfen" (BGE 147 III 285 E. 7.3) auf die Familienmitglieder bzw. die "Beteiligten der Unterhaltseinheit" zu verteilen. Trennungsbedingte Mehrkosten werden bei den weiteren Schritten der Unterhaltsbestimmung vollständig im Grundbedarf abgebildet. Indem der persönliche Überschussanteil im Trennungszeitpunkt "eingefroren" (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 297 f.; BGE 5A_524/2020 E. 4.6.2), der Grundbedarf aber jeweils anhand der aktuellen Verhältnisse neu bestimmt wird, sind diese bei der Bestimmung der Grenze des gebührenden Unterhalts in jedem Fall berücksichtigt. Die Summe aus aktuellem Grundbedarf und "eingefrorenem" Überschussanteil stellt die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar. Bei der Berechnung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge nach der Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung aufgrund der Verhältnisse nach der Trennung ist der dem Unterhaltsgläubiger zugewiesene Überschuss auf den "eingefrorenen" Überschussanteil zu begrenzen. Die (nach trennungsbedingten Mehrkosten) verbleibende Sparquote wird somit nicht vom Gesamtüberschuss abgezogen, sondern ist in der Korrektur zu hoch zugewiesener Überschussanteile auf den "eingefrorenen" Betrag berücksichtigt. Übersteigen die trennungsbedingten Mehrkosten die Sparquote, müssen sich die Beteiligten (Unterhaltsgläubiger und -schuldner) gleichmässig einschränken (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 296 f.; vgl. zum Ganzen auch SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht?, AJP 2022 S. 7 f.). Sodann ist entsprechend dem Grundsatz der Eigenversorgung zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selbst finanzieren können. Ist einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft die Eigenversorgung nicht möglich bzw. zumutbar, sodass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, ist im Rahmen einer Kontrollrechnung auf Seiten des Unterhaltsschuldners zu prüfen und gegebenenfalls sicherzustellen, dass diesem die gleiche Lebenshaltung wie dem Unterhaltsgläubiger möglich bleibt (vgl. BGE 5A_524/2020 E. 4.6.1).

4.3. 4.3.1. Entgegen der Behauptung des Beklagten in der Berufung blieb das Vorliegen einer Sparquote seitens der Klägerin vor Vorinstanz nicht unbestritten (vgl. Replik act. 80).

Der Beklagte machte vor Vorinstanz bezüglich Sparquote geltend (act. 41), im (Kalender-)Jahr vor der Trennung, 2019, sei der Saldo auf den Bankkonten von Fr. 85'041.00 (2018) um Fr. 14'165.00 auf Fr. 99'206.00 (2019) gestiegen. Dies ergebe eine monatliche Sparquote von Fr. 1'180.00. Die Klägerin substantiierte ihre Behauptung (act. 80), die Wertschriftenverzeichnisse (Klageantwortbeilage 4) seien "nicht vollständig", in keiner Weise. Sie tut auch nicht dar, worin ein die Vermögenszunahme allenfalls vermindernder (anderweitiger) Vermögensabfluss bestehen könnte. Allein der Umstand, dass vom Beklagten nicht die gesamten Steuererklärungen 2018 und 2019 eingereicht wurden, vermag eine Unvollständigkeit der Wertschriftenverzeichnisse nicht zu begründen. Zudem hat die Klägerin selber als Klagebeilage 23 die Steuererklärung 2018 und als Replikbeilage

8 die Steuererklärung 2019 eingereicht mit Wertschriftenverzeichnissen 2018 und 2019, die mit dem vom Beklagten eingereichten identisch sind. Die Klägerin hat sich nicht konkret zu den Bestandesveränderungen auf den einzelnen Konten geäussert oder diese in Frage gestellt. Zwar trifft es zu, dass gemäss der Verfügung über die Leistungen der IV vom 17. Dezember 2019 (Beilage zur Eingabe des Beklagten vom 13. September 2021) eine Nachzahlung von Fr. 28'551.00 geleistet wurde. Dies entsprach der Summe der monatlichen IV-Renten von Fr. 2'181.00 für November und Dezember 2018 bzw. Fr. 2'199.00 für Januar bis November 2019. Allerdings erfolgte zum grossen Teil eine Drittauszahlung von Fr. 27'891.30 an die M. Versicherung für deren in der Zeit vom 1. November 2018 bis 21. November 2019 in dieser Höhe bereits erbrachten Leistungen. In der Tat trifft es zu, dass dieser Betrag deutlich höher ist, als der geltend gemachte Vermögenszuwachs. In den im Zusammenhang mit der Bestimmung der ehelichen Lebenshaltung vom Beklagten aufgeführten Einkommen ist allerdings bei diesem insbesondere auch die Invalidenrente F. von Fr. 2'199.00 enthalten (act. 11), welcher Punkt von der Klägerin nicht beanstandet wurde (act. 42). Diese monatliche Rente wurde bis November 2019 von der M. ausbezahlt. Sollte, wie die Klägerin spekuliert, die Vermögenszunahme auf diese Rentenzahlungen zurückzuführen sein, heisst dies nichts anderes, als dass nicht die gesamte Rentenzahlung, welche als zur Verfügung stehendes Einkommen berücksichtigt wurde, für die Lebenshaltung verbraucht wurde. In diesem Umfang ergibt sich somit eine Sparquote. Die Klägerin macht im Übrigen nicht geltend, dass die für das Kalenderjahr (2019) vor der Trennung ermittelte Sparquote nicht mit derjenigen des letzten gemeinsamen Jahres vor dem 1. Juni 2020 identisch sei.

4.3.2. Die Klägerin ist in der Klage von einem gemeinsamen Bedarf vor der Trennung in der Höhe von Fr. 5'930.00 (Grundbetrag Ehepaar Fr. 1'700.00; Hypothekarzins Fr. 518.00; Nebenkosten Fr. 200.00; Krankenversicherung Klägerin Fr. 524.00; Gesundheitskosten Klägerin Fr. 425.00; Krankenversicherung Beklagter Fr. 436.00; Gesundheitskosten Beklagter Fr. 230.00; Steuern Fr. 1'897.00) ausgegangen. Bei Einkünften des Beklagten von Fr. 8'578.00 (Lohn Fr. 3'435.00; Repräsentationsspesen Fr. 750.00; Invalidenrente F. Fr. 2'199.00; Invalidenrente BVG Fr. 1'644.00; Erwerbsunfähigkeitsrente Fr. 550.00) und der Klägerin von Fr. 4'017.00 (Nettoerlös H. Fr. 3'050.00; Invalidenrente Fr. 967.00), total Fr. 12'595.00, ergab sich nach Hinzurechnung von Privatbezügen ("Auto/Handy/Haus/Essen etc.") des Beklagten von Fr. 1'500.00, ein Betrag von Fr. 14'095.00 und ein "Überschuss nach Steuern" von Fr. 8'165.00 bzw. Fr. 4'083.00 pro Person (act. 11).

4.3.2.1. Hinsichtlich des Bedarfs hatte der Beklagte einzig die Wohnnebenkosten von Fr. 200.00 beanstandet und die Berücksichtigung von Fr. 364.00 verlangt, was 20 % des Eigenmietwerts von Fr. 21'850.00 gemäss Steuererklärung entspreche (act. 42). Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid beim Bedarf des in der fraglichen Liegenschaft wohnenden Beklagten von Nebenkosten in der Höhe von Fr. 364.00 ausgegangen (E. 7.2.1). Die Klägerin legt ihren Unterhaltsberechnungen in der Berufungsantwort (S. 15) für den Beklagten die Bedarfszahlen der Vorinstanz zugrunde, die auf diesen Nebenkosten von Fr. 364.00 beruhen. Somit haben diese Nebenkosten als nicht mehr bestritten zu gelten. Es ist deshalb von einem Bedarf der Parteien vor der Trennung von Fr. 6'094.00 auszugehen.

4.3.2.2. 4.3.2.2.1. Der Beklagte hatte in der Klageantwort die Berücksichtigung von Fr. 750.00 Repräsentationsspesen als Teil seines Einkommens bestritten, weil diese Kleinspesen des Geschäftsführers abdeckten (act. 42). Zudem führte er aus, für eine Aufrechnung von Einkommen (Privatbezüge) bestehe kein Raum (act. 43).

Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid (E. 6.3) alsdann von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 8'203.00 ausgegangen, was dem von der Klägerin behaupteten Einkommen ohne hinzugerechnete Privatbezüge und nach Qualifizierung von bloss Fr. 375.00 der Repräsentationsspesen als Einkommen entspricht. Sie führte dazu aus, es rechtfertige sich, von den monatlichen Repräsentationsspesen die Hälfte als Lohnbestandteil zu berechnen, weil es sich bei diesem hohen Betrag angesichts der reduzierten Einsatzfähigkeit des Beklagten mutmasslich nicht in der Gänze um effektive Spesen handeln könne. Weiter wurde ausgeführt, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte vor seinem Hirnschlag im Jahr 2017 ein deutlich höheres Einkommen als Fr. 8'200.00 erzielt hätte. Von den von der Klägerin angesprochenen luxuriösen Autos gehöre der XY der D. AG. Die von den Parteien gemachten Ferien erschienen im Rahmen des Üblichen. Einzelne von der Firma für den Beklagten ausgeführte Gartenarbeiten stellten keine namhaften Einkommensbestandteile dar, welche zu berücksichtigen wären.

4.3.2.2.2. Die Klägerin führt in der Berufungsantwort (S. 12 f.) dazu aus, Repräsentationsspesen von monatlich Fr. 750.00 seien "schon absolut gesehen horrend" und nicht nachvollziehbar. Die Behauptung des Beklagten, er habe gar kein Privatleben mehr, sondern alles habe nur noch mit dem Geschäft zu tun, reiche dafür keinesfalls aus. Die Klägerin habe zu den Privatbezügen des Beklagten über die D. AG detaillierte Angaben gemacht und auch Fotos dazu eingereicht, was für Privatausgaben der Beklagte über das Geschäft laufen lasse, "insb. betr. Auto (Unterhalt/Steuer/Versicherungen/Benzin), Handy, Liegenschafts-/Gartenunterhalt, Kleider, Wein, Abendessen, Uhren, Computer/Software, Fussballtickets etc." Die vor Vorinstanz von der Klägerin beantragten Beweise müssten von der Berufungsinstanz oder bei einer Rückweisung durch die Vorinstanz abgenommen werden. Wenn der Beklagte im Übrigen geltend mache, auf den von ihm gehaltenen Anteilen der D. AG werde keine Dividende ausgeschüttet, sei dies nicht massgebend. Auszugehen sei vielmehr von einem erzielbaren, hypothetischen Vermögensertrag. Dazu müsse man den Wert der D. AG und dessen Zusammensetzung kennen. Die Klägerin wisse zudem, dass die AG (mutmasslich 2020) eine grössere Liegenschaft für mehrere Millionen Franken habe verkaufen können. Es sei unklar, was mit dem Geld geschehen sei. Der Liegenschaftskaufvertrag sollte zumindest erste Anhaltspunkte geben können. Dazu komme, dass es dem Beklagten möglich sei, sich ein grösseres Einkommen als das bisherige von der D. AG auszuzahlen, um der Klägerin den früheren gemeinsamen Lebensstandard weiter zu ermöglichen. Der Beklagte arbeite in der AG mindestens so viel wie sein Bruder und hätte daher auch einen entsprechenden Lohnanspruch. Je nach Geschäftsgang der AG (der auch nur mittels der Geschäftsabschlüsse abschätzbar sei) dürfte sich ein angemessener Lohn als Geschäftsführer auf rund Fr. 10'000.00 bis Fr. 12'000.00 monatlich belaufen.

Als die Klägerin eine Wohnung gesucht habe, habe der Beklagte bei den G. einen Lohnbeleg eingereicht, der nach Wissen der Klägerin ein Einkommen von monatlich Fr. 12'000.00 ausgewiesen habe. Es treffe nicht zu, dass es an Indizien für ein höheres als das deklarierte Einkommen fehle. Zudem gehe es, jedenfalls nicht primär um zu Unrecht nicht deklariertes Einkommen, sondern auch um (hypothetische) Vermögenserträge sowie über das Geschäft bezahlte Privatauslagen.

4.3.2.2.3. Für die Bestimmung der für den Trennungsunterhalt massgeblichen ehelichen Lebenshaltung sind die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit vor der Trennung der Parteien massgebend. Soweit die Klägerin auf einen aus der D. AG erzielbaren hypothetischen Vermögensertrag und darauf verweist, dass der Beklagte (auch im Vergleich mit seinem in der Firma tätigen Bruder) Anspruch auf einen höheren Lohn als den effektiv ausbezahlten hätte, ist dies für die eheliche Lebenshaltung nicht massgeblich, nachdem solche hypothetischen oder möglichen Einkünfte gerade nicht zur Verfügung standen bzw. für die Lebenshaltung verwendet wurden. Der Beklagte hat in der Duplik (act. 61) und der Parteibefragung (act. 70) denn auch ausgeführt, die AG habe in den letzten fünf Jahren keine Dividende ausbezahlt. Entsprechend gibt es auch keinen Anlass, die von der Klägerin in diesem Zusammenhang genannten Unterlagen (act. 10, 13 f.; Berufungsantwort S. 13 f.) einzuholen bzw. E. als Zeugen zu befragen.

In den Lohnausweisen 2017 und 2018 der D. AG (Klageantwortbeilage 3) ist jeweils als Gehaltsnebenleistung ein Privatanteil Geschäftswagen in der Höhe von Fr. 3'689.40 aufgeführt. Der unter Einbezug dieses Betrages sich für 2018 ergebende "Nettolohn" von Fr. 102'540.00 hat in die Steuererklärung 2018 (Klagebeilage 23) als Einkunft aus dem Haupterwerb des Beklagten Eingang gefunden. Somit ist der Beklagte damals selber davon ausgegangen, dass er im Umfang dieses Betrages eine zusätzliche einkommensrelevante Leistung der Arbeitgeberin erhalte. Dieser Betrag ist zudem auch in den Lohnausweisen 2019 und insbesondere 2020 (Klageantwortbeilage 3) enthalten. Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid denn auch diesen im Lohnausweis 2020 ausgewiesenen Betrag (Nettolohn 2020: Fr. 3'435.00 [= Fr. 41'221.00 {inkl. Geschäftswagen}]: 12) zuzüglich der Hälfte der Repräsentationsspesen zugrunde (E. 6.3).

Die als Klagebeilage 24 eingereichte definitive Steuerveranlagung 2017 (betr. die Zeit der gemeinsamen Steuerpflicht der Parteien) beruht auf einem steuerbaren Einkommen der Parteien von Fr. 135'100.00. Die Steuererklärung 2017 liegt nicht bei den Akten, wohl aber der Lohnausweis 2017 des Beklagten, der ein Nettoeinkommen von Fr. 102'457.00 ausweist (Klageantwortbeilage 3). In der Steuererklärung 2018 (Klagebeilage 23) beträgt das steuerbare Einkommen der Parteien Fr. 131'517.00, in der Steuererklärung 2019 (Replikbeilage 8) beträgt es Fr. 152'694.00. In beiden Steuererklärungen war als Erwerbseinkommen des Beklagten der in den Lohnausweisen 2018 (Klageantwortbeilage 3) und 2019 (Replikbeilage 6) aufgeführte Nettolohn des Beklagten (inkl. Privatanteil Geschäftswagen, exkl. Pauschalspesen [Fr. 9'000.00]; in diesem Punkt identisch mit Lohnausweis 2017) von Fr. 102'540.00 und Fr. 103'426.00 eingesetzt. In der Steuererklärung 2019 sind ein gegenüber 2018 um rund Fr. 4'000.00 höheres Einkommen der Klägerin, zusätzliche "Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen" von Fr. 2'858.00, um Fr. 6'597.00 tiefere Liegenschaftskosten und Fr. 9'650.00 tiefere "Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten" (beide Posten das steuerbare Einkommen entsprechend erhöhend) verzeichnet. Ohne die das steuerbare Einkommen erhöhenden Faktoren betrüge dieses auch für 2019 rund Fr. 130'000.00. Es bewegte sich somit in der gleichen Grössenordnung wie gemäss Steuererklärung 2018 und Steuerveranlagung 2017. Dies bei praktisch identischen aus den Lohnausweisen des Beklagten übernommenen Erwerbseinkommenszahlen. Aus der Steuerveranlagung 2017 (Klagebeilage 24) kann somit geschlossen werden, dass die Steuerbehörden nach Prüfung der Unterlagen keine weiteren Aufrechnungen zu dem im Lohnausweis deklarierten Verdienst für vom Beklagten aus der D. AG bezogene Leistungen vornahmen.

Der Beklagte hat vor Vorinstanz in der Klageantwort denn auch ausdrücklich bestritten (act. 44), dass er irgendwelche Arbeiten in seinen Liegenschaften durch die D. AG ausführen lasse. Einzig die Hecke werde einmal pro Jahr durch diese Firma geschnitten. Weder in der Fischer- noch in der Jagdhütte lasse der Beklagte Arbeiten durch Mitarbeiter der D. AG ausführen, geschweige denn, dass er "diverse Kleider, Wein, Abendessen, Uhren, Computer nebst Software und Fussballtickets" über die D. AG laufen lasse. Richtig sei einzig, dass die Firma für Kundenanlässe bzw. für ihre Mitarbeiter beim AE. zwei Jahreskarten gelöst habe. Die Klägerin hielt zu den "Privatbezügen" des Beklagten aus der D. AG in der Replik (act. 81) im Wesentlichen fest, der Beklagte habe "sehr wohl regelmässig über die AG Arbeiten an seiner privaten Liegenschaft ausführen" lassen. Man verweise beispielsweise auf beiliegende Fotos, die den Einbau eines Gartenpools zeigten (Replikbeilage 11). Falls der Beklagte dies privat bezahlt haben sollte, könne er sicherlich eine entsprechende Rechnung nebst Zahlungsbeleg vorlegen. Der Beklagte äusserte sich dazu in der Duplik (act. 62) dahingehend, dass die Mitarbeiter lediglich den Beton rundherum angebracht hätten. Den Pool habe er mit Kollegen eingebracht. In der Parteibefragung sagte der Beklage auf entsprechende Frage zudem, die Firma habe beim Pool mitgeholfen, der Aushub sei mit einer Fremdfirma erfolgt. Die Firma habe früher Hecken geschnitten im Zusammenhang mit der Nachbarliegenschaft des Onkels (act. 71).

4.3.2.2.4. Angesichts des Umstands, dass die Steuerbehörden bei der von ihr nach Prüfung der Unterlagen vorgenommenen Veranlagung dem Beklagten keine nicht deklarierten Bezüge aus der D. AG aufgerechnet haben, und der eher allgemein gehaltenen Ausführungen der Klägerin zu solchen Bezügen ist der Schluss der Vorinstanz, es seien keine Privatbezüge aufzurechnen, im Lichte des Beweismasses der Glaubhaftmachung nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für die Berücksichtigung der Hälfte der Repräsentationsspesen von Fr. 750.00, d.h. Fr. 375.00 als Lohnbestandteil. Der Beklagte tut in der Berufungsantwort (S. 10) nicht substantiiert dar, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz (E. 6.2) unzutreffend sein soll, die Hälfte der als hoch qualifizierten Repräsentationsspesen von Fr. 750.00 stellten angesichts der reduzierten Leistungsfähigkeit des Beklagten keine effektiven Spesen dar.

4.4. Zusammenfassend ergibt sich somit bezüglich des ehelichen Lebensstandards während des Zusammenlebens der Parteien:

Einkommen Klägerin: Fr. 4'017.00 (act. 11, 43; vorne E. 4.3.2) Einkommen Beklagter: Fr. 8'203.00 (vorne E. 4.3.2.2) - Bedarf der Parteien: Fr. 6'094.00 (vorne E. 4.3.2.1)

Überschuss: Fr. 6'126.00 - Sparquote: Fr. 1'180.00 (vorne E. 4.3.1)

Verbleibender Überschuss: Fr. 4'946.00

Bei einer hälftigen Zuweisung dieses Überschusses an die Parteien ergibt sich, dass deren ehelicher Lebensstandard ihrem jeweiligen Bedarf (inkl. Steuern) zuzüglich Fr. 2'473.00 entspricht.

5.

5.1. Der Beklagte beanstandet in der Berufung (S. 10 f.) die im Bedarf der Klägerin nach der Trennung berücksichtigten Wohnkosten in den Phasen 1, 2 (Juni 2020 bis November 2021) und 5 (ab Juni 2022). Die Klägerin habe vom 1. Juni 2020 bis 30. November 2021 am [...] in U. eine Wohnung für Fr. 2'230.00 gemietet gehabt. Für die in dieser Wohnung gleichzeitig betriebene H. seien im Geschäftsabschluss 2020 durchschnittlich Fr. 1'292.50 monatliche Mietkosten eingerechnet gewesen. Unter Berücksichtigung dieses Mietanteils ergäben sich für die Phasen 1, 2 und 5 Wohnkosten von Fr. 937.50 (Fr. 2'230.00 – Fr. 1'292.50) und demnach ein Existenzminimum von Fr. 3'085.50 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 937.50; Krankenkasse Fr. 524.00; Arztkosten Fr.424.00).

5.2. 5.2.1. Der Beklagte tut in der Berufung nicht dar, aus welchen Gründen – im Gegensatz zu seinem Standpunkt vor Vorinstanz (act. 46) und dem angefochtenen Entscheid (E. 7.1.1 und 7.1.4) Garagenkosten von Fr. 120.00 im Bedarf der Klägerin nicht zu berücksichtigen sein sollten. Es bleibt deshalb bei diesem Faktor der Bedarfsberechnung.

5.2.2. Die Vorinstanz hat für die Zeit, in der die H. der Klägerin in der Wohnung in U. betrieben wurde (bis Juni 2021; vgl. Replikbeilage 14, act. 84), aber auch noch für die Zeit bis November 2021, einen Mietanteil des Betriebs von Fr. 700.00 von den gesamten Mietkosten in Abzug gebracht (angefochtener Entscheid E. 7.1.1). Die Klägerin hatte ihre H. per 1. Juni 2020 (Trennungszeitpunkt) an ihren neuen Wohnort nach U. verlegt (act. 7; Klagebeilage 4). Es trifft somit zu und wird von der Klägerin auch nicht bestritten (Berufungsantwort S. 14), dass der im Abschluss 2020 der H. (Replikbeilage 10, S. 5) aufgeführte Raumaufwand von Fr. 9'047.00 für 2020 auf sieben Monate zu verteilen ist, woraus sich ein monatlicher Betrag von Fr. 1'292.50 ergibt. Allerdings wurde die H. ab Juli 2021 nicht mehr in der Wohnung der Klägerin betrieben und trug das Geschäft ab diesem Zeitpunkt bis zum Auszug aus dieser Wohnung Ende November 2021 nichts mehr zu diesen Kosten bei. In den 18 Monaten von Juni 2020 bis November 2021 belief sich der Kostenbeitrag der H. demnach insgesamt auf Fr. 16'802.50 (13 [Juni 2020 – Juni 2021] x Fr. 1'292.50). Verteilt auf die 18 Monate ergibt sich ein monatlicher Durchschnittsbetrag von Fr. 933.50. Entsprechend sind die Mietkosten der Klägerin von Fr. 2'230.00 (Klagebeilage 4) um diesen vom Geschäft getragenen Betrag auf Fr. 1'296.50 zu reduzieren. Es ergeben sich somit für die Zeit bis November 2021 Wohnkosten inkl. Nebenkosten und Garage von Fr. 1'416.50 (Fr. 1'296.50 + Fr. 120.00).

5.2.3. Für die Phase 5 ab Juni 2022 hat die Vorinstanz der Klägerin Wohnkosten von Fr. 1'530.00 und Fr. 120.00 für einen Parkplatz, total Fr. 1'650.00, angerechnet. Zur Begründung wurde ausgeführt (E. 7.1.4), dies entspreche der um den [...] reduzierten Miete der früheren Wohnung und erscheine den Verhältnissen der Parteien angemessen.

Mit Blick auf die vorliegend gegebenen guten finanziellen Verhältnisse sind im entsprechend massgeblichen familienrechtlichen Existenzminimum nicht bloss am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 19 f.). Der Beklagte begründet in der Berufung nicht, weshalb die von der Vorinstanz eingesetzten Wohnkosten inkl. Garage von Fr. 1'650.00 entgegen der Vorinstanz den finanziellen Verhältnissen der Parteien und dem ehelichen Lebensstandard nicht angemessen sein sollen. Der Beklagte wohnt in einem ca. im Mai 2000 bezogenen neu gebauten Haus (act. 5, 64 f.), für das in der Steuererklärung 2019 (Replikbeilage 8) ein Steuerwert von Fr. 540'000.00 und ein Eigenmietwert von Fr. 21'850.00 deklariert wurde. In diesem Haus wohnten die Parteien als Familie bis zur Trennung. Die für die Phase 5 eingesetzten Wohn- und Parkplatzkosten sind somit nicht zu beanstanden.

5.3. Die Klägerin begründet in der Berufungsantwort (S. 14) nicht, weshalb ihr an Stelle der von der Vorinstanz angenommenen Steuern von Fr. 600.00 solche in der Höhe von Fr. 800.00 anfallen sollen.

5.4. Es ergibt sich folgender am ehelichen Lebensstandard orientierter Gebührende Unterhalt der Klägerin (vgl. vorne E. 4.2.):

Phasen 1 und 2 (Juni 2020 bis November 2021): Fr. 6'637.50 (Fr. 3'564. 50 [Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten inkl. Parkplatz Fr. 1'416.50; Krankenkasse KVG und VVG Fr. 524.00; Arztkosten Fr. 424.00] + Steuern Fr. 600.00 + Überschussanteil Fr. 2'473.00)

Phase 3 (Dezember 2021 bis 14. Januar 2022): Fr. 5'221.00 (Fr. 2'148.00 [Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten 0.00; Krankenkasse KVG und VVG Fr. 524.00; Arztkosten Fr. 424.00] + Steuern Fr. 600.00 + Überschussanteil Fr. 2'473.00)

Phase 4 (15. Januar 2022 bis Mai 2022): Fr. 5'721.00 (Fr. 2'648.00 [Grundbetrag Fr. 1'100.00; Beitrag an Haushaltskosten Fr. 600.00; Krankenkasse KVG und VVG Fr. 524.00; Arztkosten Fr. 424.00] + Steuern Fr. 600.00 + Überschussanteil Fr. 2'473.00)

Phase 5 (ab Juni 2022): Fr. 6'871.00 (Fr. 3'798.00 [Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten inkl. Parkplatz Fr. 1'650.00; Krankenkasse KVG und VVG Fr. 524.00; Arztkosten Fr. 424.00] + Steuern Fr. 600.00 + Überschussanteil Fr. 2'473.00)

Es ist zu prüfen, inwiefern die Klägerin entsprechend dem Grundsatz der Eigenversorgung diesen Unterhalt selber finanzieren kann (vorne E. 4.2).

6.

6.1. Im angefochtenen Entscheid (E. 6.2) wurde für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021 von einem Nettoeinkommen der Klägerin von Fr. 4'122.00 (IV-Rente Fr. 967.00 + Nettoerlös aus Selbständigkeit Fr. 3'155.00) und für die Zeit ab Juli 2021 (Phase 2) von einem solchen von Fr. 3'648.00 (Nettoerlös aus Selbständigkeit neu Fr. 2'681.00) ausgegangen. Zum monatlichen Nettoeinkommen von mindestens Fr. 8'500.00, das vom Beklagten geltend gemacht worden war (act. 36), führte die Vorinstanz aus, die Klägerin halte fest, die IV nehme an, dass sie in einer angepassten Tätigkeit noch 50 % erwerbstätig sein könne. Effektiv sei ihr seit längerem aber bloss eine Berufstätigkeit von maximal 30 % möglich. Sie habe sich letztes Jahr überfordert und deshalb längere Zeit pausieren und teilweise kuren müssen. Ab 18. Januar 2022 könne sie wieder arbeiten. Sie sei aber noch total erschöpft. Die Vorinstanz führte weiter aus, sollte die IV-Rente eingestellt werden, wie es die IV gemäss angefochtenem Vorbescheid in Aussicht stelle, werde es der Klägerin mutmasslich nicht leichtfallen, mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit weiterhin ein Einkommen von Fr. 3'648.00 zu erzielen. Unter den aktuellen Umständen könne nicht gesagt werden, ab wann der Klägerin eine Einkommenssteigerung möglich und zumutbar sei. Im Rahmen dieses Eheschutzverfahrens sei deshalb nicht auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen, sondern vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen.

6.2. 6.2.1. Der Beklagte führt in der Berufung (S. 6 ff.) aus, mit dem der Klägerin "anzurechnenden (hypothetischen) Einkommen von mindestens CHF 8'500.00" sei sie ohne Weiteres in der Lage, ihren standesgemässen Lebensunterhalt während der Trennung selber finanzieren zu können. Es sei deshalb kein Unterhaltsbeitrag geschuldet.

Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Einkommens der Klägerin nicht berücksichtigt, dass die IV der Klägerin gemäss Vorbescheid vom 15. August 2019 eine Erwerbstätigkeit von 50 % attestiere und ihre derzeitige halbe IV-Rente komplett aufheben wolle. Die Klägerin habe im Geschäftsjahr 2020 ihren Umsatz gegenüber dem Vorjahr um 30 % steigern können. Die Vermutung liege nahe, dass die Klägerin seit ihrem Auszug am 1. Juni 2020 ihren Umsatz gegenüber dem Vorjahr effektiv mehr als verdoppelt habe. Dies unter Berücksichtigung der naheliegenden Annahme, dass sie bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft (bzw. in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres 2020) in etwa denselben Umsatz erzielt habe wie im Vorjahr, der Mehrumsatz also erst in den verbleibenden sieben Monaten nach Aufnahme der Trennung erfolgt sei. Der Klägerin seien gemäss eigenen Angaben bei einem Vollpensum acht Stunden Therapie pro Tag möglich und sie generiere pro Therapiestunde mindestens Fr. 137.00 Umsatz, wobei gemäss Website der Klägerin auch Stundenansätze von Fr. 167.00 verrechnet würden. Ein Dienstleistungserlös von Fr. 75'762.70 wie im Geschäftsjahr 2020 bedeute unter Berücksichtigung von fünf Wochen Ferien (bzw. bei 228 Arbeitstagen pro Jahr) und einem angenommenen Stundensatz von Fr. 137.00 lediglich 2,425 Therapiestunden pro Arbeitstag. Die Klägerin habe zudem zusammen mit anderen Therapeuten per 1. November 2021 neue Praxisräume angemietet.

Seit dem Trennungszeitpunkt sei gestützt auf den Vorbescheid der IV vom 15. August 2019 bei der Klägerin von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens

66.40 % auszugehen, da ihr ohne gesundheitliche Einschränkung eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich wäre und die Einschränkung gemäss IV-Vorbescheid 33.60 % betrage. Aufgerechnet auf ein Vollpensum von 8 Stunden pro Arbeitstag ergebe dies bei zugrunde gelegten 228 Arbeitstagen pro Jahr einen Jahresumsatz von Fr. 165'926.00 (8 x CHF 137.00 x 66.40 % x 228) oder pro Monat einen Dienstleistungserlös von Fr. 13'827.00, weshalb das vom Beklagten vor Vorinstanz behauptete Mindesteinkommen von Fr. 8'500.00 (netto) ohne Weiteres auch bereits mit einem 70 % Pensum erzielbar sei, bestünden doch die Aufwandposten insbesondere aus umsatzunabhängigen Fixkosten wie Miete, Versicherungen etc. Die vorinstanzliche Beurteilung könne sich insbesondere auch nicht auf das von der Klägerin eingereichte Arztzeugnis ihrer Hausärztin vom 13. Januar 2022 und den Austrittsbericht der Klinik I. vom 31. Dezember 2021 stützen.

In seiner Eingabe vom 2. Juni 2022 machte der Beklagte zudem mit Hinweis auf einen propagierten Eröffnungsabend der H. am 15. Juni 2022 geltend, die Klägerin eröffne Mitte Juni 2022 zusammen mit fünf anderen Therapeutinnen eine H. mit umfassendem Therapieangebot. Bis auf den Namenszusatz "Gemeinschaft" sei die H. identisch mit dem von der Klägerin bisher für ihre Einzelpraxis verwendeten Namen "H.". Dies zeige, dass die Klägerin keineswegs gesundheitlich derart angeschlagen sei, wie sie behaupte. Vielmehr zeige sich, dass die Klägerin ihre berufliche Karriere aktiv plane und angehe. Dazu passe, dass die Klägerin gemäss Internetauftritt ihre H. an fünf Arbeitstagen je acht Stunden geöffnet habe. Vor diesem Hintergrund seien die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach es der Klägerin nicht möglich sein solle, zusammen mit der IV-Rente ein monatliches Einkommen von (recte: mehr als) Fr. 3'648.00 zu erzielen, unzutreffend bzw. stark zu relativieren. Die Klägerin sei vielmehr bestens in der Lage, ein Einkommen von Fr. 8'500.00 zu erzielen.

6.2.2. Die Klägerin hält dem in der Berufungsantwort (S. 7 ff.) insbesondere entgegen, die gemäss Vorbescheid vom 15. August 2019 angekündigte Aufhebung der halben IV-Rente sei nicht gerechtfertigt und es liege auch keine entsprechende IV-Verfügung vor. Es liefen immer noch Abklärungen der IV. Zudem sei in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. Oktober 2002 eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu 100 % angenommen worden. Die Behauptung der Steigerung des Umsatzes im Jahr 2020 um 30 % gegenüber dem Vorjahr sei neu und unzulässig. Dass der angebliche Mehrumsatz erst nach der Trennung der Parteien erzielt worden sei, sei gänzlich spekulativ und werde zurückgewiesen. Die Klägerin habe zudem im Jahr 2020 mehr gearbeitet, als ihre Gesundheit zulasse. 2021 sei deshalb eine einmonatige Rehabilitation nötig geworden. 8 Therapiestunden pro Tag bei einem 100 % Pensum sei eine theoretisch mögliche Zahl. Kein Therapeut komme auf 8 verrechenbare Stunden, selbst wenn er voll arbeite. Bei der auf der Webseite der Klägerin zuerst aufgeführten Position "Alle Massagen" resultiere z.B. nur ein Stundenansatz von rund Fr. 135.00. Wie auch andere Selbständigerwerbende könne die Klägerin nicht alle Stunden, während deren sie in der H. sei, in Rechnung stellen. Der Klägerin gehe es nach wie vor schlecht. Vom 28. Februar bis zum 13. April 2022 habe sie wiederum in der N. AG stationär behandelt werden müssen. Während dieser Zeit habe sie wie bereits während der Behandlung in der Klinik I. (2. bis 31. Dezember 2021) ihre H. schliessen müssen. Das sei Gift für das Geschäft. Das Mass der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin habe sich somit eher verschlechtert. Die Klägerin beziehe ja auch seit rund 24 Jahren eine halbe IV-Rente (unter Annahme einer mindestens 50 %-igen Erwerbsunfähigkeit). Die Klägerin müsste ihre Erwerbstätigkeit im Übrigen nicht unerheblich steigern, bloss um einen Wegfall der IV-Rente von Fr. 967.00 zu kompensieren, gemessen am Nettoerlös 2020 aus der H. wären dies rund

30 %.

Die Klägerin bestätigt in der Eingabe vom 17. Juni 2022, dass sie neu als Teil einer "H." tätig sei. Jede der [...] an der H. beteiligten Therapeutinnen fahre aber je eine eigene, wirtschaftlich gänzlich selbständige Einzelpraxis, ein Einzelunternehmen. Jede habe ihre eigenen Einnahmen und Ausgaben. Keine partizipiere in irgendeiner Weise an den Einnahmen oder Ausgaben einer Kollegin. Jede habe auch einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter. Für die Klägerin gelte immer noch der sich bei den Akten befindende Mietvertrag. Die Klägerin betreibe auch weiterhin eine eigene Webseite [...]. Dort werde neu auch auf die [...] verwiesen und diese betreibe einen eigenen Internetauftritt [...]. Neu sei neben der Stärkung der Marke "H." und dem prominenteren Marktauftritt lediglich, dass die Beteiligten sich leichter gegenseitig vertreten könnten, wenn eine Kollegin vorübergehend ausfalle, beispielsweise bei Ferien oder wegen einer Erkrankung. Die [...] habe auch keine Auswirkungen auf die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin. Die auf der Webseite angegebenen Öffnungszeiten der H. der Klägerin änderten nichts daran, dass sie gesundheitsbedingt nur an einem Bruchteil davon effektiv in ihrer H. arbeiten könne. Sie wolle ihre gesundheitlichen Einschränkungen aber nicht allgemein publik machen, um keine potentiellen oder bestehenden Kunden abzuschrecken. Die Klägerin sei weiterhin in ihrer Erwerbsfähigkeit gesundheitlich erheblich eingeschränkt, wie dies bereits vor Gründung der [...] der Fall gewesen sei, und es sei weiterhin mit einem Nettoerlös aus ihrer [...] zu rechnen, wie dies in den bisherigen Akten dargelegt worden sei. Der Plan für eine solche [...] der Klägerin sei im Übrigen schon sehr alt und sei noch entstanden, als sie mit dem Beklagten zusammengelebt habe und es ihr gesundheitlich etwas besser gegangen sei. Die Beteiligten der [...] seien gleichberechtigt und die Klägerin sei in der [...] nicht federführend, wie die Gegenseite behaupte. Die Klägerin sei weiterhin in ihrer Erwerbsfähigkeit gesundheitlich erheblich eingeschränkt, wie dies bereits vor Gründung der [...] der Fall gewesen sei, und es sei weiterhin mit einem Nettoerlös aus ihrer Praxistätigkeit zu rechnen, wie dies in den bisherigen Akten dargelegt worden sei.

6.3. Für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich auf das tatsächlich erzielte Einkommen der betroffenen Personen abzustellen. Ein höheres Einkommen (sog. hypothetisches Einkommen), wie es der Beklagte für die Klägerin in der Höhe von Fr. 8'500.00 geltend macht, darf angerechnet werden, wenn ein solches sowohl zumutbar als auch möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). Kriterien zur Beurteilung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erzielung eines höheren Einkommens sind namentlich Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt, u.Ä.m. (BGE 147 III 308 E. 5.6).

6.4. 6.4.1. In der Verfügung der IV vom 4. Oktober 2002 (Klagebeilage 5) wurde festgehalten, dass bei der Klägerin eine langdauernde Krankheit vorliege. Seit August 1997 sei sie unfall- und krankheitsbedingt in der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit als Hausfrau mit einem Arbeitspensum von 68 % und als Teilerwerbstätige mit einem Arbeitspensum von 32 % ununterbrochen eingeschränkt. Als Teilerwerbstätige bestehe eine volle Erwerbsunfähigkeit. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens wurde 2005 festgestellt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit gegeben sei. Unter Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit einem Erwerbsanteil von 50 % und einem Haushaltanteil von 50 % sowie Einschränkungen im Haushalt von 48 % wurde ein Invaliditätsgrad von

51 % errechnet. Weitere Revisionen wurden 2007, 2011, 2014 und 2017 unverändert abgeschlossen. Am 6. März 2018 wurde erneut eine Revision eingeleitet. Dabei gelangte die Abklärung vor Ort im Mai 2019 betreffend gesundheitlich bedingte Einschränkungen als Hausfrau zum Ergebnis, dass die Klägerin bei der Verrichtung von Haushaltaufgaben seit Januar 2018 zu 37,5 % eingeschränkt sei. Weiter wurde im Revisionsverfahren festgestellt, bei einer medizinisch-theoretisch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % arbeite die Klägerin in einem maximalen 30 %-Pensum. Gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 12. Juni 2019 sei eine betriebswirtschaftliche Einschränkung von 33,6% festgestellt worden. Im entsprechenden Vorbescheid wurde festgehalten, dass wegen eines Invaliditätsgrades von weniger als 40 % kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe (Beilage 5 zur Eingabe der Klägerin vom 14. September 2021). Gegen den Vorbescheid liess die Klägerin am 10. September 2019 Einwände erheben (Klagebeilage 10). Mit Schreiben vom 6. August 2021 der IV-Stelle (Beilage 3 zur Eingabe der Klägerin vom 14. September 2021) wurde der Klägerin mitgeteilt, dass eine umfassende ambulante Untersuchung (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Endokrinologie, Orthopädie/Rheumatologie und Psychiatrie) als notwendig erachtet werde. Es wurden Untersuchungstermine für Dezember 2021 und für Januar und April 2022 angezeigt (Replikbeilage 3). Nach unbestritten gebliebener Darstellung in der Berufungsantwort (S. 9) ist das IV-Verfahren noch nicht abgeschlossen und liegt noch keine neue, rechtskräftige Verfügung vor.

In der Replik vom 23. Januar 2021 (act. 77) führte die Klägerin zur Erwerbssituation aus, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Klageeinreichung verschlechtert. Bereits damals habe eine einmonatige Rehabilitation angestanden. Die O.-Versicherung leistete am 2. März 2021 eine Kostengutsprache für eine ambulante Rehabilitation von vier Wochen (Klagebeilage 11). Die Klägerin wurde zudem vom 2. bis zum 31. Dezember 2021 in der Klinik I., Q., stationär behandelt mit der Hauptdiagnose: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auf dem Hintergrund fortgesetzter belastender Erfahrungen (Replikbeilage 5). Gemäss Bestätigung von P., vom 3. Mai 2022 (Berufungsantwortbeilage 4) befand sich die Klägerin vom 28. Februar bis zum 13. April 2022 in der Klinik N. in stationärer Therapie (Berufungsantwort S. 9). Nach Darstellung der Klägerin in der Replik (act. 76) hat sie zudem regelmässig Behandlungen bei einer Osteopathin (...), einer Physiotherapeutin (...) und bei einem Psychologen (...), was vom Beklagten unbestritten blieb (act. 60 f.).

An der Verhandlung vom 24. Januar 2022 sagte die Klägerin in der Parteibefragung, als der Beklagte ihr angedroht habe, kein Geld mehr zu bezahlen, habe sie gewusst, dass dies sie in grösste finanzielle Not bringen würde. Sie sei, seit sie getrennt sei, permanent am Kämpfen. Sie habe sich total überfordert, schon letztes Jahr. Über Weihnachten sei sie zusammengebrochen. Sie habe im Januar nicht zu arbeiten anfangen können und länger pausieren müssen; und dann wieder im April. Sie habe in AA. zur Kur müssen. Die Ärztin habe gesagt, sie müsse bremsen. Sie habe nur noch Angst gehabt, alles zu verlieren, was sie sich aufgebaut habe. Am 18. Januar 2022 habe sie wieder arbeiten können. Sie sei aber noch total erschöpft (act. 66 f.). Vom 28. Februar bis zum 13. April 2022 wurde die Klägerin offenbar wiederum in der N. AG stationär behandelt (Berufungsantwortbeilage 4).

6.4.2. 6.4.2.1. Es ergibt sich, dass in mehreren IV-Revisionsverfahren bis 2017 keine Veränderung der reduzierten Erwerbsfähigkeit von 50 % in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit festgestellt wurde. Im neuesten Revisionsverfahren, in dem vorerst eine Einschränkung von bloss noch 33,6 %

festgestellt wurde, wird eine umfassende medizinische Untersuchung als nötig erachtet, womit diese Beurteilung nicht als erhärtet gelten kann.

Es erscheint somit glaubhaft gemacht, dass bei der Klägerin zur Zeit jedenfalls keine Erwerbsfähigkeit von mehr als 50 % gegeben ist.

6.4.2.2. Die Klägerin macht aber darüber hinaus geltend (act. 6 f.), es sei ihr aktuell aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation kein Pensum von mehr als 30 % zumutbar bzw. werde sie nach ihren Problemen Ende 2021 die Arbeit mit einem Pensum von 20 – 25 % wieder aufnehmen (act. 76). Damit behauptet sie, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einen grösseren Arbeitseinsatz zu leisten als denjenigen, der dem von der Vorinstanz festgestellten Erwerbseinkommen zugrunde liegt.

Zur Beurteilung, ob gesundheitliche Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen, ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die betroffene Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 99 E. 4, 125 V 261 E. 4). Damit eine bloss pauschale Bestreitung nicht genügt, um Tatsachen beweisbedürftig zu machen (Art. 150 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 222 Abs. 2 ZPO), die Gegenstand einer Parteibehauptung oder eines Parteigutachtens bilden, muss die Behauptung bzw. das Gutachten substantiiert sein (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6). Hinsichtlich des Beweiswerts eines solchen Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet. Ausserdem ist zu berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Es ist dabei nicht willkürlich, wenn (u.a.) berücksichtigt wird, dass von den Parteien vorgelegte ärztliche Atteste Bestandteil der Parteivorbringen und nicht eigentliche Beweismittel sind (BGE 5A_239/2017 E. 2.4; BGE 141 III 433 E. 2.6, 140 III 24 E. 2.5). Es darf auch die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Berichte von Spezialisten (z.B. psychologischen Fachpersonen) haben sodann ein höheres Gewicht als diejenigen von Allgemeinpraktikern.

Im von der Klägerin vorgelegten Zeugnis von AB., vom 11. Februar 2021 wir eine chronische Schmerzstörung mit parasympathischer Begleitsymptomatik bescheinigt, die eine geregelte Arbeitstätigkeit unmöglich mache.

Als "Folge des Ganzen" werden sich wiederholende Komplettausfälle erwähnt und ausgeführt, dass die Klägerin in derartigen Situationen nur noch liegen könne und sich "zunehmend zögerlich" erhole (Replikbeilage 4). Die gleiche Ärztin bescheinigt im Zeugnis vom 13. Januar 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2. Dezember 2021 bis zum 17. Januar 2022 sowie eine solche von 70 % vom 18. Januar bis zum 28. Februar 2022. In der Austrittsmeldung von AC., und von AD., wird nach dem Aufenthalt der Klägerin in der Klinik (vom 2. Dezember bis zum 31. Dezember 2021) unter Hinweis auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auf dem Hintergrund fortgesetzter belastender Erfahrungen und der Nebendiagnose "Probleme in der Beziehung zum Ehepartner, lebt in Trennung, Scheidung steht an (ICD-10 Z63)" darauf hingewiesen, dass die Klägerin bei Austritt nicht arbeitsfähig sei (Replikbeilage 5). In der Bestätigung von P., wird eine stationäre Behandlung vom 28. Februar bis zum 13. April 2022 bescheinigt (Berufungsantwortbeilage 4).

Diese Bescheinigungen bestätigen Arbeitsunfähigkeiten in unterschiedlichem Ausmass während bestimmter Zeiten. Eine klare und begründete Diagnose und schlüssige Darlegungen zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin hinsichtlich ihrer konkreten Tätigkeit ergeben sich daraus aber nicht. Eine über die 50 %-Einschränkung gemäss den seinerzeitigen IV-Abklärungen hinausgehende Arbeitsunfähigkeit ist somit nicht glaubhaft gemacht. 6.5. Es erscheint somit nicht glaubhaft, dass der Klägerin nicht zumutbar ist oder dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, in ihrer selbständigen Tätigkeit in der H. ein Arbeitspensum von 50 % zu leisten. Bei einem Erwerbseinkommen aus einem Pensum von rund 30 % in der Höhe von Fr. 2'681.00 (angefochtener Entscheid E. 6.2) ergibt sich für ein Pensum von 50 % ein Einkommen von Fr. 4'468.00. Zusammen mit der IV-Rente von Fr. 967.00 beträgt das mögliche monatliche Einkommen demnach Fr. 5'435.00.

Der Klägerin ist eine kurze Übergangsfrist zur Annahme von zusätzlichen Therapieaufträgen einzuräumen. Das höhere Einkommen ist ihr somit ab 1. Oktober 2022 anzurechnen. Bis dahin ist bei ihr von Einkommen von Fr. 4'122.00 (Phase 1: Juni 2020 bis Juli 2021) bzw. Fr. 3'648.00 (Phasen

2 – 5 [Juni 2021 – September 2022]) auszugehen.

7.

Es ergeben sich die folgenden am ehelichen Lebensstandard orientierten Unterhaltsansprüche der Klägerin (vgl. vorne E. 4.2.):

Phase 1 (Juni 2020 bis Juni 2021): Lebenshaltung Klägerin Fr. 6'637.00 (vorne E. 5.4)./. Einkommen Klägerin Fr. 4'122.00 Unterhalt Fr. 2'515.00

Phase 2 (Juli 2021 bis November 2021): Lebenshaltung Klägerin Fr. 6'637.00 (vorne E. 5.4)./. Einkommen Klägerin Fr. 3'648.00 Unterhalt Fr. 2'989.00

Phase 3 (Dezember 2021 bis 14. Januar 2022): Lebenshaltung Klägerin Fr. 5'221.00 (vorne E. 5.4)./. Einkommen Klägerin Fr. 3'648.00 Unterhalt Fr. 1'573.00

Phase 4 (15. Januar 2022 bis Mai 2022): Lebenshaltung Klägerin Fr. 5'721.00 (vorne E. 5.4)./. Einkommen Klägerin Fr. 3'648.00 Unterhalt Fr. 2'073.00

Phase 5a (Juni 2022 – September 2022): Lebenshaltung Klägerin Fr. 6'871.00 (vorne E. 5.4)./. Einkommen Klägerin Fr. 3'648.00 Unterhalt Fr. 3'223.00

Phase 5b (ab Oktober 2022): Lebenshaltung Klägerin Fr. 6'871.00 (vorne E. 5.4)./. Einkommen Klägerin Fr. 5'435.00 Unterhalt Fr. 1'436.00

Zu überprüfen ist, ob dem Beklagten bei Leistung dieser Unterhaltsbeiträge die gebührende eheliche Lebenshaltung gewährleistet bleibt. Ist dies nicht der Fall, ist der Unterhaltsbeitrag, so zu reduzieren, dass die Lebenshaltung bei beiden Parteien in gleichem Umfang reduziert wird (vgl. vorne E. 4.2 i.f.).

Es ergibt sich:

Phase 1:

Einkommen Beklagter Fr. 8'203.00 (vorne E. 3.2, 4.3.2.2; ein hypothetisches Einkommen könnte nur für die Zukunft, nach einer Übergangsfrist angenommen werden)

- Existenzminimum Beklagter Fr. 2'769.00 (vorne E. 3.2) - Steuern Beklagter Fr. 900.00 (vorne E. 3.2) - Unterhalt Klägerin Fr. 2'515.00 Verbleibend Fr. 2'019.00

Der Differenzbetrag zum Überschussanteil von Fr. 2'473.00, bei dem die gebührende eheliche Lebenshaltung gewährleistet ist (vorne E. 4.4), beträgt Fr. 454.00. Bei einer Reduktion des Unterhaltsbeitrages um die Hälfte davon, d.h. Fr. 227.00, auf Fr. 2'288.00, verbleibt bei beiden Parteien ein Überschuss von Fr. 2'246.00.

Phase 2:

Einkommen Beklagter Fr. 8'203.00 - Existenzminimum Beklagter Fr. 2'769.00 - Steuern Beklagter Fr. 900.00 - Unterhalt Klägerin Fr. 2'989.00 Verbleibend Fr. 1'545.00

Der Differenzbetrag zum Überschussanteil von Fr. 2'473.00 beträgt Fr. 928.00. Bei einer Reduktion des Unterhaltsbeitrages um die Hälfte davon, d.h. Fr. 464.00, auf Fr. 2'525.00, verbleibt bei beiden Parteien ein Überschuss von Fr. 2'009.00.

Phase 3:

Einkommen Beklagter Fr. 8'203.00 - Existenzminimum Beklagter Fr. 2'769.00 - Steuern Beklagter Fr. 900.00 - Unterhalt Klägerin Fr. 1'573.00 Verbleibend Fr. 2'961.00

Damit ist dem Beklagten die eheliche Lebenshaltung gewährleistet.

Phase 4:

Einkommen Beklagter Fr. 8'203.00 - Existenzminimum Beklagter Fr. 2'769.00 - Steuern Beklagter Fr. 900.00 - Unterhalt Klägerin Fr. 2'073.00 Verbleibend Fr. 2'461.00

Der Differenzbetrag zum Überschussanteil von Fr. 2'473.00 beträgt Fr. 12.00. Bei einer Reduktion des Unterhaltsbeitrages um die Hälfte davon, d.h. Fr. 6.00, auf Fr. 2'067.00, verbleibt bei beiden Parteien ein Überschuss von Fr. 2'467.00.

Phase 5a:

Einkommen Beklagter Fr. 8'203.00 - Existenzminimum Beklagter Fr. 1'966.00 - Steuern Beklagter Fr. 900.00 - Unterhalt Klägerin Fr. 3'223.00 Verbleibend Fr. 2'114.00

Der Differenzbetrag zum Überschussanteil von Fr. 2'473.00 beträgt Fr. 359.00. Bei einer Reduktion des Unterhaltsbeitrages um die Hälfte davon, d.h. Fr. 179.50, auf Fr. 3'043.50, verbleibt bei beiden Parteien ein Überschuss von Fr. 2'293.50.

Phase 5b:

Einkommen Beklagter Fr. 8'203.00 - Existenzminimum Beklagter Fr. 1'966.00 - Steuern Beklagter Fr. 900.00 - Unterhalt Klägerin Fr. 1'436.00 Verbleibend Fr. 3'901.00

Damit ist dem Beklagten die eheliche Lebenshaltung gewährleistet.

8.

Im Unterhaltspunkt (Dispositiv-Ziffer 2) und bezüglich Anrechnung der geleisteten Mietzinszahlung (Dispositiv-Ziffer 3) ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Die in der Berufung implizit beantragte Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 wird nicht begründet. Insofern ist auf die Berufung nicht einzutreten.

9.

Der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung zu rund einem Viertel. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) ist ausgangsgemäss dem Beklagten zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 und der Klägerin zu einem Viertel mit Fr. 500.00 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Anwaltskosten, welche auf (gerundet) Fr. 2'000.00 festgesetzt werden (Grundentschädigung Fr. 2'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; AGVE 2002 S. 72]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Zuschlag von 15 % für die Eingabe vom 17. Juni 2022 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 75.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % Mehrwertsteuer), d.h. Fr. 1'000.00, zu bezahlen.

In Anbetracht der Überschussanteile von Fr. 2'473.00 (vorne E. 5.3 und 7) ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den ihr verbleibenden Teil der Anwaltskosten nicht aus eigenen Mitteln sollte decken können. Entgegen dem

entsprechenden Antrag in der Berufungsantwort (S. 17 f.), gibt es keinen Anlass, den Beklagten zur Leistung der gesamten Anwaltskosten der Klägerin zu verpflichten.

1.

In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 9. Februar 2022, aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

2.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt folgende Beiträge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig zu bezahlen.

rückwirkend von 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2021: Fr. 2'288.00 rückwirkend von 1. Juli 2021 bis 30. November 2021: Fr. 2'525.00 rückwirkend von 1. Dezember 2021 bis 14. Januar 2022: Fr. 1'573.00 vom 15. Januar 2022 bis 31. Mai 2022 Fr. 2'067.00 vom 1. Juni 2022 bis 30. September 2022 Fr. 3'043.50 ab 1. Oktober 2022 Fr. 1'436.00 3.

Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, die der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten seit Aufnahme der Trennung bezahlten Mietzinsen in Höhe von Fr. 23'000.00 an die Unterhaltsschuld anzurechnen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 und der Klägerin zu einem Viertel mit Fr. 500.00 auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Klägerin dem Beklagten direkt Fr. 500.00 zu bezahlen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

4.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Anwaltskosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern), d.h. Fr. 1'000.00, zu bezahlen.

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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.

Aarau, 8. August 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Brunner Hess