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Entscheid

ZSU.2023.1

ZSU.2023.1 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2023-01-31

31. Januar 2023Deutsch8 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.1 (SG.2022.120) Art. 15 Entscheid vom 31. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Konkurs Sachverh...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2023.1 (SG.2022.120) Art. 15

Entscheid vom 31. Januar 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser

Klägerin A._____, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Konkurs

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. vom 5. Juli 2022 für eine Forderung von Fr. 628.50 (Beteiligung KVG [Fr. 64.26], administrative Kosten [Fr. 140.00], nicht anerkannte Kostenbeteiligungen [Fr. 424.24]).

1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 8. August 2022 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung dem Beklagten am 20. September 2022 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.

2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 12. Dezember 2022:

" 1. Über B., geboren am […], von R., X-Strasse, S., Inhaber des Einzelunternehmens D., B., wird mit Wirkung ab 12. Dezember 2022, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

3.

Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

2.3. Der Beklagte erhob gegen diesen ihm am 15. Dezember 2022 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 3. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurserkenntnisses.

2.4. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Antwort wurde verzichtet.

2.5. Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 (Postaufgabe) reichte der Beklagte unaufgefordert weitere Beilagen ein.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

2.

2.1. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2023 (Postaufgabe) machte der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass er in der Lage sei, die Forderung zu bezahlen und führte aus, aus welchen Gründen die Rechnung bis anhin nicht bezahlt worden sei. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 (Postaufgabe) reichte der Beklagte die Bestätigung einer Bankzahlung (Screenshot) über Fr. 1'100.10 zu Gunsten der Obergerichtskasse des Kantons Aargau ein.

2.2. 2.2.1. Erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung ist gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Tilgung der Schuld (einschliesslich Zinsen und

Kosten) bzw. die Hinterlegung dieses Schuldbetrags bei der Rechtsmittelinstanz zugunsten des Gläubigers. Die Beschwerdefrist beträgt – wie bereits erwähnt – zehn Tage und kann, als gesetzliche Frist, nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO ist die Frist für eine Zahlung an das Gericht eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

2.2.2. Der Beklagte hat den Nachweis erbracht, die Schuld in der Höhe von Fr. 1'100.10, wie sie sich aus der Aufstellung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 7. November 2022 (vgl. vorinstanzliche Akten [act. 13]) sowie der Vorladung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. November 2022 zur Konkursverhandlung (vgl. vorinstanzliche Akten [act. 18]) ergibt, durch Bank-Anweisung vom 6. Januar 2023 – und damit nach Konkurseröffnung – an die Obergerichtskasse des Kantons Aargau bezahlt zu haben, wobei ein Zins mangels Geltendmachung durch die Klägerin nicht geschuldet war. Der Beklagte beruft sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich auf einen nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgrund. Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (BGE 139 III 491 E. 4.4). Der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. Dezember 2022 wurde dem Beklagten am 15. Dezember 2022 zugestellt, womit das Ende der Rechtsmittelfrist in die Betreibungsferien fiel, welche bis am 1. Januar 2023 dauerten (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Die Rechtsmittelfrist endete im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung von Art. 63 SchKG i.V.m. § 26 Abs. 1 lit. b EG SchKG (SAR 231.200) am 5. Januar 2023, womit die Hinterlegung der Forderung am 6. Januar 2023 und deren Geltendmachung am 9. Januar 2023 zu spät erfolgten und eine Aufhebung des Konkurserkenntnisses gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG ohne Prüfung der dazu zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen ausser Betracht fällt.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und allfällige Parteikosten selbst zu tragen. Die Klägerin hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

4.

Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf

(Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

3. Aufl. 2021, N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr vom Beklagten hinterlegten Fr. 1'100.10 an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle T., zu überweisen.

1.

Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Restanz der vom Beklagten geleisteten Konkurshinterlage im Betrag von Fr. 1'100.10 an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle T., zu überweisen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Mitteilung nach Rechtskraft an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 31. Januar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser