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Entscheid

ZSU.2023.10

ZSU.2023.10 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2023-06-05

5. Juni 2023Deutsch80 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.10 (SF.2021.28) Art. 42 Entscheid vom 5. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A., [...] vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, U...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2023.10 (SF.2021.28) Art. 42

Entscheid vom 5. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess

Klägerin A., [...] vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Untere Grubenstrasse 3, Postfach, 5070 Frick

Beklagter B., [...] vertreten durch MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz

Sachverhalt

1.

Die Parteien heirateten am 28. Mai 2003 und leben seit dem 27. Oktober 2019 getrennt. Aus ihrer Ehe ging die Tochter C. (geb. tt.mm. 2003) hervor. Seit Oktober 2021 ist beim Bezirksgericht Q. das Ehescheidungsverfahren der Parteien rechtshängig.

2.

2.1. Mit Klage vom 3. August 2021 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Q. um die Regelung des Getrenntlebens u.a. wie folgt:

"4. 4.1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der [unter die Obhut der Klägerin zu stellenden] Tochter C. […] mindestens die folgenden monatlichen […] Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:

01.08.2020 bis 31.12.2020: Fr. 2'770.00

01.01.2021 bis 31.07.2021: Fr. 2'483.00

01.08.2021 bis 30.06.2022: Fr. 1'426.00 Ab 01.07.2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'426.00

[…]

5.

5.1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab

01.08.2020 […] an ihren persönlichen Unterhalt monatlich […] Fr. 2'000.00 […] zu bezahlen."

Zudem sei der Beklagte zu berechtigen, "einen exakt zu beziffernden Betrag" an seinen Unterhalt gemäss Ziff. 4.1/5.1 anzurechnen.

2.2. Mit Klageantwort vom 8. Oktober 2021 beantragte der Beklagte u.a.:

"3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C. […] ab 3. August 2020 monatlich […] CHF 1'200.00 bis zu ihrer Volljährigkeit zu bezahlen. […]

4.

Es sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner nach aktuellem Stand gesamthaft CHF 30'731.60 mit dem Unterhalt verrechnen darf. […]."

2.3. An der Verhandlung vom 23. Juni 2022 vor dem Gerichtspräsidium Q. hielt die Klägerin in der Replik an den vorstehenden Anträgen fest. In seiner Duplik hielt der Beklagten an seinen Anträgen fest und korrigierte Ziff.

4 dahingehend, dass der Betrag auf Fr. 78'021.50 angepasst werde.

2.4. Mit schriftlichem Schlussvortrag vom 6. Oktober 2022 hielt der Beklagte weiterhin an seinen Rechtsbegehren fest und erhöhte den Betrag gemäss Ziff. 4 seiner Begehren auf Fr. 85'899.25. Die Klägerin hielt in ihrem schriftlichen Schlussvortrag vom 25. Oktober 2022 an ihren Rechtsbegehren fest.

2.5. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2022 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts u.a.:

"3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Hypothekarzins für die [der Klägerin während der Dauer der Trennung zur Benützung zugewiesene] eheliche Liegenschaft […] in […] R. bis […] Dezember 2022 zu bezahlen.

4.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C. Unterhaltsbeiträge […] monatlich und monatlich vorschüssig, wie folgt zu bezahlen:

Fr. 940.– vom 3. August 2020 bis […] 31. Juli 2021 Fr. 1'325.– vom 1. August 2021 bis […] 30. Juni 2022

5.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende Beiträge an ihren persönlichen Unterhalt […] monatlich vorschüssig zu bezahlen:

Fr. 1'133.– vom 3. August 2020 bis […] 31. Dezember 2020 Fr. 873.– vom 1. Januar 2021 bis […] 31. Juli 2021 Fr. 183.– vom 1. August 2021 bis zum 30. Juni 2022 Fr. 846.– ab 1. Juli 2022

6.

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 hiervor beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen (netto; exkl. Kinderzulagen/Ausbildungszulagen/ Boni/Spesen, inkl. 13. Monatslohn) der Parteien:

Einkommen Gesuchstellerin: ab August bis Dezember 2020 Fr. 2'880.– Januar bis Juli 2021 Fr. 3'400.– ab August 2021 Fr. 4'500.–

Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 8'700.–

[…]

8.

Der Gesuchsgegner kann bereits bezahlte Beiträge in der Höhe von Fr. 20'511.– an seine Unterhaltspflicht anrechnen lassen."

3.

3.1. Gegen den ihm am 3. Januar 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 13. Januar 2023 fristgerecht Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In den Begehren 1 bis 6 beantragt er die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5, 6 und 8. Die Ziffern 4, 5, 6 und 8 seien durch nachfolgende Ziffern zu ersetzen:

"[4.] Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an den Unterhalt [von] C. [folgende] Unterhaltsbeiträge […] zu bezahlen:

Fr. 940.00 vom 3. August 2020 bis […] 31. Juli 2021 Fr. 900.00 vom 1. August 2021 bis […] 30. Juni 2022

[5.] […] Ein persönlicher Unterhalt ist nicht geschuldet. [eventuell:] CHF 464.50 ab 1. August 2020 bis 31. Juli 2022

[6.] Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 hiervor beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen (netto; exkl. Kinderzulagen/Ausbildungszulagen/ Boni/Spesen, inkl. 13. Monatslohn) der Parteien:

Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 5'666.60 Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 8'700.00

[8.] Der Gesuchsgegner kann bereits bezahlte Beiträge in der Höhe von CHF 37'737.00 an seine Unterhaltspflicht anrechnen lassen."

Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

3.2. Mit Berufungsantwort vom 3. Februar 2023 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung.

3.3. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 8. März 2023 wurden die Parteien zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert. Dieser Aufforderung kamen die Parteien (innert erstreckten Fristen) mit Eingaben vom 3. April 2023 (Klägerin) und vom 18. April 2023 (Beklagter; teilweise) nach.

3.4. Die Klägerin äusserte sich mit weiterer Eingabe vom 11. Mai 2023. Der Beklagte reichte am 19. Mai 2023 eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO).

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO).

1.2. In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUN-GERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 417 Erw. 2.2.4).

1.3. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 [Berufung] und Art. 312 Abs. 1 ZPO [Berufungsantwort; dem Berufungsbeklagten ist es - auch wenn wie vorliegend keine Anschlussberufung zulässig ist, Art. 314 Abs. 2 ZPO - erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben {REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO}]) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4, 142 III 416 f. Erw. 2.2.4).

1.4. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die

Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 179 Erw. 4.2.1).

1.5. Im Berufungsverfahren bestimmt sich der Streitgegenstand im Summarium nach den in der Berufung (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO) gestellten Anträgen. Es ist den Parteien insbesondere unbenommen, den Streitgegenstand im Berufungsverfahren einzuschränken. Entsprechend erwächst der angefochtene Entscheid nach Art. 315 Abs. 1 ZPO (im Umkehrschluss) in Rechtskraft und wird vollstreckbar, soweit er nicht angefochten wird (vgl. BGE 5A_438/2012 Erw. 2.4). Der Grundsatz, wonach es in der Disposition der Parteien steht, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, gilt nach der Rechtsprechung auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime (vgl. BGE 137 III 617 Erw. 4.5.3). Auch wenn das Berufungsgericht über die Festlegung des Kinderunterhalts ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO), kann es hierbei folglich nicht über den durch die Parteianträge festgelegten Streitgegenstand hinausgehen. Eine Ausnahme gilt von Gesetzes wegen im Ehescheidungsverfahren. Wird der Unterhaltsbeitrag für einen Ehegatten angefochten, kann die Rechtsmittelinstanz nach Art. 282 Abs. 2 ZPO auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen.

Diese Bestimmung findet auch im Eheschutzverfahren und in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren Anwendung (BGE 5A_524/2017 Erw. 3.1, 5A_532/2020 Erw. 2). Obwohl der Beklagte den Minderjährigenunterhalt von C. in den Phasen 1 und 2 (bis 31. Juli 2021) nicht, sondern erst für die letzte Zeit der Minderjährigkeit (1. August bis 14. September 2021) angefochten hat, kann dieser demzufolge auch in den Phasen 1 und 2 überprüft und neu festgelegt werden. Wegen der Geltung des Offizialgrundsatzes kann der Kinderunterhalt sowohl erhöht als auch gekürzt werden (SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, N. 10 zu Art. 282 ZPO unter Hinweis auf BGE 5A_524/2017 Erw. 3.1; AESCHLI-MANN, in: FamKomm. Scheidung [FamKomm.], 4. Aufl., Bern 2023, N. 43 zu Anh. Art. 282 ZPO; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 3. Aufl., S. 2017, N. 6 zu Art. 282 ZPO). Sind Kinderbelange zu beurteilen, können Neuerungen unbeschränkt vorgebracht werden (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1), wobei Feststellungen betreffend den Kindesunterhalt auch beim gleichzeitig zur Diskussion stehenden Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden müssen (BGE 5A_245/2019 Erw. 3.2.1).

1.6. Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_928/2016 Erw. 3.2). Glaubhaftmachen bedeutet mehr als Behaupten (BGE 120 II 398).

1.7. Bei der Ermittlung des Sachverhalts würdigt der Richter die vorhandenen Beweismittel nach freier Überzeugung (vgl. Art. 157 i.V.m. Art. 219 ZPO).

1.8. Da vorliegend auch der Kinderunterhalt überprüfbar bzw. Verfahrensgegenstand ist (Erw. 1.5 oben) ist, gilt entgegen der Klägerin (vgl. Eingabe vom 3. April 2023) nicht der eingeschränkte (soziale) Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO). Vielmehr hat das Gericht den Sachverhalt zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Es ist verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben. Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen (BGE 5A_242/2019 Erw. 3.2.1). Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Parteien an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken haben (Art. 160 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz verhindert es nicht, dass bei einem offenen Beweisergebnis zum Nachteil der Partei zu entscheiden ist, welche die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; W ALTER, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 489 zu Art. 8 ZGB). Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime trägt damit jene Partei das Risiko für diejenigen Tatsachen, für die sie die Beweislast trägt (SUTTER-SOMM/HOSTETTLER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 272 ZPO).

2.

2.1. Zur Beurteilung stehen C. Minderjährigen- resp. Volljährigenunterhalt (bis 30. Juni 2022) sowie der Ehegattenunterhalt der Klägerin, welchen die Vorinstanz (Urteil, Erw. 3 bis 5) nach der zweistufigen Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung (Erw. 3 unten) ermittelt hat, was grundsätzlich - und zu Recht - unbeanstandet geblieben ist.

2.2. Es wurden (faktisch) vier Phasen gebildet (wegen der "Entwicklung des Einkommens" der Klägerin1 und der Volljährigkeit von C.2): Phase 1 vom 3. August 2020 bis 31. Dezember 20201, Phase 2 vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 20211, Phase 3 vom 1. August 2021 bis 30. Juni 20221 (Volljährigen- und Ehegattenunterhalt) und Phase 4 ab 1. Juli 20222 (nur noch Ehegattenunterhalt). Betreffend die Phase 3 wurde erwogen: Für C., deren Zustimmungserklärung vorliege (vgl. act. 42), sei Unterhalt über die Volljährigkeit (am tt.mm.2021) hinaus zuzusprechen, aber (der Einfachheit halber und weil es sich de facto rechnerisch um keine Hausgemeinschaft ähnlich einer Wohngemeinschaft handle, sondern um die Tochter, die zur Schule gehe und bei der Mutter wohne) nur bis 30. Juni 2022.

2.3. Es wurden die folgenden erweiterten Existenzminima der Familienmitglieder berechnet:

C.: Fr. 910.00 (Phasen 1 und 2; Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 150.00, KVG/VVG Fr. 160.00)

Fr. 1'150.00 (Phase 3; neu: KVG/VVG Fr. 400.00).

Beklagter: Fr. 5'642.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'780.00, Hypothekarzins der ehelichen Liegenschaft Fr. 594.00, KVG Fr. 367.00, VVG Fr. 212.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Schulgeld C. Fr. 1'109.00, Telekommunikation Fr. 160.00).

Klägerin: Fr. 3'424.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Nebenkosten Fr. 300.00, KVG Fr. 409.00, VVG Fr. 206.00, Arbeitsweg Fr. 80.00, auswärtige Verpflegung Fr. 110.00, Schulgeld C. Fr. 1'109.00, Telekommunikation Fr. 160.00). Bei korrekter Addition ergibt sich allerdings ein Betrag von Fr. 3'574.00.

Die Vorinstanz hielt weiter fest: "Ebenfalls" zu berücksichtigen sei der Abschluss von C. Privatschule und die "damit verbundene Veränderung des Grundbedarfs der Eltern". Aus Erwägung 3.8.2 des angefochtenen Entscheids ergibt sich, dass C. "bis Ende Juni 2022" (d.h. bis und mit Phase 3) die Privatschule besucht hat.

Die Steuern wurden wie folgt festgesetzt: Für die Klägerin auf Fr. 295.00 (Phase 1; bis 31. Dezember 2020) und Fr. 400.00 (ab Phase 2; ab 1. Januar 2021), für den Beklagten auf Fr. 690.00.

2.4. Es wurde von folgenden Einkommen ausgegangen: Bei C. von Fr. 250.00 (Ausbildungszulage), bei der Klägerin von Fr. 2'880.00 (Phase 1; bis 31. Dezember 2020), Fr. 3'400.00 (Phase 2; 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021) und Fr. 4'500.00 (ab Phase 3; ab 1. August 2021), beim Beklagten generell von Fr. 8'700.00.

2.5. Die Vorinstanz erwog weiter, die Klägerin könne mit ihrem Einkommen ihren Bedarf nicht decken. Der Beklagte habe für C. gesamten Barunterhalt aufzukommen. Sein Einkommen decke seinen Bedarf und denjenigen von C.. Betreuungsunterhalt sei aufgrund von C. Alter nicht geschuldet. Am dem Beklagten nach Deckung seines erweiterten Existenzminimums (inkl. Steuern) und von C. ungedecktem Barbedarf verbleibenden Einkommensüberschuss partizipiere C. zu 16.5 %, in Phase 1 und 2 (3. August 2020 bis 31. Juli 2021) mit Fr. 280.00 (16.5 % von Fr. 1'708.00 [Fr. 8'700.00 Fr. 5'642.00 - Fr. 690.00 - Fr. 660.00]), in Phase 3 (1. August 2021 bis 30. Juni 2022) mit Fr. 425.00 (16.5 % von Fr. 2'577.00 [Fr. 8'700.00 Fr. 4'533.00 {dieser Betrag resultiert, wenn man das Schulgeld C. Fr. 1'109.00 abzieht} - Fr. 690.00 - Fr. 900.00]). Dies ergab für C. einen gebührenden Unterhalt von Fr. 940.00 (Fr. 660.00 + Fr. 280.00) in Phase

1 und 2 (Minderjährigenunterhalt; 3. August 2020 bis 31. Juli 2021) und von Fr. 1'325.00 (Fr. 900.00 + Fr. 425.00) in Phase 3 (Volljährigenunterhalt; 1. August 2021 bis 30. Juni 2022), je zzgl. Ausbildungszulage.

2.6. Nach Abzug des Kinderunterhalts habe der Beklagte noch eine Leistungsfähigkeit von Fr. 1'428.00 in Phase 1 und 2 (bis 31. Juli 2021; Fr. 8'700.00 - Fr. 5'642.00 - Fr. 690.00 - Fr. 940.00). Davon seien die Mankos der Klägerin von Fr. 839.00 in Phase 1 (bis 31. Dezember 2020; Fr. 2'880.00 Fr. 3'424.00 - Fr. 295.00) und Fr. 319.00 in Phase 2 (1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021; Fr. 3'400.00 - Fr. 3'424.00 - Fr. 295.00) zu decken. Am dann noch verbleibenden Überschuss (Fr. 589.00 in Phase 1, Fr. 1'109.00 in Phase 2) partizipiere die Klägerin je zur Hälfte mit Fr. 294.00 (Phase 1) resp. Fr. 554.00 (Phase 2), "auch für den Vorsorgeaufbau", was einen gebührenden Ehegattenunterhalt von Fr. 1'133.00 in Phase 1 (Fr. 839.00 + Fr. 294.00) resp. Fr. 873.00 in Phase 2 (Fr. 319.00 + Fr. 554.00) ergebe. Ab 1. August 2021 (Phase 3) könne die Klägerin ihren Bedarf (Fr. 3'424.00) zzgl. Steuern (Fr. 400.00) mit ihrem Einkommen (Fr. 4'500.00) decken. Allerdings partizipiere sie "auch für den Vorsorgeaufbau" am Überschuss des Beklagten. Ihr gebührender Unterhalt in Phase 2 betrage rund Fr. 183.00 (0.5x [Überschuss nach Deckung des erweiterten Existenzminimums inkl. Steuern Fr. 2'368.00 - Unterhalt C. Fr. 1'325.00 - Überschuss Klägerin Fr. 676.00]). Ab 1. Juli 2022 belaufe sich der gebührende Ehegattenunterhalt auf Fr. 846.00 (0.5x [Fr. 2'368.00 - Fr. 676.00]).

3.

3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in allen Unterhaltsstreitigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Unterhaltsberechnung zur Anwendung zu bringen. Bei dieser werden die familien-

rechtlichen Existenzminima der betroffenen Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger deren (tatsächlichen oder hypothetisch erzielbaren) Einkünften gegenübergestellt sowie allfällige Überschüsse verteilt (im Mankofall ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen, BGE 135 III 66) (vgl. BGE 147 III 293 und 147 III 308 betreffend [nach-]ehelichen Unterhalt im Nachgang zu BGE 147 III 265 betreffend Kindesunterhalt). Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu verwenden (vgl. Erw. 7.1 unten). Bei Kindern ist in Abweichung davon je ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen und sind im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum - wozu sowohl bei den Elternteilen als auch bei den Kindern typischerweise die Steuern gehören, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale - zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.2) nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.3). Von einer solchen Aufteilung kann und muss aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden, wobei im Urteil stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (vgl. BGE 5A_52/2021 Erw. 7.2). Keinen Anspruch auf einen Überschussanteil haben volljährige Kinder, die auch im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung nach der zweistufig-konkreten Methode ausschliesslich Anrecht auf Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums haben (BGE 5A_1072/2020 Erw. 8.4).

3.2. Für den ehelichen wie für den nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; vgl. aber auch Erw. 11.2.3 unten). Entsprechend kann methodisch vorab das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf der Familie vor der Trennung gegenübergestellt werden. Bevor ein allfälliger Überschuss verteilt wird, ist eine allenfalls für die massgebliche Zeit des Zusammenlebens ermittelte Sparquote abzuziehen. Der verbleibende, für die Lebenshaltungskosten aufgewendete Überschuss ist im Sinne der Grundregel nach "grossen und kleinen Köpfen" (vgl. oben) auf die Familienmitglieder bzw. die "Beteiligten der Unterhaltseinheit" zu verteilen. Trennungsbedingte Mehrkosten werden bei den weiteren Schritten der Unterhaltsbestimmung vollständig im Grundbedarf abgebildet. Indem der persönliche Überschussanteil im Trennungszeitpunkt "eingefroren" (BGE 147 III 297 f. Erw. 4.4; BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.2), der Grundbedarf aber jeweils anhand der aktuellen Verhältnisse neu bestimmt wird, sind diese bei der Bestimmung der Grenze des gebührenden Unterhalts in jedem Fall berücksichtigt. Die Summe aus aktuellem Grundbedarf und "eingefrorenem" Überschussanteil stellt die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar. Eine (nach trennungsbedingten Mehrkosten) verbleibende Sparquote wird somit nicht vom Gesamtüberschuss abgezogen, sondern ist in der Korrektur zu hoch zugewiesener Überschussanteile auf den "eingefrorenen" Betrag berücksichtigt. Übersteigen die trennungsbedingten Mehrkosten die Sparquote, müssen sich die Beteiligten (Unterhaltsgläubiger und -schuldner) gleichmässig einschränken (BGE 147 III 296 f. Erw. 4.4; vgl. auch SCHWI-ZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht?, AJP 2022 S. 7 f.). Ist einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft die Eigenversorgung nicht möglich bzw. zumutbar, sodass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, ist im Rahmen einer Kontrollrechnung auf Seiten des Unterhaltsschuldners zu prüfen und gegebenenfalls mittels Reduktion der zu leistenden Unterhaltsbeiträge sicherzustellen, dass diesem die gleiche Lebenshaltung wie dem Unterhaltsgläubiger möglich bleibt (vgl. BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.1).

In erster Instanz hatte der Beklagte in seiner Klageantwort behauptet, eine Verteilung des Überschusses habe nicht zu erfolgen, weil die Klägerin "ausreichend Mittel auf[weise], um ihren bisherigen Lebensstandard zu halten" (act. 35). Die eheliche Lebenshaltung hat der Beklagte nicht quantifiziert und sich auch sonst nicht dazu geäussert. In ihrer Replik ermittelte resp. bezifferte die Klägerin den bisherigen (ehelichen) Lebensstandard wie folgt: Einkommen Fr. 12'140.00 (Beklagter Fr. 8'960.00, Klägerin Fr. 3'180.00 inkl. Kinderzulage) abzgl. Bedarf Fr. 6'389.00 (Grundbeträge Fr. 2'300.00, Wohnkosten Fr. 940.00, KVG/VVG Fr. 1'337.00, Berufsauslagen Klägerin Fr. 212.00, Steuern Fr. 1'600.00) = Überschuss Fr. 5'751.00 (act. 65 f.). In seiner Duplik merkte der Beklagte an, dass "insbesondere […] auch die Berechnung zum ehelichen Standard bestritten" sei. Namentlich falle auf, dass keinerlei auswärtige Verpflegung des Beklagten berücksichtigt werde, "genau so auch die Zahlungen an die dritte Säule". Es sei der Klägerin möglich, ihren eigenen Bedarf zu finanzieren (act. 52).

Die Parteien trennten sich Ende Oktober 2019 (Prozessgeschichte Ziff. 1), so dass es sich rechtfertigt, vom Jahr 2019 als Referenzzeitraum auszugehen. Die Berechnung der letzten ehelichen Lebenshaltung durch die Klägerin wurde vom Beklagten nicht substantiiert in Frage gestellt. Wie zu zeigen sein wird (Erw. 8.3 unten), hat sie in ihrer Berechnung beim Beklagten zu Recht keine Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung veranschlagt. Im Jahr 2019 hat der Beklagte aber nachweislich Fr. 6'826.00 in die Säule 3a einbezahlt (vgl. Beilage 8 zur Eingabe der Klägerin vom 29. Juli 2022 [Details Steuerveranlagung 2019]), was monatlich (rund) Fr. 569.00 entspricht und als Sparquote vom Überschuss abzuziehen ist. Zusammenfassend ergibt sich somit bezüglich des ehelichen Lebensstandards während des Zusammenlebens der Parteien:

Einkommen Parteien: Fr. 12'140.00 - Bedarf der Parteien: Fr. 6'389.00 Überschuss: Fr. 5'751.00 - Sparquote: Fr. 569.00 Verbleibender Überschuss: Fr. 5'182.00

Bei Zuweisung dieses Überschusses an die Parteien und die Tochter C. nach grossen und kleinen Köpfen (Erw. 3.1 oben) ergibt sich, dass der eheliche Lebensstandard der Parteien ihrem jeweiligen Bedarf (inkl. Steuern) zuzüglich Fr. 2'073.00 entspricht. C. Überschussanteil beträgt Fr. 1'036.00.

4.

4.1. Vorliegend ist das Einkommen der Klägerin ab August 2020 von Relevanz. Die Klägerin ist als [...] angestellt, seit Juni 2020 bei der D. AG, zu Beginn in einem 50 %-Pensum, seit Januar 2021 zu 60 %, seit August 2021 zu 80 % und seit 1. April 2022 in einem 90 %-Pensum (vgl. Sammelbeilage 1 [8] zur Eingabe der Klägerin vom 3. April 2023). Vor ihrer Anstellung bei D. arbeitete die Klägerin – was unbestritten und belegt ist – bis Mai 2020 in einem 80 %-Pensum bei der E. AG, Q..

Zum Einkommen der Klägerin erwog die Vorinstanz, sie habe gemäss den eingereichten Lohnausweisen für die Zeit vom 3. August bis 31. Dezember 2020 (Phase 1) rund Fr. 2'880.00 (inkl. 13. Monatslohn) verdient. Infolge Erhöhung ihres Arbeitspensums habe sie vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 (Phase 2) monatlich rund Fr. 3'400.00 und ab 1. August 2021 (ab Phase 3) bis heute rund Fr. 4'500.00 verdient, je inkl. 13. Monatslohn (Urteil, Erw. 3.11.3). Sie habe glaubhaft darlegen können, dass sie ihr Arbeitspensum nicht auf 100 % habe erhöhen können. So habe sie ausführlich dargelegt, wie sie die Stelle gewechselt und fortan regelmässig in Kontakt mit ihrem Vorgesetzten gestanden habe, um ihr Pensum zu erhöhen, was ihr auch innert relativ kurzer Frist gelungen sei. Hinzu komme, dass sie glaubhaft dargelegt habe, dass sie beim Wechsel an einen anderen Arbeitsort erhöhte Arbeitswegkosten hätte und sich ihr Bedarf dadurch deutlich erhöhen würde, sodass summa summarum weniger Einkommen zur Verfügung stünde (Urteil, Erw. 5.2).

Der Beklagte will der Klägerin ab 1. August 2020 (ab Phase 1), spätestens ab 1. März 2023 ein hypothetisches Einkommen anrechnen; gemäss ihren Lohnabrechnungen könne sie Fr. 5'666.60 (in einem 100 %Pensum) verdienen. Die Klägerin habe im Juni 2020 ihr Pensum von

80 auf 50 % reduziert und so mehr als Fr. 800.00 weniger verdient, statt das Pensum per 1. August 2020 - bei ihrem damaligen oder einem anderen Arbeitgeber - auf 100 % zu erhöhen; sie habe freiwillig, böswillig und aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Arbeitgeber gewechselt. Die Arbeitswegkosten egalisierten bei einem höheren Pensum das Zusatzeinkommen nicht; mit den Fr. 80.00 für das U-Abo könnte die Klägerin nach Basel, Liestal, Gelterkinden oder Sissach pendeln. Sie habe durch nichts belegt, dass sie innerhalb des "Umkreises des U-Abos" keine

100 %-Anstellung hätte finden können. Die Klägerin verfüge über langjährige Erfahrung im Sekretariat [...]. Die Vorinstanz habe nicht mal die Erhöhung des Pensums auf 90 % berücksichtigt. Seit Oktober 2021 sei das Scheidungsverfahren hängig, womit die Klägerin zur vollen ehelichen Solidarität verpflichtet sei. Sie behaupte nicht einmal, dass sie kein Vollpensum finden würde (Berufung, S. 4 ff.). Die tatsächlichen Einkommen der Klägerin beliefen sich auf Fr. 3'294.60 von August bis Dezember 2020 (Phase 1; selbst wenn man die Gratifikation abziehe), Fr. 3'842.79 (inkl. Überstunden) von Januar bis Juli 2021 (Phase 2), Fr. 5'375.16 (inkl. Überstunden) von August 2021 bis März 2022 resp. mindestens Fr. 4'961.00 (laut Klägerin), und Fr. 4'680.95 (exkl. Zulagen und

13. Monatslohn) resp. Fr. 5'071.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Zulagen) ab 1. April 2022. Einen Beleg, dass ihr die Überstunden nicht mehr ausbezahlt würden, habe die Klägerin nicht eingereicht (Berufung, S. 14 f.).

Die Klägerin wendet ein, laut BGE 5A_850/2020 Erw. 4.3 sei es bei guten Verhältnissen vertretbar, der Ehefrau erst im Scheidungsverfahren eine Umstellung im Arbeitsumfeld zuzumuten. Im Weiteren sei eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (ohne Umstellungsfrist) nur in "extremen Einzelfällen" möglich. Bei einem Einkommensverzicht dürfe rückwirkend kein höheres Einkommen / Pensum angerechnet werden, als das, auf welches man verzichtet habe. Sie habe indes ihr Einkommen ohnehin nicht absichtlich resp. bösgläubig reduziert. Es sei geplant gewesen, nach dem Stellenantritt bei der D. AG im Juni 2020 weiterhin 20 % bei der E. AG zu arbeiten. Das 20 %-Pensum sei nicht zustande gekommen, weil wegen Corona Kurzarbeit angeordnet worden und so eine Anstellung bzw. Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht möglich gewesen sei. Zudem habe sie zu D. gewechselt, weil sie dort bei 100 % mehr erhalten habe. Sie habe die Stelle in guten Treuen gewechselt, um ihre Leistungsfähigkeit zu maximieren. Ihr Einkommen habe zwar für eine kurze Zeit abgenommen, weil sie nicht 20 % für E. habe weiterarbeiten können. Spätestens im Jahr 2021 habe sie aber wieder ca. gleich viel verdient wie vor dem Stellenwechsel. Heute verdiene sie mehr als bei E.. Sie habe sich wiederholt und mit Erfolg um eine Pensumserhöhung bei D. bemüht. Ein 100 %-Pensum sei dort jedoch aktuell nicht möglich. Dass sie bei einem anderen Arbeitgeber in einem 100 %Pensum mehr verdienen könnte, habe der Beklagte nicht belegt. Gemäss Salarium würde sie höchstens Fr. 4'807.60 verdienen (Berufungsantwort, S. 3 ff.). Ihre aktuelle Stelle sei überdurchschnittlich gut bezahlt. Darüber hinaus sei unklar, ob sie auch bei anderen Arbeitsstellen mit dem ÖV anreisen könnte. Es müsse auch angemerkt werden, dass ihre Arbeitsstelle im Nachbarort sei und sie so einen sehr kurzen und angenehmen Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln habe. Es erscheine auch deshalb nicht angemessen, ihr - sie sei 55 Jahre alt - einen Wechsel ihrer Arbeitsstelle zuzumuten (Berufungsantwort, S. 23). Es sei nur von ihren effektiven Einkommen auszugehen. Von August bis Dezember 2020 (Phase 1) Fr. 3'294.60, von Januar bis Juli 2021 (Phase 2) Fr. 3'842.79, von August 2021 bis März 2022 Fr. 5'010.20 (August bis Dezember 2021 Fr. 4'695.15, Januar bis März 2022 Fr. 4'506.85, Nettoüberzeitentschädigung Fr. 3'085.30) und ab April 2022 Fr. 5'071.00; sie arbeite in einem

90 %-Pensum, erhalte aber keine Überzeitentschädigungen mehr (Berufungsantwort, S. 18 ff.). Die Vorinstanz habe sich zwar nicht explizit zur Aufstockung des Pensums von 80 auf 90 % geäussert. "Im Ergebnis" sei dies jedoch nicht zu beanstanden. Sie habe während ihrer Anstellung im

80 %-Pensum zusätzlich Ferien- und Krankheitsvertretungen übernommen, welche ihr als Überzeit angerechnet worden seien. Im 90 %Pensum seien diese Vertretungen in der ordentlichen Arbeitszeit inbegriffen (Berufungsantwort, S. 3).

4.2. In eherechtlichen Verfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann (BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.1, 5A_907/2018 Erw. 3.4.4), wofür den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; BGE 5A_1049/2019 Erw. 4.4). Zudem sind auch alle Sachverhaltselemente darzulegen und zu beweisen, welche der Wiederaufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Behauptet demgegenüber ein Unterhaltspflichtiger, der Ehegatte könne entgegen dessen Behauptung sofort oder nach einer Umstellungsfrist ein bestimmtes Einkommen erzielen, hat dieser, was die tatsächliche Erzielbarkeit eines konkreten oder höheren Einkommens anbelangt, konkret zu behaupten, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen für den anderen Ehegatten, dem ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden soll, reell möglich sind (BÜCH-LER/CLAUSEN, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in: FamPra.ch 2015, S. 14).

Wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, gilt ab dem Trennungszeitpunkt das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (BGE 147 III 249 Erw. 3.4.4, 147 III 308 Erw. 5.2). Die vom Eheschutz- bzw. (nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) vom Massnahmegericht im Rahmen von Art. 163 ZGB unter Einbezug der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob einem Ehegatten die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, umfasst auch die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 Erw. 3.2; BGE 5A_129/2019 Erw. 3.2.2.1). Bei dieser Beurteilung ist als massgebliche Kriterien insbesondere auf das Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. abzustellen (BGE 147 III 308 Erw. 5.6). Dem Faktor Alter kommt nicht (mehr) eine abstrakte Bedeutung im Sinne einer Vermutung für oder gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit zu (BGE 147 III 308 Erw. 5.6), sondern es ist neu - vorbehältlich begründeter Einzelfälle wie z.B. bei einem nahe am Pensionsalter stehenden Ehegatten - stets von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auszugehen, soweit eine solche Möglichkeit tatsächlich besteht und keine Hinderungsgründe vorliegen. Geht es nicht um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch, sondern - wie vorliegend - bloss um die Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit, ist das Alter nicht oder nur in beschränktem Umfang zu berücksichtigen (Erw. 5.2). Auch Kinderbetreuungspflichten können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen (BGE 144 III

481 ff. [Schulstufenmodell]). Die bundesgerichtliche Praxis schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 Erw. 2.2; BGE 5A_104/2018 Erw. 5.4), welche nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt (vgl. anstelle vieler: Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 10. März 2023 [ZSU.2022.252], Erw. 8.3.2). Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Frage, wenn die rückwirkende Erzielung eines solchen nicht möglich ist (BGE 5A_562/2009 Erw. 4.3, 5P.255/2003 Erw. 4.3.2). Auch ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid muss indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein. Massgebend sind die konkreten Umstände. Von Bedeutung ist etwa, ob die geforderte Umstellung für den betroffenen Ehegatten voraussehbar war (BGE 5A_636/2013 Erw. 5.1), wobei die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens die Ausnahme bleiben muss. Ein hypothetisches Einkommen kann einer Partei auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern die betroffene Person bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen rückwirkend nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil ihren Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (BGE 143 III 233 Erw. 3.4; BGE 5A_403/2019 Erw. 4.1).

Dass die Klägerin, wie der Beklagte behauptet, ihr Einkommen geradezu in Schädigungsabsicht reduziert hätte, d.h. gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess (BGE 143 III 233 Erw. 3.4), ist weder dargetan noch ersichtlich. Für eine solche Annahme fehlt es vorliegend an den dafür erforderlichen eindeutigen Indizien (vgl. BGE 5A_403/2019 Erw. 4.3.2). Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Klägerin zu den Umständen ihres Stellenwechsels (es sei geplant gewesen, nach dem Stellenantritt bei der D. im Juni 2020 weiterhin 20 % bei der E. zu arbeiten, das 20 %-Pensum bei der E. sei aber nicht zustande gekommen, weil wegen Corona Kurzarbeit angeordnet worden und so eine Anstellung bzw. Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht möglich gewesen sei) und ihre Ausführungen, wonach sie bei der D. ihr Arbeitspensum bis auf Weiteres nicht über 90 % wird erhöhen können (vgl. Schreiben der D. vom 8. März 2023 [Beilage 12 zur Eingabe der Klägerin vom 3. April 2023]) zu Recht als glaubhaft erachtet. Gegen eine Schädigungsabsicht spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin ihr Pensum bei der D. unstrittig innert relativ kurzer Zeit aufstocken konnte und ihre dortigen Erwerbsmöglichkeiten gemäss den eingereichten Lohnunterlagen deutlich besser sind als bei ihrer früheren Stelle: Von Januar bis Mai 2020 hatte die Klägerin gemäss Lohnausweis 2020 (Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 29. Juli 2022) in einem 80 %Pensum netto Fr. 22'100.00 (inkl. 5x Fr. 250.00 Ausbildungszulagen) resp. netto Fr. 20'850.00 (exkl. Ausbildungszulagen) verdient, was auf ein

100 %-Pensum hochgerechnet monatlich Fr. 5'213.00 resp. inkl. anteiligem 13. Monatslohn rund Fr. 5'650.00 entspricht. Im Jahr 2021 verdiente die Klägerin bei der D. mit einem Mischpensum von rund 65.5 % (Erw. 4.3 unten) - nach Abzug der Überstundenentschädigungen von im Monatsdurchschnitt Fr. 257.00 (Fr. 3'085.00 / 12) - rund Fr. 3'950.00, was auf ein

100 %-Pensum hochgerechnet rund Fr. 6'000.00 ergibt (Fr. 3'950.00 /

65.5 x 100). Für die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens besteht damit zum Vornherein kein Raum. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens könnte erst nach Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist in Frage kommen. Dass es der Klägerin geradezu unmöglich oder unzumutbar wäre, eine Anstellung mit einem 100 %Pensum zu finden und ein entsprechendes Pensum auszuüben, ist zwar durch nichts dargetan. Die Klägerin ist gesund (Gegenteiliges hat sie jedenfalls nie behauptet geschweige denn belegt), und ihr obliegen auch keine Kinderbetreuungspflichten mehr. Dass ihr aufgrund ihres Alters die Verrichtung eines Vollzeitpensums unzumutbar wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Die ordentliche Pension bei der aktuell 55-jährigen Klägerin steht auch erst in neun Jahren bevor. Selbstverständlich greifen auch Bequemlichkeitsgründe betreffend den Arbeitsweg nicht. Schliesslich verfängt auch das Argument eines hypothetischen Arbeitswegs und dessen Kosten, worüber die Klägerin blosse Hypothesen anstellt, nicht. Wie zu zeigen sein wird (Erw. 4.3 Abs. 2 in fine unten), rechtfertigt es sich vorliegend aber, auch für die Zukunft, nur von den tatsächlichen Einkommen der Klägerin auszugehen, da das hypothetische Einkommen für ein

100 %-Pensum, welches der Beklagte der Klägerin anrechnen will, das aktuelle tatsächliche Einkommen der Klägerin nur minim übersteigt, was die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als unverhältnismässig erscheinen lässt.

4.3. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen erfasst neben dem Nettolohn (inkl. allfälligem 13. Monatsgehalt) u.a. auch Zulagen aller Art wie Gratifikationen und Überzeitentschädigungen (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2023, 3. Aufl., Kap. 1 Rz. 39 und Kap. 5 Rz. 75; MAIER/VETTERLI, in: FamKomm., a.a.O., N. 32a zu Art. 176 ZGB; BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKomm., a.a.O., N. 27 zu Art. 125 ZGB). Ist das Einkommen Schwankungen unterworfen, indem z.B. Lohnbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe oder gar einmalig ausbezahlt werden, ist vom Durchschnittswert der Einkommen einer repräsentativen Zeitspanne auszugehen (vgl. BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., N. 27a zu Art. 125 ZGB; HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Kap. 5 Rz. 76; BGE 5P.172/2002 Erw. 2.2; BGE 5A_454/2010 Erw. 3.2, 5A_304/2013 Erw. 6.2.4.2). Gemäss dem Lohnausweis 2020 (Beilage 2 zur Eingabe der Klägerin vom 29. Juli 2022) verdiente die Klägerin mit ihrem 50 %Pensum bei der D. AG vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020 netto Fr. 25'062.40 (inkl. Prämie, Überstundenentschädigungen [vgl. Lohnabrechnung Dezember 2020; Klagebeilage 4], 13. Monatslohn [vgl. Lohnabrechnung November 2020] und 7x Fr. 250.00 Ausbildungszulagen), dies entspricht monatlich rund Fr. 3'330.00 (exkl. Ausbildungszulagen). Ab Januar 2021 konnte die Klägerin ihr Pensum zunächst auf 60 und ab August 2021 auf 80 % erhöhen. Gemäss dem eingereichten Lohnausweis 2021 (Beilage 3 zur Eingabe der Klägerin vom 29. Juli 2022) verdiente die Klägerin netto Fr. 53'374.75 (inkl. 13. Monatslohn, Überzeitentschädigung und 12x Fr. 250.00 Ausbildungszulagen [vgl. Lohnblätter 2021; Klagebeilage 4]). Dies ergibt für das Jahr 2021 ein monatliches Durchschnittseinkommen von netto (rund) Fr. 4'200.00. Per 1. April 2022 konnte die Klägerin ihr Pensum von 80 auf 90 % aufstocken. Gemäss Lohnausweis 2022 (Beilage 3 [10] zur Eingabe der Klägerin vom 3. April 2023) verdiente sie im Jahr 2022 insgesamt netto Fr. 67'231.85 (inkl. 12x Fr. 250.00 Ausbildungszulagen und einem Bonus von Fr. 1'050.00 [vgl. Lohnblatt April 2022, Sammelbeilage 4 zur Eingabe der Klägerin vom 29. Juli 2022]). Im Jahr 2022 arbeite die Klägerin, wie auch auf dem Lohnausweis vermerkt, bis 31. März 2022 in einem 80 %-Pensum und ab 1. April 2022 in einem

90 %-Pensum, d.h. in einem gewichteten Monatsdurchschnitt zu 87.5 %. Nach Abzug der Ausbildungszulagen ergibt sich im Jahr 2022 damit ein monatliches Nettoeinkommen von (rund) Fr. 5'350.00 (Fr. 67'231.85 Fr. 3'000.00; / 12). Im Jahr 2023 ist deshalb - zuzüglich des der Klägerin im Januar 2023 ausbezahlten Teuerungsausgleichs von brutto rund Fr. 1'103.80 (vgl. Lohnblatt Januar 2023 [Sammelbeilage 2 [9] zur Eingabe der Klägerin vom 3. April 2023]) und unter der Annahme eines ähnlich hohen Bonus wie im Vorjahr - im Rahmen eines 90 %-Pensums von einem monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin von (rund) Fr. 5'590.00 (Fr. 64'231.85 / 87.5 x 90; + Fr. 1'026.45 [Fr. 1'103.80 abzgl. 8.007 %]; / 12) auszugehen. Die Auszahlung von Überstunden ist letztmals im Lohnblatt Januar 2022 dokumentiert. Damit erscheint es als glaubhaft, dass der Klägerin im Rahmen ihres 90 %-Pensums seit April 2022 keine Überstunden mehr ausbezahlt werden. Dieses Einkommen liegt nur minim unter demjenigen Einkommen (Fr. 5'666.60), welches der Beklagte der Klägerin für ein 100 %-Pensum anrechnen will (Erw. 4.1 Abs. 3 oben). Zusammenfassend ist von folgenden monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin auszugehen: Phase 1 (bis 31. Dezember 2020) Fr. 3'330.00, Phase

2 (1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021) Fr. 4'200.00, neue Phase 3a (1. August 2021 bis 31. Dezember 2021) Fr. 4'200.00, neue Phase 3b (1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022) Fr. 5'350.00, Phase 4 (1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022) Fr. 5'350.00 und Phase 5 (ab 1. Januar 2023) Fr. 5'590.00.

5.

5.1. Dem Beklagten rechnete die Vorinstanz ein Einkommen von "rund" Fr. 8'700.00 an; dieses ergebe sich aus den Lohnausweisen 2020 und 2021 (Urteil, Erw. 3.11.2). Die Klägerin will das Einkommen des Beklagten "genauer betrachten", da auch er ihr Einkommen "möglichst genau berechnet haben will". Aus den Lohnausweisen ergebe sich für Oktober bis Dezember 2021 ein Nettoeinkommen von Fr. 8'773.65. Aus den Lohnabrechnungen 2022 ergebe sich ein Nettolohn von Fr. 8'884.25 (inkl. Aufrechnung Geschäftswagen und Anteil 13. Monatslohn). Dazu komme, dass dem Beklagten im Juni 2022 eine "Prämie" von netto Fr. 936.00 ausbezahlt worden sei. Dies ergebe ein total anrechenbares Nettoeinkommen ab Januar 2022 von Fr. 9'040.25 (Fr. 8'884.25 + Fr. 936.00; / 6) (Berufungsantwort, S. 12 f.).

5.2. Zum Erwerbseinkommen gehören neben dem Lohn (Erw. 4.3 Abs. 1 oben) auch geldwerte Leistungen des Arbeitgebers, worunter beispielsweise die Zurverfügungstellung eines Autos fällt (anstelle vieler: BÜCH-

LER/RAVEANE, a.a.O., N. 27 zu Art. 125 ZGB unter Hinw. auf BGE 5A_165/2018 Erw. 3.2). Der Hinweis des Beklagten in seiner Eingabe vom 18. April 2023 auf BGE 5A_422/2018 Erw. 3.4.4, wonach ein Privatanteil für ein Geschäftsfahrzeug keine Einkommensquelle darstelle verfängt nicht; dieser Entscheid bezieht sich auf die unentgeltliche Rechtspflege, wo - anders als im Rahmen des Unterhaltsrechts (Erw. 4.2 Abs. 2 oben) - nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mittel des Gesuchstellers (BGE 118 Ia 371 Erw. 4b) angerechnet werden dürfen und jede hypothetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung grundsätzlich unzulässig (BÜH-LER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137 f., 148) ist (vgl. dazu auch: BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., N. 27 zu Art. 125 ZGB). Gemäss den eingereichten Lohnausweisen der Jahre 2020, 2021 und 2022 (Klageantwortbeilage 1; Duplikbeilage 5; Beilage 1 zur Eingabe des Beklagten vom 18. April 2023) verdiente der Beklagte inkl. Privatanteile Geschäftsauto (vgl. oben) im Jahr 2020 (Januar bis Dezember 2020) bei der F. netto Fr. 105'368.00 (inkl. Dienstaltersgeschenk), im Jahr 2021 bei der F. AG netto Fr. 77'443.00 (Januar bis September 2021) und bei der G. AG S. netto Fr. 26'321.00 (Oktober bis Dezember 2021) und im Jahr 2022 bei der G. AG Fr. 109'121.00 (inkl. Prämie [vgl. Beilage 4 zur Eingabe des Beklagten vom 11. August 2022]). Im Monatsdurchschnitt ergibt dies im Jahr 2020 netto Fr. 8'780.00, im Jahr 2021 netto Fr. 8'647.00 und im Jahr 2022 netto Fr. 9'093.00. Dies ergibt für die Phasen 1 bis 4 (bis 31. Dezember 2022) ein gerundetes und gewichtetes Durchschnittseinkommen von rund Fr. 8'860.00 (5x Fr. 8'780.00 + 12x Fr. 8'647.00 + 12x Fr. 9'092.00 / 29). Per Januar 2023 (Phase 5) hat sich gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen der monatliche Nettolohn des Beklagten von Fr. 8'127.25 auf Fr. 8'348.75 erhöht (vgl. Sammelbeilage 4 zur Eingabe des Beklagten vom 18. April 2023), was - bei 13. Monatslöhnen - pro Monat rund Fr. 240.00 (13x [Fr. 8'348.75 - Fr. 8'127.25] / 12) entspricht. Ab Januar 2023 (Phase 5) ist damit von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von rund Fr. 9'330.00 (Fr. 9'093.00 + Fr. 240.00) auszugehen.

6.

6.1. Die Vorinstanz berücksichtigt in C. Bedarf auch nach deren Eintritt in die Volljährigkeit am tt.mm. 2021 resp. auch in Phase 3 (ab 1. August 2021) einen Grundbetrag von Fr. 600.00 (vgl. Erw. 2.3 oben) bzw. wegen der Hausgemeinschaft mit ihrer Mutter "nicht de[n] volle[n] Grundbetrag" (Urteil, Erw. 4.3). Die Klägerin fordert ab C. Volljährigkeit (resp. ab Phase 3, ab 1. August 2021) für C. einen Grundbetrag von Fr. 1'100.00; dieser steige "mit fortschreitendem Alter". Jedenfalls sei gestützt auf ZOR.2021.52 Erw. 6.1 (Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts) mindestens mit Fr. 850.00 zu rechnen (Berufungsantwort, S. 13). Der Klägerin kann nicht gefolgt werden: Der Grundbetrag von Fr. 600.00, welcher gemäss Ziff. 2.2. der Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts (XKS.2017.2; Unterhaltsempfehlungen, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Version) in Verbindung mit Ziff. I./4 der obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7; Erw. 7.1 unten) dem Grundbetrag für ein Kind ab zehn Jahren entspricht, bezieht sich in erster Linie auf minderjährige Kinder, und in zweiter Linie auf volljährige Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung (VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., S. 2021, N. 24b zu Art. 93 SchKG; vgl. auch BGE 5C.150/2005 Erw. 4.2.2). Nach diesen Vorgaben richten sich in konstanter Praxis die 1. und 3. Zivilkammer des Obergerichts, an welchen sich auch die vorliegend urteilende 5. Zivilkammer des Obergerichts orientiert. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb einem Kind bis zum Alter von 18 Jahren ein Grundbetrag von Fr. 600.00 und danach bis zum Abschluss einer bereits laufenden Schule oder Lehre ohne Weiteres derjenige einer alleinstehenden Person in Haushaltsgemeinschaft (Fr. 1'100.00; vgl. I./2 der SchKG-Richtlinien) anzurechnen sein soll. Der gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB zuzusprechende Volljährigenunterhalt stellt in der Sache grundsätzlich nichts anderes als die Fortsetzung des Minderjährigenunterhalts dar, ändern sich die Verhältnisse ab einem Alter von 18 Jahren bis zum Abschluss der Schule oder Lehre aufgrund der in der Regel nur noch kurz verbleibenden Zeit doch nicht wesentlich gegenüber der Zeit davor. Nicht einzusehen ist, weshalb ein 18jähriges Kind allein deshalb, weil es volljährig ist, gegenüber seinem 17jährigen Geschwister finanziell bessergestellt sein soll, wie dies einzelne Autoren (vgl. MAIER/W ALDNER-VONTOBEL, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, S. 871 ff., S. 893) vorschlagen. Vielmehr verhält es sich aufgrund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche dem volljährigen Kind keinen Überschussanteil mehr zukommen lässt (Erw. 3.1 oben), doch gerade umgekehrt (vgl. Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 1. März 2022 [ZVE.2022.3], Erw. 4.2.3). Anders ist die Situation zu beurteilen, in der die Absolvierung eines Studiums erhebliche Zeit nach Erreichen des 18. Altersjahres zur Diskussion steht (vgl. BGE 150/2005 Erw. 4.2.2), was auch dem von der Klägerin erwähnten Obergerichtsentscheid zugrunde lag. Dies ist für die vorliegend zu beurteilende Zeit aber nicht der Fall. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Bedarf von C. (bis 30. Juni 2022, Phase 3) - trotz Volljährigkeit - lediglich einen Grundbetrag von Fr. 600.00 berücksichtigt hat (vgl. im Übrigen dazu auch BGE 5A_382/2021 Erw. 8.3 a.E.), worauf der Beklagte beharrt (vgl. Berufung, S. 19). Zur Frage der ebenfalls strittigen Überschusszuweisung an C. vgl. Erwägung 11 unten.

6.2. Die Klägerin ist der Ansicht, dass bei C. "eigentlich" (sinngemäss ab deren Volljährigkeit, resp. ab Phase 3 und damit ab 1. August 2021; Erw. 4.2 oben) ein höherer Wohnkostenanteil (als Fr. 150.00; Erw. 2.3 oben) von mindestens Fr. 250.00 berücksichtigt werden müsste (Berufungsantwort, S. 29 f.). Gemäss den SchKG-Richtlinien ist bei Wohngemeinschaften insbesondere eines Elternteils mit einem erwachsenen Kind in der Regel ein angemessener Wohnkostenanteil des Kindes zu berücksichtigen (Ziff. II./1 und IV./2 der Richtlinien). Dass volljährigen, in Hausgemeinschaft mit einem Elternteil wohnenden Kindern ein Wohnkostenanteil angerechnet wird, setzt praxisgemäss deren Leistungsfähigkeit voraus (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 4. April 2022 [ZSU.2021.146], Erw. 9.2.2.1). Verfügt der Mitbewohner über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für den Ehegatten allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG). Dass bei C. das Erfordernis der Leistungsfähigkeit nicht erfüllt wäre, ist mit Blick auf die guten finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern (Erw. 11.1 unten), welche es ohne Weiteres erlauben dürften, der noch über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügenden C. gestützt auf Art. 277 ZGB (weiterhin) Volljährigenunterhalt zu bezahlen, nicht anzunehmen. Bei Gesamtwohnkosten der Klägerin von (effektiv) Fr. 894.00 (Erw. 7.2 unten) erscheint ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 als angemessen, der in Phase 3 (1. August 2021 bis 30. Juni 2022) in C. Bedarf zu veranschlagen ist.

6.3. Bis Ende Juni 2022 (Phasen 1 bis 3) besuchte C. eine Privatschule in S.. Die Kosten ihres für den Schulbesuch erforderlichen TNW-Abos von unstrittig Fr. 53.00, welche die Klägerin in der Berufungsantwort (S. 29 f.) geltend macht, sind deshalb bis und mit Phase 3 in C. Bedarf zu veranschlagen.

6.4. Bei genügenden Mitteln ist zwingend das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu decken. Dazu gehört - jedenfalls bei volljährigen Kindern auch eine Kommunikations- und Versicherungspauschale (Erw. 2.1 oben). Eine Versicherungs- und Kommunikationspauschale, deren Berücksichtigung die Klägerin im familienrechtlichen Existenzminimum der Tochter C. in Höhe von Fr. 80.00 ab Volljährigkeit verlangt (vgl. Berufungsantwort, S. 30), erscheint im Lichte der Fr. 100.00 gemäss Ziff. 2.4 der Unterhaltsempfehlungen als angemessen und ist deshalb zu veranschlagen.

6.5. Zusammenfassend ergeben sich für C. (bis unstrittig Ende Juni 2022 relevante) familienrechtliche Existenzminima (ohne Steuern) von (vgl.

Erw. 2.3 und vorstehend): In den Phasen 1 und 2 (bis 31. Juli 2021) Fr. 963.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 150.00, KVG/VVG Fr. 160.00, TNW-Abo Fr. 53.00) und in Phase 3 (1. August 2021 bis 30. Juni 2022) Fr. 1'383.00 (neu: Wohnkosten Fr. 250.00, KVG/VVG Fr. 400.00, Versicherungs- und Kommunikationspauschale Fr. 80.00). Nach Abzug der Ausbildungszulage (Fr. 250.00) verbleibt ein ungedeckter Barbedarf (ohne Steuern) von Fr. 713.00 in den Phasen 1 und 2 (bis 31. Juli 2021) und von Fr. 1'133.00 in Phase 3 (1. August 2021 bis 30. Juni 2022).

7.

7.1. Der Beklagte bringt vor, ab Abschluss von C. Privatschule (ab 1. Juli 2022 / Phase 4) sei der Grundbetrag der Klägerin (gemäss Vorinstanz generell Fr. 1'200.00; vgl. Erw. 4.3 oben) auf Fr. 1'100.00 zu reduzieren: C. wohne weiterhin bei der Klägerin, gehe aber keinem Studium nach, so dass es ihr möglich sei zu arbeiten (Berufung, S. 11). Die Klägerin beharrt auf einem Grundbetrag von mindestens Fr. 1'200.00 ab C. Volljährigkeit (resp. ab 1. August 2021). Bis dahin sei gemäss den SchKG-Richtlinien "der Schweiz (und nicht des Kantons Aargau), welche gemäss der bundesgerichtlichen Praxis massgebend [seien]", mit Fr. 1'350.00 zu rechnen (Berufungsantwort, S. 13). Lebt eine alleinstehende Person in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen, wird grundsätzlich von einem Grundbetrag von Fr. 1'100.00 ausgegangen (Ziff. I./2 der SchKG-Richtlinien]). Dies rechtfertigt sich aber nur dort, wo der Mitbewohner entweder selber über ein sein Existenzminimum deckendes Einkommen verfügt oder aber ihm zumindest die Erzielung eines solchen zumutbar wäre. Ist dies nicht der Fall, sind der alleinstehenden Person als Grundbetrag Fr. 1'200.00 (Ziff. I./1 der SchKG-Richtlinien) zuzugestehen (vgl. BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO], Bern 2012, N. 137 f. zu Art. 117 ZPO; BGE 132 III 485 f. Erw. 4.3). Wie vorstehend (Erw. 6.2 oben) dargelegt, ist mit Blick auf die Unterhaltsansprüche nach Art. 277 ZGB von der Leistungsfähigkeit der volljährigen C. auszugehen. Zudem geht das Bundesgericht davon aus, dass die Eigenverantwortung des volljährigen Kindes unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern besteht und eine Erwerbstätigkeit selbst neben dem Studium bis zu 20 % durchaus zumutbar und allenfalls ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (BGE 5C.150/2005). Gemäss einer Erhebung im Jahr 2020 sollen denn auch 34 % von Studierenden in einem Umfang von 1 % bis 20 % erwerbstätig gewesen sein (FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I [BSK-ZGB], 7. Aufl., S. 2022, N. 31 zu Art. 276 ZGB). Es rechtfertigt sich deshalb ab 1. August 2021 (ab Phase 3) den der Klägerin anrechenbaren Grundbetrag auf Fr. 1'100.00 zu reduzieren. Mit ihrem Anliegen, ihr Grundbetrag sei bis zu C. Volljährigkeit resp. bis Ende Juli 2021 (Phasen

1 und 2) auf Fr. 1'350.00 zu erhöhen, ist die Klägerin nicht zu hören: Zwar

hat das Bundesgericht in BGE 5A_816/2019 (Erw. 5.2; nicht publ. in BGE 147 III 457) den dortigen Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht gemäss BGE 5A_311/2019 (= BGE 147 III 265) (Erw. 7.2) seinem neu zu fällenden Entscheid die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufgeführten Grundbeträge werde zugrunde legen müssen. Allerdings ergibt sich aus diesem Entscheid nicht, dass diese Richtlinien anstelle allfälliger Richtlinien des Kantons St. Gallen für die Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums generell zwingend anzuwenden wären. Dies liesse sich auch nicht begründen, stellen doch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese Richtlinien kein objektives Recht dar (BGE 5P.127/2003 Erw. 3). Die Richtlinien sind denn auch von verschiedenen kantonalen SchKG-Aufsichtsbehörden modifiziert worden (BÜHLER, a.a.O., N. 119 zu Art. 117 ZPO; HAUS-HEER/SPYCHER, a.a.O., Kap. 2 Rz. 31). So bestehen im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7), die auf die Verhältnisse im Kanton Aargau angepassst sind. Die in den von der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz seinerzeit herausgegebenen (anders als in den aargauischen) Richtlinien vorgenommene Differenzierung beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner (Fr. 1'200.00) einerseits und einem alleinerziehenden Schuldner (Fr. 1'350.00) anderseits wird dort zudem nicht begründet und ist im Gefüge der Grundbeträge auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht verständlich, wieso der Grundbetrag eines alleinerziehenden Ehegatten mit Fr. 1'350.00 80 % des Grundbetrags "eines Ehepaares, von zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen oder eines Paares mit Kindern" von Fr. 1'700.00 betragen soll (vgl. dazu: Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 25. Januar 2022 [ZVE.2021.43], Erw. 8.1.3.1; Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 26. September 2022 [ZSU.2022.124], Erw. 9.1.1). Es ist zudem festzuhalten, dass gemäss den Richtlinien den Kindern ein eigener Grundbetrag zur Deckung ihres Bedarfs zusteht und nicht ersichtlich ist, welcher Bedarf beim Elternteil zusätzlich anfallen soll, der nicht durch den Grundbetrag der Kinder gedeckt wäre. Die Aussage in BGE 5A_511/2009 Erw. 4.2, "dass ganz allgemein einer alleinerziehenden Person kleinere Zusatzauslagen entstehen, die sie nicht separat geltend machen kann, [entspreche] allgemeiner Lebenserfahrung", ist demgegenüber nicht nachvollziehbar und wird auch nicht näher begründet. Es besteht denn auch kein Anlass, sich insbesondere hinter solcher bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu "verschanzen" (vgl. SCHÖBI, Aktuelle Herausforderungen für das Bundesgericht – Die gemeinsame elterliche Sorge, Neunte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2018, S. 68). Bei der Klägerin ist damit in den Phasen 1 bis 3 (bis 30. Juni 2022) von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (gemäss Vorinstanz) und ab Phase 4 (ab 1. Juli 2022) von einem Grundbetrag von Fr. 1'100.00 auszugehen.

7.2. 7.2.1. Auf Seiten der Klägerin legte die Vorinstanz in allen Phasen ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'424.00 zugrunde, welches "Wohnkosten inkl. Nebenkosten" von Fr. 300.00 enthält; der Hypothekarzins (Fr. 594.00) werde vom Beklagten bezahlt (und sei deshalb in seinem Bedarf einzusetzen), was unbestritten sowie anhand von Banküberweisungen nachgewiesen sei (Urteil, Erw. 3.10 und Erw. 5.2). In Erw. 3.9 des angefochtenen Urteils ist vermerkt, dass davon ausgehend, dass die Klägerin diese Kosten "per 1. Januar 2023 selbst übernimmt", diese Kosten in der "letzten Phase" in ihrem Bedarf einzusetzen seien. In der Unterhaltsberechnung wurde der Bedarf des Beklagten in keiner Phase um den Hypothekarzins reduziert (Erw. 2.3 oben und Erw. 8.1 unten) resp. derjenige der Klägerin wurde nicht um den Hypothekarzins erhöht (vgl. oben). In Dispositiv-Ziffer 3 wurde der Beklagte verpflichtet, "den Hypothekarzins für die eheliche Liegenschaft […] in R. bis und mit Dezember 2022 zu bezahlen." Im Zusammenhang mit der Frage von Anrechnungen an die Unterhaltspflicht des Beklagten wurde erwogen, der Hypothekarzins sei bereits im Bedarf des Beklagten berücksichtigt (Erw. 13 unten). Der Beklagte werde zudem dazu zu verpflichten sein, den Hypothekarzins weiterhin "bis Ende Juni 2022" zu bezahlen, da der Hypothekarzins bis dahin in seinem Bedarf berücksichtigt sei (Urteil, Erw. 7.2).

Der Beklagte bringt vor, bei der Klägerin seien generell die gesamten Wohnkosten (Fr. 894.00 [Hypothekarzins Fr. 594.00 und Nebenkosten Fr. 300.00]) einzusetzen (Berufung, S. 10 ff., Unterhaltsberechnung). Der Klägerin sei die Liegenschaft zur alleinigen Nutzung zugesprochen worden (Berufung, S. 16). Im Gegenzug verlangt er die Anrechnung der von ihm (angeblich) bezahlten Hypothekarzinse als Unterhaltsleistungen (Erw. 13 unten) sowie (sinngemäss) die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 (Prozessgeschichte Ziff. 3.1). Die Klägerin wendet ein, es wäre zwar dogmatisch korrekt gewesen, die Hypothekarzinsen in ihrem Bedarf zu berücksichtigen und dem Beklagten zu gestatten, zugestandene oder bewiesene Zahlungen an seine Unterhaltspflicht anzurechnen; die Berechnungsweise der Vorinstanz führe aber zum gleichen Ergebnis. Der Beklagte habe kein Rechtsschutzinteresse an einer Korrektur der Berechnungsweise. Es wäre sogar unbillig, wenn die Hypothekarzinsen neu in ihrem Bedarf veranschlagt würden und dem Beklagten die Anrechnung dieser Zahlungen gestattet würde. In diesem Fall müssten nämlich die Unterhaltsbeiträge gemäss Vorinstanz um den Betrag der Hypothekarzinsen erhöht werden. Weil aber die Anschlussberufung im summarischen Verfahren unzulässig sei, stehe ihr diese Möglichkeit nicht offen. Würde dem Beklagten also gefolgt, könnte er die Hypothekarzinsen von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen abziehen, welche diese Hypothekarzinsen aber gar nicht beinhalten würden, wodurch sie schlechter gestellt würde. Der Beklagte versuche, ihr ein prozessuales Schnippchen zu schlagen. "Zusammenfassend" seien die Hypothekarzinsen gemäss Vorinstanz für die Monate im Bedarf des Beklagten zu belassen, in denen er sie bezahlt habe. Es sei aber anzumerken, dass der Beklagte gemäss Vorinstanz nur Hypothekarzinsen bis zur Einreichung der Replik vom 23. Juni 2022 bezahlt habe. Darüber hinaus seien Zahlungen weder belegt noch anerkannt. Folglich dürften die Hypothekarzinsen höchstens bis Ende Juni 2022 im Bedarf des Beklagten berücksichtigt werden, danach in ihrem, was die Vorinstanz fälschlicherweise nicht getan habe (Berufungsantwort, S. 14 f.).

7.2.2. Praxisgemäss wird der Liegenschaftsaufwand einer vormals ehelichen Liegenschaft (Wohnkosten) bei derjenigen Partei im Notbedarf veranschlagt, welche weiterhin darin wohnt (vgl. auch BGE 114 II 18 Erw. 6), denn handelt es sich dabei um den Unterhaltsgläubiger, wird damit verhindert, dass er nicht auch bezüglich seiner Wohnsituation von der Zahlungsmoral des Unterhaltsschuldners abhängt. Zudem sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Klägerin den für den Hypothekarzins bestimmten Anteil des Ehegattenunterhalts nicht für die Tilgung der Hypothekarzinsen verwenden könnte. Es ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen erwähnte, dass die Klägerin "in der letzten Phase" die Wohnkosten selber übernehme.

Aus der Unterhaltsberechnung ergibt sich im Widerspruch zu den sich gegenseitig widersprechenden Erwägungen, dass der Hypothekarzins (Fr. 594.00) stets im Bedarf des Beklagten (Erw. 8.1 unten) und nie in demjenigen der Klägerin berücksichtigt wurde.

Mit Instruktionsrichterverfügung vom 8. März 2023 wurden beide Parteien aufgefordert, sämtliche Belege für die von ihnen seit 1. Juli 2022 bezahlten Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft einzureichen. Aus den von der Klägerin mit Eingabe vom 3. April 2023 eingereichten Unterlagen (Beilage 11; Kontoübersicht vom 11. November 2022; E-Mailverkehr vom 1./3. April 2023 mit der H.) und ihrem Begleitschreiben ergibt sich, dass die Klägerin erstmals für den Hypothekarzins ab 1. Januar 2023 aufkommen wird. Der Beklagte seinerseits reichte in seiner Eingabe vom 18. April 2023 - unkommentiert - keine Belege zu seit Juli 2022 bezahlten Hypothekarzinsen ein.

Die Klägerin hat die Bezahlung von Hypothekarzinsen vor dem 1. Januar 2023 weder behauptet geschweige denn belegt, und der Beklagte hat sich erst gar nicht dazu geäussert geschweige denn Zahlungen nachge-

wiesen. Mit ihrem Einwand, (bereits) ab Juli 2022 seien die Hypothekarzinsen in ihrem Bedarf einzusetzen, wäre die Klägerin damit grundsätzlich nicht zu hören. Ihr Anliegen deckt sich allerdings – jedenfalls für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 (vgl. Berufungsantwort, S. 27, Unterhaltsberechnung) – mit demjenigen des Beklagten, weshalb der Hypothekarzins ab Juli 2022 und damit in Phase 4 im Bedarf der Klägerin einzusetzen ist. Was den Zeitraum bis und mit 30. Juni 2022 (Phasen 1 bis 3) betrifft ist der Klägerin beizupflichten, dass das Anliegen des Beklagten von keinem Rechtsschutzinteresse getragen ist. Zudem äussert sie zu Recht den Verdacht, dass der Beklagte versucht, sie mit seinem Begehr ins offene Messer der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) laufen zu lassen, nachdem sie selber den Ehegattenunterhalt nicht angefochten hat (vgl. Erw. 11.3 unten) und eine Anschlussberufung im Summarverfahren unzulässig ist (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO).

Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist bei dieser Ausgangslage nicht aufzuheben.

Vorliegend ging im angefochtenen Urteil sodann vergessen, die Wohnkosten der Klägerin um C. Wohnkostenanteile zu reduzieren. Für die Klägerin verbleiben damit anrechenbare Wohnkosten von Fr. 150.00 (Fr. 300.00 - Fr. 150.00) in den Phasen 1 bis 3 (bis 30. Juni 2022) und von Fr. 644.00 (Fr. 894.00 - Fr. 250.00) ab Phase 4 (ab 1. Juli 2022).

7.3. Im Bedarf beider Parteien veranschlagte die Vorinstanz bis und mit Phase

3 (bis 30. Juni 2022) monatlich Fr. 1'109.00 Schulgeld für C. Privatschule (Erw. 2.3 oben; Urteil, S. 9 ff.). Die Parteien hätten sich gegenseitig die Berücksichtigung der Schulkosten für die Privatschule in Höhe von Fr. 1'109.00 zugestanden, da bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien die hälftige Tragung des Schuldgeldes vereinbart worden sei. Der Beklagte bringt vor, bei Anrechnung des tatsächlichen Einkommens (Erw. 4.3 oben) könne die Privatschule nicht im Bedarf der Klägerin berücksichtigt werden. Hätte die Klägerin ihr Pensum erhöht, hätte sie ohne weiteres ihren hälftigen Anteil an der Privatschule finanzieren können (Berufung, S. 16). Die Klägerin hält dem aber zu Recht entgegen, dass der Beklagte selber nicht behauptet, sie sei effektiv nicht für ihren hälftigen Anteil aufgekommen. Dazu kommt, dass die Klägerin glaubhaft aufzeigen konnte, dass sie um die Ausschöpfung ihrer Leistungsfähigkeit bemüht ist und ihr kein böswilliger Einkommensverzicht vorzuwerfen ist (Erw. 4.2 oben). Damit, dass die Kosten der Privatschule nicht – wie üblich (Erw. 2.1 oben) – im Bedarf des Kindes veranschlagt wurden, waren unstrittig beide Parteien - aus steuerrechtlichen Gründen (im Gegensatz zum Volljährigenunterhalt ist der Ehegattenunterhalt steuerlich absetzbar; Erw. 10.2 unten) - einverstanden. Schliesslich hat der Beklagte vor Vorinstanz selber in seiner Unterhaltsberechnung die Schulkosten je hälftig im Bedarf der Parteien eingesetzt (vgl. act. 28, 33) und dabei dieses Vorgehen nie auch nur andeutungsweise (vgl. act. 28 ff.) vom der Klägerin anrechenbaren Einkommen abhängig gemacht, wie diese zu Recht anmerkt (Berufungsantwort, S. 23 f.).

7.4. Bei der Klägerin veranschlagte die Vorinstanz (Urteil, Erw. 3.10; Erw. 2.3 oben) für die auswärtige Verpflegung generell die "Hälfte der Pauschale" resp. Fr. 110.00 als "Folge ihres 50 % Pensums". In ihrer Berufungsantwort (S. 16) bemängelt die Klägerin, dass ihren höheren Pensen keine Rechnung getragen wurde. Einen Notbedarfszuschlag für auswärtige Verpflegung gibt es nur für Mehrauslagen, die über diejenigen Essenskosten, die im Grundbetrag enthalten sind, hinausgehen. Obwohl die SchKG-Richtlinien in Ziffer II.4. lit. b nur bei "nachgewiesenen Mehrauslagen" für die auswärtige Verköstigung einen Notbedarfszuschlag vorsehen, gewährt die 5. Zivilkammer des Obergerichts in den eherechtlichen Summarverfahren in ständiger Praxis bereits dann und ohne entsprechenden Nachweis einen entsprechenden Zuschlag, wenn es aufgrund der Akten und der Ausführungen der betreffenden Partei als glaubhaft erscheint, dass sie sich nicht zuhause verpflegen kann und zudem Anhaltspunkte weder dafür vorliegen, dass die Verpflegung von zuhause mitgenommen wird, noch dafür, dass die Verpflegungskosten bereits mit den im Grundbetrag enthaltenen Verpflegungskosten gedeckt sind (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2022 [ZSU.2022.196], Erw. 4). Mit ihrem Anliegen, dass die Verpflegungskosten proportional zu ihrem Pensum (ab Januar 2021 [60 %] auf Fr. 132.00, ab August 2021 ["faktisch 90 %"] auf Fr. 198.00) hätten erhöht werden müssen (vgl. schon act. 62), ist die Klägerin nicht zu hören. Gemäss der aufforderungsgemäss zu Handen des Obergerichts eingereichten Bestätigung der D. vom 17. März 2023 (vgl. Beilage 12 zur Eingabe der Klägerin vom 18. April 2023) arbeitet die Klägerin am Montag ganztags und dienstags bis freitags jeweils nur am Vormittag. Jedenfalls an vier Tagen pro Woche muss sie sich damit über Mittag nicht zwingend auswärts verpflegen. Für die Berücksichtigung eines höheren Betrages als Fr. 110.00 gemäss Vorinstanz im Bedarf der Klägerin ist damit auch ab Januar 2021 kein Raum.

7.5. Zusammenfassend ergibt sich für die Klägerin ein familienrechtliches Existenzminimum (vor Steuern) von (Erw. 2.3 oben und vorstehend): In den Phasen 1 bis 3 (3. August 2020 bis 30. Juni 2022) Fr. 3'424.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Nebenkosten Fr. 150.00, KVG Fr. 409.00, VVG Fr. 206.00, Arbeitsweg Fr. 80.00, auswärtige Verpflegung Fr. 110.00, Schulgeld C. Fr. 1'109.00, Telekommunikation Fr. 160.00) und ab Phase 4 (1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022) Fr. 2'709.00 (neu: Grundbetrag Fr. 1'100.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 644.00; Wegfall Schulgeld C. Fr. 1'109.00)

8.

8.1. Was den im Bedarf des Beklagten zu veranschlagenden Hypothekarzins der ehelichen Liegenschaft betrifft, kann auf die vorstehende Erwägung

7.2 verwiesen werden. Im Bedarf des Beklagten sind damit (nur) in den Phasen 1 bis 3 (d.h. bis 30. Juni 2022) die Hypothekarzinse der ehelichen Liegenschaft (Fr. 594.00) einzusetzen.

8.2. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 3.9) setzte im Bedarf des Beklagten keine Arbeitswegkosten ein. Der Beklagte arbeite im Aussendienst und erhalte von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug, mit welchem er jeweils zu seinen Geschäftsterminen fahre, teils direkt von seinem Wohnort aus. Benzin und Unterhalt für sein Geschäftsfahrzeug würden vom Arbeitgeber übernommen. Dem Beklagten entstünden somit keine Kosten für seinen Arbeitsweg, zumindest habe er diese nicht substantiiert dargelegt oder Belege hierzu eingereicht. Ab Abschluss der Privatschule (ab Phase 4 resp. ab 1. Juli 2022) setzt der Beklagte bei sich in der tabellarischen Auflistung abweichend zur Vorinstanz Mobilitätskosten von Fr. 600.00 sowie Fr. 100.00 Gesundheitskosten ein (Berufung, S. 11). Er begründet diese Beträge mit keinem Wort. Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung ist nun aber nicht aufgrund der vom Beklagten eingereichten Berechnungstabellen nach allfälligen Fehlern zu durchleuchten. Zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung des Rechtsmittels einzig die konkreten Vorbringen in der Berufung, in denen sich der Beklagte substantiiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Erw. 1.2 oben). Im Übrigen ist betreffend Arbeitswegkosten darauf hinzuweisen, dass der Beklagte von seinem aktuellen Arbeitgeber (G. AG) ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt erhält (vgl. Beilage 5 zur Eingabe des Beklagten vom 18. April 2023 [Bestätigung der G. AG vom 28. März 2023]), wobei Benzin und Unterhalt vom Arbeitgeber übernommen werden (vgl. Beilage 6 zur Eingabe des Beklagten vom 18. April 2023 [Ziff. 2.6 Abs. 2 e contrario des Spesenreglements]), so dass in seinem Bedarf zu Recht keine Mobilitätsbzw. Arbeitswegkosten berücksichtigt wurden. Gesundheitskosten sind weder substantiiert noch belegt.

8.3. In erster Instanz hatte der Beklagte für die auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 verlangt (act. 28). Die Vorinstanz hielt fest: "Dem [Beklagten] sind auswärtige Verpflegungskosten mit einer Pauschale von Fr. 220.00 anzurechnen" (Erw. 3.9). Die Klägerin verlangt die Streichung dieses Betrags. Als er noch bei der F. GmbH in R. gearbeitet habe (bis September 2021), habe sich der Beklagte problemlos zu Hause verpflegen können. Bei seinem aktuellen Arbeitgeber (G. AG; seit Oktober 2021) erhalte er die auswärtige Verpflegung vom Arbeitgeber entschädigt, wenn er im Aussendienst sei, wobei der Aussendienst gemäss Lohnausweis 2021 einem Anteil von 90 % entspreche (Berufungsantwort, S. 16). Bis am 31. Oktober 2021 arbeitete der Beklagte bei der F. AG in R. "im Verkauf im Aussendienst" (vgl. act. 5). Seit dem 1. November 2021 arbeitet er bei der G. AG in S.. Aus den Lohnausweisen 2020 und 2021 (Klageantwortbeilage 1, Duplikbeilage 5) ergebe sich, dass der "Anteil Aussendienst

90 % pauschal" betragen haben soll. Zur Frage, ob er für auswärtiges Essen eine Entschädigung erhalte, gab der Beklagte an der Verhandlung vor Vorinstanz an, dass er bei der F. AG eine "Tagespauschale erhalten" habe und dass er bei der G. AG die "Essenskosten bezahlt" erhalte, wenn er im Aussendienst sei (act. 55). Wenn der Aussendienst "mit einem Mittagessen verbunden" sei, werde dieses bezahlt. In den Details Steuerveranlagung 2019 und 2020 sind keine Verpflegungskosten vermerkt (vgl. Beilage 8 zur Eingabe der Klägerin vom 29. Juli 2022). Im Lichte dieser Angaben in den Lohnunterlagen und seinen eigenen Ausführungen vermochte der Beklagte nicht glaubhaft zu machen, dass ihm im vorliegend relevanten Zeitraum ab August 2020 für seine berufsbedingte, auswärtige Verpflegung Mehrkosten angefallen wären. Gemäss Arbeitgeberbestätigung vom 28. März 2023 ist der Beklagte weiterhin Aussendienstarbeiter und steht ihm ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung (vgl. Beilage 5 zur Eingabe des Beklagten vom 18. April 2023). Der erstmalige Vermerk "Der Mitarbeiter hat den Arbeitsort S." im Lohnausweis 2022 (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des Beklagten vom 18. April 2023) vermag dem Beklagten nicht zum Vorteil zu gereichen. Dass der ihm angerechnete Lohn zu Unrecht Spesen für die Verpflegungskosten enthalten würde, hat der Beklagte weder behauptet noch ergibt sich dies aus den eingereichten Lohnausweisen und Lohnabrechnungen (vgl. Klagebeilage 2, Klageantwortbeilagen 1 und 2; Sammelbeilagen 4, 6 und 7 zur Eingabe des Beklagten vom 11. August 2022; Sammelbeilagen 2, 3 und 4 zur Eingabe des Beklagten vom 18. März 2023). Der dem Beklagten von der Vorinstanz ohne weitere Begründung gewährte Zuschlag für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung ist deshalb aus seinem Bedarf zu streichen.

8.4. Zusammenfassend ergeben sich für den Beklagten familienrechtliche Existenzminima (vor Steuern) von (Erw. 2.3 und vorstehend): In den Phasen 1 bis 3 (3. August 2020 bis 30. Juni 2022) Fr. 5'422.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'780.00, Hypothekarzins der ehelichen Liegenschaft Fr. 594.00, KVG Fr. 367.00, VVG Fr. 212.00, Schulgeld C. Fr. 1'109.00, Telekommunikation Fr. 160.00) und ab Phase

4 (ab 1. Juli 2022) Fr. 3'719.00 (neu: Wegfall Hypothekarzins eheliche Liegenschaft Fr. 594.00 und Schulgeld C. Fr. 1'109.00).

9.

Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der Parteien (ohne Steuern) und (bis Phase 3 resp. bis 30. Juni 2022; vgl. Erw. 6 oben) des

ungedeckten Barbedarfs (ohne Steuern) von C. verbleiben folgende Einkommensüberschüsse (Einkommen Beklagter [Erw. 5.2 oben] + Einkommen Klägerin [Erw. 4.3 oben] - familienrechtliche Existenzminima der Parteien ohne Steuern [Erw. 7.5 und Erw. 8.4 oben] – ungedeckter Barbedarf C. ohne Steuern [Erw. 6.5 oben]): Phase 1 (bis 31. Dezember 2020) Fr. 2'631.00 (Fr. 8'860.00 + Fr. 3'330.00 - Fr. 5'422.00 - Fr. 3'424.00 Fr. 713.00), Phase 2 (Januar 2021 bis Juli 2021) Fr. 3'501.00 (Fr. 8'860.00 + Fr. 4'200.00 – Fr. 5'422.00 – Fr. 3'424.00 – Fr. 713.00), Phase 3a (August 2021 bis Dezember 2021) Fr. 3'081.00 (Fr. 8'860.00 + Fr. 4'200.00 - Fr. 5'422.00 - Fr. 3'424.00 - Fr. 1'133.00), Phase 3b (Januar 2022 bis Juni 2022) Fr. 4'231.00 (Fr. 8'860.00 + Fr. 5'350.00 Fr. 5'422.00 - Fr. 3'424.00 - Fr. 1'133.00), Phase 4 (Juli bis Dezember 2022) Fr. 7'782.00 (Fr. 8'860.00 + Fr. 5'350.00 - Fr. 3'719.00 Fr. 2'709.00) und Phase 5 (ab 1. Januar 2023) Fr. 8'492.00 (Fr. 9'330.00 + Fr. 5'590.00 - Fr. 3'719.00 - Fr. 2'709.00).

10.

10.1. Die Klägerin rechnet für sich mit anderen Steuerbeträgen als die Vorinstanz (Berufungsantwort, S. 24 ff.) und rügt, dass für Tochter C. kein Steueranteil ausgeschieden worden ist (Berufung, S. 30). 10.2. Soweit es - wie vorliegend - die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, welches die Steuern umfasst (Erw. 3.1 oben). In den eherechtlichen Summarverfahren kann aber nicht verlangt werden, dass das Gericht - wie die Steuerbehörden - eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Was die im Barbedarf der (minderjährigen) Kinder auszuscheidenden Steueranteile betrifft, sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im - erweiterten - Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 Erw. 4.2.3.5). Der Volljährigenunterhalt kann vom Unterhaltsschuldner nicht in Abzug gebracht werden und das Kind muss ihn nicht versteuern (vgl. §§ 33 Abs. 1 lit. e i.V.m. 32 lit. f StG bzw. Art. 24 lit. e i.V.m. Art. 23 lit. f DBG; Kreisschreiben der ESTV Nr. 30 Ziff. 14.2.2.; FOUNTOULAKIS, in: BSK-ZGB, a.a.O., N. 1 zu Art. 277 ZGB). Als Hilfsmittel dient der Steuerrechner des Kantons Aargau (www.ag.ch/de/verwaltung/dfr/steuern/). Der Einfachheit halber ist für die kantonalen und Bundessteuern von identisch hohen Abzügen - den kantonalen Beträgen - auszugehen.

10.3. 10.3.1. Die Klägerin hat zunächst ihr Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG), den Ehegattenunterhalt sowie (bis zu C. Volljährigkeit [Phasen 1 und 2, bis Juli 2021]) die Kinderalimente inkl. Ausbildungszulagen (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) zu versteuern. Für die approximative Steuerberechnung ist von geschätzten Unterhaltsbeiträgen auszugehen.

Es ist sodann der Eigenmietwert - sei es als Unterhaltsbeitrag oder als Eigenmietwert (vgl. § 30 Abs. 1 lit. b StG) - zum steuerbaren Einkommen der Klägerin zu schlagen (vgl. St. Galler Steuerbuch StB 36 Nr. 3 Ziff. 6). Der Eigenmietwert der ehelichen Liegenschaft beträgt Fr. 16'434.00 (Kanton) (vgl. Details Steuerveranlagung 2019 [Klagebeilage 2]).

10.3.2. Der Beklagte kann den Ehegatten- und den Minderjährigenunterhalt (vgl. oben) vom steuerbaren Einkommen abziehen (§ 33 Abs. 1 lit. e StG). Was die abzugsfähigen Hypothekarzinsen (vgl. § 40 Abs. 1 lit. a StG) von (rund) Fr. 7'100.00 (12x Fr. 594.00) pro Jahr betrifft, sind diese bei der Klägerin in Phase 5 (ab 1. Januar 2023) und beim Beklagten in den Phasen 1 bis 3 (d.h. bis Juni 2022) in Abzug zu bringen (Erw. 8.1 und Erw. 7.2 oben). Der abzugsfähige Liegenschaftsunterhalt ist in den entsprechenden Phasen bei den Parteien mit einer Pauschale (§ 39 Abs. 2 StG i.V.m. § 39 Abs. 5 und 6 StG) von rund Fr. 3'300.00 (vgl. Definitive Steuerveranlagung 2019 [Klagebeilage 2]) einzusetzen. Die Klägerin kann bis zum vollendeten 18. Altersjahr von C. den Kinderabzug von Fr. 9'000.00 (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG i.V.m. § 27 StV) vornehmen. Nach Eintritt der Volljährigkeit von C. steht dem Beklagten ein Kinderabzug von Fr. 11'000.00 zu (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG). Bei beiden Parteien ist (der Einfachheit halber in allen Phasen generell) ein Versicherungspauschalabzug von Fr. 3'000.00 vorzunehmen (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG) und es sind pauschale Berufsauslagen von beidseitig je Fr. 2'000.00 abzuziehen (vgl. § 35 Abs. 1 StG i.V.m § 12 StV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 DBG i.V.m. Anhang 1 zur Berufskostenverordnung). Bei der Klägerin sind zusätzlich Fr. 1'320.00 Verpflegungskosten (Erw. 7.4 oben; § 35 Abs. 1 lit. b StG) und Fr. 960.00 für den Arbeitsweg (Erw. 2.3 oben; § 35 Abs. 1 lit. a StG) abzuziehen; beim Beklagten sind keine weiteren Abzüge für Berufsauslagen vorzunehmen (Erw. 8.2 und Erw. 8.3 oben).

10.3.3. Soweit ersichtlich, ergibt sich aus den Akten nirgends, ob und welcher Konfession die Parteien angehören, weshalb es sich rechtfertigt, bei beiden keine Kirchensteuern zu berechnen. Beide Parteien sind in R. steuerpflichtig; die Klägerin zum Tarif B (mit Kindern) in den Phasen 1 und 2 (bis Juli 2021) resp. zum Tarif A ab Phase 3 (ab August 2021), der Beklagte generell zum Tarif A.

10.4. 10.4.1. Das steuerlich relevante Einkommen der Klägerin (eigenes Einkommen + Ehegattenunterhalt + Eigenmietwert der ehelichen Liegenschaft + Minderjährigenunterhalt [Phasen 1 und 2] + Ausbildungszulage [Phasen 1 und 2]) beträgt (rund) in Phasen 1 und 2 (bis 31. Juli 2021) Fr. 6'850.00 (Fr. 3'330.00 + Fr. 900.00 + Fr. 1'370.00 + Fr. 1'000.00 + Fr. 250.00), Phase 3 (1. August 2021 bis 30. Juni 2022) Fr. 5'700.00 (Fr. 4'200.00 + Fr. 130.00 + Fr. 1'370.00) und Phasen 4 und 5 (ab 1. Juli 2022) Fr. 7'570.00 (Fr. 5'350.00 + Fr. 850.00 + Fr. 1'370.00).

Es ist in den Phasen 1 und 2 wie folgt proportional aufzuteilen:

Klägerin: Fr. 3'330.00 + Fr. 900.00 + Fr. 1'370.00 = Fr. 5'600.00 = 82 % C.:Fr. 1'000.00 + Fr. 250.00 = Fr. 1'250.00 = 18 %

Das totale von der Klägerin zu versteuernde Jahresnettoeinkommen beträgt in den Phasen 1 und 2 (bis 31. Juli 2021) rund Fr. 82'200.00 (12x Fr. 5'480.00 + Fr. 16'434.00), in Phase 3 (1. August 2021 bis 30. Juni 2022) rund Fr. 68'000.00 (12x Fr. 4'330.00 + Fr. 16'434.00) und in den Phasen 4 und 5 (1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022) rund Fr. 91'000.00 (12x Fr. 6'200.00 + Fr. 16'434.00).

Zieht man von diesen Einkünften die Abzüge gemäss Erwägung 10.3.2 oben ab, ergeben sich für die Klägerin folgende gerundeten steuerbaren Einkommen: Phasen 1 und 2 (bis 31. Juli 2021) Fr. 66'000.00 (Fr. 82'200.00 – Versicherungsabzug Fr. 3'000.00 - Kinderabzug Fr. 9'000.00 – Berufsauslagenpauschale Fr. 2'000.00 - Verpflegungs- und Arbeitswegkosten rund Fr. 2'300.00), in der Phase 3 (1. August 2021 bis 30. Juni 2022) Fr. 61'000.00 (Fr. 68'000.00 - Versicherungsabzug Fr. 3'000.00 - Berufsauslagenpauschale Fr. 2'000.00 – Verpflegungs- und Arbeitswegkosten rund Fr. 2'300.00), in der Phase 4 (1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022) Fr. 84'000.00 (Fr. 91'000.00 - Versicherungsabzug Fr. 3'000.00 - Berufsauslagenpauschale Fr. 2'000.00 - Verpflegungs- und Arbeitswegkosten rund Fr. 2'300.00) und in der Phase 5 Fr. 73'000.00 (Fr. 91'000.00 – Versicherungsabzug Fr. 3'000.00 - Berufsauslagenpauschale Fr. 2'000.00 - Verpflegungs- und Arbeitswegkosten rund Fr. 2'300.00 - Hypothekarzins Fr. 7'100.00 - Liegenschaftsunterhalt Fr. 3'300.00).

Der Steuerkalkulator des Kantons Aargau berechnet aufgrund dieser steuerbaren Einkommen totale Steuern (Bundes-, Kantons und Gemeindesteuern) von (rund): In den Phasen 1 und 2 (bis 31. Juli 2021) Fr. 5'700.00, in der Phase 3 (1. August 2021 bis 30. Juni 2022) Fr. 9'000.00, in der Phase 4 (1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022) Fr. 14'500.00 und in der Phase 5 (ab Januar 2023) Fr. 11'400.00.

Diese ist in den Phasen 1 und 2 wie folgt proportional aufzuteilen:

Klägerin: 82 % = Fr. 4'700.00 / C.: 18 % = Fr. 1'000.00

Demnach ergeben sich für die Klägerin und C. folgende monatliche (gerundete) Steuern: Klägerin C. Phasen 1 und 2 (bis 31. Juli 2021): Fr. 400.00 Fr. 80.00 Phase 3 (1. August 2021 bis 30. Juni 2022): Fr. 750.00 --Phase 4 (1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022):Fr. 1'200.00 --Phase 5 (ab 1. Januar 2023): Fr. 950.00 ---

10.4.2. Das steuerbare Jahreseinkommen des Beklagten (Einkommen [vgl. Erw. 5.2 oben] - Ehegattenunterhalt [Erw. 10.3.1 oben] - Minderjährigenunterhalt [Phasen 1 und 2, bis 31. Juli 2021; Erw. 10.3.1 oben] – Kinderabzug [Phase 3] - Versicherungsabzug Fr. 3'000.00 - Berufsauslagenpauschale Fr. 2'000.00 - Hypothekarzins rund Fr. 7'200.00 [Phasen 1 bis 3, bis 30. Juni 2022] - Liegenschaftsunterhalt pauschal Fr. 3'300.00 [Phasen 1 bis 3, bis 30. Juni 2022]; Erw. 10.3.2 oben) beträgt gerundet:

In den Phasen 1 und 2 (bis 31. Juli 2021) Fr. 68'000.00 (12x Fr. 8'860.00 12x Fr. 900.00 - 12x Fr. 1'000.00 - Fr. 3'000.00 - Fr. 2'000.00 Fr. 7'100.00 - Fr. 3'300.00), in Phase 3 (1. August 2021 bis 30. Juni 2022) Fr. 75'500.00 (12x Fr. 8'860.00 - 12x Fr. 130.00 - Fr. 3'000.00 Fr. 2'000.00 - Fr. 7'100.00 - Fr. 3'300.00 – Fr. 11'000.00), in Phase 4 (1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022) Fr. 91'000.00 (12x Fr. 8'860.00 - 12x Fr. 850.00 - Fr. 3'000.00 - Fr. 2'000.00) und in Phase 5 (ab 1. Januar 2023) Fr. 97'000.00 (12x Fr. 9'330.00 - 12x Fr. 850.00 - Fr. 3'000.00 Fr. 2'000.00).

Der Steuerkalkulator des Kantons Aargau berechnet aufgrund dieser steuerbaren Einkommen des Beklagten totale Steuern (Bundes-, Kantons und Gemeindesteuern) von (rund):

Phasen 1 und 2 (bis 31. Juli 2021): Fr. 10'200.00

Phase 3 (1. August 2021 bis 30. Juni 2022): Fr. 12'600.00 Phase 4 (1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022): Fr. 16'400.00 Phase 5 (ab 1. Januar 2023): Fr. 18'000.00

Die monatlichen Steuern des Beklagten belaufen sich demnach auf rund:

Phasen 1 und 2 (bis 31. Juli 2021): Fr. 850.00 Phase 3 (1. August 2021 bis 30. Juni 2022): Fr. 1'050.00 Phase 4 (1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022): Fr. 1'370.00 Phase 5 (ab 1. Januar 2023): Fr. 1'500.00

11.

11.1. Die familienrechtlichen Existenzminima inkl. Steuern der Parteien resp. der (ungedeckte) von C. betragen damit:

Klägerin C. Beklagter (bis Phase 3) Phase 1 Fam. Bedarf vor Steuern Fr. 3'424.00 Fr. 713.00 Fr. 5'422.00 (bis resp. 31.12.2020) Ungedeckter Barbedarf (C.) Steuern Fr. 400.00 Fr. 80.00 Fr. 850.00 Total Fr. 3'824.00 Fr. 793.00 Fr. 6'272.00 Phase 2 Fam. Bedarf vor Steuern Fr. 3'424.00 Fr. 713.00 Fr. 5'422.00 (1.1.2021 bis resp. 31.7.2021) Ungedeckter Barbedarf (C.) Steuern Fr. 400.00 Fr. 80.00 Fr. 850.00 Total Fr. 3'824.00 Fr. 793.00 Fr. 6'272.00 Phase 3a Fam. Bedarf vor Steuern Fr. 3'424.00 Fr. 1'133.00 Fr. 5'422.00 (1.8.2021 bis resp. 31.12.2021) Ungedeckter Barbedarf (C.) Steuern Fr. 750.00 --- Fr. 1'050.00 Total Fr. 4'174.00 Fr. 1'133.00 Fr. 6'472.00 Phase 3b Fam. Bedarf vor Steuern Fr. 3'424.00 Fr. 1'133.00 Fr. 5'422.00 (1.1.2022 bis resp. 30.6.2022) Ungedeckter Barbedarf (C.) Steuern Fr. 750.00 --- Fr. 1'050.00 Total Fr. 4'174.00 Fr. 1'133.00 Fr. 6'472.00 Phase 4 Fam. Bedarf vor Steuern Fr. 2'709.00 --- Fr. 3'719.00 (1.7.2022 bis 31.12.2022) Steuern Fr. 1'200.00 --- Fr. 1'370.00 Total Fr. 3'909.00 --- Fr. 5'089.00 Phase 5 Fam. Bedarf vor Steuern Fr. 2'709.00 --- Fr. 3'719.00 (ab 1.1.2023) Steuern Fr. 950.00 Fr. 1500.00 Total Fr. 3'659.00 --- Fr. 5'219.00 Nach Deckung der vorstehenden familienrechtlichen Existenzminima der Parteien (inkl. Steuern) und des ungedeckten Barbedarfs von C. (bis und mit Phase 3 [30. Juni 2022], wovon bis Phase 2 [31. Juli 2021] inkl. Steuern) verbleiben von den Gesamteinkommen der Parteien folgende Überschüsse:

Phase 1 Phase 2 Phase 3a (bis (1.1.2021 (1.8.2021 31.12.2020) bis bis 31.7.2021) 31.12.2021) Einkommen Beklagter Fr. 8'860.00 Fr. 8'860.00 Fr. 8'860.00 Klägerin Fr. 3'330.00 Fr. 4'200.00 Fr. 4'200.00./. Familienrechtliches Exis- Beklagter Fr. 6'272.00 Fr. 6'272.00 Fr. 6'472.00 tenzminimum (inkl. Steuern) Klägerin Fr. 3'824.00 Fr. 3'824.00 Fr. 4'174.00 resp. C. Fr. 793.00 Fr. 793.00 Fr. 1'133.00 (ungedeckter) Barbedarf C. Überschuss Fr. 1'301.00 Fr. 2'171.00 Fr. 1281.00 Phase 3b Phase 4 Phase 5 (1.1.2022 (1.7.2022 (ab 1.1.2023) bis bis 30.6.2022) 31.12.2022) Einkommen Beklagter Fr. 8'860.00 Fr. 8'860.00 Fr. 9'330.00 Klägerin Fr. 5'350.00 Fr. 5'350.00 Fr. 5'590.00./. Familienrechtliches Exis- Beklagter Fr. 6'472.00 Fr. 5'089.00 Fr. 5'219.00 tenzminimum (inkl. Steuern) Klägerin Fr. 4'174.00 Fr. 3'909.00 Fr. 3'659.00 resp. C. Fr. 1'133.00 --- --(ungedeckter) Barbedarf C. Überschuss Fr. 2431.00 Fr. 5'212.00 Fr. 6'042.00

11.2. 11.2.1. Die Überschüsse sind grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen (Erw. 2.1 oben). Die schematische Plafonierung des Überschussanteils der Kinder auf 50 % ihres Barbedarfs (ohne Fremdbetreuungskosten) gemäss Ziff. 2.3.1 der seit 1. Januar 2023 nicht mehr in Kraft stehenden Version der Unterhaltsempfehlungen wird unter der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr geduldet (vgl. BGE 5A_52/2021 Erw. 4.2 und 7.3.1 [Entscheid vom 25. Oktober 2021]). Gemäss Bundesgericht ist jedoch bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 Erw. 7.3, 147 III 293 Erw. 4.4 a.E.; BGE 5A_491/2020 Erw. 4.3.1). Aus der Lehre und Rechtsprechung hat sich bisher jedoch noch kaum herauskristallisiert, wann von weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist und nach welchen Parametern (Einkommen, Überschuss oder einstufig-konkrete Kontrollrechnung, wobei letzteres den ohnehin schon grossen Aufwand für die Unterhaltsberechnungen weiter steigern würde) diese Frage zu beantworten ist (vgl. STOLL, Kommentierung zu BGE 5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021, S. 226 f.; BRÄND-LI/HURNI/WISMER, Einfachere Berechnung des Kinderbarunterhalts nach BGer 5A_311/2019, in: AJP 2021, S. 305; MEYER, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar, FamPra.ch 2021, S. 901 f.). In BGE 5A_52/2021 (Erw. 7.3.1.) hielt das Bundesgericht fest, bei einem Einkommen der Eltern von rund Fr. 11'000.00 lägen keine weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnisse vor und liege eine Plafonierung ausserhalb des dem Obergericht grundsätzlich zukommenden Ermessenspielraums. Die fraglichen rechnerischen Überschussanteile des Kindes in jenem Verfahren betrugen bis zu Fr. 825.75 (vgl. Urteil des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 1. März 2022 [ZVE.2021.59], Erw. 3.2.2).

11.2.2. Die Vorinstanz berücksichtigte bei C. auch über deren Volljährigkeit hinaus (Phase 3: 1. August 2021 bis 30. Juni 2022) einen Überschussanteil von 16.5 % (Erw. 4.5 oben), weil sie weiterhin bei der Mutter wohne und ihr "daher nicht der volle Grundbetrag" angerechnet werde (Urteil, Erw. 4.3). Der Beklagte bringt vor, bei C. dürfe nach Erreichen der Volljährigkeit kein Überschussanteil mehr berücksichtigt werden; die Parteien seien bereits so grosszügig gewesen, auf Bitten der Tochter eine Privatschule zu finanzieren; deren Kosten hätten bei Weitem den üblichen Anspruch eines Kindes auf Überschuss überschritten. Das Eheschutzgericht dürfte zwar keinen Unterhalt für volljährige Kinder festlegen; er sei aber gerne bereit, für den Unterhalt seiner Tochter aufzukommen weshalb er den Entscheid soweit akzeptiere, dass er den Barbedarf von C. bis zum Abschluss der Schule im Juli 2022 trage (Berufung, S. 19). Der Beklagte zweifelt unter Hinweis auf Art. 173 ZGB die Zulässigkeit, einem Kind im "Eheschutzverfahren" über die Volljährigkeit hinaus Unterhalt zuzusprechen, zwar zu Unrecht an, nachdem vorliegend C. Zustimmung zur Prozessführung durch ihre Mutter vorliegt (vgl. BGE 5A_782/2021 Erw. 3.1). Im Übrigen ist dem Beklagten aber darin beizupflichten, dass dem volljährigen Kind kein Überschussanteil zusteht (Erw. 3.1 oben; ebenso BGE 5A_115/2022 Erw. 3.2.10), was grundsätzlich auch die Klägerin anerkennt; im Lichte der klaren Bundesgerichtspraxis bestand entgegen der Klägerin (vgl. Berufungsantwort, S. 28) keine Veranlassung, dass sich der Beklagte einlässlich mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt. Die Überschüsse sind damit grundsätzlich je hälftig auf die Parteien aufzuteilen. C. partizipiert damit lediglich bis zu ihrer Volljährigkeit - d.h. in den Phasen 1 und 2 resp. bis Juli 2021 - am Überschuss. Der Anteil von

16.5 % blieb dabei grundsätzlich unbeanstandet. Dieser entspricht bei den vorstehend ermittelten Überschüssen (rund) Fr. 215.00 in Phase 1 (bis 31. Dezember 2020) und (rund) Fr. 360.00 in Phase 2 (1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021). Diese Beträge sind klarerweise nicht unangemessen und damit nicht zu limitieren.

Damit ergibt sich für C. ein Unterhalt von (rund) Fr. 930.00 (Fr. 713.00 + Fr. 215.00) in Phase 1 (bis 31. Dezember 2020), Fr. 1'075.00 (Fr. 713.00 + Fr. 360.00) in Phase 2 (1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021) und Fr. 1'133.00 (Erw. 11.1 oben) in Phase 3 (1. August 2021 bis 30. Juni 2022). Es ist unbestritten, dass der Beklagte alleine dafür aufzukommen hat (Erw. 2.5 oben). Die Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids ist von Amtes wegen entsprechend anzupassen (Erw. 1.5 oben).

11.2.3. Die Vorinstanz liess die Klägerin hälftig am Überschuss der Parteien partizipieren (in Phase 1 bis 3 [bis 30. Juni 2022] nach Berücksichtigung von C. gebührenden Unterhalt inkl. eines Überschussanteils von 16.5 %, und in Phase 4 [ab 1. Juli 2022] am gesamten verbleibenden Überschuss; Erw. 2.5 oben). Gemäss dem Beklagten ist die Klägerin nicht am Überschuss zu beteiligen. Dieser sei direkte Folge der Pensumserhöhung der Klägerin. Die Erhöhung des Überschusses ab Phase 4 (ab 1. Juli 2022) resultiere wegen dem Wegfall des Kinderunterhalts und der Privatschule, beides Kosten, die während des ehelichen Zusammenlebens nicht bestanden hätten, weshalb die dazu bewirkte Erhöhung des Überschusses nicht dem ehelichen Lebensstandard entspreche (Berufung, S. 10 f.). Die Klägerin widerspricht. Sie habe Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Lebensstandards, den sie in erster Instanz beziffert resp. einen unbestritten gebliebenen, anteiligen Überschussanteil (40 % resp. Fr. 2'300.00) berechnet habe. Der Überschuss sei zu teilen. Nach Wegfall des Kinderunterhalts (ab 1. Juli 2022) habe ihn die Vorinstanz zu Recht je hälftig auf die Parteien aufgeteilt (Berufungsantwort, S. 10 f.).

Zwar bildet der zuletzt gemeinsam gelebte Standard die Obergrenze des gebührenden Unterhaltes (zuletzt BGE 147 III 293 Erw. 4.4), jedoch kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass durch den Wegfall von Kindesunterhalt frei werdende Mittel vermutlich zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet worden wären und deshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte diese in der Regel nicht einfach für sich reklamieren kann (BGE 134 III 577 Erw. 8; BGE 5A_112/2020 Erw. 6.2). Diese Rechtsprechungslinie will Unbilligkeiten vermeiden, welche sich aus der reinen Zufälligkeit ergeben können, ob Kinder kurz vor oder nach der Trennung der Ehepartner wirtschaftlich selbständig geworden sind; bei schematischem Rechnen kann dies einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Überschusses und damit des (nach-) ehelichen Unterhaltsbeitrags haben. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht im erwähnten BGE 5A_112/2020 Erw. 6.2 hervorgehoben, dass rechnerische Überschüsse nicht einfach schematisch hälftig zu teilen sind und als Regel der Grundsatz der Begrenzung des gebührenden Unterhaltes durch den gemeinsam gelebten Standard zu beachten ist. Dennoch soll der kinderbetreuende Ehegatte nicht einfach um die Früchte seines diesbezüglichen Unterhaltsbeitrages geprellt werden, wenn die Kinder kurz nach der Trennung wirtschaftlich selbständig werden. Für die Annahme, dass die hierdurch auf Elternebene frei werdenden Mittel einer höheren Lebenshaltung zugeführt worden wären, welche nachträglich für den gebührenden Trennungs- oder Scheidungsunterhalt massgeblich wäre, ist zur Vermeidung der wie gesagt abzulehnenden Schematik und im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit eine zeitliche Nähe zum Trennungszeitpunkt erforderlich. Zudem sind auch die Dauer des ehelichen Zusammenlebens sowie die näheren Umständen, welche die konkrete Ehe ausgemacht haben, in die Überlegungen einzubeziehen. BGE 134 III 577 Erw. 8, mit welchem die zur Debatte stehende Rechtsprechung begründet worden ist, bezog sich denn auch auf ein Ehepaar, das 30 Jahre zusammengelebt und drei Kinder hatte; das Bundesgericht ging für diese Konstellation im Zusammenhang mit den frei werdenden Mitteln davon aus, dass die Ehefrau für das nacheheliche Verhältnis einen Anspruch auf gleiche Lebenshaltung wie der Ehemann haben müsse (vgl. BGE 5A_420/2021 Erw. 2.4.2).

Im vorliegenden Fall geht es in Phase 3 (ab 1. August 2021; Überschussanteil C.) und in Phase 4 (ab 1. Juli 2022; Grundbetrag und Krankenkasse C.) um Mittel, die bereits zwei bzw. drei Jahre nach der erfolgten Trennung der Parteien (am 27. Oktober 2019) durch den Wegfall des Kindesunterhaltes bei Abschluss der Privatschule der Tochter frei wurden. Dies ist noch ein relativ kurzer Zeitraum. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich ohne Weiteres, den gebührenden Unterhalt der Klägerin ab Phase 3 über den gemeinsam gelebten Standard (vgl. act. 65 ff. und Erw. 3.2 oben) insoweit zu heben, als der diesen Standard belastende Überschussanteil von C. (Fr. 1'036.00) ab 1. August 2021 sowie der Grundbetrag für C. (Fr. 600.00) und ihre Krankenkasse inkl. VVG (Fr. 150.00) ab 1. August 2022 für die Lebenshaltung der Parteien freigeworden sind. Wie nachfolgend (Erw. 11.3) zu zeigen sein wird, führt die Zuweisung des hälftigen Überschusses an die Klägerin (in den Phasen 1 und 2 [bis Juli 2021] nach Abzug eines Überschussanteils für die minderjährige Tochter C.; ab Phase 3 [ab 1. August 2021] die Hälfte des ganzen Überschusses) nicht dazu, dass der Beklagte der Klägerin einen höheren Unterhalt bezahlen müsste, als ihr aufgrund der letzten ehelichen bzw. angehobenen Lebenshaltung zustehen würde.

11.3. Bei einer hälftigen Überschusszuweisung an die Parteien ergeben sich folgende (gerundete) Überschussanteile:

Phase 1 (bis 31. Dezember 2020): Fr. 543.00 (Fr. 1'301.00 – Fr. 215.00; / 2)

Phase 2 (1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021): Fr. 907.00 (Fr. 2'171.00 – Fr. 358.00; / 2)

Phase 3a (1. August 2021 bis 31. Dezember 2021): Fr. 640.00 (Fr. 1'281.00 / 2)

Phase 3b (1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022): Fr. 1'265.00 (Fr. 2'531.00 / 2)

Phase 4 (1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022): Fr. 2'606.00 (Fr. 5'212.00 / 2)

Phase 5 (ab 1. Januar 2023): Fr. 3'021.00 (Fr. 6'042.00 / 2)

Diese Überschüsse übersteigen den höchstzulässigen Überschuss gemäss Erwägung 3.2 S. 12 oben aus der ehelichen Lebenshaltung, der sich in den Phasen 3a und 4 noch um die Zuschläge gemäss Erwägung 11.2.3 Abs. 3 oben erhöht, nicht.

Damit resultiert für die Klägerin folgender Unterhaltsanspruch (familienrechtliches Existenzminimum inkl. Steuern [Erw. 11.1 oben] + Überschussanteil [vgl. oben] abzgl. Einkommen [Erw. 4.3 oben]):

Phase 1 Phase 2 Phase 3a (bis (1.1.2021 bis (1.8.2021 31.12.2020) 31.7.2021) bis 31.12.2021) Familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'824.00 Fr. 3'824.00 Fr. 4'174.00 (inkl. Steuern) + Überschussanteil Fr. 543.00 Fr. 907.00 Fr. 640.00 = gebührender Unterhalt Fr. 4'367.00 Fr. 4'731.00 Fr. 4'814.00./. Einkommen Fr. 3'330.00 Fr. 4'200.00 Fr. 4'200.00 Unterhalt Fr. 1'037.00 Fr. 531.00 Fr. 614.00 (gerundet) Fr. 1'040.00 Fr. 530.00 Fr. 615.00 Phase 3b Phase 4 Phase 5 (1.1.2022 (1.7.2022 (ab 1.1.2023) bis bis 30.6.2022) 31.12.2022) Familienrechtliches Existenzminimum (inkl. Fr. 4'174.00 Fr. 3'909.00 Fr. 3'659.00 Steuern) + Überschussanteil Fr. 1'215.00 Fr. 2'609.00 Fr. 3'021.00 = gebührender Unterhalt Fr. 5'389.00 Fr. 6518.00 Fr. 6'680.00./. Einkommen Fr. 5'350.00 Fr. 5'350.00 Fr. 5'590.00 Unterhalt Fr. 39.00 Fr. 1'168.00 Fr. 1'090.00 (gerundet) Fr. 40.00 Fr. 1'170.00 Fr. 1'090.00 Diese Beträge sind in den Phasen 3a, 4 und 5 höher als die vorinstanzlich der Klägerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge. Da die Klägerin selber keine Berufung erhoben hat, bleibt es damit in diesen Phasen bei den Unterhaltsbeiträgen gemäss Vorinstanz (vgl. Art. 58 ZPO). In den Phasen 1 (3. August bis 31. Dezember 2020), 2 (1. Januar bis 31. Juli 2021) und 3b (1. Januar bis 30. Juni 2022) reduziert sich der Ehegattenunterhalt in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten auf Fr. 1'040.00, Fr. 530.00 und Fr. 40.00.

12.

Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 6 ihres Entscheids angegeben, von welchen Einkommen sie bei der Unterhaltsberechnung ausgegangen ist

(vgl. Art. 282 Abs.1 lit. a und Art. 301a lit. a ZPO). Diese Ziffer ist den vorstehend ermittelten Einkommen entsprechend (Erw. 4.3 und Erw. 5.2 oben) anzupassen (vgl. Berufung, S. 20).

13.

13.1. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen (BGE 138 III 583, 135 III 315). Die Erhebung der bisherigen Leistungen bildet Teil der (rückwirkenden) Unterhaltsregelung. Als Unterhaltszahlungen können nur Leistungen angerechnet werden, die "Unterhaltscharakter" haben bzw. die Gegenstand der Unterhaltsverpflichtung sind, die mit dieser Anrechnung als erfüllt erklärt wird.

13.2. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7.2) erwog bezüglich Anrechnungen, der vom Beklagten geleistete Hypothekarzins sei in seinem Bedarf berücksichtigt, weshalb ihm hierzu "kein Anspruch auf Abzug" zuzusprechen sei. Er werde zudem dazu zu verpflichten sein, den Hypothekarzins weiterhin bis Ende Juni 2022 zu bezahlen, da der Hypothekarzins bis zu diesem Zeitpunkt in seinem Bedarf berücksichtigt sei. Die anerkannten und nachweislich bezahlten Krankenkassenprämien, insgesamt Fr. 16'647.00, sowie die UPC-Kosten, insgesamt Fr. 3'864.00, könne der Beklagte abziehen. Insgesamt ergebe sich ein Betrag von Fr. 20'511.00. Der Beklagte bringt vor, bei den anrechenbaren Leistungen seien auch die vom ihm bezahlten (und im Bedarf der Klägerin zu veranschlagenden; Erw. 7.2.2 oben) Hypothekarzinsen zu berücksichtigen. Er habe zwischen dem 1. August 2020 bis 31. Dezember 2022 total Fr. 17'226.00 bezahlt. Insgesamt könne er also Fr. 37'737.00 (Fr. 20'511.00 laut Vorinstanz zzgl. Fr. 17'226.00) an seine Unterhaltspflicht anrechnen (Berufung, S. 20). Die Klägerin verweist darauf, dass die vorinstanzliche Berechnungsweise beibehalten werden müsse, d.h. dass die Hypothekarzinsen in ihrem Bedarf zu veranschlagen seien. Da die Hypothekarzinsen so nicht im Ehegattenunterhalt inbegriffen seien, könne der Beklagte diese Zahlungen nicht an seine Unterhaltspflicht anrechnen. Zahlungen seit Juli 2022 seien weder nachgewiesen noch anerkannt, so dass höchstens Fr. 13'662.00 (23x Fr. 594.00) berücksichtigt werden dürften; sie habe aber den angefochtenen Entscheid akzeptiert. "Sicherheitshalber" füge sie an, dass die von der Vorinstanz angerechneten "UPC-Kosten" von total Fr. 16'647.00 nicht nachvollziehbar seien und darüber hinaus deren Bezahlung in dieser Höhe weder bewiesen noch zugestanden worden sei (Berufungsantwort, S. 15, 31).

13.3. Aus den vorstehenden Erwägungen 7.2 und 8.1 ergibt sich, dass der Beklagte die Bezahlung von Hypothekarzinsen seit Juli 2022 auch auf entsprechende Aufforderung hin nicht belegt hat und bis dahin die Hypothe-

karzinsen in seinem Bedarf einzusetzen sind. Folglich besteht kein Raum, ihm unter dem Titel Hypothekarzinsen einen Betrag an seine Unterhaltspflicht anzurechnen; hinsichtlich der von ihm behaupteten Bezahlung der Hypothekarzinsen trägt der Beklagte die Beweislast, so dass vorliegend zu seinen Ungunsten zu entscheiden ist (Erw. 1.8 oben). Ihren Einwand mit den "UPC-Kosten" erhebt die Klägerin nur "sicherheitshalber", weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es bleibt beim vorinstanzlich ermittelten Betrag von Fr. 20'511.00, den der Beklagte an seine Unterhaltspflicht anrechnen kann.

14.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung des Beklagten.

15.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss zu drei Vierteln mit Fr. 2'250.00 dem Beklagten und zu einem Viertel mit Fr. 750.00 der Klägerin auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat der Beklagte der Klägerin die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'510.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (durchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'350.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Gesamtzuschlag von 10 % für die beiden Eingaben vom 3. April 2023 und vom 11. Mai 2023 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr.

70.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.), d.h. er hat ihr Fr. 1'255.00 zu bezahlen.

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten bzw. von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 19. Dezember 2022 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt:

4.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C. Unterhaltsbeiträge rückwirkend monatlich und monatlich vorschüssig, wie folgt zu bezahlen:

Fr. 930.00 vom 3. August 2020 bis 31. Dezember 2020 (Phase 1) Fr. 1'075.00 vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 (Phase 2) Fr. 1'133.00 vom 1. August 2021 bis 30. Juni 2022 (Phase 3)

5.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende Beiträge an ihren persönlichen Unterhalt teilweise rückwirkend monatlich und monatlich vorschüssig zu bezahlen:

Fr. 1'040.00 vom 3. August 2020 bis 31. Dezember 2020 (Phase 1) Fr. 530.00 vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 (Phase 2) Fr. 183.00 vom 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021 (Phase 3a) Fr. 40.00 vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 (Phase 3b) Fr. 846.00 ab 1. Juli 2022 (ab Phase 4)

6.

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 hiervor beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen (netto; exkl. Kinderzulagen/Ausbildungszulagen/ Boni/Spesen, inkl. 13. Monatslohn) der Parteien:

Einkommen Gesuchstellerin: August 2020 bis Dezember 2020 (Phase 1) Fr. 3'330.00 Januar bis Dezember 2021 (Phasen 2 und 3a) Fr. 4'200.00 Januar 2022 bis Dezember 2022 (Phasen 3b und 4) Fr. 5'350.00 Ab Januar 2023 (Phase 5) Fr. 5'590.00

Einkommen Gesuchsgegner: August 2020 bis Dezember 2022 (Phasen 1 bis 4) Fr. 8'860.00 Ab Januar 2023 (Phase 5) Fr. 9'330.00

1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'000.00 wird dem Beklagten zu drei Vierteln mit Fr. 2'250.00 und der Klägerin zu einem Viertel mit Fr. 750.00 auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird mit dem von ihm in Höhe von Fr. 2'000.00 geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren die Hälfte ihrer gerichtlich auf Fr. 2'510.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 1'255.00, zu bezahlen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.

Aarau, 5. Juni 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Brunner Hess