ZSU.2023.105
ZSU.2023.105 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2023-10-11
11. Oktober 2023Deutsch16 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.105 (VZ.2021.20) Art. 57 Entscheid vom 11. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, führer [...] vertreten durch Rechtsanwalt Ha...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2023.105 (VZ.2021.20) Art. 57
Entscheid vom 11. Oktober 2023
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Beschwerde- A._____, führer [...] vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Streif, Schwertstrasse 1, 5401 Baden
Beschwerde- Bezirksgericht Bremgarten, Arbeitsgericht, gegnerin Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten AG
Gegenstand Rechtsverzögerung
Sachverhalt
1.
Der Beschwerdeführer reichte am 30. Oktober 2020 ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderung aus Arbeitsvertrag gegenüber der B._____ S.A. (nachfolgend: die Beklagte) beim Präsidium des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) ein. Die Schlichtungsverhandlung fand am 3. März 2021 statt, woraufhin dem Beschwerdeführer am 4. März 2021 die Klagebewilligung ausgestellt wurde.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin eine arbeitsrechtliche (Teil-)Klage gegen die Beklagte ein.
2.2. Mit Klageantwort vom 15. September 2021 stellte die Beklagte unter anderem den Verfahrensantrag, dass das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zunächst auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschränken sei.
2.3. Der Gerichtspräsident der Beschwerdegegnerin verfügte am 4. November 2021 unter anderem, dass das Prozessthema einstweilen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beschränkt wird.
2.4. Der Beschwerdeführer beantragte mit Replik vom 26. November 2021, dass auf die Klage einzutreten sei; die Beklagte beantragte mit Duplik vom 3. März 2022, dass auf die Klage mangels Prozessvoraussetzung nicht einzutreten sei.
2.5. Am 8. April 2022 verfügte der Präsident der Beschwerdegegnerin den Beizug der Verfahrensakte OF.2016.142. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau am 20. April 2022 Beschwerde. Mit Entscheid ZVE.2022.26 vom 27. Juni 2022 hob die 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau die Verfügung vom 8. April 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf.
2.6. Am 10. November 2022 erliess der Präsident der Beschwerdegegnerin die Beweisverfügung.
2.7. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 setzte der Präsident der Beschwerdegegnerin die Verhandlung auf den 26. April 2023 fest, welche mit Verfügung vom 20. April 2023 wieder abgesetzt wurde. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 setzte der Präsident der Beschwerdegegnerin den Verhandlungstermin neu auf den 6. September 2023 fest.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 8. August 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und stellte folgende Anträge:
" 1. Es sei festzustellen, dass das Arbeitsgericht Bremgarten im Zusammenhang mit dem vereinfachten Verfahren VZ.2021.20 betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag unangemessene Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung betreibt.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)."
3.2. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 21. August 2023 (Postaufgabe: 22. August 2023) eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
Nach Art. 319 lit. c ZPO ist die Beschwerde in Fällen von Rechtsverzögerung auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 18 zu Art. 319 ZPO). Es können sowohl Unterlassungen als auch Verzögerungen von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endentscheides gerügt werden (vgl. FREI-BURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 327 ZPO). Gemäss § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO entscheidet das Obergericht (Zivilgericht) als Rechtsmittelinstanz über Beschwerden i.S.v. Art. 319 ff. ZPO.
2.
2.1
Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet das Gericht zu "zügiger" Prozessleitung. Damit wird das Beschleunigungsgebot, das sich bereits aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK ergibt, für den Zivilprozess bestätigt
(STAEHELIN, ZPO-Komm., a.a.O., N. 9 zu Art. 124 ZPO). Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK räumen einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.2.2). Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Natur sowie der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGE 5A_191/2011 E. 2.2, mit Hinweis u.a. auf BGE 135 I 265 E. 4.4 und BGE 124 I 139 E. 2c). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGE 5A_207/2018 E. 2.1.2). Eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung kann ausnahmsweise auch Folge von positiven Prozessanordnungen sein (z.B. Verfahrenssistierung, verfahrensverlängernde Beweismassnahmen, Einräumen überlanger Fristen). Die betroffene Person kann in diesem Fall sofort geltend machen, die Verfügung habe eine ungerechtfertigte Verzögerung zur Folge, ohne dass die betroffene Person zuwarten müsste, bis die Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt (vgl. BGE 8C_1014/2012 E. 4; BGE 131 V 407 E. 1.1; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 319 ZPO). Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Eine mangelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überbelastung vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (BGE 130 I 312 E. 5.2; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c).
Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, wobei der Gestaltungsspielraum der erstinstanzlichen Gerichte zu berücksichtigen und eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen anzunehmen ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 7 zu Art. 320 ZPO).
2.2
Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 setzte die Beschwerdegegnerin den Termin für die Hauptverhandlung auf den 6. September 2023. Damit dürfte bereits ein Zwischen- (bei Bejahung der örtlichen Zuständigkeit) bzw. Endentscheid ergangen sein. Der Beschwerdeführer verlangt denn auch lediglich die (allgemeine) Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren VZ.2021.20 in unangemessener Weise eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung betrieben habe. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Interesse an der Feststellung einer allfälligen Rechtsverzögerung verfügt. Dies ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 60 ZPO).
Die Pflicht zur amtswegigen Prüfung der Prozessvoraussetzungen enthebt die beschwerdeführende Partei indessen nicht davon, ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO darzutun. Generell fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, wenn von der beschwerdeerhebenden Partei nicht aufgezeigt wird, worin das Interesse am Erlass eines autoritativen Entscheids des angerufenen Gerichts bestehen könnte (ZÜRCHER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 59 ZPO; vgl. zur Notwendigkeit des Vorbringens eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Strafverfahren: BGE 1B_309/2014 E. 2).
Nach der Rechtsprechung fehlt es am aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn der angeblich verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit ergangen ist. Unter Umständen behandelt das Bundesgericht eine solche Beschwerde aber auch bei einem fehlenden aktuellen Interesse. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rügt ("grief défendable"). Mit der Behandlung der Beschwerde kann zudem Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden. Wird eine unzulässige Rechtsverzögerung bejaht, so kann dem Rechtsunterworfenen die gerichtliche Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt wurde, eine Art Genugtuung verschaffen (BGE 5A_903/2012 E. 3 m.w.H.). Dies hat auch im kantonalen Verfahren zu gelten.
Nach der Rechtsprechung fehlt es am aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn der angeblich verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit ergangen ist. Unter Umständen behandelt das Bundesgericht eine solche Beschwerde aber auch bei einem fehlenden aktuellen Interesse. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rügt ("grief défendable"). Mit der Behandlung der Beschwerde kann zudem Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden. Wird eine unzulässige Rechtsverzögerung bejaht, so kann dem Rechtsunterworfenen die gerichtliche Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt wurde, eine Art Genugtuung verschaffen (BGE 5A_903/2012 E. 3 m.w.H.). Dies hat auch im kantonalen Verfahren zu gelten.
2.3. Bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 8. August 2023 stand fest, wann der nächste Verfahrensschritt (Hauptverhandlung) stattfinden wird (6. September 2023). Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass diese Terminierung zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung führen würde, sondern verlangt lediglich die allgemeine Feststellung einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Sein Rechtsschutzinteresse begründet er einzig damit, dass die Klage noch nicht beurteilt sei, eine entsprechende Anweisung (Frist) an die Beschwerdegegnerin verlangt er aber nicht. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit der Anberaumung der Hauptverhandlung eine Tätigkeit ankündigte, erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche zum eigentlichen Ziel ein Tätigwerden der Behörden hat, auch als überflüssig. Inwiefern dem Beschwerdeführer an einer (lediglich) gerichtlichen Feststellung einer Rechtsverzögerung in dieser Konstellation ein praktisches und schutzwürdiges Interesse zukommen soll, begründet er mit keinem Wort. Weder macht er geltend, dass ihm eine solche Feststellung eine Art Genugtuung verleihen könnte, noch bringt er andere Gründe vor, welche ein Interesse an einer blossen Feststellung einer Rechtsverzögerung zu begründen vermöchten. Mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
3.
3.1. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Feststellungsinteresse zuzusprechen wäre, erwiese sich dessen Beschwerde aus nachfolgenden Gründen auch in der Sache als unbegründet.
3.2. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Oktober 2020 das Schlichtungsgesuch ein (Beschwerdebeilage [BB] 2). Die Schlichtungsverhandlung wurde mit Verfügung vom 16. November 2020 (BB 3) auf den 3. März 2021 gesetzt, mithin ca. vier Monate nach Eingang des Schlichtungsgesuchs, woraufhin dem Beschwerdeführer am 4. März 2021 die Klagebewilligung (BB 4) ausgestellt wurde. Zwar hat gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Die Maximaldauer des Schlichtungsverfahrens nach Art. 203 Abs. 4 ZPO wurde denn auch bei weitem nicht erreicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren mitten in der Corona-Pandemie eingeleitet wurde, die den Gerichten bei der Organisation von Verhandlungen besondere Anstrengungen abforderte (vgl. BB 3).
3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 10. Juni 2021 (BB 5) die (Teil-) Klage ein. Die Beschwerdegegnerin stellte die Klage mit Verfügung vom 15. Juni 2021 (BB 6) zur Antwort innert Frist von 20 Tagen zu. In der Folge wurde der Beklagten auf ihr begründetes Gesuch hin die Frist zur Klageantwort zweimal um je ca. einen Monat verlängert (BB 7 f.). Nachdem die Beklagte am 17. September 2021 ihre Klageantwort einreichte, beschränkte die Beschwerdegegnerin das Prozessthema mit Verfügung vom 4. November 2021 (BB 9) einstweilen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel zu dieser Frage an. Am 26. November 2021 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik (BB 10), woraufhin der Beklagten mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 (BB 11) Frist von 20 Tagen für die Duplik angesetzt wurde. Auch diese Frist wurde der Beklagten zwei Mal um ca. einen Monat erstreckt (BB 12 f.). Die Duplik wurde schliesslich am 3. März 2022 eingereicht (BB 14). Mit Verfügung vom 22. März 2022 (BB 15) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde. Anschliessend verfügte sie am 8. April 2022 den Beizug der Akten des Ehescheidungsverfahrens des Beschwerdeführers (BB 16). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau (BB 17), das die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 27. Juni 2022 aufhob (BB 18). Dieser Entscheid erwuchs anfangs September 2022 in Rechtskraft. Die Akten wurden der Beschwerdegegnerin durch das Obergericht am 25. Oktober 2022 retourniert (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2023), woraufhin diese am 10. November 2022 die Beweisverfügung erliess (BB 19). Darin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Adressen der zu befragenden Zeugen mitzuteilen. Auf Gesuch des Beschwerdeführers hin wurde diesem die Frist zur Mitteilung mit Verfügung vom 28. November 2022 bis 5. Dezember 2022 erstreckt (BB
20 f.). Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 (BB 24) wurde die Hauptverhandlung schliesslich auf den 26. April 2023 gesetzt. Der Termin musste jedoch abgesagt werden, da der ehemalige CEO der Beklagten unfallbedingt bis 10. Mai 2023 reiseunfähig war. Die Beklagte reichte ein entsprechendes Arztzeugnis ein (BB 25). Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 (BB 26) wurde die Hauptverhandlung schliesslich auf den 6. September 2023 gesetzt.
3.3.2. Wie die Ausführungen zeigen, finden sich kaum längere Phasen der Untätigkeit der Beschwerdegegnerin, die weder für sich noch in ihrer Summe derart lange gewesen wären, dass der Beschwerdegegnerin geradezu offensichtlich eine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre. Namentlich lässt die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beschränkung des Verfahrensgegenstands auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit ca. eineinhalb Monate "zuwartete", nicht auf eine unangemessene Verfahrensverzögerung schliessen, zumal sie die ausführlichen Eingaben der Parteien (die Klage alleine umfasste 70 Seiten und 58 Beilagen) erst studieren musste, bevor sie das weitere Vorgehen beschliessen konnte. Weiter wurden auf die begründeten Anträge der Parteien hin zwar mehrmals und verhältnismässig grosszügig Fristerstreckungen gewährt – auch dem Beschwerdeführer –, doch erweisen sich weder deren Umfang (um je bis max. 4-5 Wochen), noch die zweimaligen Erstreckungen als ausserordentlich, sondern in der Praxis durchaus üblich. Der Beschwerdeführer legte denn auch nicht konkret dar, inwiefern die gewährten Fristerstreckungen angesichts der Umstände offensichtlich unangemessen gewesen wären. Der Beschwerdegegnerin kann weiter nicht angelastet werden, dass sich das Verfahren zufolge des von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfügung vom 8. April 2022 betreffend Aktenbeizug (zwecks Abklärung der örtlichen Zuständigkeit) um mehrere Monate verzögerte. Die Verfügung war zumindest nicht geradezu offensichtlich unrechtmässig, sondern wurde durch das Obergericht in seinem ausführlich begründeten Entscheid im Rahmen einer Interessenabwägung aufgehoben (vgl. BB 18 E. 3.2). Die Verfahrensakten wurden der Beschwerdegegnerin erst am 25. Oktober 2022 durch das Obergericht zurückgesandt, woraufhin diese ca. zwei Wochen später die Beweisverfügung erliess. Schliesslich ist der Beschwerdegegnerin auch kein Vorwurf zu machen, dass sie den ersten Termin für die Hauptverhandlung absagen musste. Die Beklagte reichte ein entsprechendes Arztzeugnis ein, das dem früheren CEO der Beklagten eine Reiseunfähigkeit bis zum 10. Mai 2023 attestierte. Die Beschwerdegegnerin durfte mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass das Arztzeugnis den Tatsachen entspricht. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei den Anträgen der Beklagten unkritisch gefolgt (Beschwerde Rz. 36), ist unbegründet. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 35) ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anwesenheit des früheren CEOs, der der Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewesen sein soll, für den Ausgang des Verfahrens irrelevant gewesen wäre, zumal davon auszugehen war, dass dieser mit Blick auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit sachdienliche Auskunft zum gewöhnlichen Arbeitsort des Beschwerdeführers erteilen konnte. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2023 erwies sich die kurzfristige Suche nach einem Ersatztermin als schwierig. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde die Hauptverhandlung schliesslich auf den 6. September 2023 angesetzt, mithin vier Monate nach Auslaufen der ärztlich attestierten Reiseunfähigkeit des damaligen CEOs, was noch als mit einer beförderlichen Prozessleitung vereinbar erachtet werden kann, zumal die Beschwerdegegnerin den Verhandlungstermin mit diversen Beteiligten, einschliesslich dreier Zeugen (vgl. BB 19), und eigenen Terminen koordinieren musste.
3.3.3. Insgesamt erscheint die Verfahrensdauer von etwas über zwei Jahren seit Einreichung der (Teil-) Klage für sich genommen zwar durchaus lange, zumal es um namhafte Arbeitnehmerforderungen geht, mithin um bedeutende Interessen des Beschwerdeführers, und der Fall zumindest seit der Einschränkung des Prozessthemas am 4. November 2021 auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit auch nicht besonders komplex erscheint. Die Verfahrensverzögerungen erweisen sich im Lichte des Gesagten aber noch als vertretbar.
4.
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 114 lit. c ZPO sowie Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO).
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 92, Art. 100 Abs.
1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).
Aarau, 11. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser