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Entscheid

ZSU.2023.107

ZSU.2023.107 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2023-08-28

28. August 2023Deutsch43 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.107 (SF.2022.71) Art. 60 Entscheid vom 28. August 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Daniel Bill, Rechtsanwal...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2023.107 (SF.2022.71) Art. 60

Entscheid vom 28. August 2023

Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess

Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Daniel Bill, Rechtsanwalt, Gewerbestrasse 11, 6330 Cham

Beklagte B._____, [...] vertreten durch MLaw Adrian Dumitrescu, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten AG

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 ersuchte der Kläger das Gerichtspräsidium Q. um die Regelung des Getrenntlebens mit den Begehren, es sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, a) den Ehegatten das Getrenntleben seit 2. Oktober 2022 zu bewilligen und b) ihm die Familienwohnung in R. zur Benutzung / Mieterschaft sowie c) die alleinige Obhut und das alleinige Sorgerecht über resp. für den Sohn C. (geb. tt.mm. 2019) zuzuweisen.

1.2. Mit Klageantwort vom 10. November 2022 beantragte die Beklagte u.a. ihrerseits die Obhut über C. (Ziff. 3), die Zuweisung des [...] zur Benützung (Ziff. 8) sowie im Unterhaltspunkt:

" 6. Der Gesuchsteller sei ab 2. Oktober 2022 zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von C. monatlich vorschüssig den Barunterhaltsbeitrag (inkl. Überschussanteil) von mindestens CHF 2'000.00 zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfällig von ihm bezogener Kinderzulagen. Die Festsetzung von Betreuungsunterhaltsbeiträgen wird im Zuge der Offizialmaxime dem richterlichen Ermessen anheimgestellt ([…]).

7.

7.1. Der Gesuchsteller sei ab 2. Oktober 2022 zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig Unterhaltsbeiträge in Höhe von mindestens CHF 7'000.00 zu bezahlen.

7.2. Eventualiter sei dieser Betrag teilweise als Betreuungsunterhalt zuzusprechen."

1.3. Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 beziffert die Beklagte ihren vom Kläger geforderten Ehegattenunterhalt auf monatlich mindestens Fr. 9'000.00.

1.4. Am 1. März 2023 fand vor dem Gerichtspräsidium Q. die Verhandlung statt. In seiner Replik beantragte der Kläger u.a. die alternierende Obhut über C. und die Festsetzung von angemessenen Kinderunterhaltsbeiträgen. Auf die Festlegung von Ehegattenunterhalt für die Beklagte sei zu verzichten. In ihrer Duplik hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest. Anschliessend wurden die Parteien befragt, und es wurden Vergleichsgespräche geführt, die jedoch scheiterten. Den Parteien wurde eine erstreckbare Bedenkfrist von zehn Tagen angesetzt, um Vergleichsgespräche zu führen.

1.5. Mit Verfügung vom 24. März 2023 wurde die Beklagte (u.a.) antragsgemäss (Eingabe des Klägers vom 23. März 2023) dazu angehalten, die vom Kläger eingereichte Klagebeilage 15 ([datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse]) unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall vertraulich zu behandeln. Mit Verfügung vom 5. April 2023 wurde das Verhandlungsprotokoll berichtigt.

1.6. Mit Entscheid vom 5. April 2023 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts, u.a.:

" 2. 2.1. […] C. […] wird unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt […].

[…]

3.

3.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von C. monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:

vom 02.10.2022 – 31.03.2023: Fr. 3'888.00 (Betreuungsunterhalt: Fr. 1'785.00) vom 01.04.2023 – 31.07.2023: Fr. 3'124.00 (Betreuungsunterhalt: Fr. 1'785.00) ab 01.08.2023: Fr. 3'692.00 (Betreuungsunterhalt: Fr. 2'145.00)

3.2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

vom 02.10.2022 – 31.03.2023: Fr. 4'486.00 vom 01.04.2023 – 31.07.2023: Fr. 2'258.00 ab 01.08.2023: Fr. 2'074.00

3.3. Die für diesen Zeitraum bereits geleisteten Unterhaltszahlungen sowie die Lohnzahlungen der D. an die Gesuchsgegnerin im Zeitraum vom

02.10.2022 bis zum 30.11.2022 sind an die oben genannten Unterhaltspflichten anrechenbar.

[…]

4.3. Der Personenwagen [...] wird der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zugewiesen, dies unter Überbindung aller damit zusammenhängender Kosten der Fahrzeughaltung und -benützung.

Sollte der [...] nicht mehr im Eigentum des Gesuchstellers stehen, wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ein anderes, vergleichbares und fahrtüchtiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.

[…]

6.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.00 zu bezahlen."

2.

2.1. Gegen den ihm am 17. Mai 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 30. Mai 2023 fristgerecht (vgl. Art. 142 Abs.

3 ZPO) Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen: Er beantragt zusammengefasst:

" 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 4.3 und 6 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:

3.1 Der Kläger sei zu verpflichten, für C. monatlichen Unterhalt von Fr. 2'050.00 zu bezahlen.

3.2. Es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten ab 1. April 2023 keinen persönlichen Unterhalt bezahlen kann.

6.

Eventuell sei zu verfügen, dass der vom Kläger der Beklagten zu leistende Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.00 unter Anrechnung bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu leisten sei.

2.

Eventuell sei der Entscheid zur Neubeurteilung "im Sinne der Erwägungen des Obergerichts" an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zudem beantragte der Kläger, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es sei seiner Berufung in den angefochtenen Punkten aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2.2. Mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2023 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung.

Zudem stelle sie die folgenden prozessualen Anträge:

" 1. [Der Kläger] sei zu verpflichten, seine aktuelle Wohnadresse und seinen Meldestatus in der Schweiz (Wohngemeinde) zu nennen, unter Androhung des Nichteintretens auf die Berufung bei Säumnis.

2.

Es sei bei der Redaktion der Zeitschrift E., S., eine Auskunft darüber einzuholen, ob der [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse] (Klagebeilage 15) bei der Redaktion bekannt ist oder nicht.

Eventualiter sei von Amtes wegen eine Strafanzeige wegen mutmasslicher Urkundenfälschung gegen Unbekannt einzureichen. Es sei das Verfahren bis Vorliegen der Untersuchungsergebnisse über die Echtheit des Dokuments zu sistieren, dies jedenfalls dann, wenn dieses Dokument überhaupt für relevant zur Entscheidfindung erachtet werden sollte.

Subeventualiter sei die Berufungsbeklagte von der Vertraulichkeitspflicht gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 24.03.2023, Ziff. 3, partiell bzw. gegenüber der Staatsanwaltschaft T. zwecks Einreichung einer eigenen Strafanzeige gegen Unbekannt zu befreien."

2.3. Mit separater Eingabe vom 7. Juni 2023 beantragte die Beklagte ihrerseits für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung; eventuell sei ihr Frist anzusetzen, um beim Gerichtspräsidium Q. ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss für das hängige Berufungsverfahren einzureichen.

2.4. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 äusserte sich der Kläger zum URP-Gesuch der Beklagten und erstattete eine Stellungnahme zu ihrer Berufungsantwort. Mit Eingaben vom 23. Juni 2023 und vom 5. Juli 2023 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2023 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 äusserte sich die Beklagte zur Eingabe des Klägers vom 5. Juli 2023. Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 äusserte sich der Kläger zu den Eingaben der Beklagten vom 10. und 14. Juli 2023.

Erwägungen

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 147 III 179 Erw. 4.2.1). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUN-GERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 417 Erw. 2.2.4); die Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben vom 22. Juni 2023 und 19. Juli 2023 (Kläger) resp. vom 14. Juli 2023 (Beklagte) und die zu deren Beleg neu eingereichten Unterlagen sind folglich unbeachtlich, soweit damit die Berufung des Klägers resp. die Berufungsantwort der Beklagten ergänzt werden. Im Übrigen gilt die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1), wobei Feststellungen betreffend den Kindesunterhalt auch beim gleichzeitig zur Diskussion stehenden Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden müssen (BGE 5A_245/2019 Erw. 3.2.1).

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 147 III 179 Erw. 4.2.1). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUN-GERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 417 Erw. 2.2.4); die Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben vom 22. Juni 2023 und 19. Juli 2023 (Kläger) resp. vom 14. Juli 2023 (Beklagte) und die zu deren Beleg neu eingereichten Unterlagen sind folglich unbeachtlich, soweit damit die Berufung des Klägers resp. die Berufungsantwort der Beklagten ergänzt werden. Im Übrigen gilt die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1), wobei Feststellungen betreffend den Kindesunterhalt auch beim gleichzeitig zur Diskussion stehenden Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden müssen (BGE 5A_245/2019 Erw. 3.2.1).

1.2. Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Im summarischen Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. BGE 5A_297/2016 Erw. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398).

2.

2.1. Die Beklagte bemängelt, dass der Kläger in Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO nur eine Zustelladresse (bei einer Treuhandfirma) und nicht seine Wohnadresse nenne. Er habe auszuführen und nachzuweisen, warum er sich derzeit wo aufhalte. Sie gehe davon aus, dass er sich ins Ausland, konkret nach U., abgesetzt habe (Berufungsantwort, S. 3, 9).

Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO sind die Parteien genau zu bezeichnen, d.h. unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse. Die genaue Bezeichnung ist erforderlich, um deren Identität festzustellen und Zweifel darüber auszuschliessen, wer gegen wen klagt (KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO], Bern 2012, N. 4 f. zu Art. 221 ZPO). Bei natürlichen Personen genügen in der Regel Name, Vorname und Adresse. Als Adresse einer natürlichen Person gilt grundsätzlich die Wohnsitz- oder allenfalls die Zustelladresse (vgl. BGE 4A_364/2013 Erw. 16 mit Hinweisen).

Vorliegend hat die Beklagte weder behauptet, es sei unklar, wer gegen sie klagt, noch hat sie andere prozessuale Einwände erhoben, welche sich aufgrund der Angabe einer Zustelladresse anstelle der Wohnadresse ergeben hätten. Der Kläger bestreitet im Weiteren nicht, in U. zu wohnen resp. er räumt dies vielmehr implizit ein (vgl. Eingabe des Klägers vom 22. Juni 2023, S. 4 mit Hinweis auf die Berufungsantwort [dort Rz. 5]), was denn auch in der von der Beklagten mit Eingabe vom 10. Juli 2023 eingereichten "Auskunft über Personendaten" der Einwohnerkontrolle R. vom 6. Juli 2023 seine Bestätigung findet. Ihr "prozessualer" Antrag, der Kläger sei (unter Androhung des Nichteintretens auf die Berufung im Säumnisfall) zu verpflichten, "seine aktuelle Wohnadresse und seinen Meldestatus in der Schweiz (Wohngemeinde) zu nennen" (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.2), ist deshalb abzuweisen.

2.2. Wie nachfolgend (vgl. Erw. 5.2 unten i.f.) zu zeigen sein wird, sind auch die weiteren prozessualen Anträge der Beklagten (Einholen einer Auskunft bei der Redaktion der Zeitschrift E. zum [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse]; [eventuell] Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung sowie Sistierung des Verfahrens; [subeventuell] Aufhebung der Ziff. 3 der Verfügung vom 24. März 2023 betreffend Vertraulichkeit; vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.2; Berufungsantwort, S. 8, 15 f.) abzuweisen.

3.

Die Vorinstanz (vgl. Urteil, Erw. V) verpflichtete den Kläger zur Bezahlung von Kinder- und Ehegattenunterhalt ab dem 2. Oktober 2022. In seiner Berufung verlangt der Kläger eine Reduktion des Kinderunterhalts generell auf Fr. 2'050.00 und die Aufhebung des Ehegattenunterhalts ab dem 1.

April 2023 (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.2). Letzterer ist folglich bis und mit 31. März 2023 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO im Umkehrschluss; vgl. BGE 5A_438/2012 Erw. 2.4), da sich im Berufungsverfahren der Streitgegenstand im Summarium nach den in der Berufung (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO) gestellten Anträgen bestimmt und auch kein Anwendungsfall von Art. 282 Abs. 2 ZPO vorliegt. Das Bundesgericht hat mit BGE 149 III 172 zwar auch eine Erhöhung des im Summarverfahren nicht angefochtenen Ehegattenunterhaltbeitrages und damit eine gesetzlich nicht vorhergesehene Abweichung von der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) zugelassen. Das diesbezügliche Erfordernis – eine Reduktion des Betreuungsunterhalts der Kinder im vom unterhaltsschuldenden Elternteil angestrengten Berufungsverfahren (weil im Summarverfahren die Anschlussberufung ausgeschlossen ist) – ist hier indes nicht gegeben.

4.

Die Vorinstanz (Urteil, Erw. V) ermittelte den Kinder- und Ehegattenunterhalt (vgl. oben) nach der zweistufigen Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung (vgl. BGE 147 III 265), was unbeanstandet geblieben ist. Es wurden drei Phasen gebildet (Phase 1 vom 2. Oktober 2022 [Trennung] bis 31. März 2023; Phase 2 vom 1. April 2023 [neue Wohnung / neue Anstellung des Klägers] bis 31. Juli 2023; Phase 3 ab 1. August 2023 [Eintritt C. in den Kindergarten, Arbeitsantritt / eigene Wohnung Beklagte]). Es wurde von folgenden Eckwerten ausgegangen:

Kläger Beklagte C. Phase 1 Einkommen Fr. 18'500.00 Fr. 0.00 Fr. 200.00 Bedarf Fr. 4'540.00 Fr. 1'785.00 Fr. 560.00 Steuern Fr. 2'100.00 Fr. 1'000.00 ---

Phase 2 Einkommen Fr. 12'000.00 Fr. 0.00 Fr. 200.00 Bedarf Fr. 3'860.00 Fr. 1'785.00 Fr. 660.00 Steuern Fr. 1'000.00 Fr. 500.00 ---

Phase 3 Einkommen Fr. 12'000.00 Fr. 1'800.00 Fr. 200.00 Bedarf Fr. 3'860.00 Fr. 3'945.00 Fr. 1'110.00 Steuern Fr. 1'100.00 Fr. 800.00 ---

Die nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima verbleibenden Gesamtüberschüsse (Phase 1 Fr. 8'715.00; Phase 2 Fr. 4'395.00; Phase 3 Fr. 3'185.00) wurden nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien und C. aufgeteilt (Phase 1 Fr. 3'486.00 / Fr. 1'743.00; Phase 2 Fr. 1'758.00 / Fr. 879.00; Phase 3 Fr. 1'274.00 / Fr. 637.00).

Für C. resultierte folgender Unterhalt (Barbedarf, Überschussanteil, Betreuungsunterhalt als Manko der Klägerin ohne Steuern):

Phase 1 Fr. 360.00 + Fr. 1'743.00 + Fr. 1'785.00 = Fr. 3'888.00 Phase 2 Fr. 460.00 + Fr. 879.00 + Fr. 1'785.00 = Fr. 3'124.00 Phase 3 Fr. 910.00 + Fr. 637.00 + [Fr. 3'945.00 – Fr. 1'800.00] = Fr. 3'692.00

Als persönlicher Unterhalt für die Beklagte ergaben sich (Überschussanteil zzgl. Steuern):

Phase 1 Fr. 3'486.00 + Fr. 1'000.00 = Fr. 4'486.00 Phase 2 Fr. 1'758.00 + Fr. 500.00 = Fr. 2'258.00 Phase 3 Fr. 1'274.00 + Fr. 800.00 = Fr. 2'074.00

5.

5.1. Von den unterhaltsrelevanten Parametern (vgl. Erw. 4 oben) ist einzig das Einkommen des Klägers strittig. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. V./4.2) erwog diesbezüglich, soweit von Relevanz: Aus den Lohnausweisen 2020, 2021 und 2022 ergebe sich das vom Kläger bestätigte durchschnittliche Nettoeinkommen als Geschäftsführer der D. von monatlich Fr. 12'000.00. Aufzurechnen sei der an die Beklagte bezahlte Betrag bzw. "Lohn" von monatlich Fr. 6'500.00 (exkl. Kinderzulagen), da dieser seit der Trennung dem Kläger zur Verfügung stehe. Es ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 18'500.00 (exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Spesenvergütungen) in der ersten Phase (bis Ende März 2023). Da a) der Kläger bzw. seine Unternehmung verschuldet, b) im Jahr 2021 ein Verlust resultiert und c) von einem mindestens gleich schlechten Geschäftsergebnis 2022 auszugehen sei (im Jahr 2021 und wohl auch in den Jahren 2022 und 2023: keine Dividende) und d) eine Gewinnaufrechnung eine unzulässige Vermögensverschiebung zur Folge hätte (da gemäss dem Kläger die Familie die von der D. ausbezahlten Beträge für ihre laufenden Bedürfnisse verbraucht habe), werde auf eine Gewinnaufrechnung (D.) verzichtet. Die "fristlose Kündigung" des Klägers vom 10. März 2023 erscheine als zu Prozesszwecken konstruiert, da die D. zu 100 % dem Kläger gehöre bzw. ihm gehört habe. Demnach habe der Kläger damit einverstanden sein müssen, dass ihm gekündigt bzw. vielmehr, dass jemand anderes als Geschäftsführer eingesetzt sowie ein Teil der D. verkauft worden sei. Jede dieser Handlungen habe auf dem Willen des Klägers gründen müssen. Hinzu komme, dass gegen eine allenfalls unberechtigte fristlose Kündigung rechtlich vorgegangen werden könnte. Dass die D. von der F. aufgrund irgendwelcher Indiskretionen im Zusammenhang mit einem [...]-Projekt habe übernommen werden müssen, erscheine konstruiert und nicht glaubhaft. Bis auf den eingereichten angeblichen [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse], welcher – wie die Beklagte zu Recht vorbringe – diverse Ungereimtheiten aufweise, habe der Kläger keinerlei Nachweise irgendeiner geschäftlichen Notwendigkeit einer Übernahme der D. vorbringen können. Dennoch sei davon auszugehen, dass der Kläger ab dem 1. April 2023 nicht mehr für die D. arbeite (ob nun zu Recht oder nicht, bleibe offen). Es erscheine jedoch klar, dass der Kläger auch in Zukunft als Experte in seinem Gebiet – habe er doch eine in der Vergangenheit sehr erfolgreiche Unternehmung, die D., aufgebaut – weiterhin hypothetisch monatlich netto Fr. 12'000.00 verdienen könne (100 %-Pensum). Eine Anstellung im selben Rahmen sei für den Kläger möglich und zumutbar. Auch dürfte der trennungsbedingte Stress, an welchem der Kläger offenbar leide, mit der Zeit vorübergehen. Dass er tatsächlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei bzw. noch längere Zeit sein werde, sei aufgrund seiner Parteiaussagen sowie der eingereichten Arztzeugnisse nicht erstellt. Weiter habe der Kläger keine Nachweise dafür eingereicht, dass er – wie behauptet – Taggelder von 80 % seines Lohnes beziehe. Demnach sei von einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 12'000.00 (exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn, inkl. allfällige Spesenvergütungen) für die zweite und dritte Phase (d.h. ab dem 1. April 2023) auszugehen.

In seiner Berufung beanstandet der Kläger (sinngemäss) das ihm ab 1. April 2023 (vgl. Erw. 3 oben) angerechnete Einkommen. Die Vorinstanz nehme akten- und tatsachenwidrig an, dass er "wohl irgendwie bei irgendwem" weiterhin "in gleichem Umfang" verdienen könne. Seine ärztlich bescheinigte, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit negiere sie gänzlich. Die "inkriminierenden, unredlichen und gravierenden Machenschaften" der Beklagten ("eklatante Geschäftsgeheimnisverletzungen, heimtückisch initiierte Nötigungen und Drohungen, Rufmord-Kampagnen, systematische Indiskretionen und Diffamierungen"), die Gegenstand eines Strafverfahrens seien, hätten (wegen der grossen unzumutbaren Reputationsgefahr für die Unternehmung bzw. für die Arbeitgeberin, die Partner-Unternehmen, die Geschäftspartner und "[...]") zur Betriebsübernahme und zur fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses geführt. Die F. habe zur "Risikoabwehr" intervenieren und die D. übernehmen müssen. Eine Anfechtung der Kündigung sei formell- und materiell-rechtlich nicht möglich resp. chancenlos. Er könne auch keine Arbeitslosentaggelder beziehen. Es seien keine Dividenden zu erwarten. Einfach so eine neue Stelle zu finden sei "nicht ganz so einfach", da die Beklagte seinen Ruf geschädigt habe. Das Gericht habe sich "fatal vertan" (Berufung, S. 3 ff.).

Die Beklagte bestreitet die Ausführungen des Klägers. Die Vorinstanz habe sich überzeugend mit der abenteuerlichen Erzählung des Klägers rund um die plötzlich und just nach Vorliegen eines richterlichen Vergleichsvorschlags (resp. nach dem er sich die sehr lange Frist zur Prüfung des Vergleichsvorschlags habe erstrecken lassen) behaupteten, angeblichen Mittellosigkeit auseinandergesetzt und sachlogisch geschlossen, dass die ganze Geschichte "konstruiert und nicht glaubhaft" erscheine. Der Kläger habe nicht nachvollziehbar geschildert, warum angebliche Indiskretionen der Beklagten den Geschäftsgang der D. gefährdet haben sollen, und warum deshalb eine andere Unternehmung ihm zu befehlen hatte, die Unternehmung abstossen zu müssen, sodass sein langjähriger Freund diese Unternehmung übernehme und ihm dann fristlos kündige. Soweit der Kläger auf den [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse] als Auslöser für die Vorgänge auf seiner Seite verweise, habe die Vorinstanz zutreffend gefolgert, dass dieser diverse Ungereimtheiten aufweise; der Kläger setze sich mit den Ungereimtheiten nicht auseinander. Er bringe nur vor, dass im [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse] das Kürzel "[...]" enthalten sei; ein solches sei aber nicht zu finden. Und selbst wenn dieser Entwurf so bestanden haben sollte, sei er ja nicht publiziert worden, und habe insofern auch keinen Image-Schaden anrichten können. Soweit der [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse] von Bedeutung sein könnte, wäre dessen Hintergrund von Amtes wegen abzuklären. Die Vorwürfe von sog. "Indiskretionen", auf welche sich der Kläger beziehe und weshalb er Strafanzeige gegen die Beklagte eingereicht habe, seien zu diesem Zeitpunkt schon seit Monaten bekannt bzw. das Strafverfahren schon lange hängig gewesen. Daran könne es also nicht liegen, dass er seine GmbH nach Vorliegen des richterlichen Vergleichsvorschlags abgegeben habe und sich fristlos habe kündigen lassen. Die vom Kläger eingereichten "Arbeitszeugnisse" belegten keine längerfristige Erwerbsunfähigkeit. Mutwillige Einkommensreduktionen seien unbeachtlich. Zudem zweifle sie an, dass der Kläger nicht mehr für die D. arbeite. Seine Behauptung, eine Anfechtung der Kündigung wäre aussichtslos gewesen, sei fadenscheinig. Warum eine Anfechtung formell nicht möglich gewesen sein solle, begründe er nicht bzw. sein pauschaler Verweis auf seine vormalige Inhaberstellung sei bedeutungslos. Materiell sei die Missbräuchlichkeit einer solchen Kündigung augenfällig. Dass er sich überhaupt um eine neue Anstellung bemüht hätte, behaupte der Kläger nicht einmal und weise sich schon gar nicht darüber aus (Berufungsantwort, S. 7 ff.)

5.2. Der Kläger macht sinngemäss geltend, "unter den gegebenen Umständen" resp. wegen der "Machenschaften" der Beklagten sei es unbillig, ihn ab 1. April 2023 zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte zu verpflichten (vgl. Berufung, S. 5, 9).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind im Rahmen des Erlasses von Eheschutzmassnahmen die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss "Art. 125 ZGB […] beizuziehen", wenn mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr zu rechnen ist (BGE 128 III 65). In BGE 130 III 543 Erw. 3.2 und 3.4 wurde festgehalten, dass auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (u.a.) in einem Eheschutzverfahren der Unterhaltsanspruch seine Grundlage in den Art.

163 ff. ZGB behalte, dass aber "anhand der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB" geprüft werden könne, ob der Ehefrau bereits während der Dauer der vorsorglichen Massnahmen des Scheidungsprozesses eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zuzumuten sei. In BGE 5A_21/2012 Erw. 3.3

führte das Bundesgericht sodann auf die vorgenannten Urteile Bezug nehmend aus, "[e]ine langjährige Rechtsprechung [habe] zur Begründung der Pflicht zur (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit während der bestehenden Ehe den Art. 125 ZGB in Analogie herangezogen"; die "betreffende Verpflichtung [ergebe] sich indes bereits aus Art. 163 ZGB". Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht aber zur Frage, ob in Eheschutzverfahren auch Abs. 3 von Art. 125 ZGB, wonach ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag, der nach den allgemeinen Voraussetzungen (Art.

125 Abs. 1 und 2 ZGB) grundsätzlich geschuldet wäre, ausnahmsweise (u.a. dann) versagt oder gekürzt werden kann, wenn die berechtigte Person gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat, "beizuziehen" (vgl. BGE 128 III 65) resp. "in Analogie" (vgl. BGE 5A_21/2012) anwendbar ist, bislang nie geäussert. Diese Frage kann vorliegend offen bleiben. Denn wie alle auf das Zivilrecht gestützten Ansprüche unterliegen auch die Unterhaltsansprüche (generell) dem Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 ZGB, nach dem ein offenbarer Rechtsmissbrauch durch das Gesetz nicht geschützt wird (BGE 5P.522/2006 Erw. 3 al. 2). Art. 125 Abs. 3 ZGB, der vor dem Hintergrund des Rechtsmissbrauchsverbots im Sinne des "venire contra factum proprium" steht (vgl. BGE 5C.232/2004 Erw. 2.3; vgl. HAUSHEER/SIEBER, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2023, 3. Aufl., N. 05.139) und als Ausnahmebestimmung restriktiv anzuwenden ist (vgl. BGE 127 III 65 Erw. 2), konkretisiert denn auch das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot im Sinne einer Härteklausel für Fälle, in denen nach objektiven Kriterien ein Unterhaltsanspruch bestehen würde, dessen Gewährung dem Gerechtigkeitsempfinden jedoch krass widerspräche (FREIBURGHAUS, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N.

47 zu Art. 125 ZGB). Für den Rechtsmissbrauch als rechtshindernde bzw. rechtsaufhebende Tatsache ist diejenige Partei beweispflichtig, die sich darauf beruft (Art. 8 ZGB). Rechtsmissbrauch ist das Inanspruchnehmen einer Berechtigung, das sich mit grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung nicht verträgt. Der dieser Umschreibung anhaftenden Unschärfe wird Rechnung getragen, indem man im Auge behält, dass nur dem offenbaren Rechtsmissbrauch der Rechtsschutz zu verweigern ist (LEHMANN/HONSELL, in: Basler Kommentar [BSK-ZGB], Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 27 zu Art. 2 ZGB; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Berner Kommentar, Bern 2012, N. 198 zu Art. 2 ZGB). Dem entspricht die allgemein anerkannte Maxime, dass im Zweifel Rechtsmissbrauch zu verneinen und das formelle Recht – das ja grundsätzlich für sich in Anspruch nehmen kann, eine Treu und Glauben entsprechende, d.h. gerechte und zweckmässige Ordnung, einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen – zu schützen ist (vgl. BGE 137 III 433 Erw. 4.4). Die Verweigerung wegen Rechtsmissbrauchs ist deshalb nur mit grosser Zurückhaltung anzuwenden (BGE 136 III 454 Erw. 4.5.1; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 205 zu Art. 2 ZGB; BGE 5A_655/2010 Erw. 2.2.1 "mit grösster Zurückhaltung").

Vorliegend wirft der Kläger der Beklagten "inkriminierende, unredliche und gravierende Machenschaften" vor ("eklatante Geschäftsgeheimnisverletzungen, heimtückisch initiierte Nötigungen und Drohungen, Rufmord-Kampagnen, systematische Indiskretionen und Diffamierungen"), die Gegenstand eines Strafverfahrens seien. Nachdem die Beklagte diesen Vorwurf allerdings bestreitet und im vom Kläger gegen die Beklagte initiierten Strafverfahren (jedenfalls bislang) weder ein Strafbefehl noch ein Urteil ergangen ist, kann zum Vornherein nicht vom Vorliegen eines offenbaren Rechtsmissbrauchs durch die Beklagte die Rede sein resp. der dafür beweispflich-tige Kläger vermag nicht darzutun, dass die Beklagte geradezu rechtsmissbräuchlich Unterhalt von ihm verlangen würde und ihr deshalb ein Unterhaltsanspruch zu verweigern wäre. An dieser Einschätzung vermag auch der erneute Hinweis des Klägers auf den [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse] (vgl. Klagebeilage 15) nichts zu ändern, welcher – worin der Vorinstanz zuzustimmen ist – diverse Ungereimtheiten enthält. So vermerkte die Beklagte in ihrer Eingabe vom 30. März zurecht, dass a) der Pressebeitrag nicht als [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse] bezeichnet ist, b) kein namentlich genannter Autor ersichtlich ist (es findet sich lediglich das Kürzel "[...]" [Klagebeilage 15, Blatt 3 oben, unterhalb des blauen Rechtecks]), c) weder der saloppe Schreibstil noch der Aufbau an einen journalistischen Beitrag erinnern und d) auf dem Dokument "publiziert tt.mm.jjjj, XX.XX" vermerkt ist, obwohl es sich bloss um einen [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse] dessen Veröffentlichung selbst der Kläger nicht behauptet - handeln soll. Da dem [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse] im Übrigen keine weitere Bedeutung beizumessen ist, drängen sich diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen zu dessen "Hintergrund" auf (vgl. Erw. 2.2 oben).

5.3. Gegen das ihm bis 31. März 2023 angerechnete Einkommen erhebt der Kläger keine substantiierten Einwendungen (vgl. Erw. 5.1 oben). Es stellt sich nur die Frage, ob die Vorinstanz beim Kläger ab dem 1. April 2023 zu Unrecht von einem (hypothetischen) Einkommen von Fr. 12'000.00 ausgegangen ist.

Ein solches kann angerechnet werden, falls und soweit der betreffende Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Bei der Frage nach einem möglichen hypothetischen, vom tatsächlichen abweichenden Einkommen ist zu prüfen, ob der betroffene Ehegatte in der Lage ist, dieses zu erwirtschaften und ob es ihm zumutbar ist, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 143 III 233 Erw. 3.2; BGE 5A_129/2019 Erw. 3.2.2.1). Bei dieser Beurteilung ist als massgebliche Kriterien insbesondere auf das Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. abzustellen (BGE 147 III 308 Erw. 5.6). Da hypothetische Einkünfte grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angerechnet werden dürfen (BGE 5P.255/2003 Erw. 4.3), ist einem Ehegatten zur Umstellung seiner Lebensverhältnisse eine angemessene Frist einzuräumen (BGE 129 III 417 Erw. 2.2; vgl. MAIER/VET-TERLI, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N. 34c zu Art. 176 ZGB), welche nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt (vgl. anstelle vieler: Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 10. März 2023 [ZSU.2022.252], Erw. 8.3.2). Diese Rechtsprechung ist anwendbar, wenn das Gericht einer Partei ein hypothetisches Einkommen anrechnet, weil sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wiederaufnehmen oder erweitern kann und ihr dadurch eine Änderung ihrer Lebensumstände auferlegt wird. Wenn der Ehegatte hingegen bereits voll erwerbstätig war und seiner Unterhaltspflicht nachkam bzw. zu seinem Unterhalt beitrug, gelten andere Kriterien. In diesem Fall muss die betroffene Person alles in ihrer Macht Stehende tun und insbesondere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen. Wenn sie selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel in Kenntnis der Sachlage eine Erwerbstätigkeit mit geringerem Einkommen aufnimmt, muss sie sich ihren früheren Verdienst anrechnen lassen, wenn sie nicht nachweist, alles unternommen zu haben, um eine gleichwertige Entlöhnung zu erhalten. Da in solchen Fällen weder eine Aufnahme noch Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit verlangt wird, muss keine Übergangsfrist eingeräumt werden. Unter diesen Umständen muss das Gericht auch nicht prüfen, ob von dieser Person vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausübt, oder ob sie tatsächlich die Möglichkeit hat, eine bestimmte Erwerbstätigkeit auszuüben, und welches Einkommen sie damit erzielen kann. Begnügt sich der Unterhaltspflichtige wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte (vgl. BGE 5A_253/2020 Erw. 3.1.2, 5A_692/2012 Erw. 4.3). An die Ausnutzung der Erwerbskraft des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 5D_183/2017 Erw. 4.1).

Einer Partei kann sodann auch ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist resp. sogar rückwirkend (und trotz Unumkehrbarkeit der Einkommensverminderung) angerechnet werden, wenn sie ihren Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (vgl. BGE 143 III 233 Erw. 3.4; BGE 5A_403/2019 Erw. 4.1).

5.4. Es ist unbestritten, dass der Kläger bereits vor dem Verlust seiner Arbeitsstelle bei der D. per 1. April 2023 seiner Unterhaltspflicht während des ehelichen Zusammenlebens nachgekommen war. Ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers vor dessen Entlassung in Höhe von monatlich netto Fr. 12'000.00 ist dabei nicht strittig (vgl. Berufung, S. 16; Berufungsantwort, S. 16 f.). Den Nachweis dafür, dass er – was der Anrechnung dieses bisherigen Einkommens ohne Übergangsfrist gestützt auf die vorstehend dargelegte Rechtslage (vgl. BGE 5A_253/2020 Erw. 3.1.2, 5A_692/2012 Erw. 4.3) entgegenstehen könnte - alles unternommen hätte, um nach seiner Entlassung ein vergleichbares Einkommen zu erzielen, hat der Kläger durch nichts belegt. Dieser macht auch keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern die "Indiskretionen" der Beklagten, die gemäss seiner Darstellung zum Verlust seiner Arbeitsstelle bei der D. geführt hätten, seinen Ruf geschädigt haben sollen und es deshalb für ihn "nicht ganz so einfach" sein sollte, eine neue Anstellung zu finden. Dass der angebliche [datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse] publiziert worden wäre, behauptet der Kläger selber nicht. Warum eine Anfechtung der fristlosen Kündigung seiner Arbeitsstelle durch die Arbeitgeberin "formell- und materiell-rechtlich" nicht möglich ("aufgrund seiner vormaligen 100 %-Inhaberstellung bei der bzw. gegenüber der D.") resp. chancenlos (gewesen) sein sollte, ist nicht nachvollziehbar und wird vom Kläger auch nicht schlüssig begründet. Ins Leere läuft der Kläger schliesslich auch mit seinem Einwand, dass keine Gewinnaufrechnung vorgenommen werden dürfe, nachdem bereits die Vorinstanz von einer solchen abgesehen hat. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass der Kläger auch in Zukunft als "Experte in seinem Gebiet" weiterhin monatlich netto Fr. 12'000.00 verdienen könne und dass ihm keine Übergangsfrist eingeräumt wurde. Ob der Kläger – wie die Beklagte entgegen der Vorinstanz spekuliert – nach wie vor für die D. arbeitet, kann ebenso offenbleiben wie die Frage, ob der Kläger sein Einkommen in der Absicht, die Beklagte finanziell zu schädigen, im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens geschmälert hat, was ihm die Vorinstanz sinngemäss zusätzlich unterstellt hat, indem sie festhält, die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erscheine zu "Prozesszwecken konstruiert".

5.5. Der Kläger macht schliesslich noch sinngemäss geltend, ihm könne kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, weil er nachweislich arbeitsunfähig sei (vgl. Eingaben vom 22. Juni 2023, S. 6, und 19. Juli 2023).

Im summarischen Eheschutzverfahren ist der Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl. Erw. 1.2 oben). Damit muss im vorliegenden Zusammenhang die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegen (vgl. BGE 142 II 49 Erw. 6.2), als mehr für eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers spricht als dagegen.

Um beurteilen zu können, ob und wie gesundheitliche Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen, ist das Gericht auf Arztberichte und Unterlagen anderer Fachpersonen angewiesen (vgl. BGE 132 V 99 Erw. 4). Rechtsprechungsgemäss kann eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, wie sie durch ärztliche Bescheinigungen belegt ist, unter Umständen ausreichen, um anzunehmen, dass die betroffene Person keine Arbeit finden kann. Die Einreichung eines beliebigen Arztzeugnisses reicht jedoch nicht aus, um die behauptete Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Entscheidend für den Beweiswert eines Arztberichts ist weder seine Herkunft noch seine Bezeichnung, sondern sein Inhalt. Wichtig ist insbesondere, dass die Beschreibung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation klar ist und dass die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind. Einem Arztzeugnis, das ohne weitere Erklärungen auf das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit hinweist, kommt somit keine grosse Beweiskraft zu. Aus prozessualer Sicht stellt das Arztzeugnis wie ein Privatgutachten eine wenn auch substantiierte - Parteibehauptung dar. Wird es von der Gegenpartei begründet bestritten, kann das Arztzeugnis allein nicht beweiskräftig sein. Es kann jedoch beweiskräftig sein, sofern es durch Indizien gestützt wird, die ihrerseits durch Beweismittel belegt werden (vgl. zum Ganzen: BGE 5A_147/2023 Erw. 4).

An der vorinstanzlichen Verhandlung hatte der Kläger zu seinem Gesundheitszustand ausgeführt, er habe eine starke Borreliose und sei derzeit in alternativmedizinischer Behandlung (act. 117). In den Akten finden sich sodann zwei Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse von med. pract. G. ([...], V.), die dem Kläger vom 31. Januar 2023 bis 14. Februar 2023 und vom 1. bis 15. März 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von je 100 % zufolge "Krankheit" attestieren (Klagebeilage 20, eingereicht am 1. März 2023). Als Klagebeilage

32 (Beilage zur Eingabe vom 22. Juni 2023) reichte der Kläger ein Attest von Dr. med. H. ([...]), W., vom 20. Juni 2023 ein; danach ist der Kläger (ohne weitere Angaben) "ab 09.01.2023 bis einschl. 02.07.2023 arbeitsunfähig". Gemäss einem weiteren Attest vom 4. Juli 2023 (eingereicht am 5. Juli 2023 als Klagebeilage 34) ist der Kläger gemäss Dr. H. "ab

03.07.2023 bis einschl. 31.07.2023 arbeitsunfähig". Dr. H. führt in seinem Schreiben vom 18. Juli 2023 (am 19. Juli 2023 als Klagebeilage 35 eingereicht) "zur Vorlage bei: Rechtsanwalt" zur Spezifikation der von ihm ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus: Der Kläger befinde sich in seiner regelmässigen Behandlung, mittels Telefon, Videokonferenzen und auch vor Ort. Es werde in regelmässigen Abständen die Arbeitsunfähigkeit überprüft und attestiert. Der Kläger sei aktuell und auf einen bisher nicht absehbaren Zeitraum, bezüglich seiner bisherigen ausgeübten Tätigkeit zu 100 % als arbeitsunfähig einzustufen.

Vorliegend vermag der diesbezüglich beweisbelastete Kläger (Art. 8 ZGB) weder mit seinem Hinweis auf eine "starke Borreliose" noch mit den eingereichten Arztzeugnissen resp. mit der diesbezüglichen Erläuterung von

Dr. H. glaubhaft zu machen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, ein Arbeitspensum von 100 % zu verrichten. Die eingereichten ärztlichen Atteste enthalten weder eine aktuelle medizinische Diagnose noch auf konkrete Arbeitstätigkeiten bezogene Hinweise auf spezifische tatsächliche Beeinträchtigungen (vgl. etwa "Detailliertes Arbeitsunfähigkeitszeugnis Nordwestschweiz", siehe: www.aargauer-aerzte.ch/files/2814/2503/5154/AAV_AUZ_Detailliertes_Zeugnis.pdf/). Zudem entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos bzw. werden sie nicht glaubhaft gemacht, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt.

5.6. Zusammenfassend ist das dem Kläger ab 1. April 2023 angerechnete Einkommen nicht zu beanstanden resp. ist der Vorinstanz diesbezüglich weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO) vorzuwerfen.

6.

Was den vom Kläger bis 31. März 2023 angefochtenen Kinderunterhalt betrifft, bringt dieser nur vor, die Kinderalimente seien "auffällig hoch" und "deutlich überdurchschnittlich" (Berufung, S. 5). Der Kinderunterhalt sei "nicht linear" geschuldet, sondern den Bedürfnissen und Kosten des Kindes entsprechend festzulegen. Es werde bestritten, das ein vierjähriges Kind Unterhalt von mehr als Fr. 3'000.00 bzw. fast Fr. 4'000.00 benötige. Fr. 2'050.00, wie ihn die Vorinstanz ursprünglich festgelegt habe, sei "eher noch angemessen" (Berufung, S.14).

Sinngemäss macht der Kläger damit geltend, die Zuweisung des Überschusses nach dem Prinzip von kleinen und grossen Köpfen (vgl. Erw. 4 oben) führe dazu, dass sich für C. ein höherer Unterhaltsbeitrag ergebe, als für ein Kind in seinem Alter angemessen wäre.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Regel der Aufteilung des Überschusses auf die Eltern und Kinder "nach grossen und kleinen Köpfen", d.h. den Kindern wird im Vergleich zu den Eltern ein halber Überschussanteil zugesprochen. Davon kann abgewichen werden. So ist gemäss Bundesgericht bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 Erw. 7.3, 147 III 293 Erw. 4.4 a.E.; BGE 5A_491/2020 Erw. 4.3.1). Aus der Lehre und Rechtsprechung hat sich bisher jedoch noch kaum herauskristallisiert, wann von weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist und nach welchen Parametern (Einkommen, Überschuss oder einstufig-konkrete Kontrollrechnung, wobei letzteres den ohnehin schon grossen Aufwand für die Unterhaltsberechnungen weiter steigern würde) diese Frage zu beantworten ist (vgl. STOLL, Kommentierung zu BGE 5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021, S. 226 f.; BRÄNDLI/HURNI/W ISMER, Einfachere Berechnung des Kinderbarunterhalts nach BGer 5A_311/2019, in: AJP 2021, S. 305; MEYER, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar, FamPra.ch 2021, S. 901 f.).

Der Kläger – gemäss welchem während des ehelichen Zusammenlebens alle verfügbaren Mittel für die Lebenshaltung aufgebraucht worden sind zeigt nicht auf, inwiefern sich aus erzieherischen oder konkreten Bedarfsgründen eine Beschränkung von C. rechnerischem Überschussanteil (vgl. Erw. 4 oben) geradezu aufdrängen würde. Überschussanteile (nach der Kopfregel) von Fr. 1'743.00, Fr. 879.00 und Fr. 637.00 erscheinen vorliegend sodann ohnehin nicht als geradezu unangemessen.

7.

Anderweitige Einwendungen gegen die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung (vgl. Erw. 4 oben) hat der Kläger in seiner Berufung nicht vorgebracht, so dass es bei dem im angefochtenen Entscheid ermittelten Kinder- und Ehegattenunterhalt (vgl. Erw. 3 oben) sein Bewenden hat, was zur Abweisung der Berufung des Klägers im Unterhaltspunkt führt.

8.

8.1. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. IV./4 und Erw. V./4.1) hat den Personenwagen [...] der Beklagten zur Benützung zugewiesen. Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht mehr im Eigentum des Klägers stehen würde, wurde dieser verpflichtet, der Beklagten ein anderes, vergleichbares und fahrtüchtiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen (Urteil, Disp.-Ziff. 4.3). Der Kläger bzw. die D. würden mehrere Fahrzeuge besitzen, wovon die Beklagte unstrittig während des Zusammenlebens den [...] genutzt habe. Das Argument des Klägers, die Beklagte müsse den [...] der D. zurückgeben, da sie nicht mehr für diese arbeite, überzeuge nicht. Die D. gehöre dem Kläger zu 100 % bzw. habe ihm gehört, bis er alleine entschieden habe, diese teilweise abzustossen, weshalb er die damit einhergehenden Konsequenzen zu verantworten habe. Während des Zusammenlebens habe der Beklagten immer ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden, sie sei mit einem Kleinkind auf ein Fahrzeug angewiesen und der Kläger bzw. seine Unternehmung verfügten über mehrere Fahrzeuge. Das Argument des Klägers, der [...] sei das Geschäftsfahrzeug der Beklagten gewesen, verfange nicht, da nicht glaubhaft erscheine, dass die Beklagte für die D. gearbeitet habe. Wohl werde es so gewesen sein, dass sie an Firmenevents sowie an Kundenanlässen oder Kundenessen teilgenommen habe. Weiter habe die Beklagte anerkanntermassen über ihr privates Instagram-Profil Fotos im Zusammenhang mit Firmenanlässen gepostet. Diese Handlungen könnten zwar tatsächlich dazu geführt haben, dass die D. zusätzliche Kunden gewonnen habe. Jedoch erscheine dies nicht mittels einer offiziellen Anstellung erfolgt zu sein, sondern aufgrund der Beziehung zum Kläger und der Unterstützung der Unternehmung des Klägers als seine Ehefrau. Der von der D. ausbezahlte "Lohn" sei demnach auch nicht als Lohn zu qualifizieren, sondern als Unterhaltsbeitrag zugunsten der gesamten Familie. Die Qualifikation dieser Auszahlungen als "Lohn" dürfte insbesondere steuertechnische Gründe gehabt haben. Auch die Unregelmässigkeiten betreffend Daten und Höhe der Auszahlungen sprächen für einen Unterhalts- und nicht einen Lohncharakter.

Der Kläger hält in der Berufung (S. 14 f.) daran fest, dass die D. der Beklagten den [...] nur im Rahmen und während bzw. für die Dauer des Arbeitsverhältnisses als Geschäftsfahrzeug überlassen habe. Das Fahrzeug sei auf die Firma eingelöst und diese habe als Leasingnehmerin auch die Leasingraten bezahlt. Das Arbeitsverhältnis der Beklagten sei gekündigt worden. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe die Beklagte der Rückgabe des [...] zugestimmt. Sie habe die Fahrzeugschlüssel auf dem Polizeiposten X. abgegeben und damit sowohl auf den [...] als auch auf ein anderes Fahrzeug verzichtet. Zudem könne und dürfe ein Unternehmen nicht einfach ein Geschäftsfahrzeug einer Drittperson überlassen. Schliesslich könne er mangels Inhaber- und Geschäftsführerstellung auch gar nicht mehr über das Geschäftsfahrzeug verfügen.

8.2. Mit den schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Erw. 8.1 Abs. 2 oben) hat sich der Kläger in seiner Berufung (Erw. 8.1 Abs. 2 oben) nicht substantiiert auseinandergesetzt (vgl. Erw. 1.2 oben). An der plausiblen Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Beklagte bloss aus steuertechnischen Gründen formell bei der D. "angestellt" gewesen sein soll, vermag die Einreichung ihres Arbeitsvertrages durch den Kläger im Berufungsverfahren (erst mit Eingabe vom 22. Juni 2022 und damit ohnehin verspätet; vgl. Erw. 1.1 oben) als Klagebeilage 31 nichts zu ändern. Bedeutsamstes Zuteilungskriterium bezüglich "Hausrat" i.S.v. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, worunter auch ein Auto gehören kann (BGE 114 II 23 Erw. 4), ist die Zweckmässigkeit (BGE 5A_78/2012 Erw. 3.1; HEBERLEIN/BRÄM, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 7 zu Art. 176 ZGB). Dass es grundsätzlich nicht zweckmässig wäre, den [...] oder irgendein anderes gleichwertiges Fahrzeug der Beklagten während des Getrenntlebens zur Benützung zuzuweisen, behauptet der Kläger grundsätzlich nicht (mehr). Dass es sich beim [...] um ein Geschäftsfahrzeug handeln soll, über welches er nicht (mehr) verfügen können sollte, erscheint im Lichte der vom Kläger selber mit Eingabe vom 4. April 2023 als Klagebeilage 24 eingereichten Steuererklärung 2021, worin der [...] als Privatfahrzeug aufgeführt ist, nicht als glaubhaft (vgl. Erw. 1.2 oben). Der auf die D. lautende Leasingvertrag vermag daran auch nichts zu rütteln, und der auf die GmbH ausgestellte Fahrzeugausweis wurde per 5. Januar 2023 annulliert und ist daher bezüglich der in der Berufung geltend gemachten rechtlichen Zugehörigkeit des [...] ebenso irrelevant und belegt insbesondere keinen Verkauf des Fahrzeugs von den Parteien an die GmbH, der gemäss dem Kläger im Jahre 2022 erfolgt sein soll (vgl. act. 125/2) (vgl. mit Eingabe vom 1. März 2023 eingereichte Klagesammelbeilage 18). Auf die (angebliche) Deponierung der Schlüssel auf dem Polizeiposten X. kann die Beklagte im vorliegenden Eheschutzverfahren, wo sie ausdrücklich die Zuweisung des Fahrzeugs zur Benützung verlangt hat (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.2), nicht behaftet werden. Soweit der Kläger die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 4.3 verlangt, ist seine Berufung deshalb ebenfalls abzuweisen.

9.

9.1. In Disp.-Ziff. 6 verpflichtete die Vorinstanz (Urteil, Erw. VIII./1) den Kläger (welcher leistungsfähig sei), der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.00 zu bezahlen. Die Beklagte könne ihren erweiterten Grundbedarf aus eigener Leistung nicht decken; es sei stark zweifelhaft, dass der Kläger den Ehegattenunterhalt zahle.

Der Kläger bringt vor, er könne mangels Einkommen und Vermögen keinen Prozesskostenvorschuss "auskehren". Darüber hinaus sei ein solcher "unter den konkreten Umständen" unbillig. Für das Berufungsverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren; er verfüge seit dem 31. März 2023 über kein Einkommen mehr (Berufung, S. 9, 15 f.).

Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 beantragt die Beklagte für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Ihr zivilprozessualer Bedarf (inkl. C., ohne Wohnkosten) betrage Fr. 2'496.30. Der Ehegattenunterhalt sei kaum vollstreckbar, da sich der Kläger mutmasslich nach U. abgesetzt habe. Sie verfüge "über kein massgebliches Vermögen". Ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss bei der Vorinstanz wäre ohne Sinn. Ihr sei deshalb sogleich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren resp. jedenfalls eine Frist zur Einreichung des Gesuchs um Prozesskostenvorschuss anzusetzen.

9.2. Soweit der Kläger in der Eingabe vom 22. Juni 2023 (S. 1 bis 3) beantragt, das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen resp. es sei nicht darauf einzutreten, verkennt er, dass im (summarischen) Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Gegenpartei zwar unter Umständen anzuhören (Art. 129 Abs. 3 ZPO), sie aber nicht förmliche Partei ist (EMMEL, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 13 zu Art. 119 ZPO). Das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt ein von der materiellen Streitsache unabhängiges Einparteienverfahren mit verwaltungsrechtlichem Charakter dar (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N. 1 zu § 132 ZPO AG).

9.3. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 Erw. 2.3).

Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann (BGE 4A_412/2008 Erw. 4.1).

Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des anderen angewiesen ist. Zur Beurteilung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze herangezogen. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 7 zu Art. 117 ZPO). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" ("réserve de secours") übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 9C_659/2016 Erw. 4.2, 4A_664/2015 Erw. 3.1). Es ist nicht Aufgabe des Staates, die Prozesskosten für Bürger zu tragen, die über "ressources suffisantes" (Wortlaut von Art. 117 lit. a ZPO in der französischsprachigen Fassung) verfügen (W UFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2015, S. 87 f.). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, was den Gesuchsteller aber nicht davon entbindet, seine finanzielle Situation vollumfänglich offenzulegen (BGE 4A_466/2009 Erw. 2.3). Dem Gesuchsteller darf demnach die Behauptungs- und Beweislast für sein Einkommen und Vermögen und damit für seine Bedürftigkeit auferlegt werden (vgl. BGE 120 Ia 179 Erw. 3a; ferner BGE 125 IV 161 Erw. 4a). Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (BGE 5A_580/2014 Erw. 3.2). Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat für alle seine Behauptungen Belege unaufgefordert einzureichen. Unterlässt er dies, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen (AGVE 2002 S. 68 f.). Soweit er seiner Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 Erw. 2b). Wenn er seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeit abgewiesen werden (vgl. BGE 5A_1012/2020 Erw. 3.2.3).

Vorliegend ist eine zivilprozessuale Bedürftigkeit beider Parteien nicht glaubhaft gemacht: Aus der vom Kläger mit Eingabe vom 4. April 2023 als Klagebeilage 24 eingereichten (gemeinsamen) Steuererklärung 2021, welche offensichtlich am 2. März 2023 dem Gemeindesteueramt "elektronisch übermittelt" worden war und deren Korrektheit die Beklagte in keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt hat, ergibt sich, dass die Parteien jedenfalls noch Ende Dezember 2021 (das Vermögen an einem aktuelleren Zeitpunkt ist nicht dokumentiert) über "Uhren und Schmuck" im Wert von Fr. 100'000.00 verfügt haben. Nichtsdestotrotz haben beide Parteien in ihren Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege kein Wort zu diesem Vermögenswert, der den Rahmen eines angemessenen Notgroschens bei Weitem übersteigt, verloren. Es wurde auch nicht dargetan, dass diese Vermögenswerte zur Tilgung der Schulden verwendet wurden oder verwendet werden sollten. Da vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Parteien nicht in der Lage wären, für die Kosten des vorliegenden (erst- und zweitinstanzlichen) Verfahrens aufzukommen, sind ihre Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren mangels glaubhaft gemachter zivilprozessualer Bedürftigkeit abzuweisen und ist der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren in diesbezüglicher Gutheissung seiner Berufung auch nicht zu verpflichten, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.

10.

Mit diesem Entscheid wird das Gesuch des Klägers um Vollstreckungsaufschub gegenstandslos.

11.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss dem Kläger auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO; betreffend die Geringfügigkeit des Obsiegens [vgl. Erw. 9 Abs. 4 oben] des Klägers, vgl. JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 10 zu Art. 106 ZPO). Zudem hat der Kläger der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'646.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'350.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Gesamtzuschlag von 15 % für die Eingaben vom

10. und 14. Juli 2023 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 70.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.).

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 5. April 2023 ersatzlos aufgehoben.

1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt.

3.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 2'646.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten zu bezahlen.

4.

Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren werden abgewiesen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.

Aarau, 28. August 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Brunner Hess