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Entscheid

ZSU.2023.122

ZSU.2023.122 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2023-08-07

7. August 2023Deutsch25 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.122 (SR.2023.42) Art. 37 Entscheid vom 7. August 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Klägerin A._____, […] vertreten durch Soziale Dienste, Sozialhilfe...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2023.122 (SR.2023.42) Art. 37

Entscheid vom 7. August 2023

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser

Klägerin A._____, […] vertreten durch Soziale Dienste, Sozialhilfe Q._____, […]

Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Paula Niedermann, Bahnhofplatz 1, 5400 Baden

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamts R._____ (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2023)

Sachverhalt

1.

Mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Regionalen Betreibungsamts R. vom 23. Januar 2023 betrieb die Klägerin den Beklagten für den Betrag von Fr. 17'850.00, zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:

" Nicht bevorschusste Frauenalimente Januar 2020 bis 2022 für A. (gemäss Rückstandsberechnung vom 6. Dezember 2022 Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 11. August 2016 Vereinbarung vom 19./27. März 2019 zwischen B. und A. Vereinbarung vom 25. August 2021 zwischen B. und A."

Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 25. Januar 2023 zugstellt. Gleichentags erhob der Beklagte Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 17. April 2023 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Laufenburg um Erteilung der Rechtsöffnung für die betriebene Forderung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

2.2. Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2023 (Posteingang: 15. Mai 2023) beantragte der Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Klägerin.

2.3. Das Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Entscheid vom 30. Mai 2023:

" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region R. (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2023) für Fr. 17'850.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2.

2.1. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die vorgeschossenen Gerichtskosten von Fr. 400.00 zu ersetzen.

2.2. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die Betreibungskosten von Fr. 103.30 von den Zahlungen des Gesuchsgegners vorab zu erheben.

3.

3.1. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 80.00 zu bezahlen.

3.2. Der Gesuchsgegner hat seine eigenen Parteikosten selber zu tragen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 1. Juni 2023 zugestellten Entscheid reichte der Beklagte am 12. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein und beantragte:

" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30. Mai 2023 (Verfahrens-Nr. SR.2023.42) sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2023 in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region R. sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin abzuweisen.

3.

Eventualiter (zu Ziff. 2) sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30. Mai 2023 (Verfahrens-Nr. SR.2023.42) sei aufzuschieben.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

3.2. Die Klägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerecht erfolgte Beschwerde vom 12. Juni 2023 ist einzutreten.

1.2

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und

neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1

Der Beklagte macht unter anderem eine Verletzung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) geltend. Die Klägerin hätte ihr Gesuch klar und umfassend begründen und alle Tatsachen, auf die sie sich abstützt, deutlich benennen müssen, was sie versäumt habe. Die Klägerin habe in ihrem Rechtsöffnungsgesuch ausführen lassen, der Beklagte sei seiner Unterhaltspflicht nicht vollständig nachgekommen, unterlasse es aber konkret zu benennen, wann und in welchem Umfang der behauptete Unterhaltsbeitrag nicht vollständig bezahlt worden sein soll. Die vertretene Klägerin überlasse es dem Gericht, die Grundlagen ihres Gesuches in den Beilagen zusammenzusuchen und den Sachverhalt für sie zurechtzulegen. Dies habe die Vorinstanz in E. 3.2.2 des angefochtenen Entscheids nachweislich getan und damit die Verhandlungsmaxime verletzt. Das pauschale Verweisen auf eine selbst erstellte Tabelle, ohne die darin aufgeführten Zahlen mit Zahlungsbelegen zu untermauern, genüge der Behauptungs- und Substantiierungslast nicht (Beschwerde Rz. 23 ff.; Gesuchsantwort Rz. 5 f.).

2.2

Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Abs. 2). Dabei kann er sich – in der Regel mittels Urkunden – auf alle Einreden und Einwände aus dem Zivilrecht berufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.1; BGE 145 III 20 E. 4.1.2). Der Rechtsöffnungskläger muss grundsätzlich genau darlegen, worauf er seine Forderung stützt. Wenn sich der geforderte Betrag nicht augenscheinlich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt bzw. die Beilagen nicht weitgehend selbsterklärend sind, muss aus dem Gesuch hervorgehen, wie sich die geforderte Summe berechnet (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 128 Ziff. 1.3). Die Rechtsöffnung ist weiter nur dann zu erteilen, wenn die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung fällig und zweifelsfrei identisch ist mit derjenigen, die durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist. Damit die in Betreibung gesetzte Forderung überhaupt bestimmt werden kann, muss der Forderungsgrund im Zahlungsbefehl angegeben werden. Es ist aber nicht notwendig, dass der Forderungstitel im Betreibungsbegehren bezeichnet wird, solange die Forderung eindeutig identifiziert werden kann (STÜCHELI, a.a.O., S. 189). Für den Rechtsöffnungsrichter muss es bei der Betreibung für rückständige Alimentenforderungen zudem genügen, wenn sich aus dem gesamten rechtzeitig eingebrachten Prozessstoff – d.h. auch unter Berücksichtigung der schuldnerischen Stellungnahme im Rechtsöffnungsverfahren – eindeutig ergibt, für welche Periode die Betreibung eingeleitet wurde, auch wenn diese im Zahlungsbefehl nicht ausdrücklich aufgeführt ist (AGVE 2001 Nr. 7 S. 45 f.).

2.3. Aus dem Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2023 geht hervor, dass die Klägerin rückständige Unterhaltszahlungen für "Januar 2020 bis 2022 […] gemäss Rückstandsberechnung vom 6. Dezember 2022" in Höhe von Fr. 17'850.00 verlangt. Im Rechtsöffnungsgesuch vom 17. April 2023 verlangte die Klägerin Rechtsöffnung für eben diese Summe und behauptete unter erneutem Verweis auf die Rückstandsberechnung vom 6. Dezember 2022, der Beklagte sei in der Vergangenheit seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin oftmals nicht vollständig nachgekommen, bzw. habe seit Dezember 2021 keinerlei Frauenunterhalt mehr bezahlt (S. 2). Die erwähnte Rückstandsberechnung legte sie ihrem Rechtsöffnungsgesuch bei (Gesuchsbeilage [GB] 6). Daraus ist ohne Weiteres ersichtlich, welche Unterhaltsbeiträge nach Auffassung der Klägerin auf welcher Grundlage geschuldet sind, in welcher Höhe der Beklagte wann Unterhaltszahlungen geleistet haben soll und wie hoch die entsprechende Differenz pro Monat und für die betreffende Periode insgesamt ist. Damit ist die Klägerin, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte (angefochtener Entscheid E. 3.2.2), ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen. Der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren muss grundsätzlich nur die Schuldanerkennung einreichen; er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner – hier dem Beklagten – obliegt es, substantiiert zu bestreiten, dass die entscheidrelevanten Tatsachen, die zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung führen, gegeben sind. Der Schuldner hat die Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG – etwa, dass die der Schuldanerkennung zu Grunde liegende Forderung nicht besteht oder erloschen ist – substantiiert darzulegen und mit Dokumenten und anderen Beweismitteln zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.3; STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, SchKG I, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG I], N. 83 ff. zu Art. 82 SchKG). Dies wäre dem Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen. Die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe den Verhandlungsgrundsatz verletzt, ist somit unbegründet.

2.3. Aus dem Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2023 geht hervor, dass die Klägerin rückständige Unterhaltszahlungen für "Januar 2020 bis 2022 […] gemäss Rückstandsberechnung vom 6. Dezember 2022" in Höhe von Fr. 17'850.00 verlangt. Im Rechtsöffnungsgesuch vom 17. April 2023 verlangte die Klägerin Rechtsöffnung für eben diese Summe und behauptete unter erneutem Verweis auf die Rückstandsberechnung vom 6. Dezember 2022, der Beklagte sei in der Vergangenheit seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin oftmals nicht vollständig nachgekommen, bzw. habe seit Dezember 2021 keinerlei Frauenunterhalt mehr bezahlt (S. 2). Die erwähnte Rückstandsberechnung legte sie ihrem Rechtsöffnungsgesuch bei (Gesuchsbeilage [GB] 6). Daraus ist ohne Weiteres ersichtlich, welche Unterhaltsbeiträge nach Auffassung der Klägerin auf welcher Grundlage geschuldet sind, in welcher Höhe der Beklagte wann Unterhaltszahlungen geleistet haben soll und wie hoch die entsprechende Differenz pro Monat und für die betreffende Periode insgesamt ist. Damit ist die Klägerin, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte (angefochtener Entscheid E. 3.2.2), ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen. Der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren muss grundsätzlich nur die Schuldanerkennung einreichen; er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner – hier dem Beklagten – obliegt es, substantiiert zu bestreiten, dass die entscheidrelevanten Tatsachen, die zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung führen, gegeben sind. Der Schuldner hat die Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG – etwa, dass die der Schuldanerkennung zu Grunde liegende Forderung nicht besteht oder erloschen ist – substantiiert darzulegen und mit Dokumenten und anderen Beweismitteln zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.3; STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, SchKG I, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG I], N. 83 ff. zu Art. 82 SchKG). Dies wäre dem Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen. Die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe den Verhandlungsgrundsatz verletzt, ist somit unbegründet.

3.

3.1. Die Klägerin legte vor Vorinstanz das Scheidungsurteil des Familiengerichts des Bezirksgerichts Baden vom 11. August 2016 sowie zwei von beiden Parteien unterzeichnete Verträge vom 19./27. März 2019 und vom 25. August 2021 ins Recht (GB 1-3). Im Entscheid vom 11. August 2016

wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 2'040.00 bis und mit Juli 2022 zu bezahlen (GB 1, Dispo-Ziff. 6.1). Unbestritten ist, dass die Unterhaltsverpflichtung mit Vereinbarung vom 19./27. März 2019 durch die Parteien dahingehend abgeändert wurde, dass der Beklagte der Klägerin mit Wirkung ab 1. März 2019 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'640.00, zahlbar jeweils im Voraus, schuldete (GB 2). Am 25. August 2021 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag betreffend nachehelichem Unterhalt (GB 3). Dieser hielt im Wesentlichen fest, dass der Beklagte Ende August 2021 zum letzten Mal Unterhalt gemäss Vereinbarung bezahle und anschliessend neue Regeln gälten. Neben Übergangsregelungen während der Probezeit der Klägerin wurde namentlich vereinbart, dass der Beklagte nach Abschluss eines Festvertrags durch die Klägerin keinen Unterhalt mehr schulde.

3.2. Die Vorinstanz erwog, aus den Vereinbarungen vom 19./27. März 2019 und 25. August 2021 sei erkennbar, dass diese auf einen Festvertrag ausgerichtet seien. Gemäss Rechtsöffnungsgesuch arbeite die Klägerin aber seit Jahren temporär im Stundenlohn und habe keinen Festvertrag. Sie habe nie in der Probezeit gearbeitet. Der Beklagte bestreite mit Nichtwissen, dass die Klägerin lediglich temporär im Stundenlohn angestellt gewesen sein und nie eine Festanstellung mit Probezeit gehabt haben soll. Die Klägerin habe damit glaubhaft gemacht, dass sie temporär im Stundenlohn arbeite und nicht in einer Festanstellung. Die Bestreitung erfolge nicht substantiiert. Dementsprechend fänden die Vereinbarungen keine Anwendung (angefochtener Entscheid E. 3.3.2). Schliesslich bringe der Beklagte vor, die Klägerin habe den Untergang der Unterhaltspflicht des Beklagten dadurch anerkannt, dass zwischen der letzten Differenzzahlung des Beklagten und der ersten Geltendmachung gut acht Monate lägen. Da die allgemeine Verjährungsfrist nach Art. 127 OR zehn Jahre betrage, könne aus dem Umstand, dass die Forderung während gut acht Monaten nicht geltend gemacht worden sei, nicht abgeleitet werden, dass dadurch deren Untergang anerkannt worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.4). In der Folge erteilte die Vorinstanz der Klägerin provisorische Rechtsöffnung für den eingeklagten Betrag von Fr. 17'850.00.

3.3. 3.3.1. Der Beklagte rügt eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Die vorinstanzlichen Erwägungen seien missverständlich und widersprüchlich. In E. 3.3.2 des angefochtenen Entscheids führe die Vorrinstanz aus, dass aus den Vereinbarungen vom 19./27. März 2019 und vom 25. August 2021 erkennbar sei, dass diese auf einen Festvertrag ausgerichtet seien. Weiter führe die Vorinstanz in derselben Erwägung aus, dass belegt sei, dass die Klägerin nie in einer Festanstellung oder einer Probezeit gearbeitet habe, um dann zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass die Vereinbarungen keine Anwendung fänden. Welche Vereinbarungen nach Ansicht der Vorinstanz keine Anwendung fänden, ergebe sich aus der Begründung nicht zweifelsfrei. Mutmasslich seien die Vereinbarungen vom 19./27. März 2019 und vom 25. August 2021 gemeint. Dann fehle es für die Bejahung des Rechtsöffnungsgesuchs offensichtlich an einem (provisorischen) Rechtsöffnungstitel. Andere schriftliche Vereinbarungen, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden, gebe es nicht. Das Gesuch sei dennoch bewilligt und provisorische Rechtsöffnung erteilt worden, was widersprüchlich sei (Beschwerde Rz. 29).

3.3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1).

3.3.3. Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass die Begründung der Vorinstanz missverständlich ist, wenn diese erwägt, dass die "Vereinbarungen" keine Anwendung fänden, dann aber unter Hinweis auf die Feststellung, dass die Klägerin nie eine Festanstellung gehabt habe, die provisorische Rechtsöffnung bewilligt, was das Vorliegen einer schriftlichen Schuldanerkennung (vorliegend: einen Unterhaltsvertrag) voraussetzt. Da die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung erteilte, ist die Erwägung, die Vereinbarungen fänden keine Anwendung, aber offenkundig nicht dahingehend zu verstehen, dass die Vorinstanz die Vereinbarungen vom 19./27. März 2019 und vom 25. August 2021 nicht als provisorische Rechtsöffnungstitel angesehen hätte. Die Vorinstanz erwähnte die beiden Verträge denn auch explizit und erwog, dass ein aussergerichtlicher Unterhaltsvertrag die Parteien verpflichte und zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige (angefochtener Entscheid E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid kann nur dahingehend verstanden werden, dass die (teilweise) Aufhebung der Unterhaltspflicht des Beklagten, mithin die Anwendung der im Vertrag vom 25. August 2021 vereinbarten "neuen Regeln", vorausgesetzt hätte, dass eine Probezeit absolviert bzw. ein Festvertrag abgeschlossen worden wäre (vgl. Ziff. 2-4 der Vereinbarung vom 25. August 2021). Dass dies, entgegen der Behauptung der Klägerin, nicht der Fall gewesen sei, habe der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Darauf wird noch zurückzukommen sein (nachstehend E. 3.6).

Selbst wenn der Vorinstanz zufolge der missverständlichen Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen wäre, wäre vorliegend auf eine Rückweisung zu verzichten. Der Mangel wiegt jedenfalls nicht schwer – der Beklagte konnte sich offensichtlich sachgerecht gegen den vorinstanzlichen Entscheid zur Wehr setzen – und das Gericht prüft von Amtes wegen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. Dies ist eine Frage der Rechtsanwendung, die auch im Beschwerdeverfahren frei überprüft werden kann (vgl. vorstehend E. 1.2; BGE 137 I 197 E. 2.3.2).

3.4. 3.4.1. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG (vgl. vorstehend E. 2.2) gilt eine öffentliche oder private Urkunde, aus welcher der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (Urteile des Bundesgerichts 5A_50/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1, 5P.457/2001 vom 5. Februar 2002 E. 2a; STAEHE-LIN,in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 114 f. zu Art. 82 SchKG; STÜCHELI, a.a.O., S. 362). Ob eine Anerkennung vorliegt, beurteilt sich in Auslegung der Parteierklärungen nach dem Vertrauensprinzip. Danach hat eine Partei ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie vom Adressaten nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Bei der Ermittlung des Parteiwillens ist nicht nur der reine Wortlaut, sondern auch der Vertragszweck zu beachten; eine abschliessende Ermittlung des Parteiwillens bzw. die abschliessende Vertragsauslegung ist jedoch nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters. Bei der Auslegung der Urkunde darf der Rechtsöffnungsrichter nur die Elemente berücksichtigen, die sich aus der Urkunde selbst ergeben, unter Ausschluss von ausserhalb der Urkunde liegenden Umständen, die sich seiner Prüfungsbefugnis entziehen. Ist der Sinn der Erklärung durch Auslegung nicht klar zu ermitteln, darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. In diesem Fall ist es Sache des ordentlichen Gerichts, über die Schuldpflicht zu urteilen (Urteile des Bundesgerichts 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2, 5A_595/2021 vom 14. Januar 2022 E. 6.2.1, 5A_940/2020 vom 27. Januar 2021 E. 3.2.2; zum Ganzen auch STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 82 SchKG).

3.4.2. Eine Schuldanerkennung ist grundsätzlich auch bedingt möglich. Aufschiebend ist die Bedingung, wenn von ihr die Verbindlichkeit des Vertrags abhängig gemacht wird (sog. Suspensivbedingung; Art. 151 Abs. 1 OR). Auflösend ist die Bedingung, wenn von ihr die Auflösung eines Vertrags abhängig gemacht wird (sog. Resolutivbedingung; Art. 154 Abs. 1 OR). Ist die Schuldanerkennung suspensiv bedingt, bildet sie dann einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, wenn der Gläubiger liquide – durch Urkunden – nachweisen kann, dass die Bedingung eingetreten ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_14/2018 vom 11. März 2019 E. 3.4.1, 5A_83/2011 vom 2. September 2011 E. 5.1; STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 36 zu Art. 82 SchKG). Auch potestativ bedingte Schuldanerkennungen, bei denen der Bedingungseintritt beliebig von einem Dritten oder vom Gläubiger herbeigeführt werden kann, berechtigen zur provisorischen Rechtsöffnung. Unzulässig wäre es bloss, die Höhe der anerkannten Schuld in das Belieben des Gläubigers zu stellen. Eine resolutiv bedingte Schuldanerkennung berechtigt ohne weitere Nachweise zur Rechtsöffnung. Es obliegt dem Schuldner, als Einwendung glaubhaft zu machen, dass die Resolutivbedingung eingetreten ist (STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 37 zu Art. 82 SchKG).

3.5. 3.5.1. Die Klägerin verlangt Rechtsöffnung für rückständige Unterhaltsbeiträge zwischen Januar 2020 bis und mit November 2022. Wie aus dem Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin (S. 2) und auch der Rückstandsberechnung ersichtlich, beruhte die geltend gemachte Unterhaltspflicht des Beklagten für die Zeit seit März 2019 auf der Vereinbarung vom 19./27. März 2019. Darin regelten die Parteien "den Unterhaltsbetrag für A. in Abänderung des Ehescheidungsurteils OF.2014.5 des Bezirksgerichts Baden neu". Sie vereinbarten namentlich: "Mit Beginn ab 1. März 2019 bezahlt B. an A. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'640.00, zahlbar jeweils im Voraus" (GB 2). Diese Vereinbarung wurde mit Vereinbarung vom 25. August 2021 einvernehmlich abgeändert (Rechtsöffnungsgesuch S. 2; GB 3). Gemäss Ziffer 1 dieser Vereinbarung zahle der Kläger an die Beklagte Ende August 2021 zum letzten Mal "gemäss Vereinbarung". Danach würden die neuen Regeln gelten (hierzu ausführlich nachstehend E. 3.6).

3.5.2. Für die rückständigen Unterhaltsbeiträge für Januar 2020 bis und mit August 2021 ist demnach der Unterhaltsvertrag vom 19./27. März 2019 massgebend. Dieser hält unmissverständlich fest, dass sich der Beklagte verpflichtete, der Klägerin monatlich vorschüssig Fr. 1'640.00 an nachehelichem Unterhalt zu bezahlen. Aus der Rückstandsberechnung (GB 6) lässt sich entnehmen, dass für diesen Zeitraum (bis und mit der Zahlung vom 27. Juli 2021) insgesamt Fr. 4'850.00 an Unterhaltsbeiträgen unbezahlt blieben. Der Beklagte unterliess es, dagegen entsprechende Einwendungen glaubhaft zu machen. Der Einwand des Beklagten, dass zufolge Abänderung bzw. Aufhebung der Vereinbarung vom 19./27. März 2019 mit Vertrag vom 25. August 2021 erstere kein gültiger Rechtsöffnungstitel sei (Beschwerde Rz. 8), trifft nicht zu. Dem Vertrag vom 25. August 2021 lässt sich nicht etwa entnehmen, dass damit die aufgelaufenen Unterhaltspflich-ten untergegangen wären. Die Vereinbarung kann nur dahingehend verstanden werden, dass in Zukunft die neue Vereinbarung zur Anwendung gelange. Für Unterhaltsleistungen, die unter dem alten Vertrag aufgelaufen sind, bildet dieser somit weiterhin eine Grundlage für eine provisorische Rechtsöffnung. Der Vorinstanz ist entgegen der Ansicht des Beklagten (Beschwerde Rz. 15 ff.) auch keine Willkür vorzuwerfen, wenn sie die Behauptung des Beklagten, der Unterhaltsvertrag vom 19./27. März 2019 sei mit Wirkung ab März 2020 formlos abgeändert worden, unberücksichtigt liess, zumal diese Behauptung vor Vorinstanz weitgehend unsubstantiiert blieb und weder Urkunden eingereicht noch andere Beweismittel offeriert wurden (Gesuchsantwort Rz. 11). Wie auch die Klägerin im Rechtsöffnungsgesuch vorgebracht hat, ist die Differenz von Fr. 250.00 wohl darauf zurückzuführen, dass die Familienzulagen ab März 2020 über die Klägerin bezogen wurden, was aber den Beklagten nicht berechtigt hätte, vom nachehelichen Unterhalt einen Abzug zu machen (Gesuch S. 2; vgl. auch GB 13 f.). Der Beklagte hätte in diesem Fall nach wie vor Kinderunterhalt von Fr. 1'000.00 (exkl. Kinderzulagen) gemäss Scheidungsurteil vom 11. August 2016 geschuldet (GB 1; vgl. vorstehend E. 3.1), nebst nachehelichem Unterhalt von Fr. 1'640.00, d.h. gesamthaft Fr. 2'640.00 – entsprechend der eingereichten Rückstandsberechnung (GB 6). Die Vorinstanz hat für die rückständigen Unterhaltsbeiträge für Januar 2020 bis und mit August 2021 folglich zu Recht provisorische Rechtsöffnung erteilt.

3.6. 3.6.1. Betreffend die rückständigen Unterhaltsbeiträge ab Oktober 2021 (für September wurden keine Rückstände geltend gemacht) ist die Vereinbarung vom 25. August 2021 zu berücksichtigen. Die Vorinstanz erwog hierzu, wie bereits ausgeführt, dass die Vereinbarung auf einen Festvertrag ausgerichtet sei. Die Klägerin habe glaubhaft gemacht, dass sie lediglich temporär im Stundenlohn arbeite und nicht in einer Festanstellung. Sie erteilte deshalb auch für die rückständigen Unterhaltsbeiträge ab Oktober 2021 gemäss Rückstandsberechnung die provisorische Rechtsöffnung (zum Ganzen vorstehend E. 3.2).

3.6.2. 3.6.2.1. Der Beklagte rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Er bringt vor, dass mit der Vereinbarung vom 25. August 2021 die Unterhaltspflicht des Beklagten per 31. August 2021 grundsätzlich aufgehoben worden sei. Diese Pflicht habe nur in zwei klar bezeichneten Fällen wiederaufleben können, wobei der Fall der "Nicht-Probezeit" gerade nicht vorgesehen sei. Die Unterhaltspflicht des Beklagten sei mit anderen Worten suspensiv bedingt gewesen (Beschwerde Rz. 9, 16 ff., 35 ff.). Die Vorinstanz lasse dies völlig ausser Acht. Die Unterhaltsleistungspflicht des Beklagten sei gerade nicht von einer Festanstellung oder Probezeit der Klägerin abhängig gemacht worden, sondern deren Wiederaufleben (Beschwerde Rz.

12 ff.). Der Beklagte rügt insofern auch eine Rechtsverletzung, da kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege (Art. 82 SchKG; Beschwerde Rz. 31 ff.), sowie eine Verletzung der Beweisregeln, da die Klägerin für den Eintritt der Suspensivbedingung voll beweispflichtig gewesen sei. Diesen Beweis habe sie – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht erbracht (Beschwerde Rz. 43).

3.6.2.2. Die von beiden Parteien unterzeichnete Unterhaltsvereinbarung vom 25. August 2021 weist folgenden Wortlaut auf (GB 3):

"[…]

Die Vereinbarung vom März 2019 (Rückseite) wird folgender Masse angepasst, Punkt 1-5 werden gelöscht. Dafür kommen 4 neue Punkte zugunsten A.

Neu:

1.) B. zahlt Unterhalt an A. Ende 31.8.2021 zum letzten Mal gemäss Vereinbarung. Danach gelten neue Regeln.

2.) Wenn die Probezeit nicht zugunsten A. entspricht (kein Festvertrag) gilt die Vereinbarung März 2019 Unterhalt Monatlich 1390.-

3.) Wenn in der Zeit von Probezeit ein Lohn (inkl. Kinder-Alimente) nicht CHF 4'500.- netto erreicht wird, muss B. den fehlenden Differenz zahlen. Beispiel: Lohn + Kinderalimente = 3'500 somit muss B. ein Differenz von 1'000 Franken zahlen. Diese Regelung gilt nur in der Probezeit.

4.) Nach Festvertrag muss B., kein Differenz bezahlen. Und die bestehenden Vereinbarungen und Unterhalt Pflichten lösen sich für immer auf.

Mit meiner Unterschrift bestätige ich die neue Regelung gelesen und verstanden habe.

[…]"

3.6.2.3. Die Auffassung des Beklagten, dass mit Vertrag vom 25. August 2021 eine suspensiv bedingte Leistungspflicht in der Art vereinbart wurde, dass die Unterhaltspflicht dem Grundsatz nach aufgehoben wurde und die Unterhaltspflicht nur wiederauflebe, wenn eine Probezeit absolviert wird, überzeugt nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich etwa der Einleitung und Ziff. 1 der Vereinbarung vom 25. August 2021 nicht entnehmen, dass die Unterhaltspflicht dem Grundsatz nach aufgehoben werden sollte. Es wird im Wesentlichen bloss festgehalten, dass nach August 2021 neue Regeln [d.h. Ziff. 2-4 der Vereinbarung vom 25. August 2021] gälten.

Ziff. 2 der Vereinbarung sieht demgegenüber vor, dass, falls nach einer Probezeit für die Klägerin kein "Festvertrag" resultiere, die Vereinbarung vom März 2019 mit monatlichem Unterhalt von Fr. 1'390.00 weitergelte. Umso mehr konnte und musste die Klägerin nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Beklagte auch für den Fall, dass gar nie eine Probezeit mit Aussicht auf einen Festvertrag absolviert wird, eine Unterhaltspflicht im Umfang von Fr. 1'390.00 gemäss Vereinbarung vom März 2019 anerkennt. Entsprechend vereinbarten die Parteien denn auch in Ziff. 4 der Vereinbarung ausdrücklich ohne Vorbehalt, dass (nur) für den Fall eines "Festvertrages" keine Differenz nach Ziff. 3 zu bezahlen ist und sich die Unterhaltspflichten "für immer" auflösen. Bestand somit aber die Unterhaltspflicht aus der Vereinbarung vom März 2019 gemäss Ziff. 2 der Vereinbarung vom 25. August 2021 dem Grundsatz nach weiterhin, so liegt materiell nicht eine Suspensivbedingung vor, sondern eine Resolutivbedingung, die dann erfüllt ist, wenn die Klägerin eine Probezeit antritt bzw. eine Festanstellung erhält. Den Eintritt der Resolutivbedingung hätte der Beklagte glaubhaft einzuwenden gehabt (vgl. vorstehend E. 3.4.2). Im Ergebnis kam die Vorrinstanz zu Recht zum Schluss, dass ihm dies nicht gelang (angefochtener Entscheid E. 3.3.2; vorstehend E. 3.2).

3.6.3. 3.6.3.1. Der Beklagte bringt weiter vor, bereits vor Vorinstanz ausgeführt zu haben, dass die Klägerin von der Möglichkeit der Differenzzahlungen während der Probezeit Gebrauch gemacht habe. Der Beklagte sei damals davon ausgegangen, dass sich die Klägerin in einer Probezeit befunden habe und Ziff. 3 und 4 der Vereinbarung vom 25. August 2021 entsprechend Anwendung gefunden hätten. Er habe der Klägerin die geltend gemachten Deltas entsprechend überwiesen (Beschwerde Rz. 19; Antwortbeilagen [AB] 2-4). Die Vereinbarung vom 25. August 2021 sei auf Wunsch der Klägerin erstellt worden, insbesondere auch deren Ziff. 2-4. Die Klägerin habe von den Differenzzahlungen gemäss Ziff. 3 dreimal Gebrauch gemacht und anschliessend ganze acht Monate keinerlei Ansprüche gestellt. Damit sei belegt, dass die Klägerin die Vereinbarung vom 2. August 2021 gleich wie der Beschwerdeführer verstanden habe; entgegen dem angefochtenen Entscheid (E. 3.4) habe dies nichts mit Verjährung zu tun (Beschwerde Rz. 20 f., m.H. auf Gesuchsantwort Rz. 12, 17, 23, 32).

3.6.3.2. Aus den Buchungsbelegen (AB 2-4) wie auch der Rückstandsberechnung (GB 6) geht hervor, dass der Beklagte der Klägerin zwischen Oktober und Dezember 2021 insgesamt Fr. 900.00 überwiesen hat (Fr. 200.00 am 11. Oktober 2021 [AB 2], Fr. 200.00 am 15. November 2021 [AB 3] und Fr. 500.00 am 16. Dezember 2021 [AB 4]). Der Buchungsbeleg für die Zahlung vom 16. Dezember 2021 (AB 4) enthält weiter den Hinweis "Differenz Unterhalt Nov. 2021". Nach dem 16. Dezember 2021 erfolgten keine Unterhaltszahlungen mehr. Damit ist aber noch nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin in einer Probezeit war, geschweige denn, sie diese bestanden hätte. Auch fehlen explizite Hinweise darauf, dass die niedrigeren bzw. nach Dezember 2021 gänzlich eingestellten Unterhaltszahlungen dem Willen der Klägerin entsprochen hätten. Falls die Klägerin den Differenzbetrag in der Tat während mehrerer Monate nicht geltend gemacht hätte, wäre dies hierfür zwar ein Indiz. Dass die Unterhaltspflicht im Differenzbetrag untergegangen wäre, kann damit jedoch – im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 3.4.2) – noch nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

3.6.4. Im Ergebnis wurde der Klägerin gestützt auf die Vereinbarung vom 25. August 2021 auch für die Rückstände ab Oktober 2021 (gemäss Rückstandsberechnung; GB 6) zu Recht die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

4.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Beklagten, die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids aufzuschieben, gegenstandslos.

5.

Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin liess sich nicht vernehmen. Ihr ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem vom ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 17'850.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.

119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 7. August 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Sulser