ZSU.2023.133
ZSU.2023.133 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2023-10-11
11. Oktober 2023Deutsch62 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.133 (SF.2021.11) Art. 59 Entscheid vom 11. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Klägerin 1 A._____, [...] Kläger 2 B._____, [... Kläger 3 C._____...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2023.133 (SF.2021.11) Art. 59
Entscheid vom 11. Oktober 2023
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Klägerin 1 A._____, [...]
Kläger 2 B._____, [...
Kläger 3 C._____, [...]
2 und 3 gesetzlich vertreten durch A._____, [...]
2 und 3 vertreten durch Fürsprecherin Dr. Gabriela Rohner, Metzgergasse 8, 5000 Aarau (Kindsvertreterin)
1-3 vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind, Untere Grubenstrasse 3, Postfach, 5070 Frick
Beklagter D._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Frey, Bachstrasse 57, Postfach, 5001
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Kinderbelange)
Sachverhalt
1.
A._____ (Klägerin 1) und D._____ (Beklagter) sind die unverheirateten Eltern von B._____ (geb. tt.mm. 2013 [Kläger 2]) und C._____ (geb. tt.mm. 2015 [Kläger 3]).
2.
2.1. Mit Eingabe vom 22. März 2021 (Postaufgabe) reichten die Kläger beim Gerichtspräsidium Laufenburg ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein und beantragten:
" 1. Die Obhut über die Gesuchsteller 1 [Kläger 2] und 2 [Kläger 3] sei der Kindsmutter zuzuteilen.
2.
Dem Gesuchsgegner sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht zuzusprechen.
3.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Kindsmutter an den Unterhalt der beiden Gesuchsteller 1 [Kläger 2] und 2 [Kläger 3] monatlich vorschüssig Fr. 2'365.00 pro Kind zu bezahlen zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen.
4.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss/-beitrag von Fr. 3'000.00 zu bezahlen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für das mit gleicher Post rechtshängig gemachte Hauptsacheverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners.
7.
Subsidiär sei den Gesuchstellern für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren, soweit die Gerichts- und Parteikosten nicht dem Gesuchsgegner auferlegt werden."
2.2. Mit Stellungnahme vom 26. April 2021 beantragte der Beklagte das Folgende:
" 1.1 Die gemeinsamen Söhne, B._____, geb. tt.mm. 2013 und C._____, geb. tt.mm. 2015 seien unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen.
1.2. Die gemeinsamen Söhne seien vom den ganzen Montag und Dienstag sowie am Mittwoch bis 12:00 Uhr durch den Gesuchsgegner und mittwochs ab 12:00 Uhr, den ganzen Donnerstag und Freitag (an den Besuchswochenenden des Vaters bis 18:00 Uhr) zu betreuen.
2.
2.1. Die Eltern seien berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Söhne jedes zweite Wochenende eines Monats von Freitag, 18:00 bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.
2.2. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, drei Ferienwochen mit den gemeinsamen Söhnen zu verbringen.
3.
Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller weder Bar- noch Betreuungsunterhalt schuldet.
4.
Die Rechtsbegehren der Gesuchsteller und der Gesuchstellerin seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
5.
Für den Fall, dass der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Unterhalt verpflichtet wird, sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen."
2.3. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 beantragten die Kläger superprovisorische Massnahmen. Der Präsident des Familiengerichts Laufenburg erliess daraufhin mit Verfügung vom 2. Juni 2021 folgende superprovisorischen Massnahmen:
" 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder B._____ und C._____ monatlich im Voraus einen Betrag von je Fr. 1'260.00 (davon Fr. 715.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen, erstmals per 1. Juni 2021.
2.
Soweit mehr oder anderes im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme beantragt wird, wird das entsprechende Gesuch abgewiesen."
2.4. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 beantragte der Beklagte als superprovisorische Massnahme die sofortige Zusprechung eines Besuchs- und Ferienrechts. Der Präsident des Familiengerichts Laufenburg verfügte daraufhin am 2. Juli 2021, dass dem Vater ein Besuchsrecht für die beiden Kinder zugestanden wird, das in Bezug auf Dauer und Intervall dem bis April 2021 praktizierten Besuchsrecht entspreche.
2.5. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 stellten die Kläger folgenden neuen Antrag:
" Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, aktuell die E._____ AG, [...], sei unter Androhung der Doppelzahlung im Unterlassungsfall anzuweisen, bis auf Weiteres von dem an den Gesuchsgegner ausbezahlten Lohn den Betrag von Fr. 3'020.00 (Unterhaltsbeitrag inkl. Kinder- und Familienzulagen; Nachbezifferung vorbehalten) abzuziehen und direkt auf das Konto der Gesuchstellerin 1 bei der Bank X._____; CH[...], zu überweisen."
2.6. Am 9. September 2021 fand vor dem Präsidium des Familiengerichts Laufenburg die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien mündlich Replik bzw. Duplik erstatteten und die Klägerin 1, der Beklagte sowie die Zeugen F._____, G._____, H._____ und I._____ befragt wurden.
2.7. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 forderte der Präsident des Familiengerichts Laufenburg die Klägerin 1 und den Beklagten gestützt auf Art. 297 Abs. 2 ZPO zu einer kinderorientierten Mediation auf. Mit der Mediation wurde Rechtsanwalt und Mediator J._____ […], beauftragt.
2.8. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 beantragte der Beklagte erneut die superprovisorische Zusprechung eines Besuchs- und Ferienrechts. Die Kläger beantragten mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 die Abweisung dieses beklagtischen Rechtsbegehrens. Eventualiter beantragten sie zudem, dass die Kläger 2 und 3 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sofort unter die alleinige Obhut der Klägerin 1 zu stellen seien. Daraufhin verfügte der Präsident des Familiengerichts Laufenburg am 29. Oktober 2021 folgende superprovisorische Massnahme:
" 1. 1.1. Der Vater wird berechtigt erklärt, die Kinder B._____ (geb. tt.mm. 2013) und C._____ (geb. tt.mm. 2015) jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Besuchszeiten dauern jeweils von Freitag,
18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.
1.2. Ein weitergehendes Besuchsrecht bleibt der Absprache unter den Eltern und dem Mediator vorbehalten.
2.
Soweit mehr oder anderes im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme beantragt wird, wird das entsprechende Gesuch abgewiesen."
2.9. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 beantragte der mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 vom Gericht eingesetzte Mediator u.a., dass die angeordnete Mediation per sofort zu beenden und für die Kläger 2 und 3 für das weitere Verfahren eine unabhängige Kindsvertretung einzusetzen sei.
2.10. Am 25. Mai 2022 verfügte der Präsident des Familiengerichts Laufenburg u.a., dass die angeordnete Mediation gescheitert sei und für die Kläger 2 und 3 eine Kindsvertretung angeordnet und Fürsprecherin Gabriela Rohner zu deren Vertreterin bestellt wird.
2.11. Die Kinderanwältin reichte der Vorinstanz am 29. Juni 2022 und am 27. Juli 2022 Berichte zu Besprechungen mit den Kindern ein.
2.12. Mit Eingaben vom 15. (Beklagter) bzw. 16. August 2022 (Kläger) reichten die Parteien Parteivorträge ein. Die Kläger stellten darin folgende Anträge:
" 1. Die Obhut über die Gesuchsteller 1 [Kläger 2] und 2 [Kläger 3] sei der Kindsmutter zuzuteilen.
2.
Es sei das Besuchsrecht unter Berücksichtigung der Ausführungen der Kindesvertretung zu regeln. Auf die Festsetzung eines Ferienrechts sei vorläufig zu verzichten.
3.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Kindsmutter an den Unterhalt des Gesuchstellers 1 monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen: - von 01.03.2021 bis 30.11.2021 Fr. 2'464.00 - ab 01.12.2021 Fr. 2'416.00 - ab 01.08.2023 Fr. 2'583.00
4.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Kindsmutter an den Unterhalt des Gesuchstellers 2 monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen: - von 01.03.2021 bis 30.11.2021 Fr. 2'464.00 - ab 01.12.2021 Fr. 2'416.00 - ab 01.08.2023 Fr. 2'372.00
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners."
2.13. Mit Entscheid vom 31. Mai 2023 hat der Präsident des Familiengerichts Laufenburg erkannt:
" 1. Die Kinder B._____ (geb. tt.mm. 2013) und C._____ (geb. tt.mm. 2015) werden unter die Obhut der Mutter gestellt.
2.
Der Vater wird berechtigt erklärt, die Kinder B._____ und C._____ jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Besuchszeiten dauern von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.
Der Vater wird berechtigt erklärt, mit den Kindern zwei Wochen Ferien pro Jahr auf eigene Kosten zu verbringen.
Ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht bleibt der Absprache unter den Eltern vorbehalten. Sie beachten stets das Kindeswohl und nehmen auf die schulischen und persönlichen Bedürfnisse und Wünsche der Kinder angemessen Rücksicht.
3.
3.1. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt von B._____ monatlich vorschüssig folgende Beträge
- Fr. 1'770.00 vom 1. April 2021 bis 30. September 2021 (inkl. Fr. 1'037.50 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'730.00 vom 1. September 2021 bis 30. November 2021 ((inkl. Fr. 970.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'690.00 vom 1. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 (inkl. Fr. 890.00 Betreuungsunterhalt - Fr. 1'520.00 vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2023 (inkl. Fr. 890.00 Betreuungsunterhalt - Fr. 1'670.00 ab 1. August 2023 (inkl. Fr. 890.00 Betreuungsunterhalt zuzüglich bezogener Kinderzulagen zu bezahlen.
3.2. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt von C._____ monatlich vorschüssig folgende Beträge
- Fr. 1'770.00 vom 1. April 2021 bis 30. September 2021 (inkl. Fr. 1'037.50 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'730.00 vom 1. September 2021 bis 30. November 2021 ((inkl. Fr. 970.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'690.00 vom 1. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 (inkl. Fr. 890.00 Betreuungsunterhalt - Fr. 1'520.00 vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2023 (inkl. Fr. 890.00 Betreuungsunterhalt - Fr. 1'470.00 ab 1. August 2023 (inkl. Fr. 890.00 Betreuungsunterhalt zuzüglich bezogener Kinderzulagen zu bezahlen.
4.
Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Rechtsbegehren abgewiesen.
5.
5.1. Die Gerichtskosten bestehen aus:
a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 173.40 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 d) den Kosten für die Vertretung des Kindes von Fr. 3'617.97
Total Fr. 6'791.37
5.2. Die Gerichtskosten werden den Eltern je zur Hälfte mit Fr. 3'395.67 bzw. Fr. 3'395.70 auferlegt.
5.3. Die Kosten der Mediation werden den Eltern je zur Hälfte mit Fr. 408.75 auferlegt.
5.4. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Mediation gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Eltern sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
6.
Die Parteikosten sind wettgeschlagen."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 12. Juni 2023 in vollständig begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 21. Juni 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entcheid des Gerichtspräsidiiums Laufenburg vom 31. Mia 2023 wie folgt zu ändern:
‘1. Die Kinder B._____ (geb. tt.mm. 2013) und C._____ (geb. tt.mm. 2015) seinen under die alternierende Obhut der Eltenr zu stellen.
2.
Die Eltern seien bereicht zu erklären, die Kinder jedes zweiter Wochenende zu sich zu Besuch zu nehmen. Die Besuchszeiten duaern von Freitag 18.00 Uhr – Sonntag 18.00 Uhr.
Die Eltern sind berichtig zu erklären, mit den Kindern zwei Wochen Ferien pro Jahr auf eigene Kosten zu verbringen.
Ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht bleibt der Absprache der Eltern vorbehalten. Sie beachten stets das Kindswohl und nehmen auf die schulischen und persönlichen Bedürfnisse und Wünsche der Kinder angemessen Rücksicht.
3.
3.1 Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt von B._____ monatliche vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen:
CHF 1'630.00 von April 2021 – August 2021 (inklusiv CHF 765.00 Betreuungsunterhalt
CHF 1'590.00 von August 2021 – November 2021 (inklusiv CHF 697.00 Beteruungsuntrehalt)
CHF 1'535.00 Dezember 2021 (inklusiv CHF 671.00 Beteruungsuntrehalt)
CHF 1385.00 von Januar 2022 – Juli 2023 (inklusiv CHF 671.00 Beteruungsuntrehalt)
CHF 462.50 ab 1. August 2023
3.2 Der Vater wird verpflichtete, der Mutter and en Unterhalt von C._____ monatlich vorschüssig folgene Beträe zu bezahlen:
CHF 1'630.00 von April 2021 – August 2021 (inklusiv CHF 765.00 Betreuungsunterhalt)
CHF 1'590.00 von August 2021 – November 2021 (inklusiv CHF 697.00 Beteruungsuntrehalt)
CHF 1'535.00 Dezember 2021 (inklusiv CHF 671.00 Beteruungsuntrehalt)
CHF 1385.00 von Januar 2022 – Juli 2023 (inklusiv CHF 671.00 Beteruungsuntrehalt)
CHF 462.50 ab 1. August 2023 (inklusiv 671.00 Beteruungsuntrehalt)
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner
3.
Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen."
3.2. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 erstatteten die Kläger 2 und 3 (durch die Kindsvertreterin) Berufungsantwort (nachfolgend: Berufungsantwort Kinder) und beantragten die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten.
3.3. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 erstatteten die Kläger Berufungsantwort (nachfolgend: Berufungsantwort) und beantragten:
" 1. Die Berufung bzw. Beschwerde des Beklagten vom 21.06.2023 sei abzuweisen.
2.
Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Beklagten."
3.4. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wies der Instruktionsrichter des Obergerichts, 3. Zivilkammer, das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
3.5. Mit Eingabe vom 22. August 2023 beantragten die Kläger, es sei dem Beklagten die Weisung zu erteilen, seine Kinder nicht ohne Begleitung eines Erwachsenen landwirtschaftliche Fahrzeuge lenken zu lassen, insbesondere dann nicht, wenn sich andere Personen in unmittelbarer Nähe befinden. Der Beklagte verlangte mit Eingabe vom 4. September 2023 die Abweisung dieses klägerischen Antrags.
Erwägungen
1.
1.1
Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d und Art. 252 ff. ZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Dieser ist vorliegend erreicht. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen – namentlich die Wahrung der Berufungsfrist – geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.
1.2
Die Kläger stellten mit ihrer im Rechtsmittelverfahren erfolgten Eingabe vom 22. August 2023 im Sinne einer kindesschutzrechtlichen Massnahme erstmals den Antrag um Anordnung einer Weisung an den Beklagten. Auf
dieses Begehren ist mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. Das Obergericht ist nicht zuständig für die Behandlung von Rechtsbegehren, welche erstmals im Rechtmittelverfahren vorgebracht werden und nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren.
2.
2.1
Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
2.2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten schreibt Art. 296 ZPO dem Gericht vor, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Abs. 1) und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (Abs. 3). Die gesetzlich verankerte Untersuchungsmaxime verpflichtet den Richter, die für den Entscheid massgebenden Tatsachen zu berücksichtigen, um im Sinne des Kindeswohls zu entscheiden; dabei ist es indes in erster Linie Sache der Parteien, die massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Mitwirkungspflicht). Das Gericht ist weder an den von den Parteien geltend gemachten Sachverhalt, noch an unbestrittene Tatsachen noch an die von den Parteien eingereichten Beweismittel gebunden (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 129 III 417 E. 2.1.1).
2.2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten schreibt Art. 296 ZPO dem Gericht vor, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Abs. 1) und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (Abs. 3). Die gesetzlich verankerte Untersuchungsmaxime verpflichtet den Richter, die für den Entscheid massgebenden Tatsachen zu berücksichtigen, um im Sinne des Kindeswohls zu entscheiden; dabei ist es indes in erster Linie Sache der Parteien, die massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Mitwirkungspflicht). Das Gericht ist weder an den von den Parteien geltend gemachten Sachverhalt, noch an unbestrittene Tatsachen noch an die von den Parteien eingereichten Beweismittel gebunden (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 129 III 417 E. 2.1.1).
Im Berufungsverfahren ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Diese Novenschranke gilt allerdings nicht bei Kinderbelangen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). In diesem Fall sind Noven bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 142 III 413 E. 2.2.6).
2.3. In Verfahren betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gilt ein herabgesetzter Beweismassstab. Es genügt, eine Tatsache glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.3).
3.
3.1. Strittig ist zunächst, ob der Klägerin 1 zu Recht (provisorisch) die alleinige Obhut über B._____ und C._____ übertragen wurde.
3.2. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB). Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist (Art. 296 Abs. 2, 298 Abs. 1, 298b Abs. 2 ZGB), handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2). Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss aber der mit dieser Frage befasste Richter auf Verlangen eines Elternteils prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2). Jedenfalls ist erforderlich, dass beide Eltern erziehungsfähig sowie fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (ausführlich zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.3).
3.3. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Klägerin 1 seit der Geburt die Hauptbezugsperson für die Kinder sei. Die geografische Situation, das Alter der Kinder, die Einbettung und die Beziehungen zum sozialen Umfeld und die Möglichkeiten für eine persönliche Betreuung seien in Bezug auf die alternierende Obhut sicherlich vorhanden. Gegen die alternierende Obhut spreche aber die Kommunikation der Eltern und der Kinderwille. Trotz seines Alters habe B._____ dezidiert und konstant erklärt, dass er bei der Klägerin 1 wohnen und den Beklagten jedes zweite Wochenende besuchen wolle. C._____, der zwar offener in Bezug auf das Besuchsrecht sei, sei es äusserst wichtig, dass er mit B._____ zusammen sei. Es sei zwar richtig, dass der Kinderwille nicht immer dem Kindeswohl entspreche. Hier gelte das aber nicht. Als im Rahmen der Mediation versucht worden sei, die Kinderbetreuung zu ändern, sei dies von B._____ und C._____ als sehr negativ und traumatisch empfunden worden. Der Beklagte wünsche sich eine gute und tragfähige Beziehung zu seinen Kindern. Das gelinge jedoch nicht, wenn er seinen Willen über den Kopf der Kinder hinweg durchsetze. Das Verhalten des Beklagten werde von den Kindern als negativ empfunden. Der Beklagte werfe der Klägerin 1 vor, dass sie die Kinder aktiv in den Streit miteinbeziehe, indem sie beispielsweise das Natel auf laut stelle. Sollte dies der Fall sein, sei die Mutter gehalten, ein solches Verhalten zu unterbinden. Es gehe aber auch nicht an, eine andere Person als "dumm" zu bezeichnen, unabhängig davon, ob Kinder mithören oder nicht. Über die ganze Zeit hätten es die Eltern nicht geschafft, miteinander eine angebrachte Kommunikation über die Kinderbelange zu finden. Die Ausführungen des Vaters zur "mangelnden" Erziehungsfähigkeit der Mutter (Löcher in den Zähnen von B._____, Hautpilz) seien nicht hilfreich, das Verhältnis untereinander zu verbessern. Wenn die Eltern nicht über Kinderbelange miteinander kommunizieren könnten und sogar die kinderorientierte Mediation abgebrochen worden sei, reiche es nicht aus, einfach eine Beistandschaft zu errichten und die alternierende Obhut anzuordnen. Diese elterliche Verantwortung solle und könne nicht an eine Beistandsperson delegiert werden. Die Kinder würden offensichtlich unter den andauernden Streitigkeiten ihrer Eltern leiden. Das könne jedoch nicht durch die Anordnung der alternierenden Obhut gelöst werden. Die Berichte der Kinderanwältin zeigten deutlich, dass grundsätzlich eine tragfähige Beziehung zum Beklagten vorhanden sei und die Kinder die Aktivitäten mit dem Vater als sehr positiv erleben würden. Die Berichte würden aber auch zeigen, dass kein Vertrauen in den Beklagten vorhanden sei, weil es dem Beklagten – aus Kindersicht – längerfristig nicht gelinge, die Kinder nicht unter Druck zu setzen. Es sei naiv (und auch unverantwortlich) anzunehmen, dass die Kinder einfach vor vollendete Tatsachen zu stellen seien und sich die elterliche Kommunikation dann schon einpendeln werde. Den Eltern sei es nicht gelungen, trotz Mediation eine gegenseitig wertschätzende Kommunikation aufzubauen, die auch von den Kindern so wahrgenommen werde. Daher sei vorliegend die Obhut über die Kinder alleine der Klägerin 1 zuzuteilen (angefochtener Entscheid E. 3.4; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.3).
3.4. Der Beklagte bringt dagegen mit Berufung vor, dass die alternierende Obhut nicht voraussetze, dass dieses Modell schon während des Zusammenlebens gepflegt wurde. Der Beklagte könne sich seine Arbeit so einteilen, dass er die Kinderbetreuung auch unter der Woche zur Hälfte übernehmen könne, und es stünden auch Verwandte und gute Bekannte zur Verfügung, die die Betreuung übernehmen könnten. B._____ und C._____ könnten so weiterhin viel Zeit in der ihnen vertrauten und geliebten Umgebung verbringen und weiterhin ihre Freizeit auf dem Bauernhof des Bruders des Beklagten verbringen, wie sie dies auch bis zum Wegzug nach Q._____ oft getan hätten (Berufung Ziff. 1.2.1 f.). Weiter seien an die Fähigkeit der Kommunikation der Eltern keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht lasse es genügen, dass die Eltern miteinander schriftlich kommunizieren können. Auch müsse darauf hingewiesen werden, dass die kinderorientierte Mediation mitten in der heissen Phase der Auseinandersetzung stattgefunden habe, in der es für beide Seiten auch um finanzielle Fragen gegangen sei. Es entspreche der Erfahrung, dass nach einem Entscheid der Behörden, der die Streitpunkte regle, die Parteien wieder miteinander reden könnten. Der Beklagte weist weiter darauf hin, dass eine tragfähige Beziehung der Söhne zu ihm bestehe und sie die gemeinsamen Stunden als positiv erleben würden. Der Kinderwille müsse zudem nicht zwingend dem Kindswohl entsprechen. Der Beklagte habe den Eindruck, dass die Klägerin 1 B._____ und C._____ beeinflusst habe, sodass sie sich gegen ihren Vater gewandt hätten. So habe der Beklagte die Kinder nie zur Kinderanwältin nach Aarau bringen dürfen. Dies habe immer die Klägerin 1 getan. Der Beklagte zweifle deshalb die Aussagekraft der Berichte der Kinderanwältin stark an. Dem Kindswohl entspreche es viel mehr, in der ländlichen Umgebung von R._____ aufwachsen zu können, als in Q._____ in einer Blockwohnung (Berufung Ziff. 1.2.3).
3.5. Die Kläger führen unter Berufung auf die vorinstanzlichen Erwägungen aus, der Beklagte habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er den Konflikt zwischen den Eltern nicht auf der Elternebene belassen könne, sondern die Kinder darin involviere. Die Kinderanwältin sei der Auffassung, dass es den Kindern sehr wichtig sei, dass der Beklagte ihre enge Bindung zur Klägerin
1 zukünftig akzeptiere, er also beispielsweise die Kinder mit dieser telefonieren lasse, wenn sie das möchten, und dass er keinen Druck auf die Kinder ausübe, insbesondere, was die Übernachtungen anbelange. Die Kinderanwältin erachte den Loyalitätskonflikt der Kinder als hoch. Die Ausführungen der Kinderanwältin würden deutlich zeigen, dass der Beklagte die enge Bindung zwischen der Klägerin 1 und den Kindern nicht akzeptiere und grossen Druck auf die Kinder ausübe, weshalb es dem Beklagten an der Erziehungsfähigkeit mangle. Weiter könnten die Kinder auf dem Bauernhof in gefährliche Situationen geraten (Berufungsantwort S. 5). Die Kläger weisen weiter darauf hin, dass bei grundschulpflichtigen Kindern die Möglichkeit der persönlichen Betreuung grundsätzlich beachtlich sei. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, da B._____ unter ADHS leide. Die persönliche Betreuung durch die Klägerin 1 sei deshalb für beide Kinder sehr wichtig (Berufungsantwort S. 7). Der Beklagte ignoriere auch völlig, dass die Kinder, vor allem B._____, Probleme mit dem Einschlafen hätten. Sie könnten schlecht bis gar nicht auswärts übernachten. Somit seien die Übernachtungen beim Beklagten seit jeher ein zentrales Problem. Es sei offensichtlich, dass die Kinder unter grossem Druck des Beklagten stünden. In diesem Sinne spreche sich auch die Kinderanwältin nur für Tagesaktivitäten des Vaters mit den Kindern aus, sodass diese den Druck der Übernachtungen nicht hätten (Berufungsantwort S. 10). B._____ habe weiter äusserst deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er bei der Mutter wohnen wolle und zu seinem Vater zu Besuch gehen möchte, wenn er wolle. Dies mache auch insofern Sinn, als dass die Klägerin 1 für ihn die Hauptbezugsperson sei und er grosse Probleme damit habe, auswärts zu übernachten und ihm auch der Druck durch den Beklagten Schwierigkeiten bereite (Berufungsantwort S. 11 ff.). Bestritten werde, dass die Klägerin 1 die Kinder zu ihren entsprechenden Aussagen manipuliert hätte. Weder die Kinderanwältin noch die Vorinstanz hätten entsprechende Feststellungen gemacht. Im Gegenteil habe der Beklagte etwa B._____ vor der gerichtlichen Anhörung gesagt, dass er dem Gericht sagen könne, dass er bei seinem Vater leben wolle (Berufungsantwort S. 14). Schliesslich sei es auch "absurd", das Kindeswohl in direkten Zusammenhang mit der ländlichen Umgebung zu stellen, zumal R._____ zur Gemeinde Q._____ gehöre und somit beide Wohnorte in der gleichen Umgebung lägen (Berufungsantwort S. 15).
3.6. Die Kinderanwältin bringt mit Berufungsantwort vor, B._____ hätte klar den Wunsch geäussert, bei der Mutter zu leben, dass er nur jedes zweite Wochenende beim Beklagten verbringen wolle und eine alternierende Obhut anhand seiner Äusserungen für ihn nicht in Frage komme. C._____ wolle grundsätzlich nicht ohne B._____ Zeit beim Beklagten verbringen, womit die alternierende Obhut für ihn ebenfalls nicht in Frage komme. Beide Kinder hätten ihren Willen altersgerecht geäussert und die Kinderanwältin habe den Eindruck gehabt, dass der geäusserte Wille auch tatsächlich den Wünschen der Kinder entspreche. Es habe auch dem Wunsch von B._____ entsprochen, dass die Klägerin 1 die Kinder zur zweiten Besprechung mit der Kinderanwältin bringe. Nachdem der Beklagte darum gebeten habe, die Kinder an die zweite Besprechung zu fahren, habe die Klägerin 1 dies mit den Kindern besprochen und der Kinderanwältin mitgeteilt, dass dies in Ordnung sei. B._____ habe anschliessend aber selbst die Kinderanwältin angerufen und mitgeteilt, dass er von der Klägerin 1 zum zweiten Treffen gebracht werden möchte. Diese Episode zeige, dass B._____ einen starken Willen habe und es schwierig sei, ihn von der Notwendigkeit oder Richtigkeit einer anderen Lösung zu überzeugen. B._____ sage auch klar, dass er keine Woche Ferien mit seinem Vater verbringen würde, selbst wenn das Gericht es so anordnen würde. B._____ habe von sich aus am Telefonat vom 28. Juni 2022 erwähnt, dass die Mutter ihn versucht habe zu motivieren, am Wochenende beim Vater zu schlafen, er habe aber nicht gehen wollen. C._____ hingegen habe immer wieder betont, dass er dasselbe wolle, wie sein Bruder. Auch er habe nicht den Anschein erweckt, das Sprachrohr der Mutter zu sein (Berufungsantwort Kinder S. 4 ff.).
3.7. 3.7.1. Ausser Frage steht, dass beide Elternteile erziehungsfähig sind und sich gut um B._____ und C._____ kümmern, wenn auch die dokumentierten Druckversuche des Beklagten auf die Söhne der Beziehung zu diesen wie auch zur Klägerin 1 bestimmt nicht förderlich sind (vgl. nachstehend E. 3.7.3). Es wird auch nicht bezweifelt, dass der Beklagte die Betreuung – sei dies selbst oder allenfalls mit Hilfe von Freunden und Verwandten – übernehmen könnte. Dem Beklagten ist auch insofern zuzustimmen, dass eine alternierende Obhut nicht bereits dann per se ausser Frage steht, wenn die Kommunikation der Eltern konfliktbehaftet ist. Um die Nichtanordnung einer alternierenden Obhut rechtfertigen zu können, muss der Elternkonflikt einen gewissen Schweregrad erreichen (BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fankhauser/Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, N. 9b f. zu Art. 298 ZGB, m.w.H.). Eine alternierende Obhut fällt dort ausser Betracht, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3). Dass eine derart empfindlich gestörte Beziehung zwischen den Eltern bestünde, ist nicht ersichtlich. Dies lässt sich namentlich auch nicht aus der Tatsache ableiten, dass die i.S.v. Art. 297 ZPO angeordnete Mediation gescheitert ist, weil sich die Eltern u.a. betreffend Obhut nicht einvernehmlich einigen konnten (vgl. act. 224 f.). Dies widerspräche der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach aus dem Umstand alleine, dass sich ein Elternteil gegen die Errichtung einer alternierenden Obhut stellt, nicht geschlossen werden darf, die Eltern seien nicht zur Kooperation bereit. Es steht einer alternierenden Obhut auch nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Der Wille zur Mediation zeigt vielmehr, dass die Fronten nicht derart verhärtet sind, dass ein Einvernehmen nicht mehr möglich wäre. Namentlich die Ausübung des Besuchsrechts des Beklagten schien in der Vergangenheit grundsätzlich funktioniert zu haben und wurde auch seitens der Klägerin 1 gefördert, wenn auch die Besuche aufgrund der Weigerungshaltung der Kinder teilweise abgesagt wurden, was auch zu Konflikten zwischen den Eltern führte (vgl. nachstehend E. 3.7.3; vgl. etwa act. 67, 86,
88 f., 178, 190 f., 213 ff., 241 ff.). Anhaltspunkte, dass eine Kooperation und Kommunikation über Kinderbelange gar nicht möglich wäre, sind nicht ersichtlich.
Dies bedeutet indes nicht, dass eine konfliktbehaftete Situation, die noch nicht derart schwerwiegend ist, dass eine alternierende Obhut bereits aus diesem Grund auszuschliessen wäre, nicht in einer Gesamtwürdigung
sämtlicher Umstände berücksichtigt werden kann (und muss), wie dies auch die Vorinstanz getan hat.
3.7.2. Die Vorinstanz hat namentlich auch auf den Umstand abgestellt, dass die Klägerin 1 bis zur Trennung unbestrittenermassen die Hauptbezugsperson der Kinder war. Daran ändert auch nichts, wie der Beklagte vor Vorinstanz noch vorbrachte, dass sich dieser in der Zeit von September 2021 bis Juli 2022 zeitweise vermehrt in der Betreuung der Kinder engagiert hat (vgl. act. 267). Dabei handelte es sich, abgesehen von Besuchen am Wochenende, primär um vereinzelte Nachmittage, namentlich ohne Übernachtung, die für die Kinder gemäss den Ausführungen der Kinderanwältin besonders schwierig sind. Insofern kann nicht davon gesprochen werden, dass das vom Beklagten beantragte Modell bereits gelebt worden wäre.
Die Vorinstanz hat dies im Sinne der Stabilität bzw. Kontinuität der familiären Verhältnisse zu Recht mitberücksichtigt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern die Kinder schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten (BGE 142 III 612 E. 4.3). Diesem Kriterium kommt grundsätzlich gewichtigere Bedeutung bei Säuglingen und Kleinkindern zu, wohingegen die beiden Kinder heute bereits 10 (B._____) bzw. 7 (C._____) Jahre alt sind und damit etwa auch das soziale Umfeld zunehmend an Bedeutung gewinnt. Aufgrund der örtlichen Nähe der Wohnorte der Klägerin 1 und des Beklagten in derselben Gemeinde liesse sich letzteres wie auch die Schulpflicht der Kinder durchaus mit einer alternierenden Obhut vereinbaren. B._____ und C._____ haben auch mit dem Beklagten eine gute Beziehung und verbringen gerne Zeit mit bzw. bei diesem. Demgegenüber äusserten die Kinder, namentlich B._____, bereits anlässlich der Kindsanhörung durch die Vorinstanz vom 30. Juni 2021 (act.
53 ff.) und auch hernach während den Gesprächen und Telefonaten mit der Kinderanwältin im Juni und Juli 2022 (act. 241 ff., 258 ff.) wiederholt und dezidiert den Wunsch, bei der Klägerin 1 zu bleiben und nur jedes zweite Wochenende zum Beklagten zu gehen. Insbesondere die Übernachtungen beim Beklagten sind für die Kinder noch eine grosse Herausforderung und bildeten in der Vergangenheit regelmässig Zündstoff für den Konflikt zwischen den Eltern.
3.7.3. Zwar ist zu begrüssen, dass sich der Beklagte mehr in der Betreuung der Kinder engagieren möchte. Der Beklagte scheint jedoch sein eigenes Bedürfnis, mehr Zeit mit den Kindern zu verbringen, über jenes der Söhne – vor allem B._____ – zu stellen, die ein sehr klares Bild davon haben, wie die Betreuungssituation aussehen soll. Dies war in der Vergangenheit nicht nur ein Konfliktherd zwischen den Eltern, sondern wird offenkundig auch von den Kindern als belastend empfunden. So habe sich B._____ anlässlich der Befragung der Kinder durch die Kinderanwältin vom 8. Juni 2022 dahingehend geäussert, dass es ihm einmal nicht gut gegangen sei, als er beim Beklagten gewesen sei, und er nach Hause habe gehen wollen. Der Beklagte habe ihm gesagt, dass die Klägerin 1 nicht zuhause sei, obwohl dies nicht gestimmt habe. B._____ habe sich enttäuscht über dieses Verhalten gezeigt. Weiter habe B._____ erwähnt, der Beklagte setze ihn unter Druck (act. 242). Am 15. Juni 2022 habe B._____ die Kinderanwältin angerufen und ihr mitgeteilt, dass es am Wochenende beim Vater Probleme gegeben habe. Er habe starkes Heimweh gehabt und zur Klägerin 1 zurückgehen wollen. Als B._____ dies dem Beklagten mitgeteilt habe, habe der Beklagte ihm gesagt, dass er nicht mehr zu ihm kommen dürfe (act. 244). An der Befragung der Kinder durch die Kinderanwältin vom 22. Juni 2022 habe B._____ erzählt, dass er am Wochenende habe nach Hause gehen wollen. Er sei dann zum Freund der Grossmutter gegangen. Dort habe er weinen müssen und er habe dem "Grossvater" mitgeteilt, dass er nach Hause wolle. Dieser habe das Gespräch mit dem Beklagten gesucht, woraufhin es zu einem Streit zwischen dem "Grossvater" und dem Beklagten gekommen sei (act. 245). Anlässlich eines Telefonats vom 28. Juni 2022 mit der Kinderanwältin habe B._____ geschildert, dass die beiden Brüder nicht zum Beklagten hätten gehen wollen, obwohl die Klägerin 1 versucht habe, diese zu motivieren. Die Klägerin 1 habe dann mit dem Beklagten telefoniert, weil sich B._____ nicht selbst getraut habe. Der Beklagte habe dann der Klägerin 1 die Schuld gegeben (act. 247). Eine ähnliche Situation sei auch anlässlich der Befragung vom 27. Juli 2022 geschildert worden (act. 258 f.). C._____ habe anlässlich der Befragung auch erzählt, dass der Beklagte ihm gesagt habe, dass er die "herzigen Ziegen" metzgen würde, wenn B._____ und er nicht mehr zu Besuch kommen würden (act. 261).
3.8. Die diversen von den Kindern geschilderten Versuche des Beklagten, Druck auf diese auszuüben, z.T. auch durch unangemessene Androhung von Konsequenzen, ist weder für die Beziehung zwischen dem Beklagten und seinen Söhnen, noch zwischen den Eltern förderlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Situation, wie vom Beklagten geltend gemacht, nach einer autoritativen Anordnung der alternierenden Obhut "schon einpendeln" würde. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass sich der elterliche Konflikt bei der Anordnung der alternierenden Obhut vor dem Hintergrund der klaren Wünsche der Kinder, namentlich B._____, der sich telefonisch sogar zwei Mal aktiv an die Kinderanwältin wandte, nur noch weiter verschärfen würde und die Kinder zunehmend in einen Loyalitätskonflikt gerieten. Eine alternierende Obhut erscheint deshalb unter Würdigung der Umstände nicht im besten Interesse von B._____ und C._____. Dies auch vor dem Hintergrund der für B._____ gestellten ADHS-Diagnose (vgl. Beilage 4 zur Eingabe der Kläger vom 7. Juni 2022; act. 124), welche zumindest nicht für eine alternierende Obhut und die damit einhergehenden vielen Ortswechsel der Kinder spricht. Insofern ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und der Klägerin 1 die alleinige Obhut über B._____ und C._____ zu belassen.
Dies schliesst nicht aus, dass das Besuchs- und Ferienrecht im Einvernehmen der Eltern ausgeweitet wird bzw. B._____ und C._____ auch ausserhalb der normalen Besuchstage spontan zum Beklagten gehen können. Die Klägerin 1 scheint hierfür auch in der Vergangenheit Hand geboten zu haben, wenn dies dem Wunsch der Kinder entsprochen hat (vgl. act. 246). Auf dieser Basis ist es dem Beklagten auch bei der Obhutsausübung durch die Klägerin 1 möglich, eine gesunde Beziehung zu seinen Söhnen, die grundsätzlich und auf freiwilliger Basis gerne Zeit mit dem Beklagten verbringen, zu pflegen und über die Zeit weiter auszubauen.
4.
4.1. Weiter ist der von der Vorinstanz berechnete vorsorgliche Unterhalt strittig. Vorab ist der Vollständigkeit festzuhalten, dass die entsprechenden Rechtsmittelanträge des Beklagten (Ziff. 3) nicht als Eventualbegehren formuliert sind, falls keine alternierende Obhut angeordnet würde. Rechtsbegehren sind jedoch wie alle Prozesshandlungen nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (Urteil des Bundesgerichts 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3, m.w.H.). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass sich Antrag Ziff. 3 auf diesen Fall bezieht (Berufung Ziff. 2.3).
4.2. 4.2.1. Einerseits macht der Beklagte geltend, der Klägerin 1 sei ein höheres Einkommen anzurechnen.
4.2.2. Die Vorinstanz erwog, die Mutter habe seit dem 1. Dezember 2020 im Stundenlohn für die K._____ gearbeitet, wobei sie Fr. 18.00 pro Stunde brutto verdient habe. Am 18. Januar 2022 sei ihr auf den 30. April 2022 gekündigt worden. Zwischen April 2021 bis November 2021 habe die Mutter durchschnittlich Fr. 730.00 pro Monat netto verdient. Ab Dezember 2021 sei mangels Lohnabrechnungen von keinem weiteren Einkommen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auszugehen. Zusätzlich habe die Klägerin 1 ab September 2021 für den Verein "L._____" gearbeitet. Sie habe dabei mittwochs bis freitags ein Kind von 12.00 Uhr bis max. 15.00 Uhr betreut, was für September bis November 2021 ein durchschnittliches Einkommen (exkl. Spesen) von rund Fr. 135.00 ergebe. Ab 1. November 2021 komme die Betreuung zweier weiterer Kinder jeweils dienstags und donnerstags (ganzer Tag) hinzu. Für alle drei Kinder ergebe dies ab Dezember 2021 bis April 2022 (exkl. Spesen) monatlich rund Fr. 1'025.00 netto (angefochtener Entscheid E. 4.5.4.1 f.).
Am 13. Juli 1995 habe die Klägerin 1 die Ausbildung als zahnmedizinische Assistentin und am 16. Juli 1999 die (Zusatz-) Ausbildung als Verkäuferin abgeschlossen. 2013 habe sie zudem die Handelsschule als Erwachsenenbildung absolviert. Die Klägerin 1 habe sich am 20. November 2020 bei M._____ zur Ausbildung als medizinische Sekretärin angemeldet. An der Verhandlung vom 9. September 2021 habe sie angegeben, dass ein Abschluss 2023 realistisch sei. Der Beklagte habe bestätigt, dass sie ein traditionelles Familienmodell gelebt hätten und die Klägerin 1 seit der Geburt von B._____ im Jahr 2013 nicht mehr gearbeitet habe. Die Ausbildung als zahnmedizinische Assistentin und die Zusatzausbildung als Verkäuferin lägen 24 bzw. 28 Jahre zurück. Sofern keine Weiterbildung getätigt werde, könne nach so langer Zeit nicht einfach die ursprüngliche Berufstätigkeit wiederaufgenommen werden. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei der Klägerin 1 daher kein Einkommen auf Basis der früheren Ausbildungen als zahnmedizinische Assistentin, Verkäuferin oder auf Grundlage des Handelsdiploms anzurechnen (angefochtener Entscheid E. 4.5.4.3).
Die Mutter nutze ihre Arbeitskraft aktuell im Umfang von rund 50 % aus (Betreuung zweier Kinder jeweils dienstags und donnerstags ganzer Tag, Betreuung eines Kindes jeweils mittwochs 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr, donnerstags 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr, freitags 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr). Für das vorliegende vorsorgliche Massnahmeverfahren sei von dem erzielten effektiven Einkommen einstweilen auszugehen. Die Mutter absolviere zusätzlich eine Ausbildung zur medizinischen Sekretärin. Entgegen ihren Aussagen anlässlich der Verhandlung sei nicht mehr mit einem Abschluss im Jahr 2023 zu rechnen. Mit Blick auf das Hauptverfahren habe die Klägerin 1 ihre Ausbildung jedoch voranzutreiben, um ihr Einkommen zu steigern (angefochtener Entscheid E. 4.5.4.4).
4.2.3. Der Beklagte bringt vor (Berufung S. 11 f.), die Klägerin 1 verfüge über zwei Ausbildungen. Einerseits sei sie ausgebildete Dentalhygienikerin und andererseits sei sie ausgebildete Verkäuferin. Es treffe zwar zu, dass die Klägerin 1 seit vielen Jahren nicht mehr als Dentalhygienikerin gearbeitet habe. Ein Wiedereinstieg scheine aber nicht ausgeschlossen. Als Dentalhygienikerin könne die Klägerin 1 bei einem Pensum von 100 % mit einem Bruttolohn von Fr. 4'300.00 pro Monat. rechnen. Die Klägerin 1 habe bis ins Jahr 2022 zudem als Verkäuferin im N._____ gearbeitet. Dies sei ihr ohne Probleme wieder möglich. Bei einem Pensum von 100 % könne die Klägerin 1 ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'550.00 pro Monat inkl. 13. Monatslohn erzielen. Der Nettolohn dürfte rund Fr. 3’960.00 pro Monat betragen. Somit könne die Klägerin 1 ein Nettoeinkommen von Fr. 1'980.00 pro Monat erzielen. Aktuell erziele die Klägerin 1 seit Dezember 2021 nur ein Einkommen von Fr. 1'025.00.
4.2.4. Die Kläger bringen vor (Berufungsantwort S. 16 ff.), dass die Klägerin 1 nicht eine Ausbildung als Dentalhygienikerin habe, sondern als Dentalassistentin. Wie die Vorinstanz ausgeführt habe, könne ihr angesichts der Ausbildung, die 28 Jahre zurückliege, nicht ohne weiteres ein Wiedereinstieg zugemutet werden. Die Chancen auf dem Arbeitsmarkt seien auch in Anbetracht ihrer lange zurückliegenden, zweijährigen Lehre bei der O._____ nicht gut. Bei der K._____ sei die Beklagte gezwungen gewesen, für einen Stundenlohn von gerade einmal Fr. 18.00 brutto (inkl. Ferien- und Feiertagszuschlag) zu arbeiten. Das geltend gemacht hypothetische Bruttoeinkommen von Fr. 4'550.00 monatlich sei in jedem Fall zu hoch. Coop z.B. habe sich verpflichtet, unter gewissen Umständen einen Mindestlohn von nur Fr. 4'100.00 brutto monatlich zu bezahlen, d.h. netto ca. Fr. 3'865.00 (inkl. 13. Monatslohn und abzüglich Sozialabzügen von 13 %). Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei ohnehin abzusehen: Seit ihrem Arbeitsantritt als Tagesmutter habe sie ihr Einkommen kontinuierlich steigern können. Aus den Lohnabrechnungen ergäben sich durchschnittliche Einkommen von Fr. 953.20 (Dezember 2021), Fr. 1'210.40 (Januar bis Dezember 2022) bzw. Fr. 1'514.00 (Januar bis Juni 2023) (Beilage zur Berufungsantwort [AB] 5). Demnächst erhalte die Klägerin 1 ein weiteres Kind zur Betreuung, wodurch sich ihr Einkommen noch einmal erhöhen werde. Das effektive Einkommen der Klägerin 1 bewege sich somit bereits in dem Rahmen, den der Beklagte angerechnet haben wolle. Dies umso mehr, als auch das Existenzminimum der Klägerin
1 mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens um mind. Fr. 270.00 steige (Arbeitsweg Fr. 80.00, Zuschlag für auswärtige Verpflegung Fr. 110.00 und zusätzliche Steuern von Fr. 80.00). Es bestehe mithin keine Notwendigkeit zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, zumal ein solches erst nach Einräumung einer Übergangsfrist anzurechnen wäre. Hinzu komme, dass die Klägerin 1 mit ihrer aktuellen Tätigkeit (Kinderbetreuung bei ihr Zuhause) die persönliche Betreuung der Kläger 2 und
3 sicherstellen könne, was vor allem angesichts der Beeinträchtigung von B._____ sehr wichtig sei. Ein 50%-Pensum an einer anderen Stelle sei der Klägerin 1 nicht zumutbar, namentlich unter Berücksichtigung der Schulzeiten und des Arbeitsweges, womit die Klägerin nur ein Pensum von ca.
35 % (3 Stunden/Tag) wahrnehmen könne. Andernfalls müssten die Kinder den Mittagstisch besuchen, welcher am Mittwochnachmittag nicht angeboten werde und wodurch sich ihr Existenzminimum erhöhen würde. Aktuell wäre nicht einmal das möglich, weil die Klägerin 1 C._____ jeden Montagmorgen in die logopädische Behandlung nach S._____ und jeden Mittwochmorgen in die psychomotorische Therapie nach T._____ bringen müsse, wobei sie selbst in die Therapien eingebunden sei.
4.2.5. Im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen, zumal in engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1.1).
4.2.6. Aus den mit Berufungsantwort eingereichten Lohnabrechnungen geht hervor, dass die Klägerin 1 von Mai 2022 bis Juni 2023 für die Betreuung von drei bzw. vier Kindern durchschnittlich gerundet Fr. 1'014.00 netto (exkl. Spesen und Kinderzulagen; AB 5) verdiente, was ziemlich genau dem ihr von der Vorinstanz für diesen Zeitraum angerechneten Einkommen von Fr. 1'025.00 entspricht, weshalb es sich infolge geringfügiger Differenz rechtfertigt, es beim vorinstanzlich angerechneten Einkommen zu belassen. Von Dezember 2021 bis April 2022 verdiente die Klägerin gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls durchschnittlich Fr.1'025.00, was nicht gerügt wurde. Der Vorinstanz folgend ist somit von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin ab Dezember 2021 von Fr. 1'025.00 auszugehen.
Die Kläger bringen mit Berufungsantwort 2023 vor, dass die Klägerin 1 "demnächst" ein weiteres Kind betreue und folglich ein höheres Einkommen als bisher erzielen werde. Nachdem die Klägerin gemäss deren Lohnabrechnungen für die Betreuung von drei Kindern von Dezember 2021 bis November 2022 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund Fr. 960.00 (exkl. Spesen und Kinderzulagen; vgl. AB 5 und Beilage 2 zur Eingabe der Klägerin vom 16. August 2022) erzielte und sie mit der Betreuung eines zusätzlichen Kindes bzw. der Betreuung von insgesamt vier Kindern in der Zeit von Dezember 2022 bis Juni 2023 ihr Einkommen um Fr. 150.00 auf rund Fr. 1'110.00 (exkl. Spesen und Kinderzulagen) steigern konnte (vgl. AB 5), rechtfertigt es sich, der Klägerin für die von ihr selbst mit Berufungsantwort Ende Juli 2023 vorgebrachte Betreuung eines weiteren Kindes, ab August 2023 ein um ebenfalls Fr. 150.00 höheres Einkommen von total Fr. 1'260.00 (Fr. 1'110.00 + Fr. 150.00) anzurechnen.
Auf die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens ist im vorliegenden Massnahmeverfahren zu verzichten. Einerseits liesse sich wohl ohnehin kein wesentlich höheres Einkommen erzielen (bei einem grundsätzlich zumutbaren 50 %-Pensum gemäss Schulstufenmodell), zumal die Ausbildungen der Klägerin Jahrzehnte zurückliegen und sie seit der Geburt von B._____ im Jahre 2013 während Jahren nicht mehr erwerbstätig war. Weiter wären bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zusätzliche Auslagen zu berücksichtigen (namentlich Mehrauslagen für externe Verpflegung, Kosten für den Berufsweg, zusätzliche Steuern), die bei der derzeitigen Beschäftigung der Klägerin 1 als Tagesmutter bei sich zu Hause nicht anfallen. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien können angesichts der Einkommen der Eltern (vgl. betreffend den Beklagten nachstehend E. 4.3) auch nicht als knapp bezeichnet werden. Aufgrund der diversen regelmässigen Termine der beiden Kinder (wöchentliche Logopädie für beide Kinder, wöchentliche psychomotorische Therapie von C._____, wöchentliche Termine mit der Psychologin von B._____, etc.; vgl. Berufungsantwort S. 23 f.) ist ohnehin fraglich, ob eine Anstellung im Umfang von
50 % im konkreten Fall zumutbar ist. Die Frage kann derzeit aber offenbleiben: Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin 1 in naher Zukunft ihre Ausbildung zur medizinischen Sekretärin abschliessen wird – wenn auch nicht mehr 2023, so wohl zumindest im kommenden Jahr. Da der Klägerin
1 in jedem Fall eine Übergangsfrist zur Erhöhung ihres Einkommens zu gewähren wäre, die angesichts der genannten Umstände grosszügig festzulegen wäre, erscheint es angezeigt, die abschliessende Regelung dem Gericht in der Hauptsache zu überlassen. Bis dahin wird mutmasslich auch mehr Klarheit über den in Aussicht gestellten Abschluss der Ausbildung der Klägerin 1 herrschen.
4.2.7. Zusammenfassend ist der Klägerin 1 von Dezember 2021 bis und mit Juli 2023 ein Einkommen von Fr. 1'025.00 und ab August 2023 ein Einkommen von Fr. 1'260.00 anzurechnen.
4.3. 4.3.1. Strittig ist weiter das Einkommen des Beklagten.
4.3.2. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe sein Arbeitspensum bei der E._____ AG per 1. August 2021 auf 80 % reduziert. Gemäss der Arbeitgeberin werde eine Erhöhung auf 100 % wohlwollend geprüft, wenn sich seine private Situation wieder ändere. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen habe der Beklagte jedoch bereits ab Januar 2021 in einem Pensum von 80 % gearbeitet. Der Beklagte habe 2021 netto Fr. 82'647.50 erhalten, einschliesslich Bonus von Fr. 130.00, Beteiligungsrechten von Fr. 13'391.55 sowie monatlicher Kinderzulagen von Fr. 400.00 und monatlicher Familienzulage der Arbeitgeberin von Fr. 100.00. Dies ergebe 2021 einen anrechenbaren Nettolohn von monatlich Fr. 6'485.00 (ohne Spesen und Kinderzulagen; mit Beteiligungsrechten, Familienzulage und Bonus) (angefochtener Entscheid E. 4.5.3.1). Ab Januar 2022 beziehe der Vater keine Kinderzulagen und somit auch keine Familienzulagen mehr. Durchschnittlich habe er Fr. 5'580.00 erzielt (angefochtener Entscheid E. 4.5.3.2).
Da die versuchsweise gestartete alternierende Obhut nicht zustande gekommen sei, sei kein Grund ersichtlich, weshalb beim Vater nicht von einer
100 %-Arbeitstätigkeit auszugehen sei. Die Aufstockung des Arbeitspensums bei der Arbeitgeberin sei aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Der Beklagte habe jedoch neben seiner Arbeitstätigkeit bei der E._____ AG zuerst (bis Dezember 2020) als selbständiger Lohnunternehmer und danach als Angestellter auf dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Bruders gearbeitet. 2020 habe er Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 1'820.00 pro Monat realisiert. Offenbar habe der Beklagte seinen Mähdrescher am 15. Dezember 2020 an seinen Bruder verkauft und daher ab 2021 kein Einkommen mehr aus selbständiger Tätigkeit generiert. Demgegenüber habe der Beklagte einen Arbeitsvertrag mit seinem Bruder als Agrarpraktiker ab dem 1. Januar 2022 ins Recht gelegt (Arbeitspensum
20 %). Der Lohn sei auf Fr. 560.00 brutto festgesetzt worden (ohne 13. Monatslohn). Der Beklagte habe am 25. Juni 2021 die Ausbildung zum Agrarpraktiker abgeschlossen (zweijährige Grundbildung, Abschluss mit eidgenössischem Berufsattest). Gemäss den Lohnrichtlinien für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive landwirtschaftliche Hauswirtschaft 2022 des Schweizerischen Bauernverbands verdiene ein landwirtschaftlicher Betriebsangestellter mit Eidgenössischem Betriebsattest Fr. 3'715.00 brutto pro Monat mit einem 100%-Pensum. Nach Abzug der Sozialbeiträge (15 %) sei beim Beklagten daher von einem Nettoeinkommen von Fr. 630.00 (Arbeitspensum 20 %) auszugehen. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sein Lohn als "Angestellter seines Bruders" tiefer ausfalle. Beim Vater sei ab Januar 2021 zusätzlich von monatlichen Nettoeinnahmen aus seiner Arbeitstätigkeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Bruders von Fr. 630.00 netto pro Monat auszugehen (angefochtener Entscheid E. 4.5.3.3).
Zusammenfassend rechnete die Vorinstanz dem Beklagten ab 1. März 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 7'115.00 und ab 1. Januar 2022 Fr. 6'210.00 an.
4.3.3. Die Kläger bringen vor (Berufungsantwort S. 19 ff.), im vorliegenden Fall sei offensichtlich, dass der Beklagte seine Einkommensverminderung hätte rückgängig machen können. Dazu habe er mindestens ein halbes Jahr Zeit gehabt, wie die Bestätigung der Arbeitgeberin vom 23. Juni 2021 zeige. Im Übrigen habe der Beklagte nie rechtsgenüglich begründet, weshalb er sein Pensum reduziert habe, zumal er keine Betreuungsaufgaben wahrgenommen habe. Es sei in Anbetracht des Zeitpunkts der Pensumsreduktion von einer Schädigungsabsicht auszugehen. Dem Beklagten sei ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 9'623.40 ab 1. Januar 2021 anzurechnen ([Fr. 91'510.00 {Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit 2020} + Fr. 2'131.00 {Wertschriftenertrag 2020}] / 12 + Fr. 1'820.00 [Einkommen aus selbständiger Tätigkeit]). Soweit kein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, bringen die Kläger vor, dass die Vorinstanz ab Januar 2022 von einem geringeren Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ausgehe, obwohl der Grundlohn (Fr. 6'160.00 brutto) gemäss den Lohnabrechnungen gleichgeblieben bzw. ab April 2022 sogar noch gestiegen sei. Die Vorinstanz habe – ohne dies zu begründen – keine Beteiligungsrechte angerechnet, wie sie dies zu Recht für das Jahr 2021 noch getan habe. Auch im Jahr 2020 habe der Beklagte Beteiligungsrechte erhalten (neben einem Bonus von Fr. 7'659.00). Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte auch im Jahr 2022 Beteiligungsrechte erhalten habe und weiterhin erhalte, die als Lohnbestandteile zu berücksichtigen seien. Es sei deshalb von einem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'485.00 auszugehen. Hinzu komme, dass die Vorinstanz zwar richtig ausgeführt habe, dass von einem Einkommen des Beklagten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 von Fr.1'820.00 auszugehen sei. Völlig unglaubwürdig sei aber der angebliche Verkauf des Mähdreschers an seinen Bruder, welcher den Beklagten dann zu einem wesentlich geringeren Einkommen angestellt haben soll, damit dieser die gleiche Tätigkeit wie zuvor ausübe. Tatsächlich gehe die Klägerin 1 davon aus, dass sich an der selbständigen Erwerbssituation des Beklagten seit dem Jahr 2020 faktisch nichts geändert habe. Es sei mithin durchgehend von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'820.00 auszugehen.
4.3.4. Ein hypothetisches Einkommen kann einem Elternteil auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Diesfalls ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen nach der Rechtsprechung nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat. Notwendig ist dabei, dass der Elternteil böswillig handelt und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen muss, mithin, dass die Einkommensreduktion gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess erfolgt, um den Zufluss der finanziellen Mittel zum anderen Elternteil zu unterbinden. Eine Schädigungsabsicht ist nicht leichthin, sondern nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1, 4.2 und 4.3.2).
4.3.5. 4.3.5.1. Vor dem Hintergrund der beantragten alternierenden Obhut und angesichts der Nebentätigkeit des Beklagten – ursprünglich selbständig, mittlerweile offenbar in Anstellung bei seinem Bruder –, die auch angesichts seiner Ausbildung zum Agrarpraktiker nachvollziehbar ist, kann nicht gesagt werden, die Einkommensreduktion sei offensichtlich in Schädigungsabsicht erfolgt. Die finanziellen Verhältnisse erscheinen auch nicht derart eng, dass die Beteiligten zufolge Reduktion des Arbeitspensums bzw. einer anderen Nebentätigkeit mit finanziellen Einschränkungen zu rechnen hätten. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist insofern zu verzichten.
4.3.5.2. Was das Einkommen des Beklagten aus unselbständiger Tätigkeit bei der E._____ AG anbelangt, geht aus dem Lohnausweis 2020 entgegen der Darstellung der Kläger nicht hervor, dass der Beklagte in jenem Jahr Mitarbeiterbeteiligungen erhalten hätte. Erwähnt wird unter Bemerkungen lediglich "Mitarbeiterbeteiligung ohne steuerbares Einkommen. Grund: Anwartschaftliche Mitarbeiteraktien 80%-Stelle". Eine Anwartschaft stellt jedoch kein Einkommen dar; dies ist erst dann der Fall, wenn die Bedingungen der Anwartschaft erfüllt und die Beteiligungsrechte ausgegeben werden. Mutmasslich entspricht die erwähnte Anwartschaft denn auch der im Folgejahr ausgegebenen, im Lohnausweis ausgewiesenen Mitarbeiterbeteiligung (vgl. vorstehend E. 4.3.2).
Betreffend den erwähnten Bonus über Fr. 7'659.00 geht aus dem Lohnausweis 2020 hervor, dass dieser ein (einmaliges) Dienstaltersgeschenk mitumfasste, sodass dieser Betrag nicht zur Ermittlung des in Folgejahren erzielbaren Einkommens beigezogen werden kann.
Ob der Beklagte auch im Jahr 2022 einen Bonus erhalten hat, und in welcher Höhe, ergibt sich aus den Akten nicht. Im Jahr 2021 betrug der Bonus Fr. 130.00. Der Beklagte war bereits damals in einem Pensum von 80 % angestellt. Es ist einstweilen für die Zwecke des vorliegenden vorsorglichen Massnahmeverfahren davon auszugehen, dass der Beklagte im Jahr 2022 und auch in Zukunft vergleichbare Bonuszahlungen erhalten hat bzw. wird, sodass ihm diese als Einkommen grundsätzlich anzurechnen wären (monatlich ca. Fr. 10.00). Infolge Geringfügigkeit rechtfertigt es sich vorliegend indessen, auf eine Anrechnung eines um Fr. 10.00 höheren Einkommens zu verzichten.
4.3.5.3. Betreffend das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist der Einwand der Kläger, es sei nicht glaubwürdig, dass der Beklagte seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, eine unsubstantiierte Mutmassung. Der Beklagte deklarierte in der Steuererklärung 2021 auch kein Einkommen
aus selbständiger Tätigkeit mehr. Unter "Übrige Vermögenswerte" ist weiter eine Position "Guthaben von P._____ aus Maschinenverkauf" ersichtlich, wobei es sich wohl um den verkauften Mähdrescher handeln dürfte. Es gibt derzeit keinen Grund, an der Darstellung des Beklagten, wonach dieser kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mehr generiere, zu zweifeln.
4.3.6. Zusammenfassend ist hinsichtlich des Einkommens des Beklagten an den Feststellungen der Vorinstanz festzuhalten.
4.4. 4.4.1. Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe der Klägerin 1 zu Unrecht den vollen Betrag von Fr. 442.00 pro Monat für die Krankenkassenprämien eingesetzt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6). Bei so knappen Verhältnissen sei davon auszugehen, dass der Klägerin 1 die Prämienverbilligung gewährt werde. Es sei mithin von einem Existenzminimum von Fr. 2'160.00 (exkl. Krankenkassenprämien) auszugehen (Berufung Rz. 37).
4.4.2. Die Kläger bringen vor, sie bezögen erst seit 1. Januar 2023 eine Prämienverbilligung von Fr. 402.50 (Klägerin 1) bzw. Fr. 94.20 (Kläger 2 und 3). Dabei sei zu beachten, dass die Verfügung der SVA vor dem angefochtenen Entscheid und den dort festgelegten Unterhaltsbeiträgen erlassen worden sei. Zwischenzeitlich hätten sich die Verhältnisse wesentlich verbessert. Ausgehend von einem Jahreseinkommen von Fr. 60'648.00 netto und Abzügen von Fr. 30'200.00 resultiere ein massgebliches Einkommen von Fr. 30'448.00 (Berufungsantwort S. 22 f.).
4.4.3. Vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum abzuziehen sind allfällige Prämienverbilligungen (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Oktober 2009; SchKK-Richtlinie], Ziff. IV/3). Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt (§ 6 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung ["KVGG"]). Das massgebende Einkommen besteht aus dem bereinigten steuerbaren Einkommen, zuzüglich einem Fünftel des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkommensabzugs (§ 6 Abs. 2 KVGG). Die Prämienverbilligung wird aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des massgebenden Steuerjahres festgesetzt. Das massgebende Steuerjahr ist dasjenige Jahr, das drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat (§ 7 Abs. 1 KVGG). Der Antrag auf Ausrichtung der Prämienverbilligung muss jeweils bis spätestens 31. Dezember im Vorjahr des Anspruchsjahres gestellt werden, andernfalls der Anspruch auf Prämienverbilligung für das betreffende Anspruchsjahr verwirkt ist (§10 Abs. 4 KVGG). Vorbehalten bleibt das ausserordentliche Verfahren bei wesentlicher Verschlechterung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Veränderung der persönlichen Verhältnisse oder Neuanmeldungen von Personen, die über keine rechtskräftige Steuerveranlagung im Kanton Aargau verfügen (§ 11 Abs. 1 KVGG). Diesfalls wird ein Anspruch auf Prämienverbilligung auf der Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse berechnet, der ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung gilt (§ 12 KVGG).
4.4.4. Die für das Jahr 2023 gewährte Prämienverbilligung ist zu berücksichtigen und den Klägern vom Existenzminimum in Abzug zu bringen, mithin Fr. 402.50 für die Klägerin 1 und je Fr. 94.20 für die Kläger 2 und 3 (AB 8).
Für die Prämienverbilligung 2024 ist das steuerbare Einkommen des Jahres 2021 massgebend, nicht das aktuelle, höhere Einkommen. Dieses ist erst für die Prämienverbilligung im Jahr 2026 relevant.
Im Jahr 2021 erwirtschaftete die Klägerin 1 ein Einkommen von ca. Fr. 9’000.00 (Fr. 7'612.40 bei der K._____ [Beilage 1 zur Eingabe vom 13. Dezember 2021] und Fr. 1'362.20 (exkl. Spesen) bei der L._____ (Beilage
2 zur Eingabe vom 13. Dezember 2021; Beilage zur Eingabe vom 21. Dezember 2021; Beilage 2 zur Eingabe vom 16. August 2022]) (vgl. auch vorstehend E. 4.2.2; angefochtener Entscheid E. 4.5.4). Daneben erhielt sie gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juni 2021 seit dem 1. Juni 2021 Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'520.00, zzgl. Kinderzulagen (act. 39 ff.). Das Jahreseinkommen beträgt demnach ca. Fr. 29'400.00 (= 7 * Fr. 2'920.00 + Fr. 9’000.00). Abzüglich der üblichen Steuerabzüge von ca. Fr. 18'200.00 (Fr. 14'200.00 Kinderabzüge, Fr. 2'000.00 pauschale Berufsauslagen, Fr. 2'000.00 pauschale Versicherungsabzüge), resultiert ein mutmassliches steuerbares Einkommen von ca. Fr. 11’200.00 (exkl. Kleinverdienerabzug, der für die Zwecke der Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligung ohnehin wieder hinzuzurechnen wäre). Stellt man dieses den KVGG-Abzügen von Fr. 16'000.00 gegenüber (Fr. 12'000.00 pauschaler Einkommensabzug, Fr. 4'000.00 Kinderabzug), verbleibt für das Jahr 2024 kein massgebendes Einkommen mehr. Die Kläger dürften mithin auch für das Jahr 2024 in den Genuss einer vollen Prämienverbilligung kommen.
Da bis Ende 2024 mit dem Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu rechnen ist, erscheint eine darüberhinausgehende Prüfung überflüssig. Einstweilen ist für die Zwecke des vorliegenden Summarverfahrens davon auszugehen, dass die Kläger in absehbarer Zukunft Anspruch auf die volle Prämienverbilligung haben werden. Entsprechend sind in Anbetracht der Krankenkassenpolicen 2023 (AB 7) ab 1. Januar 2023 für die Klägerin 1 obligatorische Krankenkassenprämien in der Höhe von gerundet Fr. 55.00 (Fr. 457.70 – Fr. 402.50) und für die Kläger 2 und 3 von je Fr. 9.00 (Fr. 103.20 – Fr. 94.20) zu berücksichtigen. Die Kosten der Zusatzversicherung werden nicht berücksichtigt, nachdem die Vorinstanz diese bei ihrer Unterhaltsberechnung nicht beachtete (angefochtener Entscheid E. 4.6) und dies im Rechtsmittelverfahren unbeanstandet blieb.
4.5. 4.5.1. Die Kläger machen weiter geltend, die Vorinstanz habe bei der Klägerin 1 keine Mobilitätskosten berücksichtigt, obwohl zumindest die Anrechnung eines TNW-Abos von Fr. 80.00 verlangt worden sei. Die Klägerin 1 müsse die Kinder an eine Vielzahl von Orten bringen, weshalb sie auf ein Auto angewiesen sei (Logopädie, Psychomotorik, Zahnspangenkontrolle, Fussballtraining, Psychologin). Der Klägerin 1 seien mindestens Fr. 80.00 anzurechnen. Auch bei den Klägern 2 und 3 sei aus dem vorgenannten Grund in allen Phasen Mobilitätskosten zu berücksichtigen, welche sich auf je mindestens Fr. 53.00 (TNW-Abo) belaufen würden (Berufungsantwort S. 23 f.)
4.5.2. Zum Grundbetrag hinzugeschlagen werden etwa Fahrten zum Arbeitsplatz als unumgängliche Berufsauslagen (SchKK-Richtlinie, Ziff. II.4) und Kosten für öffentliche Verkehrsmittel als besondere Auslagen für Schulung der Kinder (SchKK-Richtlinie, Ziff. II.6). Im Übrigen sind übliche Mobilitätskosten, wie sie etwa – wie hier – für Arzt- und Therapiebesuche oder Freizeitaktivitäten anfallen, aus dem Grundbetrag bzw. dem Überschuss zu bestreiten.
4.6. 4.6.1. Die Kläger bringen weiter vor, dass bei der Klägerin 1 nur Steuern in Höhe von Fr. 100.00 berücksichtigt worden seien. Insbesondere, wenn der Klägerin 1 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, seien Steuern von mindestens Fr. 180.00 zu berücksichtigen (Berufungsantwort S. 24).
4.6.2. Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der von ihr der Klägerin 1 für sämtliche Phasen angerechneten Steuerlast von Fr. 100.00 pro Monat von einem durchschnittlichen steuerbaren Einkommen der Klägerin von Fr. 30'000.00 sowie keinem Vermögen aus (angefochtener Entscheid E. 4.7). Da der Klägerin 1 wie gezeigt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid bis Juli 2023 kein höheres und auch kein (zusätzliches) hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist (vgl. E. 4.2.6 hiervor), erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung zu den Steuern der Klägerin 1 in dieser Phase, zumal die Kläger nicht substantiiert geltend machen, dass sonst ein höherer Zuschlag für die Steuern anzurechnen wäre bzw. die Berechnung der Vorinstanz falsch sei. Auch ab August 2023 rechtfertigt es sich nicht, der Klägerin 1 eine höhere Steuerlast anzurechnen als die Vorinstanz. Dies vor dem Hintergrund, dass der Klägerin 1 im Vergleich zum angefochtenen Entscheid ab August 2023 lediglich ein um Fr. 150.00 pro Monat höheres Erwerbseinkommen anzurechnen ist und ein im Vergleich zum angefochtenen Entscheid um Fr. 1'800.00 höheres Jahreseinkommen (12 * Fr. 150.00) in Anwendung des aargauischen Steuerrechners zu keiner merklich höheren Steuerlast führt.
4.7. 4.7.1. Weiter machen die Kläger geltend, praxisgemäss betrage die Telekommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 150.00 (m.H. auf ZSU.2022.38 E. 3.3.3). Es sei dieser Betrag zu berücksichtigen. Zudem sei auch im Barbedarf der Kinder eine Telekommunikations- und Versicherungspauschale von mindestens je Fr. 50.00 zu berücksichtigen (Berufungsantwort S. 24).
4.7.2. Gemäss Ziff. 2.4 der Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutzrecht des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Mai 2017 (Stand 1. Januar 2023) ist den Eltern im familienrechtlichen Existenzminimum eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von Fr. 100.00 anzurechnen. Es erscheint angezeigt, diese Praxis einheitlich anzuwenden. Im zitierten Entscheid ZSU.2022.38 der 5. Zivilkammer des Obergerichts wurde zu den erwähnten Unterhaltsempfehlungen denn auch nicht Bezug genommen, sodass nicht etwa von einer Praxisänderung gesprochen werden könnte. Im Übrigen wäre in diesem Fall auch dem Beklagten eine entsprechend höhere Pauschale anzurechnen.
Minderjährigen Kindern ist keine Pauschale anzurechnen. Diese sind über die Haftpflichtversicherung der Eltern zu versichern, wobei allfällige Zusatzkosten betragsmässig vernachlässigbar sind. Zusätzliche Kommunikationskosten fallen erfahrungsgemäss ebenfalls nicht oder kaum an, gerade vorliegend, wo die Söhne erst 10 bzw. 7 Jahre alt sind. Gegenteiliges wurde denn auch nicht substantiiert behauptet.
4.8. 4.8.1. Schliesslich rügen die Kläger, die Vorinstanz habe beim Beklagten Steuern von Fr. 730.00 bei einem Einkommen von Fr. 7'115.00 und Fr. 500.00 bei einem Einkommen von Fr. 6'210.00 angerechnet. Die Vorinstanz stütze sich dabei auf die Steuererklärung 2021. Im Jahr 2021 seien aber nur Unterhaltsbeiträge von Fr. 20'140.00 abgezogen worden. Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge (Fr. 3'140.00 in der letzten Phase) werde dieser Abzug jedoch fast doppelt so hoch sein (Fr. 37'680.00). Unter Berücksichtigung eines steuerbaren Einkommens von Fr. 42'000.00 (steuerbares Einkommen gemäss Steuererklärung von Fr. 59'400.00 + 20'140.00 – Fr. 37'680.00) resultiere eine monatliche Steuerlast von höchstens Fr. 350.00 (Berufungsantwort S. 25).
4.8.2. Zwar kann in den familienrechtlichen Summarverfahren nicht verlangt werden, dass das Gericht - wie die Steuerbehörden - eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Selbst bei summarischer Prüfungen erscheint die von der Vorinstanz dem Beklagten angerechnete Steuerbelastung aus nachfolgenden Gründen indessen zu hoch:
Gemäss Steuererklärung 2021 bezahlte der Beklagte im Jahr 2021 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 20'140.00. Seit November 2021 bezieht der Beklagte keine Kinderzulagen mehr (Beilagen 1 und 5 zur Eingabe des Beklagten vom 30. September 2022; vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.3.2). 2022 bezahlte der Beklagte Unterhalt für das gesamte Jahr. Es ist demnach davon auszugehen, dass er seit 2022 insgesamt Fr. 30'240.00 (Fr. 2’520.00 * 12) jährlich an Unterhaltsbeiträgen bezahlt hat (seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils noch etwas mehr), die von der Steuer abgezogen werden können. Geht man von den Zahlen gemäss Steuererklärung 2021 aus und bereinigt diese um die ca. Fr. 10'000.00 höheren Unterhaltszahlungen sowie das um ca. Fr. 10'000.00 tiefere Nettoerwerbseinkommen (vgl. E. 4.3 hiervor; angefochtener Entscheid E. 4.5.3.4) sowie die ab 2022 vollständig wegfallenden Kinderzulagen von Fr. 4'000.00 (10 * Fr. 400.00) beträgt das steuerbare Einkommen 2022 in etwa Fr. 36'000.00 (Fr. 59'400.00./. Fr. 10'000.00./. Fr. 10'000.00./. 4'000.00) für die Kantons- und Gemeindesteuer und mutmasslich ca. Fr. 38'000.00 für die direkte Bundessteuer. Es ist davon auszugehen, dass sich das steuerbare Vermögen des Beklagten seit 2021 nicht wesentlich verändert hat. Mit diesen Steuerfaktoren resultiert in Anwendung des aargauischen Steuerrechners eine monatliche Steuerbelastung von ca. Fr. 300.00. Ab Januar 2022 ist in Anwendung der Untersuchungsmaxime in Kinderangelegenheiten einstweilen dieser Betrag im Bedarf des Beklagten einzusetzen.
4.9. Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids wurde die Phase 1 fälschlicherweise bis 30. September 2021 anstatt bis 31. August 2021 festgesetzt. In Übereinstimmung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids (angefochtener Entscheid E. 4.9.2) ist dies im vorliegenden Rechtsmittelentscheid zu berichtigen.
5.
5.1. Da sich nach dem Gesagten für die von der Vorinstanz gebildete Phase 1 (1. April 2021 – 31. August 2021 [anstatt bis 30. September 2021: vgl. E. 4.9 hiervor]), Phase 2 (1. September 2021 – 30. November 2021) und Phase 3 (1. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021) keine Änderungen in den Berechnungsparametern ergeben und die Berechnung der Vorinstanz neben den vorstehend erwogenen Punkten nicht gerügt wurde, kann diesbezüglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
5.2. Für Phase 4 (1. Januar 2022 – 31. Dezember 2022) stellt sich die Situation nach dem Gesagten und im Übrigen unter Berücksichtigung des angefochtenen Entscheids wie folgt dar (Änderungen zum angefochtenen Entscheid hervorgehoben):
Beklagter Klägerin 1 B._____ C._____ Einkommen 6’210.00 1’025.00 200.00 200.00 Grundbedarf Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 400.00 400.00 Wohnkosten/-anteil 1'000.00 960.00 250.00 250.00 Krankenkasse 252.00 442.00 100.00 100.00 Prämienverbilligung - - - Total 2’452.00 2'602.00 750.00 750.00
Steuern 300.00 100.00 30.00 30.00 Komm./Vers. 100.00 100.00 - -
Daraus resultiert für den Beklagten ein Überschuss von Fr. 3'358.00, für die Klägerin ein Manko von Fr. 1'777.00 (Betreuungsunterhalt) und für B._____ und C._____ je ein Manko von Fr. 580.00 (Barunterhalt). Zu verteilen bleibt damit ein Überschuss von Fr. 421.00 (= Fr. 3'358.00./. Fr. 1’777.00./. 2 * Fr. 580.00).
B._____ und C._____ sind am Überschuss je im Umfang von Fr. 105.00 zu beteiligen (= Fr. 421.00 [Überschuss] x 0.25 ["kleiner Kopf"]). Der Unterhalt für B._____ und C._____ ist damit in Anwendung der Offizialmaxime gerundet auf je Fr. 1’575.00 festzusetzen (= Fr. 580.00 [Barunterhalt] + ½ * Fr. 1'777.00 [Betreuungsunterhalt] + Fr. 105.00 [Überschussanteil]).
5.3. Für Phase 5 (1. Januar 2023 – 31. Juli 2023) stellt sich die Situation nach dem Gesagten und im Übrigen unter Berücksichtigung des angefochtenen Entscheids wie folgt dar (Änderungen zu Phase 4 hervorgehoben):
Beklagter Klägerin 1 B._____ C._____ Einkommen 6’210.00 1’025.00 200.00 200.00 Grundbedarf Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 400.00 400.00 Wohnkosten/-anteil 1'000.00 960.00 250.00 250.00 Krankenkasse 252.00 458.00 103.00 103.00 Prämienverbilligung - (403.00) (94.00) (94.00) Total 2’452.00 2'215.00 659.00 659.00 Steuern 300.00 100.00 30.00 30.00 Komm./Vers. 100.00 100.00 - Daraus resultiert für den Beklagten ein Überschuss von wiederum Fr. 3'358.00, für die Klägerin ein Manko von Fr. 1'390.00 (Betreuungsunterhalt) und für B._____ und C._____ je ein Manko von Fr. 489.00 (Barunterhalt). Zu verteilen bleibt damit ein Überschuss von Fr. 990.00 (= Fr. 3'358.00./. Fr. 1’390.00./. 2 * Fr. 489.00).
B._____ und C._____ sind am Überschuss je im Umfang von Fr. 248.00 zu beteiligen (= Fr. 990.00 [Überschuss] x 0.25 ["kleiner Kopf"]). Der Unterhalt für B._____ und C._____ ist damit gerundet auf je Fr. 1’430.00 festzusetzen (= Fr. 489.00 [Barunterhalt] + ½ * Fr. 1'390.00 [Betreuungsunterhalt] + Fr. 248.00 [Überschussanteil]).
5.4. Für Phase 6 (ab 1. August 2023) stellt sich die Situation nach dem Gesagten und im Übrigen unter Berücksichtigung des angefochtenen Entscheids wie folgt dar (Änderungen zu Phase 5 hervorgehoben):
Beklagter Klägerin 1 B._____ C._____ Einkommen 6’210.00 1’260.00 200.00 200.00
Grundbedarf Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 600.00 400.00 Wohnkosten/-anteil 1'000.00 960.00 250.00 250.00 Krankenkasse 252.00 458.00 103.00 103.00 Prämienverbilligung - (403.00) (94.00) (94.00) Total 2’452.00 2'215.00 859.00 659.00
Steuern 300.00 100.00 30.00 30.00 Komm./Vers. 100.00 100.00 - -
Daraus resultiert für den Beklagten ein Überschuss von neuerlich Fr. 3'358.00, für die Klägerin ein Manko von Fr. 1'155.00 (Betreuungsunterhalt), für B._____ ein Manko von Fr. 689.00 und für C._____ ein Manko von Fr. 489.00 (Barunterhalt). Zu verteilen bleibt damit ein Überschuss von Fr. 1'025.00 (= Fr. 3'358.00./. Fr. 1’155.00./. Fr. 689.00./. Fr. 489.00).
B._____ und C._____ sind am Überschuss je im Umfang von Fr. 256.00 zu beteiligen (= Fr. 1'025.00 [Überschuss] x 0.25 ["kleiner Kopf"]). Der Unterhalt für B._____ ist damit gerundet auf Fr. 1’525.00 festzusetzen
(= Fr. 689.00 [Barunterhalt] + ½ * Fr. 1'155.00 [Betreuungsunterhalt] + Fr. 256.00 [Überschussanteil]), der Unterhalt für C._____ auf Fr. 1'325.00 (= Fr. 489.00 [Barunterhalt] + ½ * Fr. 1'155.00 [Betreuungsunterhalt] + Fr. 256.00 [Überschussanteil]).
5.5. Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin 1 für B._____ und C._____ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
01.04.2021 – 31.08.2021: je Fr. 1'770.00 (davon Fr. 1037.50 Betreuungsunterhalt)
01.09.2021 – 30.11.2021: je Fr. 1'730.00 (davon Fr. 970.00 Betreuungsunterhalt)
01.12.2021 – 31.12.2021: je Fr. 1'690.00 (davon Fr. 890.00 Betreuungsunterhalt)
01.01.2022 – 31.12.2022: je Fr. 1’575.00 (davon Fr. 888.50 Betreuungsunterhalt)
01.01.2023 – 31.07.2023: je Fr. 1'430.00 (davon Fr. 695.00 Betreuungsunterhalt) Ab 01.08.2023: B._____: Fr. 1'525.00 (davon Fr. 577.50 Betreuungsunterhalt) C._____: Fr. 1'325.00 (davon Fr. 577.50 Betreuungsunterhalt)
6.
6.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. In erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren werden die Gerichtskosten gemäss Praxis halbiert und die Parteientschädigungen wettgeschlagen. Im Rechtsmittelverfahren kommt jedoch die Grundregel von Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, wonach die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen sind (statt vieler ZSU.2022.179 E. 3.2). Da der Beklagte in der Obhutsfrage unterliegt und auch betreffend Unterhalt mit seiner Berufung überwiegend nicht durchzudringen vermag, erscheint es angemessen, ihm die Gerichtsgebühr vollumfänglich aufzuerlegen. Diese besteht vorliegend aus der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 (§ 8 i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) sowie den Kosten für die Vertretung der Kinder von Fr. 860.00 (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO; hierzu nachstehend E. 6.2.2).
6.2. 6.2.1. Zudem hat der Beklagte den Klägern eine Parteientschädigung auszurichten. Die Parteientschädigung richtet sich vorliegend nach dem Pauschaltarif von § 3 Abs. 1 lit. d und b und Abs. 2 AnwT. Vorliegend ist von einer Grundentschädigung von ermessensweise Fr. 3’000.00 auszugehen. Neben dem Kinderunterhalt war auch die Frage der Obhut für die Dauer des Hauptverfahrens zu regeln, doch lag im Vergleich zu einem durchschnittlichen Präliminar-/Eheschutzverfahren, welches mit Fr. 3'350.00 entschädigt wird (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.258 vom 13. Februar 2023 E. 6.3), ein nicht gleichermassen aufwendiges Verfahren vor. Unter Berücksichtigung der tarifgemässen Abzüge (20% für die fehlende Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 AnwT]), Auslagen von Fr. 50.00 und 7.7 % Mehrwertsteuern ist die Entschädigung somit richterlich auf gerundet Fr. 1'990.00 festzusetzen.
6.2.2. Die Kindsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Die kindesschutzrechtlichen Bestimmungen (Art. 450f ZGB) verweisen hinsichtlich der Bemessung der Kindesvertretungsentschädigung auf die Zivilprozessordnung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), welche wiederum auf die kantonale Tarifhoheit verweist (Art. 96 ZPO). Ausgehend von einer Grundentschädigung der Kindsvertretung in durchschnittlichen Fällen von Fr. 2'500.00 (vgl. AGVE 2001 S. 21 ff.), die für das vorliegende für die Kinder massiv unterdurchschnittliche Rechtsmittelverfahren auf – auch nach dem mutmasslichen Stundenaufwand angemessene – Fr. 1'250.00 festzusetzen ist (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), ergibt sich unter Berücksichtigung von Abzügen von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25 % (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren) sowie einer pauschalen Auslagenentschädigung von Fr. 50.00 (§ 13 AnwT) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 860.00.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Laufenburg vom 31. Mai 2023 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
3.
3.1. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt von B._____ monatlich vorschüssig folgende Beträge zuzüglich bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:
- Fr. 1'770.00 vom 1. April 2021 bis 31. August 2021 (inkl. Fr. 1'037.50 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'730.00 vom 1. September 2021 bis 30. November 2021 (inkl. Fr. 970.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'690.00 vom 1. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 (inkl. Fr. 890.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'575.00 vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 (inkl. Fr. 888.50 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'430.00 vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 (inkl. Fr. 695.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'525.00 ab 1. August 2023 (inkl. Fr. 577.50 Betreuungsunterhalt)
3.2. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt von C._____ monatlich vorschüssig folgende Beträge zuzüglich bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:
- Fr. 1'770.00 vom 1. April 2021 bis 31. August 2021 (inkl. Fr. 1'037.50 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'730.00 vom 1. September 2021 bis 30. November 2021 (inkl. Fr. 970.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'690.00 vom 1. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 (inkl. Fr. 890.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'575.00 vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 (inkl. Fr. 888.50 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'430.00 vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 (inkl. Fr. 695.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'325.00 ab 1. August 2023 (inkl. Fr. 577.50 Betreuungsunterhalt)
1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2.
Auf das mit Eingabe der Kläger vom 22. August 2023 gestellte Rechtsbegehren wird nicht eingetreten.
3.
Die obergerichtlichen Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 sowie den Kosten der Kindsvertretung von Fr. 860.00, werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. Der Beklagte hat der Obergerichtskasse noch Fr. 860.00 zu bezahlen.
4.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Kindsvertreterin, Dr. Gabriela Rohner, Fürsprecherin, Aarau, die gerichtlich auf Fr. 860.00 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen.
5.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'670.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.
Aarau, 11. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser