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Entscheid

ZSU.2023.139

ZSU.2023.139 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2023-07-27

27. Juli 2023Deutsch7 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.139 (VZ.2023.5) Art. 104 Entscheid vom 27. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Sulser Gesuchstellerin A._____ AG, […] Gesuchs- B._____, Gerichtspräsidentin, ge...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2023.139 (VZ.2023.5) Art. 104

Entscheid vom 27. Juli 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Sulser

Gesuchstellerin A._____ AG, […]

Gesuchs- B._____, Gerichtspräsidentin, gegnerin Bezirksgericht Brugg, Untere Hofstatt 4, 5200 Brugg

Gegenstand Ausstandsgesuch

Sachverhalt

1.

1.1. Beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Brugg wurde mit Klage vom 19. April 2023 ein vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung gegen die A. AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) anhängig gemacht (VZ.2023.5). Die Gerichtspräsidentin des Zivilgerichts, B. (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), amtet darin als Einzelrichterin. Zuvor amtete sie bereits als Einzelrichterin im Strafverfahren ST.2022.96 gegen C., den Präsidenten des Verwaltungsrats der Gesuchstellerin, als Beschuldigten.

1.2. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 stellte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin die Klage vom 19. April 2023 zur Antwort innert Frist von 20 Tagen zu.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 (Postaufgabe) reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Brugg ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin ein.

2.2. Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 stellte die Gesuchsgegnerin dem Obergericht des Kantons Aargau das Ausstandsgesuch vom 20. Juni 2023 mitsamt ihrer auf Abweisung lautenden Stellungnahme und den Akten zum Entscheid über das Ausstandsgesuch zu.

2.3. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 stellte die Instruktionsrichterin des Obergerichts, 4. Zivilkammer, der Gesuchstellerin die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zu. Die Gesuchstellerin nahm hierzu mit Eingabe vom 19. Juli 2023 (Postaufgabe) Stellung.

Erwägungen

1.

Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund (vgl. Art. 47 ZPO) Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Wird – wie vorliegend – der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Zuständig zur Beurteilung des vorliegenden, gegen die Bezirksgerichtspräsidentin in einer obligationenrechtlichen Angelegenheit gerichteten, Ausstandsgesuchs ist das Obergericht, 4. Zivilkammer (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO; Geschäftsordnung des Obergerichts, Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 4 lit. l). Die Beurteilung des Gesuchs erfolgt im summarischen Verfahren (TAPPY, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 50 ZPO; W ULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 50 ZPO; KIENER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 50 ZPO).

2.

2.1

Die Gesuchstellerin macht im Ausstandsgesuch geltend, die Gesuchsgegnerin habe sich anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren ST.2022.96 vom 5. Mai 2023 in "verachtender und menschenunwürdiger Art" gegenüber dem Verwaltungsratspräsidenten der Gesuchstellerin, C., verhalten. Die Verhandlung sei von letzterem als "demütigendes Verhör" empfunden worden. Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen unter Verweis auf die zuvor bei der Aufsichtskommission des Kantons Aargau eingereichte Aufsichtsbeschwerde vor, die Gesuchsgegnerin habe C. wiederholt nicht auf seine Fragen antworten wollen mit dem Hinweis, dass sie – die Gesuchsgegnerin – die Fragen zu stellen habe, und sie sich im Ton bzw. Gesichtsausdruck vergriffen habe. Es müsse infolge feindschaftlichen Verhaltens gegenüber C. sowie der von C. eingereichten Aufsichtsbeschwerde gegen die Gesuchsgegnerin objektiv davon ausgegangen werden, dass sich dies auf den vorliegenden Prozess auswirke und die Gesuchsgegnerin dieses Verfahren nicht unabhängig führen und den Sachverhalt nicht unabhängig beurteilen könne. Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO habe die Gesuchsgegnerin in den Ausstand zu treten.

2.2

Dass C. die Befragung subjektiv als "demütigendes Verhör" empfunden hat, begründet noch nicht den Anschein der Befangenheit. Vielmehr müssen Umstände gegeben sein, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. W EBER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 47 ZPO). Die Verfahrensleitung an der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2023 oblag der Gesuchsgegnerin. Eine Partei hat im Rahmen einer Hauptverhandlung grundsätzlich keinen Anspruch, sich beliebig mit Fragen an das Gericht zu wenden (vgl. für das Strafverfahren immerhin Art. 3 sowie Art. 339 StPO), wenn auch die informelle Beantwortung gewisser Fragen – gegebenenfalls auch nur dem allgemeinen Anstandsgefühl halber – im Einzelfall angezeigt sein kann. Dass das Verhalten der Gesuchsgegnerin aber, wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht, geradezu "verachtend" und "menschenunwürdig" gewesen wäre bzw. den Anschein der Befangenheit erwecken würde, lässt sich zumindest dem schriftlichen Protokoll der Hauptverhandlung nicht entnehmen.

2.3

2.3.1. Das Ausstandsbegehren erscheint somit prima facie unbegründet. In der Eingabe vom 19. Juli 2023 macht die Gesuchstellerin geltend, dass die Demütigungen und Erniedrigungen seitens der Gesuchsgegnerin gegen C. im schriftlichen Protokoll nicht einmal auch nur ansatzweise zu erkennen seien. Einzig die elektronischen Aufzeichnungen könnten die verächtliche Tonart aufzeigen. Ob diese Behauptung zutrifft, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, da das Gesuch ohnehin nicht unverzüglich i.S.v. Art. 49 Abs. 1 ZPO gestellt wurde:

2.3.2

Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB, Art. 52 ZPO, Art. 5 Abs. 3 BV) gebietet es, dass eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht bei erster Gelegenheit nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4, 132 II 485 E. 4.3). Unverzüglich bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen ist. Ein Gesuch, das maximal sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach ständiger Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 4.2, 1B_377/2016 vom 25. November 2016 E. 2.3, 8C_933/2015 vom 2. März 2016 E. 2.2).

Die Gesuchsgegnerin stellte der Gesuchstellerin die Klage im Verfahren VZ.2023.5 mit Verfügung vom 3. Mai 2023 zur Antwort zu. Es musste der Gesuchstellerin bzw. deren Verwaltungsratspräsidenten C. folglich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Verfahren ST.2022.96 vom 5. Mai 2023 bereits bewusst gewesen sein, dass die Gesuchsgegnerin auch als Einzelrichterin im Verfahren VZ.2023.5 amtet. Das Ausstandsgesuch wurde jedoch erst am 20. Juni 2023, mithin über einen Monat nach der Hauptverhandlung, die Anlass für das vorliegende Ausstandsgesuch gab, gestellt. Mangels Unverzüglichkeit hat die Gesuchstellerin die Anrufung des von ihr geltend gemachten Ausstandsgrunds verwirkt.

2.4

Auf das Ausstandsgesuch ist somit nicht einzutreten.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Ausstandsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD) und wird mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Entscheid

1.

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von dieser in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin (inkl. Eingabe der Gesuchstellerin vom 19. Juli 2023)

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justizgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnahmen vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

Aarau, 27. Juli 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Sulser