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Entscheid

ZSU.2023.151

ZSU.2023.151 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2023-09-20

20. September 2023Deutsch8 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.151 (SR.2023.84) Art. 48 Entscheid vom 20. September 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Klägerin Gemeinde Q._____, [...] vertreten durch Sozialdienst R...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2023.151 (SR.2023.84) Art. 48

Entscheid vom 20. September 2023

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser

Klägerin Gemeinde Q._____, [...] vertreten durch Sozialdienst R._____, [...]

Beklagter A._____, [...]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes S._____ (Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2023)

Sachverhalt

1.

Mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Regionalen Betreibungsamtes S._____ vom 3. Februar 2023 betrieb die Klägerin den Beklagten für den Betrag von Fr. 2'287.80, zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:

" Alimentenbevorschussung August 2022 – Januar 2023 für B._____ und C._____ Gemäss Urteil vom 7. Juni 2021 Bezirksgericht Baden"

Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 13. Februar 2023 zugestellt. Gleichentags erhob der Beklagte Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 8. März 2023 (Postaufgabe) ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden um Erteilung der Rechtsöffnung für die betriebene Forderung, zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 88.30.

2.2. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

2.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden erkannte mit Entscheid vom 30. Juni 2023:

" 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.

3.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 4. Juli 2023 zugestellten Entscheid reichte die Klägerin mit Eingabe vom 11. Juli 2023 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der Rechtsöffnung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

3.2. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2. 1.2.1. Begründen im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Rechtsmittelkläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2), ohne dass dem Rechtsmittelkläger Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen wäre (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3, 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4).

1.2. 1.2.1. Begründen im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Rechtsmittelkläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2), ohne dass dem Rechtsmittelkläger Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen wäre (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3, 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4).

1.2.2. Die Klägerin bringt mit Beschwerde vor, die notwendigen Unterlagen bei der Vorinstanz eingereicht zu haben. Zusätzlich legt die Klägerin ein Schreiben vom 18. Oktober 2022, welches in einem früheren Rechtsöffnungsverfahren verfasst worden sei, und einen Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Baden vom 3. Januar 2023 bei, worin es ebenfalls um Alimentenschulden gegangen sei. Dort sei zum gleichen Sachverhalt definitive Rechtsöffnung gewährt worden.

1.2.3. Das Schreiben vom 18. Oktober 2022 sowie die Kopie des Entscheids vom 3. Januar 2023 wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingebracht.

Diese können deshalb als im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven nicht berücksichtigt werden (vorstehend E. 1.1). Selbst wenn diese berücksichtigt werden könnten, durfte sich die Klägerin nicht einfach mit einem Verweis auf ein früheres Verfahren begnügen, sondern hätte konkret darlegen müssen, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch, d.h. willkürlich, festgestellt haben soll (vorstehend E. 1.1). Mangels gehöriger Begründung ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.

1.3. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch in der Sache abzuweisen. In der mit Entscheid vom 7. Juni 2021 genehmigten Scheidungsvereinbarung wird betreffend Kinderunterhalt festgehalten, dass der Kinderunterhalt durch die Kinderrente und allfällige EL der Kinder gedeckt wird (Ziff. 6.1), zuzüglich allfälliger Kinderzulagen (Ziff. 6.2). Im Übrigen wird vermerkt, dass der gebührende Unterhalt der Kinder durch die Renten und Kinderzulagen nicht gedeckt ist und wie sich das Manko berechnet (Ziff. 6.3; vgl. Art. 287a lit. c ZGB). Eine Unterhaltspflicht des Beklagten wurde jedoch gerade nicht vereinbart, mutmasslich weil dieser zur Leistung von Unterhalt gar nicht in der Lage war. Sollten sich die finanziellen Verhältnisse des Beklagten zwischenzeitlich verbessert haben und wäre dieser aktuell in der Lage, Unterhalt zu leisten, wäre ein Abänderungsverfahren einzuleiten. Der Entscheid vom 7. Juni 2021 kann mangels Festsetzung einer Unterhaltspflicht jedenfalls nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel zur Durchsetzung der vermerkten Mankos dienen.

2.

Mit dem vorliegenden Entscheid wurde der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

3.

Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) und wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist kein Aufwand entstanden. Eine Parteientschädigung ist demnach nicht zuzusprechen.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.

119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 20. September 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Sulser