Lexipedia

Entscheid

ZSU.2023.157

ZSU.2023.157 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2024-03-21

21. März 2024Deutsch14 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.157 (SF.2022.61) Art. 43 Entscheid vom 21. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller A._____, […] unentgeltlich vertreten durch MLaw Julian Burk...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2023.157 (SF.2022.61) Art. 43

Entscheid vom 21. März 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser

Gesuchsteller A._____, […] unentgeltlich vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, […]

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

1.

1.1. A._____ (Gesuchsteller) stellte mit Gesuch vom 5. August 2022 beim Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg betreffend das von ihm am 5. August 2022 anhängig gemachten Ehescheidungsverfahren (OF.2022.91) folgende Anträge:

" 1. Es sei die Gesuchgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 3'000.00 und für das heute anhängig gemachte Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von 6'400.00 zu bezahlen.

2.

Es sei dem Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren sowie für das heute anhängig gemachte Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

1.2. Die Ehefrau des Gesuchstellers, B._____, beantragte ihrerseits mit Gesuch bzw. Stellungnahme vom 29. August 2022 das Folgende:

" 1. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 3'000.00 und für das eingeleitete Scheidungsverfahren (OF.2022.91) einen Prozesskostenvorschuss von 6'000.00 zu bezahlen.

2.

Eventualiter sei der Gesuchgegnerin für das vorliegende Verfahren sowie für das eingeleitete Scheidungsverfahren (OF.2022.91) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer)."

2.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte mit Entscheid vom 11. Oktober 2023:

" 1. Das Gesuch des Gesuchstellers betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Das Gesuch der Gesuchgegnerin betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

4.

4.1. Der Gesuchgegnerin wird im vorliegenden Verfahren und im Scheidungsverfahren OF.2022.91 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

4.2. Als unentgeltliche Rechtsvertreterinin wird Frau Cécile Pelet, Baden, eingesetzt.

5.

Die Entscheidgebühr für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss von CHF 600.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 300.00 auferlegt.

6.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

7.

Die auf die Gesuchgegnerin entfallenden Kostenanteile (Gerichts- und eigene Parteikosten) werden ihr im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Sie können im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zurückgefordert werden."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 13. Oktober 2023 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte Folgendes:

" Hauptbegehren:

1.

In Gutheissung der Beschwerde seien Dispositivziffern 2 und 5 des Entscheids vom 11.10.2023 des Bezirksgerichts Lenzburg aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für die Verfahren OF.2022.91 sowie für das Verfahren SF.2022.61 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

3.

Es sei die Gerichtskasse Lenzburg anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 (inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

Eventualiterbegehren:

4.

In Guheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 11.10.2023 des Bezirksgerichts Lenzburg aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt)."

In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsteller zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 15. November 2023 auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

1.

1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.

2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege damit, dass dem erweiterten Existenzminimum des Gesuchstellers von Fr. 4'784.55 ein Nettoeinkommen von Fr. 5'163.30 gegenüberstehe,

womit der Gesuchsteller über einen monatlichen Überschuss von Fr. 378.75 verfüge. Damit sei er in der Lage, die mutmasslichen Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens (SF.2022.61) und des Scheidungsverfahrens (OF.2022.91) zu bestreiten.

2.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz die Steuern in seinem Existenzminimum zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Er habe die Steuererklärung 2021, die Steuerveranlagung 2021 inkl. Belege sowie die Steuererklärung 2022 eingereicht. Aufgrund seines Einkommens sei es der Vorinstanz möglich und zumutbar gewesen, die hypothetische Steuerlast zu berechnen. Normalerweise bezahle der Steuerpflichtige ungefähr 1/12 seines Monatslohns an die Steuern, was im vorliegenden Fall Fr. 430.00 ausmache. Die Vorinstanz hätte bei Zweifeln über die Höhe der Steuerlast weitere Belege einfordern müssen. Steuerschulden würden zudem immer in Betreibung gesetzt, wenn sie nicht sofort bezahlt würden, was gerichtsnotorisch sei. Es sei überspitzt formalistisch und damit willkürlich, vom Gesuchsteller Zahlungsbelege betreffend die Steuern zu verlangen, zumal er seine definitive Steuerveranlagung 2021 ins Recht gelegt habe. Im aargauischen Gesuchsformular um unentgeltliche Rechtspflege werde lediglich die Bestätigung der Steuerbehörde oder die letzte detaillierte Steuerveranlagungsverfügung sowie die letzte Steuererklärung verlangt. Diese Belege habe der Gesuchsteller eingereicht und er sei somit seiner Beweispflicht nachgekommen. Gestützt auf den Gehörsanspruch und die richterliche Fragepflicht sowie im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glaube wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, vor ihrem Entscheid dem Gesuchsteller eine Frist anzusetzen, um Belege zu den Steuern nachzureichen. Aus der Veranlagungsverfügung 2021 ergebe sich sowohl das steuerbare Einkommen als auch das steuerbare Vermögen des Gesuchstellers. Die Höhe der Steuern hänge vom jeweiligen Kanton und von der jeweiligen Gemeinde ab. Die Vorinstanz habe aufgrund der Steuerveranlagung 2021 gewusst, wie hoch die Steuerlast des Gesuchstellers sein werde. Entsprechend wäre der gesamte Betrag von Fr. 4'652.00 zu berücksichtigen gewesen. Im Weiteren sei für die Fahrtkosten ein Kilometerpreis von Fr. 0.70 und nicht von Fr. 0.50 einzusetzen. Schliesslich seien die hypothetischen Prozesskosten willkürlich festgelegt worden. Für ein erstinstanzliches Scheidungsverfahren mit einem zweiten Schriftenwechsel und einer Hauptverhandlung sei mit Anwaltskosten von insgesamt Fr. 8'000.00 zu rechnen. Hinzu kämen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'100.00. Zudem sei für das SF-Verfahren mit Anwaltskosten von Fr. 500.00 und mit Gerichtskosten von Fr. 300.00 zu rechnen, was total Fr. 9'900.00 ausmache.

3.

3.1. Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtssuchenden Person (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.w.H.). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 m.w.H.). Praxisgemäss dürfen dabei an die Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind, und hat das Gericht dennoch den Sachverhalt dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und dabei allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3 m.w.H.).

3.2. Im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 5. August 2022 machte der Gesuchsteller in seinem Grundbedarf eine monatliche Steuerlast von "geschätzt" Fr. 100.00 geltend und reichte die Steuererklärung 2021 ein (Beilage 5 zum Gesuch vom 5. August 2022). Im Rahmen des Scheidungsverfahrens reichte er zudem die Steuerveranlagung 2021 (Beilage zur Eingabe vom 16. Februar 2023) und die Steuererklärung 2022 ein (eingereichte Unterlagen vom 9. August 2023). Zunächst war es entgegen dem Gesuchsteller nicht die Aufgabe der Vorinstanz, die Steuerbelastung aufgrund der eingereichten Steuererklärungen zu berechnen. Schlussendlich kann die Frage betreffend die effektive Höhe der Steuerlast aber ohnehin offenbleiben, zumal die laufenden Steuern nur dann zu berücksichtigen sind, wenn deren Bezahlung nachgewiesen ist (vgl. DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N. 338). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich nicht, ob und in welchem Umfang der Gesuchsteller die Steuern jeweils bezahlt (hat). Entgegen dem Gesuchsteller ist es denn auch nicht gerichtsnotorisch, dass die Steuern "immer" in Betreibung gesetzt werden, wenn sie "nicht sofort bezahlt werden". So ist hinsichtlich offener oder laufender Steuerforderungen etwa auch der Abschluss einer Ratenzahlungsoder Stundungsvereinbarung mit der Steuerbehörde denkbar. Unbesehen davon ist kein Betreibungsregisterauszug des Gesuchstellers aktenkundig, so dass ohnehin nicht feststeht, ob er bis anhin für Steuerschulden betrieben worden ist. Dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller war denn auch keine Nachfrist anzusetzen, um sein Gesuch zu verbessern bzw. die entsprechenden Zahlungsbelege nachzureichen (E. 3.1. hiervor). Auch sind die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten Zahlungsbelege aufgrund der Novenschranke unbeachtlich (E. 1.2.), wobei entgegen dem Gesuchsteller auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar ist, welche die Berücksichtigung der Noven rechtfertigen würde. Die Vorinstanz hat die Steuerbelastung im Grundbedarf des Gesuchstellers zu Recht nicht berücksichtigt.

Demgegenüber ist – wie der Gesuchsteller zu Recht geltend macht – bei der Berechnung der Fahrtkosten praxisgemäss von einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 0.70 pro Kilometer auszugehen (Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2023.96 vom 16. Oktober 2023 E. 2.3.2, ZSU.2016.143 vom 6. September 2016 E. 5.2, ZSU.2013.326 vom 19. Dezember 2013 E. 2.4), womit im Grundbedarf des Gesuchstellers Fahrtkosten in der Höhe von monatlich Fr. 238.00 zu berücksichtigen sind (17 km x 20 Arbeitstage x Fr. 0.70).

Nachdem die vorinstanzliche Bedarfsberechnung wie auch die Festsetzung des Einkommens im Weiteren nicht beanstandet wird und zutreffend erscheint, ist von einem Grundbedarf von Fr. 4'852.55 (Grundbetrag zzgl. Zuschlag [Fr. 1'500.00], Wohnkosten [Fr. 1'500.00], Krankenkassenprämien [Fr. 414.55], Fahrtkosten [Fr. 238.00], Auswärtige Verpflegung [Fr. 200.00], Unterhaltszahlungen [Fr. 1'000.00]) auszugehen, womit der Gesuchsteller über einen monatlichen Überschuss von Fr. 310.75 (Fr. 5'163.30 [Nettoeinkommen] abzgl. Fr. 4'852.55 [Grundbedarf]) verfügt.

3.3. Laut dem Schreiben des Zivilgerichts des Obergerichts des Kantons Aargau an die geschäftsführenden Präsidentinnen und Präsidenten der Bezirksgerichte vom 12. Dezember 2022 ist bei durchschnittlichen Ehescheidungsverfahren von einer Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 auszugehen. Soweit sich aus der aktenkundigen Teilvereinbarung vom 10. August 2023 ergibt, sind im Scheidungsverfahren einzig noch die Kinderunterhaltsbeiträge strittig, wobei es sich auch im Übrigen um einen durchschnittlichen Fall handelt und damit von geschätzten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 4'500.00 auszugehen ist. Einer zusätzlichen Rechtsschrift oder Verhandlung wäre aufgrund der eingeschränkten Thematik (Kinderunterhaltsbeiträge) und dem damit verbundenen geringeren Aufwand mit einem Zuschlag von höchstens je 10% Rechnung zu tragen (§ 6 Abs. 3 AnwT [5-30%]), womit die geschätzten Anwaltskosten für das Scheidungsverfahren auf Fr. 6'012.50 (inkl. Auslagen von 3% [Fr. 162.00] und MWST von 8.1% [Fr. 450.50]) festzusetzen sind. Unter Berücksichtigung, dass die Parteien bereits eine umfangreiche Teilvereinbarung geschlossen und darin ferner vereinbart haben, die Gerichtskosten hälftig zu teilen, erscheinen die vom Gesuchsteller geltend gemachten mutmasslichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'100.00 angemessen. Für das Verfahren betreffend den Prozesskostenvorschuss (SF.2022.61) fallen Gerichtskosten im Umfang von Fr. 300.00 an, zumal es sich dabei um ein kostenpflichtiges Zweiparteienverfahren handelt und die Vorinstanz dem Gesuchsteller die Gerichtskosten explizit für dieses Verfahren – und nicht für das kostenlose Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) – auferlegt hat.

Im Weiteren sind die vom Gesuchsteller für das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und den Prozesskostenvorschuss (SF.2022.61) geltend gemachten Anwaltskosten im Umfang von Fr. 500.00 zu berücksichtigen, so dass sich die Prozesskosten mutmasslich auf insgesamt Fr. 7'912.50 belaufen. Im Verhältnis zum ermittelten Überschuss (Fr. 3'729.00 pro Jahr) weist der Gesuchsteller ein Manko von gesamthaft Fr. 454.50 auf, womit er nicht in der Lage ist, die Prozesskosten in zwei Jahren vollständig abzubezahlen.

Nach dem Dargelegten ist dem Gesuchsteller in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten im Ehescheidungsverfahren (OF.2022.91) im Umfang von Fr. 500.00 zu bewilligen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1. Der Gesuchsteller ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

4.2.2. Aus den Ausführungen in E. 3 hiervor ergibt sich, dass die Beschwerde nicht aussichtslos war und der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen. Nachdem die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte im vorliegenden Verfahren zudem notwendig war (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), ist dem Gesuchsteller Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und

seine Parteikosten selber zu tragen, zumal das Obsiegen des Gesuchstellers derart geringfügig ist, dass es im Hinblick auf die Kostenverteilung nicht ins Gewicht fällt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen und Rechtsanwalt Julian Burkhalter ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von praxisgemäss Fr. 800.00 auszurichten.

Das Obergericht beschliesst:

Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt und es wird Rechtsanwalt Julian Burkhalter zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Oktober 2023 wie folgt neu gefasst:

2.

Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird für die Gerichtskosten des Ehescheidungsverfahrens im Umfang von Fr. 500.00 bewilligt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die Pflicht zur Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen vorgemerkt.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine Entschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszubezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 21. März 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser