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Entscheid

ZSU.2023.158

ZSU.2023.158 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2023-10-02

2. Oktober 2023Deutsch17 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.158 / / nk (SG.2023.132) Art. 127 Entscheid vom 2. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____, […] Beklagte B. GmbH_____, […] vertreten du...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2023.158 / / nk (SG.2023.132) Art. 127

Entscheid vom 2. Oktober 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus

Klägerin A._____, […]

Beklagte B. GmbH_____, […] vertreten durch MLaw Gianmarco Coluccia, Rechtsanwalt, […]

Gegenstand Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 27. April 2023 beim Präsidium des Bezirksgerichts Baden das Begehren, es sei über die Beklagte gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Konkurs zu eröffnen.

1.2. Die Beklagte liess sich diesbezüglich nicht vernehmen.

2.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 23. Juni 2023 wie folgt:

" 1. Über B. GmbH_____, […] wird mit Wirkung ab Freitag, 23. Juni 2023, 12:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 3. Juli 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 13. Juli 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Zivilgerichts, vom 23. Juni 2023 (SG.2023.132) aufzuheben.

2.

Es sei die Konkurseröffnung gegen die Beschwerdeführerin aufzuheben.

3.

Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdeführerin."

3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Juli 2023 die aufschiebende Wirkung.

3.3. Am 21. Juli 2023 leitete das Gerichtspräsidium Baden ein an dieses gerichtete Schreiben der Klägerin vom 11. Juli 2023 an das Obergericht des Kantons Aargau weiter, worin die Klägerin bestätigte, dass die offenen AHV-Beiträge am 11. Juli 2023 bezahlt worden seien.

3.4. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort.

3.5. Am 22. September 2023 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts über ein Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Novenregelung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist auch bei einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung abschliessend (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20c zu Art. 174 SchKG).

Der Entscheid des Konkursgerichts über ein Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Novenregelung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist auch bei einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung abschliessend (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20c zu Art. 174 SchKG).

Der Schuldner hat die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und mit dieser sind auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe einzureichen (vgl. BGE 139 III 491 E. 4). Die in der Eingabe vom 22. September 2023 vorgebrachten Noven hinsichtlich Zahlungsfähigkeit wurden nach Ablauf der Beschwerdefrist (13. Juli 2023) vorgebracht und können somit nicht mehr berücksichtigt werden.

2.

2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 3. Juli 2023 zugestellt (act. 18). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 13. Juli 2023 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt sein musste (vgl. E. 2.1 hiervor).

C._____, der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, hat die Schuld inkl. Zinsen und Kosten von Fr. 60'086.75 am 10. Juli 2023, mithin während der Beschwerdefrist, von seinem Privatkonto vollständig getilgt. Dies ergibt sich aus dem mit Beschwerde ins Recht gelegten Zahlungsbeleg vom 10. Juli 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 6) sowie dem Kontoauszug der Klägerin vom 11. Juli 2023 (BB 7).

Damit ist die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten) ohne Weiteres erfüllt.

2.3. 2.3.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und –einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1).

Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Behauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten sind zu belegen (PETER DIGGELMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 174 SchKG).

Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt, wenn ein Betrieb sich dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche grundsätzlich nicht zum Konkurs führen können. Gegen die Zahlungsfähigkeit spricht auch, wenn bei einer GmbH die Konkursforderung samt Kosten aus dem Privatvermögen ihres Geschäftsführers statt aus dem eigenen Vermögen beglichen wird (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG).

2.3.2. 2.3.2.1. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit führte die Beklagte aus, der in der Schuldner-Information aufgeführte Betrag von Fr. 295'108.20 sei nicht mehr aktuell. Sie habe die Forderungen in der Betreibung Nr. aaa der

A._____ von Fr. 4'895.00 und Fr. 5'124.50 an das Betreibungsamt bezahlt. Die Betreibung Nr. bbb der F. _____ AG von Fr. 1'835.65 sei zurückgezogen worden. Die Beklagte habe die Schuld von Fr. 15'616.50 in der Betreibung Nr. ccc der G._____ GmbH bereits getilgt. Die Betreibung Nr. ddd der ESTV von Fr. 12'451.50 sei erloschen.

Betreffend die Betreibung Nr. eee der H._____ AG von Fr. 127'604.55 sei bereits eine Teilzahlung von Fr. 68'000.00 geleistet worden. Zudem sei eine Ratenzahlung von monatlich Fr. 5'000.00 ab 1. November 2023 vereinbart worden. Aktuell bestehe noch ein offener Betrag von Fr. 64'268.15. Hinsichtlich der Betreibung Nr. fff der I._____ AG über eine Forderung von Fr. 35'697.90 habe die Beklagte den Rechtsvorschlag zurückgezogen und mit der Gläubigerin eine Ratenzahlung von monatlich Fr. 5'000.00 vereinbart. Ebenso sei in der Betreibung Nr. ggg der L._____ AG in Höhe von Fr. 21'309.70 eine Ratenzahlung von fünf monatlichen Raten à Fr. 4'262.00 vereinbart worden.

Folgende Betreibungen seien noch offen, die Beklagte könnte die Forderungen jedoch ohne Einräumung eines Schuldeingeständnisses begleichen:

 die Forderung der Suva Aarau in der Betreibung Nr. hhh in Höhe von Fr. 13'493.50 und Fr. 13'000.00.

 die Forderung von Fr. 8'680.40 in der Betreibung Nr. iii der ESTV.

 die Forderung in der Betreibung Nr. jjj der A.____ von Fr. 5'269.15.

 die Forderung in der Betreibung Nr. aaaaaa der SUVA Aarau von Fr. 9'322.70.

 die Forderung in der Betreibung Nr. aaabbb der ESTV von Fr. 8'390.55.

 die Forderung in der Betreibung Nr. aaaccc der K._____ AG von Fr. 4'035.15. Diese habe sich vertippt und Fr. 40'356.15 in Betreibung gesetzt.

C._____ habe die Geschäftsleitung der Beklagten im Dezember 2021 übernommen. Damals hätten die Zahlen in der Buchhaltung nicht mit der Wirklichkeit übereingestimmt. Er habe Altlasten sanieren und gleichzeitig den Geschäftsalltag weiterführen müssen. Wichtige Sanierungsmassnahmen hätten umgesetzt werden können, diese hätten jedoch noch nicht vollends gegriffen. Um die Sanierung zu beschleunigen, verzichte C._____ auf monatlich Fr. 5'000.00 von seinem Lohn. Durch die zukünftige Auftragslage werde die Beklagte in den nächsten Monaten auf gesunden Beinen stehen. Ihre Bilanz per 30. Juni 2023 weise einen Verlust von Fr. 3'307.00 auf. Sie habe bis Juni 2024 Aufträge in Höhe von Fr. 769'203.00. Es sei davon auszugehen, dass sie weitere Aufträge erhalten werde. Allein mit den bestehenden Aufträgen könne sie den Geschäftsalltag aufrechterhalten und die offenen Schulden in den nächsten Monaten begleichen.

2.3.2.2. Die Beklagte ist seit dem 29. September 2020 mit folgendem Zweck im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen: […] (BB 2).

Die Beklagte hat es unterlassen, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen sie vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte. Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Es liegt vielmehr in der Verantwortung der Partei, binnen Frist möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Lage vorzulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Die eingereichte Schuldnerinformation des Betreibungsamts Q. vom 27. Juni 2023 (BB 9) enthält keine Angaben über Verlustscheine. Der sich in den Akten befindliche Auszug aus dem Betreibungsregister Q. vom 30. März 2023 (Gesuchsbeilage [GB] 4) ist nicht aktuell.

Immerhin ergibt sich aus der Schuldner-Information, dass gegen die Beklagte 13 aktive Betreibungen bestehen. Der Gesamtbetrag der Forderungen beträgt Fr. 304'923.25 und der Rest der Schulden Fr. 295'108.20 (BB 9). Die Betreibung Nr. aaa der A._____ in Höhe von Fr. 5'124.50 wurde an das Betreibungsamt bezahlt. Die Betreibung Nr. bbb der F._____AG von Fr. 1'835.65 wurde zurückgezogen. Die Betreibung Nr. ddd der ESTV von Fr. 13'064.40 ist erloschen. Die Beklagte hat die Forderung von Fr. 15'616.50 in der Betreibung Nr. ccc der G._____ GmbH laut den Buchungsdetails der R. _____Bank am 3. April 2023 getilgt. Die aufgelaufenen Kosten wurden offenbar nicht bezahlt, belief sich die Restschuld doch auf Fr. 16'304.05 (BB 11 f.). Was die Betreibung Nr. eee der H._____ AG in Höhe von Fr. 132.268.15 angeht, so behauptet die Beklagte zwar, diese bestehe nur noch im Umfang von Fr. 64'268.15 und mit der Gläubigerin sei eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden. Einen Zahlungsbeleg legte sie jedoch nicht auf. Zudem lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Beklagte mit der H._____ AG eine Zahlungsvereinbarung getroffen hat, zumal diese Ratenzahlungen in Höhe von Fr. 10'000.00 im Monat verlangte, worauf die Beklagte ihr nur solche in Höhe von Fr. 7'500.00 anbot. Dass die Gläubigerin diesen zustimmte, lässt sich den Akten nicht entnehmen (BB 10). Damit ist weder belegt, dass eine Zahlungsvereinbarung besteht noch, dass Fr. 68'000.00 bereits bezahlt wurden (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Der E-Mail der I._____ AG vom 1. Juni 2023 lässt sich entnehmen, dass die Beklagte ihr die erste Zahlung von Fr. 6'028.55 bestätigte. Den Restausstand von Fr. 29'423.35 sollte sie in Raten von Fr. 5'000.00 bezahlen, erstmals per 1. Juli 2023. Bei Einhaltung der Fristen sicherte die Gläubigerin der Beklagten zu, die Betreibung nicht weiterzuverfolgen (BB 13). Zahlungsbelege für die erste Zahlung von Fr. 6'028.55, deren Eingang nicht von der I._____ AG, sondern der Beklagten bestätigt wurde, sowie für die Zahlung der ersten Rate, legte die Beklagte nicht auf. Somit ist die Zahlung nicht bewiesen und auch nicht, dass die Betreibung (insgesamt Fr. 36'453.65) von der Gläubigerin nicht mehr weiterverfolgt wird (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Ebenso ist nicht belegt, dass in der Betreibung Nr. ggg der L. _____AG von Fr. 21'309.70 eine Ratenzahlung von fünf monatlichen Raten à Fr. 4'262.00 vereinbart wurde. Selbiges gilt für die angeblich erfolgten Ratenzahlungen. Die in der E-Mail der L. _____AG vom 5. April 2023 erwähnte Zahlungsvereinbarung, welche die Beklagte in einem der beiden Exemplare unterschreiben und der Gläubigerin L._____AG zurücksenden sollte, liegt nicht bei den Akten (BB 14). Demnach hat die Beklagte weder nachgewiesen, dass diese Zahlungsvereinbarung zustande kam noch, dass es zu Zahlungen der Raten gekommen ist (vgl. E. 2.3.1 hiervor).

Die Forderungen der A._____ in der Betreibung Nr. hhh in Höhe von Fr. 862.45, der ESTV von Fr. 9'171.45 in der Betreibung Nr. iii, der A._____ in der Betreibung Nr. jjj von Fr. 5'447.45, der SUVA Aarau in der Betreibung Nr. aaaaaa von Fr. 9'629.10, der ESTV in der Betreibung Nr. aaabbb von Fr. 8'722.30 und der K._____ AG in der Betreibung Nr. aaaccc von Fr. 41'224.70 sind noch offen und es bestehen diesbezüglich auch keine Abzahlungsvereinbarungen (BB 9). Wobei laut der K._____ AG in ihrem Schreiben vom 27. Juni 2023 eigentlich nur Fr. 4'035.15 in Betreibung gesetzt hätten werden sollen und ihr ein Tippfehler unterlaufen sei, weshalb sie Fr. 40'356.15 betrieben habe (BB 15). Dass sie die Betreibung im nicht geschuldeten Umfang zurückgezogen hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Zusammenfassend besteht demnach mindestens eine Restschuld von Fr. 228'550.20, wenn der Tippfehler der K._____ AG berücksichtigt wird. Der Planung der Liquidität der Beklagten 2023/2024 lässt sich sogar entnehmen, dass gegenüber einer Firma namens J._____ in Höhe von Fr. 40'000.00 und einer namens E._____ solche in Höhe von Fr. 60'000.00 bestehen. Zudem erfasste die Beklagte darin Fr. 102'000.00 an Schulden gegenüber der MWST/SUVA/AHV. Im Juli 2023 führte sie eine Zahlung von Fr. 60'000.00 auf (BB 16). Mutmasslich handelt es sich dabei um die Zahlung vom 10. Juli 2023 (vgl. E. 2.2 hiervor). Ob die in Betreibung gesetzten Forderungen der ESTV und der SUVA darin bereits enthalten sind, bleibt genauso im Dunkeln wie auch der tatsächliche Betrag der Restschulden.

Offene Aufträge in einer Gesamthöhe von Fr. 769'203.00 sind unbelegt geblieben. Die Beklagte legte lediglich Bestätigungen für solche in Höhe von Fr. 489'184.07 auf (BB 19). Bei den Aufträgen AU-aaaa-bbbb und AU-ccccdddd von D._____ vom 4. April 2022 über je Fr. 70'000.00 handelt es sich offenbar um alte, bereits bezahlten Aufträge, führt die Beklagte diese doch in ihrer Auftragsliste 2023 nicht mehr auf. Ob die bis auf die Auftragsnummer identischen Aufträge zwei unterschiedliche darstellen, sei dahingestellt (BB 17 und BB 19). Bei den belegten Auftragsbestätigungen handelt es sich jedoch nicht um sofort und konkret verfügbare Mittel, sondern um zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel (vgl. E. 2.3.1 hiervor). In den Akten fehlen Belege über die der Beklagten tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten. Auch die Steuererklärung befindet sich nicht in den Unterlagen; es liegt nur eine Erfolgsrechnung bei (BB 18). Deren Richtigkeit lässt sich kaum überprüfen. Namentlich fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. Allerdings weist die Beklagte auch laut eigenen Angaben per 30. Juni 2023 keinen Gewinn, sondern einen Verlust von Fr. 131'607.38 auf (BB 18). Mangels Unterschrift kann vorliegend jedoch nicht darauf abgestellt werden (vgl. E. 2.3.1 hiervor).

Gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten – einer GmbH – spricht, dass die Konkursforderung samt Kosten aus dem Privatvermögen ihres Geschäftsführers statt aus dem eigenen Vermögen beglichen wurde und dass sie öffentlich-rechtliche Forderungen nicht bezahlt (vgl. E. 2.2 und E. 2.3.1 hiervor).

2.4. Die Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es ihr jedoch nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem im Dunkeln bleibt, wie hoch die Schulden der Beklagten sind und in den Akten Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel fehlen, lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen sowie in absehbarer Zeit die bestehenden Schulden abzutragen. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 23. Juni 2023 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Mangels Er-

stattung einer Beschwerdeantwort sind der Klägerin keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden. Eine Parteientschädigung ist folglich nicht geschuldet.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 23. Juni 2023 aufgehoben und es wird erkannt:

" 1. Über B.____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 2. Oktober 2023, 12:00 Uhr, der Konkurs eröffnet."

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides angerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 2. Oktober 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus