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Entscheid

ZSU.2023.16

ZSU.2023.16 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2023-03-16

16. März 2023Deutsch8 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.16 (SG.2022.280) Art. 42 Entscheid vom 16. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Konkurs Sachverhal...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2023.16 (SG.2022.280) Art. 42

Entscheid vom 16. März 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus

Klägerin A._____, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Konkurs

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamts Z. vom 18. März 2022 für eine Forderung von Fr. 600.00 nebst

5 % Zins seit 31. Dezember 2019.

1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 4. April 2022 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 16. November 2022 beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 18. Juli 2022 dem Beklagten am 10. September 2022 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.

2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 23. Januar 2023 wie folgt:

"1. Über B., […], Inhaber der seit dem 16. Mai 2022 im HR eingetragenen Einzelfirma "E." […], wird mit Wirkung ab 23. Januar 2023, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

3.

3.1. Der Beklagte erhob gegen diesen ihm 25. Januar 2023 zugestellten Entscheid gleichentags beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Konkurserkenntnis sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.2. Der Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 31. Januar 2023 die aufschiebende Wirkung.

3.3. Die Klägerin erstattete innert angesetzter Frist keine Beschwerdeantwort.

3.4. Der Beklagte liess sich am 15. Februar 2023 erneut vernehmen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SI-MONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (Art. 12 Abs. 2 SchKG).

2.

2.1. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin am Wochenende vor dem 23. Januar 2023 durch Überweisung an das Betreibungsamt Z. mit Valutadatum am 23. Januar 2023 bezahlt. Er habe die Quittung per E-Mail an das Betreibungsamt Z. gesendet. Offenbar habe dieses die Information nicht weitergeleitet.

2.2. 2.2.1. Die Konkurseröffnung erfolgte am 23. Januar 2023, um 10:00 Uhr (act. 19). Der Beklagte legte einen Vergütungsauftrag vom 23. Januar 2023 an das Betreibungsamt Z. in Höhe von Fr. 1'201.80 auf. Als Valutadatum ist der 23. Januar 2023 genannt (Beschwerdebeilage [BB] 1). Dieser Betrag stimmt mit der gesamten Konkursforderung (inkl. Zinsen, Betreibungskosten und Gerichtsgebühr) überein (act. 13). Die aufgelegte Abrechnung des Betreibungsamtes Z. vom 25. Januar 2023 weist den genauen Zeitpunkt der Zahlung nicht auf (BB 2). Ferner reichte der Beklagte eine E-Mail ein, die von C. am 23. Januar 2023 um 8:36 Uhr an D@Z versandt wurde. Darin führte sie lediglich aus, sie sende ihm die Quittung. Bei D. handelt es sich um einen Mitarbeiter des Betreibungsamts der Gemeinde Z. Wer C. ist, wird nicht dargelegt und ergibt sich nicht aus den Akten. Der Anhang dieser E-Mail wurde beschwerdeweise nicht aufgelegt. Der aufgeführte Betrag in Höhe von Fr. 1'579.80 stimmt nicht mit dem vom Beklagten geschuldeten von Fr. 1'201.80 überein. Zudem wurde die E-Mail nicht vom Beklagten selbst verfasst, obwohl sein Konto als Belastungskonto aufgeführt wurde (BB 3). Demzufolge bleibt im Dunkeln, um was für eine Zahlung es sich handelte, deren Quittung D. eingereicht wurde.

2.2.2. Aus den vom Beklagten aufgelegten Belegen ergibt sich nicht, zu welchem Zeitpunkt am 23. Januar 2023 resp. ob die Zahlung vor der Konkurseröffnung um 10:00 Uhr erfolgte. Jedenfalls kann aus der E-Mail von 8:36 Uhr nicht darauf geschlossen werden, dass die Konkursforderung um 8:36 Uhr, demnach vor der Konkurseröffnung um 10:00 Uhr, bereits bezahlt war. Demnach hat der Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht nachgewiesen, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat. Demzufolge wäre vorliegend seine Zahlungsfähigkeit zu prüfen (vgl. E. 1 hiervor).

2.3. 2.3.1. Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist. unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, der im Beschwerdeverfah-

ren ohnehin nicht vorgesehen ist und auf den jedenfalls kein absoluter Anspruch bestünde, gestattet nicht, die Rechtsmittelschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 analog). Die echten Noven müssen daher grundsätzlich in der Beschwerdebegründung vorgebracht werden, können aber bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nachgereicht werden (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20a zu Art. 174 SchKG). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_1005/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.4).

2.3.2. Der Beklagte hat beschwerdeweise keinerlei Ausführungen zu seiner Zahlungsfähigkeit getätigt. Er liess sich diesbezüglich erst am 15. Februar 2023 vernehmen bzw. reichte Unterlagen ein. Der Konkursentscheid wurde dem Beklagten am 25. Januar 2023 zugestellt (act. 22). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 6. Februar 2023 ab (Art. 31 SchKG und Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Eingabe des Beklagten vom 15. Februar 2023, welche er nach Ablauf der Beschwerdefrist einreichte, ist vorliegend nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Er hat seine Zahlungsfähigkeit nicht i.S.v. Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht (vgl. E. 1 hiervor). Demzufolge ist das Konkurserkenntnis nicht aufzuheben.

3.

Die Beschwerde des Beklagten ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort, weshalb ihr im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 23. Januar 2023 aufgehoben und es wird erkannt:

1.

Über B., […], Inhaber der seit dem 16. Mai 2022 im HR eingetragenen Einzelfirma "E." […], wird mit Wirkung ab 16. März 2023, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 16. März 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus