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Entscheid

ZSU.2023.172

ZSU.2023.172 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2023-12-05

5. Dezember 2023Deutsch20 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.172 (VZ.2023.9) Art. 157 Entscheid vom 5. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch B._____, […] Gegenstand Un...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2023.172 (VZ.2023.9) Art. 157

Entscheid vom 5. Dezember 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber

Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch B._____, […]

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

1.

1.1. C._____ betrieb A._____ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 18. Oktober 2022 für den Mietzins für Februar 2022 von Fr. 680.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2022, für den Mietzins für August 2022 von Fr. 1'360.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2022, für den Mietzins für September 2022 von Fr. 1'360.00 nebst Zins zu

5 % seit 1. September 2022 sowie für "Betreibungskosten Luzern" von Fr. 18.30.

Gegen diesen ihr am 1. November 2022 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A._____ gleichentags Rechtsvorschlag.

1.2. Mit Entscheid vom 17. Februar 2023 erteilte die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm C._____ provisorische Rechtsöffnung für den Mietzins für August 2022 von Fr. 1'360.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. August 2022 und für den Mietzins für September 2022 von Fr. 1'360.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. September 2022.

2.

2.1. Am 13. März 2023 reichte A._____ beim Präsidium des Bezirksgerichts Kulm eine unbegründete Aberkennungsklage ein mit folgendem Antrag:

" Es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche der beklagten Partei mit Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren vom

17.02.2023 provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beklagten Partei."

2.2. Mit Verfügung vom 17. März 2023 wurde A._____ eine Frist von zehn Tagen angesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.00. Da der Verfügung versehentlich kein Einzahlungsschein beigelegt wurde, wurde die Frist am 11. April 2023 bis am 1. Mai 2023 verlängert.

A._____ bezahlte den Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht, worauf ihr die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm mit Verfügung vom 15. Mai 2023 eine letzte Frist von zehn Tagen ansetzte.

2.3. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 stellte A._____ ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Aberkennungsprozess VZ.2023.9.

2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm forderte die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 5. Juli 2023 auf, innert sieben Tagen ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Erwägungen zu verbessern und ihre finanziellen Verhältnisse lückenlos zu belegen.

2.5. Die Gesuchstellerin reichte am 19. Juli 2023 eine Gesuchsverbesserung ein.

2.6. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

3.

3.1. Gegen diese ihr am 31. Juli 2023 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. August 2023 (Postaufgabe am 8. August 2023) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Beschwerdegegnerin hat im Verfahren VZ.2023.9 / mb eine vollständige Akteneinsicht zu gewähren sowie ein Verfahrensprotokoll und ein Beilagenverzeichnis auszuhändigen die 10-tägige Beschwerdefrist ist zur allfälligen Verbesserung wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs neu anzusetzen.

1.1. Eventualiter falls weder ein Verfahrensprotokoll noch ein Beilagenverzeichnis existiert ist die Sache an die Vorinstanz zur Erstellung derselben zurückzuwesen oder

1.2. Subeventualiter hat die Beschwerdeinstanz eine vollständige Akteneinsicht zu gewähren und ein Verfahrensprotokoll und Aktenverzeichnis zu erstellen ebenso ist die 10-tägige Beschwerdefrist zur allfälligen Verbesserung wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs neu anzusetzen.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 27. Juli 2023. Es sei die uentgeltlichen Rechtspflege und ein Rechtsbeistand in der Aberkennungsklage vom 13. März 2023 zu gewähren.

2.1. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 ist die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

3.

Für die vorliegende Beschwerde ist die Unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.

Der Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren wie für das UR-Verfahren ein angemessener Unkostenbeitrag zuzüglich Auslagen für Porto und Kopien zu Lasten des Beschwerdegegners zu gewähren.

5.

Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des vorinstanzlichen Verfahren sind vollständig dem Beschwerdegegner allenfalls der Beklagten wegen Betrug (Art. 145 StGB), Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) und durch arglistiges Erschleichen einer Rechtsöffnung durch falsche Angaben gegenüber dem urteilenden Gericht zum Nachteil der Beschwerdeführerin aufzulegen."

3.2. Mit Verfügung vom 21. August 2021 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

1.

1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS-TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

1.2. Die Gesuchstellerin ersucht vorab um Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten VZ.2023.9 und anschliessende Neuansetzung der Beschwerdefrist. Darauf ist nicht einzutreten, da es sich bei der zehntägigen

Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO) um eine gesetzliche Frist handelt, die mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen beginnt (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO) und nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Neuansetzung der Frist käme deren Erstreckung gleich. Überdies hatte die Gesuchstellerin das Recht, während der Beschwerdefrist die Akten bei der Vorinstanz einzusehen und Kopien anfertigen zu lassen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin die Akteneinsicht verweigert hätte, macht die Gesuchstellerin nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten.

2.

2.1. Die Vorinstanz begründet die Ablehnung der von der Gesuchstellerin beantragten unentgeltlichen Rechtspflege wie folgt: Die Gesuchstellerin habe trotz gerichtlicher Aufforderung lediglich einen Lohnausweis 2022 eingereicht, von dem sie selber angebe, dass er falsch ausgefüllt sein dürfte. Aktuelle Unterlagen zu Einkommen und Vermögen lägen nicht vor. Dabei sei es nicht Sache des Gerichts, diese Unterlagen direkt bei Dritten einzuholen, die nicht einmal bezeichnet worden seien. Vielmehr wäre das die Aufgabe des generalbevollmächtigten Vertreters der Gesuchstellerin gewesen. Mit seiner Vollmacht hätte dieser ohne weiteres aktuelle Lohnabrechnungen beim Arbeitgeber der Gesuchstellerin, Kontoauszüge bei der Bank oder Unterlagen bei Dritten einholen können. Insgesamt sei die finanzielle Situation und damit die geltend gemachte Mittellosigkeit der Gesuchstellerin weder rechtsgenüglich substantiiert noch dokumentiert. Nachdem der Gesuchstellerin bereits eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt worden sei, sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss abzuweisen. Auch die Umstände, welche auf ernsthafte Gewinnchancen der Aberkennungsklage schliessen liessen, seien trotz gerichtlicher Aufforderung von der Gesuchstellerin nicht dargelegt worden. Deshalb sei weiterhin aufgrund der bisherigen Akten insbesondere im Rechtsöffnungsverfahren SR.2022.185 und dem dazu ergangenen Obergerichtsentscheid davon auszugehen, dass die Gewinnchancen der Klägerin beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren. Daran ändere auch der eingereichte Mieterspiegel mit Stichtag 15. Juni 2023 nichts. Dieser stelle lediglich ein internes Dokument dar, welches nicht verlässlich darüber Auskunft gebe, wer einen Mietvertrag unterschrieben habe und solidarisch hafte. Mit keinem Wort geäussert habe sich die Gesuchstellerin sodann zur Problematik der Rechtshängigkeit. Es sei daher nach wie vor davon auszugehen, dass aufgrund der eingereichten Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht des Kantons Luzern (SBM 22 7536) und dem hängigen Verfahren vor Bezirksgericht Luzern die Mietzinse August 2022 und September 2022 bzw. deren Bestand zwischen den beiden Parteien bereits seit Februar 2023 Gegenstand dieses Verfahrens seien und diese vor dem Bezirksgericht Kulm daher nicht nochmals Streitgegenstand bilden könnten. Schliesslich bestünden nach wie vor Zweifel daran, dass die örtliche Zuständigkeit für die Aberkennungsklage beim Bezirksgericht Kulm gegeben sei. Zwar sei grundsätzlich das Gericht des Betreibungsorts für die Aberkennung zuständig; dieser Gerichtsstand sei aber nicht zwingend. Sollte im Mietvertrag der Parteien ein anderer Gerichtsstand vereinbart worden sein, was üblich sei, wäre der vereinbarte Gerichtsstand massgebend. Der entsprechende Mietvertrag sei trotz Aufforderung von der Gesuchstellerin nicht eingereicht worden.

2.2. Die Gesuchstellerin lässt dagegen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, sie habe sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zum Erwerbseinkommen eingereicht. Der frühere Arbeitgeber habe sich geweigert, Lohnabrechnungen auszuhändigen. Zwischenzeitlich sei das Arbeitsverhältnis beendet worden. Die Vorinstanz hätte schon längst beim Arbeitgeber die Lohnausweise unter Strafandrohung einfordern können, da dessen Adresse auf dem eingereichten Lohnausweis stehe. Die Vorinstanz habe willkürlich, rechtswidrig und entgegen der Sachlage ihre Mittellosigkeit verneint und verkannt, dass es unmöglich sei, etwas nicht Vorhandenes zu beweisen. Vielmehr wäre es Aufgabe des Gerichts, die notwendigen Unterlagen einzufordern, wenn sich Dritte weigerten, diese auszuhändigen. Die Gesuchstellerin bereite sich gegenwärtig auf eine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Vermögen liege keines vor. Auch hier gelte, dass nicht bewiesen werden könne, was nicht vorhanden sei. Die Gewinnchancen seien 100 %, da der Mieterspiegel vom 15. Juni 2022 beweise, dass die Gesuchstellerin per 31. März 2022, spätestens aber per 31. Mai 2022 aus dem Mietvertrag entlassen worden sei.

3.

3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Sie befreit hingegen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO).

3.2. 3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt

eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem hat es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei zu ermöglichen, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1).

3.2.2. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gilt die (beschränkte) Untersuchungsmaxime. Das Gericht hat demnach den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Untersuchungsmaxime wird aber durch eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit des Gesuchstellers stark eingeschränkt. Der Gesuchsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Das Gericht muss weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abklären noch sämtliche Behauptungen des Gesuchstellers von Amtes wegen überprüfen. Es hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3 m.w.H.; DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 845 ff.). Nicht als unbeholfen gelten kann, wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Entsprechend hat das Gericht gemäss Art. 97 ZPO grundsätzlich nur die nicht anwaltlich vertretene Partei über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären. Die Gerichte laden daher insbesondere nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller ein, unvollständige Angaben und Belege zu ergänzen. Von einer Nachfrage kann auch dann abgesehen werden, wenn einem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt war, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offenlegen und belegen muss, und er dies später unterlässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.1.2).

3.2.3. Die Vorinstanz forderte die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 5. Juli 2023 insbesondere auf, ihre finanziellen Verhältnisse lückenlos zu belegen (vorinstanzliche Akten [VA] act. 12 ff.).

Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 führte der Vertreter der Gesuchstellerin aus, die Gesuchstellerin verfüge weder über Einkommen noch über Vermögen, um den Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen. Er sei nicht in der Lage, der Gesuchstellerin als Analphabetin den Sinn und Zweck des Aberkennungsprozesses und des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu erklären, geschweige denn, welche Unterlagen sie beschaffen müsse. Vom letzten Arbeitgeber liege nur ein nicht unterschriebener Lohnausweis des Jahres 2022 vor, welcher falsch ausgefüllt sein dürfte, da eine Anstellung ab 1. Januar 2022 nicht bekannt sei. Aktuelle Lohnabrechnungen lägen nicht vor bzw. seien direkt beim Arbeitgeber der Gesuchstellerin einzufordern (VA act. 16).

3.2.4. Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz somit keine substantiierten Ausführungen zu ihren finanziellen Verhältnissen. Sie reichte der Vorinstanz lediglich den Lohnausweis von "[…]" ein, in welchem ihr für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 ein Nettoeinkommen von Fr. 5'538.00 bescheinigt wurde (VA act. 18). Hingegen unterliess sie es, der Vorinstanz aktuelle Unterlagen per Gesuchseinreichung am 15. Mai 2023 vorzulegen. Eine Lohnabrechnung verurkundete sie ebenso wenig wie aktuelle Belege für Miete, Krankenkasse (obligatorische Krankenversicherung), Arbeitsweg, Steuern etc. Auch zu ihrer Vermögenssituation im Zeitpunkt der Gesuchstellung legte sie der Vorinstanz keine Unterlagen wie z.B. Bankkontoauszüge, definitive Steuerveranlagung mit Details etc. ein. Da der Vertreter der Gesuchstellerin mit einer Generalvollmacht ausgestattet ist (Klagebeilage in den Akten VZ.2023.9) und in Anbetracht seiner in den Akten liegenden Eingaben als prozesserfahren zu gelten hat, wäre es ihm möglich gewesen, die entsprechenden Unterlagen selbständig bei den entsprechenden Stellen zu beschaffen. Offensichtlich kann er sich – allenfalls mit Hilfe einer Übersetzerin – von der Gesuchstellerin instruieren lassen, ansonsten es ihm gar nicht möglich wäre, sie korrekt zu vertreten. Unter diesen Umständen vermögen allfällig fehlende oder mangelhafte Deutschkenntnisse der Gesuchstellerin nichts daran zu ändern, dass diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist.

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin verneint hat. Der Vorwurf der Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe diesbezüglich willkürlich und rechtswidrig entschieden, erweist sich damit als haltlos.

3.3. 3.3.1. Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). Die Aussichtslosigkeit kann formeller (prozessrechtlicher), materieller oder faktischer Natur sein. Formelle Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn Prozessvoraussetzungen i.S.v. Art. 59 ZPO nicht erfüllt sind und bis zur Fällung des Sachurteils auch nicht mehr erfüllt werden können. Zu den formellen Gründen, die zu einer Aussichtslosigkeit des Begehrens führen, zählt insbesondere die anderweitige Rechtshängigkeit (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 383 ff.).

3.3.2. Die Vorinstanz erteilte C._____ mit Entscheid vom 17. Februar 2023 provisorische Rechtsöffnung für die Mietzinse der Monate August und September 2022 à je Fr. 1'360.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. August 2022 bzw. 2. September 2022. In ihrer Aberkennungsklage vom 13. März 2023 ersucht die Gesuchstellerin um gerichtliche Feststellung, dass diese Forderungen nicht bestehen.

Der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht des Kantons Luzern vom 3. Februar 2023 (Verfahren SBM 22 753) ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin mit Schlichtungsgesuch vom 27. Dezember 2023 ebenfalls beantragt hatte, es sei festzustellen, dass ab dem 1. April 2022 kein Mietverhältnis zwischen ihr und C._____ mehr bestanden habe. Das Bezirksgericht Luzern bestätigte dem Vertreter der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 24. Februar 2023 den Empfang seiner Eingabe vom 21. Februar 2023 in Sachen der Gesuchstellerin gegen C._____ "betreffend Feststellungsklage/Forderung". Die Gesuchstellerin verwies in der Begründung ihrer Aberkennungsklage auf die erwähnte Klagebewilligung, welche den Betreff "Feststellungsklage/Herausgabe Mietzinskaution/Forderung" enthält. Daraus ist zu schliessen, dass mit der beim Bezirksgericht Luzern erhobenen Feststellungsklage die gleichen Anträge gestellt wurden wie im Schlichtungsgesuch. Die Gesuchstellerin hat dem im vorinstanzlichen Verfahren nicht widersprochen.

3.3.3. Nach Art. 83 Abs. 2 SchKG kann der Betriebene innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.

Die Aberkennungsklage ist nach heute herrschender Lehre und Praxis eine materiellrechtliche Klage (BGE 128 III 44 E. 4a, 136 III 528 E. 3.2; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 83 SchKG). Als materiellrechtliche negative Feststellungsklage kann und muss die Aberkennungsklage nicht mehr erhoben werden, wenn über dieselbe Forderung bereits eine andere materiellrechtliche Klage hängig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Hat der Schuldner bereits eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO eingereicht, so muss er keine Aberkennungsklage mehr erheben. Die negative Feststellungsklage hat dann betreibungsrechtlich die gleichen Wirkungen wie die Aberkennungsklage. Ein vor Gewährung der Rechtsöffnung hängiger Feststellungsprozess wird somit automatisch zum Aberkennungsprozess, ohne dass der Schuldner speziell auf Aberkennung klagen müsste (BGE 128 III 44 E. 4a; STAEHELIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 83 SchKG).

Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nur ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Prozessvoraussetzung ist insbesondere, dass die Sache nicht anderweitig rechtshängig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Rechtshängigkeit (Litispendenz) bezeichnet das Bestehen eines bereits eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Entscheidverfahrens (ALEXANDER ZÜRCHER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 26 zu Art. 59 ZPO) und tritt insbesondere mit Einreichung eines Schlichtungsgesuchs oder – wo, wie bei der Aberkennungsklage, ein Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen ist (Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO) – mit Einreichung einer Klage ein (Art. 62 Abs. 1 ZPO; ZÜRCHER, a.a.O., N. 27 zu Art. 59 ZPO).

Nachdem bei Einreichung der Aberkennungsklage bei der Vorinstanz am 13. März 2023 (VA act. 2 f.) beim Bezirksgericht Luzern bereits seit dem 21. Februar 2023 bezüglich derselben Forderung eine negative Feststellungsklage i.S.v. Art. 88 ZPO rechtshängig war, ist davon auszugehen, dass es der Aberkennungsklage an der Prozessvoraussetzung der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit fehlt. Deshalb ist zu erwarten, dass die Vorinstanz auf die Aberkennungsklage nicht eintreten wird. Die Gewinnchancen der Gesuchstellerin im Aberkennungsprozess erscheinen daher von Beginn an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Unter diesen Umständen ist die Aberkennungsklage als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten.

3.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin verneint und die Aussichtslosigkeit ihrer Aberkennungsklage bejaht hat. Demzufolge hat sie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1. Die Gesuchstellerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4.2. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 27. Juli 2023 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und ihre Parteikosten selber zu tragen.

Das Obergericht beschliesst:

Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung im Dispositiv an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'720.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 5. Dezember 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber