ZSU.2023.175
ZSU.2023.175 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2023-10-11
11. Oktober 2023Deutsch20 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.175 (SF.2023.51) Art. 61 Entscheid vom 11. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Klägerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2023.175 (SF.2023.51) Art. 61
Entscheid vom 11. Oktober 2023
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Klägerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 5330 Bad Zurzach
Beklagter B._____, [...] vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Burkard, Bahnhofplatz 13, Postfach 460, 5201 Brugg AG
Gegenstand Prozesskostenvorschuss im Schlichtungsverfahren
Sachverhalt
1.
Mit Schlichtungsgesuch vom 28. Februar 2023 begehrte der Beklagte beim Friedensrichteramt Kreis I, Aarau, die Aufhebung, eventualiter Abänderung des Volljährigenunterhalts für die Klägerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.
2.
2.1. Die Klägerin reichte mit Gesuch vom 1. Juni 2023 beim Bezirksgericht Aarau folgende Rechtsbegehren ein:
"1. Es sei der Kläger, B._____, zu verpflichten, an die Beklagte, A._____, einen Prozesskostenvorschuss für das Hauptverfahren (inkl. Schlichtungsverfahren) von CHF 5'000.00 zu bezahlen.
2.
Eventualiter: Es sei der Beklagten A._____ im Hauptverfahren betreffend Abänderung Volljährigenunterhalt (inkl. Schlichtungsverfahren) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Zuweisung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
2.2. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 1. Juni 2023 verfügte die Friedensrichterin des Friedensrichteramts Kreis I, Aarau, die Abschreibung des Verfahrens Nr. 2023-007-1135 zufolge Vergleichs. Dieser lautete wie folgt:
"1. Die Parteien einigen sich in Bezug auf die rückwirkend vom Dezember 2021 bis Juni 2023 geschuldeten Unterhaltsbeiträge wie folgt:
Der gesamthafte Schuldbetrag beträgt CHF 15'200.00. Er ist vom Kläger ab August 2023 in 38 monatlichen Raten von CHF 400.00 bis und mit September 2026 abzubezahlen.
2.
Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten ab Juli 2023 monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 zuzüglich allfällig bezogener Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die Unterhaltszahlung ist bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung zu leisten.
3.
Die Unterhaltsbeiträge werden gerichtsüblich indexiert.
4.
Die Parteien vereinbaren, die künftige persönliche Beziehung im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs mit der Psychologin von A._____ zu besprechen.
5.
Die Parteien beantragen der Friedensrichterin, das vorliegende Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.
6.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 300.00 werden vom Kläger übernommen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet.
7.
Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst. Vorbehalten bleiben die von den Parteien gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Leistung eines Prozesskostenvorschusses."
2.3. Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin beim Bezirksgericht Aarau eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'488.20 inkl. 7,7 % MwSt ein.
2.4. In seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2023 beantragte der Beklagte:
"1. Der Antrag der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 5'000.00 sei abzuweisen.
2.
Dem Gesuchsgegner sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnende als dessen unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin."
2.5. Mit Entscheid vom 19. Juli 2023 erkannte der Präsident des Familiengerichts Aarau:
"1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 27. Juli 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. August 2023 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:
"1. Es seien die Ziff. 1. und 4. des Entscheids vom 19.07.2023 aufzuheben.
2.
Es sei das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses zulasten des Beschwerdegegners (Kosten der Rechtsvertretung im Schlichtungsverfahren in der Höhe von CHF 2'488.20) bzw. eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gutzuheissen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners bzw. Beschwerdegegners."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 beantragte der Beklagte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin bzw. eventualiter zulasten der Staatskasse.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Präsidenten des Familiengerichts Aarau betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 2'488.20 sowie betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Damit ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO).
1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Präsidenten des Familiengerichts Aarau betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 2'488.20 sowie betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Damit ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO).
1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1. Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten bzw. um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren damit begründet, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auch im Verfahren vor dem Friedensrichter bestehe. Die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren seien aber derart gering, vorliegend Fr. 300.00, dass sie auch von Personen mit beschränkten finanziellen Mitteln vorgeschossen bzw. bezahlt werden könnten. Die Klägerin könne diese Kosten aus ihrem Grundbetrag bestreiten, weshalb kein Prozesskostenvorschuss zuzusprechen bzw. die unentgeltliche Rechtspflege für die Schlichtungskosten nicht zu bewilligen sei. Im Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter werde kein Entscheid gefällt und die Parteien seien nicht verpflichtet, zu einer Prozesserledigung durch Einigung, Klagerückzug oder -anerkennung Hand zu bieten. Deshalb sei auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Klägerin im Schlichtungsverfahren zu verzichten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass im Schlichtungsverfahren offenbar im beidseitigen Beisein von Rechtsvertretern eine vollumfängliche Einigung habe erzielt werden können. Wäre anlässlich der Schlichtungsverhandlung keine Einigung gefunden worden, hätte der Antrag auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege erneut gestellt werden müssen. Entsprechende Gesuche könnten nicht bereits im Schlichtungsverfahren prophylaktisch bewilligt werden, da es im Falle einer Einigung gar nicht zu einer Hauptverhandlung komme.
2.2. In ihrer Beschwerde bringt die Klägerin zusammengefasst vor, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung gelte im Grundsatz auch für das Schlichtungsverfahren. Bei der Beurteilung des Anspruchs sei auf die Komplexität der Streitsache abzustellen und entscheidend seien die Verhältnisse des Einzelfalles. Die Vorinstanz habe jegliche Erwägungen zur Frage der Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters unterlassen. Dementsprechend greife die vorinstanzliche Begründung zu kurz und werde der Sach- sowie Rechtslage nicht gerecht. Die Rechtsfragen, die sich gestellt hätten, seien komplex. Zudem sei auch im Sinne der Waffengleichheit eine anwaltliche Vertretung erforderlich gewesen, nachdem auch der Beklagte von einer Rechtsanwältin vertreten worden sei. Der Vergleichsabschluss sei nur möglich gewesen, weil die Parteien anwaltlich vertreten gewesen seien.
2.3. In der Beschwerdeantwort stimmt der Beklagte den Ausführungen der Klägerin insoweit zu, als der beidseitige Beizug einer Rechtsvertretung bei der Schlichtungsverhandlung wesentlich zum Vergleichsabschluss beigetragen habe und daher der Antrag um Prozesskostenvorschuss bzw. eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht wegen mangelnder Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung habe abgewiesen werden können. Da aber weder die Klägerin prozessbedürftig noch der Beklagte in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, sei die Beschwerde abzuweisen.
3.
Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Unterhaltsverfahren setzt voraus, dass das Kind, das ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des in Anspruch genommenen Elternteils angewiesen ist und dass der Elternteil zur Leistung des Vorschusses in der Lage ist. Zur Beurteilung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) geltenden Grundsätze herangezogen. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst neben der Befreiung von den Gerichtskosten insbesondere auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
4.
4.1. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Dabei sind die in der Person der Betroffenen liegenden Gründe zu berücksichtigen, wie das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist auch das Prinzip der Waffengleichheit, hält doch Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO fest, es bestehe Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, "wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist". Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die bedürftige Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Selbst bei Geltung der Untersuchungs- oder Offizialmaxime, mit denen für einen Laien die Prozessführung teilweise erleichtert wird, gilt eine anwaltliche Vertretung nicht ohne weiteres als unnötig. Immerhin rechtfertigt es sich, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4 m.H.).
4.2. Das Bundesgericht hat unter Hinweis insbesondere auf Art. 68 Abs. 2 lit. b und Art. 204 Abs. 2 ZPO sowie die Botschaft zur ZPO, wo festgehalten worden sei, dass auch für das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden könne, wenn die Streitsache dies rechtfertige, die Auffassung, im Schlichtungsverfahren mache die Anwesenheit von Anwälten wenig Sinn, mit der zuweilen der Anspruch auf Verbeiständung im Schlichtungsverfahren verneint wurde, verworfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 5.3.1). Für ein Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass für das Kind bedeutende Interessen auf dem Spiel stehen. Zudem seien solche Verfahren häufig konfliktträchtig und in rechtlicher Hinsicht von einiger Komplexität. Dazu komme, dass ein im Schlichtungsverfahren abgeschlossener Vertrag über den Volljährigenunterhalt auch nicht nach Art. 287 ZGB genehmigungsbedürftig sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 5.3.3). Es gibt im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf, dass die 21-jährige Klägerin rechtskundig wäre. Sie stand zudem im Schlichtungsverfahren ihrem durch eine Rechtsanwältin vertretenen (vgl. Klagebeilage 2) Vater gegenüber.
Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren betr. Volljährigenunterhalt im Lichte der vorstehenden Ausführungen somit zu Unrecht verneint.
5.
5.1. Zu prüfen ist somit, ob die Klägerin nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO).
5.2. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 144 III 531 E. 4.1).
Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGE 125 IV
161 E. 4a). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteile des Bundesgerichts 5A_85/2022 vom 3. Juni 2022 E. 4.3.2; 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Kommt die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihrer Obliegenheiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_85/2022 vom 3. Juni 2022 E. 4.3.2; 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3 mit Hinweisen).
Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse massgeblich. Die tatsächlichen finanziellen Mittel und die finanziellen Verpflichtungen sind gegeneinander aufzuwiegen (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). Die Bedürftigkeit ist nach den konkreten Verhältnissen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen (BGE135 I 221 E. 5.1), wobei bis zur Gesuchsentscheidung eingetretene Veränderungen jedenfalls für die Zukunft berücksichtigt werden können (AGVE 2006 S.37 ff.). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist der Gesuchstellerin unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen). Es ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichtsund Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls – soweit dies beantragt wurde – zusätzlich die Parteikosten der Gegenseite sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1).
Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen – sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist – zusammen. Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 221 E. 5.2.1]) werden aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit stehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2009 vom 23. November 2009 E. 2.1). Die Kosten für ein Fahrzeug sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diesem Kompetenzqualität zukommt (Ziff. II/4/d SchKG-Richtlinien). Gemäss Lehre zu den nicht pfändbaren Vermögenswerten nach Art. 92 SchKG wird für die Bejahung des Kompetenzcharakters – nebst allfälligen anderen Umständen – für die Bewältigung des Arbeitsweges eine minimale Zeitersparnis von zwei Stunden pro Tag gegenüber der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln vorausgesetzt (vgl. dazu: VON DER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3.Aufl., Basel 2021, N. 23 zu Art. 92 SchKG). Beiträge an die Krankenkassen-Zusatzversicherung sind nicht zu berücksichtigen (BGE 134 III 323 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 5.2; 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.2).
5.3. Zur Begründung der von ihr geltend gemachten Mittellosigkeit führte die Klägerin aus, sie habe krankheitsbedingt die frühere Ausbildung abbrechen müssen, weshalb sie von der IV monatlich einen Betrag von Fr. 1'542.00 erhalte. Momentan absolviere sie eine vorbereitende Ausbildung (sog. "Warm-up") für die im August 2023 beginnende KV-Lehre und erhalte dafür keinen Ausbildungslohn, ebenso wenig während der kommenden schulischen KV-Ausbildung. Ihr monatlicher Bedarf betrage Fr. 3'079.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Mietzins Fr. 1'095.00, Krankenkasse Fr. 309.00, zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 75.00, ÖV Fr. 200.00, Kommunikation und Versicherungen Fr. 200.00). Dementsprechend betrage ihr monatliches Manko Fr. 1'143.00 (act. 2).
5.4. Demgegenüber führte der Beklagte insbesondere an, dass bei den Krankenkassenprämien nur die Grundversicherung von Fr. 257.55 zu berücksichtigen sei. Auch sei zu prüfen, ob die Klägerin Prämienverbilligung erhalte. Nicht zu berücksichtigen seien zudem die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel, da sie in unmittelbarer Nähe zu ihrem Ausbildungsort wohne. Schliesslich seien die Kosten für Kommunikation und Versicherung im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen. Demzufolge belaufe sich das Existenzminimum der Klägerin auf Fr. 2'627.55. Als monatliches Einkommen der Klägerin seien die IV-Rente von Fr. 1'542.00, der vereinbarte Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.00 und Ausbildungszulagen von Fr. 250.00 zu veranschlagen. Zwar resultiere daraus ein Manko von Fr. 35.55. Zu bedenken sei jedoch, dass auch die Mutter der Klägerin unterstützungspflichtig sei. Die Mutter erziele ein Einkommen, mit dem sie ihren eigenen Bedarf decken und einen Teil des Volljährigenunterhalts mittragen könne. Die Klägerin müsse die Unterhaltsbeiträge ihrer Mutter ausweisen. Schliesslich seien die Ersparnisse der Klägerin, welche sie aus eigener Kraft gebildet habe, von fast Fr. 10'000.00 bei der Beurteilung zu berücksichtigen (act. 23 ff.).
5.5. In Anbetracht dessen, dass nur die Krankenkassenprämien der obligatorischen Grundversicherung zu berücksichtigen sind, gemäss Prämienabrechnung der CSS vom 18. September 2022 die Prämien der obligatorische Grundversicherung für das Jahr 2022 monatlich Fr. 257.55 betrugen (Klagebeilage 5) und die Klägerin keine Ausführungen zur Notwendigkeit einer Zusatzversicherung nach VVG macht (act. 2 f.), sind nur die Krankenkassenprämien für die Grundversicherung von monatlich Fr. 257.55 zu berücksichtigen.
Aus der Unterhaltsvereinbarung vom 1. Juni 2023 (Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 2. Juni 2023), dem Gesundheitskosten-Auszug der Visana für das Jahr 2021 vom 8. Januar 2022 (Klagebeilage 6) und der finanziellen Unterstützung durch die IV geht hervor, dass die Klägerin sich insbesondere in psychologischer Behandlung befindet. Es erscheint somit angezeigt, die geltend gemachten Gesundheitskosten von Fr. 75.00 im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen, was vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt wird.
Die Klägerin begründet die von ihr geltend gemachten Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 200.00 nicht näher. Vor dem Hintergrund, dass sich die Wohnung der Klägerin in rund 300 Meter Gehdistanz zu ihrem Ausbildungsort befindet, besteht keine Notwendigkeit für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs für die Ausbildung oder Berufstätigkeit. Entsprechend sind diese nicht im Existenzminimum zu berücksichtigen.
Ferner macht die Klägerin weitere Kosten für Kommunikation und Versicherungen von Fr. 200.00 geltend (act. 2). Solche Kosten sind aus dem Grundbetrag zu bestreiten (Ziff. I/1 SchKG-Richtlinien).
Demzufolge setzt sich das zivilprozessuale Existenzminimum der Klägerin aus einem Grundbetrag inkl. 25% Zuschlag von Fr. 1'500.00, Mietzins von Fr. 1'095.00, Krankenkassenprämien von Fr. 257.55 sowie Gesundheitskosten von Fr. 75.00 zusammen und beträgt somit Fr. 2'927.55.
Unter Berücksichtigung der Unterstützung durch die IV von Fr. 1'542.00 (act. 2, Klagebeilage 7) und der gemäss unbestritten gebliebener Behauptung des Beklagten (act. 24) ausgerichteten Ausbildungszulage von
Fr. 250.00 resultiert ein monatliches Manko von Fr. 1'135.55. Der Beklagte ist aber gemäss Vereinbarung vom 1. Juni 2023 verpflichtet, ab August 2023 der Klägerin 38 Monatsraten von Fr. 400.00 (Abzahlung Unterhaltsschuld von Fr. 15'200.00) und ab Juli 2023 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.00 zu bezahlen. Dieser Betrag von insgesamt Fr. 1'200.00 deckt ab August 2023 das erwähnte Manko bzw. ergibt sich ein geringfügiger Überschuss von rund Fr. 65.00. Dies reicht allerdings zur Deckung der Prozesskosten, insbesondere der von der Klägerin geltend gemachten Parteikosten von Fr. 2'488.20, nicht aus.
Die Klägerin verfügte nach ihrer Darstellung (act. 3; Klagebeilage 8) im Zeitpunkt der Klageeinreichung allerdings über ein Privat- und Sparkonto mit einem Bestand von knapp Fr. 10'000.00. Die Bedürftigkeit kann verneint werden, wenn ein Gesuchsteller, der zwar über kein oder nur ein ungenügendes Einkommen, hingegen über Vermögen verfügt. Dabei soll aber nur auf den einen angemessenen "Notgroschen" übersteigenden Betrag gegriffen werden müssen. Das Institut des Notgroschens soll verhindern, dass eine Person zur Führung eines Prozesses auch ihre letzten finanziellen Notreserven aufbrauchen muss. Die Höhe des Grenzbetrages kann nicht generell, sondern nur individuell-konkret festgelegt werden, und zwar namentlich unter Berücksichtigung von Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheitszustand sowie familiären Verpflichtungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4). Die am tt.mm.2002 geborene Klägerin vermag wie gesehen jedenfalls ab August 2023 ihr zivilprozessuales Existenzminimum mit ihrem Einkommen zu decken. Offenbar musste sie eine frühere Ausbildung krankheitsbedingt abbrechen (act. 2, 25) und wird aktuell von der IV unterstützt. Trotzdem war sie in der Lage, die erwähnten Ersparnisse zu bilden. Der Klägerin ist unter den gegebenen Umständen zuzumuten, für die ihr anfallenden Parteikosten von Fr. 2'488.20 auf ihre erwähnten Ersparnisse zu greifen, verbleiben ihr doch dann immerhin noch rund Fr. 7'000.00. Die Klägerin ist somit nicht mittellos im Sinne von Art.
117 lit. a ZPO. Der vorinstanzliche Entscheid, mit dem das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten bzw. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde der Klägerin ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 8 und 11 Abs. 1 VKD). Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung des leicht unterdurchschnittlichen Aufwands ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'250.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d und Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 20% gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung) sowie einem Abzug von 25% gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer auf Fr. 861.60 festzusetzen.
1.
Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auferlegt.
3.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 861.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'488.20.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 11. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser