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Entscheid

ZSU.2023.180

ZSU.2023.180 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2024-02-26

26. Februar 2024Deutsch54 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.180 (SF.2022.101) Art. 12 Entscheid vom 26. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Christoph Sute...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2023.180 (SF.2022.101) Art. 12

Entscheid vom 26. Februar 2024

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Donauer

Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, […]

Beklagter B._____, […] vertreten durch lic. iur. Peter Fäs, Rechtsanwalt, […]

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz

Sachverhalt

1.

Die Klägerin (geb. tt.mm. 1992) und der Beklagte (geb. tt.mm. 1985) heirateten am 12. Februar 2021. Sie sind die Eltern der Tochter C._____ (geb. tt.mm. 2021). Den gemeinsamen Haushalt haben sie am 26. Oktober 2022 aufgehoben.

2.

2.1. Mit Eheschutzbegehren vom 1. Dezember 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, u.a. folgende Anträge:

" […]

3.

Die gemeinsame Tochter C._____, tt.mm. 2021, sei der elterlichen Obhut der Klägerin zu unterstellen.

4.

Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, C._____ jeden zweiten Sonntag auf eigene Kosten von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr mit sich auf Besuch zu nehmen.

5.

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. November 2022 an deren wie den Unterhalt von C._____ monatlich vorschüssig bis 31. März 2023 CHF 2'280.00/Monat, ab 1. April 2023 CHF 2'930.00/Monat zu bezahlen, die der Klägerin wie folgt vorschlagsweise zuzusprechen und damit aufzuteilen sind:

- CHF 2'2880.00 / Monat (inkl. Betreuungsunterhalt) ab 1. November 2022 bis 31. März 2023 an den Unterhalt von C._____ - CHF 2'930.00 / Monat (inkl. Betreuungsunterhalt) ab 1. April 2023 an den Unterhalt von C._____ - CHF 0.00 / Monat für die Klägerin persönlich

dies je zuzüglich der Kinderzulagen, sofern sie der Beklagte bezieht.

[…] "

2.2. Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2023 stellte der Beklagte u.a. folgende Anträge:

" […]

3.

Die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm. 2021, sei unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen.

4.

Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ sei an der Adresse der Mutter festzulegen.

5.

Es seien folgende Zeiten festzuhalten, an denen C._____ vom Gesuchsgegner betreut wird:

a) Jedes erste, zweite, dritte und allenfalls fünfte Wochenende des Monats von Freitagabend 17.30 Uhr bis Sonntagabend 17:30 Uhr. b) Zusätzlich jeden Mittwoch von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Ab dem

2. Lebensjahr von C._____ jeden Mittwoch von 17.00 Uhr bis Donnerstagmorgen. c) Vier Wochen während den Ferien des Gesuchsgegners, davon mindestens zwei Wochen am Stück.

Die Ehegatten seien berechtigt zu erklären, im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung des Arbeitsplanes der Ehefrau sowie des Alters und der Interessen von C._____ abweichende Betreuungszeiten zu vereinbaren.

[…]

7.

Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 1. November 2022 monatlich vorschüssig Fr. 475.00 an den Unterhalt von C._____ zu bezahlen.

Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, die Kinderzulagen für C._____ ab 1. November 2022 an die Gesuchstellerin weiterzuleiten, sofern er diese bezieht.

8.

Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.

9.

Es sei festzustellen, dass bereits vom Gesuchsgegner geleistete Unterhaltsbeiträge an die obgenannte Unterhaltsschuld angerechnet werden können.

[…] "

2.3. Am 1. Juni 2023 fand eine Verhandlung vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg statt, anlässlich derer der Beklagte seine mit Stellungnahme vom 12. Januar 2023 gestellten Anträge dahingehend ergänzte, dass die Klägerin unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten sei, das anzuordnende "Kontakt- bzw. Besuchsrecht" einzuhalten. Anlässlich der Verhandlung wurden die Parteien befragt. Ebenso nahmen die Parteien zu den vorgebrachten Noven Stellung und hielten ihre Abschlussplädoyers.

2.4. Mit Entscheid vom 1. Juni 2023 erkannte das Gerichtspräsidium Lenzburg u.a.:

" […]

3.

Das Kind C._____, geb. tt.mm. 2021, wird für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

4.

4.1. Der Gesuchgegner ist berechtigt, das Kind auf eigene Kosten jeden ersten, zweiten, dritten und allenfalls fünften Sonntag eines jeden Monats von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.

Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache unter den Parteien bleibt vorbehalten.

4.2. Für den Fall der Widerhandlung gegen die Ziff. 4.1 des vorliegenden Entscheids wird der Gesuchstellerin die Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht.

Art. 292 StGB – Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen – lautet wie folgt:

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

5.

5.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Kindes C._____ mit Wirkung ab 1. November 2022 monatlich im Voraus und zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Ab 01.11.2022: - C._____: CHF 1'969.00 (davon Betreuungsunterhalt von CHF 1'507.00)

Ab 01.10.2023: - C._____: CHF 2'632.00 (davon Betreuungsunterhalt von CHF 2'070.00)

5.2. Es wird festgestellt, dass der Gesuchgegner an den Unterhalt von C._____ bereits CHF 5'600.00 (jeweils CHF 1'400.00 inkl. Kinderzulagen (CHF 200.00) für die Monate Januar, Februar, März und April 2023) bezahlt hat und er wird berechtigt erklärt, diese an die Unterhaltszahlungen anzurechnen.

[…] "

3.

3.1. Der Beklagte erhob fristgerecht am 4. August 2023 Berufung gegen den ihm in begründeter Fassung am 25. Juli 2023 zugestellten Entscheid und beantragte:

" 1. Die Ziffern 3, 4 und 5 des Entscheids des Familiengerichts Lenzburg vom 1. Juni 2023 seien aufzuheben und folgendermassen zu ersetzen:

a) Neu Ziff. 3: Die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm. 2021, wird ab 1. September 2023 für die Dauer der Trennung unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt.

Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ wird an der Adresse der Mutter festgelegt.

b) Neu Ziff. 4: 4.1 Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner die Tochter C._____ ab 1. September 2023 jede Woche von Freitagabend 18.00 Uhr bis Montagabend 18.00 Uhr betreut.

Zusätzlich betreut der Gesuchsgegner D._____ während vier Wochen in den Ferien (mindestens zwei Wochen am Stück).

Eventualiter Neu Ziff. 4.1:

Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner die Tochter C._____ wie folgt betreut:

a) Jedes erste, zweite, dritte und allenfalls fünfte Wochenende des Monats von Freitagabend 17.30 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr. b) Zusätzlich jeden Mittwoch von 17.00 bis 20.00 Uhr. Ab dem 2. Geburtstag von C._____ jeden Mittwoch von 17.00 Uhr bis Donnerstagmorgen 08.00 Uhr. c) Vier Wochen während den Ferien des Gesuchsgegners, davon mindestens 2 Wochen am Stück.

4.2 Für den Fall der Widerhandlung gegen die Ziff. 4.1 des vorliegenden Entscheids wird der Gesuchstellerin die Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht.

Art. 292 StGB – Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen – lautet wie folgt:

Wer der [von einer] zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

c) Neu Ziff. 5: 5.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Kindes C._____ mit Wirkung ab 1. November 2022 monatlich im

Voraus zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Phase 1: Ab 1. November 2022 bis 31. August 2023:

- Fr. 684.00 - Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet

Phase 2: Ab 1. September 2023 bis 31. Oktober 2023

- Fr. 13.00 - Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet

Phase 3: ab 1. November 2023 - Fr. 444.00 - Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet

Eventuell 5.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Kindes C._____ mit Wirkung ab 1. November 2022 monatlich im Voraus zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Phase 1: Ab 1. November 2022 bis 31. August 2023:

- Fr. 684.00 - Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet

Phase 2: Ab 1. September 2023 bis 31. Oktober 2023

- Fr. 83.00 - Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet

Phase 3: ab 1. November 2023

- Fr. 442.00 - Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet

5.2 Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner an den Unterhalt von C._____ bereits Fr. 14'094.89 (Stand 31.07.2023) bezahlt hat und er wird berechtigt, diesen Betrag an die Unterhaltszahlungen anzurechnen.

2.

Dem Berufungskläger/Gesuchsgegner sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Berufungsklägers/Gesuchsgegners einzusetzen, sofern dem Berufungskläger/Gesuchsgegner vom Eheschutzgericht kein Prozesskostenvorschuss zulasten der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin zugesprochen wird.

3.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin. "

3.2. Mit Berufungsantwort vom 28. August 2023 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung.

3.3. Mit Eingaben vom 19. und 27. Oktober 2023 reichte der Beklagte weitere Unterlagen ein.

Erwägungen

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUN-GERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien sodann weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2 und 5A_485/2012 vom 11. September 2012 E. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO).

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUN-GERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien sodann weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2 und 5A_485/2012 vom 11. September 2012 E. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO).

1.2. Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs.1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

1.3. Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr aufgrund von Art. 8 ZGB zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Behauptungen erschüttern (vgl. HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Zürich 2015, N.0.4, 2.6, 3.47 und 5.63).

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Obhut über die gemeinsame Tochter (Dispositiv-Ziffer 3), das Besuchsrecht (Dispositiv-Ziffer 4), die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an die gemeinsame Tochter (Dispositiv-Ziffer 5.1) sowie die Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen an die Kinderunterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziffer 5.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz stellte die Tochter C._____ unter die Obhut der Klägerin (Dispositiv-Ziffer 3). Zur Begründung führte sie aus (angefochtener Entscheid E. 4.3), das vom Beklagten mit Rechtsbegehren Ziff. 5 seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2023 angebotene Mass der Betreuung von C._____ entspreche nicht ansatzweise einem Umfang, welcher als alternierende Obhut angesehen werden könne. Der angebotene Umfang entspreche mehr oder weniger einem gerichtsüblichen Kontakt- und Besuchsrecht. Der Beklagte habe sich auch nicht wirklich vorstellen können, dass er das Kind tatsächlich mehr betreuen könne und habe an der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass er C._____ nur mehr betreuen werde, wenn es sein müsse. Erst auf mehrfaches Nachfragen habe der Beklagte gesagt, dass er eventuell auf ein 80 % Pensum reduzieren könne oder halt mal frei nehmen würde. Der Beklagte habe angegeben, dass er C._____ vielleicht mal ab Freitagabend oder schon ab Freitagmittag betreuen könne, mehr aber auch nicht. Auch gehe aus den Aussagen beider Parteien hervor, dass bis zur Trennung die Klägerin die Hauptbetreuungsperson gewesen sei, nicht zuletzt, weil der Beklagte in einem 100 % Arbeitspensum um das Einkommen der Familie besorgt gewesen sei. Weiter könne angefügt werden, dass der Beklagte mit Verfügung vom 25. Januar 2023 das Recht erhalten habe, C._____ jeden Mittwochabend von 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Diesen Antrag habe der Beklagte stellen lassen im Wissen darum, dass er jeweils am Mittwochabend Training habe und er dort gerne teilnehmen wolle und auch [teilgenommen] habe. Die Fahrzeit zwischen Q._____ und R._____ betrage jeweils mindestens 30 Minuten und wenn der Beklagte C._____ pünktlich um 19:30 Uhr wieder bei der Klägerin zurückgegeben habe, habe er aufgrund der Zeitverhältnisse praktisch unmöglich pünktlich im Training sein können. Indes könne dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass er während der gemeinsamen Zeit mit C._____ seine Eltern oder seine Schwester besucht habe. Daran sei nichts auszusetzen und damit könne die Erziehungsfähigkeit des Beklagten nicht per se substantiiert angezweifelt werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beklagte mit einem Kleinkind überfordert gewesen sei, könne ihm zu Gute gehalten werden, dass er sich zumindest in ein soziales Umfeld begeben habe, wo man ihn habe unterstützen können. Jedoch sei festzuhalten, dass C._____ erst rund eineinhalb Jahre alt sei und in diesem Alter dem Kriterium der Stabilität zu einer Bezugsperson eine wichtige Rolle zukomme. Es scheine angemessen und zum Wohl von C._____ angezeigt, dass die Klägerin als Hauptbezugsperson in der Vergangenheit sowie der Gegenwart die alleinige Obhut über C._____ ausübe. Dies nicht zuletzt, da der Beklagte aufgrund seines 100 % Arbeitspensums nicht in der Lage sei und faktisch nicht habe glaubhaft machen können und auch nicht willens geschienen habe, mehr Betreuungsanteile zu übernehmen, sodass von einer alternierenden Obhut gesprochen werden könne.

3.2. 3.2.1. Der Beklagte bringt hinsichtlich der von ihm beantragten alternierenden Obhut mit Berufung vor (Berufung Ziff. 2.1 ff.), seine Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren seien richtig zu stellen und im Gesamtkontext zu würdigen. Er habe sich leicht angegriffen gefühlt, als er wohl etwas zu emotional geantwortet habe. Er habe inhaltlich ausgeführt, dass er bereit und auch in der Lage sei, sein Arbeitspensum auf 80 % zu reduzieren, um C._____ persönlich betreuen zu können. Bis zum 1. Juni 2023 (Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) wäre es sinnwidrig und mindestens ethisch fragwürdig gewesen, wenn der Beklagte sein Arbeitspensum bereits vorgängig reduziert hätte, nur um zu beweisen, dass er gewillt und in der Lage sei, das Kind im Rahmen der alternierenden Obhut zu betreuen. Es gelte in Erinnerung zu rufen, dass die Klägerin den Kontakt zwischen Vater und Tochter trotz superprovisorisch richterlich angeordnetem Kontaktrecht vollständig verweigert habe. Die Klägerin habe den Kontakt im Umfang ihrer selbst gestellten Anträge vor Vorinstanz verweigert. Auch nach Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids habe die Klägerin mehrere Wochen den Kontakt vollständig verweigert. Erst gegen Ende Juli 2023 sei dem Beklagten der Kontakt zu seiner Tochter im richterlich erteilten Umfang gewährt worden. Das heisse im Zeitpunkt der Berufung zwei Mal. Die Arbeitgeberin des Beklagten habe schriftlich bestätigt, dass der Beklagte berechtigt sei, ab 1. September 2023 sein Arbeitspensum auf 80 % zu reduzieren. Der Beklagte sei bereit dazu. Nach Rücksprache mit seiner Arbeitgeberin sei es von Vorteil, wenn der Beklagte jeweils am Montag nicht arbeite. So könne der Beklagte C._____ während drei Tagen am Stück persönlich betreuen. Selbstverständlich könne vom Beklagten nicht verlangt werden, dass er vorsorglich bzw. vor dem Berufungsentscheid sein Arbeitspensum reduziere. Dies würde ihn finanziell ruinieren, da die Unterhaltslast bleibe.

3.2.2. Die Klägerin hält entgegen (Berufungsantwort S. 4 ff.), der Beklagte bringe einzig wie schon vor Vorinstanz vor, er könne sein Erwerbspensum auf

80 % reduzieren und so C._____ an seinem freien Tag betreuen. Mit den Überlegungen und Begründungen der Vorinstanz in den Erwägungen 4.2 und 4.3 des angefochtenen Entscheids setze er sich allerdings nicht auseinander. Er führe nicht aus, inwieweit die vorinstanzliche Überlegung rechtswidrig sei. Gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB stehe einem Elternteil kein Anspruch auf die alternierende Obhut zu. Das Scheidungsgericht oder der Eheschutzrichter sei gemäss dieser gesetzlichen Bestimmung einzig gehalten bzw. verpflichtet, die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen. Diese Prüfung habe die Vorinstanz in den Erwägungen 4.2 und 4.3 seines Entscheids umfassend vorgenommen. Die alternierende Obhut könne nur dann ernsthaft geprüft werden, wenn dies auch die örtlichen Begebenheiten zuliessen und die Parteien als Eltern schon vor deren Trennung die Betreuungsaufgaben einigermassen ausgewogen wahrgenommen hätten. Die Klägerin wohne in Q._____, der Beklagte in R._____. Eine Wegdistanz von 20 Kilometern zwischen den Wohnorten stehe der alternierenden Obhut und so dem steten Hin und Her der Tochter offensichtlich entgegen. Die vom Gesetzgeber geforderte Überprüfung bezwecke nicht die vom Beklagten offensichtlich einzig beabsichtigte finanzielle Entlastung in seinen Unterhaltsbeitragspflichten. Gerade deshalb sei zu prüfen und zu beurteilen, wie die Kindseltern bis zur Trennung die Kinder betreut hätten, so ob sie bereits zuvor ausgewogen in der Betreuung gewesen seien oder ob ein [Elternteil] während des Zusammenlebens kaum oder wenig Betreuungspflichten wahrgenommen habe, so einzig die finanziellen Überlegungen und so neu intensivere Betreuung eines Kindes vorschlage. Der Beklagte habe sich im ersten Lebensjahr der Tochter nie intensiv um diese gekümmert; dies ohnehin nicht unter der Woche, da er voll erwerbstätig sei. Demgegenüber habe die Klägerin ihr Erwerbspensum bereits Monate vor der Trennung reduziert. Seit der Trennung der Parteien habe sich der Beklagte nicht um eine intensivere Betreuung von C._____ bemüht. Gegenteilig habe der Beklagte an der Verhandlung vom 1. Juni 2023 vor der Vorinstanz angegeben, dass er sich eine ausgewogene Betreuung einzig vorstellen könne, "wenn es sein müsse". C._____ sei erst etwas mehr als eineinhalb Jahre alt. Dem Kriterium der Stabilität sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewichtige Bedeutung beizumessen bzw. das während des ehelichen Zusammenlebens gewählte Betreuungsmodell solle auch nach der Trennung beibehalten werden.

3.3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes hin der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (Art. 298 Abs. 2ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweis). Die Obhut nach Art. 298 Abs. 2 ZGB umfasst die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (SCHWENZER/COTTIER, in: Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 298 ZGB; BGE 142 II 612 E. 4.1). Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist (Art. 296 Abs. 2, 298 Abs. 1, 298b Abs. 2 ZGB), handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2).

Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Praxis eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob die alternierende Obhut angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 und 142 III 612 E. 4). Danach kommt die alternierende Obhut grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information. Insofern setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung steht; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Die weiteren Beurteilungskriterien sind oft voneinander abhängig; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (Urteil des Bundesgerichts 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2). Sind die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut gegeben, haben beide Eltern grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn ein Elternteil in der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig war, sich aber in Zukunft durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte. Abzustellen ist darauf, in welchem Ausmass ein Elternteil in Zukunft für die Kinderbetreuung verfügbar sein wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2).

3.4. 3.4.1. Der Beklagte beantragte vor Vorinstanz die alternierende Obhut, wobei er die Betreuung der gemeinsamen Tochter an jedem ersten, zweiten und allenfalls fünften Wochenende von Freitagabend, 17.30 Uhr, bis Sonntagabend, 17.30 Uhr, sowie an jedem Mittwochabend von 17.00 Uhr bis

20.00 Uhr (ab dem 2. Lebensjahr der Tochter von Mittwochabend

17.00 Uhr bis Donnerstagmorgen) und während vier Wochen Ferien pro Jahr geltend machte. Im Berufungsverfahren hielt der Beklagte an der beantragten alternierenden Obhut fest und beantragte neu eine Betreuung von C._____ seinerseits jede Woche von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr, sowie während vier Wochen Ferien pro Jahr. Ob es sich bei den Berufungsanträgen des Beklagten (wie von der Klägerin vorgebracht) um unzulässige neue Anträge oder allenfalls um eine Klageänderung handelt, kann offenbleiben, da der Antrag des Beklagten ohnehin aus nachfolgenden Gründen abzuweisen ist.

3.4.2. Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Ebenso wird nicht bezweifelt, dass der Beklagte die Betreuung – sei dies selbst oder allenfalls mit Hilfe von Verwandten und Freunden – übernehmen könnte. Auch steht eine alternierende Obhut nicht bereits dann per se ausser Frage, wenn die Kommunikation der Eltern konfliktbehaftet ist, zumal allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht auf fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. E. 3.3 oben). Um die Nichtanordnung einer alternierenden Obhut rechtfertigen zu können, muss der Elternkonflikt vielmehr einen gewissen Schweregrad erreichen (BÜCH-LER/CLAUSEN, in: Fankhauser/Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, N. 9b f. zu Art. 298 ZGB, m.w.H.). Eine alternierende Obhut fällt indessen dort ausser Betracht, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3). Dass eine derart empfindlich gestörte Beziehung zwischen den Parteien bestünde, ist nicht ersichtlich, zumal die organisatorischen Massnahmen in Anbetracht des Kleinkindalters von C._____ sich noch als überschaubar erweisen sollten. Die Vorinstanz hat eine alternierende Obhut dementsprechend auch nicht mangels Erziehungs- oder Kooperationsfähigkeit der Eltern verneint, sondern die Zuteilung von C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin mit dem Kriterium der Stabilität (der Beklagte habe sich im ersten Lebensjahr nie intensiv um seine Tochter gekümmert und sich auch nach der Trennung nie um eine intensivere Betreuung bemüht) und dem Umstand, dass der Beklagte gar nicht willens erscheine, mehr Betreuungsanteile zu übernehmen, begründet (vgl. E 3.1 oben).

Wie die Klägerin korrekt ausführt, setzt sich der Beklagte in seiner Berufung mit der vorinstanzlichen Begründung zur Obhutszuteilung nicht substantiiert auseinander. Der Beklagte bringt lediglich – wie bereits vor Vorinstanz – vor, dass er sein Arbeitspensum auf 80 % reduzieren könne, um C._____ mehr zu betreuen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Kriterium der Stabilität geht der Beklagte mit keinem Wort ein. Auch mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Beklagte gestützt auf die durchgeführte Parteibefragung gar nicht willens erscheine, mehr Betreuungsanteile zu übernehmen, setzt sich der Beklagte nicht in substantiierter Art und Weise auseinander. Bezüglich der Obhutsfrage fehlt es seitens des Beklagten somit an der nötigen Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 1.1 hiervor). Entsprechend hat es bezüglich der Obhutszuteilung von Vorherein beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

Ohnehin ist die vorinstanzliche Begründung der Unterstellung von C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin nicht zu beanstanden. Der vorliegend zu fällende Obhutsentscheid betrifft ein Kleinkind, das einer besonders intensiven Pflege und Betreuung bedarf. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, kommt daher den Kriterien der Stabilität und Kontinuität des bisher von den Parteien gelebten Betreuungsmodelles sowie der Möglichkeit der persönlichen Betreuung eine grosse Bedeutung zu. Im Vordergrund steht die bisherige Lebensweise, die das Kind möglichst weiterführen können soll. Die Ausführung im angefochtenen Entscheid, wonach die Klägerin bis anhin Hauptbezugsperson für C._____ gewesen ist, wird vom Beklagten mit keinem Wort in Frage gestellt. Unbestrittenermassen wurde das vom Beklagten beantragte Betreuungsmodell bis anhin auch nie gelebt. Vor dem Hintergrund, dass Kleinkinder ohnehin mannigfach anfallende Entwicklungsaufgaben zu bewältigen haben, könnte ein Wechsel der bisherigen Hauptbezugsperson in einer Überforderung münden, was nicht im Kindswohl liegt. Die Vorinstanz hat den Bezug von der anlässlich des angefochtenen Entscheids rund eineinhalb Jahre alten C._____ zu ihrer bisherigen Hauptbetreuungsperson (der Klägerin) im Sinne der Stabilität bzw. Kontinuität der familiären Verhältnisse daher zu Recht als auschlaggebendes Element für die Zuteilung unter die alleinige Obhut der Klägerin betrachtet. Der vom Beklagten ins Feld geführte Umstand, wonach er seine Arbeitstätigkeit reduzieren und C._____ mehr betreuen könne, vermag nichts daran zu ändern, dass es im Kindswohlinteresse von C._____ liegt, wenn diese – insbesondere in Anbetracht ihres Kleinkindalters – wie bis anhin zu Hauptsache von der Klägerin und somit ihrer bisherigen Hauptbezugsperson betreut wird. Darüber hinaus ist bei der Frage der Obhutszuteilung von Kleinkindern auch die Bereitschaft der Eltern zu berücksichtigen, sich persönlich um die Kinder zu kümmern und sich mit ihnen zu beschäftigen (vgl. BGE 142 II 612 E. 4.3). Mit der Vorinstanz bleibt diesbezüglich zumindest zweifelhaft, dass der Beklagte tatsächlich bereit wäre, sich zukünftig mehr als bis anhin persönlich um seine Tochter zu kümmern. So beantwortete er anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung die Frage, ob er sich vorstellen könne, ungefähr zu 50 % oder ein bisschen weniger die Betreuung von C._____ abzudecken, lediglich mit "wenn es sein muss". Auf die Rückfrage der Gerichtspräsidentin, ob er es sich somit nicht vorstellen könne, schwieg der Beklagte bloss (act. 78). Inwiefern diese Aussagen des Beklagten anders als – wie von der Vorinstanz interpretiert – mangelnde Bereitschaft zu mehr persönlicher Betreuung von C._____ verstanden werden könnte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls mag nichts daran zu ändern, dass der Beklagte seine hiervor zitierten Antworten gemäss Ausführungen in seiner Berufung in wohl etwas zu emotionalem Zustand von sich gab.

Nach Gesagtem und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklagte die alleinige Obhut über C._____ nicht beantragt hat, ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer alternierenden Obhut absah und C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin stellte.

4.

4.1. Die Vorinstanz berechtigte den Beklagten, seine Tochter jeden ersten, zweiten, dritten und allenfalls fünften Sonntag eines jeden Monats von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu betreuen. Zur Begründung führte sie aus

(angefochtener Entscheid E. 5.3), der Beklagte habe seine Tochter gegen Ende März 2023 das letzte Mal gesehen. Es sei der Klägerin insofern zuzustimmen, dass der Beklagte C._____ fremd erscheine und deshalb weine, was jedoch darauf zurückzuführen sei, dass die Klägerin das Kind vom Beklagen zu entfremden versuche. Aufgrund der tatsächlichen Entfremdung von C._____ zu ihrem Vater erscheine es angezeigt, einen Kontakt zwischen den beiden wieder behutsam aufzubauen und zu vertiefen. Das Beziehungsverhältnis solle wieder stetig aufgebaut werden. Es erscheine unter Betrachtung des Alters von C._____ und der beruflichen Belastung des Beklagten angemessen, wenn C._____ jeden ersten, zweiten, dritten und allenfalls fünften Sonntag vom Beklagten betreut werde.

4.2. 4.2.1. Der Beklagte beantragt ein Besuchsrecht an jedem ersten, zweiten, dritten und allenfalls fünften Wochenende des Monats von Freitagabend,

17.30 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie von jedem Mittwochabend,

17.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 8.00 Uhr, und während vier Wochen Ferien pro Jahr. Der regelmässige Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil sei für Kleinkinder besonders wichtig, da Kleinkinder im "Hier und Jetzt" lebten. Selbst die Vorinstanz zitiere, dass insbesondere bei Kleinkindern häufige Besuchsintervalle ideal seien. Trotz der anderslautenden Erwägung habe die Vorinstanz den [während des erstinstanzlichen Verfahrens vorerst noch superprovisorisch angeordneten {vgl. act. 40}] zusätzlichen Besuchsabend am Mittwochabend [von 17.00 Uhr bis 19.30 Uhr {vgl. act. 40}) gestrichen. Der Beklagte sei stets bereit und in der Lage gewesen, den Besuch am Mittwochabend wahrzunehmen. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass er das Fussballtraining besucht habe, wenn ihm der Kontakt zur Tochter von der Klägerin verweigert worden sei. Die berufliche Belastung des Beklagten spreche auch nicht gegen den zusätzlichen Besuchsabend am Mittwochabend. Es herrsche wohl Einigkeit, dass der persönliche Kontakt bei einem Kleinkind nicht durch Möglichkeiten der Videotelefonie oder Telefonie ersetzt werden könne. Ein Kind unter sieben Jahren sei nicht in der Lage, ein längeres Telefonat zu führen (Berufung S. 8).

4.2.2. Die Beklagte liess sich mit Berufungsantwort nicht zum vom Kläger beantragten Besuchsrecht vernehmen.

4.3. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist anerkannt, dass die Beziehung eines Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts bildet das Kindeswohl die oberste Richtschnur (BGE 131 III 209 E. 5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1). Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Bei der Regelung der Häufigkeit und der Dauer der Besuchskontakte ist in erster Linie auf das Alter des Kindes abzustellen. Die Bedürfnisse des Kleinkindes entsprechen nicht denjenigen eines Jugendlichen (BÜCHLER, in: Fankhauser/Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, N. 28 zu Art. 273 ZGB). Den Bedürfnissen von kleinen Kindern entsprechen in der Regel kurze Kontakte, ohne Übernachtungen, in kleinen Abständen (Urteil des Bundesgerichts 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1 m.H.a. BGE 142 III 481 E. 2.8). Aufgrund des kindlichen Zeitempfindens sollten in diesem Lebensalter einerseits die Trennungszeiten von der Hauptbezugsperson nicht allzu lang sein und andererseits die Besuche nicht länger als vierzehn Tage auseinander liegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1 und 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1). Von Bedeutung ist auch die bisherige Bindung an den anderen Elternteil, die Häufigkeit der bisherigen Kontakte, die Entfernung und Erreichbarkeit der Wohnungen der Eltern sowie die Beziehung der Eltern untereinander (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 13 zu Art. 273 ZGB).

4.4. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bisher eine überdurchschnittlich enge und vertraute Beziehung zu seiner Tochter gepflegt hat. Hauptbezugsperson von C._____ war und ist die Klägerin (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Es besteht daher kein Anlass, im vorliegenden Fall von dem den Bedürfnissen eines Kleinkindes im Regelfall am besten entsprechenden Besuchsrecht in kürzeren Intervallen, doch ohne Übernachtung abzuweichen. Das vom Beklagten in der Berufung beantragte Ferienrecht, das eine mehrtägige Trennung von der Klägerin, der Hauptbezugsperson von C._____, zur Folge hätte, fällt damit von vornherein ausser Betracht. Ebenso das beantragte Besuchsrecht mit Übernachtungen. Das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht von sieben Stunden an jedem ersten, zweiten, dritten und allenfalls fünften Sonntag pro Monat scheint dagegen mittlerweile zu funktionieren (vgl. Berufung S. 7). Gegenteiliges wird jedenfalls nicht vorgebracht. Gründe, die einer Ausdehnung dieses Kontaktrechts auf zusätzlich drei Stunden jeweils am Mittwoch von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr entgegenstehen, werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, zumal dies in Anbetracht der Distanz der Wohnorte beider Parteien für C._____ noch als zumutbar erscheint. Damit spricht nichts dagegen, den Beklagten zu berechtigen, C._____ zusätzlich zum von der Vorinstanz eingeräumten Besuchsrecht an jedem Mittwochabend von

17.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

5.

5.1. Die Vorinstanz bestimmte die Unterhaltsbeiträge für das Kind und die Klägerin nach der Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung. Dabei werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt der Kinder, ehelicher und nachehelicher Unterhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügend Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum (zu welchem typischerweise u.a. die Steuern, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung gehören) der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Der Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt (BGE 147 III 265 E. 7.1 bis 7.3). Im Mankofall ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66).

5.2. 5.2.1. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von zwei Phasen ausgegangen: Phase 1 von 1. November 2022 bis 30. September 2023 und Phase 2 ab 1. Oktober 2023 (Kündigung Mietwohnung Beklagter).

5.2.2. Zunächst ermittelte die Vorinstanz die Einkommen der Parteien (E. 6.6). Bei der Klägerin resultiere ein Einkommen von Fr. 850.00, beim Beklagten ein solches von Fr. 6'000.00. Der Tochter rechnete die Vorinstanz die Kinderzulage von Fr. 200.00 als Einkommen an.

5.2.3. Weiter wurden die betreibungsrechtlichen Existenzminima festgestellt (E. 6.7.1 bis E. 6.7.3).

Beim Beklagten resultierte für die erste Phase ein solches von Fr. 3'737.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'910.00; KVG-Prämie: Fr. 316.00: auswärtige Verpflegung: Fr. 220.00; Arbeitsweg: Fr. 91.00) und für die zweite Phase von Fr. 3'177.00 (neu: Wohnkosten: Fr. 1'350.00).

Bei der Klägerin resultierte in der ersten Phase ein solches von Fr. 2'272.00 (Grundbetrag: Fr. 1'100.00; Wohnkosten: Fr. 750.00 abzgl. Wohnkostenanteil Tochter Fr. 150.00; KVG-Prämie: Fr. 382.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 22.00; Arbeitsweg: Fr. 168.00) und in der zweiten Phase von Fr. 2'872.00 (neu: Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'350.00 abzgl. Wohnkostenanteil Tochter Fr. 250.00).

Bei C._____ resultierte in der ersten Phase ein solches von Fr. 642.00 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkostenanteil: Fr. 150.00; KVG-Prämie: Fr. 92.00) und in der zweiten Phase von Fr. 742.00 (neu: Wohnkostenanteil: Fr. 250.00).

5.2.4. Die Vorinstanz erweiterte den gebührenden Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum, wobei sie bei der Klägerin Steuern in der Höhe von Fr. 85.00 (Phase 1) bzw. Fr. 48.00 (Phase 2) und beim Beklagten Steuern von Fr. 295.00 (Phase 1) bzw. Fr. 191.00 (Phase 2) anrechnete. Für C._____ wurde in beiden Phasen ein Steueranteil von Fr. 20.00 berücksichtigt. Ein Überschuss verblieb gemäss Vorinstanz nach dem Ausscheiden der Steuern nicht (angefochtener Entscheid E. 6.7.5 f.).

5.2.5. In der ersten Phase ergab sich gemäss Vorinstanz bei der Klägerin ein Manko von Fr. 1'507.00 und bei C._____ ein Manko von Fr. 442.00, womit ein Unterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 1'969.00 (davon Fr. 1'507.00 Betreuungsunterhalt) resultierte (angefochtener Entscheid E. 6.7.6).

In der zweiten Phase ergab sich gemäss Vorinstanz bei der Klägerin ein Manko von Fr. 2'070.00 und bei C._____ ein Manko von Fr. 542.00, womit ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'632.00 (davon Fr. 2'070.00 Betreuungsunterhalt) resultierte (angefochtener Entscheid E. 6.7.6).

5.3. Der Beklagte verlangt in seiner Berufung (Antrag Ziffer 1/c) die Bildung einer dritten Unterhaltsphase sowie die Herabsetzung des zugesprochenen Unterhaltsbeitrags für die Tochter C._____ in sämtlichen Phasen.

5.4. Auf die Ausführungen des Beklagten betreffend Bildung einer im Vergleich zum angefochtenen Entscheid neuen dritten Unterhaltsphase (Berufung Ziff. 3.1) infolge der ab 1. September 2023 geltend gemachten Erhöhung des Arbeitspensum der Klägerin und des daraus resultierenden behaupteten höheren Einkommens und der höheren Steuerlast sowie die höheren Berufsauslagen der Klägerin (Berufung Ziff. 3.2 und 3.4) ist nicht näher einzugehen, da diese behauptete neue Phase seitens des Beklagten von der Anordnung der alternierenden Obhut abhängig gemacht wird und es gemäss vorliegendem Entscheid bei der Unterstellung von Tochter C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin bleibt (vgl. E. 3 hiervor). Das den Parteien und Tochter C._____ von der Vorinstanz angerechnete Einkommen (Klägerin: Fr. 850.00; Beklagter: Fr. 6'000.00; D._____: Fr. 200.00) wird ansonsten nicht beanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Gleich verhält es sich mit der vom Beklagten behaupteten Anrechnung eines höheres Wohnkostenanteils für Tochter C._____ in seinem Bedarf, welche ebenso lediglich für den Fall der Zuteilung der alternierenden Obhut geltend gemacht wurde. Da die übrigen vom Beklagten beanstandeten Bedarfspositionen der Parteien (bei der Klägerin: KVG-Prämie sowie Wohnund Arbeitswegkosten [vgl. E. 5.5 hernach]; beim Beklagten: Höhe der Steuerlast sowie der Arbeitsweg- und Wohnkosten [vgl. E. 5.6 hernach]) indessen Auswirkungen auf die Höhe des Unterhaltsbeitrags haben können, sind diese nachfolgend zu prüfen.

5.5. 5.5.1. 5.5.1.1. Die Vorinstanz hat der Klägerin in der Phase 1 (bis September 2023) Wohnkosten in der Höhe von Fr. 750.00 (exkl. Wohnkostenanteil C._____ von Fr. 150.00) und in der 2. Phase (ab Oktober 2023) von Fr. 1'350.00 angerechnet. Die bei ihren Eltern wohnhafte Klägerin habe keine effektiven Mietkosten ausgewiesen. Es liege aber in der Natur der Sache, dass Wohnen mit Nutzung der gesamten Infrastruktur (Wasser/Strom) nicht gratis sei. Dass die Eltern der Klägerin ihr diese Wohnkosten nicht effektiv in Rechnung stellten, sei reine Kulanz und stelle klarerweise eine Zuwendung Dritter dar, von der der Beklagte nicht zu profitieren habe. Da die Klägerin angegeben habe, ihrem Vater Fr. 900.00 zu zahlen, womit auch noch Nahrungsmittel gekauft würden, was bereits mit dem Grundbetrag abgedeckt sei, sei ermessensweise ein Abzug von Fr. 150.00 zu machen. Damit resultierten Wohnkosten von Fr. 750.00 (angefochtener Entscheid E. 6.7.2.2.2).

5.5.1.2. Der Beklagte beanstandet die von der Vorinstanz bei der Klägerin berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 750.00 bis Ende Oktober 2023. Die Wohnkosten seien bis zum Auszug der Klägerin zu hoch. Davon ausgehend, dass die Klägerin ihren Eltern für sich und C._____ tatsächlich Fr. 900.00 pro Monat bezahlen müsse, liege der Wohnkostenanteil deutlich tiefer als die angenommenen Fr. 750.00. Ansonsten betrage der Anteil für Nahrungsmittel etc. lediglich Fr. 150.00 für zwei Personen. Richtigerweise betrage der Anteil für Nahrungsmittel etc. für beide Personen mindestens Fr. 400.00. Damit blieben Wohnkosten von Fr. 500.00. Der Wohnkostenanteil von C._____ betrage Fr. 150.00 (Berufung Ziff. 3.4).

5.5.1.3. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre freiwillige Leistungen Dritter, die dem Willen des Zuwendenden nach einzig dem Empfänger zugutekommen sollen, diesem nicht als Einkommen angerechnet werden. Andernfalls kämen sie indirekt einer anderen Person zu als derjenigen, für die sie tatsächlich bestimmt sind (BGE 128 III 161 E. 2c/aa; BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKommentar Scheidung, Band I, 4. Aufl., Bern 2022, N. 36 zu Art. 125 ZGB). Dasselbe muss gelten, wenn eine Partei durch Leistungen Dritter von bestimmten Ausgaben entlastet wird. Mit dieser zutreffenden Begründung hat sich der Beklagte in seiner Berufung mit keinem Wort auseinandergesetzt, weshalb er mit seiner Beanstandung, der Klägerin seien nur die effektiv anfallenden Wohnkosten anzurechnen, nicht zu hören ist. Inwiefern die von der Vorinstanz der Klägerin angerechneten Wohnkosten von Fr. 750.00 und Fr. 1'350.00 nicht angemessen sein sollten, wird vom Beklagten sodann nicht substantiiert vorgebracht. Entsprechend bleibt es bei den von der Vorinstanz der Klägerin angerechneten Wohnkosten in sämtlichen Phasen.

5.5.2. 5.5.2.1. Die Vorinstanz hat der Klägerin die Krankenkassenprämienkosten nach KVG in der Höhe von Fr. 382.00 in allen Phasen angerechnet (angefochtener Entscheid E. 6.7.2.3). Der Beklagte bringt vor, beim Einkommen der Klägerin stünde ihr die volle individuelle Prämienverbilligung zu. Es hätte an ihr gelegen, diese zu beantragen. Falls sie dies unterlassen habe, gehe dies zu ihren Lasten. Die Klägerin habe sich auszuweisen. Der Prämienverbilligungsabzug betrage in der erstem Phase Fr. 382.00 und in der zweiten Phase noch Fr. 191.00 (Berufung Ziff. 3.4).

5.5.2.2. Wie der Beklagte die Höhe der von ihm geltend gemachten Prämienverbilligung berechnet hat, lässt sich aus seiner Begründung nicht schliessen. Der Anspruch auf eine solche Verbilligung ist auch nicht offensichtlich, zumal bei der Prämienverbilligungsberechnung auch die vom Beklagten an die Klägerin zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen wären. Es bleibt daher bei den von der Vorinstanz im Bedarf der Klägerin berücksichtigten Krankenkassenprämien.

5.5.3. 5.5.3.1. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin Fr. 168.00 pro Monat für die Benützung des Autos zur Zurücklegung ihres Arbeitswegs an (angefochtener Entscheid E. 6.7.2.4). Das Auto habe Kompetenzcharakter, da die Klägerin nur sehr unregelmässig und zu verschiedenen Tageszeiten arbeiten könne und zusätzlich ein kleines Kind betreue. Zudem spare die Klägerin mit dem Auto rund eine Stunde Fahrtzeit pro Weg.

5.5.3.2. Der Beklagte bringt dagegen vor (Berufung Ziff. 3.4), die Erwägung der Vorinstanz, wonach dem Auto der Klägerin Kompetenzcharakter zukommen solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin mache nirgends geltend, weshalb sie für die Kindsbetreuung ein Auto benötige. Auch bei unregelmässiger Arbeitstätigkeit sei es der Klägerin zumutbar, den Arbeitsweg nach S._____ mit dem öffentlichen Verkehr zu bestreiten. Die Reisezeit liege unter einer Stunde. Vom Bahnhof her seien es 10 Minuten Fussweg und je nach Zeit fahre auch ein Bus. Gemäss www.sbb.ch bestehe um 23:11 Uhr noch eine Verbindung nach Q._____. Sollte die Klägerin ab Auszug wieder in die Region R._____ ziehen, würde der Arbeitsweg zudem kürzer und günstiger.

5.5.3.3. Die Klägerin hält entgegen (Berufungsantwort S. 10), es sei ihr nicht möglich, ihren Arbeitsweg vernünftig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Sie sei auf die Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen. Dies auch deshalb, weil sie ein Kleinkind betreue und sie so gegebenenfalls auf rasche Fahrten zwischen Arbeitsort und Wohnort bei Problemen mit C._____ angewiesen sei. Stundenlanges Zugfahren stünde zudem in keiner vernünftigen Relation zu den wenigen Arbeitsstunden der Klägerin.

5.5.3.4. Gemäss Ziff. II.4 der obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) sind im Notbedarf mit Bezug auf Fahrten zum Arbeitsplatz die Autokosten zu berücksichtigen, wenn ein Ehegatte wegen des Arbeitswegs, der Arbeitszeit oder andern speziellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Die Klägerin legt glaubhaft und unbestrittenermassen dar, dass ihre Arbeitsschichten in der Regel um 06:30 Uhr beginnen (act. 75). Öffentliche Verkehrsmittel stehen ihr in diesen frühen Morgenstunden nicht zur Verfügung (vgl. www.sbb.ch). Entsprechend ist die Klägerin auf die Benützung ihres Autos angewiesen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Klägerin für die Zurücklegung ihres Arbeitsweges die Kosten für die Nutzung ihres Fahrzeugs eingesetzt hat. Die Höhe der Fahrtkosten wird vom Beklagten nicht weiter beanstandet, womit es bei den eingesetzten Fr. 168.00 sein Bewenden hat.

5.5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Existenzminimum der Klägerin korrekt festgestellt hat.

5.6. 5.6.1. 5.6.1.1. Die Vorinstanz hat dem Beklagten Arbeitswegkosten von Fr. 91.00 für ein SBB-Monatsabonnement angerechnet (angefochtener Entscheid E. 6.7.1.4). Der Beklagte benötige für die Strecke mit dem öffentlichen Verkehr jeweils nur 31 Minuten. Indes habe der Beklagte auch nicht glaubhaft machen können, dass er das Auto für seine Arbeit benötige. Er habe angegeben, er erhalte ein Geschäftsfahrzeug, welches er für seine Arbeitsaufträge nutzen könne. Dass er dieses Geschäftsfahrzeug ab und zu nach Hause nehmen und so zusätzliche Kosten einsparen könne, sei vorliegend nicht relevant.

5.6.1.2. Der Beklagte bringt vor, die ihm angerechneten Arbeitswegkosten seien zu tief. Gemäss Arbeitsvertrag liege der Arbeitsort in T._____. Würde der Beklagte den öffentlichen Verkehr für den Arbeitsweg nutzen, so hätte er zwischen 45 Minuten und einer Stunde pro Weg, davon 16 – 20 Minuten Fussweg. Nutze der Beklagte sein Auto, so dauere der Arbeitsweg rund 20 Minuten. Dies ergebe pro Arbeitstag eine Ersparnis von einer Stunde. Zudem biete die Benützung des Autos die Möglichkeit, dass der Beklagte die Tochter unmittelbar im Anschluss an die Arbeit abholen könne (Berufung S. 14 f.).

5.6.1.3. Die Klägerin entgegnet (Berufungsantwort S. 11), der Beklagte sei anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung nicht bereit gewesen, seinen Arbeitsort zu bezeichnen, weil er – so jedenfalls die Vermutung der Klägerin – der Geheimhaltung unterliegende Betriebsräumlichkeiten […] betreue. Entsprechend habe der Beklagte angegeben, "im ganzen Kanton" zu arbeiten. Folglich könnten beim Beklagten einzig die von der Vorinstanz angerechneten Arbeitswegkosten in der Höhe von Fr. 91.00 angerechnet werden.

5.6.1.4. Im Arbeitsvertrag des Beklagten ist als Arbeitsort T._____ verurkundet (Beilage 3 zur Stellungnahme des Beklagten vom 12. Januar 2023). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gab der Beklagte indessen an, seine Stelle jeweils in U._____ anzutreten (act. 80). Tagsüber könne er ein Geschäftsfahrzeug benützen, zumal er im ganzen Kanton arbeite (act. 80). In der Steuererklärung 2022 (Berufungsbeilage 5) hat der Beklagte ebenfalls U._____ als Arbeitsort angegeben. Gestützt auf die Angaben des Beklagten ist somit davon auszugehen, dass er seine Arbeit jeweils – entgegen dem anderslautenden Arbeitsort gemäss Arbeitsvertrag – in U._____ in Angriff nimmt und ab dort jeweils ein Geschäftsauto benutzen kann. Der Arbeitsweg des Beklagten von R._____ nach U._____ beträgt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 30 Minuten, wobei dem Beklagten halbstündlich eine entsprechende Verbindung zur Verfügung steht (vgl. www.sbb.ch). Unter Berücksichtigung der vom Beklagten geltend gemachten zusätzlichen Dauer für den Fussweg zu den jeweiligen Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmitteln von bis zu 20 Minuten dauert der Arbeitsweg des Beklagten somit maximal 50 Minuten pro Weg. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beklagten die Zurücklegung des Arbeitswegs mit den öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sein soll. Die Zeitersparnis für den Beklagten, welche bei Benutzung eines Autos im Vergleich zum öffentlichen Verkehr erfolgen würde, reicht für die Bejahung der Kompetenzqualität des Autos (vgl. E. 5.5.3.4 hiervor) jedenfalls nicht aus. Damit sind die von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 91.00 für das Abonnement der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu beanstanden.

5.6.2. 5.6.2.1. In der ersten Phase (bis Ende September 2023) hat die Vorinstanz dem Beklagten Wohnkosten für die von ihm nach der Trennung vorerst weiterhin bewohnte ehemalige eheliche Wohnung von Fr. 1'910.00 (inkl. Kosten für zwei Parkplätze) angerechnet. Für die 2. Phase (ab Oktober 2023) ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beklagte die eheliche Wohnung auf den nächstmöglichen Termin kündigen müsse (wobei sie von einer Kündigungsfrist von drei Monaten ausging) und berücksichtigte (hypothetische) Wohnkosten für eine neue Mietwohnung von noch Fr. 1'350.00 (angefochtener Entscheid E. 6.5 und 6.7.1.2).

5.6.2.2. Mit Berufung bringt der Beklagte vor (Berufung, S. 9), ihm seien erst ab November 2023 reduzierte Wohnkosten von Fr. 1'350.00 anzurechnen, da die eheliche Wohnung lediglich unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist und somit frühestens per Ende Oktober 2023 habe gekündet werden können. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 liess er sodann mitteilen, dass er per 1. November 2023 eine neue Mietwohnung für monatliche Gesamtkosten von Fr. 1'400.00 gefunden habe.

5.6.2.3. Die Klägerin hält dagegen (Berufungsantwort S. 12 f.), der Beklagte habe anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ausgesagt, dass er infolge gekündigter zwei Parkplätze ab 1. September 2023 nur noch Fr. 1'640.00 bezahlen müsse. Diese Wohnkostenminderung für den Monat September 2023 sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Den Mietvertrag [der ehelichen Wohnung] habe der Beklagte nicht eingereicht. Der mit Berufungsbeilage 3 eingereichte "Zettel" habe keinen erkennbaren Bezug zum Beklagten, womit diesem der Nachweis, dass gerade bei ihm eine ausserordentliche Kündigungsfrist von vier Monaten geltend solle, nicht gelinge.

5.6.2.4. Soweit der Beklagte geltend macht, bei seiner Bedarfsberechnung seien erst ab November 2023 – anstatt wie von der Vorinstanz bereits ab Oktober 2023 berücksichtigt – reduzierte Wohnkosten anzurechnen, ist er damit nicht zu hören. Mit der Klägerin ist festzuhalten, dass der vom Beklagten mit Berufungsbeilage 3 eingereichte Ausschnitt eines Mietvertrags keinerlei Bezug zum Mietverhältnis über die ehemalige eheliche Wohnung der Parteien hat. Der Beklagte vermag somit nicht glaubhaft darzulegen, dass er die ehemalige eheliche Wohnung tatsächlich nicht hätte innert der im Kanton Aargau praxisüblichen Kündigungsfrist von drei Monaten (anstatt wie von ihm behauptet von vier Monaten) kündigen können, obwohl ihm die Möglichkeit zum Nachweis mittels Einreichung des (gesamten) Mietvertrags ohne weiteres möglich gewesen wäre und er von der Vorinstanz sogar dazu aufgefordert wurde (act. 79 unten). Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach ihm das Finden einer Mietwohnung für einen Mietzins von Fr. 1'350.00 ab Oktober 2023 zumutbar gewesen wäre, setzt sich der Beklagte sodann mit keinem Wort auseinander. Soweit der Beklagte mit Einreichung seines neuen Mietvertrags mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 die Anrechnung eines Mietzins von Fr. 1'400.00 ab November 2023 verlangt, ist er damit mangels genügender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht zu hören (vgl. E. 1.1 hiervor).

Die Klägerin hält richtig fest, dass die Vorinstanz bei der Unterhaltsberechnung die für den Monat September 2023 infolge Kündigung zweier Parkplätze von Fr. 1'910.00 auf Fr. 1'640.00 (act. 80; so auch Berufung S. 14) reduzierten Mietkosten für die ehemalige eheliche Wohnung nicht berücksichtigt hat. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich dabei lediglich um eine Reduktion der dem Bedarf des Beklagten angerechneten Mietzinskosten von Fr. 270.00 (Fr. 1'910.00 – Fr. 1'640.00) handelt, was zu einem Überschuss in gleicher Höhe führen würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.7.5.1), an welchem der Beklagte auch partizipieren würde (vgl. E. 5.1 hiervor), erscheint die vorinstanzliche Wohnkostenreduktion einzig und allein für den Monat September 2023 im Lichte der bei Unterhaltsberechnungen immanenten Scheingenauigkeiten und des weiten richterlichen Ermessens in Unterhaltssachen (vgl. BGE 134 III 577 E. 4) als angemessen und ist somit nicht zu beanstanden.

5.6.3. 5.6.3.1. Die Vorinstanz hat dem Beklagten (geschätzte) Steuerlasten für die Phase 1 in der Höhe von Fr. 295.00 und für Phase 2 in der Höhe von Fr. 191.00 angerechnet (angefochtener Entscheid E. 6.7.5.1).

5.6.3.2. Der Beklagte bringt dagegen vor, er habe sein Einkommen zu versteuern, wobei die zu leistenden Unterhaltsbeiträge abzugsfähig seien. In der Steuererklärung 2022 weise der Beklagte ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 52'000.00 aus. Im Jahr 2023 seien die Pensumsreduktion ab 1. September 2023 und die zu leistenden Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass die Beiträge des Beklagten in die 3. Säule weniger hoch ausfallen würden als noch im Jahr 2022. Das für 2023 steuerbare Einkommen werde auf Fr. 42'000.00 geschätzt (Berufung S. 15).

5.6.3.3. Auf die Ausführungen zur Pensumsreduktion des Beklagten ist mangels Anordnung der alternierenden Obhut von Vorherein nicht näher einzugehen (vgl. E. 5.4 hiervor).

In den eherechtlichen Summarverfahren kann nicht verlangt werden, dass das Gericht – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Zudem werden die Steuern für jede Steuerperiode, bei der es sich um das Kalenderjahr handelt (vgl. § 58 Abs. 1 und 2 StG AG), und nicht für einzelne unterhaltsrechtlich gebildete Zeitperioden festgesetzt und erhoben.

Es ergeben sich folgende approximative Steuerberechnungen für den Beklagten:

Auszugehen ist in der ersten Phase von einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 36'450.00 (Nettoerwerbseinkommen: Fr. 72'000.00 [vgl. das von der Vorinstanz festgehaltene und unbeanstandet gebliebene monatliche Nettoeinkommen von Fr. 6'000.00; vgl. E. 5.2.2 hiervor] – Berufskostenpauschale: Fr. 2'150.00 [vgl. Steuererklärung 2022 in Berufungsbeilage 5; 3 % von Fr. 72'000.00 gemäss § 35 Abs. 1 StG i.V.m § 12 StV i.V.m. Anhang 1 zur Berufskostenverordnung, SR 642.118.1] – Verpflegungskosten: Fr. 3'200.00 [§ 35 Abs. 1 lit. b StG] – Fahrkosten: rund Fr. 3'000.00 [vgl. Steuerklärung 2022 in Berufungsbeilage 5; 9.5km * 2 * Fr. 0.70 * 220; § 35 Abs. 1 lit. a StG] – Beitrag Säule 3a: Fr. 0.00 [aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten ist in Anbetracht der knappen finanziellen Verhältnisse nicht davon auszugehen, dass {wie noch im Jahr 2022} seit der Trennung entsprechende Sparbeiträge geäufnet werden können] – Versicherungsabzug: Fr. 3'200.00 [§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG] – Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 24'000.00). Gemäss Steuerrechner des Kantons Aargau (Steuerjahr 2023; Tarif A; kein steuerbares Vermögen) ergibt sich ein monatlicher Steuerbetrag von gerundet Fr. 280.00 (Fr. 3'332.00 / Jahr), welcher nur im geringen Umfang von der vorinstanzlichen berücksichtigten Steuerlast von Fr. 295.00 abweicht. In Anbetracht ihres weiten Ermessen bei Unterhaltsfragen (BGE 134 III 577 E. 4) sowie dem Umstand, dass Steuerlasten in Unterhaltsfragen ohnehin nie exakt berechnet werden können, ist die von der Vorinstanz berücksichtigte Steuerlast daher nicht zu beanstanden.

In der zweiten Phase ist von einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 30'450.00 (neu: Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 30'000.00 anstatt Fr. 24'000.00) auszugehen. Gemäss Steuerrechner des Kantons Aargau

(Steuerjahr 2023; Tarif A; kein steuerbares Vermögen) ergibt sich ein monatlicher Steuerbetrag von Fr. 197.50 (Fr. 2'370.00 / Jahr), welcher ebenfalls nur sehr gering von der vorinstanzlichen berücksichtigten Steuerlast von Fr. 191.00 abweicht. Folglich ist auch die von der Vorinstanz für die zweite Phase berücksichtigte Steuerlast des Beklagten nicht zu beanstanden.

5.6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz auch das Existenzminimum des Beklagten korrekt festgestellt hat.

5.7. Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz ist nach Gesagtem insgesamt nicht zu beanstanden und die Berufung des Beklagten ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.

6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beklagte der Klägerin an den Unterhalt von Tochter C._____ bereits Zahlungen von Fr. 5'600.00 (inkl. Kinderzulagen) für die Monate Januar bis und mit April 2023 bezahlt habe und er berechtigt sei, diese an die Unterhaltszahlungen [recte: Unterhaltsverpflich-tungen] anzurechnen (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 5.2). Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf eine Aussage der Klägerin anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, wonach diese seit Januar 2023 monatlich Fr. 1'200.00 zzgl. Kinderzulagen erhalte (angefochtener Entscheid E. 6.8; act. 9).

6.1.2. Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung, es sei festzustellen, dass er an den Unterhalt von C._____ bis 31. Juli 2023 Unterhaltszahlungen im Umfang von total Fr. 14'094.89 bezahlt habe und er zu berechtigen sei, diesen Betrag an die Unterhaltszahlungen [recte: Unterhaltsverpflichtungen] anzurechnen. Nebst den von der Vorinstanz berücksichtigten Unterhaltszahlungen von Fr. 5'600.00 für die Monate Januar bis April 2023 habe er im Mai und Juni 2023 je zusätzlich Fr. 1'400.00 bezahlt. Dazu kämen Unterhaltszahlungen für die Monate Juli und August 2023 von je Fr. 2'169.00. Zudem habe er Ende Oktober 2022 und Ende November 2022 die Krankenkassenprämien von C._____ und der Klägerin in der Höhe von je Fr. 501.00 sowie seit der Trennung insgesamt Natelabokosten der Klägerin in der Höhe Fr. 354.89 bezahlt (Berufung S. 19 f.).

6.1.3. Die Klägerin anerkennt vom Beklagten geleistete Unterhaltszahlungen bis Ende Juli 2023 in der Höhe von total Fr. 10'938.00, wobei es sich um die

von der Vorinstanz für Januar bis April 2023 festgehaltenen Zahlungen von Fr. 5'600.00 handelt sowie um Zahlungen von Fr. 1'400.00 per 26. Mai 2023 und von je Fr. 1'969.00 vom 27. Juni 2023 und 27. Juli 2023. Darüber hinaus gehende Zahlungen werden von der Klägerin bestritten. Sie bringt vor, die vom Beklagen neu eingebrachten Unterlagen seien unzulässig. Die Telefonrechnungen habe der Beklage nicht bezahlt. Selbst wenn der Beklagte diese Rechnungen bezahlt hätte, wären diese gleichwohl nicht anrechenbar, weil beim Bedarf der Klägerin und/oder C._____ von der Vorinstanz keine Telefon- oder Kommunikationskosten berücksichtigt worden seien (Berufungsantwort S. 14 f.).

6.2. Gemäss Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen schon erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen (HAUSHEER/REUSSER/ GEISER, in: Berner Kommentar, 1999, N. 23 zu Art. 173 ZGB; ISEN-RING/KESSLER, in: BSK-ZGB I, N. 11 zu Art. 173 ZGB; BRÄM/HASENBÖHLER, in: Zürcher Kommentar, 1998, N. 150 zu Art. 163 ZGB; BGE 135 III 315). Den Unterhaltschuldner trifft die Beweislast für bereits erbrachte Leistungen.

6.3. Mit den vom Beklagten mit Berufung neu eingereichten Kontoauszügen und Rechnungen (Berufsbeilagen 10 f.) soll die Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen nachgewiesen werden. Im Bereich der Kinderbelage gilt die Erforschungsmaxime, weshalb die besagten Belege entgegen der Ansicht der Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren berücksichtigt werden dürfen (vgl. E. 1.2 oben).

Der Beklagte legt mittels den eingereichten Kontoauszügen (Berufungsbeilage 10) glaubhaft dar, für die Zeit zwischen November 2022 (unbestritten gebliebener Beginn der Unterhaltspflicht) und Juli 2023 folgende bereits direkt an die Klägerin bezahlte Unterhaltsbeiträge geleistet zu haben:

Valuta Betrag in Fr.

23.12.2022 1'400.00

30.01.2023 1'400.00

28.02.2023 1'400.00

28.03.2023 1'400.00

26.04.2023 1'400.00

26.05.2023 1'400.00

26.06.2023 1'910.00

26.07.2023 1'910.00 Total 12'220.00

Ebenso weist der Beklagte mittels entsprechenden Rechnungen (Berufungsbeilage 11) und Kontoauszügen (Berufungsbeilage 10) für die Zeit zwischen November 2022 und Juli 2023 nach, folgende Mobiltelefonabonnementkosten der Klägerin bezahlt zu haben:

Betrag in Fr. Rechnungs-Valuta (gerundet) datum

28.12.2022 40.00 01.12.2022

31.01.2023 40.00 01.01.2023

06.03.2023 40.00 01.02.2023

29.03.2023 40.00 01.03.2023

28.04.2023 40.00 01.04.2023

30.05.2023 40.00 01.05.2023

27.06.2023 41.20 01.06.2023

27.07.2023 34.90 01.07.2023 Total 316.10

Wie die Klägerin richtig ausführt, wurde von der Vorinstanz weder ihrem Bedarf noch dem Bedarf der Tochter C._____ bei der Berechnung des Kinderunterhalts eine Kommunikationspauschale angerechnet. Nachdem eine solche Anrechnung entfiel, lässt dies aber einzig den Schluss zu, dass die Klägerin ihre Kommunikationskosten aus ihrem Grundbetrag zu bezahlen hat (vgl. auch Ziff. I SchKG-Richtlinien). Der Grundbetrag der Klägerin wiederum wurde bei der Berechnung des Betreuungsunterhalt von Tochter C._____ berücksichtigt. Der vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Kinderunterhalt stellt sodann grösstenteils Betreuungsunterhalt dar und es bestand bei der Unterhaltsberechnung nach Berücksichtigung der Steuerlasten keinen zu verteilenden Überschuss mehr (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 5.1 und E. 6.7.5.1). Entsprechend hätte eine Reduktion des Grundbetrags auch zu reduzierten Kinderunterhaltsbeiträgen geführt. Nachdem die Klägerin nun nicht behauptet, sie habe das Mobiltelefonabonnement, wofür der Beklagte die Kosten nachweislich bezahlt hat, nach der Trennung nicht weiterhin benutzt und sie auch nicht geltend macht, die Bezahlung dieser Kosten sei nicht in ihrem Sinn gewesen, rechtfertigt es sich, die oben aufgeführten Zahlungen der Mobiltelefonabonnementkosten als bereits geleistete Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen.

Nicht zu berücksichtigen sind indessen die vom Beklagten mit Berufung behaupteten Zahlungen für die Mobiltelefonabonnementrechnung vom 30. November 2022 sowie die behaupteten Zahlungen der Krankenkassenprämien von C._____ und der Klägerin in den Monaten Oktober und November 2022. Diese behaupteten Zahlungen wurden nicht belegt und somit nicht glaubhaft dargetan, zumal der Beklagte entgegen seinen anderslautenden Ausführungen in der Berufung (S. 20) keinerlei Kontoauszüge bzw. Zahlungsbelege aus den Monaten Oktober und November 2022 eingereicht hat.

Insgesamt sind dem Beklagten für die Zeit von November 2022 bis und mit Juli 2023 bereits getätigte Zahlungen von Fr. 12'536.10 (Fr. 12'220.00 + Fr. 316.10) anzurechnen.

7.

7.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

7.2. Der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung bezüglich der ganz überwiegend im Vordergrund stehenden Fragen der Obhutszuteilung sowie der Unterhaltsbeiträge. Er obsiegt einzig zu einem gewissen Teil mit seinem Eventualantrag um Erweiterung des Besuchsrechts sowie der Anrechnung der bereits von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen.

7.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 zu fünf Sechsteln mit Fr. 1'665.00 dem Beklagten und zu einem Sechstel mit Fr. 335.00 der Klägerin aufzuerlegen.

7.4. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin zwei Drittel ihrer Parteikosten zu bezahlen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT), unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7% (im Jahr 2023 geltender Ansatz, da die Anwaltsleistungen ganz überwiegend in jenem Jahr erbracht wurden) andererseits auf (gerundet) Fr. 2'230.00 (= Fr. 3'350.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.077) festgesetzt.

8.

8.1. Der Beklagte beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Antrag Ziffer 2). Gleichzeitig hat er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Klägerin eingereicht.

8.2. Reicht ein Gesuchsteller zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein solches um Prozesskostenvorschuss ein, hat der Richter das Rechtspflegeverfahren zu sistieren, bis über die Vorschusspflicht entschieden ist (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 172). Diese Konstellation liegt hier vor, so dass das Verfahren betreffend das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege zu sistieren ist.

Das Obergericht beschliesst:

1.

Das Verfahren bezüglich des Gesuchs des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren wird sistiert bis zur Rechtskraft des Entscheids des Gerichtspräsidiums Lenzburg betreffend das Gesuch des Beklagten um Prozesskostenvorschuss vom 4. August

2023.

2.

Das Gerichtspräsidium Lenzburg wird ersucht, das Obergericht über diesen Entscheid in Kenntnis zu setzen.

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. Juni 2023 in den Dispositiv-Ziffern 4.1 und 5.2 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

" 4.1 Der Gesuchsgegner ist berechtigt, Tochter C._____ auf eigene Kosten jeden ersten, zweiten, dritten und allenfalls fünften Sonntag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr und jeden Mittwoch von 17.00 Uhr bis

20.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache unter den Parteien bleibt vorbehalten.

[…]

5.2 Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner an den Unterhalt von Tochter C._____ bereits Fr. 12'536.10 für die Monate November 2022 bis und mit Juli 2023 bezahlt hat und er wird berechtigt erklärt, diese Zahlungen an die Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziff. 5.1 hiervor anzurechnen."

1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu fünf Sechsteln, mit Fr. 1'665.00, dem Beklagten und zu einem Sechstel, mit Fr. 335.00, der Klägerin auferlegt.

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zwei Drittel der richterlich auf Fr. 2'230.00 festgesetzten zweitinstanzlichen Parteikosten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 1'486.65, zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00.

Aarau, 26. Februar 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Holliger Donauer