ZSU.2023.20
ZSU.2023.20 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2023-05-23
23. Mai 2023Deutsch42 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.20 (SF.2021.50) Art. 38 Entscheid vom 23. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. André Keller, Rech...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2023.20 (SF.2021.50) Art. 38
Entscheid vom 23. Mai 2023
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg
Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. André Keller, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 11A, Postfach, 5080 Laufenburg
Beklagter B._____, […] vertreten durch lic. iur. Daniel Levy, Advokat, Wasserturmplatz 3, Postfach 349, 4410 Liestal
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Präliminarien)
Sachverhalt
1.
Die Parteien heirateten am 16. September 2011. Die Ehe blieb kinderlos. Seit dem 27. November 2019 leben die Parteien getrennt.
2.
2.1. Am 7. Dezember 2021 machte die Klägerin beim Präsidium des Familiengerichts Q. die Scheidungsklage anhängig. Gleichentags beantragte sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren und stellte betreffend die Leistung von Unterhaltsbeiträgen folgenden Antrag:
" 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab
07.12.2020 monatlich vorschüssig folgende persönlichen Trennungsunterhaltsbeiträge zu leisten: - ab 07.12.2020: CHF 8'400.00 - ab 01.02.2021: CHF 7'660.00 - ab 23.10.2021: CHF 8'100.00 - ab 01.12.2021: CHF 7'035.00
Rektifikationen bis zum Abschluss des Beweisverfahrens bleiben vorbehalten. "
2.2. Mit Stellungnahme vom 28. März 2022 beantragte der Beklagte unter anderem die kostenfällige Abweisung des Rechtsbegehrens Ziffer 3 im Gesuch vom 7. Dezember 2021 und die Feststellung, dass die Klägerin neben den vom Beklagten im Zeitraum vom 27. November 2019 bis 27. Oktober 2021 bereits geleisteten Zahlungen von gesamthaft Fr. 59'880.00 keinen weiteren Anspruch auf einen Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens habe.
2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. August 2022 wurden Replik und Duplik erstattet sowie die Parteibefragung durchgeführt. Die Klägerin hielt an den Rechtsbegehren gemäss ihrem Gesuch vom 7. Dezember 2021 fest und beantragte die kostenfällige Abweisung der anderslautenden Rechtsbegehren des Beklagten. Der Beklagte hielt an seinen Anträgen fest und beantragte die kostenfällige Abweisung des Gesuchs um Unterhalt.
2.4. Mit Entscheid vom 11. Januar 2023 erkannte das Präsidium des Familiengerichts Q. was folgt:
" 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind, und dass sie seit dem 27. November 2019 getrennt leben.
2.
Die eheliche Liegenschaft am L in R. wird der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt folgende Beiträge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig zu bezahlen:
Fr. 2'139.00 vom 1. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 0.00 vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 Fr. 1'742.00 vom 1. Juli 2022 bis 31. Juli 2022 Fr. 4'279.50 vom 1. August 2022 bis 31. August 2022 Fr. 1'737.50 ab 1. September 2022
4.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 hiervor beruhen auf folgenden monatlichen Nettoeinkommen und familienrechtlichen Existenzminima (ohne Steuern) der Parteien:
Einkommen Gesuchstellerin 01.12.2021 - 31.07.2022 Fr. 5'795.– Einkommen Gesuchstellerin 01.08.2022 - 31.08.2022 Fr. 0.– Einkommen Gesuchstellerin ab 01.09.2022 Fr. 5'304.–
Einkommen Gesuchsgegner 01.12.2021 - 31.12.2021 Fr. 11'476.– Einkommen Gesuchsgegner 01.01.2022 - 30.06.2022 Fr. 0.– Einkommen Gesuchsgegner ab 01.07.2022 Fr. 11'476.–
Ex.minimum Gesuchstellerin 01.12.2021 - 30.06.2022 Fr. 3'871.– Ex.minimum Gesuchstellerin 01.07.2022 - 31.07.2022 Fr. 2'902.– Ex.minimum Gesuchstellerin 01.08.2022 - 31.08.2022 Fr. 2'182.– Ex.minimum Gesuchstellerin ab 01.09.2022 Fr. 2'402.–
Ex.minimum Gesuchsgegner 01.12.2021 - 31.12.2021 Fr. 4'324.– Ex.minimum Gesuchsgegner 01.01.2022 - 30.06.2022 Fr. 3'929.– Ex.minimum Gesuchsgegner ab 01.07.2022 Fr. 4'149.–
5.
Weitergehende oder anderslautende Begehren werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
6.
Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.– wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.– auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 2'400.– verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 800.– direkt zu ersetzen und Fr. 800.– an die Gerichtskasse Q. nachzuzahlen hat.
7.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. "
3.
3.1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 erhob der Beklagte fristgerecht Berufung gegen den ihm am 19. Januar 2023 zugestellten Entscheid und stellte folgende Anträge:
" 1. Es seien die Ziffern 3, 4, 6 und 7 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und das Entscheid-Dispositiv neu wie folgt zu formulieren:
1.
Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind und dass sie seit dem 27. November 2019 getrennt leben.
2.
Die eheliche Liegenschaft am L in R. wird der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3.
Der Antrag der Ehefrau betreffend Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Verfahrens mit Wirkung ab 07.12.2020 wird vollumfänglich abgewiesen und festgestellt, dass die Ehefrau keinen Anspruch auf einen persönlichen Unterhalt für die Dauer des Verfahrens hat.
4.
Weitergehende oder anderslautende Begehren werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
5.
Die Entscheidgebühr von CHF 3'200.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von CHF 2'400.00 verrechnet, so dass die Gesuchstellerin der Gerichtskasse noch CHF 800.00 nachzuzahlen hat.
6.
Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von pauschal CHF 9'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
2.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
a) Subeventualiter sei der Ehemann in Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, der Ehefrau für die Phase 4 (August 2022) einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'742.00 und für die Phase 5 (ab 1. September 2022) einen solchen von CHF 336.50 zu leisten.
b) Zudem seien subeventualiter die Einkommen der Parteien in Abänderung von Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids für die Phase 5 (ab 1. September 2022) wie folgt festzulegen:
Gesuchstellerin: CHF 6'630.00
Gesuchsteller: CHF 10'500.00
4.
Unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST für beide Instanzen. "
3.2. Mit Berufungsantwort vom 13. Februar 2023 beantragte die Klägerin:
" 1. Die Berufung des Berufungsklägers und Gesuchsgegners sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers und Gesuchsgegners. "
Erwägungen
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 ZPO).
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 ZPO).
Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 625 E. 2.2).
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungsantwort zur Berufung Stellung nehmen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ihm ist zudem, auch wenn keine Anschlussberufung erhoben wird oder möglich ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO), erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben. Entsprechend kann der vor der ersten Instanz obsiegende Berufungsbeklagte sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, welche ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (REETZ/THEI-LER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
2.
Die Vorinstanz wandte zur Festsetzung der vom Beklagten der Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge die in Erwägung 6 dargestellte zweistufige Methode mit Überschussverteilung an. Dabei wurde insbesondere zutreffend festgehalten, dass auch beim ehelichen Unterhalt die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts beider Ehegatten bildet. Deshalb bedarf es bei der Unterhaltsermittlung nach der zweistufigen Methode insbesondere dann, wenn ein Ehegatte (in der Regel der Unterhaltsgläubiger) nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausdehnt und dies einen Überschuss oder eine erhebliche Steigerung desselbigen zur Folge hat, einer zweiten (Kontroll-)Rechnung, in der ebenfalls in Anwendung der zweistufigen Methode der Überschuss für die Zeit des Zusammenlebens zu ermitteln ist. Die Obergrenze des ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum (insbesondere inkl. Steuern) des Unterhaltsberechtigten zuzüglich seines betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Verbleibt dem Unterhaltsverpflichteten bei Leistung der so bestimmten Unterhaltsbeiträge nicht mindestens der gleiche Überschussanteil wie dem Unterhaltsberechtigten, ist der Unterhaltsbeitrag so zu kürzen, dass beiden Eheleuten der gleiche Überschuss verbleibt (vgl. BGE 147 III 293 E. 4).
Die Vorinstanz unterschied fünf Phasen (E. 7) und verpflichtete den Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen wie folgt (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids):
Phase 1 (vom 1. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021): Fr. 2'139.00 Phase 2 (vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022; Bezug von unbezahlten Ferien durch den Beklagten): Fr. 0.00 Phase 3 (vom 1. Juli 2022 bis 31. Juli 2022): Fr. 1'742.00 Phase 4 (vom 1. August 2022 bis 31. August 2022; fehlendes Einkommen der Klägerin infolge Stellenwechsels): Fr. 4'279.50 Phase 5 (ab 1. September 2022): Fr. 1'737.50 Im angefochtenen Entscheid war für die massgebliche Zeit des Zusammenlebens ein Überschuss der Einkommen über das familienrechtliche Existenzminimum von Fr. 8'217.00 ermittelt worden, woraus sich ein hälftiger Überschussanteil von Fr. 4'109.00 ergab, der zusammen mit dem familienrechtlichen Existenzminimum der Parteien nach der Trennung, die ihnen zustehende Lebenshaltung bilde (E. 9.3). Dies blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet.
3.
3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz hielt mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, die Ausführungen der Parteien zur lebensprägenden Ehe gingen insofern an der Sache vorbei, als die Frage der Lebensprägung einzig beim nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB relevant sei. Bei vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens werde ehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB festgelegt, bei dem der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund stehe, weil im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich beide Ehegatten einen Anspruch auf gleiche Lebenshaltung hätten, solange die Ehe bestehe. In diesem Stadium stelle sich einzig die Frage nach einer vollständigen Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität, sofern in tatsächlicher Hinsicht erstellt sei, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden könne (E. 6.1).
3.1.2. Der Beklagte macht in der Berufung (Ziff. 8 ff.) geltend, die Vorinstanz habe trotz der gegebenen Umstände und ohne Prüfung der Frage der "Lebensprägung" der Klägerin zu Unrecht einen Unterhaltsbeitrag zugesprochen und damit Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 125 ZGB sowie Art. 58 ZPO verletzt. Die Klägerin habe ihr Gesuch damit begründet, dass die Ehe lebensprägend gewesen sei. Die Unterhaltsforderungen unterlägen der Dispositionsmaxime, weshalb die Vorinstanz nicht unbesehen nach der zweistufigen Methode der Überschussverteilung habe vorgehen dürfen, sondern vorgängig hätte abklären müssen, ob die Ehe für die Klägerin lebensprägend gewesen sei, was das massgebliche Kriterium für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs sei. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Ehe dann lebensprägend, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans seine ökonomische Selbstständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben habe und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich sei, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen. Diese Konstellation treffe auf die Klägerin nicht zu.
3.1.3. Die Klägerin hält dem in der Berufungsantwort (Ziff. 8 ff.) entgegen, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime nicht verletzt, denn das Gericht wende das Recht von Amtes wegen an. Es spiele daher keine Rolle, ob sich die Parteien bei der Begründung ihrer Begehren auf die richtigen
Rechtsnormen beriefen oder nicht. Für die Beurteilung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens sei, wie von der Vorinstanz ausgeführt, nicht die Frage der Lebensprägung entscheidend, sondern der Gleichbehandlungsgedanke und die Eigenversorgungskapazität. Es liege somit keine Verletzung von Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 125 ZGB und Art. 58 ZPO vor.
3.2. Zur Beurteilung stehen vorliegend von der Klägerin im Rahmen des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des zwischen den Parteien seit dem 7. Dezember 2021 hängigen Scheidungsverfahrens geltend gemachte Unterhaltsansprüche. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind in diesem Verfahren sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 172 ff. ZGB).
In materieller Hinsicht regelt Art. 125 ZGB (vgl. Randtitel) den nachehelichen Unterhalt. Die Frage, ob eine Ehe lebensprägend war, ist nur bei der Beurteilung von Ansprüchen auf solchen nachehelichen Unterhalt relevant (zuletzt und mit inhaltlicher Modifizierung des Begriffes: BGE 147 III 249; 147 III 308), während bei vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens noch ehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB festgelegt wird (BGE 145 III 169 E. 3.6; 5A_112/2020 E. 6.2). Bei der Beurteilung von Unterhaltsansprüchen gestützt auf diese Bestimmung ist die Frage der Lebensprägung nicht entscheidend, sondern es steht vielmehr der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund (BGE 5A_112/2020 E. 6.2; 5A_849/2020 E. 4 und 5), weil nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung – unter Vorbehalt von Sparquoten und Berücksichtigung von scheidungsbedingten Mehrkosten – im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich beide Ehegatten einen Anspruch auf eine gleiche Lebenshaltung haben, solange die Ehe besteht (BGE 147 III 293 E. 4.4; 5A_112/2020 E. 6.2; 5A_849/2020 E. 5). In diesem Stadium stellt sich einzig bereits die auch für den nachehelichen Unterhalt massgebliche Frage nach einer vollständigen Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität (vgl. Art. 125 Abs. 1 sowie Abs. 2 Ziff. 5 und 7 ZGB), sofern in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 130 III 537 E. 3.2; 137 III 385 E. 3.1; 138 III 97 E. 2.2; 147 III 301 E. 6.2; zum Ganzen BGE 5A_850/2020 E. 3).
3.3. Die vom Beklagten ins Feld geführte Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), welcher der eheliche Unterhalt unterliegt (BGE 147 III 301 E. 2.2), besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Die Dispositionsmaxime beschlägt nicht die Erarbeitung der Tatsachen. Vielmehr beschlägt sie einzig die Rechtsbegehren, in denen die Parteien zum Ausdruck bringen, welche Rechtsfolge sie anstreben und inwiefern sie das Gericht hierzu um Rechtsschutz ersuchen. Das Gericht ist wohl an die Rechtsbegehren der Parteien, nicht aber an deren Begründung gebunden, da das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) gilt (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 5 zu Art. 58 ZPO).
Die Frage des lebensprägenden Charakters der konkreten Ehe ist für die Beurteilung von ehelichen Unterhaltsansprüchen ohne Bedeutung, nachdem der von Amtes wegen anzuwendende Art. 163 ZGB die Lebensprägung für die Zusprechung von Unterhalt nicht voraussetzt. Es ist entsprechend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf diese für die Rechtsanwendung und die Beurteilung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche bedeutungslosen Behauptungen der Klägerin nicht eingegangen ist. Im summarischen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, wo wie vorliegend keine Kinderbelange im Streit liegen, gilt bezüglich der Sachverhaltsfeststellung die eingeschränkte ("soziale") Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2). Die Vorinstanz war entsprechend auch in keiner Weise an die Behauptungen der Parteien gebunden. Selbst wenn im Übrigen die Vorinstanz bei einer Beurteilung zum Schluss gekommen wäre, die Lebensprägung sei nicht glaubhaft gemacht worden, wäre dies für die Frage, ob Unterhalt geschuldet ist oder nicht, ohne Bedeutung gewesen und der Beklagte hätte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten können.
Folglich hat die Vorinstanz mit Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung ohne vorgängige Prüfung der Frage der Lebensprägung weder die Grundsätze der Bemessung des ehelichen Unterhalts (Art. 176 i.V.m. Art. 163 ZGB und Art. 275 f. ZPO) noch die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs.1 ZPO) verletzt.
4.
Nachdem sich die Berufung als unbegründet erweist, soweit der Beklagte den Unterhaltsanspruch der Klägerin grundsätzlich verneint, ist der im Eventualstandpunkt noch für die Zeit ab 1. August 2022 (Phasen 4 und 5) angefochtene Unterhalt (Ziff. 11 ff. der Berufung ["C. Eventualstandpunkt"]) zu beurteilen.
5.
5.1. 5.1.1. Bezüglich des Einkommens der Klägerin erwog die Vorinstanz (E. 8.2), die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis bei der C. auf Ende Juli 2022 gekündigt, womit sie im August (recte) 2022 (Phase 4) kein Einkommen erzielt habe. Ab dem 1. September 2022 (Phase 5) habe die Klägerin bei ihrer
neuen Stelle als HR Fachfrau im D. in S. (80 %-Pensum) ein Nettoeinkommen von Fr. 5'304.00 (inkl. 13. Monatslohn) erzielt. Die Stelle habe sie gewechselt, weil der bisherige Arbeitsweg nach T. auf Dauer zermürbend geworden bzw. aufgrund der Verkehrslage nach Corona nicht mehr machbar gewesen sei. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Klägerin für die Zukunft sei von Seiten des Beklagten nicht beantragt worden.
Der Beklagte arbeite bei der E. in U. als […] mit einem Pensum von 100 %. Den Lohnausweisen für das Jahr 2021 und dem Arbeitsvertrag lasse sich entnehmen, dass das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten für die Phasen 4 und 5 jeweils Fr. 11'476.00 (inkl. 13. Monatslohn) betrage. Darin enthalten sei die anteilsmässige Bonusauszahlung von Fr. 12'500.00, die auf der vertraglich vereinbarten jährlichen Erfolgsbeteiligung von Fr. 15'000.00 bei 100 % Zielerreichung basiere. Die Anrechnung der anteilsmässigen Erfolgsbeteiligung rechtfertige sich, da hinsichtlich der maximalen Höhe und der Voraussetzungen der Auszahlung des Bonus keine Ungewissheit bestehe. Gestützt auf den vertraglichen Anspruch könne davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten künftig weitere Bonuszahlungen ausgerichtet würden, wenn auch nur anteilsmässig (E. 8.3 des angefochtenen Entscheids).
5.1.2. Der Beklagte macht in seiner Berufung (Ziff. 11 ff.) geltend, die Unterhaltsansprüche der Klägerin für die Phasen 4 und 5 seien neu zu berechnen. Für die Phase 4 habe die Vorinstanz einfach hingenommen, dass die Klägerin per Ende Juli 2022 gekündigt und die neue Stelle erst per 1. September 2022 angetreten habe, weshalb sie im August 2022 kein Einkommen erzielt habe. Es handle sich dabei um einen freiwilligen Einkommensverzicht, den sich die Klägerin angesichts ihrer Vermögensverhältnisse ohne Weiteres habe leisten können, weshalb man ihr kein tieferes Einkommen als das bisherige anrechnen dürfe und wofür der Beklagte nicht aufkommen müsse. Stattdessen müsse der Klägerin für die Phase 4 das monatliche Einkommen aus der Phase 3 von Fr. 5'795.00 angerechnet werden, womit derselbe Unterhalt wie in der Phase 3 in Höhe von Fr. 1'742.00 zuzusprechen sei (Ziff. 12 der Berufung).
Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht die anteilsmässige Erfolgsbeteiligung von Fr. 12'500.00 an das Einkommen des Beklagten angerechnet, weil dieser Bonus sowie die weiteren im Lohnausweis aufgeführten unregelmässigen Zahlungen nicht gesichert seien. Sein monatliches Nettoeinkommen reduziere sich somit auf Fr. 10'500.00. Hinzu komme, dass seine Steuerlast in der Phase 5 zu tief beziffert worden sei, weil ihm zu hohe Unterhaltszahlungen angerechnet worden seien. Gestützt auf ein Einkommen von Fr. 10'500.00 ergebe sich eine Steuerlast von Fr. 2'200.00 pro Monat (Ziff. 13 der Berufung).
Ausserdem habe die Klägerin erst an der Hauptverhandlung vom 24. August 2022 offengelegt, dass sie eine neue Arbeitsstelle mit 80 %-Pensum angetreten habe, obwohl sie den Arbeitsvertrag bereits am 16. Juni 2022 unterzeichnet habe. Es handle sich dabei um ein Novum, das die Klägerin bewusst verspätet bekannt gegeben habe, um dem Beklagten eine angemessene Auseinandersetzung damit zu erschweren. Aus diesem Grund habe er angegeben, dass bei der Klägerin während der Weiterbildung bis April 2024 von einem 100 %-Einkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 5'799.00 auszugehen sei. Die Klägerin habe auch nicht belegt, weshalb ihr kein 100 %-Pensum möglich sei, bzw. hätte sie nach einer 100 %-Stelle suchen müssen. Das Einkommen der Klägerin sei daher auf 100 % hochzurechnen, was unter Berücksichtigung der Sozialabzüge einen monatlichen Nettolohn von Fr. 6'630.00 ergebe, statt die von der Vorinstanz veranschlagten Fr. 5'304.00. Bei einem familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin von Fr. 2'402.00, zuzüglich Steuern von Fr. 750.00 und einem die letzte Lebenshaltung vor der Trennung gewährleistenden Überschussanteil von Fr. 4'109.00, abzüglich des monatlichen Nettolohns von Fr. 6'630.00, errechne sich für die Phase 5 somit einen Unterhaltsbetrag von Fr. 631.00. Bei einem Einkommen des Beklagten von Fr. 10'500.00, einer Steuerlast von Fr. 2'200.00 und einem Existenzminimum von Fr. 4'149.00 sei der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 336.50 zu reduzieren, so dass beiden Parteien einen Überschuss von Fr. 3'814.00 verbleibe und damit die gleiche Lebenshaltung gewährleistet sei (Ziff. 14 der Berufung). Gehe man in der Phase 5 alternativ von dem bisherigen Einkommen der Klägerin von Fr. 5'795.00 aus, ergebe sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'466.00. Dieser reduziere sich zur Gewährleistung der gleichen Lebenshaltung bei beiden Parteien auf Fr. 754.00 (Ziff. 15 der Berufung).
5.1.3. Die Klägerin wendet ein, der Beklagte mache für die Phase 4 ein hypothetisches Einkommen der Klägerin geltend, wobei es sich um ein unechtes Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handle, weshalb der Beklagte damit nicht zu hören sei. Im Übrigen sei die rückwirkende Anrechnung eines höheren, nicht mehr erzielbaren, hypothetischen Einkommens unzulässig. Abzustellen sei stattdessen auf die effektive Einkommenssituation. Die Klägerin habe den Stellenwechsel ausserdem damit begründet, dass der Arbeitsweg nach T. auf Dauer zermürbend und aufgrund der Verkehrslage nach Corona nicht mehr machbar gewesen sei. Die Behauptung des Beklagten, die Kündigung sei absolut freiwillig erfolgt, sei daher aktenwidrig. Die Vorinstanz habe der Klägerin somit zu Recht für die Phase 4 kein Einkommen angerechnet (Ziff. 12 der Berufungsantwort).
Für die Bemessung des Einkommens des Beklagten sei auf seinen Lohnausweis für das Jahr 2021 abzustellen. Hinsichtlich der maximalen Höhe und der Auszahlungsvoraussetzungen des Bonus von Fr. 12'500.00 bestehe, wie von der Vorinstanz festgestellt, keine Ungewissheit und es sei
davon auszugehen, dass dem Beklagten künftig weitere (zumindest anteilmässige) Bonuszahlungen ausgerichtet würden. Entsprechend ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von rund Fr. 11'476.00 (inkl. 13. Monatslohn). Das von der Vorinstanz angerechnete Nettomonatseinkommen des Beklagten sei ohnehin nicht zu hoch, sondern zu tief bemessen, da der Beklagte seit Januar 2023 eine neue Funktion als "[…]" übernommen habe, wo er einen höheren Bruttolohn von Fr. 156'000.00 erziele sowie Anspruch auf eine jährliche Erfolgsbeteiligung von Fr. 30'000.00 habe. Hinzuzurechnen seien auch die Repräsentationsspesen von Fr. 6'000.00 (bis Ende Dezember 2022) bzw. Fr. 9'600.00 (seit Januar 2023). Mindestens ab Januar 2023 betrage das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten demnach Fr. 13'975.00 (Ziff. 13 der Berufungsantwort). Ausserdem sei die von der Vorinstanz in Abzug gebrachte Steuerlast des Beklagten zu hoch. Diese betrage bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 11'476.00, unter Berücksichtigung des unbezahlten Urlaubs des Beklagten zwischen Januar und Juni 2022 und der zu leistenden Unterhaltsbeiträge, maximal Fr. 1'145.00 im Monat (Ziff. 14 der Berufungsantwort).
Im Weiteren sei nicht zu beanstanden, dass die Klägerin den Arbeitsvertrag vom 16. Juni 2022 erst mit der mündlichen Replik anlässlich der Hauptverhandlung ins Recht gelegt habe, da dies der gerichtsüblichen Praxis entspreche und der Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung die Gelegenheit gehabt habe, darauf mündlich zu duplizieren (Ziff. 16 der Berufungsantwort). Zudem mache der Beklagte neu auch für die Phase 5 ein hypothetisches Einkommen der Klägerin geltend, wobei es sich ebenfalls um ein unzulässiges, unechtes Novum i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO handle. Schliesslich sei aktenkundig, dass die Klägerin aufgrund ihrer berufsbegleitenden Ausbildung zur "[…]" ihr Arbeitspensum von 100 % auf 80 % reduziert habe. Folglich habe ihr die Vorinstanz für die Phase 5 zu Recht das effektiv erzielte Einkommen gemäss ihrem 80 %-Pensum in Höhe von Fr. 5'034.00 angerechnet (Ziff. 15 und 17 der Berufungsantwort).
5.2. 5.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der Klägerin in der Phase 4 zu Recht kein Einkommen anrechnete.
5.2.2. Der Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin in der Phase 4 tatsächlich kein Einkommen erzielte. Er rügt aber, dass es sich dabei um einen freiwilligen Einkommensverzicht gehandelt habe und dass sich die Klägerin angesichts ihrer Vermögenssituation diese Einkommenslücke habe leisten können. Bereits an der Hauptverhandlung brachte er vor, die Kündigung der bisherigen Stelle der Klägerin sei nicht unverschuldet gewesen und es seien die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Trennung massgebend, weshalb damit zu rechnen sei, was die Klägerin bisher gehabt habe (act. 67).
5.2.3. Für die Bemessung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen sind grundsätzlich die tatsächlich erzielten Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) massgebend. Soweit das Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, falls und soweit der Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Bei der Frage nach einem möglichen hypothetischen, vom tatsächlichen abweichenden Einkommen ist zu prüfen, ob der betroffene Ehegatte in der Lage ist, dieses zu erwirtschaften und ob es ihm zumutbar ist, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen. Da hypothetische Einkünfte grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angerechnet werden dürfen (BGE 5P.255/2003, E. 4.3), ist einem Ehegatten zur Umstellung seiner Lebensverhältnisse eine Frist von drei bis sechs Monaten Zeit zu belassen (BGE 129 III 417 E. 2.2; vgl. MAIER/VETTERLI, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, N. 34c zu Art. 176 ZGB). Diese Rechtsprechung ist anwendbar, wenn das Gericht einer Partei ein hypothetisches Einkommen anrechnet, weil sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wiederaufnehmen oder erweitern kann und ihr dadurch eine Änderung ihrer Lebensumstände auferlegt wird. Wenn der Ehegatte hingegen bereits voll erwerbstätig war und seiner Unterhaltspflicht nachkam bzw. zu seinem Unterhalt beitrug, gelten andere Kriterien. In diesem Fall muss die betroffene Person alles in ihrer Macht Stehende tun und insbesondere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen. Wenn sie selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel in Kenntnis der Sachlage eine Erwerbstätigkeit mit geringerem Einkommen aufnimmt, muss sie sich ihren früheren Verdienst anrechnen lassen, wenn sie nicht nachweist, alles unternommen zu haben, um eine gleichwertige Entlöhnung zu erhalten. Da in solchen Fällen weder eine Aufnahme noch Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit verlangt wird, muss keine Übergangsfrist eingeräumt werden. Unter diesen Umständen muss das Gericht auch nicht prüfen, ob von dieser Person vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausübt, oder ob sie tatsächlich die Möglichkeit hat, eine bestimmte Erwerbstätigkeit auszuüben, und welches Einkommen sie damit erzielen kann (vgl. BGE 5A_253/2020 E. 3.1.2 m. H.; vgl. auch BGE 5A_341/2011 E. 2.5.1 f.; 5A_692/2012 E. 4.3).
5.2.4. Nach ihrer eigenen Darstellung (act. 5 ff.) arbeitete die Klägerin von 2000 bis 2017 im Familienbetrieb F.. Ab April 2018 arbeitete sie bei der G. zu
50 %, anschliessend zu 60 % bzw. 70 %. Im Oktober 2020 nahm sie eine neue Stelle bei der C. mit einem 100 %-Pensum mit Wirkung ab Februar
2021 an. Im Oktober 2021 reduzierte die Klägerin ihr Arbeitspensum von
100 % auf 80 %, weil sie berufsbegleitend eine Ausbildung zur "[…]" begann, wobei ihr weiterhin 100 % Lohn bezahlt wurde (act. 69). Diese Ausbildung habe sie unterbrechen müssen, weil sie aufgrund des Arbeitswegs nach T. zur C. krank geworden sei. Die Ausbildung dauere nun bis Oktober 2024 (act. 64 f.). Seit September 2022 arbeitet die Klägerin als HR Fachfrau im D. in S. mit einem Pensum von 80 % (E. 5.1.3 hiervor).
Da sie bereits vor der Trennung erwerbstätig war und zudem auch nach der Trennung ihren Unterhalt teilweise deckte, ist es vorliegend an der Klägerin, nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass sie alles Mögliche unternommen hat, um nach ihrer Kündigung bei der C. per 1. August 2022 wieder an einer Stelle arbeiten zu können, wo sie wie an ihrer bisherigen, allenfalls auch bei einem für die Ausbildung reduziertem Pensum, ein Einkommen von Fr. 5'795.00 erzielt. Weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren äussert sich die Klägerin zu allfälligen Bemühungen, nach der Kündigung wieder eine derartige Stelle mit dem bisherigen Einkommen zu finden. Entsprechend ist ihr, entgegen der Vorinstanz, in der Phase 4 ihr bisher erzielter Lohn von Fr. 5'795.00 als Einkommen anzurechnen.
5.3. 5.3.1. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin in der Phase 5 (ab September 2022) zu Recht auf ihr bei einem 80 %-Pensum erzieltes monatliche Nettoeinkommen von Fr. 5'304.00 abstellte oder ob ihr ein höheres (hypothetisches) Einkommen anzurechnen ist.
5.3.2. 5.3.2.1. Vorab gilt festzuhalten, dass die Parteien im (erstinstanzlichen) Massnahmeverfahren gemäss Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 und Art. 272 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung uneingeschränkt vorbringen können. Die Rüge des Beklagten, dass die Klägerin ihre neue
80 %-Arbeitsstelle im D. in S. erst an der Hauptverhandlung und damit zu spät offengelegt habe (Ziff. 14 b der Berufung; E. 5.1.2 hiervor), geht somit fehl. Der Beklagte hatte sodann die Gelegenheit, im Rahmen der Hauptverhandlung mündlich dazu Stellung zu nehmen.
5.3.2.2. Der Beklagte macht zum Einen geltend, das Einkommen der Klägerin in der Phase 5 sei auf 100 % hochzurechnen (Fr. 6'630.00), denn sie habe nicht belegt, weshalb ihr kein 100 %-Pensum möglich sei bzw. sie hätte nach einer 100 %-Stelle suchen müssen (Ziff. 14 d ff. der Berufung; E. 5.1.2
hiervor). Dies wird vom Beklagten erstmals vorgebracht und ist novenrechtlich somit unbeachtlich (vgl. Art. 317 ZPO).
5.3.2.3. Zum Anderen bringt der Beklagte vor, es sei alternativ auf das bisherige Einkommen der Klägerin von Fr. 5'795.00 abzustellen, was einen Unterhaltsanspruch von Fr. 1'466.00 ergebe (Ziff. 15 der Berufung; E. 5.1.2 hiervor). Bereits anlässlich der Hauptverhandlung machte er geltend, der Klägerin sei anzurechnen, was sie bisher verdient habe (act. 67). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (E. 8.2) beantragte der Beklagte damit im erstinstanzlichen Verfahren die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Klägerin in der Höhe des bisherigen in der Phase 5, weshalb dieses Vorbringen im Berufungsverfahren novenrechtlich zulässig ist.
5.3.2.4. Aus den bereits in E. 5.2. hiervor genannten Gründen ist der Klägerin auch für die Zeit ab 1. September 2022 ihr früherer, an der bisherigen Stelle erzielter Verdienst von Fr. 5'795.00 anzurechnen.
5.4. 5.4.1. Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz das Einkommen des Beklagten korrekt berechnete.
5.4.2. Bei unselbstständig Erwerbstätigen besteht das für die Berechnung der ehelichen Unterhaltsbeiträge massgebliche Einkommen aus dem monatlichen Nettolohn gemäss Lohnausweis inkl. anteilsmässiger Anrechnung des 13. Monatslohns (vgl. BGE 5A_686/2010 E. 2.5). Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, regelmässig ausbezahlte Gratifikationen und Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenspesen, Trinkgelder und Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen (BGE 5A_686/2010 E. 2.3 und E. 2.5). In der Höhe oder Häufigkeit stark variierend Bonuszahlungen oder Gratifikationen, etwa weil sie von der persönlichen Zielerreichung sowie vom Geschäftsergebnis abhängig sind, sind entweder mit einem durchschnittlichen Wert zu berücksichtigen oder vom Einkommen auszuklammern. In einem solchen Fall ist der unterhaltspflichtige Ehegatte im Eheschutz- oder Massnahmenentscheid zu verpflichten, sich beim anderen Ehegatten unaufgefordert über den jeweils ausbezahlten Bonus auszuweisen und ihm nach Auszahlung einen Anteil davon zu überweisen (vgl. Entscheid des Obergerichts V., 5. Zivilkammer, vom 28. Februar 2022 [ZSU.2021.174], E. 7.2.2.). Spesen werden weggelassen, wenn sie glaubhaft effektive Auslagen ersetzen, und hinzugezählt, falls sie versteckten Lohn darstellen, wie das bei pauschalen Repräsentationsspesen häufig vorkommt. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass es sich um keinen Lohnbestandteil handelt, trägt der Spesenbezüger (MAIER/VETTERLI, a.a.O., N. 32a zu Art. 176 ZGB).
5.4.3. 5.4.3.1. Vorab gilt festzuhalten, dass die Klägerin in der Berufungsantwort (Ziff. 13.2) vorbringt, der Beklagte sei seit dem 1. Januar 2023 zum "[…]" befördert worden und er erziele entsprechend ein höheres Einkommen. Der Beklagte bestreitet diese Behauptung nicht und es kann ohne weitere Beweiserhebung darauf abgestellt werden (BGE 4A_747/2012 E. 3.3). Im Folgenden ist für die Ermittlung des Einkommens des Beklagten entsprechend zwischen der Zeitperiode vom 1. August bis 31. Dezember 2022 (Phasen
4 und 5) und der Zeitperiode ab 1. Januar 2023 (neue Phase 6) zu unterscheiden.
5.4.3.2. Die Vorinstanz (E. 8.3) stützte sich bei der Ermittlung des Einkommens des Beklagten auf die Lohnausweise für das Jahr 2021 sowie auf den Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2021, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Wie die Vorinstanz feststellte, hat der Beklagte gemäss dem Arbeitsvertrag (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 28. März 2022) einen vertraglichen Anspruch auf eine jährliche Erfolgsbeteiligung von Fr. 15'000.00 bei 100 % Zielerreichung. Den Lohnausweisen (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 28. März 2022) ist zu entnehmen, dass dem Beklagten im Jahr 2021 ein Bonus von Fr. 12'500.00 ausbezahlt wurde. Unter Berücksichtigung dieses Bonus rechnete die Vorinstanz dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 11'476.00 an (E. 5.1.1 hiervor).
Der Beklagte rügt in allgemeiner Weise, der Bonus könne "nicht als gesichert gelten", weshalb er nicht an sein Einkommen anzurechnen sei (Ziff. 13 der Berufung; E. 5.1.2 hiervor). Er macht aber in der Berufung vom 27. Januar 2023 keinerlei Angaben über den ihm im Jahr 2022 tatsächlich ausgerichteten Bonus und behauptet auch nicht, es sei kein solcher ausbezahlt worden. Auch zum Vorbringen der Klägerin in der Berufungsantwort (Ziff. 13.3), der Beklagte "behaupte in seiner Berufungsschrift zu Recht auch gar nicht, dass er die angerechnete Erfolgsbeteiligung von CHF 12'500.00 nicht erhalten würde" äussert sich der Beklagte nicht. Der Beklagte hat nicht bestritten, auf den 1. Januar 2023 zum "[…]" befördert worden zu sein (E. 5.4.3.1 hiervor), was gemäss dem Arbeitsvertrag "bei entsprechender Leistung und Zielfunktion" erfolgte. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die für eine Bonusauszahlung erforderlichen Zielleistungen erbracht hat. Für die Zeit bis Ende Dezember 2022 (neue Phase 5) ist die Anrechnung einer Erfolgsbeteiligung von Fr. 12'500.00 daher gerechtfertigt.
Bei der Ermittlung des Einkommens des Beklagten sind ferner die Pauschal- bzw. Repräsentationsspesen (vgl. Lohnausweise Ziff. 13.2.1) zu berücksichtigen (Ziff. 13.3 der Berufungsantwort). Gemäss den Lohnausweisen für das Jahr 2021 und gemäss dem Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2021 werden dem Beklagten pauschale Repräsentationsspesen von Fr. 6'000 pro Jahr ausbezahlt. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Berufung legte der Beklagte dar, dass diesen Spesen effektive Auslagen gegenüberstehen, weshalb sie als Lohnbestandteil zu berücksichtigen sind (E. 5.4.2 hiervor) und von der Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht gelassen wurden. Folglich erhöht sich das für die Unterhaltsberechnung massgebliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten in den Phasen 4 und 5 (1. August 2022 bis 31. Dezember 2022) auf rund Fr. 11'976.00.
5.4.3.3. Für die Zeit ab Januar 2023 (neue Phase 6) ist davon auszugehen, dass der Beklagte eine neue Funktion als "[…]" übernommen hat (E. 5.4.23.1 hiervor). Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2021 umfasst die Vergütung im Falle einer solchen Beförderung einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 156'000.00 zuzüglich Pauschalspesen von Fr. 9'600.00 im Jahr (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 28. März 2022). Unter Abzug der Beiträge an die Sozialversicherung (AHV/IV/EO), Arbeitslosenversicherung (ALV), Pensionskasse und obligatorische Unfallversicherung von rund 15 % vom Bruttolohn ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 11'850.00.
Wie von der Klägerin vorgebracht (Ziff. 14 der Berufungsantwort), stellt der Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2021 im Falle einer Beförderung ebenfalls eine jährliche Erfolgsbeteiligung von Fr. 30'000.00 bei 100 % Zielerreichung in Aussicht. Ob dieser Bonus zum massgeblichen Einkommen des Beklagten auch in der (neuen) Phase 6 anzurechnen ist, kann jedoch offengelassen werden, da auch ohne Anrechnung des Bonus in dieser Phase der von der Vorinstanz festgelegte Unterhaltsbeitrag nicht abzuändern ist (E. 7.3 nachfolgend).
6.
Die Parteien machen im Berufungsverfahren von den Grundlagen des angefochtenen Entscheids abweichende Bedarfspositionen für die Zeit nach der Trennung geltend.
6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz hat bei den Wohnkosten der Klägerin Hypothekarzins von Fr. 789.00, Nebenkosten von Fr. 320.00 und Unterhaltskosten von Fr. 130.00, total Fr. 1'239.00, berücksichtigt (E. 9.1, S. 14). Die Klägerin macht in der Berufungsantwort (S. 21) wie bereits vor Vorinstanz (act. 15) anstelle der Nebenkosten von Fr. 320.00 solche von total Fr. 546.35 (Stromkosten Fr. 225.80; oblig. Gebäudeversicherung AGV Fr. 51.00; Gebäudeversicherung Fr. 102.30; Wasser/Abwasser Fr. 25.00; Kaminfegerkosten Fr. 6.25; Gaskosten H. [Gasheizung] Fr. 136.00) geltend. Zum aus Ziffer I der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) abgeleiteten Einwand des Beklagten in der Stellungnahme (act. 47), der Strom sei im Grundbetrag enthalten und die eheliche Liegenschaft werde mit Gas beheizt, meinte die Klägerin in der Replik (act. 65), der Strom werde auch für die Warmwasseraufbereitung bzw. den Boiler benötigt, die Umwälzpumpe wie die Lüftung benötigten auch Strom. Daraus wird nicht ersichtlich, welcher Anteil der Stromkosten effektiv nicht als im Grundbetrag enthalten gelten kann. Zieht man zudem in Betracht, dass die Nebenkosten insgesamt wie auch die Unterhaltskosten schwanken können, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei den Wohnkosten die geltend gemachten Kosten für Strom, die von der Klägerin in der Berufungsantwort einzig moniert werden, nicht berücksichtigt hat.
6.1.2. 6.1.2.1. Die Klägerin macht in der Berufungsantwort (S. 23) anstelle der von der Vorinstanz im Bedarf der Klägerin berücksichtigten Steuern von Fr. 750.00 für 2022 solche von Fr. 965.00 und für 2023 solche von Fr. 1'165.00 monatlich geltend.
6.1.2.2. In den eherechtlichen Summarverfahren kann nicht verlangt werden, dass das Gericht – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 1998, N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Zudem werden die Steuern für jede Steuerperiode, bei der es sich um das Kalenderjahr handelt (vgl. § 58 Abs. 1 und 2 StG AG), und nicht für einzelne unterhaltsrechtlich gebildete Zeitperioden festgesetzt und erhoben.
6.1.2.3. Gestützt insbesondere auf die Feststellungen im angefochtenen Entscheid und die vorstehenden Ausführungen ergibt sich für das Jahr 2023 bei der Klägerin ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 84'600.00 (Erwerbseinkommen Fr. 69'500.00 + Eigenmietwert Fr. 24'525.00 [Steuerveranlagungen Gesuchsbeilagen 23, 24] - Lieg. Unterhalt Fr. 4'905.00 [Pauschale gemäss Steuererklärungen] - Berufsauslagen Fr. 2'090.00 [3 % mind.
Fr. 2'000.00 gemäss § 12 StGV i.V.m. Anhang zur Berufskostenverordnung, SR 642.118.1] - Fahrkosten rund Fr. 3'900.00 [§ 35 Abs. 1 lit. a StG; Steuererklärungen] - Hypothekarzinsen Fr. 9'470.00 - Beitrag Säule 3a Fr. 7'056.00 - Versicherungsabzug Fr. 3'000.00 + Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 21'000.00). Es ergibt sich gemäss dem Steuerrechner des Kantons I. ein monatlicher Steuerbetrag von Fr. 1'200.00 (Fr. 14'400.00 / Jahr). Für das Jahr 2022 ist mit der Klägerin von einer rund Fr. 200.00 tieferen Steuerbelastung auszugehen, d.h. von Fr. 1'000.00.
6.2. 6.2.1. Entgegen der Klägerin (Berufungsantwort S. 21 f.) sind die von der Vorinstanz beim Beklagten berücksichtigten tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 2'045.00 nicht unangemessen. Es kann dafür auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (E. 9.2) verwiesen werden, wonach vorliegend nicht mehr von "durchschnittlichen" Verhältnissen gesprochen werden kann und die Klägerin mit ihrem Partner in einem Einfamilienhaus lebt. Ergänzend ist anzufügen, dass diese Liegenschaft immerhin einen steuerlichen Eigenmietwert von Fr. 24'525.00 aufweist (vgl. Gesuchsbeilage 25).
6.2.2. 6.2.2.1. Der Beklagte macht in der Berufung (S. 9) geltend, es sei bei ihm anstelle der von der Vorinstanz mit Fr. 1'700.00 berücksichtigten Steuerlast von einer solchen von Fr. 2'200.00 auszugehen. Die Klägerin hält entgegen, die Steuern für 2022 beliefen sich auf Fr. 1'145.00 pro Monat (Berufungsantwort S. 11)
6.2.2.2. Gemäss Steuerrechner des Kantons J., der die Berufskostenpauschale, den Versicherungsabzug sowie die Sozialabzüge und die Freibeträge automatisch berücksichtigt, ergibt sich für 2022 bei einem Nettoeinkommen von rund Fr. 56'000.00 ein monatlicher Steuerbetrag von Fr. 600.00 (Fr. 7'250.00.00 / Jahr). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte in der ersten Hälfte des Jahres einen unbezahlten Urlaub absolvierte. Weiter ist zu bemerken, dass die Klägerin in der Berufungsantwort (S. 11) die vom Beklagten zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge zum massgeblichen Einkommen hinzu- statt abgezählt hat.
Für 2023 ergibt sich bei einem Nettoeinkommen von Fr. 114'000.00 (Bruttoeinkommen - Sozialversicherungsabzüge - Unterhaltsbeiträge und Beiträge Säule 3a) ein monatlicher Steuerbetrag von Fr. 1'900.00 (Fr. 22'900.00 / Jahr).
7.
7.1. 7.1.1. Bei einem Existenzminimum der Klägerin von Fr. 2'182.00 (Grundbetrag Fr. 850.00; Wohnkosten Fr. 620.00; Krankenkasse Fr. 394.00; Gesundheitskosten Fr. 173.00; Versicherungspauschale Fr. 65.00; Arbeitswegkosten Fr. 80.00) (angefochtener Entscheid E. 9.1.), einem Steuerbetrag von Fr. 1'000.00 (E. 6.1.2.3 hiervor) und einem Überschussanteil von Fr. 4'109.00 (zur Gewährleistung der Lebenshaltung während der Zeit des Zusammenlebens [angefochtener Entscheid E. 9.3]) sowie einem Einkommen von Fr. 5'795.00 (E. 5.2 hiervor) ergibt sich für die Phase 4 (August 2022) ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'496.00. Da der Beklagte im Eventualstandpunkt für die Phase 4 jedoch eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 1'742.00 beantragt (vgl. Antrag 2/3 a der Berufung), kann der Klägerin keinen tieferen Unterhalt als solchen zugesprochen werden (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
7.1.2. Bei einem Existenzminimum der Klägerin von Fr. 2'402.00 (Grundbetrag Fr. 850.00; Wohnkosten Fr. 620.00; Krankenkasse Fr. 394.00; Gesundheitskosten Fr. 173.00; Versicherungspauschale Fr. 65.00; Arbeitswegkosten Fr. 80.00; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00) (angefochtener Entscheid E. 9.1.), einem Steuerbetrag von Fr. 1'000.00 (E. 6.1.2.3 hiervor) und einem Überschussanteil von Fr. 4'109.00 (zur Gewährleistung der Lebenshaltung während der Zeit des Zusammenlebens [angefochtener Entscheid E. 9.3]) sowie einem Einkommen von Fr. 5'795.00 (E. 5.3 hiervor) ergibt sich für die Phase 5 (1. September bis 31. Dezember 2022) ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'716.00.
7.1.3. In der (neuen) Phase 6 (ab Januar 2023) ergibt sich unter Berücksichtigung der höheren Steuern von Fr. 1'200.00 im Jahr 2023 (E. 6.1.2.3 hiervor) ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'916.00. Der Klägerin, welche den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten hat, kann aber kein höherer Unterhalt als Fr. 1'737.50 zugesprochen werden (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
7.2. 7.2.1. In der Phase 4 (August 2022) verbleiben dem Beklagten bei einem Existenzminimum von Fr. 4'149.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 2'045.00; Krankenkasse Fr. 434.00; Gesundheitskosten Fr. 105.00; Versicherungspauschale Fr. 65.00; Arbeitswegkosten Fr. 80.00; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00) (angefochtener Entscheid E. 9.2), einem Steuerbetrag von Fr. 600.00 (E. 6.2.2.2 hiervor) und einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'742.00 von seinem Einkommen von Fr. 11'976.00 (E. 5.4.3.2 hiervor) Fr. 5'485.00, d.h. mehr als die zur Gewährleistung der ehelichen Lebenshaltung erforderlichen Fr. 4'109.00.
7.2.2. In der Phase 5 (1. September bis 31. Dezember 2022) verbleiben dem Beklagten bei einem Existenzminimum von Fr. 4'149.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 2'045.00; Krankenkasse Fr. 434.00; Gesundheitskosten Fr. 105.00; Versicherungspauschale Fr. 65.00; Arbeitswegkosten Fr. 80.00; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00) (angefochtener Entscheid E. 9.2), einem Steuerbetrag von Fr. 600.00 (E. 6.2.2.2 hiervor) und einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'716.00 von seinem Einkommen von Fr. 11'976.00 (E. 5.4.3.2 hiervor) Fr. 5'511.00, d.h. mehr als die zur Gewährleistung der ehelichen Lebenshaltung erforderlichen Fr. 4'109.00.
7.2.3. Für die (neue) Phase 6 (ab Januar 2023) ergibt sich: Bei einem Existenzminimum des Beklagten von Fr. 4'149.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 2'045.00; Krankenkasse Fr. 434.00; Gesundheitskosten Fr. 105.00; Versicherungspauschale Fr. 65.00; Arbeitswegkosten Fr. 80.00; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00), einem Steuerbetrag von Fr. 1'900.00 (E. 6.2.2.2 hiervor) und einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'737.50 verblieben dem Beklagten von seinem Einkommen von Fr. 11'850.00 (E. 5.4.3.3 hiervor; festes Nettoeinkommen von Fr. 11'850.00 [inkl. Repräsentationsspesen] ohne Bonus) Fr. 4'064.00. Dieser Betrag unterschreitet den von Fr. 4'109.00, der dem Beklagten zur Gewährleistung der ehelichen Lebenshaltung verbleiben müsste, um Fr. 45.00. Der Unterhaltsbeitrag wäre somit um Fr. 22.50 zu reduzieren.
7.3. Die Festsetzung des ehelichen Unterhalts entzieht sich wie diejenige des nachehelichen einer exakten mathematischen Berechnung, was daran liegt, dass schon die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge ihrerseits gerundete oder geschätzte Teilbeträge enthalten und die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis von letztlich ungenauen Zahlen kein genaues Ergebnis liefern kann (vgl. BGE 5A_310/2010; 5A_327/2010 E. 2.2; 5A_615/2009 E. 6.3 und 6.5). Es ist deshalb im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht angezeigt, die von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge um jeweils rund Fr. 20.00 zu reduzieren (Phasen 5 und 6).
Für die Phase 4 (August 2022) ist der Unterhaltsbeitrag der Klägerin aber von Fr. 4'279.50 auf Fr. 1'742.00 zu reduzieren.
8.
8.1. Schliesslich rügt der Beklagte (Ziff. 17 der Berufung), die Vorinstanz habe die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fälschlicherweise und ohne Begründung hälftig geteilt und wettgeschlagen. Bei Art. 107 Abs. 1 ZPO handle es sich um eine "Kann-Bestimmung", wobei zu beachten sei, dass Art. 106 ZPO bei der Kostenverlegung im familienrechtlichen Verfahren die Grundnorm bleibe. Das Bundesgericht habe hierzu im BGE 139 III 358 festgehalten, die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, rechtfertige kein Abrücken von der Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Vorliegend habe die Vorinstanz eine rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge, wie von der Klägerin beantragt, abgelehnt. Auch für den Zeitraum von Dezember 2021 bis Dezember 2022 habe die Vorinstanz nur einen Bruchteil der begehrten Unterhaltsbeiträge zugesprochen, was einem Unterliegen entspreche. Aus diesem Grund seien die Gerichts- und Parteikosten des Beklagten vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen, zumal diese mit ihrem ungewöhnlich umfangreichen Gesuch einen grossen Aufwand verursacht habe. Damit habe die Vorinstanz Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 ZPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
8.2. Die Klägerin bringt demgegenüber vor (Ziff. 20 der Berufungsantwort), der Beklagte verkenne, dass das Bundesgericht im zitierten Entscheid die Kostenverteilung bei Rückzug einer Scheidungsklage zu beurteilen gehabt habe, und dass es nur in solchen Fällen ausnahmsweise gerechtfertigt sein könne, die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verlegen. Eine Analogie zum vorliegenden vorsorglichen Massnahmenverfahren sei nicht möglich. Stattdessen seien die Kosten gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten von den Parteien selbst zu tragen. Dass sie als unterliegende Partei zu betrachten sei, werde bestritten.
8.3. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, unter anderem "in familienrechtlichen Verfahren" (lit. c). Nach konstanter Praxis des Obergerichts zu den eherechtlichen Verfahren (vgl. Entscheid des Obergerichts,
5. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2022 [ZSU.2022.196], E. 6) gestattet diese Sonderbestimmung es dem Richter, den Besonderheiten eherechtlicher Prozesse Rechnung zu tragen, da diesen in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde liegt, für welchen beide Parteien in den meisten Fällen jedenfalls moralische Verantwortung tragen. Demnach sind die Gerichtskosten bei einem erstinstanzlichen Eheschutz-, Präliminar- oder Scheidungs-/Trennungsverfahren grundsätzlich den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen, so dass der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 lit. a ZPO) noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorgeworfen werden kann. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, vermag daran auch der Verweis des Beklagten auf den zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 139 III 358) nichts zu ändern, da es vorliegend nicht um einen Klagerückzug geht. Die Berufung geht deshalb in diesem Punkt fehl.
Die Prozesskosten in den entsprechenden Rechtsmittel- oder Abänderungsverfahren, bei denen den Parteien ein Urteil zu den materiellen Streitfragen bereits vorliegt, werden hingegen grundsätzlich nach dem Prozessausgang verteilt (E. 10 nachfolgend).
9.
Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids sind im Sinne der vorangehenden Erwägungen abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.
10.
10.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert beurteilt sich der Grad des Obsiegens in der Regel nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis. Bloss geringfügiges Obsiegen kann dabei als Unterliegen behandelt werden (vgl. JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 9 f. zu Art. 106 ZPO m. H.).
10.2. Der Beklagte obsiegt vorliegend einzig hinsichtlich der Reduktion des Unterhaltsbeitrags für die Phase 4 (August 2022) auf Fr. 1'742.00 und unterliegt somit überwiegend mit seiner Berufung. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; E. 10.1 hiervor). Zudem hat er der Klägerin deren zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'270.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutz-/Präliminarverfahren Fr. 3'350.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; vgl. Entscheid des Obergerichts Aargau, 5. Zivilkammer, vom 23. Januar 2023 {ZSU.2022.190}, E. 12]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 100.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.).
1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 11. Januar 2023 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
3.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt folgende Beiträge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig zu bezahlen:
Fr. 2'139.00 vom 1. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 0.00 vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 Fr. 1'742.00 vom 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 Fr. 1'737.50 ab 1. September 2022
4.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 hiervor beruhen auf folgenden monatlichen Nettoeinkommen und familienrechtlichen Existenzminima (ohne Steuern) der Parteien:
Einkommen Gesuchstellerin ab 01.12.2021 Fr. 5'795.–
Einkommen Gesuchsgegner 01.12.2021 - 31.12.2021 Fr. 11'476.– Einkommen Gesuchsgegner 01.01.2022 - 30.06.2022 Fr. 0.– Einkommen Gesuchsgegner 01.07.2022 – 31.07.2022 Fr. 11'476.– Einkommen Gesuchsgegner 01.08.2022 – 31.12.2022 Fr. 11'976.– Einkommen Gesuchsgegner ab 01.01.2023 Fr. 11'850.–
Ex.minimum Gesuchstellerin 01.12.2021 - 30.06.2022 Fr. 3'871.– Ex.minimum Gesuchstellerin 01.07.2022 - 31.07.2022 Fr. 2'902.– Ex.minimum Gesuchstellerin 01.08.2022 - 31.08.2022 Fr. 2'182.– Ex.minimum Gesuchstellerin ab 01.09.2022 Fr. 2'402.–
Ex.minimum Gesuchsgegner 01.12.2021 - 31.12.2021 Fr. 4'324.– Ex.minimum Gesuchsgegner 01.01.2022 - 30.06.2022 Fr. 3'929.– Ex.minimum Gesuchsgegner ab 01.07.2022 Fr. 4'149.–
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'270.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art.
44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 23. Mai 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Brunner Altwegg