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Entscheid

ZSU.2023.21

ZSU.2023.21 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2023-04-03

3. April 2023Deutsch15 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.21 (SF.2022.94) Art. 28 Entscheid vom 3. April 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Stefan Gall...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2023.21 (SF.2022.94) Art. 28

Entscheid vom 3. April 2023

Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess

Klägerin A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland

Beklagter B._____, [...] unentgeltlich vertreten durch Jürg Waldmeier, Rechtsanwalt, Spitalrain 18, 5200 Brugg AG

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Klage vom 22. September 2022 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Q. um die Regelung des Getrenntlebens, u.a. mit den Begehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr ab Getrenntleben für die unter ihre Obhut zu stellenden Kinder C. (geb. tt.mm. 2016) und D. (geb. tt.mm. 2019) einen monatlichen Barunterhalt von Fr. 960.00 resp. Fr. 974.00 sowie einen Betreuungsunterhalt von je Fr. 215.00 und für die Klägerin persönlich "einen angemessenen ehelichen Unterhalt" zu bezahlen.

1.2. Am 10. Oktober 2022 erstattete der Beklagte eine Klageantwort. Hinsichtlich der mit Klage beantragten Unterhaltsbeiträge stellte der Beklagte keine Anträge.

1.3. Am 16. November 2022 fand vor dem Gerichtspräsidium Q. die Verhandlung statt. In ihrer Replik hielt die Klägerin an ihren Unterhaltsbegehren fest. In seiner Duplik beantragte der Beklagte bezüglich Unterhalt, es werde "um gerichtlichen Vorschlag ersucht". Im Anschluss wurden die Parteien befragt. Vergleichsgespräche blieben erfolglos.

1.4. Mit Entscheid vom 22. November 2022 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts, u.a.:

"7. 7.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt der [unter ihre Obhut gestellten] Kinder […] folgende Beiträge (zuzüglich […]) zu bezahlen:

C.: - Fr. 590.00 […] 22. September 2022 bis […] 14. Oktober 2022 (pro rata) - Fr. 550.00 […] 15. Oktober 2022 bis 30. November 2022 - Fr. 590.00 […] 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 - Fr. 990.00 ab 1. Januar 2023

D.: - Fr. 590.00 […] 22. September 2022 bis […] 14. Oktober 2022 (pro rata) - Fr. 550.00 […] 15. Oktober 2022 bis 30. November 2022 - Fr. 590.00 […] 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 - Fr. 990.00 ab 1. Januar 2023

7.2. Mit dem oben festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beiträge:

C.: - Fr. 562.00 […] 22. September 2022 bis […] 14. Oktober 2022 […] 1. Dezember bis 31. Dezember 2022 - Fr. 122.00 ab 1. Januar 2023

D.: - Fr. 562.00 […] 22. September 2022 bis […] 14. Oktober 2022 […] 1. Dezember bis 31. Dezember 2022 - Fr. 122.00 ab 1. Januar 2023"

2.

2.1. Gegen den ihm am 18. Januar 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 30. Januar 2023 fristgerecht (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO) wie folgt Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen:

"1. Ziffer 7 des Urteils sei aufzuheben und wie folgt neu festzulegen:

Ziff. 7.1: Der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten an den Barunterhalt der beiden Kinder […] je Fr. 135.50 zu bezahlen.

Ziff. 7.2 Mit diesen Unterhaltsbeträgen sei der gebührende Unterhalt der […] Kinder nicht gedeckt, es fehlen […] vom 22.9.2022 bis […] 15.10.2022 und […] vom 11.12.2022 bis 31.12.2022 […] je Fr. 1'186.50, […] vom

16.10.2022 bis […] 30.11.2022 […] je Fr. 586.50.00 und […] ab

1.1.2023 […] je Fr. 1'146.50.

2.

Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende als sein Rechtsbeistand zu bestellen."

2.2. Mit separater Eingabe vom 30. Januar 2023 beantragte der Beklagte die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.

2.3. Mit Berufungsantwort vom 9. Februar 2023 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.

Erwägungen

1.

Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung

Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung

des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 [Berufung] und Art. 312 Abs. 1 ZPO [Berufungsantwort]) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4). Im Bereich der vorliegenden Kinderbelange (Kinderunterhalt) gelten der Erforschungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

2.

2.1. Strittig ist einzig der Kinderunterhalt, den die Vorinstanz (Urteil, Erw. 9) für die Kinder C. und D. unter Bildung von vier Phasen (Phase 1: 22. September 2022 bis 14. Oktober 2022; Phase 2: 15. Oktober 2022 bis 30. November 2022; Phase 3: 1. bis 31. Dezember 2022; Phase 4; ab 1. Januar 2023) festgelegt hat.

2.2. Die Vorinstanz ermittelte den Kinderunterhalt nach der zweistufigen Methode. Dabei werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher und nachehelicher Unterhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum (zu welchem typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung, über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien oder private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigen gehören) der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Der Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt (BGE 147 III 265 Erw. 7.1 bis 7.3). Im Mankofall ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66).

2.3. Für den Beklagten berechnete die Vorinstanz eine Leistungsfähigkeit von Fr. 1'176.00 in Phase 1 bis 3 (Einkommen Fr. 5'260.00 abzgl. Existenzminimum Fr. 4'084.00 [u.a. Arbeitsweg Fr. 330.00, Leasing Fr. 658.00]) resp. von Fr. 1'983.00 in Phase 4 (Existenzminimum neu: Fr. 3'277.00 [neu: Wegfall Leasing, Arbeitsweg Fr. 321.00]). Für die Klägerin wurden Existenzminima von Fr. 3'045.85 in Phase 1 bis 3 resp. von Fr. 2'910.85 in Phase 4, jeweils inkl. Fr. 398.00 Leasingkosten, aber ohne Arbeitswegkosten, festgestellt; zum Einkommen der Klägerin äusserte sich die Vorinstanz nicht, stellte im Entscheiddispositiv (Ziff. 8) hingegen ein Einkommen der Klägerin von monatlich netto Fr. 3'427.00 fest. Für C. und D. wurde ein (nach Abzug der Kinderzulagen; je Fr. 200.00) ungedeckter Barbedarf von je Fr. 1'152.00 in Phase 1 und 3, je Fr. 552.00 in Phase 2 und von je Fr. 1'112.00 in Phase 4 berechnet. Der Überschuss des Beklagten wurde den Kindern – unter Wahrung des Existenzminimums des Beklagten - mit je Fr. 590.00 in Phase 1 und 3, je Fr. 550.00 in Phase 2 (der Überschuss decke "gerade" noch den Barbedarf der Kinder) und je Fr. 990.00 in Phase

4 als Barunterhalt zugesprochen. Der Barbedarf der Kinder blieb im Umfang von pro Kind je Fr. 562.00 in Phase 1 und 3 resp. je Fr. 122.00 in Phase 4 ungedeckt. Für Ehegattenunterhalt blieb kein Raum.

3.

3.1. Der Beklagte bemängelt in seiner Berufung einzig, dass die Vorinstanz seinem Auto keinen Kompetenzcharakter eingeräumt und deshalb in seinem Bedarf die Kosten für das Leasing (Fr. 658.30), für den Treibstoff (Fr. 435.00 [Weg 59 km; Verbrauch 5.9 Liter pro 100 km; Treibstoff: Fr. 1.80 pro Liter; = Fr. 20.00 pro Arbeitstag; x 21.75 Arbeitstage]) und den Parkplatz (Fr. 60.00) nicht berücksichtigt hat.

In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 9.5.2.5): Der Arbeitsort des Beklagten (R.) sei ab seinem Wohnort (S.) problemlos mit dem Zug erreichbar, insbesondere auch morgens bei einem Arbeitsbeginn (gemäss dem Beklagten) um 7.00 Uhr bzw. 7.30 Uhr. Dem Beklagten seien folglich nur die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel (Fr. 330.00 resp. Fr. 321.00 ab Januar 2023) einzusetzen. Mangels Kompetenzcharakter seien auch die Leasingkosten und die Kosten des Parkplatzes nicht anzurechnen. Da es sich um bestehende Verträge handle, würden dem Beklagten aber die Parkplatzmiete (Fr. 60.00) und das Leasing (Fr. 658.30) noch bis am 31. Dezember 2022 eingesetzt; die Verträge seien unverzüglich zu kündigen. Dem Beklagten habe nach der Trennung bei den vorliegend knappen finanziellen Verhältnissen klar sein müssen, dass er nicht mehr mit dem teuren [...] zur Arbeit werde gehen können.

Der Beklagte wendet ein, mit dem öffentlichen Verkehrsmittel benötige er pro Weg je nach Verbindung zwischen 1 Stunde 37 Minuten und 2 Stunden

5 Minuten, was unzumutbar sei. Mit dem Auto benötige er nur 47 Minuten. Auch dem Auto der Klägerin sei für deren Fahrten "zu dem Ort, wo ihre Kinder betreut werden", für eine Wegstrecke von 1.5 km, die mit einem Fussmarsch von 19 Minuten zu bewältigen wäre, Kompetenzcharakter eingeräumt worden (Berufung, S. 3 ff.).

Die Klägerin stellt sich gegen dieses Ansinnen. Der Beklagte hätte näher an seinem Arbeitsort resp. in der Mitte zwischen S. und seinem Arbeitsort eine neue Wohnung suchen können. Bei knappen finanziellen Verhältnissen sei der Grundbedarf restriktiv zu berechnen. Für seinen Arbeitsweg benötige der Beklagte mit dem Zug nur 1 Stunde 14 Minuten. Der Zug sei um 6.32 Uhr in T.. Die vom Beklagten angegebene Autofahrdauer sei im Berufsverkehr unrealistisch. Gemäss AVIG-Rechtsprechung des Bundesgerichts gelte ein Arbeitsweg von bis zu zwei Stunden pro Strecke als zumutbar. Daraus, dass ihrem Fahrzeug Kompetenzcharakter zugebilligt worden sei, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie sei

100 % arbeitstätig und zugleich für die Betreuung der beiden Kleinkinder zuständig. Der vom Beklagten "zitierte" Fussweg sei mit den Kindern klar nicht zumutbar, und sie habe auch keine Zeit, diesen zu Fuss zu bestreiten. Die Abgabe der Kinder am "entsprechenden Betreuungsort" finde meistens auf der Fahrt zur Arbeit statt. Wenn dem Fahrzeug des Beklagten Kompetenzcharakter beigemessen würde, könnten maximale Leasingkosten für ein kleineres und billigeres Fahrzeug angerechnet werden; es sei unerfindlich, weshalb der Beklagte ein solch grosses und teures Fahrzeug benötigen sollte (Berufungsantwort, S. 4 ff.).

3.2. 3.2.1. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts (vgl. Erw. 2.2 oben) sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" zu verwenden, bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Gemäss Ziff. II.4 SchKG-Richtlinien sind im Notbedarf mit Bezug auf Fahrten zum Arbeitsplatz die Autokosten zu berücksichtigen, wenn ein Ehegatte wegen des Arbeitswegs, der Arbeitszeit oder andern speziellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Darüber hinaus wird einem Auto nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten Kompetenzcharakter eingeräumt, wenn eine Partei aus gesundheitlichen Gründen oder im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung zwingend auf die Benützung eines Autos angewiesen ist. Hat ein Fahrzeug Kompetenzcharakter, sind - nebst den Parkierungskosten bei den Wohnkosten - auch die Leasingraten dem Existenzminimum zuzurechnen, sofern deren Zahlung ausgewiesen ist (Ziff. II.7 der SchKG-Richtlinien). Sonst gehören Leasingraten, wie (unter bestimmten Voraussetzungen) die Schuldentilgung, nicht zum Notbedarf und können erst und soweit - im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums (vgl. Erw. 2.2 oben) - berücksichtigt werden, als nach Deckung des Notbedarfs beider Parteien von den gemeinsamen Einkünften ein Überschuss verbleibt.

3.2.2. Nach Darstellung des Beklagten benötigt er für die Zurücklegung des Arbeitsweges von seinem Wohnort in S. zum Sitz seiner Arbeitgeberin in T. mit dem Auto 47 Minuten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dagegen bei der schnellsten Verbindung eine Stunde und 37 Minuten (Berufung, S. 3). Der Beklagte macht somit eine Zeitersparnis durch die Benützung des Autos anstatt des öffentlichen Verkehrs von einer Stunde und 40 Minuten geltend. Ein Arbeitsweg von einer Stunde und 37 Minuten erscheint aber einem Unterhaltspflichtigen bei den vorliegend gegebenen misslichen finanziellen Verhältnissen durchaus zumutbar und vermag keinen Kompetenzcharakter für ein Fahrzeug zu begründen. Dies vor dem Hintergrund, dass die blosse Zeitersparnis gegenüber dem öffentlichen Verkehr oder andere Unannehmlichkeiten die Notwendigkeit eines Autos grundsätzlich noch nicht zu begründen vermögen. Massgebend ist vielmehr, ob der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (oder zu Fuss oder mit dem Fahrrad) in zumutbarer Art und Weise zurückgelegt werden kann (vgl. W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 322), was vorliegend der Fall ist. Gemäss Lehre zu den nicht pfändbaren Vermögenswerten nach Art. 92 SchKG wird für die Bejahung des Kompetenzcharakters eine minimale Zeitersparnis von zwei Stunden pro Tag vorausgesetzt, die hier gemäss Vorbringen des Beklagten ebenfalls nicht erreicht wird (vgl. dazu: VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N. 23 zu Art. 92 SchKG). Darin, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres weiten richterlichen Ermessens in Unterhaltssachen (vgl. BGE 134 III 577 Erw. 4) auf Seiten des Beklagten die Kompetenzgutqualität seines Autos verneint hat, ist damit im Lichte der prekären finanziellen Verhältnisse – aufgrund derer der gebührende Unterhalt der Parteien nicht auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern ist (vgl. Erw. 2.2 oben), was auch der Berücksichtigung grosszügigerer, nicht am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierter Arbeitswegkosten resp. einer grosszügigeren Bejahung des Kompetenzcharakters entgegensteht – der Vorinstanz weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung und ebenso wenig eine unangemessene Ermessensausübung (vgl. Erw. 1 oben) vorzuwerfen. Hinsichtlich der Leasingraten kommt dazu, dass der Beklagte deren regelmässige Zahlung ohnehin nicht ausgewiesen hat (vgl. Erw. 3.2.1 hiervor).

3.3. Die Streichung des Leasings aus dem Bedarf der Klägerin wurde vom Beklagten nicht geltend gemacht ist. Trotz Geltung der Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) erübrigt sich vorliegend auch eine entsprechende Überprüfung. Die Nichtberücksichtigung des Leasings auf Seiten der Klägerin würde sich nicht auf die Höhe der vom Beklagten zu bezahlenden Kinderalimente auswirken, zumal nicht in sein Existenzminimum eingegriffen werden darf (vgl. Erw. 2.2 oben). Es ist einzig zu prüfen, ob aus Gleichbehandlungsgründen dem Auto des Beklagten ebenfalls Kompetenzcharakter einzuräumen wäre. Dies ist zu verneinen: Die vollzeitlich erwerbstätige Klägerin vermochte unter Hinweis auf ihre Wohnsituation glaubhaft zu machen, dass sie für die Organisation der Betreuung ihrer noch keine vier resp. sieben Jahre alten Kinder und wegen der Koordination der Kinderbetreuung mit ihrer Erwerbstätigkeit auf die Benützung ihres Autos angewiesen ist (vgl. Erw. 3.1 Abs. 4 oben).

4.

In anderen Punkten beanstandet der Beklagte den angefochtenen Entscheid nicht (vgl. Erw.1 oben). Es bleibt damit bei den vorinstanzlich festgelegten Kinderalimenten (vgl. Erw. 2.3 oben), was zur Abweisung der Berufung des Beklagten führt.

5.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss dem Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Beklagte dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin (BGE 5A_754/2013 Erw. 5; AGVE 2013 Nr. 77; vgl. Erw. 6 unten) deren zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 1'670.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (unterdurchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 2'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.).

6.

Beide Parteien ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (auch) für das Berufungsverfahren. Aufgrund der offensichtlichen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren (soweit das Gesuch der Klägerin nicht insofern gegenstandslos geworden ist [vgl. BGE 109 Ia 5 Erw. 5; BGE 5A_849/2008 Erw. 2.2.1 f.], als die Gerichtskosten dem Beklagten auferlegt werden [vgl. Erw. 5 oben]), und sind ihnen ihre Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände einzusetzen.

1.

Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt, ihm jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen bei der Obergerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO).

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'670.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.

4.

Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren werden gutgeheissen, soweit dasjenige der Klägerin (betreffend Gerichtskosten) nicht gegenstandslos geworden ist. Als unentgeltliche Rechtsvertreter werden den Parteien lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Schöftland (für die Klägerin) resp. Jürg Waldmeier, Rechtsanwalt, Brugg AG (für den Beklagten) bestellt.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.

Aarau, 3. April 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Brunner Hess