ZSU.2023.211
ZSU.2023.211 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2024-01-22
22. Januar 2024Deutsch12 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.211 (SZ.2023.33) Art. 13 Entscheid vom 22. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Kläger Kanton Aargau, handelnd durch Staatskanzlei des Kantons Aargau, […]...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2023.211 (SZ.2023.33) Art. 13
Entscheid vom 22. Januar 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber
Kläger Kanton Aargau, handelnd durch Staatskanzlei des Kantons Aargau, […] vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler und Rechtsanwalt Marcel Lanz, Hintere Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte A._____ AG, […]
Gegenstand Vorläufige Einstellung der Betreibung
Sachverhalt
1.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erteilte der Beklagten mit Entscheid SR.2022.222 vom 8. Februar 2023 in der gegen den Kläger geführten Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 8. November 2022) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 43'399.10 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2022. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid ZSU.2023.39 vom 28. März 2023 bestätigt.
2.
2.1. Am 3. März 2023 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Aarau eine Klage ein mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe von Fr. 43'399.10 nebst Zins zu
5 % seit 14.11.2022 (Betreibungsamt Q._____ Nr. xxx) nicht besteht.
2.
Die Betreibung sei vorläufig einzustellen (Art. 85a Abs. 2 SchKG).
3.
Die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ sei aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau eröffnete in der Folge das summarische Verfahren SZ.2023.33 betreffend vorläufige Einstellung der Betreibung und das ordentliche Verfahren OZ.2023.4 betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG.
2.3. Auf Gesuch des Klägers vom 23. März 2023 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Regionale Betreibungsamt Q._____ mit Verfügung vom 27. März 2023 superprovisorisch an, die Betreibung Nr. xxx gegen den Kläger vorläufig einzustellen.
2.4. Die Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 30. März 2023:
" 1. Es sei das Gesuch vollumfänglich abzuweisen.
2.
Es sei die Verfügung vom 27. März 2023 bezüglich Dispositiv-Ziffer 2 superprovisorisch aufzuheben und das Regionale Betreibungsamt Q._____ anzuweisen, die Betreibung Nr. xxx gegen den Gesuchsteller unverzüglich fortzusetzen und die Pfändung gemäss Pfändungsankündigung vom 9. März 2023 zu vollziehen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers."
2.5. Auf die mit Eingabe vom 3. April 2023 gegen die superprovisorische Verfügung vom 27. März 2023 erhobene Berufung der Beklagten trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid ZSU.2023.68 vom 5. Juni 2023 nicht ein.
2.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte mit Entscheid vom 13. September 2023:
" 1. Die Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 8. November 2022) wird vorläufig eingestellt.
2.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00, werden unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess der Gesuchsgegnerin auferlegt. Diese werden mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 400.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 400.00 direkt zu ersetzen und Fr. 600.00 dem Gericht nachzuzahlen hat.
3.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 1'622.00 (inkl. Fr. 115.95 MWSt.) zu bezahlen."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 25. September 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 27. September 2023 beim Obergericht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung sei abzuweisen und in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 die Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 08.11.2022) umgehend fortzusetzen.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Schuldners."
3.2. Der Kläger beantragte mit Berufungsantwort vom 26. Oktober 2023:
" 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.3. Die Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 6. November 2023 Stellung.
Erwägungen
1.
1.1
Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Der angefochtene Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG ist ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme (JAN BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 85a SchKG) und unterliegt angesichts des Streitwerts von Fr. 43'399.10 somit der Berufung (vgl. BANGERT, a.a.O., N. 28a zu Art. 85a SchKG).
Der angefochtene Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG ist ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme (JAN BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 85a SchKG) und unterliegt angesichts des Streitwerts von Fr. 43'399.10 somit der Berufung (vgl. BANGERT, a.a.O., N. 28a zu Art. 85a SchKG).
1.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, die Beklagte habe am 29. November 2021 eine "unwiderrufliche Erklärung betreffend Abwicklungskonto" unterschrieben, worin sie unwiderruflich erklärt habe, dass sämtliche Zahlungen aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen ihr und der B._____ SA noch abzuschliessenden Vergleich (im Zusammenhang mit der Aufhebung des Mietvertrags vom 28. Juni 2017)
über die Kontoverbindung der C._____ GmbH (der Rechtsvertretung der Beklagten in den vor dem Bezirksgericht Bremgarten vergleichsweise erledigten Verfahren VZ.2020.38, VZ.2020.39 und VZ.2021.36) abgewickelt werden sollten. Diese Erklärung sei als Bezeichnung einer Zahlstelle zu qualifizieren. Entsprechend sei der Erklärung zu entnehmen, dass jeder, dem diese Erklärung mitgeteilt worden sei, einzig an die Kontoverbindung der C._____ GmbH freiwerdend Zahlung leisten könne. Gemäss dem klaren Wortlaut der Erklärung sei die Bezeichnung der Zahlstelle unwiderruflich und falle deshalb mit der Kündigung des Mandatsverhältnisses nicht dahin. Da die Unwiderruflichkeit explizit vereinbart worden sei, habe die Beklagte die Bezeichnung der C._____ GmbH als Zahlstelle nicht einseitig widerrufen können. Die Rückzahlung der Kostenvorschüsse sei im Zusammenhang mit dem zwischen der Beklagten und der B._____ SA geschlossenen Vergleich gestanden, weshalb sich der Kläger durch Rückzahlung der Kostenvorschüsse an die Zahlstelle (C._____ GmbH) habe befreien können. Demnach sei die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 43'399.10 am 25. Oktober 2022 getilgt worden. Die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (OZ.2023.4) des Klägers erscheine somit als sehr wahrscheinlich begründet, weshalb die Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vorläufig einzustellen sei.
2.2. Die Beklagte macht in ihrer Berufung (Rz. 7, 8 und 14) insbesondere geltend, ein "Betreibungsstopp" noch vor der Pfändung sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gesetzeswidrig. Je nach Verfahrensstand könne die Wirkung der vorläufigen Einstellung der Betreibung daher nur darin bestehen, die Verwertung bereits gepfändeter Vermögensgegenstände oder die Verteilung des dabei erzielten Erlöses zu verhindern. Eine Pfändungsurkunde finde sich in den Akten nicht. Die von der Vorinstanz voreilig noch vor der Pfändung eingestellte Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ sei deshalb umgehend fortzusetzen.
2.3. Der Kläger bringt in seiner Berufungsantwort (Rz. 21 ff.) dazu lediglich vor, die Ausführungen der Beklagten seien nicht stichhaltig. Die Frage einer Pfändungsurkunde sei vorliegend irrelevant. Nach Art. 85 Abs. 2 SchKG stelle das Gericht die Betreibung vorläufig ein, wenn ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheine. Vor der Vorinstanz habe der Kläger in Form von Urkunden den Nachweis erbracht, dass die Forderung der Beklagten getilgt sei. Damit bestehe kein Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger mehr. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (OZ.2023.4) als sehr wahrscheinlich begründet anzusehen sei und die Voraussetzungen für die vorläufige Einstellung der Betreibung erfüllt seien.
2.4. Dem hielt die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2023 (S. 1 und S. 7 Rz. 18) entgegen, dass gemäss Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in der Betreibung auf Pfändung die Einstellung nur nach Vollzug der Pfändung vor der Verwertung bzw. Verteilung zulässig sei. Im vorliegenden Fall sei die Pfändung noch nicht vollzogen worden. Damit habe die Vorinstanz Recht verletzt, indem sie die Betreibung voreilig noch vor dem Vollzug der Pfändung eingestellt habe. Dies sei unzulässig. Die vorläufige Einstellung der Betreibung solle nicht dazu dienen, dass die im Interesse der Gläubigerin erforderlichen Sicherheitsmassnahmen unterblieben. Die relevante Pfändungsankündigung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Demnach sei die Betreibung antragsgemäss fortzuführen.
3.
3.1. Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlags kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsorts feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Art. 85a Abs. 1 SchKG). Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung, vorläufig ein (Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Das Gericht hat das Betreibungsverfahren so lange laufen zu lassen, bis der Gläubiger durch dieses selbst Sicherheit für seine Forderung erhält, d.h. in der Spezialexekution bis zur Pfändung (Urteil des Bundesgerichts 4A_580/2019 vom 16. April 2020 E. 3.3; BANGERT, a.a.O., N. 22 zu Art. 85a SchKG; DO-MINIK VOCK/MARTINA AEPLI-WIRZ, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 85a SchKG; JÜRGEN BRÖNNIMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 85a SchKG; ANDRÉ SCHMIDT, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 8 zu Art. 85a SchKG). Über die vorläufige Einstellung der Betreibung ist im summarischen Verfahren nach Art. 252 ff. ZPO zu entscheiden (vgl. Art. 248 lit. d ZPO; BANGERT, a.a.O., N. 19 zu Art. 85a SchKG). Dieses Verfahren unterliegt gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (Art. 255 ZPO) – dem Verhandlungsgrundsatz, d.h. die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und Beweismittel anzugeben.
3.2. Aus den Ausführungen in der Klage (vorinstanzliche Akten [VA] act. 1 ff.) und im Gesuch um superprovisorische Einstellung der Betreibung (VA act. 15 ff.) sowie aus Klagebeilage 1, Antwortbeilage 1 und Gesuchsbeilage 2 ergibt sich, dass in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ der Zahlungsbefehl rechtskräftig, die Pfändung aber noch nicht vollzogen war bzw. ist. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erliess zwar am 9. März 2023 die Pfändungsankündigung auf den 31. März 2023 (Gesuchsbeilage 2); aufgrund der am 27. März 2023 von der Vorinstanz erlassenen superprovisorischen Verfügung unterblieb der Pfändungsvollzug jedoch (VA act. 25 f.). Die Voraussetzungen für die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG waren bzw. sind damit entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht vollumfänglich erfüllt. In Gutheissung der Berufung ist deshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG abzuweisen. Die superprovisorisch angeordnete vorläufige Einstellung der Betreibung fällt mit diesem Entscheid dahin.
4.
Bei diesem Ausgang hat der Kläger die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen.
Der nicht anwaltlich vertretenen Beklagten ist für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie jeweils keine Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO substantiiert geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO).
1.
In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 13. September 2023 aufgehoben und es wird erkannt:
1.
Das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 43'399.10.
Aarau, 22. Januar 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber