ZSU.2023.229
ZSU.2023.229 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2024-01-24
24. Januar 2024Deutsch48 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.229 (SF.2023.44) Art. 2 Entscheid vom 24. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Dr. iur. Ueli Vogel-Etienne, Rech...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2023.229 (SF.2023.44) Art. 2
Entscheid vom 24. Januar 2024
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtschreiber Hess
Klägerin A._____, […] vertreten durch Dr. iur. Ueli Vogel-Etienne, Rechtsanwalt, Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
Beklagter B._____, […] vertreten durch lic. iur. Willy Bolliger, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5400 Baden
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Begehren um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren vom 12. Mai 2023 beantragte die Klägerin u.a.:
"6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich und die beiden Kinder C._____ und D._____ einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt mindestens CHF 10'000.00 pro Monat, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab 1. Januar 2023 und monatlich im Voraus für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens, unter Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen für die Gesuchstellerin und die Kinder C._____ und D._____;"
1.2. Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2023 stellte der Beklagte u.a. folgende Anträge:
"3b) Die Klägerin sei richterlich zu verpflichten, dem Beklagten […] sowie den PW […] (inkl. Schlüssel und Fahrzeugausweis) herauszugeben.
[…]
6.
Der Beklagte sei zu verpflichten, ab 12.05.2023 an den persönlichen Unterhalt für die Klägerin und für die beiden Kinder C._____ und D._____ maximal einen monatlichen Beitrag (im Voraus) von Fr. 3'030 zu bezahlen (Aufteilung: Fr. 1'109 (Klägerin), Fr. 957 (C._____) und Fr. 964 (D._____)), zuzüglich allfällig erhaltene Kinderzulagen (von je Fr. 200) zu bezahlen, für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens, unter Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen für die Klägerin und die Kinder C._____ und D._____ (ab 13. November 2022). Zudem sei Vormerk davon zu nehmen, dass der Beklagten bereit ist, maximal ab 12.05.2023 Fr. 3'030/Monat Gesamt-Unterhalt (für die Klägerin und die beiden Kinder) zu bezahlen. Sollten sich Aenderungen betr. Aufteilung (Innenverhältnis Klägerin/Kinder) ergeben, sei dies zu beachten bzw. anzupassen. Zudem sei Vormerk zu nehmen, dass die Kinderzulagen für die beiden Kinder seit März 2023 von der Kindsmutter (via Arbeitgeberin (E._____)) bezogen werden.
7.
Die Klägerin habe i.S.v. Art. 170 ZGB Auskunft zu erteilen (urkundlich), wann sie, wieviel sie, von wem und unter welchem Rechtstitel (Genugtuung, Haushaltsschaden, Lohnausfall, Zins etc.) im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Jahre 2015 (für sich und die gemeinsamen Kinder) erhalten hat. Zudem habe sie urkundlich zu belegen, was sie während der Ehedauer mit diesem Geld gemacht hat, solange sie behauptet, sie habe dieses gesamte Geld für den Lebensunterhalt der Familie verwendet (vgl. Klage Klägerin, Seite 4 unten, Ziffer 5.)".
1.3. Mit Eingaben vom 24. Juli 2023 (Klägerin) und 26. Juli 2023 (Beklagte) erklärten die Parteien, auf eine Verhandlung zu verzichten.
1.4. Mit der Eingabe vom 26. Juli 2013 (Beklagter) und weiteren Eingaben vom 7. August 2023 (Klägerin), 18. August 2023 (Beklagter), 24. August 2023 (Beklagter), 29. August 2023 (Klägerin) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
1.5. Mit Entscheid vom 25. September 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ u.a.:
"5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 3. Januar 2023 bis 31. September 2023 ausstehende Unterhaltsbeiträge von Fr. 39'767.85 nachzuzahlen.
6.
6.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 monatlich vorschüssig folgende Beiträge, je zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:
Für C._____: vom 1. Oktober 2023 – 31. Januar 2024 Fr. 3'646.50 (Fr. 3'158.00 Bar- und Fr. 488.50 Betreuungsunterhalt) ab 1. Februar 2024 Fr. 3'741.50 (Fr. 3'247.00 Bar- und Fr. 494.50 Betreuungsunterhalt)
Für D._____: vom 1. Oktober 2023 – 31. Januar 2024 Fr. 1'545.50 (Fr. 1'057.00 Bar- und Fr. 488.50 Betreuungsunterhalt) ab 1. Februar 2024 Fr. 1'584.50 (Fr. 1'090.00 Bar- und Fr- 494.50 Betreuungsunterhalt)
6.2. Solange die Gesuchstellerin mit den Kindern die eheliche Wohnung in R._____ bewohnt, ist der Gesuchsgegner berechtigt, die unter Ziff. 6.1. hiervor genannten Unterhaltsbeiträgen mit den Kosten der auf der Wohnung lastenden Hypothek samt Nebenkosten von monatlich Fr. 1'819.00 in Verrechnung zu bringen, solange sie durch ihn effektiv bezahlt werden.
7.
7.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen:
vom 1. Oktober 2023 – 31. Januar 2024 Fr. 405.00 ab 1. Februar 2024 Fr. 462.00
7.2. Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens verpflichtet, der Gesuchstellerin jeweils spätestens per März des Folgejahrs die Hälfte seines im entsprechenden Jahr enthaltenen Bonus' unter Beilage des Lohnausweises zu überweisen. Erstmals für das Jahr 2023 im März 2024.
8.
Darüber hinausgehende oder anderslautende Anträge der Parteien um Erlass vorsorglicher Massnahmen werden abgewiesen."
2.
2.1. Gegen diesen ihm am 4. Oktober 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 innert Frist Berufung mit den Anträgen:
" 1. Es seien die Ziffern 5. – 8. des Entscheides des Präsidiums des Familiengerichtes des Bezirksgerichtes Q._____ vom 25.09.2023 im summarischen Verfahren betreffend Präliminarien (vorsorgliche Massnahmen) (SF.2023.44) vollumfänglich aufzuheben.
2.
a) Es sei der Kindsvater (Beschwerdeführer) zu verpflichten, für seine Kinder C._____ und D._____ monatlich vorschüssig ab 03.01.2023 max. je Fr. 1'050 zu bezahlen, nebst allfällig vom Kindsvater bezogenen Kinderzulagen.
b) Der Ehemann sei zusätzlich zu verpflichten bzw. berechtigt zu erklären, solange seine Ehefrau mit den Kindern in der ehemals ehelichen Liegenschaft wohnt, die Hypothekarzinsen sowie die Nebenkosten i.S. Wohnung R._____, […], d.h. aktuell den Betrag von monatlich Fr. 1'819, zu bezahlen (Klarstellung zu Ziffer 6.2.).
3.
Es sei in Ergänzung der Dispositiv-Ziffer 2.2. des Urteils des BG Q._____ vom 25.09.23 dem Ehemann von der Ehefrau das (ihm gehörende) Fahrzeug […] herauszugeben. Es sei die Ehefrau in diesem Zusammenhang richterlich zu verpflichten, dem Ehemann die Schlüssel und den Fahrzeugausweis für dieses Fahrzeug herauszugeben.
4.
Die Ehefrau habe i.S.v. Art. 170 ZGB Auskunft zu erteilen (urkundlich), wann sie, wieviel sie, von wem und unter welchem Rechtstitel (Genugtuung, Haushaltsschaden, Lohnausfall, Zins etc.) im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Jahre 2015 erhalten hat. Zudem habe sie urkundlich zu belegen, was sie während der Ehedauer mit diesem Geld gemacht hat, solange sie behauptet, sie habe dieses gesamte Geld für den Lebensunterhalt der Familie verwendet (vgl. Klage Ehefrau vom 12.05.2023, Seite
4 unten, Ziffer 5.).
5.
Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."
2.2. Mit Eingaben vom 8. und 14. November 2023 reichte der Beklagte weitere Unterlagen ein.
2.3. Mit Berufungsantwort vom 16. November 2023 beantragte die Klägerin:
" 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;
2.
Der Entscheid des Bezirksgerichtes Q._____ vom 25. September 2023 sei zu bestätigen;
3.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, zu Lasten des Beklagten."
2.4. Mit Eingaben vom 17. und 22. November 2023 reichte der Beklagte weitere Unterlagen ein.
2.5. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 reichte der Beklagte einen Kaufvertrag vom 14. November 2023 betreffend das Auto "[…]" ein und erklärte seine Berufung sei damit betreffend Berufungsantrag Ziff. 3 gegenstandslos.
2.6. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 reichte der Beklagte weitere Unterlagen ein.
2.7. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 nahm die Klägerin zu den eingereichten Unterlagen Stellung.
2.8. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 reichte der Beklagte weitere Unterlagen ein.
Erwägungen
1.
1.1. Vorliegend ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) verfügt über umfassende Kognition (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich das Berufungsgericht darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen (fristgemäss eingereichten) Begründungen (Art. 311 Abs. 1 [Berufung] und Art. 312 Abs. 1 ZPO [Berufungsantwort) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 416 f. E. 2.2.4). Der Berufungsbeklagten ist es erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben, auch wenn wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 ZPO) keine Anschlussberufung zulässig ist (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Im Übrigen gilt die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1), wobei Feststellungen betreffend den Kindesunterhalt auch beim gleichzeitig zur Diskussion stehenden Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_245/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2.1).
1.1. Vorliegend ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) verfügt über umfassende Kognition (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich das Berufungsgericht darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen (fristgemäss eingereichten) Begründungen (Art. 311 Abs. 1 [Berufung] und Art. 312 Abs. 1 ZPO [Berufungsantwort) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 416 f. E. 2.2.4). Der Berufungsbeklagten ist es erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben, auch wenn wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 ZPO) keine Anschlussberufung zulässig ist (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Im Übrigen gilt die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1), wobei Feststellungen betreffend den Kindesunterhalt auch beim gleichzeitig zur Diskussion stehenden Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_245/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2.1).
1.2. Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime (vgl. oben) befreien die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht (BGE 140 III 485 E. 3.3). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt die beweisbelastete Partei (GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Im summarischen Präliminarverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398).
2.
In Bezug auf den Berufungsantrag-Ziffer 3 hat der Beklagte mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 erklärt, die Parteien hätten sich diesbezüglich geeinigt und dieser Antrag sei daher gegenstandslos. Dementsprechend ist die Berufung infolge dieses sinngemässen Rückzugs in diesem Punkt als erledigt abzuschreiben.
3.
Mit Berufungsantrag-Ziffer 4 verlangt der Beklagte, die Klägerin sei gestützt auf Art. 170 ZGB zur Auskunft zu verpflichten über Geldleistungen, die sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Jahre 2015 erhalten habe. Den identischen Antrag stellte der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren mit der Stellungnahme (Antrag Ziff. 7; act. 29). Die Vorinstanz hat über dieses Begehren implizit entschieden (vgl. Dispositiv-Ziffer 8), ihren Entscheid aber mit keinem Wort begründet. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehörs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_673/2022 vom 30. November 2023 E. 4.3.2 unter Hinweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2, 135 III 677 E. 3.3.1, 133 III 445 E. 3.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, sodass seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Praxisgemäss kann eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren aber geheilt werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft, was im Berufungsverfahren grundsätzlich der Fall ist (vgl. BGE 137 I 197 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 E. 4.2). Auch stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar. Entsprechend kann insbesondere trotz Vorliegen einer Gehörverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_458/2023 vom 15. November 2023 E. 5.2).
Der Umfang der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt (BGE 132 III 291 E. 4.2). Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche der eine Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt. Ein Auskunftsbegehren ist nur dann gutzuheissen, wenn ein damit durchzusetzender Hauptsachenanspruch behauptet wird (vgl. MAIER/SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-
456 ZGB [BSK-ZGB I], 7. Aufl. 2022, N. 15 f. zu Art. 170 ZGB mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5C_308/2001 vom 22. Januar 2002 E. 4a). Ausgeschlossen ist ein Auskunftsbegehren aus blosser Neugier
oder Schikane, z.B. um den anderen Ehegatten in ein schlechtes Licht zu stellen oder um weitere, für die zu prüfenden oder geltend gemachten Ansprüche nicht unbedingt erforderlichen Informationen zu erhalten. Insbesondere ist Art. 170 ZGB nicht dazu da, mögliche Begründungen für eine Scheidungs- oder z.B. eine Strafklage auszuforschen (MAIER/SCHWANDER, a.a.O., N. 15b zu Art. 170 ZGB).
Der Beklagte behauptet vor Vorinstanz (vgl. act. 31) und auch im Berufungsverfahren (vgl. Berufung S. 7) mit keinem einzigen Wort einen Hauptsachenanspruch, den er mittels aus seinem Auskunftsbegehren fliessenden Informationen durchzusetzen gedenkt. Er legt nicht substantiiert dar, inwiefern ihm ein Rechtsschutzinteresse am von ihm beantragten Auskunftsbegehren zukommen soll. Auch macht er nicht geltend, inwiefern ein verfassungskonform durchgeführtes Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Mangels behaupteten Hauptsachenanspruch bzw. substantiiert dargelegtem Rechtsschutzinteresse hat die Vorinstanz das Auskunftsbegehren des Beklagten zu Recht nicht gutgeheissen. Insofern erweist sich die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten als unbegründet.
4.
4.1. Im Weiteren betrifft die Berufung die Kindes- und Ehegattenunterhaltsleistungen, zu welchen der Beklagte mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtet worden ist.
4.2. Die Vorinstanz bestimmte die Unterhaltsbeiträge für die vier Phasen vom 3. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2023 (angefochtener Entscheid E. 4.3), vom 1. August 2023 bis zum 30. September 2023 (E. 4.4), vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Januar 2024 (E. 4.5) sowie ab dem 1. Februar 2024 bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil (E. 4.6).
4.3. Der Beklagte moniert bezüglich des Ehegattenunterhalts u.a., dass dieser rückwirkend (ab 3. Januar 2023), d.h. vor dem Zeitpunkt der Klageeinreichung vom 12. Mai 2023 zugesprochen worden sei. Dies sei im Gegensatz zum Kinderunterhalt nicht zulässig (Berufung S. 15). Dieses Vorbringen trifft nicht zu: Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 173 Abs. 3 ZGB kann der Ehegattenunterhalt für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Es ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin Ehegattenunterhalt ab dem 3. Januar 2023 (Zeitpunkt der Trennung) zugesprochen hat.
4.4. 4.4.1. Das Einkommen der Klägerin bezifferte die Vorinstanz für die Phase vom 3. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2023 auf monatlich Fr. 1'618.00 (angefochtener Entscheid E. 4.3.1.1), in der Phase vom 1. August 2023 bis zum 30. September 2023 rechnete sie ihr kein Einkommen an (E. 4.4.1.1), und ab 1. Oktober 2023 berücksichtigte sie ein (hypothetisches) monatliches Einkommen von Fr. 2'648.00 (E. 4.5.1.2).
4.4.2. Der Beklagte macht geltend, der Klägerin sei ab Januar 2023 (Trennungszeitpunkt) ein Einkommen von Fr. 2'650.00 (einem 50 %-Pensum entsprechend) anzurechnen (Berufung S. 10).
4.4.3. Die Klägerin bringt dazu vor, sie habe von Januar 2023 bis Juli 2023 Fr. 1'618.00 netto pro Monat verdient, vom 1. August 2023 bis zum 12. November 2023 sei sie stellenlos gewesen, und ab 13. November 2023 erziele sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'440.00.
4.4.4. Es ist unbestritten, dass die Klägerin bis zur Trennung für die Kinderbetreuung besorgt war und kein Einkommen erzielte, dann aber ab 6. Februar 2023 eine bis 31. Juli 2023 befristete Arbeitsstelle in einem 40 %-Pensum antrat, womit sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'888.00 bzw. unter Einbezug des Monats Januar in dieser Phase ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 1'618.00 erzielte. Am 13. November 2023 trat sie eine neue unbefristete Stelle als [..] im F._____, S._____, an und erzielt dort einen monatlichen Bruttolohn (mit 13. Monatslohn) von Fr. 2'650.00 (vgl. den Anstellungsvertrag vom 18. Oktober 2023 = Berufungsantwortbeilage 1). Die (auch unbestritten gebliebene) Behauptung eines monatlichen Nettoeinkommens ab dem 13. November 2023 von Fr. 2'440.00 (Berufungsantwort S. 10) erscheint unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns sowie der Sozialabgaben plausibel (Fr. 2'650 x 13 /
12 x 0.85).
4.4.5. Es stellt sich die Frage, ob der Klägerin anstelle dieser tatsächlichen Einkommen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Die bundesgerichtliche Praxis schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 147 III 308 E. 5.4), welche nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2021.199 vom 14. Februar 2021 E. 3.4.4. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim Unterhaltsgläubiger ist aber nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig. Massgebend sind die konkreten Umstände. Von Bedeutung ist etwa, ob die geforderte Umstellung für den betroffenen Ehegatten voraussehbar war (Urteil des Bundesgerichts 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1).
4.4.6. Das angefochtene Urteil, mit welchem der Klägerin erstmals ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden ist, wurde der Klägerin schriftlich eröffnet mit Zustellung am 27. September 2023. Nur rund 1 ½- Monate später hat die Klägerin ihre neue Stelle im (von der Vorinstanz) verlangten Umfang von 50 % angetreten, wenn auch um rund Fr. 200.00 tieferen Einkommen, als es ihr die Vorinstanz anrechnete. Gründe dafür, in diesem Fall ausnahmsweise von einer früheren Pflicht zur Erzielung eines (hypothetischen) Einkommens auszugehen, sind nicht ersichtlich und werden mit der Berufung auch nicht substanziiert dargetan. Der Klägerin ist vielmehr zugutezuhalten, dass sie bereits sehr kurzfristig nach der Trennung eine Stelle angetreten hat, wenn auch befristet und in einem 40 %-Pensum. Dass sie danach nicht nahtlos, sondern erst mit einer Verzögerung von 3 ½ Monaten eine Anschlussstelle gefunden hat, kann ihr, nach einem mehr als zehnjährigen Erwerbsunterbruch zuvor (vgl. Gesuch N. 2, act. 4), nicht ernsthaft vorgehalten werden.
Im Übrigen ist bei der relativ geringfügigen Differenz des neuen tatsächlichen Erwerbseinkommens der Klägerin zur Höhe des von der Vorinstanz errechneten hypothetischen Einkommens, von welcher auch der Beklagte in der Berufung ausgeht, nicht davon auszugehen, dass sie ein wesentlich höheres Einkommen erzielen könnte bzw. sie ihre Eigenversorgungskapazität in bedeutendem Umfang nicht ausschöpft.
Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin könne zu 100 % arbeiten, da die Eltern der Klägerin auf die Kinder schauen könnten (vgl. Berufung S. 10), scheint er selber von diesem Standpunkt nicht überzeugt zu sein, will er der Klägerin doch auch nur ein Einkommen für eine 50-prozentige Erwerbstätigkeit anrechnen; dies zurecht, könnten die Grosseltern doch nicht zur Übernahme der Kinderbetreuung verpflichtet werden.
Im Ergebnis ist auf das tatsächliche Einkommen der Klägerin abzustellen, also von Fr. 1'618.00 in der Phase vom 3. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2023 (im Vergleich zum angefochtenen Entscheid unverändert), und von Fr. 2'440.00 ab dem 1. November 2023 (die Klägerin tritt die Stelle zwar erst am 13. November 2023 an, zur Vermeidung einer unverhältnismässig kurzen weiteren Berechnungsphase ist vom neuen Erwerbseinkommen aber bereits ab 1. November 2023 auszugehen); im Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Oktober 2023 ist der Klägerin kein Einkommen anzurechnen.
4.5. 4.5.1. Zum Einkommen des Beklagten im Zeitraum vom 3. Januar 2023 bis zum 30. September 2023 führte die Vorinstanz aus, gemäss Lohnabrechnung vom Januar 2023 verdiene der Beklagte monatlich Fr. 10'101.00 zzgl. Spesen von Fr. 850.00 und einem 13. Monatslohn von (umgerechnet) monatlich Fr. 937.00. Spesen seien dann zu berücksichtigen, wenn ihnen effektive Auslagen gegenüberstünden, was der Beklagte im Summarverfahren zumindest glaubhaft machen müsse. Fr. 100.00 von den Spesen seien gemäss Lohnabrechnung für Garagierungskosten. Diese entsprächen den Mietkosten für die Garage und seien im Einkommen nicht zu berücksichtigen. Die restlichen Fr. 750.00 seien dem Beklagten zur Hälfte als Lohn anzurechnen, weil er keinerlei Ausführungen zur Verwendung der Spesen getätigt und auch keine entsprechenden Belege eingereicht habe. Die restlichen Spesen würden dadurch abgegolten, dass dem Beklagten im Bedarf keine Kostenpunkte für auswärtige Verpflegung und Arbeitsweg einzusetzen seien. Dies führe zu einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen des Beklagten von Fr. 11'413.00. Entgegen den Ausführungen des Beklagten seien auch Nettomieteinnahmen von vorliegend Fr. 1'604.00 unabhängig von der dinglichen Berechtigung an der Liegenschaft als Einkommen zu berücksichtigen. Dies führe zu einem monatlichen Gesamteinkommen des Beklagten von Fr. 13'017.00 (angefochtener Entscheid E. 4.3.1.2).
Das Einkommen des Beklagten ab 1. Oktober 2023 setzt sich gemäss Vorinstanz wie folgt zusammen: Das Erwerbseinkommen von monatlich brutto Fr. 10'800.00 führe abzüglich 14 % Sozialabgaben zu einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 9'288.00. Hinzu komme der Anteil des
13. Monatslohns von (umgerechnet) monatlich rund Fr. 842.00. Zu berücksichtigen seien die Spesen, wobei jene für die Garagierungskosten von Fr. 100.00 im Lohn ebenfalls berücksichtigt würden, weil der Beklagte in seiner Eigentumswohnung über einen eigenen Parkplatz verfüge und ihm die Zinsen dafür im Bedarf eingesetzt würden. Von den Gesamtspesen von Fr. 850.00 seien die Hälfte im Betrag von Fr. 425.00 anzurechnen. Daraus resultiere ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 10'555.00 (angefochtener Entscheid E. 4.5.1.1).
4.5.2. Der Beklagte macht diesbezüglich mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, ihm dürften keine Mieteinnahmen angerechnet werden, denn die betreffende Liegenschaft gehöre zum Eigengut (vorehelich). Spesen dürften nicht als Lohnbestandteil angerechnet werden, denn er habe in der Berechnung seines Existenzminimums keine Verpflegungskosten und keine Wegkosten eingerechnet. Er sei Kaderangestellter mit Repräsentationspflichten. Spesen seien Spesen und gehörten nicht zum Lohn. Im Übrigen sei das Spesenreglement des Arbeitgebers vom kantonalen Steueramt genehmigt worden. Ihm sei im Zeitraum von Januar bis September 2023 ein Einkommen von Fr. 10'940.00 und ab dem 1. Oktober 2023 ein solches von Fr. 10'150.00 anzurechnen (Berufung S. 11).
4.5.3. Die Klägerin macht dazu in der Berufungsantwort unter anderem geltend, die hohe Spesenentschädigung von Fr. 750.00 pro Monat bilde Lohnbestandteil und sei zusätzlich zu berücksichtigen. Somit sei ab 1. Oktober 2023 von einem Erwerbseinkommen von wenigstens Fr. 11'305.00 netto pro Monat auszugehen zuzüglich Kinderzulagen und Bonus (Berufungsantwort S. 11).
4.5.4. Bezüglich der im Zeitraum bis September 2023 von der Vorinstanz berücksichtigen Mieteinnahmen des Beklagten verkennt dieser, dass die Unterscheidung zwischen Eigengut und Errungenschaft gemäss Art. 196 ff. ZGB nur bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (und dort beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaft) relevant ist. Bei der Bestimmung des Ehegatten- und Kindesunterhalts hingegen ist unabhängig davon sämtliches Einkommen der Ehegatten resp. Eltern zu berücksichtigen. Damit hat die Vorinstanz die Mieteinnahmen des Beklagten zu Recht in ihre Unterhaltsberechnung miteinbezogen.
4.5.5. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, regelmässig ausbezahlte Gratifikationen und Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenspesen, Trinkgelder und Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3). Spesen werden weggelassen, wenn sie glaubhaft effektive Auslagen ersetzen, und hinzugezählt, falls sie versteckten Lohn darstellen, wie das bei pauschalen Repräsentationsspesen häufig vorkommt. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass es sich um keinen Lohnbestandteil handelt, trägt der Spesenbezüger (MAIER/VETTERLI, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, N. 32a zu Art. 176 ZGB).
Auch in der Berufung fehlen jegliche konkrete Ausführungen des Beklagten zu seinen effektiven Berufsauslagen, die von den ausbezahlten Spesen gedeckt sein sollen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Teil der beträchtlichen Spesenvergütung zum Erwerbseinkommen des Beklagten hinzugezählt hat; hingegen erscheint es auch nicht angemessen, wie von der Klägerin geltend gemacht, die gesamten Spesen des Beklagten als Lohnbestandteil zu betrachten, ist es doch glaubhaft, dass diesem in einem gewissen Umfang (in seinem Existenzminimum nicht berücksichtigte) Verpflegungs- und Arbeitswegkosten anfallen.
Es hat damit mit dem von der Vorinstanz festgestellten Einkommen des Beklagten sein Bewenden. Soweit der Beklagte vorbringt, er sei ganz oder teilweise krankgeschrieben (Berufung S. 17), macht er nicht geltend, dass sich dies auf sein Einkommen ausgewirkt habe.
4.6. 4.6.1. Das familienrechtliche Existenzminimum der gemeinsamen, am tt.mm. 2011 geborenen Tochter C._____ bestimmte die Vorinstanz in der Phase vom 3. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2023 mit Fr. 3'105.00 (Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; Krankenkasse [KVG] Fr. 106.00; Krankenkasse [VVG] Fr. 26.00; Schulkosten Fr. 1'950.00; Steuern Fr. 173.00; angefochtener Entscheid E. 4.3.2.1, 4.3.4 und 4.3.5). Im Zeitraum von August 2023 bis Januar 2024 ging die Vorinstanz von einem familienrechtlichen Existenzminimum von C._____ von Fr. 3'155.00 aus (neu: Schulkosten Fr. 2'000.00; angefochtener Entscheid E. 4.4.1.1, 4.4.2, 4.5.2 und 4.5.3). Ab dem 1. Februar 2024 bestimmte die Vorinstanz das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ mit Fr. 3'215.00 (neu: Schulkosten Fr. 2'050.00; Steuern Fr. 183.00; E. 4.6.1- 4.6.3).
Zu den Schulkosten erwog die Vorinstanz, der Beklagte bringe vor, der Privatschulung lediglich zähneknirschend zugunsten des Hausfriedens zugestimmt zu haben, und streite die effektive Notwendigkeit davon ab. Wenn die Kosten nicht durch den Schwiegervater übernommen worden wären, hätte er nicht zugestimmt. Was zu jener Zeit, als die Parteien noch gemeinsame Wege gegangen seien, beschlossen worden sei und wer was gewollt habe oder nicht, lasse sich rückblickend nicht mehr feststellen. Die Eltern verfügten über das gemeinsame Sorgerecht und müssten entsprechend derartige Entscheide auch gemeinsam fällen. Welche (Dritt-)Person die Kosten zu übernehmen versprochen habe und für welche Dauer, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Schuldner der Kosten seien jedenfalls die Eltern. Über die Notwendigkeit der Beschulung von C._____ in einer Privatschule könne im Summarverfahren nicht entschieden werden, zumal dem Gericht die dafür notwendigen Unterlagen fehlten. Für die Festsetzung des Unterhalts während der Dauer des Scheidungsverfahrens seien die Parteien deshalb auf ihrer gemeinsamen Entscheidung der Beschulung von C._____ zu behaften und die Kosten seien in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Ein zumindest gewisser Unterstützungsbedarf von C._____ werde vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.1).
4.6.2. Der Beklagte beanstandet mit der Berufung betreffend das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ einzig die Berücksichtigung der Kosten der Privatschule (nicht aber deren konkrete Höhe). Er bringt dazu im We-
sentlichen vor, es sei abgemacht gewesen, dass der Vater der Klägerin diese Kosten übernehmen würde oder andernfalls die Klägerin arbeiten gehen und (gemeint offenbar aus ihrem Erwerbseinkommen) die Kosten tragen werde. Er habe den Schulvertrag gekündigt und die Klägerin habe einen neuen Schulvertrag abgeschlossen, weshalb sie auch die Kosten zahlen müsse. C._____ könne auch in der öffentlichen Schule bestens betreut werden trotz geringfügiger Einschränkung (Berufung S. 12).
4.6.3. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Parteien haben als Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge zusammen über den Besuch ihrer Tochter C._____ einer Privatschule entschieden, auch wenn der Beklagte dies nur zähneknirschend und unter bestimmten Bedingungen getan haben will. Diesen Entscheid durfte der Beklagte auch nicht mit einer unabgesprochenen Kündigung allein wieder rückgängig machen, weshalb er daraus nichts ableiten kann. Vielmehr sind die Eltern mindestens im vorliegenden Präliminarverfahren auf ihrem ursprünglichen gemeinsamen Entscheid zu behaften, zumal ihr gemeinsames Einkommen zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums inkl. dieser Schulkosten ausreicht, eine gewisse kognitive Beeinträchtigung von C._____ unbestritten ist und es auch nicht im Kindeswohl liegen dürfte, der Tochter allein aus elterlichen Streitigkeiten über die Kostentragung einen Schulwechsel zuzumuten.
4.7. 4.7.1. Das familienrechtliche Existenzminimum des gemeinsamen, am tt.mm.2013 geborenen Sohnes D._____ bestimmte die Vorinstanz im Zeitraum vom 3. Januar 2023 bis zum 31. Januar 2024 mit Fr. 1'054.00 (Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; Krankenkasse [KVG] Fr. 106.00; Krankenkasse [VVG] Fr. 38.00; Steuern Fr. 60.00; angefochtener Entscheid E. 4.3.2.1, 4.3.4, 4.3.5, 4.4.1.1, 4.4.2, 4.5.2 und 4.5.3). Ab dem 1. Februar 2024 bestimmte die Vorinstanz das familienrechtliche Existenzminimum von D._____ mit Fr. 1'058.00 (neu: Steuern Fr. 64.00; E. 4.6.1 - 4.6.3).
4.7.2. Der Beklagte bringt dazu mit seiner Berufung einzig vor, dass D._____ am 31. Oktober 2023 10 Jahre alt geworden sei und zuvor ein Grundbetrag von Fr. 400.00 einzusetzen sei (Berufung S. 12).
4.7.3. Gemäss Ziffer I./4. der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7)
beträgt der Grundbedarf für ein Kind bis zu 10 Jahren Fr. 400.00 und für ein Kind über 10 Jahren Fr. 600.00. Von Januar 2023 bis Oktober 2023 ist somit im Existenzminimum von D._____ ein Grundbetrag von Fr. 400.00 einzusetzen und dieses reduziert sich (im Vergleich zur vorinstanzlichen Berechnung) in diesem Zeitraum entsprechend auf Fr. 854.00.
4.8. 4.8.1. Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin bestimmte die Vorinstanz für den Zeitraum vom 3. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 mit Fr. 3'549.00 (Grundbetrag Fr. 1'350.00; Wohnkosten [Hypothek] Fr. 784.00, Nebenkosten Fr. 535.00, Krankenkasse [KVG] Fr. 301.00; Krankenkasse [VVG] Fr. 58.00; auswärtige Verpflegung Fr. 75.00; Arbeitsweg Fr. 97.00; Kommunikationspauschale Fr. 150.00; Steuern Fr. 199.00; angefochtener Entscheid E. 4.3.2.2; 4.3.4.2 und 4.3.5). Für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis 30. September 2023 setzte sie das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin auf Fr. 3'377.00 fest (keine Arbeitswegund Verpflegungskosten; angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Januar 2024 bezifferte die Vorinstanz das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin auf Fr. 3'625.00 (neu: auswärtige Verpflegung Fr. 110.00; Arbeitsweg Fr. 138.00; angefochtener Entscheid E. 4.5.2 und 4.5.3). Ab 1. Februar 2024 ging die Vorinstanz von einem familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin von Fr. 3'637.00 aus (neu: Steuern Fr. 211.00; angefochtener Entscheid E. 4.6.1 - 4.6.3).
Die Vorinstanz führte unter anderem aus, als Wohnkosten seien der Klägerin Hypothekarzinsen samt Nebenkosten aus Liegenschaftsunterhalt einzusetzen. Würden diese Kosten weiterhin durch den Beklagten bezahlt, könne er sie in der Höhe der eingesetzten Kosten mit dem von ihm geschuldeten Unterhalt verrechnen. Diese Vorgehensweise rechtfertige sich, damit die Klägerin bei einem allfälligen Umzug in eine Mietwohnung als Wohnkosten nicht Fr. 0.00 berücksichtigt habe (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.2).
4.8.2. Der Beklagte bringt mit seiner Berufung dazu mit Verweis auf seine Stellungnahme vor, das Existenzminimum der Klägerin betrage nur Fr. 2'669.00. Die Wohnkosten (Saron-Hypothek von Fr. 1'284.00) für die ihm gehörende Wohnung sowie die Nebenkosten (Fr. 535.00) müsse er übernehmen und gehörten in sein Existenzminimum. Die Steuern seien der Ehefrau im Umfang von Fr. 600.00 anzurechnen (Berufung S. 13).
4.8.3. Demgegenüber macht die Klägerin eine Steuerbelastung von Fr. 850.00 geltend. Im Übrigen habe sich die vorinstanzliche Regelung, wonach der
Beklagte die Wohnkosten, inklusive Nebenkosten, der Klägerin im Betrag von Fr. 1'819.00 direkt bezahlen dürfe, nicht bewährt, weil der Beklagte die Zahlung von ihr anfallenden Nebenkosten einfach der Klägerin überlasse. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Wohnkosten der Klägerin zu überweisen (Berufungsantwort S. 12 f.).
4.8.4. Soweit der Beklagte den von der Vorinstanz berechneten Existenzminima für die einzelnen Phasen ohne Begründung und mit blossem Verweis auf die Stellungnahme einen anderen, von ihm für richtig gehaltenen Betrag gegenüberstellt, setzt er sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und genügt seine Berufung den Begründungsanforderungen nicht. Dasselbe gilt für die Behauptungen der Parteien zur Steuerbelastung der Klägerin. Insoweit ist darauf nicht weiter einzugehen.
Soweit der Beklagte moniert, die Wohnkosten der Klägerin seien bei ihm einzusetzen, da ihm die Wohnung gehöre, kann ihm nicht gefolgt werden. Die eheliche Wohnung in R._____ wurde der Klägerin zur Benützung während des Scheidungsverfahrens zugewiesen (angefochtener Entscheid, nicht angefochtene Dispositiv-Ziffer 2.1). Es handelt sich somit um Wohnkosten der Klägerin, nicht des Beklagten. Dass der Beklagte als Stockwerkeigentümer und Hypothekarschuldner gegenüber Dritten für diese Kosten haftet, ändert daran nichts. Dem hat die Vorinstanz insofern Rechnung getragen, als dass der Beklagte gemäss Dispositiv-Ziffer 6.2 des angefochtenen Entscheids die betreffenden, von ihm bezahlten Kosten von den von ihm geschuldeten (Kinder-)Unterhaltsbeiträgen in Abzug bringen darf. Dies erscheint sachgerecht und es ist kein Nachteil für den Beklagten daraus ersichtlich. Soweit der Beklagte mit seinem Berufungsantrag Ziff. 2b) bzw. den Ausführungen auf S. 15 seiner Berufung eine Klarstellung dieser Dispositiv-Ziffer verlangt, erschliesst es sich nicht, auch nicht aus der Berufung, inwiefern diese Dispositiv-Ziffer unklar wäre. Auf eine (vermeintliche) Klarstellung kann daher verzichtet werden. Schliesslich ist auch der Klägerin nicht zu folgen, wenn sie dem Beklagten (als Schuldner der hypothekargebenden Bank und der Stockwerkeigentümergemeinschaft) eine direkte Bezahlung dieser Kosten verwehren will; soweit der Beklagte diese Kosten nicht bezahlt, sind sie mit der vorinstanzlichen Regelung ohne Weiteres in dem ihr bar zu leistenden Unterhaltsbeitrag berücksichtigt, weshalb auch ihr aus dieser Regelung kein Nachteil droht.
4.9. 4.9.1. Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten im Zeitraum 3. Januar 2023 bis 30. September 2023 bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 4'861.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'598.00; Nebenkosten Fr. 212.00; Krankenkasse [KVG] Fr. 399.00; Krankenkasse [VVG] Fr. 49.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 150.00; Steuern Fr. 1'253.00; angefochtener Entscheid E. 4.3.2.2, 4.3.4.2, 4.3.5, 4.4.1, 4.4.2). Im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Januar 2024 bezifferte die Vorinstanz das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten auf Fr. 4'553.00 (neu: Wohnkosten [Hypothekarzins] Fr. 1'027.00, Nebenkosten Fr. 475.00; angefochtener Entscheid E. 4.5.2 und 4.5.3). Ab dem 1. Februar 2024 berücksichtigte die Vorinstanz ein familienrechtliches Existenzminimum des Beklagten von Fr. 4'305.00 (neu: Steuern Fr. 1'005.00; angefochtener Entscheid E. 4.6.3 und 4.6.4).
4.9.2. Der Beklagte macht mit seiner Berufung mit Verweis auf die Stellungnahme geltend, er habe ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 7'108.00. Aufgrund der massiv höheren Energiepreise müssten für das Jahr 2023 Nebenkosten von Fr. 350.00 / Monat anstelle von Fr. 212.00 berücksichtigt werden. Bei ihm müsse zudem ein "3a-Abzug" für die von ihm regelmässig geleisteten Beiträge berücksichtigt werden (wie bei Abzahlungs- und Leasingraten, welche regelmässig bezahlt würden). Ab dem Umzug in seine eigene Wohnung in T._____ per 1. Oktober 2023 betrügen seine Wohnkosten (mit Verweis auf die Angaben der Klägerin in der Klage, S. 10) Fr. 1'604.00 (Fr. 1'109.00 Hypothekarzinsen und Fr. 495.00 Nebenkosten). Seine bisherigen Wohnkosten reduzierten sich deshalb um Fr. 344.00. Da jedoch T._____ höhere Steuerfüsse habe als U._____, werde dieses Manko wieder aufgehoben. Es sei schätzungsweise vom gleichen Existenzminimum des Beklagten "für die ganze Phase" auszugehen (Berufung S. 13 f.).
4.9.3. Zu den Nebenkosten der vom Beklagten bis zum 30. September 2023 gemieteten Wohnung führte die Vorinstanz mit Verweis auf eine Beilage aus dem Scheidungsverfahren aus, diese betrügen Fr. 212.00. Weitere höhere Nebenkosten seien durch den Beklagten auszuweisen, was nicht erfolgt sei. Die blosse Behauptung und Schätzung höherer Nebenkosten könne nicht berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid, E. 4.3.2.3)
Auch im Berufungsverfahren belässt es der Beklagte auf einem pauschalen Verweis auf "massiv höhere Energiepreise", ohne substanziiert eine massgebliche Erhöhung seiner Mietnebenkosten glaubhaft zu machen. Dementsprechend hat es bei den Nebenkosten gemäss der vorinstanzlichen Berechnung zu bleiben.
4.9.4. Zu den Einzahlungen des Klägers in die Säule 3a führte die Vorinstanz aus, die Äufnung einer privaten Vorsorge bei gehobenen Verhältnissen sei lediglich dann zu berücksichtigen, wenn sie einem selbständig Erwerbstätigen dessen private berufliche Vorsorge ersetzen solle (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Dass die private Vorsorge eine Sparquote darstelle, welche vom Überschuss vorab abzuziehen wäre, werde vom Beklagten weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Die private Vorsorge des Beklagten habe dieser aus seinem Überschuss zu finanzieren (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.3).
Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich der Beklagte in seiner Berufung nicht auseinander. Für die Leistung von Beiträgen in die Säule 3a besteht weder eine gesetzliche Verpflichtung, noch ist sie vergleichbar mit der Abzahlung von Schulden. Entsprechend bleibt es dabei, dass diese Beiträge im familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten nicht zu berücksichtigen sind.
4.9.5. Zu den Wohnkosten des Beklagten ab dem 1. Oktober 2023 erwog die Vorinstanz, der ihm anzurechnende Hypothekarzins für die Wohnung in T._____ liege bei insgesamt rund Fr. 1'027.00 pro Monat. Für die Eigentumswohnung bestehe eine Festzinshypothek von 1.72 % pro Jahr auf dem Betrag von Fr. 225'000.00 sowie eine Saron-Hypothek auf dem Betrag von Fr. 325'000.00. Für die Saron-Hypothek sei von einem aktuellen Zinssatz von 1.7 % zuzüglich einer Marge von 0.9 % auszugehen. Daraus folge ein monatlicher Zins für die Festzinshypothek von Fr. 322.50 und ein solcher für die Saron-Hypothek von Fr. 704.15. Hinzu kämen Betriebskosten als Nebenkosten. Es sei von der letzten sich in den Akten befindlichen Betriebskostenabrechnung von Fr. 5'694.75 für das Jahr 2022 auszugehen. Daraus resultierten monatliche Nebenkosten von rund Fr. 475.00. Es sei zwar nicht ersichtlich, ob dieser Betrag den Erneuerungsfonds ebenfalls einschliesse. Er entspreche jedoch nahezu den sonst praxisgemäss angeschlagenen 0.7 % des Anlagewerts von Fr. 805'000.00, welche zu monatlich zu berücksichtigenden Nebenkosten von Fr. 469.60 führen würden. Die Anrechnung von Fr. 475.00 pro Monat sei daher angemessen (angefochtener Entscheid E. 4.5.2).
Der Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht ausreichend auseinander, indem er ohne weitere Begründung höhere Hypothekarzinsen und Nebenkosten behauptet. Sein Verweis auf die Angaben der Klägerin auf S. 10 der Klage schlägt zudem fehl, denn dort wurde der Betrag von Fr. 1'604.00 als Nettoertrag aus der Drittvermietung in der Zeit vor dem 1. Oktober 2023, als der Beklagte die betreffende Wohnung noch nicht selber bewohnte, und nicht als Wohnkosten des Beklagten für die Zeit nach dem 1. Oktober 2023 genannt. Es bleibt daher bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten.
4.9.6. Auch in Bezug auf seine Steuerbelastung setzt sich der Beklagte nicht ausreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander; entsprechend ist dieser Punkt mangels substanziierter Rüge nicht zu überprüfen.
4.10. 4.10.1. Im Ergebnis ist für den Zeitraum vom 3. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2023 von Einkommen der Klägerin von Fr. 1'618.00, des Beklagten von Fr. 13'017.00 und der Kinder von (unumstritten) je Fr. 200.00 auszugehen.
Demgegenüber betragen die familienrechtlichen Existenzminima Fr. 3'549.00 bei der Klägerin, Fr. 4'861.00 beim Beklagten, Fr. 3'105.00 bei C._____ und Fr. 854.00 bei D._____.
Da die (mit der Kinderbetreuung befasste) Klägerin mit ihrem Einkommen ihr Existenzminimum nicht decken kann, ergibt sich im Umfang des entsprechenden Mankos ein Betreuungsunterhalt (für beide Kinder zusammen) von insgesamt Fr. 1'931.00 (Fr. 3'549.00./. Fr. 1'618.00).
Das ungedeckte familienrechtliche Existenzminimum von C._____ beträgt Fr. 2'905.00 (Fr. 3'105.00./. Fr. 200.00); jenes von D._____ Fr. 654.00 (Fr. 854.00./. Fr. 200.00).
Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima aller Familienmitglieder verbleibt somit ein Überschuss von Fr. 2'666.00 (Fr. 13'017.00 Einkommen Beklagter./. Fr. 4'861.00 Existenzminimum Beklagter./. Fr. 1'931.00 Betreuungsunterhalt./. Fr. 2'905.00 ungedecktes Existenzminimum C._____./. Fr. 654.00 ungedecktes Existenzminimum D._____). Den beiden Kindern steht damit bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen ein Überschussanteil von je Fr. 444.35 (1/6) und den Parteien von je Fr. 888.65 (1/3) zu.
Daraus resultiert ein (rechnerischer) Unterhaltsanspruch der Klägerin im Umfang ihres Überschussanteils von Fr. 888.65, ein Betreuungsunterhalt (für beide Kinder zusammen) von Fr. 1'931.00 und ein Barunterhalt für C._____ von Fr. 3'349.35 (Fr. 2'905.00 ungedecktes Existenzminimum +
444.35 Überschussanteil) und für D._____ von Fr. 1'098.35 (Fr. 654.00 ungedecktes Existenzminimum + Fr. 444.35 Überschussanteil).
Demgegenüber ergab die vorinstanzliche Berechnung einen leicht tieferen ehelichen Unterhalt von Fr. 822.00 (angefochtener Entscheid E. 4.3.8.3). Aufgrund der für den Ehegattenunterhalt geltendem Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) und mangels Berufung der Klägerin hat es beim vorinstanzlich zugesprochenen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 822.00 sein Bewenden.
4.10.2. Im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 30. September 2023 ist der Klägerin kein Einkommen anzurechnen, dem Beklagten ein solches von Fr. 13'017.00 und den Kindern von (unumstritten) je Fr. 200.00.
Demgegenüber betragen die familienrechtlichen Existenzminima Fr. 3'377.00 bei der Klägerin, Fr. 4'861.00 beim Beklagten, Fr. 3'155.00 bei C._____ und Fr. 854.00 bei D._____.
Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin entspricht (mangels Einkommens) dem Betreuungsunterhalt (für beide Kinder). Das ungedeckte familienrechtliche Existenzminimum von C._____ beträgt Fr. 2'955.00 (Fr. 3'155.00./. Fr. 200.00); jenes von D._____ Fr. 654.00 (Fr. 854.00./. Fr. 200.00).
Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima aller Familienmitglieder verbleibt somit ein Überschuss von Fr. 1'170.00 (Fr. 13'017.00./. Fr. 4'861.00./. Fr. 3'377.00./. Fr. 2'955.00./. Fr. 654.00). Den beiden Kindern steht damit bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen ein Überschussanteil von je Fr. 195.00 und den Parteien von je Fr. 390.00 zu.
Daraus resultiert ein Unterhaltsanspruch der Klägerin im Umfang ihres Überschussanteils von Fr. 390.00, ein Betreuungsunterhalt (für beide Kinder zusammen) von Fr. 3'377.00 und ein Barunterhalt für C._____ von Fr. 3'150.00 (Fr. 2'955.00 + 195.00) und für D._____ von Fr. 849.00 (Fr. 654.00 + Fr. 195.00).
Demgegenüber ergab die vorinstanzliche Berechnung (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.2) einen Ehegattenunterhalt von Fr. 323.00. Aufgrund der für den Ehegattenunterhalt geltenden Dispositionsmaxime und mangels Berufung der Klägerin hat es beim vorinstanzlich zugesprochenen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 323.00 sein Bewenden.
4.10.3. Im Oktober 2023 ist der Klägerin weiterhin kein Einkommen anzurechnen, dem Beklagten ein solches von Fr. 10'555.00 und den Kindern von (unumstritten) je Fr. 200.00.
Demgegenüber betragen die familienrechtlichen Existenzminima Fr. 3'377.00 bei der Klägerin (unverändert, da noch keine berufsbedingten Kosten anfallen), Fr. 4'553.00 beim Beklagten, Fr. 3'155.00 bei C._____ und Fr. 854.00 bei D._____.
Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin entspricht (mangels Einkommens) grundsätzlich dem Betreuungsunterhalt (für beide Kinder; vgl. betreffend Kürzung Steuern: nächste zwei Absätze). Das ungedeckte familienrechtliche Existenzminimum von C._____ beträgt Fr. 2'955.00 (Fr. 3'155.00./. Fr. 200.00); jenes von D._____ Fr. 654.00 (Fr. 854.00./. Fr. 200.00).
Das vorhandene Einkommen vermag damit das familienrechtliche Existenzminimum nicht vollständig zu decken, sondern dieses kann nur im Rahmen der vorhandenen Mittel berücksichtigt werden (Unterdeckung von Fr. 984.00). Zu diesem Zweck rechtfertigt es sich, die Steueranteile der Familienmitglieder nur teilweise (proportional mit je 41.6 %) zu berücksichtigen. Daraus ergeben sich Steueranteile von Fr. 83.00 (anstatt Fr. 199.00) bei der Klägerin, Fr. 521.00 (anstatt Fr. 1'253.00) beim Beklagten, Fr. 72.00 (anstatt Fr. 173.00 bei C._____) und Fr. 25.00 (anstatt Fr. 60.00) bei D._____.
Die gekürzten familienrechtlichen Existenzminima betragen sodann Fr. 3'261.00 bei der Klägerin, Fr. 3'821.00 beim Beklagten, Fr. 3'054.00 bei C._____ und Fr. 819.00 bei D._____.
Der Betreuungsunterhalt (für beide Kinder) beträgt somit Fr. 3'261.00 und der Unterhaltsbeitrag für die Kinder entspricht ihrem ungedeckten Barbedarf von Fr. 2'854.00 für C._____ und Fr. 619.00 für D._____. Für die Zusprechung eines Ehegattenunterhalts verbleiben in diesem Monat keine Mittel.
4.10.4. Ab November 2023 steigt der Grundbetrag im Existenzminimum von D._____ um Fr. 200.00 und bei der Klägerin ist von ihrem neuen Erwerbseinkommen auszugehen.
Im Zeitraum vom 1. November 2023 bis zum 31. Januar 2024 ist der Klägerin demnach ein Einkommen von Fr. 2'440.00 anzurechnen, dem Beklagten ein solches von Fr. 10'555.00 und den Kindern von (unumstritten) je Fr. 200.00.
Demgegenüber betragen die familienrechtlichen Existenzminima Fr. 3'625.00 bei der Klägerin, Fr. 4'553.00 beim Beklagten, Fr. 3'155.00 bei C._____ und Fr. 1'054.00 bei D._____.
Die Klägerin fehlen aus ihrem Einkommen somit Fr. 1'185.00 zur Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums (Fr. 3'625.00./. Fr. 2'440.00), weshalb (für beide Kinder zusammen) ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe festzusetzen ist.
Das ungedeckte familienrechtliche Existenzminimum von C._____ beträgt Fr. 2'955.00 (Fr. 3'155.00./. Fr. 200.00); jenes von D._____ Fr. 854.00 (Fr. 1'054.00./. Fr. 200.00). Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima aller Familienmitglieder verbleibt somit ein Überschuss von Fr. 1'008.00 (Fr. 10'555.00./. Fr. 4'553.00./. Fr. 1'185.00./. Fr. 2'955.00./. Fr. 854.00). Den beiden Kindern steht damit bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen ein Überschussanteil von je Fr. 168.00 und den Parteien von je Fr. 336.00 zu.
Daraus resultiert ein Unterhaltsanspruch der Klägerin im Umfang ihres Überschussanteils von Fr. 336.00, ein Betreuungsunterhalt (für beide Kinder zusammen) von Fr. 1'185.00 (bzw. gerundet je Fr. 593.00) und ein Barunterhalt für C._____ von Fr. 3'123.00 (Fr. 2'955.00 + 168.00) und für D._____ von Fr. 1'022.00 (Fr. 854.00 + Fr. 168.00).
4.10.5. Ab 1. Februar 2024 ist von unveränderten Einkommen auszugehen: Der Klägerin ist demnach ein Einkommen von Fr. 2'440.00 anzurechnen, dem Beklagten ein solches von Fr. 10'555.00 und den Kindern von (unumstritten) je Fr. 200.00.
Demgegenüber betragen die familienrechtlichen Existenzminima Fr. 3'637.00 bei der Klägerin, Fr. 4'305.00 beim Beklagten, Fr. 3'215.00 bei C._____ und Fr. 1'058.00 bei D._____.
Der Klägerin fehlen aus ihrem Einkommen somit Fr. 1'197.00 zur Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums, weshalb (für beide Kinder zusammen) ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe festzusetzen ist. Das ungedeckte familienrechtliche Existenzminimum von C._____ beträgt Fr. 3'015.00 (Fr. 3'215.00./. Fr. 200.00), jenes von D._____ Fr. 858.00 (Fr. 1'058.00./. Fr. 200.00).
Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima aller Familienmitglieder verbleibt somit ein Überschuss von Fr. 1'180.00 (Fr. 10'555.00./. Fr. 4'305.00./. Fr. 1'197.00./. Fr. 3'015.00./. Fr. 858.00). Den beiden Kindern steht damit bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen ein Überschussanteil von je Fr. 197.00 und den Parteien von je Fr. 393.00 zu.
Daraus resultiert ein Unterhaltsanspruch der Klägerin im Umfang ihres Überschussanteils von Fr. 393.00, ein Betreuungsunterhalt (für beide Kinder zusammen) von Fr. 1'197.00 (bzw. gerundet je Fr. 599.00) und ein Barunterhalt für C._____ von Fr. 3'212.00 (Fr. 3'015.00 + 197.00) und für D._____ von Fr. 1'055.00 (Fr. 858.00 + Fr. 197.00).
4.11. 4.11.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten für den Zeitraum 3. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 bereits geleistete Unterhaltsbeiträge von Fr. 24'798.15 an (angefochtener Entscheid E. 4.3.10 und 4.3.11). In der Periode vom 1. August 2023 bis zum 30. September 2023 rechnete die Vorinstanz dem Beklagten Hypothekarzinsen und Nebenkosten für die eheliche Wohnung von insgesamt Fr. 3'638.00 an. Insgesamt verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten unter Berücksichtigung der genannten Beträge, für den Zeitraum vom 3. Januar 2023 bis zum 31. September 2023 ausstehende Unterhaltsbeiträge von Fr. 39'767.85 nachzuzahlen (angefochtener Entscheid E. 4.4.2 und Dispositiv-Ziffer 5).
4.11.2. Der Beklagte macht mit seiner Berufung (sinngemäss) geltend, die Vorinstanz hätte über die bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge nicht befinden sollen, da niemand einen diesbezüglichen Antrag gestellt habe. Er habe im Zeitraum Dezember 2022 bis September 2023 Fr. 56'989.00 an den Familienunterhalt bezahlt. Darüber hinaus habe er an die Kosten für die Privatschule von C._____ Fr. 6'825.00 bezahlt (8x Fr. 975.00). Damit habe er insgesamt sogar zu viel bezahlt. Er habe erst seine Zahlungen von Dezember 2022 bis April 2023 belegen können, weshalb er Belege für die Zahlungen von Mai bis September 2023 im Berufungsverfahren nachreiche. Die Vorinstanz hätte die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren belegten Zahlungen umfassend berücksichtigen und nicht kürzen dürfen (Berufung S. 16 f.).
4.11.3. Gemäss Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen schon erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen (HAUSHEER/REUSSER/ GEISER, in: Berner Kommentar, 1999, N. 23 zu Art. 173 ZGB; ISEN-RING/KESSLER, in: BSK-ZGB I, N. 11 zu Art. 173 ZGB; BRÄM/HASENBÖHLER, in: Zürcher Kommentar, 1998, N. 150 zu Art. 163 ZGB; BGE 135 III 315), d.h. es ist zunächst die Höhe des Unterhaltsanspruchs zu berechnen und alsdann unter Berücksichtigung von bereits erbrachten Leistungen der noch zu bezahlende Betrag festzulegen und zuzusprechen. Die Erhebung der bisherigen Leistungen bildet somit Teil der (rückwirkenden) Unterhaltsregelung. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die vom Beklagten bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in Abzug gebracht. Im Übrigen hat der Beklagte in Antrag-Ziffer 6 seiner Gesuchsantwort (act. 29) die Anrechnung der von ihm bereits geleisteten Unterhaltszahlungen auch beantragt.
4.11.4. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den vom Beklagten vor Vorinstanz vorgebrachten Behauptungen zu den von ihm bereits erbrachten Unterhaltsleistungen befasst (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.10 und 4.4.2). Soweit der Beklagte pauschal vorbringt, die Vorinstanz hätte alle von ihm behaupteten Unterhaltsleistungen ausnahmslos berücksichtigen müssen, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, genügt er seiner Rügepflicht nicht.
4.11.5. Die Zahlungen an die Privatschulkosten von C._____ hat die Vorinstanz mit Verweis auf die Vorbringen des Beklagten mit Fr. 4'875.00 berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 4.3.10.17). Dies entspricht den Ausführungen in der Stellungnahme (S. 24, act. 39 Rückseite; Zahlungen von Fr. 2'925.00 im März 2023 und je Fr. 975.00 im April und Mai 2023). Die Klägerin bestätigt mit der Berufungsantwort (S. 14), dass der Beklagte bis Juli 2023 Fr. 6'825.00 bezahlt habe. Die Differenz von Fr. 1'950.00 erklärt sich dadurch, dass die Vorinstanz die Zahlungen des Beklagten von je Fr. 975.00 im Juni und Juli 2023 nicht berücksichtigt hat. Dem Beklagten sind somit zusätzliche Zahlungen von Fr. 1'950.00 anzurechnen.
4.11.6. Im Weiteren hat die Vorinstanz gemäss E. 4.3.10.8 Zahlungen "an den Haushalt" der Klägerin (gemäss den ihr vorliegenden Belegen) nur von Januar bis Mai 2023 berücksichtigt. Mit der Berufung (Berufungsbeilage 3) belegt der Beklagte weitere Zahlungen an die Klägerin von je Fr. 3'500.00 am 31. Mai 2023 und 30. Juni 2023, Fr. 2'500.00 am 25. Juli 2023 sowie je Fr. 3'000.00 am 29. August 2023 und am 26. September 2023 (vgl. auch damit übereinstimmend Berufungsantwortbeilage 3).
Soweit die Klägerin einwendet, die in Berufungsbeilage 3 eingereichten Beilagen seien zum überwiegenden Teil vollkommen unlesbar (Berufungsantwort, S. 3), trifft dies nur bedingt zu: Pro Monat enthält die Beilage ein mit "[…]" überschriebenes Übersichtsblatt, darauf folgend ein Blatt, in welchem alle Belege zum betreffenden Monat sehr stark verkleinert und damit tatsächlich unleserlich abgedruckt sind, und dahinter dieselben Belege einzeln in lesbarer (Schrift-)Grösse. Auf diese Belege kann abgestellt werden.
Dem Beklagten sind damit zusätzlich Zahlungen von Fr. 15'500.00 anzurechnen.
4.11.7. Betreffend den Hypothekarzins und die Nebenkosten für die eheliche Wohnung berücksichtigte die Vorinstanz für den Zeitraum Januar – Juli 2023 mit Verweis auf Beilage 5 der Stellungnahme bereits geleistete Beträge von Fr. 4'221.10. Die in dieser Beilage enthaltenen Belege decken wiederum nur den Zeitraum bis Mai 2023 ab. Es sind zusätzlich die mit Berufungsbeilage 3 belegten Zahlungen von Fr. 3'462.20 am 30. Juni 2023 (Hypothekarzinsen), von Fr. 1'607.00 am 7. Juli 2023 (Nebenkosten), von Fr. 1'832.45 am 14. August 2023 (Hypothekarzinsen) sowie von Fr. 2'116.95 am 29. September 2023 (Hypothekarzinsen) zu berücksichtigen.
Für den Zeitraum August – September 2023 berücksichtige die Vorinstanz allerdings bereits Hypothekarzinsen und Nebenkosten von Fr. 3'638.00 (angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Insgesamt sind somit unter diesem Titel zusätzlich bereits geleistete Unterhaltszahlungen von Fr. 5'380.60 anzurechnen (Fr. 3'462.20 + Fr. 1'607.00 + Fr. 1'832.45 + Fr. 2'116.95./. Fr. 3'638.00).
4.11.8. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 reichte der Beklagte weitere Belege zu von ihm erbrachten Zahlungen in den Monaten Oktober bis Dezember 2023 ein. Als Zahlungen an den Unterhalt sind anzurechnen die Zahlungen von je Fr. 536.00 am 9. Oktober 2023 und am 27. Oktober 2023 (Nebenkosten), an die Klägerin von Fr. 1'000.00 am 31. Oktober 2023 und per TWINT von Fr. 400.00 und Fr. 1'000.00 am 28. Oktober 2023 (vgl. auch Berufungsantwort S. 15), von Fr. 536.00 am 27. November 2023 (Nebenkosten), von Fr. 2'400.00 an die Klägerin am 30. November 2023, von Fr. 536.00 am 27. Dezember 2023 (Nebenkosten), von Fr. 3'946.80 am 29. Dezember 2023 (Hypothekarzinsen) und von Fr. 2'400.00 an die Klägerin am 29. Dezember 2023. Insgesamt sind dem Beklagten im Zeitraum Oktober bis Dezember 2023 bereits getätigte Zahlungen von Fr. 13'290.80 an seine Unterhaltsschuld anzurechnen (Fr. 536.00 + Fr. 536.00 + Fr. 1'000.00 + Fr. 400.00 + Fr. 1'000.00 + Fr. 536.00 + Fr. 2'400.00 + Fr. 536.00 + Fr. 3'946.80 + Fr. 2'400.00).
4.11.9. Weitere Zahlungen sind nicht an die Unterhaltsschuld des Beklagten anzurechnen, insbesondere nicht behauptete Ausgaben für Kleider und andere Gebrauchsgegenstände der Kinder. Der Beklagte hat seinen Unterhaltsbeitrag grundsätzlich durch Barzahlung zu leisten und nicht, indem er den Kindern Gegenstände kauft.
4.12. Die vom Beklagten für die Monate Januar bis Juli 2023 insgesamt geschuldeten Unterhaltsbeiträge belaufen sich auf Fr. 50'404.90 (7x [Betreuungsunterhalt 1'931.00 + Barunterhalt C._____ Fr. 3'349.35 + Barunterhalt D._____ Fr. 1'098.35 + Ehegattenunterhalt Fr. 822.00]).
Für die Monate August und September 2023 betragen sie insgesamt Fr. 15'398.00 (2x [Betreuungsunterhalt 3'377.00 + Barunterhalt C._____ Fr. 3'150.00 + Barunterhalt D._____ Fr. 849.00 + Ehegattenunterhalt Fr. 323.00]).
Im Monat Oktober 2023 belaufen sie sich insgesamt auf Fr. 6'734.00 (Betreuungsunterhalt 3'261.00 + Barunterhalt C._____ Fr. 2'854.00 + Barunterhalt D._____ Fr. 619.00; kein Ehegattenunterhalt).
In den Monaten November und Dezember 2023 betragen sie insgesamt Fr. 11'332.00 (2x [Betreuungsunterhalt 1'185.00 + Barunterhalt C._____ Fr. 3'123.00 + Barunterhalt D._____ Fr. 1'022.00 + Ehegattenunterhalt Fr. 336.00]).
Die insgesamt für die Periode von Januar bis Dezember 2023 geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragen somit Fr. 83'868.90 (Fr. 50'404.90 + Fr. 15'398.00 + Fr. 6'734.00 + Fr. 11'332.00).
Demgegenüber stehen die vom Beklagten bereits berücksichtigten Unterhaltsleistungen von Fr. 24'798.15 (angefochtener Entscheid E. 4.3.11) sowie die zusätzlich zu berücksichtigenden Zahlungen von Fr. 1'950.00 (oben E. 4.11.5), Fr. 15'500.00 (oben E. 4.11.6), 5'380.60 (oben E. 4.11.7) und Fr. 13'290.80 (oben E. 4.11.8), insgesamt Fr. 60'919.55. Somit hat der Beklage für die Periode vom 3. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 der Klägerin noch Fr. 22'949.35 (Fr. 83'868.90./. Fr. 60'919.55) zu bezahlen.
4.13. 4.13.1. Mit Dispositiv-Ziffer 7.2 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens, der Klägerin unaufgefordert jeweils spätestens per März des Folgejahrs die Hälfte seines im entsprechenden Jahr erhalten Bonus' unter Beilage des Lohnausweises zu überweisen, erstmals für das Jahr 2023 im März 2024.
4.13.2. Der Beklagte verlangt mit seiner Berufung (S. 15), diese Dispositiv-Ziffer sei zu streichen, da gemäss neuem Arbeitsvertrag ab 1. Oktober 2023 gar kein Bonus mehr von Seiten des Arbeitgebers geschuldet sei.
4.13.3. Die Auszahlung eines Bonus durch den Arbeitgeber setzt keine vertragliche Verpflichtung voraus, sondern kann auch freiwillig erfolgen (vgl. für Details STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012 N. 2 zu Art. 322d OR). Entsprechend lässt sich daraus, dass sich im neuen Arbeitsvertrag des Beklagten (Beilage 3 zur Eingabe vom 26. Juli 2023) keine Angaben zu einem Bonus finden, auch nicht darauf schliessen, dass kein solcher ausbezahlt wird. Dem Beklagten ist es ohne Weiteres zumutbar, sich für die Dauer des Scheidungsverfahrens einmal jährlich darüber auszuweisen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er einen Bonus erhalten hat. Auch die hälftige Teilung eines allfälligen Bonus ist nicht zu beanstanden. Die Berufung des Beklagten ist diesbezüglich abzuweisen.
5.
5.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
5.2. Der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung betreffend die ganz im Vordergrund stehenden Unterhaltsverpflichtungen ganz überwiegend, obsiegt aber zu einem gewissen Teil betreffend die Anrechnung der bereits von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen; die eher nebensächlichen weiteren Punkte der Berufung (der Beklagte zog die Berufung betreffend das Fahrzeug […] sinngemäss zurück, er unterliegt bezüglich des Auskunftsbegehrens, betreffend die Bonusregelung sowie die Formulierung von Dispositiv-Ziffer 6.2) fallen bei der Kostenverteilung nur wenig ins Gewicht.
5.3. Bei diesem Verfahrensausgang ist die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 dem Beklagten und zu einem Viertel mit Fr. 500.00 der Klägerin aufzuerlegen.
5.4. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte ihrer Parteikosten zu bezahlen. Diese werden - ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), einem Abzug von 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 AnwT) und dem Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 % (im Jahr 2023 geltender Ansatz, da die Anwaltsleistungen ganz überwiegend noch in jenem Jahr erbracht wurden) - auf Fr. 2'230.00 festgesetzt.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten und von Amtes wegen wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ vom 25. September 2023 in den Dispositiv-Ziffern 5, 6.1 und 7.1 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
5.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 3. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 ausstehende Unterhaltsbeiträge von Fr. 22'949.35 nachzuzahlen.
6.
6.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab 1. Januar 2024 monatlich vorschüssig folgende Beiträge, je zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:
Für C._____: vom 1. Januar 2024 – 31. Januar 2024 Fr. 3'716.00 (Fr. 3'123.00 Bar- und Fr. 593.00 Betreuungsunterhalt) ab 1. Februar 2024 Fr. 3'811.00 (Fr. 3'212.00 Bar- und Fr. 599.00 Betreuungsunterhalt)
Für D._____: vom 1. Januar 2024 – 31. Januar 2024 Fr. 1'615.00 (Fr. 1'022.00 Bar- und Fr. 593.00 Betreuungsunterhalt) ab 1. Februar 2024 Fr. 1'654.00 (Fr. 1'055.00 Bar- und Fr. 599.00 Betreuungsunterhalt)
7.
7.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab 1. Januar 2024 monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen:
vom 1. Januar 2024 – 31. Januar 2024 Fr. 336.00 ab 1. Februar 2024 Fr. 393.00
1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit sie nicht infolge Rückzugs gegenstandslos geworden ist.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu drei Vierteln, mit Fr. 1'500.00, dem Beklagten und zu einem Drittel, mit Fr. 500.00, der Klägerin auferlegt, und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet, so dass die Klägerin dem Beklagten Fr. 500.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 ZPO).
3.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Hälfte ihrer richterlich auf Fr. 2'230.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 1'115.00, zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 24. Januar 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess