ZSU.2023.233
ZSU.2023.233 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2024-01-15
15. Januar 2024Deutsch7 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.233 (SR.2023.96) Art. 1 Entscheid vom 15. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, […] vertreten durch Stiftung […], […] Beklagte...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2023.233 (SR.2023.96) Art. 1
Entscheid vom 15. Januar 2024
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Walker
Klägerin A._____, […] vertreten durch Stiftung […], […]
Beklagte B._____ GmbH, […]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2023)
Sachverhalt
1.
Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts C._____ vom tt.mm.2023 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 8'514.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Mai 2022 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde "Beiträge 2021 - Schlussrechnung 04.05.2022" angegeben.
Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 5. September 2023 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Zurzach um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 8'514.35 nebst Zins zu 5 % seit 5. Mai 2022 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
2.2. Die Beklagte erstattete keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch.
2.3. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Zurzach:
" 1. Das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts C.___ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.2023) wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 13. Oktober 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bezirksgericht Zurzach und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung.
3.2. Das Bezirksgericht Zurzach leitete die Rechtsmitteleingabe mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter.
3.3. Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: SUTTER-SOMM/HASEN-BÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
2.
2.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Provisorische Rechtsöffnung werde erteilt, wenn die Forderung des Gläubigers auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruhe (angefochtener Entscheid E. 3.4.1). Die Klägerin reiche eine "Lohnsummenmeldung / Beitragsabrechnung 2021" zu den Akten, auf welcher, bei einer effektiven Lohnsumme 2021 von Fr. 169'863.00 und einem Beitragssatz von 7.75 %, ein Betrag von Fr. 13'164.38 für das Jahr 2021, abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen, "anerkannt" werde. Die von der Klägerin eingereichten Beilagen stellten keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, da es an einer unterschriftlich anerkannten Schuld fehle. Auf der Beilage "Lohnsummenmeldung / Beitragsabrechnung 2020" finde sich zwar eine Unterschrift. Die Unterschrift auf dem Formular sei aber nicht diejenige der Beklagten bzw. ihres zeichnungsberechtigten Geschäftsführers E._____, sondern es handle sich um die Unterschrift einer bei der F._____ AG tätigen Person. Ob die F._____ AG für die Beklagte bevollmächtigt gewesen sei, das Formular auszufüllen, sei aus den eingereichten Akten nicht zu erkennen (angefochtener Entscheid E. 3.4.2).
2.2. Die Klägerin bringt mit Beschwerde vor, es sei vergessen worden, die von der Beklagten an die F._____ AG ausgestellte Vollmacht der Vorinstanz zuzustellen. Sie sende diese daher nun ein und hoffe, die Rechtsöffnung könne erteilt werden.
2.3. Wie die Klägerin selbst eingesteht, wurde die Vollmacht vom 29. Mai 2020 im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingebracht. Diese kann deshalb als im Beschwerdeverfahren unzulässiges Novum nicht berücksichtigt werden (vorstehend E. 1.1). Weitere Rügen wurden nicht vorgebracht (vgl. vorstehend E. 1.2). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 250.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 SchKG) und wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 450.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist kein Aufwand entstanden. Eine Parteientschädigung ist demnach nicht zuzusprechen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Klägerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 450.00 verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 15. Januar 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Massari Walker