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Entscheid

ZSU.2023.24

ZSU.2023.24 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2023-03-20

20. März 2023Deutsch19 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.24 (SR.2022.174) Art. 14 Entscheid vom 20. März 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella Kläger Staat Solothurn, Handelsregisteramt des Kantons Solothurn,...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2023.24 (SR.2022.174) Art. 14

Entscheid vom 20. März 2023

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella

Kläger Staat Solothurn, Handelsregisteramt des Kantons Solothurn, Schmelzihof Wengimattstrasse, 4710 Balsthal vertreten durch Amt für Finanzen, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn

Beklagter A._____, [...]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. K des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj)

Sachverhalt

1.

Mit Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj wurde der Beklagte vom Kläger für eine Forderung von Fr. 110.00 nebst Zins zu 3 % auf Fr. 60.00 seit 24. März 2022 sowie Betreibungskosten von Fr. 33.30 betrieben (Betreibung Nr. K des Regionalen Betreibungsamtes Q.). Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Der Kläger stellte mit Eingabe vom 26. September 2022 (Postaufgabe) beim Gerichtspräsidium Aarau das Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 110.00 sowie für die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 33.30.

2.2. 2.2.1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 (Postaufgabe) nahm der Beklagte zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung und beantragte (unter anderem) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eine Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme sowie die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss eines im Kanton S. laufenden Strafverfahrens (J).

2.2.2. Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Aarau wies mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und mit Verfügung vom 18. November 2022 wurde ihm eine letzte Frist für eine allfällige ergänzende Stellungnahme gesetzt.

2.2.3. Mit Eingabe vom 24. November 2022 beantragte der Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens oder die Sistierung des Verfahrens, bis Antworten auf seine Schreiben vom 23. bzw. 24. November 2022 an B. bzw. an den C. vorlägen und das laufende Strafverfahren J abgeschlossen sei.

2.3. Am 8. Dezember 2022 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau:

"1. Der Gesuchstellerin [= Kläger] wird in der Betreibung Nr. K des Regionalen Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 26. September 2022) für den Betrag von Fr. 110.00 nebst Zins zu 3 % seit 24. März 2022 und für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 33.30 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 80.00 wird dem Gesuchsgegner [= Beklagter] auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 80.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 80.00 direkt zu ersetzen hat.

3.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen."

3.

Gegen diesen ihm am 27. Januar 2023 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 6. Februar 2023 (Postaufgabe) fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

"1) Das Urteil ist aufzuheben, und das Rechtsöffnungsgesuch ist abzuweisen:

a.-k. [weil….]

2) Das Obergericht möge meine Eingaben vom 16.10.2022, 24.11.2022, und 21.12.2022, bitte sorgfältig studieren und prüfen, darin konkrete Hinweise auf mutmassliche Straftaten kantonaler Amtspersonen in S., mit Bitte um Wahrung der Anzeigepflicht nach Artikel 34 Absatz 1 EG StPO des Kantons Aargau durch den zuständigen Richter des Obergerichts, mit Kopie an mich gemäss Artikel 6 BGÖ bis zum 28.02.2023 3) Das Obergericht möge mein Schreiben an D. im Anhang bitte sorgfältig studieren und prüfen, darin konkrete Hinweise auf mutmassliche Straftaten kantonaler Amtspersonen in S., mit Bitte um Wahrung der Anzeigepflicht nach Artikel 34 Absatz 1 EG StPO des Kantons Aargau durch den zuständigen Richter des Obergerichts, mit Kopie an mich gemäss Artikel 6 BGÖ bis zum 28.02.2023.

4) Ich stelle erneut Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und bitte um Gewährung der Kostenübernahme für einen Rechtsbeistand. Meine wirtschaftliche Situation hat sich seit meinem letzten Antrag nicht geändert.

5) Ich stelle Antrag auf Aufwands- und Kostenentschädigung für eigene Umtriebe im Umfang von fünfzig Arbeitsstunden für Schreibarbeiten und Gesetzesstudium nach dem Stundensatz für einen gesetzlichen Rechtsbeistand, dazu eine Genugtuung in gleicher Höhe für erlittenes Unrecht durch staatliche Amtsträger.

6) Ich stelle Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Urteils SR.2022.174 vom 08.12.2022 nach Artikel 325 Abs. 1 und 2 ZPO."

Erwägungen

1.

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Nachdem der Beklagte durch die von der Vorinstanz erteilte definitive Rechtsöffnung beschwert ist und er die in Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten hat, ist auf seine Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

Mit Bezug auf die "Anträge" 2 und 3 ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um Rechtsmittelanträge handelt, d.h. Willensbekundungen, wie der vorinstanzliche Entscheid geändert werden soll. Auf die darin enthaltene Bitte um Wahrung der Anzeigepflicht nach Art. 34 Abs. 1 EG StPO betreffend mutmasslich von S. Amtspersonen begangene Straftaten mit Kopie an den Beklagten gemäss Art. 6 BGÖ (innert vom Beklagten gesetzter Frist) ist nicht weiter einzugehen. Die Einreichung von Strafanzeigen ist nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Zudem sind, abgesehen davon, dass Art. 6 BGÖ auf das vorliegende kantonale Gerichtsverfahren von vornherein keine Anwendung findet (vgl. Art. 2 und 3 BGÖ zum persönlichen und sachlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes), keine Verbrechen oder schwere Vergehen ersichtlich, die das Obergericht zu einer Strafanzeige verpflichten würden.

Mit Bezug auf die "Anträge" 2 und 3 ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um Rechtsmittelanträge handelt, d.h. Willensbekundungen, wie der vorinstanzliche Entscheid geändert werden soll. Auf die darin enthaltene Bitte um Wahrung der Anzeigepflicht nach Art. 34 Abs. 1 EG StPO betreffend mutmasslich von S. Amtspersonen begangene Straftaten mit Kopie an den Beklagten gemäss Art. 6 BGÖ (innert vom Beklagten gesetzter Frist) ist nicht weiter einzugehen. Die Einreichung von Strafanzeigen ist nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Zudem sind, abgesehen davon, dass Art. 6 BGÖ auf das vorliegende kantonale Gerichtsverfahren von vornherein keine Anwendung findet (vgl. Art. 2 und 3 BGÖ zum persönlichen und sachlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes), keine Verbrechen oder schwere Vergehen ersichtlich, die das Obergericht zu einer Strafanzeige verpflichten würden.

Mit seiner Beschwerde (Antrag Ziffer 5) verlangt der Beklagte zudem neu eine Genugtuung "für erlittenes Unrecht durch staatliche Amtsträger". Dabei handelt es sich um ein neues Begehren, welches im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dazu kommt, dass ein auf Geldzahlung gerichtetes Begehren zu beziffern ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Auch daran mangelt es vorliegend. Auf das Begehren ist nicht einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 4A_149/2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, weil die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (FREI-BURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

3.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das klägerische Rechtsöffnungsbegehren gutgeheissen und zur Begründung – nach zutreffenden Ausführungen zur Rechtslage, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid E. 2) – dafürgehalten, der Kläger habe als Rechtsöffnungstitel ein als Rechnung/Verfügung betiteltes Dokument ins Recht (Gesuchsbeilage 2 [Nummerierung durch Obergericht hinzugefügt]) eingereicht, dessen Rechtskraft durch die zuständige Behörde am 22. September 2022 bescheinigt worden sei (Gesuchsbeilage 5). Der Beklagte habe in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2022 insbesondere geltend gemacht, die F. habe beim Handelsregister in Solothurn die Mutation (gemeint die Löschung des Beklagten als Verwaltungsrat der besagten AG aus dem Register) zur Eintragung gebracht; doch glaube G. vom Kanton Solothurn nicht, dass die F. die Mutation veranlasst habe, sondern er privat, weshalb das Handelsregisteramt Solothurn von ihm privat Fr. 60.00 wolle. Auf diesen Einwand des Beklagten könne im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden. Er hätte auf dem Rechtsmittelweg gegen die Verfügung selbst vorgebracht werden müssen. Das sei nicht geschehen, weshalb die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Die Forderung des Klägers sei in voller Höhe ausgewiesen und fällig, weshalb dem Rechtsöffnungsbegehren über diesen Betrag zu entsprechen sei (angefochtener Entscheid 3 und 4).

4.

4.1. In seiner Beschwerde und den von ihm im Rechtsöffnungsverfahren verfassten Eingaben wie auch in den mit diesen verurkundeten Beilagen schildert der Beklagte ausführlich die Vorgeschichte, die zur Rechnung des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn geführt hat, für die er betrieben wurde und für die nun im vorliegenden Verfahren definitive Rechtsöffnung verlangt wird. Weil sich die Vorinstanz nach seiner Ansicht nicht zu allen diesen Vorbringen geäussert hat, hält er dieser die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht die von ihm als angezeigt erachteten Amtshandlungen (insbesondere Erstattung von Anzeigen gegen Amtspersonen des Kantons S., vgl. wiederum die Rechtsmittelanträge 2 und 3) vorgenommen hat, leitet er ferner ab, dass die Vorinstanz verschiedene Straftaten (Begünstigung, Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Falschbeurkundung, arglistige Vermögensschädigung sowie Betrug gemäss Art. 305, 312, 314, 317, 151 und 146 StGB) begangen habe (vgl. Beschwerde S. 9).

4.2. Abgesehen davon, dass im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel – von Gesetzes wegen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) – unbeachtlich sind, übersieht der Beklagte, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass

sich eine Behörde in ihrer Entscheidbegründung mit jedem einzelnen Vorbringen einer Partei auseinandersetzt und jedes einzelne Argument widerlegt. Aus dem Anspruch folgt vielmehr die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann und soll. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

Vor diesem Hintergrund durfte sich die Vorinstanz grundsätzlich auf die entscheidwesentlichen Vorbringen des Beklagten beschränken (vgl. dazu nachstehende E. 4.3). Was den Beklagten bewog, sein Amt als einziger Verwaltungsrat der F. niederzulegen, ist irrelevant. Von Bedeutung ist, dass er dem Handelsregisteramt Solothurn mit Schreiben vom 12. Januar 2022 (Beilage 5 zur Stellungnahme des Beklagten vom 16. Oktober 2022) mitteilte: "Hiermit lege ich mein Amt als Verwaltungsrat der F. mit sofortiger Wirkung nieder. Bitte veranlassen Sie die Löschung der Eintragung im Handelsregister." Dies entspricht der Regelung von Art. 933 OR, wonach jede Änderung von im Handelsregister eingetragenen Tatsachen wiederum eingetragen werden muss und eine ausgeschiedene Person das Recht hat, die Löschung ihres Eintrags anzumelden (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 lit. a Handelsregisterverordnung [HRegV], wonach die betroffenen Personen die Löschung von Mitgliedern der Organe oder die Löschung von Vertretungsbefugnissen selbst anmelden können). In der Folge stellte das Handelsregisteramt Solothurn dem Beklagten für die entsprechend dieser Mitteilung und dem Löschungsantrag erbrachte staatliche Dienstleistung eine Gebühr in Rechnung (Art. 941 Abs. 1 OR; Art. 1 Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister [GebV-HReg]). Für die Vorinstanz stellte sich dabei einzig die Frage, ob ihr ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne einer rechtskräftigen Verwaltungsverfügung vorgelegt wurde, was zu bejahen ist. Der Kläger stützt sich auf die "Rechnung/Verfügung" des Handelsregisteramts vom 22. Februar 2022, die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (Gesuchsbeilage 2). Gegen diese Verfügung hat der Beklagte unbestrittenermassen kein Rechtsmittel ergriffen. Dass die Rechnungsstellung in quantitativer Hinsicht nicht verordnungskonform (vgl. GebV-HReg) erfolgte, machte der Beklagte nicht geltend. Vielmehr erhob er einzig den Einwand, dass zu Unrecht er als Privatperson mit der Rechnung bedacht worden sei, obwohl er das Gesuch um Löschung im Namen der Gesellschaft gestellt habe. Mit diesem in der Beschwerde (S. 7) aufrechterhaltenen Einwand hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 4) ausdrücklich befasst und dem Beklagten zu Recht entgegengehalten, dass dieser Einwand auf dem Rechtsmittelweg, der dem Beklagten gegen die Verfügung offen stand, hätte vorgebracht werden können und müssen; im vorliegenden Vollstreckungsverfahren könne darauf nicht mehr eingegangen werden.

4.3. Zu ergänzen bleibt in diesem Zusammenhang ein Zweifaches:

4.3.1. In seiner Beschwerde (S. 7) erklärt der Beklagte, er habe keine Rechtsmittel ergriffen, weil er "aus fast fünf Jahren Auseinandersetzung mit der Schweizer Justiz verstanden habe, wie die Schweiz in ihrem Innersten funktionier[e] und wie kantonale Gerichte und Ämter sich finanzier[t]en, über Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch, was man im vorliegenden Verfahren schon wieder sehr schön erleben und dokumentieren [könne]"; in der vom Kläger eingeleiteten Betreibung habe er Rechtsvorschlag erhoben, weil er als Privatperson keine Mutation angemeldet habe.

Diesbezüglich ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass Entscheide staatlicher Behörden (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) grundsätzlich (d.h. vorbehältlich ihrer Nichtigkeit, dazu nachfolgende E. 4.3.2) nur auf dem Rechtsmittelweg beseitigt bzw. ausser Kraft gesetzt werden können. Es widerspräche dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn von einem Entscheid (Urteil oder Verfügung) Betroffene, die von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, einen Entscheid an Rechtsmittelinstanzen weiterzuziehen, keinen Gebrauch machen, in Folgeverfahren erfolgreich (angebliche) Mängel dieses Entscheids geltend machen könnten.

4.3.2. 4.3.2.1. Immerhin kann ein staatlicher Entscheid nichtig sein. Nichtigkeit ist von jeder Behörde zu jedem Zeitpunkt zu beachten. Allerdings stellt Nichtigkeit eine seltene Ausnahme dar. Nichtig sind Verfügungen nur, wenn der ihr anhaftende Mangel kumulativ schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Bejahung der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird: Zu denken ist in erster Linie an Fälle des Erlasses einer Verfügung durch eine sachlich oder funktionell unzuständige Behörde, aber auch an schwerwiegende Verfahrensmängel (inkl. Formfehler); inhaltliche Fehler müssen besonders schwer wiegen, um Nichtigkeit zu begründen (vgl. dazu STAEHELIN, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2020, N. 128 zu Art. 80 SchKG [mit zahlreichen Hinweisen], der insbesondere erwähnt, dass Verletzungen des rechtlichen Gehörs nur in seltenen Fällen und auch inhaltliche Willkür nur in krassen Fällen zu Nichtigkeit führen).

4.3.2.2. Vorliegend ist eine Nichtigkeit des vom Kläger eingereichten Rechtsöffnungstitels nicht erkennbar.

4.3.2.2.1. Ein Mitglied des Verwaltungsrats einer AG kann aus diesem – analog zu Art. 404 OR – jederzeit zurücktreten; statutarische oder reglementarische Einschränkungen des Demissionsrechts sind nicht zulässig, doch kann ein Rücktritt zur Unzeit eine Schadenersatzpflicht – analog zu Art. 404 Abs. 2 OR – auslösen (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 27 Rz. 43; W ERNLI/RIZZI, Basler Kommentar, 5. Aufl., 2016, N. 11b zu Art. 710 OR). Problematisch ist die Demission des einzigen Mitglieds des Verwaltungsrats oder eines ganzen Verwaltungsrats, wenn der Gesellschaft keine Gelegenheit zur Bestellung eines neuen Verwaltungsrats gegeben worden ist; dies stellt eine Verletzung der Sorgfalts- und Treupflicht dar, was zusätzlich zur Schadenersatzpflicht nach Art. 404 Abs. 2 OR analog zu einer Schadenersatzpflicht nach Art. 754 Abs. 1 OR führen kann (W ERNLI/RIZZI, a.a.O., N. 11g zu Art. 710 OR). Bei der Demission handelt es sich um eine gesellschaftsinterne Angelegenheit. Gestützt auf die Rücktrittserklärung hat die Gesellschaft beim Handelsregisteramt die Löschung des Eintrags zu erwirken (Art. 933 Abs. 1 OR). Diese Anmeldung durch die juristische Person erfolgt durch eine (noch) zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person. Nach Art. 933 Abs. 2 OR hat aber auch eine ausgeschiedene Person das Recht, die Löschung ihres Eintrags anzumelden.

Die vom Beklagten abgegebene Erklärung vom 12. Januar 2022 an das Handelsregisteramt, dass er "[h]iermit" sein Verwaltungsratsamt niederlege und dass er um die Veranlassung der Löschung des HR-Eintrags bitte (Beilage 5 zur Stellungnahme des Beklagten vom 16. Oktober 2022), erfolgte zwar auf Briefpapier der F. und unter der Unterschrift des Beklagten ist angegeben:

"[...] A. F."

Unbesehen dessen, dass der Beklagte somit den Briefkopf der F. verwendete und in deren Namen unterzeichnete, handelte es sich inhaltlich nicht um eine Löschungsanmeldung durch die Gesellschaft nach Art. 933 Abs. 1 OR. Denn die Demission hat eben gegenüber der Gesellschaft zu erfolgen, die alsdann durch eine zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person die Löschung beim Handelsregister zu beantragen hat. Der Beklagte konnte dieses Vorgehen nicht eigenmächtig durch eine an das Handelsregister gerichtete Demissionserklärung mit Löschungsanmeldung ersetzen. Demgemäss ist es korrekt (und auf jeden Fall nicht qualifiziert rechtsfehlerhaft), dass das Handelsregisteramt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GebV-HReg dem Beklagten die Löschung persönlich in Rechnung stellte und damit sinngemäss von einer Löschungsanmeldung durch den Beklagten nach Art. 933 Abs. 2 OR ausging.

4.3.2.2.2. Die ausdrücklich in Verfügungsform ergangene Rechnung (Gesuchsbeilage 2) enthält keine Begründung. Da das Recht auf Entscheidbegründung Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, N. 8 zu Art. 53 ZPO), lässt sich fragen, ob die Absenz einer jeden Begründung eine die Nichtigkeit begründende schwere Gehörsverletzung darstellt. Dies ist zu verneinen. Denn mit Bezug auf Verfahrenskosten sind die Anforderungen an die Begründungspflicht erheblich herabgesetzt. Einer Begründung bedarf die Verlegung von Verfahrenskosten in einem Zweiparteienverfahren, wobei allerdings in aller Regel ein Hinweis auf die angewandte Gesetzesbestimmung ausreicht. Für die Festsetzung der Kostenhöhe ist eine Begründung in aller Regel entbehrlich, weil diese anhand der gesetzlichen Tarife nachvollzogen werden kann (vgl. BGE 111 Ia 1; RÜEGG/RÜEGG, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, N. 1 zu Art. 104 ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 2019, § 16 Rz. 34). Vorliegend hat das Handelsregisteramt Rechnung für eine unbestrittenermassen verlangte Dienstleistung (Registerführung) gestellt, wobei solche Dienstleistungen notorisch kostenpflichtig sind. Die Rechnungsstellung erfolgte tarifgemäss (vgl. Ziff. 1.3 des Anhangs der GebV-HReg). Unter Berücksichtigung dieses speziellen Inhalts des vorliegenden Rechtsöffnungstitels (Festsetzung einer Gebühr ohne Ermessensbetätigung in einem Einparteienverfahren) ist trotz Fehlens einer Begründung eine Nichtigkeit zu verneinen.

5.

5.1. Im Zusammenhang mit der Begründungspflicht ist zu erwähnen, dass der Beklagte in seiner Beschwerde (S. 4 unten) der Vorinstanz vorwirft, den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid ohne Begründung erlassen und die Begründung erst "15 Tage nach Ablauf der gesetzten Frist (gemeint offenbar die vom Beklagten mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 "gesetzte" Frist, act. 45) eingereicht" zu haben.

Der Beklagte verkennt, dass das Gericht einen Entscheid ohne Begründung eröffnen kann, wobei es auf entsprechendes Verlangen einer Partei eine Begründung nachliefern muss (Art. 239 Abs. 1 und 2 ZPO). Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen, ohne dass es die vom Beklagten mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 gesetzte Frist zu beachten hatte.

5.2. Der Beklagte stellt ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin, die den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid als Einzelrichterin erlassen hat, dies wegen fehlender Neutralität, Amtswillkür und Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, unvollständiger und falscher Sachdarstellung in der Urteilsbegründung mit Verweigerung des rechtlichen Gehörs unter mutmasslich vorsätzlicher Täuschung des Beklagten und der Folgeinstanz zwecks Einschränkung des Entscheidungsspielraums, Fristversäumnis bei der Urteilsbegründung, Dienstpflichtverletzung im Amt, mutmasslicher Durchführung von Straftaten im Amt und mutmasslicher Mittäterschaft bei der Durchführung von Straftaten. Ferner stellt der Beklagte Strafanzeige gegen die Gerichtspräsidentin, aber auch gegen die Leiterin Inkasso im klägerischen Amt für Finanzen und ersucht um deren Weiterleitung nach § 34 Abs. 1 EG StPO.

Im Lichte der bisherigen Ausführungen ist eine Befangenheit der Gerichtspräsidentin nicht erkennbar. Diese hat sich insbesondere keines Verstosses gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör schuldig gemacht, sondern sich zu Recht auf das entscheidwesentliche Vorbringen des Beklagten beschränkt (vgl. vorstehende E. 4.2). Durch diese Beschränkung hat sie selbstredend auch keine Dienstpflichten bzw. ihre Pflicht zur "Neutralität" oder ihre Pflicht, sich bei Befangenheit in den Ausstand zu begeben, oder den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, bzw. Amtswillkür oder gar Straftaten im Amt begangen. Unter diesen Umständen erübrigt sich auch eine Strafanzeige bzw. deren Weiterleitung nach § 34 Abs. 1 EG StPO.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch des Beklagten um Aussetzung der Vollstreckung gegenstandslos.

7.

Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 120.00 festzusetzen (Art. 48 Abs.

1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Kläger entfällt schon deshalb, weil ihm im Beschwerdeverfahren kein Aufwand erwachsen ist.

8.

Der Beklagte ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Gewährung dieser Rechtswohltat setzt zum einen die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, ferner, dass ihre Begehrensstellung nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wie bereits in der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2022 betreffend Abweisung des erstinstanzlichen beklagtischen Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 23 ff.) festgehalten ist, sind die Gerichtsgebühren im Rechtsöffnungsverfahren häufig (und so auch vorliegend) derart tief, dass es einer gesuchstellenden Partei zumutbar ist, diese aus dem Grundbetrag zu bestreiten (BGE 114 III 67). Die Beschwerde des Beklagten war zudem aussichtslos. Damit ist das Gesuch abzuweisen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 120.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

4.

Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 110.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.

119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 20. März 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Tognella