ZSU.2023.244
ZSU.2023.244 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2024-02-26
26. Februar 2024Deutsch12 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.244 (SR.2023.261) Art. 7 Entscheid vom 26. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____ GmbH, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Sum...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2023.244 (SR.2023.261) Art. 7
Entscheid vom 26. Februar 2024
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Donauer
Klägerin A._____ GmbH, […]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa/Q._____
Sachverhalt
1.
Mit Zahlungsbefehl vom 31. August 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ betrieb die Klägerin den Beklagten für eine Forderung im Betrag von Fr. 20'529.00 nebst Zins zu 5% auf Fr. 19'000.00 seit 14. April 2023 und Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:
" Rechnung Vertrag Kaution vom 15.03.2023 CHF 19000.00 Bonitätsprüfung Verzugsschaden Mahnkosten"
Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 19. September 2023 (Postaufgabe: 25. September 2023) beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau Rechtsöffnung für die Forderungssumme von Fr. 19'000.00 nebst Zins zu 5% seit 14. April 2023 sowie für Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
2.2. Der Beklagte reichte keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch ein.
2.3. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2023 wies das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, das Rechtsöffnungsbegehren ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 der Klägerin.
3.
3.1. Die Klägerin erhob am 8. November 2023 fristgerecht Beschwerde gegen diesen ihr am 7. November 2023 zugestellten Entscheid und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 43'039.50 inkl. Mehrwertsteuer.
3.2. Der Beklagte reichte innert der angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein.
Erwägungen
1.
Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, weil die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Rechtsöffnungsentscheid des Gerichtspräsidiums Aarau, welcher das klägerische Gesuch um Rechtsöffnung für die Forderung aus Mietkaution, Bonitätsprüfung, Verzugsschaden und Mahnkosten im Gesamtbetrag von Fr. 20'529.00 in der Betreibung Nr. aaa betrifft. Wenn die Klägerin mit Beschwerde nunmehr vorbringt, der Beklagte hafte darüber hinaus auch solidarisch für Forderungen aus unbezahlten Mietzinsen, Schäden am Gebäude, Inventarschäden, Abfallentsorgung sowie Reinigung des Mietobjekts und sie damit zusätzlich Rechtsöffnung für einen Gesamtbetrag von Fr. 43'039.50 beantragt, ist darauf von vorneherein nicht einzutreten, da dies nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Es handelt sich dabei um einen neuen, im Beschwerdeverfahren nicht zulässigen Antrag (vgl. E. 1 oben).
3.
3.1. Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 2.4), die Klägerin habe ihrem Rechtsöffnungsbegehren den Zahlungsbefehl sowie eine "Vertragsvereinbarung für die Kaution" beigelegt. Mit dieser Vertragsvereinbarung habe sich der Beklagte dazu verpflichtet, für eine von der C._____ GmbH geschuldete, aber nicht hinterlegte Kaution in der Höhe von Fr. 19'000.00 als Privatperson solidarisch zu haften. Im Gegenzug würde die Klägerin auf den Kautionsbetrag verzichten, welcher als Mietkautionsdepot oder Mietkautionsversicherung hätte hinterlegt werden müssen. Gemäss der Vertragsvereinbarung habe sich der Beklagte somit dazu verpflichtet, für eine bestimmte Geldsumme zu haften, dies allerdings nicht vorbehaltlos. Die eingegangene Verpflichtung ersetze vielmehr das Hinterlegen einer Kaution und diene damit der Sicherung von Verbindlichkeiten aus einem anderen Vertragsverhältnis. Welches die Voraussetzungen für die Fälligkeit jener Verbindlichkeiten seien und ob diese bereits eingetreten seien, lasse sich anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Demzufolge sei ungewiss, ob die Klägerin Anspruch auf die Kaution habe und ob der Beklagte für die Fr. 19'000.00 tatsächlich einzustehen habe. Die Klägerin habe insofern nicht nachvollziehbar dargelegt, woraus sie ihre Forderung ableite. Damit sei sie ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehren führe.
3.1. Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 2.4), die Klägerin habe ihrem Rechtsöffnungsbegehren den Zahlungsbefehl sowie eine "Vertragsvereinbarung für die Kaution" beigelegt. Mit dieser Vertragsvereinbarung habe sich der Beklagte dazu verpflichtet, für eine von der C._____ GmbH geschuldete, aber nicht hinterlegte Kaution in der Höhe von Fr. 19'000.00 als Privatperson solidarisch zu haften. Im Gegenzug würde die Klägerin auf den Kautionsbetrag verzichten, welcher als Mietkautionsdepot oder Mietkautionsversicherung hätte hinterlegt werden müssen. Gemäss der Vertragsvereinbarung habe sich der Beklagte somit dazu verpflichtet, für eine bestimmte Geldsumme zu haften, dies allerdings nicht vorbehaltlos. Die eingegangene Verpflichtung ersetze vielmehr das Hinterlegen einer Kaution und diene damit der Sicherung von Verbindlichkeiten aus einem anderen Vertragsverhältnis. Welches die Voraussetzungen für die Fälligkeit jener Verbindlichkeiten seien und ob diese bereits eingetreten seien, lasse sich anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Demzufolge sei ungewiss, ob die Klägerin Anspruch auf die Kaution habe und ob der Beklagte für die Fr. 19'000.00 tatsächlich einzustehen habe. Die Klägerin habe insofern nicht nachvollziehbar dargelegt, woraus sie ihre Forderung ableite. Damit sei sie ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehren führe.
3.2. Die Klägerin bringt mit Beschwerde (S. 1 ff.) im Wesentlichen vor, der Beklagte sei Geschäftsinhaber der C._____ GmbH (in Liquidation), welche Mieterin der Klägerin sei. Der Mietvertrag mit der C._____ GmbH sei aus diversen Gründen gekündigt worden. Die C._____ GmbH habe die Mietkaution nicht gemäss Mietvertrag hinterlegt. Nach diversen nicht eingehaltenen Vereinbarungen sei eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossen worden, wonach der Beklagte als Privatperson und mit einem weiteren Einzelunternehmen solidarisch für die Kaution hafte.
4.
4.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten Betrag zu schulden (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328; BGE 136 III 627 E. 2).
4.2. Im Rechtsöffnungsverfahren gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.2; ABBET, La mainlevée de l'opposition, Bern 2017, N. 103 zu Art. 84 SchKG), d.h. es ist Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger hat den Rechtsöffnungstitel, auf welchen er sich stützt, dem Gesuch beizulegen (vgl. Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen (BGE 140 III 372 E. 3.3.3). Der Rechtsöffnungsrichter prüft dabei nicht den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern überprüft (nur) das Vorhandensein eines Rechtsöffnungstitels unter Würdigung der Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Ob die Fälligkeit der Forderung, für die Rechtsöffnung verlangt wird, von Amtes wegen geprüft werden muss, ist in der Lehre und Rechtsprechung umstritten. Von einem Gläubiger ist aber zu erwarten, dass er zumindest schlüssig behauptet, weshalb die in Betreibung gesetzte Forderung fällig sein soll. Die Anforderungen sind dabei umso höher, je komplizierter sich die Sach- und Rechtslage gestaltet, insbesondere, aus je mehr Urkunden sich der Rechtsöffnungstitel zusammensetzt. Fehlt es an einer genügenden Behauptung der Fälligkeit, so ist eine Bestreitung bzw. entsprechende Einrede der mangelnden Fälligkeit des Schuldners entbehrlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1026/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2.2 m.H.).
4.3. Immerhin wird der Verhandlungsgrundsatz durch die gerichtliche Fragepflicht abgeschwächt. Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist. Die richterliche Fragepflicht befreit die Parteien sodann nicht davon, dass sie die relevanten Tatsachen selber und rechtzeitig vorbringen und die entsprechenden Beweismittel einbringen müssen (vgl. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 55 ZPO und N. 6 zu Art. 56 ZPO). Die gerichtliche Fragepflicht kommt nur zum Tragen, wenn die Parteien die betreffenden Tatsachen überhaupt behaupten bzw. das (mangelhafte) Vorbringen in das Verfahren einbringen. Sie trägt dem Richter nicht auf, einer Partei bei der Beweisführung behilflich zu sein oder sie auf Tatsachen aufmerksam zu machen, die sie nicht vorgetragen hat (vgl. GEHRI, BSK ZPO, N. 8 zu Art. 56 ZPO; SUTTER-SOMM/GRIEDER, ZPO-Komm., N. 19 zu Art. 56 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3 m. H.). Insofern leitet sich aus der gerichtlichen Fragepflicht auch keine Fürsorgepflicht ab, d.h. es ist nicht Sache des Gerichts, an Stelle der Parteien unklare, unvollständige oder unbestimmte Sachvorbringen zu ergänzen (vgl. GEHRI, BSK ZPO, N. 12 zu Art. 56 ZPO m. H.). Gerade im Rechtsöffnungsverfahren ist die gerichtliche Fragepflicht aufgrund des summarischen Verfahrens, der fehlenden materiellen Rechtskraft und der Tatsache, dass es sich weitgehend um einen Urkundenprozess handelt, eingeschränkt. Das Gericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 51 zu Art. 84 SchKG).
5.
5.1. Die Klägerin legte vor Vorinstanz nebst dem Zahlungsbefehl einzig eine "Vertragsvereinbarung für die Kaution" vom 15. März 2023 (Beilage 2 zum Rechtsöffnungsgesuch) ins Recht. Darin bestätigt der Beklagte, dass er für eine von der C._____ GmbH geschuldete Kaution von Fr. 19'000.00 als Privatperson sowie mit seiner Einzelunternehmung "D._____" solidarisch haftet, weswegen die Klägerin aktuell auf den Kautionsbetrag verzichtet. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass aus dieser "Vertragsvereinbarung" nicht abgeleitet werden kann, ob die Fälligkeit der Kaution bereits eingetreten ist. Da die Klägerin ihr Rechtsöffnungsbegehren auch mit keinem Wort begründete und folglich keinerlei Ausführungen zur Fälligkeit der Forderung vorbrachte, hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren bereits mangels behaupteter Fälligkeit der Forderung (vgl. E. 4.2 oben) zu Recht abgewiesen.
5.2. Mit Beschwerde bringt die Klägerin erstmals Ausführungen zu ihrem Rechtsöffnungsgesuch vor und reicht zudem mehrere Unterlagen, unter anderem einen Mietvertrag für Geschäftsräume vom 5. September 2022 zwischen E._____ und der C._____ GmbH mit dem Beklagten als Solidarmieter sowie eine Übersicht über offene Mietzinszahlungen und Schäden am Mietobjekt und Inventar, ein. Dabei handelt es sich einerseits um neue Tatsachenbehauptungen und anderseits um neue Beweismittel, welche infolge des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots nicht berücksichtigt werden können (vgl. Art. 326 Abs 1 ZPO; vgl. E. 1 hiervor). Im Übrigen ist dem mit Beschwerde nunmehr eingereichten Mietvertrag ohnehin nicht zu entnehmen, inwiefern die C._____ GmbH und der Beklagte der Klägerin eine Mietkaution schulden oder zumindest dafür haften sollen, zumal die Klägerin nicht Vertragspartei dieses Mietvertrags ist.
5.3. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz in Ausübung ihrer gerichtlichen Fragepflicht den Mietvertrag vom 5. September 2022 oder andere sachdienliche Unterlagen zu den Voraussetzungen für die Verbindlichkeit hätte nachfordern oder nach der Fälligkeit der geforderten Kaution hätte fragen müssen.
Wie in E. 5.1 hiervor bereits erwähnt, unterliess die Klägerin in ihrem Rechtsöffnungsbegehren jegliche Ausführungen zum Mietverhältnis, zur Solidarhaftung, zu den Voraussetzungen der Verbindlichkeit sowie insbesondere zur Fälligkeit der geforderten Kaution. Die Fälligkeit der Kaution wurde im Rechtsöffnungsgesuch gar nicht erst behauptet. Da sich die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO nicht auf Tatsachen erstreckt, die nicht vorgebracht wurden, kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, dass sie keine weiteren Unterlagen und Beweismittel zur Fälligkeit der geforderten Kaution eingefordert hat, zumal es nicht Aufgabe des Gerichts ist, unvollständige oder unbestimmte Vorbringen von sich aus zu ergänzen (vgl. E. 4.3 hiervor).
Folglich hat die Vorinstanz ihre gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO nicht verletzt.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
7.
Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 (Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
1.
Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Klägerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00.
Aarau, 26. Februar 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Holliger Donauer