ZSU.2023.254
ZSU.2023.254 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2024-02-26
26. Februar 2024Deutsch31 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.254 (SF.2023.8) Art. 6 Entscheid vom 26. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssn...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2023.254 (SF.2023.8) Art. 6
Entscheid vom 26. Februar 2024
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Donauer
Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, […]
Beklagter B._____, […] vertreten durch MLaw Emanuel Suter, Rechtsanwalt, […]
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz
Sachverhalt
1.
Die Parteien heirateten am 29. August 2014. Sie haben keine gemeinsamen Kinder.
2.
2.1. Mit Eheschutzbegehren vom 22. März 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts, u.a. folgende Anträge:
" 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. September 2021 getrennt leben.
[…]
7.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich mindestens CHF 1'600.- zu bezahlen; Rektifikation nach Abschluss des Beweisergebnisses vorbehalten.
[…] "
2.2. Mit Stellungnahme vom 28. April 2023 stellte der Beklagte u.a. folgende Anträge:
" 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 1. Januar 2023 getrennt leben.
[…]
3.
Der Antrag auf Zusprechung eines persönlichen Unterhalts des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin sei abzuweisen.
[…]"
2.3. Am 31. August 2023 fand eine Verhandlung vor dem Präsidium des Familiengerichts Laufenburg statt, anlässlich derer die Parteien Replik und Duplik erstatteten sowie die Parteien befragt wurden.
2.4. Anlässlich der Verhandlung hielt der Beklagte an seinen Rechtsbegehren fest und die Klägerin passte ihr Eheschutzbegehren Ziff. 7 wie folgt an:
" 7. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, an deren persönlichen Unterhalt ab März 2022 monatlich mindestens CHF 2'123.-, ab März 2023 von mindestens CHF 2'188.- und ab September 2023 von mindestens CHF 2'400.- zu bezahlen."
2.5. Mit Entscheid vom 31. August 2023 erkannte das Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts, u.a.:
" 1. Die Parteien werden berechtigt erklärt, den gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit aufzuheben. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit 1. September 2021 getrennt leben.
[…]
3.
3.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich folgende Beiträge
- Fr. 1'550.00 vom 1. März 2022 bis zum 31. August 2023
zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
3.2. Die vereinbarten Unterhaltsleistungen beruhen auf folgenden Einkommen:
Einkommen der Gesuchstellerin vom März 2020 bis 31. August 2023: - Fr. 0.00 Einkommen der Gesuchstellerin ab 1. September 2023 (60 %): - ca. Fr. 2'800.00 netto Einkommen des Gesuchsgegners: - Fr. 6'500.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. allfälliger Bonus)
[…] "
3.
3.1. Der Beklagte erhob fristgerecht am 17. November 2023 Berufung gegen diesen ihm in begründeter Fassung am 7. November 2023 zugestellten Entscheid und beantragte:
" 1. Ziff. 1 und 3 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Laufenburg vom 31. August 2023 seien wie folgt abzuändern:
1.
Die Parteien werden berechtigt erklärt, den gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit aufzuheben. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit 1. Januar 2023 getrennt leben.
[…]
3.
3.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich folgende Beiträge
- Fr. 1'550.00 vom 1. Januar 2023 bis 31. August 2023
zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
3.2. Die vereinbarten Unterhaltsleistungen beruhen auf folgenden Einkommen:
Einkommen der Gesuchstellerin vom 1. Januar 2023 bis 31. August 2023: - Fr. 0.00 Einkommen der Gesuchstellerin ab 1. September 2023 (60 %): - ca. Fr. 2'800.00 netto Einkommen des Gesuchsgegners: - Fr. 6'500.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. allfälliger Bonus)
2.
Eventualiter seien Ziff. 1 und 3 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Laufenburg vom 31. August 2023 wie folgt abzuändern:
1.
Die Parteien werden berechtigt erklärt, den gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit aufzuheben. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit 1. Januar 2023 getrennt leben.
[…]
3.
3.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich folgende Beiträge
- Fr. 1'550.00 vom 22. März 2022 bis zum 30. September 2022 - Fr. 490.00 vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 - Fr. 1'550.00 vom 1. Januar 2023 bis 31. August 2023
zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
3.2. Die vereinbarten Unterhaltsleistungen beruhen auf folgenden Einkommen:
Einkommen der Gesuchstellerin vom 1. Januar 2023 bis 31. August 2023: - Fr. 0.00 Einkommen der Gesuchstellerin ab 1. September 2023 (60 %): - ca. Fr. 2'800.00 netto Einkommen des Gesuchsgegners: - Fr. 6'500.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. allfälliger Bonus)
3.
Dem Gesuchsgegner sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, wobei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen sei.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. "
3.2. Mit Berufungsantwort vom 14. Dezember 2023 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung. Weiter stellte sie ein Begehren über die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses von mindestens Fr. 5'000.00, eventualiter der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEI-LER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dem Berufungsbeklagten ist – auch wenn keine Anschlussberufung erhoben wird oder eine solche, wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 ZPO), nicht zulässig ist – erlaubt, in seiner Berufungsantwort Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben (REETZ/THEILER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung bzw. Anschlussberufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEI-LER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dem Berufungsbeklagten ist – auch wenn keine Anschlussberufung erhoben wird oder eine solche, wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 ZPO), nicht zulässig ist – erlaubt, in seiner Berufungsantwort Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben (REETZ/THEILER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung bzw. Anschlussberufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
1.2. Sind, wie vorliegend, keine Kinderbelange strittig, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3). Sie befreit die Parteien aber weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei, welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017 [BSK ZPO], N. 17 zu Art. 55 ZPO). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 14. September 2017 E. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 393 E. 4c).
1.3. Grundsätzlich müssen alle Tatsachen und Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden. Im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime werden in erster Instanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Sind – wie vorliegend – keine Kinderbelange strittig (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1), ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III 625 E. 2.2), d.h. wer Neuerungen geltend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGE 143 III 43 E. 4.1). Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens (BGE 142 III 415 E. 2.2.2). Es ist unzulässig, durch ein "neues Beweismittel" eine Tatsache ins Verfahren einzubringen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. REETZ/HILBER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 39 zu Art. 317 ZPO). Im Rechtsmittelverfahren sind echte Noven insbesondere dadurch charakterisiert, dass sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind und so in erster Instanz begriffsgemäss nicht geltend gemacht werden konnten. Sie können innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne Beachtung eines Zeitrahmens vorgebracht werden, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind sie "ohne Verzug" vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_568/2012 E. 4), wobei nur eine Beibringung innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüssens des Novums noch als unverzüglich angesehen wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_557/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.4).
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind der Trennungszeitpunkt der Parteien (Dispositiv-Ziffer 1) sowie die Höhe des persönlichen Unterhalts der Klägerin (Dispositiv-Ziffer 3). Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziffern 2, 4 – 9).
3.
3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz führte zum Trennungszeitpunkt aus (angefochtener Entscheid E. 3.3), durch den definitiv beschlossenen Auszug am 1. September 2021, der darauf beruhe, dass die Klägerin zum Schutz ihrer psychischen Gesundheit den gemeinsamen Haushalt verlassen habe, sei das
Erfordernis der gefährdeten Persönlichkeit nach Art. 175 ZGB durch die geschilderte Situation mit dem verstorbenen Vater und den dadurch anfallenden Organisationsaufwand, wobei der Beklagte keine Unterstützung gewesen sei, ausreichend glaubhaft gemacht worden. Anzufügen sei, dass der Beklagte die Klägerin stets unter Druck gesetzt bzw. gehalten habe. Es sei daher aus Sicht des Gerichts auch nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass sich die Klägerin vordergründig angepasst habe und auf die "Wünsche" des Beklagten (Aufrechterhaltung des gemeinsamen Haushalts oder gemeinsame Ferien) – auch aus soziokulturellen Überlegungen (gegen aussen den Schein der intakten Familie wahren) – eingegangen sei, innerlich aber resigniert und eine gemeinsame Zukunft aufgegeben habe. Schliesslich sei selbst der Beklagte heute scheidungswillig, auch wenn es für ihn zu schnell gehe. Zusammenfassend sei der Wille der Klägerin zum Zusammenleben seit dem 1. September 2021 erloschen. Dieses Datum sei als Trennungszeitpunkt festzuhalten.
3.1.2. Der Beklagte bringt vor (Berufung Ziff. 1), die Aufnahme des Getrenntlebens sei ein faktischer Vorgang. Die Hausgemeinschaft werde aufgelöst, wenn die Ehegatten nicht mehr in einer umfassenden körperlichen, geistigseelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft verbunden seien. Die Klägerin bringe vor, der Auszug sei schleichend, doch im September 2021 definitiv gewesen. Der Beweis sei im summarischen Verfahren durch Urkunden und durch denjenigen zu erbringen, der aus der behaupteten Tatsache Rechte ableite. Die Klägerin leite Unterhaltsansprüche aus dem angeblichen Trennungszeitpunkt per 1. September 2021 ab und erhoffe sich, bereits früher die Scheidung einleiten zu können. Schliesslich dürfe der frühere Trennungszeitpunkt auch gewählt worden sein, weil sich die Klägerin erhoffe, damit die gemeinsam angehäuften Schulden nicht mittragen zu müssen. Die Klägerin hätte durch Urkunden den Trennungszeitpunkt per 1. September 2021 zu beweisen gehabt. Ein möglicher Beweis hätte in einer Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde liegen können. Die Klägerin habe nichts dergleichen als Beweis eingereicht. Dies aus dem Grund, dass die Klägerin noch bis am 10. Januar 2023 mit dem Beklagten in der gemeinsamen Wohnung in Q._____ gelebt habe und auch noch dort gemeldet gewesen sei. Aber auch schon die Krankenkassenpolicen 2023 zeigten, dass die Klägerin Anfang 2023 noch in Q._____ gemeldet gewesen sei. Wenn sie tatsächlich schon im September 2021 den gemeinsamen Haushalt aufgegeben hätte, hätte sie dies auch der Krankenkasse gemeldet. Die Vorinstanz stütze den von ihr festgelegten Trennungszeitpunkt ausschliesslich auf die Aussagen der Klägerin, die keinerlei Beweis für den Trennungszeitpunkt vorgebracht habe. Vielmehr hätten die Aussagen gezeigt, dass die Klägerin dem Beklagten nie zu verstehen gegeben habe, dass sie sich von ihm trenne. Einzig der abrupte Kontaktabbruch am 10. Januar 2023 habe davon gezeugt, dass sich die Klägerin trennen wolle. Es sei richtig, dass die Klägerin zwar seit September 2021 aufgrund des Hinschieds ihres Vaters teilweise auch bei der Mutter übernachtet habe, jedoch habe sie dem Beklagten nie zu verstehen gegeben, dass dies als Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu verstehen sei. Sowohl der gemeinsame Hausrat als auch die meisten persönlichen Gegenstände und Kleider der Klägerin seien bis Anfang 2023 in der gemeinsamen Wohnung gewesen. Die Klägerin habe dem Beklagten stets kommuniziert, dass sie regelmässig zu ihrer Familie gehen müsse, weil die Situation für ihre Mutter schwierig sei. Die Klägerin habe sich während dieser gesamten Zeit zu einem überwiegenden Teil beim Beklagten aufgehalten und auch meistens dort geschlafen. Der Beklagte sei bis Ende 2022 für die Klägerin aufgekommen. Selbst die Klägerin schreibe in ihrem Gesuch, dass der Beklagte noch bis Ende November 2022 für die Krankenkassenprämien der Klägerin aufgekommen sei. Der Beklagte habe zudem einen Fotobogen der angeblichen Trennungszeit eingereicht, der eindeutig zeige, dass die Parteien eine normale Beziehung mit gemeinsamen Ausflügen geführt hätten. Die Klägerin behaupte, sich bereits per September 2021 vom Beklagten getrennt zu haben. Kommuniziert habe sie diese Trennung jedoch nie. Selbst wenn sie innerlich mit der Beziehung abgeschlossen haben sollte, dies aber nie kommuniziert habe, könne sie nicht im Nachhinein erklären, dass sie sich eigentlich schon lange getrennt habe, ohne dass sie dies faktisch getan habe. Die Trennung sei mit dem Kontaktabbruch am 10. Januar 2023 ergangen.
3.1.3. Die Klägerin bringt vor (Berufungsantwort Ziff. 6 ff.), die Glaubhaftmachung des Trennungszeitpunktes genüge. Es müsse entgegen der Ansicht des Beklagten nicht der volle Beweis erbracht werden. Die Wohnsitzbescheinigung sei nur ein Indiz für den Trennungszeitpunkt. Massgebens sei, ob der Ehegatte erste Schritte zum Getrenntleben unternehme und fest entschlossen sei, spätestens nach zweijährigem Getrenntleben die Scheidungsklage einzureichen. Vorliegend habe sich die Trennung zwar schleichend vollzogen, sei für die Klägerin aber im September 2021 definitiv gewesen. Die Ausführungen der Vorinstanz dazu überzeugten und berücksichtigten insbesondere auch die schwierige Beziehungsdynamik und die soziokulturellen Umstände der Parteien. Die Klägerin habe resigniert und dem Beklagten immer mal wieder seinen Willen gelassen, damit er gegen aussen den Schein einer intakten Ehe habe aufrechterhalten können und er sie danach wieder eine gewisse Zeit in Ruhe gelassen habe. Sie habe mit den erzwungenen gemeinsamen Aktivitäten beweisen wollen, dass die Beziehung gescheitert sei. Innerlich habe die Trennung für die Klägerin im September 2021 aber definitiv festgestanden. Mit dem Auszug zu ihrer Mutter habe sie diesen Entschluss auch in einer für den Beklagten unmissverständlichen Weise manifestiert. Der Beklagte setze sein widersprüchliches Verhalten bis heute fort. Er leugne die Trennung und verlange als Beweis eine Wohnsitzbescheinigung, obwohl er trotz räumlicher Trennung im September 2021 weiterhin behaupte, die Klägerin habe ihm gegenüber die Trennung nie kommuniziert. Eine Wohnsitzbescheinigung würde an seiner Überzeugung nichts ändern. Die Voraussetzungen von Art. 175 ZGB seien aber insbesondere zu bejahen, wenn ein Ehegatte erste Schritte zum Getrenntleben unternehme und fest entschlossen sei, spätestens nach zweijährigem Getrenntleben die Scheidungsklage einzureichen. Dieser Punkt sei für die Klägerin am 1. September 2021 definitiv erreicht gewesen. Daran änderten auch die späteren vom Beklagten erzwungenen Kontakte nichts. Die Vorinstanz habe sich auf die Ergebnisse der Parteibefragung, konkret auf die glaubhaften und überzeugenden Berichte der Klägerin gestützt. Die Wegzugsmeldung der Gemeinde Q._____, die Hauptwohnsitzbescheinigung der Gemeinde R._____ und die Bestätigung der Mutter der Klägerin stützten ihre Argumentation, dass sie seit September 2021 ihren Wohnsitz in R._____ habe. Die formellen Meldungen habe die Klägerin gemacht, sobald sie sich dazu in der Lage gesehen habe. Die Adressänderung bei der Krankenkasse sei vergessen gegangen. Dass der Beklagte den Trennungszeitpunkt auf eine bei der Krankenkasse hinterlegte Adresse stützen wolle, wirke hilflos und irrelevant. Er liefere gleich selbst die Erklärung. Die Klägerin habe gehofft, die Trennung einvernehmlich und ohne Einbezug der Gerichte regeln zu können. So hätten sie vereinbart, dass der Beklagte noch bis Ende 2022 die Krankenkassenprämien und die Gesundheitskosten der Klägerin zahlen solle.
3.2. Gemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Damit umschreibt Art. 175 ZGB allgemein die Gründe, welche jeden Ehegatten berechtigen, ohne Zustimmung des anderen oder sogar gegen dessen Willen getrennt zu leben. Getrenntleben bedeutet dabei, dass die Ehegatten nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistigseelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft verbunden sind, wobei dies keine örtliche Veränderung voraussetzt (MAIER/SCHWANDER, in: Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar [BSK ZGB],
7. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 175 ZGB m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.1). Das Faktum der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Eheschutz ist mit der Aufnahme des Getrenntlebens im Scheidungsrecht gemäss Art. 114 ZGB gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.1). Dem Getrenntleben als Ausdruck einer gestörten Beziehung liegt stets ein subjektives Element (Wille zum Getrenntleben) und im Regelfall auch ein objektives Element (äusserliche Wahrnehmbarkeit) zugrunde. Es braucht somit einen klar bekundeten Trennungswillen. Es ist zwar nicht erforderlich, dass das Getrenntleben im Hinblick auf eine spätere Scheidung angestrebt wird. Hingegen ist vorausgesetzt, dass der Wille, nicht in häuslicher Gemeinschaft zu leben, schlüssig und erkennbar ist (ALTHAUS/HUBER, BSK ZGB, N. 7 zu Art. 114 ZGB m.H.; vgl. auch Urteils des Bundesgerichts 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.1). Zumindest ein Teil der Lehre und ein Teil der kantonalen Rechtsprechung erachtet es neben dieser objektiven äusserlichen Wahrnehmbarkeit auch als notwendig, dass der Trennungswille vom anderen Ehegatte tatsächlich erkannt wurde (vgl. dazu ALT-HAUS/HUBER, BSK ZGB, N. 7 zu Art. 114 ZGB m.H.).
Das Eheschutzgericht kann die Berechtigung zum Getrenntleben rückwirkend auf den Zeitpunkt der effektiven Auflösung des gemeinsamen Haushaltes feststellen. Hat der Zeitpunkt, ab welchem die Parteien getrennt leben, keinen Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutzverfahren, haben die Parteien im Rahmen dieses Verfahrens indessen kein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Festlegung dieses Zeitpunkts. Für den ordentlichen Richter im Rahmen einer allfälligen Scheidung nach Ablauf einer zweijährigen Trennungszeit gemäss Art. 114 ZGB wäre eine Festlegung durch den Eheschutzrichter nicht massgebend, da der ordentliche Richter an den Entscheid im summarischen Verfahren, in dem die Berechtigung des Begehrens nur glaubhaft zu machen ist, nicht gebunden ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.463/2005 vom 20. März 2006 E. 3.3; ZR 102/2003 Nr. 13 S. 64; a.M. FANKHAUSER, in: SCHWENZER, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 114 ZGB).
Das Vorhandensein einer behaupteten Trennung hat diejenige Partei zu beweisen, welche aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8 ZGB).
3.3. 3.3.1. Ehegattenunterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 176 ZGB können frühestens ab dem Zeitpunkt der Trennung zugesprochen werden. Die Klägerin verlangt die Zusprechung solcher Unterhaltsbeiträge ab dem Zeitpunkt der Trennung der Parteien. Zwischen den Parteien ist indessen strittig, wann diese Trennung erfolgte (vgl. E. 3.1.2 f. hiervor). Das Datum der Trennung der Parteien zeitigt somit für die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen Wirkung, konkret für den Beginn der Ehegattenunterhaltsverpflichtung. Entsprechend haben die Parteien ein Interesse an einer richterlichen Feststellung ihres Trennungszeitpunkt bzw. dieser ist gerichtlich festzulegen. Nachdem die Klägerin vom Beklagten Ehegattenunterhaltsbeiträge ab dem von ihr geltend gemachten Trennungszeitpunkt per September 2021 fordert, obliegt ihr auch die Last, das Vorhandensein des von ihr behaupteten Trennungszeitpunkts zu beweisen bzw. dies glaubhaft darzutun (vgl. E. 1.2 und 3.2 hiervor).
3.3.2. Die Klägerin reicht zur Untermauerung ihres Standpunktes, wonach die Trennung der Parteien bereits im September 2021 vollzogen worden sei, mit ihrer Berufungsantwort vom 14. Dezember 2023 erstmals eine Hauptwohnsitzbescheinigung vom 4. Dezember 2023 (Berufungsantwortbeilage
3) und eine Wegzugsmeldung vom 27. Februar 2023 (Berufungsantwortbeilage 4) zu den Akten. Gemäss diesen beiden Bescheinigungen soll die Klägerin am 31. Dezember 2021 von Q._____ (dem ehemaligen gemeinsamen Wohnort der Parteien) weg- und am 1. Januar 2022 nach R._____ zugezogen sein. Die Klägerin macht indessen keinerlei Ausführungen dazu, weshalb sie diese beiden im Dezember 2023 (Zuzugsmeldung) bzw. Februar 2023 (Wegzugsbescheinigung) ausgestellten Belege, welche das geltend gemachte Zuzugs- bzw. Wegzugsdatum per Ende 2021 erst Monate später und somit rückwirkend bescheinigen sollen, nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte erhältlich machen und vorlegen können. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Belege im vorliegenden Verfahren als nicht zulässige Noven nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1.3 hiervor).
3.3.3. Die Klägerin, der die Beweislast für den von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt obliegt, begnügte sich vor Vorinstanz damit, den von ihr geltend gemachten Trennungszeitpunkt per September 2021 zu behaupten, ohne entsprechende Belege ins Recht zu legen. Auch wenn die Klägerin nur wegen Drucks des Beklagten oder anderweitigen Gründen auf dessen Wunsch um Aufrechterhaltung des gemeinsamen Haushaltes eingegangen sein sollte, demgegenüber innerlich bereits resigniert und eine gemeinsame Zukunft aufgegeben haben will, liegt damit gerade noch keine glaubhaft nachgewiesene Trennung vor. So ist für eine Trennung nicht nur das subjektive Element des Trennungswillens ausschlaggebend, sondern auch dessen objektive, äusserliche Wahrnehmbarkeit (vgl. E. 3.2 hiervor). Diese äusserliche Wahrnehmbarkeit vermag die Klägerin aber gerade nicht glaubhaft darzutun. Die Klägerin führte anlässlich der Verhandlung vom 31. August 2023 selbst aus, die Trennung sei schleichend gewesen (act. 53), macht aber keinerlei Angaben dazu, wie sich die Trennung konkret geäussert haben soll. Weiter führte sie aus, sie sei [auch nach der von ihr behaupteten Trennung] teilweise noch in der ehelichen Wohnung gewesen, als der Beklagte am Arbeiten gewesen sei. Sie sei manchmal dort eingeschlafen oder sie habe nicht mehr nach Hause gekonnt, weil es so spät gewesen sei oder sie keinen Schlüssel dabei gehabt habe. Sie habe indessen nie "bewusst" beim Beklagten geschlafen (act. 54). Diese von der Klägerin vorgebrachten Gründe, weshalb sie trotz angeblicher Trennung vom Beklagten weiterhin in der ehelichen Wohnung übernachtet hatte, sind nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft. Zwar führte der Beklagte selbst aus, die Klägerin habe seit September 2021 regelmässig bei ihrer Mutter in R._____ übernachtet (act. 24). Jedoch erscheint plausibel, dass diese Übernachtungen eher auf den Tod des Vaters der Klägerin im August 2021 und die damit einhergehende emotionale Belastung der Mutter der Klägerin zurückzuführen war anstatt auf eine Trennung der Klägerin vom Beklagten. Dies lässt sich auch aus der eingereichten "Bestätigung" der Mutter der Klägerin vom 24. Juni 2023 (Beilage 2 zur Eingabe vom 3. Juli 2023)
entnehmen. Dagegen reicht diese "Bestätigung" nicht als Beleg, dass die Trennung bereits im September 2021 vollzogen wurde. Einerseits handelt es sich bei dieser "Bestätigung" um ein eigenes Schreiben der Klägerin, welches von ihrer Mutter und damit von einer ihr nahestehenden Person einzig mitunterzeichnet wurde. Andererseits führt die Klägerin in diesem Schreiben auch aus, dass sie zum Haushalt machen, Kochen, Putzen und nach dem Rechten sehen, auch nach September 2021 jeweils noch in die eheliche Wohnung gegangen sei, was eine Trennung per September 2021 wiederum nicht glaubhaft erscheinen lässt, zumal die Klägerin keinerlei schlüssigen Ausführungen dazu macht, warum sie – trotz behaupteter Trennung – weiterhin solche Verrichtungen in der ehemaligen ehelichen Wohnung vornahm. Auch die von der Klägerin eingereichten Whatsapp-Chatverläufe (Gesuchsbeilage 6) vermögen keine Trennung per September 2021 glaubhaft zu machen, umfassen diese Chatverläufe doch gerade erst den Zeitraum ab dem 6. Januar 2023 und unterstreichen damit vielmehr den vom Beklagten anerkannten Trennungszeitpunkt ab Januar 2023. Die vom Beklagten vor Vorinstanz eingereichten Fotos, die u.a. die Parteien im Jahr 2022 bei einem Restaurantbesuch und gemeinsamen Ausflügen in der Schweiz sowie auch in S._____ und T._____ zeigen (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 28. April 2023), legen ebenfalls nahe, dass die Parteien im Jahr 2022 noch zusammengelebt und ein gemeinsames Leben geführt haben. Daran ändert auch ein unbestrittenermassen regelmässiges, aber nicht ausschliessliches Übernachten der Klägerin ab September 2021 ausserhalb der ehemaligen ehelichen Wohnung der Parteien nichts.
Insgesamt vermag die Klägerin den von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt der Parteien per September 2021 somit nicht mit objektiven Indizien glaubhaft darzutun. Der Klägerin gelingt es nicht, einen früheren als den vom Beklagten per 1. Januar 2023 anerkannten Trennungszeitpunkt glaubhaft zu machen, womit in Gutheissung der Berufung des Beklagten von der Trennung der Parteien per 1. Januar 2023 auszugehen ist.
4.
Wie der Beklagte zu Recht ausführt, können gestützt Art. 176 ZGB frühestens ab dem Trennungszeitpunkt der Parteien Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen werden (Berufung Ziff. II/2; vgl. auch E. 3.3.1 hiervor). Da vorliegend vom Trennungszeitpunkt per 1. Januar 2023 auszugehen ist (vgl. E. 3.3.3 hiervor), ist der persönliche Unterhalt auch erst ab diesem Zeitpunkt geschuldet. Die im angefochtenen Entscheid festgehaltene Höhe des Unterhaltsbeitrags von monatlich Fr. 1'550.00 sowie das Enddatum der Unterhaltsverpflichtung per 31. August 2023 werden vom Beklagten in dessen Berufung ausdrücklich anerkannt (Berufung Antrag Ziff. 1./3.1). Die Klägerin erhob keine Berufung gegen den angefochtenen Entscheid, weshalb es bei der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitragshöhe von monatlich Fr. 1'550.00 bis 31. August 2023 sein Bewenden hat. In Gutheissung der Berufung des Beklagten ist dieser folglich zu verpflichten, der Klägerin Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'550.00 für die Zeit von 1. Januar 2023 bis 31. August 2023 zu bezahlen. Infolge Gutheissung des mit Berufung gestellten Hauptantrags fallen die vom Beklagten mit Rechtsbegehren Ziff. 2 seiner Berufung gestellten Eventualanträge (u.a. um Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsbeitragshöhe) dahin.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 7 VKD). Die von der Klägerin dem Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT), unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (geltender Satz bis 31. Dezember 2023) andererseits auf gerundet Fr. 2'230.00 (= Fr. 3'350.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.077) festzusetzen.
6.
6.1. Der Beklagte beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Die Klägerin verlangt vom Beklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss (Fr. 5'000.00), eventuell die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
6.2. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 E. 2.3). Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1). Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des anderen angewiesen ist, was sich praxisgemäss nach den für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze beurteilt (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.15 vom 5. Juni 2023 E. 10.2).
Bedürftig im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht (BGE 135 I 223 E. 5.1). Die prozessuale Bedürftigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Es ist seine Einkommens- und Vermögenssituation in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss (innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre) oder aus seinem Vermögen zu tilgen (BGE 141 III 372 E. 4.1). Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 223 f. E. 5.1, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den SchKG-Richtlinien errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25% auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002, S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen – sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist – zusammen. Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 225 E. 5.2.1]) werden aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit stehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2009 vom 23. November 2009 E. 2.1 mit Hinweisen).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, was den Gesuchsteller aber nicht davon entbindet, seine finanzielle Situation vollumfänglich offenzulegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.3). Dem Gesuchsteller darf demnach die Behauptung- und Beweislast für sein Einkommen und Vermögen und damit für seine Bedürftigkeit auferlegt werden (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; ferner BGE 125 IV 161 E. 4a). Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat für alle seine Behauptungen Belege unaufgefordert einzureichen. Unterlässt er dies, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen (AGVE 2002 S. 68 f.). Soweit er seiner Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 E. 2b). Wenn er seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeit abgewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3).
6.3. Der Beklagte verdient gemäss Lohnausweis 2022 monatlich Fr. 6'636.00 (Beilage 1 zur Eingabe des Beklagten vom 12. Juli 2023). Sein zivilprozessualer Zwangsbedarf beläuft sich demgegenüber auf maximal Fr. 5'757.10 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Zuschlag von 25 %: Fr. 300.00; Wohnkosten: Fr. 1'900.00 [bis 31. Dezember 2023: Fr. 1'750.00]; Berufungsbeilage 5]; Krankenversicherung KVG: Fr. 413.65 [Berufungsbeilage 4]; Arbeitswegkosten: Fr. 333.00 [vgl. E. 7.3.3 hiernach]; auswärtige Verpflegung: Fr. 220.00; Schuldentilgung; Fr. 760.45 [Berufungsbeilage 8]; Steuern: Fr. 630.00). Da zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (November 2023) bereits keine Unterhaltspflicht des Beklagten mehr bestand, sind keine Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen, zumal die effektive Bezahlung von solchen auch nicht nachgewiesen wurde. Auch die vom Beklagten geltend gemachten Leasinggebühren sind nicht zu berücksichtigen. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat im Berufungsverfahren keinerlei Ausführungen zur Laufzeit des angeblichen Leasings gemacht und zudem weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Berufungsverfahren Belege zur Höhe der behaupteten vertraglich vereinbarten Leasingraten oder zur Laufzeit des Leasingvertrags eingereicht, womit nicht klar ist, ob die Leasingraten zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens geschuldet sind. Dies vor dem Hintergrund, dass der anwaltlich vertretene Beklagte im Berufungsverfahren (im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren) auch keine aktuellen Zahlungsbelege für die von ihm behauptete Leasinggebühr mehr einreicht. Weiter führt der Beklagte nicht aus, inwiefern er für die Bestreitung seines Arbeitsweges auf die Benutzung seines Autos angewiesen sein sollte und weshalb er nicht die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen könnte. Gemäss Online-Fahrplan der SBB (https://www.sbb.ch/de) könnte der Beklagte seinen Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in rund 1.5 Stunden (inkl. Fussweg zu den Haltestellen) zurücklegen. Dies ist zumutbar. Dem Beklagten können daher maximal die monatlichen Kosten für eine Generalabonnement der SBB und damit Fr. 333.00 (Fr. 3'995.00 / 12) als Kosten für den Arbeitsweg angerechnet werden. Darüber hinaus ist fraglich, ob die vom Beklagten behaupteten Schuldentilgungsraten zu berücksichtigen sind, zumal der Beklagte nicht geltend macht, dass diese im Zusammenhang mit seinem Grundbedarf oder der Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit stehen würden. Darauf muss indessen nicht näher eingegangen werden, da selbst bei Berücksichtigung der geltend gemachten Schuldentilgungsraten noch von einem Überschuss von mindestens Fr. 878.90 (Fr. 6'636.00 – Fr. 5'757.10) pro Monat bzw. über Fr. 10'000.00 pro Jahr auszugehen ist. Damit ist der Beklagte imstande, innerhalb eines Jahres für die im Berufungsverfahren anfallenden Prozesskosten beider Parteien aufzukommen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen, soweit es in Bezug auf die Gerichtskosten nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist (vgl. BGE 109 Ia 5 E. 5), da dem Beklagten keine Gerichtskosten anfallen.
6.4. 6.4.1. Auf das in der Berufungsantwort gestellte Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin ist nicht einzutreten. Zum einen handelt es sich dabei um einen unzulässigen Anschlussrechtsmittelantrag (Art. 314 Abs. 2 ZPO), zum anderen ist das Obergericht als Rechtsmittelinstanz für die Beurteilung dieses in die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Eheschutz- bzw. Präliminargerichts fallenden gestellten Begehrens funktionell nicht zuständig (vgl. statt vieler: Entscheide des Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, ZSU.2023.33 vom 1. Mai 2023 E. 2.3 und ZSU.2023.222 vom 24. Januar 2024 E. 6).
6.4.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem materiellrechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn erstellt ist, dass der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2). Demnach ist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, wenn nicht primär ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt wird oder aber dargelegt wird, weshalb auf ein Verfahren auf Zahlung eines solchen zu verzichten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte nicht in der Lage wäre, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten (vgl. E. 6.3 hiervor). Es ist auch nicht dargelegt, dass ein solcher nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich wäre. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist damit wegen der Subsidiarität des Armenrechts abzuweisen.
1.
In Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts, vom 31. August 2023 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
1.
Die Parteien werden berechtigt erklärt, den gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit aufzuheben. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit 1. Januar 2023 getrennt leben.
[…]
3.
3.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich folgende Beiträge
- Fr. 1'550.00 vom 1. Januar 2023 bis 31. August 2023
zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
3.2. Die Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziff. 3.1 hiervor beruht auf folgenden Einkommen:
Einkommen der Gesuchstellerin vom 1. Januar 2023 bis 31. August 2023: - Fr. 0.00
Einkommen der Gesuchstellerin ab 1. September 2023 (60 %): - ca. Fr. 2'800.00 netto
Einkommen des Gesuchsgegners: - Fr. 6'500.00 netto (inkl. 13. Monatslohn, exkl. allfälliger Bonus)
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin auferlegt.
3.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten seine zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'230.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) zu ersetzen.
4.
Auf das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin wird nicht eingetreten.
5.
5.1. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
5.2. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es (in Bezug auf die Gerichtskosten) nicht zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abzuschreiben ist.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG.
Aarau, 26. Februar 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Holliger Donauer