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Entscheid

ZSU.2023.26

ZSU.2023.26 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2023-04-03

3. April 2023Deutsch15 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.26 (SZ.2022.81) Art. 53 Entscheid vom 3. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aarga...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2023.26 (SZ.2022.81) Art. 53

Entscheid vom 3. April 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg

Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau

Gesuchs- A._____, gegnerin […] vertreten durch lic. iur. Philip Schneiter, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 120, Postfach 66, 5430 Wettingen

Gegenstand Nachzahlung

Sachverhalt

1.

A. (Gesuchsgegnerin) wurde in den Zivilverfahren SF.2013.23, SF.2017.6 und OF.2014.65 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. In diesen Verfahren wurden ihr Verfahrenskosten von Fr. 31'717.80 vorgemerkt, womit unter Berücksichtigung der durch die Gesuchsgegnerin geleisteten Teilzahlungen von Fr. 7'500.00 ein Betrag von Fr. 24'217.80 ausstehend ist.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 beantragte der durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte handelnde Kanton Aargau (Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Brugg die Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens gegen die Gesuchsgegnerin und die Anordnung einer Nachzahlung in Höhe von Fr. 24'217.80.

2.2. Mit Schreiben vom 4. November 2022 setzte die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg der Gesuchsgegnerin eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme an, mit dem Hinweis, dass ein Stillschweigen als Einwilligung zur Rückforderung der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeschossenen Gelder gewürdigt werde.

2.3. Nach zweimaliger Fristerstreckung bis zum 9. Januar 2023 reichte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 10. Januar 2023 (Eingang beim Bezirksgericht Brugg am 11. Januar 2023) eine Stellungnahme samt Beilagen ein.

2.4. Mit Entscheid vom 25. Januar 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg was folgt:

" 1. Gestützt auf Art. 123 ZPO wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die ihr vorgeschossenen Gerichts- und Anwaltskosten in den Verfahren SF.2017.6 und OF.2014.65 im Betrag von Fr. 24'217.80 nachzuzahlen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. "

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 30. Januar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 9. Februar 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. In Gutheissung der Beschwerde der Gesuchsgegnerin sei der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 25. Januar 2023 aufzuheben und das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen.

2.

Eventualiter sei das Verfahren an die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg zur Ergänzung des Sachverhalts zurückzuweisen.

3.

Die Verfahrenskosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

4.

Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung auszurichten. "

3.2. Mit Eingabe vom 7. März 2023 erstatte der Gesuchsteller die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1. Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist – entgegen der insofern unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg – in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO anfechtbar (vgl. EMMEL, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar],

1.1. Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist – entgegen der insofern unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg – in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO anfechtbar (vgl. EMMEL, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar],

3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 123 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1a zu Art. 123 ZPO). Die Eintretensvoraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der Beschwerdeform und -frist (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO), sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und

neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven sowie in Verfahren, die, wie das Nachzahlungsverfahren, der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO-Kommentar, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.

2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Nachzahlungsschuldnerin bei der Ermittlung der massgeblichen Faktoren mitwirkungspflichtig sei. Die Gesuchsgegnerin habe es mit Eingabe ihrer Stellungnahme am 10. Januar 2023 versäumt, innert der angesetzten, bis zum 9. Januar 2023 erstreckten Frist ihre Stellungnahme und entsprechende Unterlagen ins Recht zu legen, trotz explizitem Hinweis auf die Folgen einer allfälligen Säumnis. Sie habe in der Folge auch nicht um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 148 ZPO ersucht. Damit habe die Gesuchsgegnerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt, womit die Nachzahlungsfähigkeit und die Nachzahlungspflicht bejaht werden könne. Aus der Steuerveranlagung der Gesuchsgegnerin für das Jahr 2020, welche ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.00 und ein Reinvermögen von Fr. 99'547.00 ausweise, sei sodann zu folgern, dass die Gesuchsgegnerin die Nachzahlung leisten könne, ohne dass die Vermögensgrenze von Fr. 15'000.00 angetastet werden müsse. Der Betrag von Fr. 24'217.80 unterliege daher der Nachzahlungspflicht.

2.2. Die Gesuchsgegnerin macht in der Beschwerde geltend, das Nachzahlungsverfahren sei ein summarisches Verfahren und werde durch die Untersuchungsmaxime beherrscht. Wo die Untersuchungsmaxime herrsche und das Interesse an der Wahrheitsfindung vorgehe, seien im erstinstanzlichen Verfahren sowohl echte als auch unechte Noven und damit Ausführungen und Unterlagen, die bereits früher hätten vorgebracht werden können, nach Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zum Zeitpunkt der Urteilsberatung zu berücksichtigen. Wo, wie vorliegend, ein Einzelgericht entscheide, dürfte die Urteilsberatung in aller Regel unmittelbar vor der Urteilsfällung am selben Tag stattfinden, zumindest wo auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde. Die Eingabe vom 10. Januar 2023 sei am Folgetag beim Bezirksgericht Brugg eingegangen. Offensichtlich hätten zu diesem Zeitpunkt noch keine Urteilsberatungen begonnen, da der Entscheid vom 25. Januar 2023 datiere. Wie die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg in ihrem Entscheid ausgeführt habe, sei eine säumige Partei auf ihre Säumnis hinzuweisen. Dies bedeute, dass die Urteilsberatungen noch nicht unmittelbar nach unbenutztem Ablauf einer Frist einsetzen dürften. Wenn eine Eingabe, wie vorliegend, unmittelbar nach Ablauf einer Frist eingehe, sei davon auszugehen, dass die Eingabe noch vor dem Beginn der Urteilsberatung eingehe. Im Übrigen habe die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Gesuchsgegnerin nicht auf ihre Säumnis hingewiesen. Indem die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Ausführungen und eingereichten Unterlagen der Gesuchsgegnerin zu ihren finanziellen Verhältnissen ignoriert habe, habe sie Art. 229 Abs. 3 ZPO sowie die Untersuchungsmaxime verletzt, womit sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Die Unterlagen, auf die sich die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg in ihrem Entscheid gestützt habe, seien nämlich stark veraltet und nicht mehr aussagekräftig. Aus den eingereichten, aktuelleren Unterlagen und Ausführungen ergebe sich, dass die Gesuchsgegnerin als alleinerziehende Mutter einer zwölfjährigen Tochter mit einem monatlichen Einkommen von insgesamt Fr. 3'776.05 und monatlichen Bedarfspositionen von Fr. 4'530.20 nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge. Das Vermögen der Gesuchsgegnerin, welches per Ende November 2022 nur noch Fr. 15'231.20 betragen habe, müsse ihr als "Notgroschen" belassen werden. Vor diesem Hintergrund sei der angefochtene Entscheid unrichtig und das Nachzahlungsgesuch abzuweisen.

3.

3.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Nachzahlung ist anzuordnen, sofern und soweit die veränderten finanziellen Verhältnisse der bisher bedürftigen Partei eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zulassen würden und ihr eine Rückzahlung erlauben, ohne den notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden (EMMEL, a.a.O., N. 1 zu Art. 123 ZPO; W UFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 927 ff).

3.2. Das Nachzahlungsverfahren ist ein summarisches Verfahren und es gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 21 und N. 36 f. zu Art. 123 ZPO; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 6 zu Art. 123 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt somit von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. b ZPO). Weiter gilt hier die für das Bewilligungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht analog. Der Nachzahlungsschuldner ist danach verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und, soweit möglich, durch Urkunden zu belegen (BÜHLER, a.a.O., N. 38 zu Art. 123 ZPO). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren grundsätzlich zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und damit der Nachzahlungspflicht (BÜHLER, a.a.O., N. 39 zu Art. 123 ZPO; HUBER, in: BRUNNER/GASSER/ SCHWANDER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar [DIKE-Kommentar], 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 123 ZPO).

3.3. Gemäss Art. 147 Abs. 1 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Nach Art. 147 Abs. 2 ZPO wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt bzw. nicht ausdrücklich die Ansetzung einer Nachfrist von Amtes wegen vorsieht. Die säumige Partei ist unter Vorbehalt der Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO mit der prozessualen Handlung, die sie bis zum Ablauf der Frist oder bis zum Termin hätte vornehmen sollen, ausgeschlossen und kann diese Handlung nicht mehr nachträglich nachholen (sog. Präklusivwirkung). Daran ändert im Grunde auch die Geltung der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 2.2 zum vereinfachten Verfahren analog). Voraussetzung für die Präklusion ist allerdings, dass das Gericht bei der Ansetzung der Frist die Parteien gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO richtig auf die Säumnisfolgen hinweist, es sei denn, die Parteien hätten die Säumnisfolgen gekannt oder sich deren bei zumutbarer Sorgfalt bewusst sein können. Die Parteien sind auf die konkreten Rechtsfolgen einer Unterlassung aufmerksam zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.2 m. H.). Im Unterlassungsfall können Säumnis und deren Rechtsfolgen nicht eintreten und das Gericht hat im Falle der Nichtbeachtung einer Frist eine neue Frist anzusetzen (GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017. N. 20 zu Art. 147 ZPO). Da Art. 123 ZPO nicht vorsieht, dass bei versäumter Stellungnahme im Nachzahlungsverfahren von Amtes wegen eine Nachfrist anzusetzen ist, kann das Gericht folglich gemäss Art. 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme und damit nach Abschluss des Schriftenwechsels aufgrund der Akten über die Nachzahlungspflicht entscheiden (vgl. BGE 138 III 483 E. 3.3), sofern die Parteien gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurden.

Wo die Untersuchungsmaxime herrscht, ist zu beachten, dass das Gericht gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO im erstinstanzlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen hat. Dies gilt auch im summarischen Verfahren, wenn die (eingeschränkte oder uneingeschränkte) Untersuchungsmaxime Anwendung findet (PAHUD, in: DIKE-Kommentar, N. 27 zu Art. 229 ZPO; HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 67 zu Art. 55 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

3. Aufl. 2017, N. 47 und N. 58 zu Art. 229 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die Urteilsberatung in der Regel, nachdem die ersten Parteivorträge in der Hauptverhandlung, die Beweisabnahme und die Schlussvorträge stattgefunden haben (BGE 138 III 788 E. 4.2 und E. 5). Im

rein schriftlichen summarischen Verfahren, wenn weder eine Hauptverhandlung noch ein Beweisverfahren stattgefunden hat, beginnt die Urteilsberatung nicht schon mit dem Abschluss des Schriftenwechsels. Massgebend ist die tatsächliche Urteilsberatung, mithin also der Zeitpunkt, in welchem das Gericht die Abklärungen zum Sachverhalt und zur Rechtslage getätigt hat, das Verfahren als spruchreif erachtet und mit der Redaktion der Begründung beginnt bzw. wenn das Gericht die Beratung zuhanden des Protokolls für eröffnet erklärt (DOMENIG, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im summarischen Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 41 2022, N. 288 f. m. H.; W ILLISEGGER, a.a.O., N. 45 zu Art. 229 ZPO; vgl. auch SOGO/NAEGELI, in: Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 229 ZPO m. H.). Das bedeutet, dass Tatsachenbehauptungen und Beweismittel – selbst jene, die bereits im Behauptungsstadium hätten vorgebracht werden können – im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung noch zu einem sehr späten Zeitpunkt voraussetzungslos und unbeschränkt vorgebracht werden können und nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 229 ZPO; KILIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 22 zu Art. 229 ZPO). Als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes hat das Gericht auch verspätete Vorbringen zu berücksichtigen. Allerdings können verspätete Vorbringen gemäss Art. 108 ZPO Kostenfolgen nach sich ziehen (W ILLISEGGER, a.a.O., N. 51 zu Art. 229 ZPO; PAHUD, a.a.O., N. 23 zu Art. 229 ZPO m. H.).

3.4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 147 Abs. 1 ZPO säumig war, als sie ihre Stellungnahme am 10. Januar 2023 und damit einen Tag nach Ablauf der bis zum 9. Januar 2023 erstreckten Frist einreichte. Entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde darf die Urteilsberatung im Nachzahlungsverfahren bei Säumnis grundsätzlich nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme ohne Ansetzen einer Nachfrist beginnen (vgl. Erw. 3.3 hiervor). Die Parteien sind daher gehalten, aus Gründen der Rechtssicherheit und Prozessökonomie richterlich angesetzte Fristen zu wahren und müssen ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast im Grunde vor Aktenschluss nachkommen. Es ist jedoch fraglich, ob die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Gesuchsgegnerin gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO bei Ansetzung der Frist korrekt über die Säumnisfolgen aufklärte, was, wie erwähnt, eine Voraussetzung der Präklusivwirkung ist (vgl. Erw. 3.3 hiervor). Mit Schreiben vom 4. November 2022 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass ein Stillschweigen so verstanden werde, dass sie nichts gegen die Rückforderung der ihr im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeschossenen Gelder einzuwenden habe. Es fehlt jedoch ein Hinweis auf die einschlägige Gesetzesbestimmung (Art. 147 ZPO), sowie eine Androhung der konkreten Säumnisfolgen, nämlich, dass das Gericht nach Ablauf der Frist das Verfahren ohne die versäumte Handlung weiterführen wird. Der Hinweis kann somit nicht explizit, wie im angefochtenen Entscheid in Erw. 2.5 festgestellt, mit den Säumnisfolgen von Art. 147 ZPO, konkret der Urteilsfällung unmittelbar nach Fristablauf, in Verbindung gebracht werden, sondern auch oder eher mit Art. 150 Abs. 1 ZPO, wonach unbestrittene Tatsachen nicht zu beweisen sind und folglich dem Entscheid zugrunde gelegt werden können. Die Gesuchsgegnerin schwieg denn auch nicht, sondern gab eine Stellungnahme samt Unterlagen ab. Dies zwar verspätet, ein Stillschweigen lag damit aber nicht vor. Ob der Hinweis im Schreiben vom 4. November 2022 den Voraussetzungen für den Eintritt der Präklusivwirkung tatsächlich genügt (vgl. Erw. 3.3 hiervor), ist daher fraglich, kann aber offen gelassen werden, da die Eingabe vom 10. Januar 2023, wie von der Gesuchsgegnerin geltend gemacht, aufgrund der Untersuchungsmaxime und folglich gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen gewesen wäre.

Die (verspätete) Stellungnahme vom 10. Januar 2023 ging am 11. Januar 2023 beim Bezirksgericht Brugg ein. Weder aus dem angefochtenen Entscheid, der vom 25. Januar 2023 datiert, noch aus den Akten geht hervor, dass die Urteilsberatung am 11. Januar 2023 bereits begonnen hatte. Davon ist auch nicht auszugehen, weil sich die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg im angefochtenen Entscheid auf die Eingabe vom 10. Januar 2023 bezieht und dazu erwägt, dass diese verspätet erfolgt und damit unbeachtlich sei (vgl. Erw. 2.5. des angefochtenen Entscheids). Diese Erwägung belegt zunächst, dass die Stellungnahme vom 10. Januar 2023 im Moment der Urteilsfällung vorlag und die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg diese einzig deshalb nicht berücksichtigte, weil sie die in Art. 229 Abs. 3 ZPO statuierte Novenschranke fälschlicherweise ausser Acht liess. Sie indiziert zudem weiter, dass die Stellungnahme auch bereits bei der Urteilsberatung vorhanden war, ist doch gerade bei der Zuständigkeit einer Einzelrichterin nicht von einer sich über Tage hinziehenden Urteilsberatung auszugehen. Dies vorliegend umso weniger, als sich die Feststellung und rechtliche Würdigung des Sachverhalts gänzlich einfach gestaltete, weil auf die Eingabe der Gesuchsgegnerin nicht eingegangen wurde.

Schliesslich sprechen auch praktische Überlegungen dagegen, dass bei Eingang der Stellungnahme am 11. Januar 2023 bereits eine Urteilsberatung stattgefunden hatte. Denn selbst bei rechtzeitiger Postaufgabe der Stellungnahme, d.h. am 9. Januar 2023, war nicht schon am 11. Januar 2023 auf einen Verzicht zu schliessen, ist doch notorisch, dass Postsendungen, selbst eingeschriebene, mehrere Tage unterwegs sein können. Mit der Urteilsberatung wird daher üblicherweise mehrere Tage nach Fristablauf zugewartet. Dass es sich vorliegend anders verhalten haben könnte, ist nicht anzunehmen.

Folglich durfte die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Stellungnahme und die dazugehörigen Beweismittel trotz verspäteter Eingabe bei der Urteilsfindung nicht unberücksichtigt lassen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Da im Beschwerdeverfahren ein striktes Novenverbot gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und das Obergericht als Beschwerdeinstanz in tatsächlicher Hinsicht über eine beschränkte Kognition verfügt (vgl. Art. 320 ZPO), ist die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg zur neuen Entscheidfällung zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

5.

Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat der Gesuchsgegnerin überdies die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Praxisgemäss beträgt die Parteientschädigung Fr. 800.00.

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 25. Januar 2023 im Verfahren SZ.2022.81 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.00 auszurichten.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 3. April 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Richli Altwegg