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Entscheid

ZSU.2023.260

ZSU.2023.260 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2024-04-09

9. April 2024Deutsch22 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.260 / SD (SR.2023.167) Art. 17 Entscheid vom 9. April 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin E...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2023.260 / SD (SR.2023.167) Art. 17

Entscheid vom 9. April 2024

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin

Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2023)

Sachverhalt

1.

Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 27. Juni 2023 für Forderungen von Fr. 7'819.85 nebst Zins zu 5 % seit 15. Juli 2019 und Fr. 911.45 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2023 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:

" 1. Restsaldo von CHF 7'819.85 aus Betreibung Nr. bbb des BA Q._____ vom 22.11.2021 über CHF 30'000.00, zuzügl. 5% VZ seit

15.07.2019. Mit Entscheid des BG Bremgarten vom 17.05.2022 wurde in dieser Betreibung prov. Rechtsöffnung erteilt../. Zahlung BA Q._____ vom 07.06.2022 von CHF 26'865.00

2. Forderung aus Patei- und Entscheidgeb../. 3x zuviel bezahlter Unterhalt"

Der Beklagte erhob gegen diesen ihm am 10. Juli 2023 zugestellten Zahlungsbefehl am 13. Juli 2023 Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Gesuch vom 18. August 2023 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die betriebenen Forderungen von Fr. 7'819.85 nebst Zins zu 5 % seit 14. April 2023 und Fr. 911.45 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2. Mit Eingabe vom 16. September 2023 erstattete der Beklagte eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch und beantragte sinngemäss die Abweisung des Gesuchs.

2.3. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 reichte die Klägerin Unterlagen nach, welche mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 28. September 2023 eingefordert worden waren.

2.4. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten was folgt:

" 1. Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin [= Klägerin] für den Betrag von Fr. 7'819.85 zuzüglich Zins zu 5% seit 14.04.2023 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 27.06.2023) wird abgewiesen.

2.

Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 27.06.2023) für den Betrag von Fr. 361.45 zuzüglich Zins zu 5% seit 11.07.2023 definitive Rechtsöffnung erteilt.

3.

Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 300.00 sind in der Höhe von Fr. 26.70 vom Gesuchsgegner [= Beklagter] und Fr. 273.30 von der Gesuchstellerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin Fr. 26.70 gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1. Gegen den ihr am 15. November 2023 zugestellten Entscheid vom 30. Oktober 2023 erhob die Klägerin am 27. November 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Ziffer 1 des Entscheides des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Zivilgerichts, vom 30.10.2023 (SR.2023.167) sei aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren:

'1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 27.06.2023) provisorische Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von CHF 7'819.85, zuzüglich Zins zu 5 % seit 14.04.2023.'

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % zu Lasten des Beschwerdegegners."

3.2. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht zur Beschwerde vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben. Demnach geben die Beanstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben. Demnach geben die Beanstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.

2.1. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids, womit für den Betrag von Fr. 361.15 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juli 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, blieb im vorliegenden Beschwerdeverfahren unangefochten. Angefochten und vorliegend zu beurteilen ist hingegen Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids, womit das provisorische Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin für den Betrag von Fr. 7'819.85 nebst Zins zu 5 % seit 14. April 2023 abgewiesen wurde.

2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung von Dispositiv-Ziffer 1 ihres Entscheids aus, dass es sich – zumindest für den Betrag von Fr. 3'135.00 – beim vom Beklagten unterzeichneten Kauf- bzw. Darlehensvertrag über die Liegenschaft Q._____ Grundstück-Nr. […] vom 14. Juli 2016 (nachfolgend: Kaufvertrag vom 14. Juli 2016) um eine Schuldanerkennung und somit um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel handle (angefochtener Entscheid E. II/1.5). Der Beklagte lege mit dem Kontoauszug des Betreibungsamtes Q._____ vom 28. August 2023 mit Saldo Fr. 0.00 jedoch glaubhaft dar, dass er alle aus früheren Betreibungen noch ausstehende Forderungen [der Klägerin] bezahlt habe. Der von der Klägerin eingereichte Kontoauszug der Bank C._____ vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 weise eine Zahlung vom 7. Juni 2022 des Betreibungsamtes Q._____ in der Höhe von Fr. 26'865.00 auf. Als Referenz werde "Vergütung (Gfccc)" angegeben. In der Betreibung Nr. ccc habe die Klägerin bereits einmal nebst anderen Forderungen Rechtsöffnung für das Darlehen in der Höhe von Fr. 30'000.00 verlangt. Mit Entscheid vom 8. November 2021 habe das Obergericht diesbezüglich die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt, aufgrund der fehlenden Identität zwischen der in der Betreibung gesetzten Forderung und den in den Rechtsöffnungstiteln verurkundeten Forderungen. In der Betreibung Nr. bbb habe die Klägerin erneut Betreibung eingeleitet für das Darlehen in der Höhe von Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Juli 2019, wofür ihr mit Entscheid vom 15. Mai 2022 provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei. Damit sei nicht ersichtlich, dass es sich bei der Zahlung des Betreibungsamtes Q._____ vom 7. Juni 2022 um die (Teil-)Bezahlung des Darlehens handle, da als Referenz die Betreibungsnummer der in Betreibung gesetzten Unterhaltszahlungen angegeben worden sei. Ansonsten bringe die Klägerin nichts vor, was die fehlende Bezahlung des Darlehens in der Höhe von Fr. 3'135.00 belegen würde. Damit handle es sich bezüglich dieser Forderung bloss um eine Behauptung. Der Beklagte könne demnach seine Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft machen (angefochtener Entscheid E. II/3.2.2).

2.3. Mit Beschwerde macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beklagte glaubhaft dargelegt habe, die Restschuld bereits bezahlt zu haben. Es sei offensichtlich, dass es sich bei der vom Beklagten geleisteten Zahlung über Fr. 27'000.00 vom 27. Mai 2022 an das Betreibungsamt Q._____ um eine Zahlung in der Betreibung Nr. bbb und nicht um eine Zahlung in der Betreibung Nr. ccc handle, da die dortige Schuld bereits mit Zahlung vom 18. November 2021 beglichen worden sei. Selbst wenn aber die Fr. 26'865.00 nicht an den offenen Darlehensbetrag von Fr. 30'000.00 bezahlt worden sein sollten bzw. dies im Sinne des angefochtenen Entscheids nicht erwiesen sei, so sei nicht ersichtlich, wieso für die Forderung von Fr. 7'819.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. April 2023 die Rechtsöffnung verweigert worden sei. Effektiv wäre dann nämlich nach wie vor ein Betrag von Fr. 30'000.00 zuzüglich Zins geschuldet und bei dem in Betreibung gesetzten Betrag würde es sich um eine Teilforderung handeln (Beschwerde S. 6 f.).

Beim eingereichten Kontoauszug des Betreibungsamtes Q._____ vom 28. August 2023 handle es sich nicht um einen Betreibungsregisterauszug. Er tauge – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht als Beweis für eine Tilgung aller in Betreibung gesetzten Forderungen. Darin würden lediglich Zahlungseingänge an das Betreibungsamt und die weitergeleiteten Zahlungen des Betreibungsamtes einander gegenübergestellt. Immerhin sei aus diesem Kontoauszug ersichtlich, dass der Beklagte zu Gunsten der Klägerin drei Zahlungen von Fr. 31'000.00, Fr. 548.85 und Fr. 27'000.00 geleistet habe. Die Fr. 31'000.00 und die Fr. 548.85 würden das Betreibungsverfahren Nr. ccc betreffen, für welches das Obergericht mit Entscheid vom 8. November 2021 Rechtsöffnung gewährt habe. Mit diesen beiden Zahlungen sei das betreffende Verfahren erledigt gewesen. Die weitere Zahlung über Fr. 26'865.00 habe effektiv nicht die bereits erledigte Betreibung Nr. ccc, sondern die Betreibung Nr. bbb, für welche das Bezirksgericht mit Entscheid vom 17. Mai 2022 (SR.2022.87) Rechtsöffnung erteilt habe, betroffen. Entsprechend habe sie sich diesen Betrag auch an den Betrag von Fr. 30'000.00 aus der Betreibung Nr. bbb anrechnen lassen. In diesem Umfang anerkenne sie denn auch eine Tilgung der Forderung. Nach wie vor sei jedoch ein Betrag von Fr. 7'819.85 (Fr. 3'135.00 Restschuld + Fr. 4'481.55 Verzugszins) offen (Beschwerde S. 7 f.).

Was den Verzugszins betreffe, so sei im Kaufvertrag vom 14. Juli 2017 [recte: 2016], aus welchem sich die Darlehensforderung ableite, in Ziffer III./3. festgehalten, dass bei verspäteter Zahlung des Kaufpreises, d.h. ab dem 15. Juli 2019, ein Verzugszins von 5 % geschuldet sei (Beschwerde S. 8).

3.

3.1. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn seine Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen (BGE 105 III 43 E. 2a; 103 Ia 47 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4.2). Der vom Borger unterzeichnete Vertrag über ein unverzinsliches Darlehen ist ein Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens. Der Gläubiger hat grundsätzlich bloss die Fälligkeit nachzuweisen. (STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. Aufl. 2021, N. 119 zu Art. 82 SchKG m.w.H.).

Der Richter spricht die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Es sind dabei alle Einwendungen und Einreden des Schuldners zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (BGE 145 III 20 E. 4.1.2 und 142 III 720 E. 4.1), wie beispielsweise das Erlöschen der Schuld durch Zahlung (STAEHELIN, a.a.O., N. 91 zu Art. 82 SchKG). Art. 82 Abs. 2 SchKG regelt auch die Beweislast. Demnach muss der Gläubiger nur die Schuldanerkennung einreichen, er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen (Urteile des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.3 und 5A_726/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 3.1). Es obliegt dem Schuldner, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung zugrunde liegende Forderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht werden kann. Anders als im Zivilprozess muss somit der Schuldner die rechtserzeugenden Tatsachen für die in Betreibung gesetzte Forderung glaubhaft widerlegen und nicht der Gläubiger deren Vorhandensein beweisen (STAEHELIN, a.a.O., N. 83 zu Art. 82 SchKG).

Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG ist weniger als beweisen, aber mehr als behaupten; der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010 E. 6.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 87 zu Art. 82 SchKG). Beim Glaubhaftmachen muss die Wahrscheinlichkeit lediglich in dem Sinn überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss als dagegen (BGE 132 III 140). Das Gericht hat beim Entscheid, ob ein Sachverhalt als glaubhaft erscheint, ein gewisses Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2018 vom 16. März 2018 E. 2.6.2). Blosse Behauptungen genügen hingegen nicht (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 348 f.).

3.2. 3.2.1. Mit von beiden Parteien unterzeichnetem Grundstückskaufvertrag vom 14. Juli 2016 hat die Klägerin als Verkäuferin dem Beklagten als Käufer zur Tilgung des mit Kaufvertrag vereinbarten Grundstückkaufpreises ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.00 mit einer festen Laufzeit von drei Jahren eingeräumt. Zudem wurde festgehalten, dass bei verspäteter Zahlung des Kaufpreises ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (Ziff. III/2c und III/3 des mit Gesuchsbeilage 2 im Verfahren SR.2022.87 verurkundenten Kaufvertrags). Bei diesem Kaufvertrag handelt es sich um eine schriftliche Schuldanerkennung und folglich – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – um einen provisorischen Rechtstitel für die Rückzahlung des Darlehens an die Klägerin.

3.2.2. Die Klägerin fordert aus der mit Kaufvertrag vom 14. Juli 2016 vereinbarten Darlehensschuld des Beklagten noch die Bezahlung einer Restschuld in der Höhe von Fr. 3'135.00 und verlangt dafür provisorische Rechtsöffnung. Der Beklagte brachte als Einwendung vor, er habe auch diese Restschuld bereits beglichen. Er verwies hierfür auf einen Kontoauszug des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 28. August 2023 (Beilage

6 zur Stellungnahme des Beklagten vom 15. September 2023). Aus diesem Kontoauszug lässt sich indessen für das vorliegende Rechtsöff-

nungsverfahren nichts zu Gunsten des Beklagten ableiten. Es ist der Klägerin zuzustimmen, dass es sich hierbei lediglich um ein Konto des Betreibungsamts handelt, bei dem Zahlungen vom Beklagten an das Betreibungsamt und weitergeleitete Zahlungen des Betreibungsamtes an die Gläubiger des Beklagten einander gegenübergestellt werden. Der Saldo Fr. 0.00 dieses Konto belegt somit einzig, dass das Betreibungsamt sämtlich erhaltene Zahlungen des Beklagten, nach Abzug der Gebühren, pflichtgemäss an die Gläubiger weitergeleitet hat. Der Kontoauszug belegt aber weder die Bezahlung sämtlicher ausstehender Beträge aus früheren Betreibungen der Klägerin gegen den Beklagten noch die Bezahlung der gesamten Darlehensschuld des Beklagten aus dem Kaufvertrag vom 14. Juli 2016. Mit welchen konkreten Zahlungen der Beklagte seine Restschuld aus dem Kaufvertrag vom 14. Juli 2016 beglichen haben will, legt dieser in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme auch nicht dar. Vielmehr brachte er selbst vor, es sei im Moment nicht klar ersichtlich, welchen Betrag er noch schulde (act. 14). Belege für von ihm an die Klägerin geleistete Zahlungen fehlen. Folglich gelingt es dem Beklagten nicht, seine behauptete Einwendung nach Art. 82 Abs. 2 SchKG (Erlöschen der Schuld durch Bezahlung) glaubhaft zu machen.

Im Übrigen erscheint das Vorbringen der Klägerin, wonach es sich bei der Zahlung des Beklagten an das Betreibungsamt vom 27. Mai 2022 in der Höhe von Fr. 27'000.00 um eine Zahlung in der Betreibung Nr. bbb und nicht in der Betreibung Nr. ccc gehandelt habe, nachvollziehbar. So wurde der Klägerin mit rechtskräftigem Entscheid vom 8. November 2021 des Obergerichts des Kantons Aargau in der Betreibung Nr. ccc Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge über den Betrag von Fr. 30'125.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. März 2021 erteilt (Gesuchsbeilage 5). Gestützt auf den Kontoauszug des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 28. August 2023 erscheint einleuchtend, dass diese Schuld unter Berücksichtigung der Inkassokosten mit den innert wenigen Tagen danach erfolgten Zahlungen des Beklagten an das Betreibungsamt vom

18. und 25. November 2021 von total Fr. 31'548.85 getilgt und die entsprechende Betreibung Nr. ccc somit erledigt wurde (Beilage 6 zur Stellungnahme des Beklagten vom 15. September 2023; vgl. die Vergütungsbuchung vom 6. Dezember 2021, welche von "Endzahlung" spricht). Die Zahlung des Beklagten an das Betreibungsamt in der Höhe von Fr. 27'000.00 erfolgte sodann erst Monate später am 27. Mai 2022 und somit wenige Tage nach Zustellung des nicht angefochtenen Entscheids des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 17. Mai 2022 (SR.2022.87), womit der Klägerin in der Betreibung Nr. bbb für die Rückzahlung der Darlehensschuld aus dem Kaufvertrag vom 14. Juli 2016 für den Betrag von Fr. 30'000.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde. Vor dem Hintergrund dieses zeitlichen Ablaufs erscheint das klägerische Vorbringen als nachvollziehbar, wonach es sich bei der Referenz "Gf ccc" der vom Betreibungsamt am 7. Juni 2022 veranlassten Buchung, mit welcher Fr. 26'865.00 an die Klägerin weitervergütet wurde, um ein Versehen gehandelt hat, zumal die Betreibung Nr. ccc wohl bereits mit den vorangehenden Zahlungen des Beklagten vom 18. und 25. November 2021 von total Fr. 31'548.85 erledigt worden war. Wie es sich damit im Detail genau verhält, kann indessen offen bleiben, zumal – wie oben bereits ausgeführt – der Beklagte ohnehin nicht glaubhaft darzutun vermag, inwiefern er in der Betreibung Nr. bbb bzw. für die Darlehensrückzahlungsforderung aus dem Kaufvertrag vom 14. Juli 2016 in der Höhe von total Fr. 30'000.00 nebst der von der Klägerin anerkannten Zahlung von Fr. 26'865.00 vom 7. Juni 2022 weitere Abzahlungen geleistet haben soll. Die Beschwerde ist somit bezüglich der betriebenen Restschuld aus dem Kaufvertrag in der Höhe von Fr. 3'135.00 gutzuheissen und der Klägerin ist für diesen Betrag die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

3.3. Die Klägerin verlangt weiter Rechtsöffnung für aufgelaufenen Verzugszins von 5 % auf Fr. 30'000.00 für die Zeit vom 15. Juli 2019 bis 7. Juni 2022 und von 5 % auf Fr. 3'135.00 für die Zeit vom 7. Juni 2022 bis 14. April 2023 (act. 3). Dieser aufgelaufene Verzugszins beziffert die Klägerin mit Verweis auf ein Zinsberechnungsblatt mit Fr. 4'481.55 (act. 3; Gesuchsbeilage 5). Darüber hinaus verlangt die Klägerin Rechtsöffnung für den laufenden Zins von 5 % seit 14. April 2023 auf den in Betreibung gesetzten Gesamtbetrag von Fr. 7'819.85.

Wird in der Schuldanerkennung ein vertraglicher Zins anerkannt, so kann auch hierfür Rechtsöffnung erteilt werden. Es obliegt dann dem Gläubiger, dem Gericht eine nachvollziehbare Zinsaufstellung vorzulegen (STAEHE-LIN, a.a.O., N. 31 zu Art. 82 SchKG m.H.).

Dem Kaufvertrag vom 14. Juli 2016 ist zu entnehmen, dass das dem Beklagten gewährte Darlehen mit einer festen Laufzeit von drei Jahren eingeräumt und bei verspäteter Bezahlung des Kaufpreises ein Verzugszins in der Höhe von 5 % vereinbart wurde (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Der von der Klägerin eingereichten Zinsberechnung ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass sich der Zins für die ursprünglich geschuldeten Fr. 30'000.00 ab dem 15. Juli 2019 – unter Berücksichtigung der Zahlung von Fr. 26'865.00 am 7. Juni 2022 – bis zum 14. April 2023 auf Fr. 4'481.55 beläuft, was vom Beklagten auch nicht bestritten wurde. Die Beschwerde ist somit auch bezüglich des bis 14. April 2023 aufgelaufenen Zinses in der Höhe von Fr. 4'481.55 und des seit 15. April 2023 laufenden Zinses von 5 % auf Fr. 3'135.00 gutzuheissen und insoweit ebenfalls Rechtsöffnung zu erteilen. Sofern die Klägerin auch Rechtsöffnung für laufende Zinsen von 5 % auf die separat in Betreibung gesetzten aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 4'481.55 verlangt, ist ihre Beschwerde gestützt auf Art. 105 Abs. 3 OR dahingegen abzuweisen.

3.4. Die Klägerin beantragt insgesamt Rechtsöffnung für den Gesamtbetrag von Fr. 7'819.85, zusammengesetzt aus Fr. 3'135.00 Restschuld und Fr. 4'481.55 aufgelaufenem Zins (act. 3). Die geltend gemachten Fr. 3'135.00 und Fr. 4'481.55 ergeben indessen einen Betrag von total Fr. 7'616.55, somit Fr. 203.30 weniger als beantragt. Um was es sich bei der Differenz von Fr. 203.30 handeln und weshalb für diesen Betrag Rechtsöffnung erteilt werden soll, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen.

4.

4.1. Bei einem reformatorischen Entscheid urteilt die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (analog Art. 318 Abs. 3 ZPO). Wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, werden gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Bei überwiegendem Obsiegen werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt (JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 106).

4.2. 4.2.1. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht zum Streitwert hinzuzuzählen sind (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Darunter fallen jedoch nur solche Zinsen, die akzessorisch zu einer Kapitalforderung geltend gemacht werden. Bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen sind dagegen Zinsen, die als selbständige Forderung, ohne das zugrunde liegende Kapital, eingeklagt werden oder die Bestandteil einer Hauptforderung geworden sind (STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 7 zu Art. 91 ZPO).

4.2.2. Vorliegend ist der auf die Restschuld von Fr. 3'135.00 entfallene Verzugszins in der Höhe von 5 % – insbesondere auch für den Zeitraum vom 15. Juli 2019 bis zum 7. Juni 2022 (vgl. E. 3.3 vorstehend) – nicht zum Streitwert hinzuzurechnen. Hingegen handelt es sich beim auf die am 7. Juni 2022 getätigte Teilzahlung von Fr. 26'865.00 entfallenen Verzugszins von 5 % für den Zeitraum vom 15. Juli 2019 bis zum 7. Juni 2022 um eine eigenständige Forderung, welche zum Streitwert hinzuzurechnen ist. Der Verzugszins von 5 % auf Fr. 26'865.00 vom 15. Juli 2019 bis 7. Juni 2022 beträgt Fr. 3'893.60 (vgl. dazu den "Zinsrechner der Gerichte des Kantons Zürich, abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch/themen/ zinsrechner.html"). Der Streitwert des vorinstanzlichen Verfahrens beläuft sich somit auf Fr. 8'143.35 (Fr. 3'135.00 [offene Forderung; vgl. E. 3.2.2 hiervor] + Fr. 203.30 [Forderung unbekannter Herkunft; vgl. E. 3.4 hiervor]

+ Fr. 3'893.60 [eigenständiger Zins] + Fr. 911.45 [Forderung Gerichtskosten]).

Nachdem für die Streitwertberechnung im Rechtsmittelverfahren nur die vor Rechtsmittelinstanz noch strittigen Rechtsbegehren zu berücksichtigen sind (RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N. 5 zu Art. 106 ZPO), beläuft sich der Streitwert im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf Fr. 7'231.90 (Fr. 3'135.00 [offene Forderung] + Fr. 3'893.60 [eigenständiger Zins] + Fr. 203.30 [Forderung unbekannter Herkunft]).

4.3. Der Klägerin wird (ohne Berücksichtigung der akzessorischen Zinsen) Rechtsöffnung für einen Gesamtbetrag von Fr. 7'390.05 (Fr. 3'135.00 [Hauptforderung Darlehen] + Fr. 3'893.60 [eigenständiger Zins] + Fr. 361.45 [Forderung Gerichtskosten; vgl. unangefochten gebliebene Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids]) erteilt, was bei Berücksichtigung eines Streitwerts von Fr. 8'143.35 einem Obsiegen von rund

90 % entspricht. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzliche tarifkonforme Entscheidgebühr von Fr. 300.00 (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) zu 9/10 dem Beklagten und zu 1/10 der Klägerin aufzuerlegen. Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 4/5 ihrer erstinstanzlichen Anwaltskosten zu bezahlen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 857.60 (Fr. 2'858.65 bei einem Streitwert von Fr. 8'143.35 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT], davon 30 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT), Auslagen von pauschal 3 % und 7.7 % Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 761.00 festgesetzt. Der Beklagte hat der Klägerin hiervon Fr. 609.00 (4/5 von Fr. 761.00) zu bezahlen.

4.4. Im Beschwerdeverfahren obsiegt die Klägerin mit rund 97 % knapp vollständig. Entsprechend rechtfertigt es sich, die auf Fr. 450.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen und diesen zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 802.90 (Fr. 2'676.40 bei einem Streitwert von Fr. 7'231.90 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT], davon 30 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT) wegen der fehlenden Verhandlung, eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), Auslagen von 3 % und 7.7 % Mehrwertsteuer (der Aufwand erfolgte ganz überwiegend im Jahr 2023) auf (rund) Fr. 534.00 festzulegen ist.

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Zivilgerichts, vom 30. Oktober 2023 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2023) für den Betrag von Fr. 3'135.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2023 und für den Betrag von Fr. 4'481.55 (aufgelaufener Verzugszins bis 14. April 2023) provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2.

[unverändert]

3.

Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird zu neun Zehnteln mit Fr. 270.00 dem Gesuchsgegner und zu einem Zehntel mit Fr. 30.00 der Gesuchstellerin auferlegt. Sie wird mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 270.00 direkt zu ersetzen hat.

4.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin vier Fünftel ihrer gerichtlich auf Fr. 761.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegten Parteientschädigung, d.h. Fr. 609.00, zu bezahlen."

1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 450.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 450.00 direkt zu ersetzen hat.

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 534.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art.

42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 9. April 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari De Martin