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Entscheid

ZSU.2023.268

ZSU.2023.268 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2024-02-26

26. Februar 2024Deutsch5 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.268 (SR.2023.165) Art. 8 Entscheid vom 26. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____ AG, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Summa...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2023.268 (SR.2023.165) Art. 8

Entscheid vom 26. Februar 2024

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Donauer

Klägerin A._____ AG, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 13.10.2022

Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 erhob der Beklagte (sinngemäss) Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 17. November 2023, mit welchem der Klägerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 13. Oktober 2022 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 8'348.85 nebst Zins zu 5 % seit 25. Oktober 2022 erteilt worden war.

Erwägungen

2.

Im Rechtsöffnungsverfahren sind die Kosten für behördliche Verrichtungen nach der Gebührenverordnung zum SchKG zu erheben und von der Partei, die eine solche verlangt, vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 98 ZPO hat die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens innert einer ihr vom Instruktionsrichter anzusetzenden Frist zu leisten.

3.

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 forderte der Instruktionsrichter der

5.

Zivilkammer des Obergerichts den Beklagten zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.00 innert 10 Tagen auf.

4.

Nach unbenütztem Ablauf der mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 angesetzten Frist setzte der obergerichtliche Instruktionsrichter dem Beklagten mit Verfügung vom 9. Januar 2024 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine letzte Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 450.00 an mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses auf das Rechtsbegehren, für das er gefordert wird, nicht eingetreten werde.

5.

Gemäss den Sendungsinformationen von DIE POST wurde dem Beklagten das Einschreiben (Barcode […]) mit der Verfügung vom 9. Januar 2024 am 11. Januar 2024 zugestellt. Innerhalb der ab dem 12. Januar 2024 laufenden und am 22. Januar 2024 endenden (Art. 142 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten in der Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 gesetzten letzten Frist von 10 Tagen wurde der eingeforderte Kostenvorschuss nicht geleistet (vgl. Art. 143 Abs. 3 ZPO). Das Gesuch um Ratenzahlung des Beklagten vom 28. Januar 2024 erfolgte nach Ablauf dieser Frist und ist somit nicht zu beachten.

6.

Wie in der Verfügung vom 9. Januar 2024 angedroht, ist auf die Beschwerde des Beklagten unter Kostenfolgen nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

7.

Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde verzichtete das Obergericht gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung der Beschwerdeantwort.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte als unterlegene Partei gemäss Art. 68 SchKG die nach Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessende obergerichtliche Gebühr zu tragen. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 12. Dezember 2023 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 450.00 eingeholt. Die Kosten sind nun jedoch auf Fr. 150.00 herabzusetzen, da kein Sachentscheid zu fällen ist. Der Klägerin ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Entscheid

1.

Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2.

Die Spruchgebühr von Fr. 150.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG.

Aarau, 26. Februar 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Holliger Donauer