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Entscheid

ZSU.2023.36

ZSU.2023.36 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2023-05-01

1. Mai 2023Deutsch21 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.36 (SR.2022.245) Art. 33 Entscheid vom 1. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Paul Hofer, Rechts...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2023.36 (SR.2022.245) Art. 33

Entscheid vom 1. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg

Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Paul Hofer, Rechtsanwalt, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 24. Oktober 2022

Sachverhalt

1.

Mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Regionalen Betreibungsamtes Q. vom 24. Oktober 2022 betrieb die Klägerin den Beklagten für den Betrag von Fr. 22'140.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. November 2021 sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:

" Kindesunterhalt inkl. Verzugszinsen ab mittlerem Verfalltag 08.11.2021 (Höhe des Unterhalts gemäss Urteil BZG R. v. 11.04.2022 Ziff. 3; Zahlungsaufforderung v. 21.09.2022) "

Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 12. Dezember 2022 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht S. um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 22'140.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. November 2021 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 und Gerichts- und Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten.

2.2. Mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 beantragte der Beklagte sinngemäss, das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin sei teilweise abzuweisen und die Frist zur Einreichung einer (ergänzenden) Stellungnahme sowie von Belegen sei ihm zu erstrecken.

2.3. Innert erstreckter Frist reichte der Beklagte am 13. Januar 2023 weitere Unterlagen ein.

2.4. Mit Entscheid vom 6. Februar 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts S. was folgt:

" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 24.10.2022) für den Betrag von Fr. 22'140.00 nebst Zins zu 5 % seit 21.10.2022 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 400.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen,

so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf.

3.

Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 1'306.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf. "

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 24. Februar 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 1. März 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Vollstreckbarkeit aufzuschieben.

2.

Entweder eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts zu gerügten.

3.

Das Änderungsverfahren aufgrund des Schlichtungsverfahren betreffend Kinderbelange SC.2023.12 des Bezirksgerichts T. in Anspruch zu nehmen. "

Er beantragte sinngemäss zudem, dass die Zahlungsbefehls- und Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen seien.

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2022 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihre Anträge im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die vorinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid.

Erwägungen

1.

1.1

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch ist (REETZ/THEILER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO analog). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 analog). Im Beschwerdeverfahren besteht sodann eine Rügepflicht, d.h. der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwieweit er beschwert ist und auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Immerhin darf die Rechtsmittelinstanz bei der Beurteilung von Laieneingaben an dieses Erfordernis keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 m. H. analog; vgl. auch REETZ/THEILER, in: ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO analog). Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 311 ZPO analog).

1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch ist (REETZ/THEILER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO analog). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 analog). Im Beschwerdeverfahren besteht sodann eine Rügepflicht, d.h. der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwieweit er beschwert ist und auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Immerhin darf die Rechtsmittelinstanz bei der Beurteilung von Laieneingaben an dieses Erfordernis keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 m. H. analog; vgl. auch REETZ/THEILER, in: ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO analog). Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 311 ZPO analog).

Ferner hat die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist (REETZ/THEILER, in: ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO analog). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 analog).

1.2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, das von der Klägerin ins Recht gelegte Urteil des Bezirksgerichts R. vom 11. April 2022, mit welchem die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 15. März 2022 über die Unterhaltsbeiträge zugunsten der gemeinsamen Tochter C. genehmigt worden sei, berechtige als rechtskräftiger, vollstreckbarer Rechtstitel zur definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 SchKG. Dieses Urteil verpflichte den Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen ab dem 1. Juli 2020 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter. Die Klägerin habe im Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2022 zwar nicht genau angegeben, für welche Periode die Betreibung eingeleitet worden sei, habe jedoch auf die Zahlungsaufforderung vom 21. September 2022 verwiesen, woraus sich eindeutig ergebe, dass die ausstehenden Unterhaltsbeiträge von Juli 2020 bis September 2022 in Betreibung gesetzt worden seien. Die Klägerin verfüge entsprechend über einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG für den Betrag von Fr. 24'200.00. Da die Klägerin jedoch nur für den Betrag von Fr. 22'140.00 die definitive Rechtsöffnung verlangt habe, könne ihr aufgrund der Dispositionsmaxime nur in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung gewährt werden.

Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG sei die definitive Rechtsöffnung nur zu erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder er die Verjährung anrufe. Der Beklagte habe geltend gemacht, es seien bereits Beträge bezahlt worden, von denen im Rechtsöffnungsgesuch die Rede sei. Ohne weitere Ausführungen habe er einen Zahlungsbeleg vom 21. Oktober 2022 für eine Zahlung von Fr. 1'300.00 zugunsten der Klägerin eingereicht. Sinngemäss habe der Beklagte damit geltend gemacht, dass die Zahlung von Fr. 1'300.00 an den in Betreibung gesetzten Betrag anzurechnen sei. Es sei jedoch aufgrund der fehlenden Ausführungen sowie gestützt auf den angegebenen Zahlungszweck ("Unterhalt unsere C. – Phase 1 (ab 1. Juli 2020 bis und mit 28. Februar 2021) abgeschlossen") nicht klar, dass es sich bei dieser Zahlung um die Tilgung eines Teils der in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge handle. Zwar könne der Zahlungsaufforderung vom 21. September 2022 entnommen werden, dass für die erste Phase eine offene Schuld von Fr. 1'300.00 bestehe, der Beklagte lasse jedoch jegliche Erklärung in seiner Stellungnahme vermissen. Mangels Nachweis, dass es sich bei der geleisteten Zahlung von Fr. 1'300.00 um eine Zahlung zur Tilgung der aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge handle, könne diese nicht angerechnet werden. Selbst wenn sie vom gesamthaft geschuldeten Betrag von Fr. 24'200.00 in Abzug gebracht würde, verbleibe ein Betrag von Fr. 22'900.00, wobei der Klägerin aufgrund der Dispositionsmaxime ohnehin nur im Umfang von Fr. 22'140.00 Rechtsöffnung erteilt werden könne.

Der Beklagte mache weiter sinngemäss eine Verrechnungseinrede geltend, indem er vorbringe, die Klägerin habe eine offene Schuld bei ihm. Als Beweis habe er den Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2022 über eine Forderung von Fr. 18'955.00 eingereicht. Dies stelle ebenfalls keine taugliche Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG dar, da die Tilgung durch Verrechnung mittels Urkunde bewiesen werden müsse und die Voraussetzungen der Verrechnung mangels Gegenseitigkeit und mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigenden Schuldanerkennung der Klägerin nicht erfüllt seien.

Die Zahlungsbefehlskosten könnten im jetzigen Zeitpunkt nicht zugesprochen werden, da diese Betreibungskosten darstellten. Die Gerichts- und

Parteikosten seien gemäss Art. 106 ZPO nach dem Verfahrensausgang zu verteilen, die im Rechtsöffnungsverfahren ebenfalls Betreibungskosten darstellten. Gemäss Art. 68 SchKG seien die Kosten somit von der Klägerin vorzuschiessen, jedoch vom Beklagten zu tragen und von der Klägerin von Zahlungen des Beklagten vorab zu erheben, sofern sich die Betreibung als gerechtfertigt erweise.

Im Ergebnis könne der Klägerin mangels tauglicher Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG für den Betrag von Fr. 22'140.00 nebst Verzugszinsen zu 5 % ab dem 21. Oktober 2022 (Datum des Betreibungsbegehrens) definitive Rechtsöffnung erteilt werden.

1.2.3. Die Beschwerde enthält Anträge, aus denen zwar nicht eindeutig hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid aufzuheben oder abzuändern ist, sinngemäss lässt sich jedoch ein Antrag auf teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids und teilweise Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs zufolge unrichtiger Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz entnehmen (vgl. Ziff. 2 der Beschwerde). Der Beklagte beantragt zudem, dass die Vollstreckung aufzuschieben (vgl. Ziff. 1 der Beschwerde) und die Zahlungsbefehls-, Gerichts- und Parteikosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen seien (vgl. Ziff. 7.1 und 7.2 der Beschwerde). Soweit der Beklagte im vorliegenden Beschwerdeverfahren Anträge im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren betreffend Kinderbelange (SC.2023.12) stellt (vgl. Ziff. 3 der Beschwerde), ist auf diese von vorneherein nicht einzutreten, da diese nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens waren.

Daneben enthält die Beschwerde eine zwar nur rudimentäre Begründung, diese setzt sich dennoch mit einzelnen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Der Beklagte führt sinngemäss aus, es leuchte nicht ein, weshalb die Vorinstanz den Verweis auf die Zahlungsaufforderung im Zahlungsbefehl als genügend bewerte, um die Periode der in Betreibung gesetzten Forderungen zu bestimmen, den Zahlungsvermerk im Zahlungsnachweis vom 21. Oktober 2022 für die Zahlung von Fr. 1'300.00 hingegen als unzureichend erachte, um feststellen zu können, dass diese Zahlung zur Tilgung eines Teils der in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge getätigt worden sei. Der Betrag stimme sogar mit der in der Zahlungsaufforderung erwähnten offenen Forderung von Fr. 1'300.00 überein. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei klar, dass diese Zahlung den aufgelaufenen Unterhaltsbeiträgen angerechnet werden müsse. Ferner sei die Liste der angegebenen Zahlungen nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft worden. Die Gesuchstellerin gebe an, sie habe nur Zahlungen von Fr. 19'740.00 erhalten. Anhand der Zahlungsbelege zeige sich jedoch, dass der Beklagte der Klägerin bereits Fr. 28'300.00 bezahlt habe, womit maximal Fr. 15'640.00 an Unterhaltsbeiträgen ausstehend seien. Die Klägerin habe somit nicht alle Zahlungen angegeben, weshalb die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 22'140.00 nicht geltend gemacht werden könne. Als Beweismittel reicht der Beklage diverse Zahlungsbelege für Zahlungen ein, die offenbar zwischen Oktober 2021 und Oktober 2022 getätigt wurden, sowie eine Liste der angeblich getätigten Zahlungen zugunsten der Klägerin. Wo eine Zahlung nicht einer bestimmten Zeitperiode zugeordnet werden könne, könne angenommen werden, dass die Schuld getilgt oder gestundet worden sei. Daneben reicht der Beklagte eine E-Mail an die Klägerin sowie eine Verfügung und eine Vorladung des Friedensrichteramts U. und eine Verfügung des Bezirksgerichts T. im Schlichtungsverfahren betreffend Kinderbelange ein.

In Anbetracht des Umstands, dass der Beklagte ein juristischer Laie und nicht anwaltlich vertreten ist, genügt die Beschwerde den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht nach Art. 321 Abs. 1 ZPO (vgl. Erw. 1.2.1 hiervor). Soweit sie sich auf den vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid bezieht, ist auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) somit einzutreten.

2.

2.1. Der Beklagte rügt sinngemäss, die von ihm am 21. Oktober 2022 geleistete Zahlung in Höhe von Fr. 1'300.00 sei im Sinne einer Schuldtilgung an die aufgehäuften Unterhaltsbeiträge für die Phase 1 anzurechnen (vgl. Erw. 1.2.3 hiervor; Ziff. 3.3 der Beschwerde).

2.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht und sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Einwendungen, dass der Schuldner im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG seine Schuld nach dem Erlass des Urteils getilgt hat, sind vom Schuldner durch Urkunden zu beweisen. Der Richter hat dabei nicht nach Quittungen zu forschen, denn die Beweislast liegt beim Schuldner. Wenn jedoch aus den eingereichten Akten ersichtlich wird, dass die Forderung ganz oder teilweise bezahlt wurde, ist die Rechtsöffnung auch beim Fehlen einer entsprechenden Einrede zu verweigern (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 233). Wird bei der Zahlung auf einen Erfüllungsgehilfen zurückgegriffen, hat der Schuldner grundsätzlich nicht nur den Beweis zu erbringen, dass er diesen beauftragt hat, er muss vielmehr auch dartun, dass die Zahlung beim Gläubiger eingetroffen ist. Bei bargeldlosen Zahlungen soll gemäss STAEHELIN (in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 9a f. zu Art. 81 SchKG) die Belastungsanzeige grundsätzlich als urkundlicher Nachweis der Tilgung gelten, denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erfolgte diesfalls eine Gutschrift zu Gunsten des Gläubigers, wobei der Gläubiger durch Vorlage eines eigenen Kontoauszuges nachweisen kann, dass die Zahlung nicht bei ihm eingetroffen ist. Im Falle einer teilweisen Tilgung hat der Schuldner durch Urkunden den Grund der Tilgung und den genauen Betrag der getilgten Schuld darzulegen. In diesem Fall darf die Rechtsöffnung nur im entsprechenden, durch Urkunde ausgewiesenen Umfang verweigert werden (vgl. BGE 124 III 501 E. 3b). Vorliegend ist jedenfalls unbestritten geblieben, dass die Zahlung über Fr. 1'300.00, zu deren Beweis der Beklagte am 13. Januar 2023 einen Zahlungsbeleg einreichte, am 21. Oktober 2022 erfolgte.

2.3. Vorliegend verlangt die Klägerin definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 22'140.00 ausstehender Kindesunterhaltsbeiträge gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts R. vom 11. April 2022, das den Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten der gemeinsamen Tochter verpflichtet. Für eine Phase 1 (ab 1. Juli 2020 bis und mit 28. Februar 2021) wird der Beklagte zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.00 verpflichtet (vgl. Gesuchsbeilage 3, Ziff. 3). Aus der Aufstellung in der Zahlungsaufforderung vom 21. September 2022 (vgl. Gesuchsbeilage 5 und Beschwerdebeilage 4), auf die im Zahlungsbefehl verwiesen wird und in der als insgesamt ausstehender Betrag Fr. 22'140.00 genannt sind (vgl. Gesuchsbeilage 1), ergibt sich, dass die Klägerin für die Phase 1 ausstehende Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.00 geltend macht.

Der Beklagte brachte in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 (vgl. act. 20) vor, er sei mit dem Inhalt des Rechtsöffnungsgesuchs nicht vollumfänglich einverstanden. Er behauptete, es seien gewisse Beträge bezahlt worden, für welche die definitive Rechtsöffnung beantragt werde. Am 13. Januar 2023 reichte er, ohne nähere Ausführungen, die Belastungsanzeige vom 21. Oktober 2022 für eine Zahlung zugunsten der Klägerin in Höhe von Fr. 1'300.00 ein. Aus der darin aufgeführten Mitteilung ("Unterhalt unsere C. – Phase 1 (ab. 1 Juli 2020 bis und mit 28. Februar 2021) abgeschlossen") ergibt sich, dass mit dieser Zahlung ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Phase 1 bezahlt werden sollten. Die Zahlung stimmt auch betragsmässig mit den ausstehenden Unterhaltsbeiträgen für die Phase 1 gemäss der Zahlungsaufforderung vom 21. September 2022 (vgl. Gesuchsbeilage 5 und Beschwerdebeilage 4) überein. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte damit die Tilgung eines Teils der in Betreibung gesetzten Forderung in Höhe von Fr. 1'300.00, namentlich die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Phase 1, geltend machte. Dies erwog auch die Vorinstanz, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann, wenn sie im Ergebnis zum Schluss kommt, dem Beklagten sei der Nachweis nicht gelungen, dass es sich bei der Zahlung von Fr. 1'300.00 um eine Zahlung zur Tilgung der bis September 2022 aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge handle (vgl. Erw. 4.2 des angefochtenen Entscheids).

Folglich gelingt dem Beklagten der Nachweis einer Schuldtilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Phase 1, welche gemäss Zahlungsaufforderung vom 21. September 2022 Teil der betriebenen Summe von Fr. 22'140.00 waren, in Höhe von Fr. 1'300.00. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist dieser Betrag von der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 22'140.00, für welche die Klägerin definitive Rechtsöffnung verlangt, in Abzug zu bringen und ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu verweigern.

3.

3.1. Weiter rügt der Beklagte, "die Liste der angegebenen Zahlungen an die Klägerin" sei nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft worden. Zudem habe die Klägerin angegeben, sie habe Zahlungen von Fr. 19'740.00 erhalten, während sich anhand der Zahlungsbelege zeige, dass der Beklagte bereits Fr. 28'300.00 bezahlt habe (vgl. Erw. 1.2.3 hiervor; Ziff. 3.3 der Beschwerde). Es seien deshalb maximal Fr. 15'640.00 ausstehend. Er verweist dabei auf eine E-Mail an die Klägerin (vgl. Beschwerdebeilage 1), auf eine Liste von angeblichen Zahlungen an die Klägerin (vgl. Beschwerdebeilage 2) sowie auf diverse Zahlungsbelege (vgl. Beschwerdebeilage 3).

3.2. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. Erw. 1.1 hiervor). Die vom Beklagten in der Beschwerde erstmals behaupteten Zahlungen und eingereichten Belege können entsprechend nicht berücksichtigt werden.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist die definitive Rechtsöffnung nur im Umfang von Fr. 20'840.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Oktober 2022 zu erteilen.

5.

Der Antrag des Beklagten auf Aufschub der Vollstreckbarkeit wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

6.

6.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert beurteilt sich der Grad des Obsiegens in der Regel nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis. Obsiegt eine Partei in Höhe von etwa 90 %, kann dies für die Kostenverteilung als vollständiges Obsiegen behandelt werden (vgl. JENNY, in: ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 106 ZPO m. H.).

6.2. Der Beklagte obsiegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig hinsichtlich der anzurechnenden Zahlung von Fr. 1'300.00, d.h. zu 20 % bei einem Streitwert von Fr. 6'500.00 (= Fr. 22'140.00 abzüglich Fr. 15'640.00; vgl. Erw. 3.1 hiervor). Es rechtfertigt sich daher, die auf Fr. 450.00 festgesetzte obergerichtliche Entscheidgebühr (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) zu 80 % (= Fr. 360.00) dem Beklagten und zu 20 % (= Fr. 90.00) der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

Ausgangsgemäss hat der Beklagte der Klägerin zudem 60 % ihrer Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Diese sind, ausgehend von einer beim erwähnten Streitwert resultierenden Grundentschädigung von Fr. 759.00 (= Fr. 2'530.00 x 0.3; § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 AnwT) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Abzugs zufolge geringen Aufwands von 25 % (§ 7 Abs. 2 AnwT) sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 30.00 (§13 Abs. 1 AnwT) und 7.7 % Mehrwertsteuer, auf Fr. 400.00 (= [Fr. 759.00 x 0.8 x 0.75 x 0.75 + Fr. 30.00] x 1.077) festzusetzen.

6.3. Die im vorinstanzlichen Verfahren von der Klägerin beantragte Rechtsöffnung wird hingegen im Betrag von Fr. 20'840.00 praktisch vollständig (zu über 90 %) gewährt, womit der Beklagte hinsichtlich der Rechtsöffnung überwiegend unterliegt. Entsprechend ist an der vorinstanzlichen Kostenverteilung nichts auszusetzen (vgl. Erw. 7 des angefochtenen Entscheids), soweit der Beklagte diese beanstandet (vgl. Ziff. 6, 7.1 und 7.3 der Beschwerde). Dies gilt auch für die Zahlungsbefehls- bzw. Betreibungskosten, die vom Schuldner zu tragen sind, wenn sich die Betreibung als gerechtfertigt erweist (vgl. Art. 68 SchKG).

1.

In teilweisser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts S. vom 6. Februar 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 24.10.2022) für den Betrag von Fr. 20'840.00 nebst Zins zu 5 % seit 21.10.2022 definitive Rechtsöffnung erteilt. "

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten zu 80 % mit Fr. 360.00 und der Klägerin zu 20 % mit Fr. 90.00 auferlegt. Sie wird im Umfang von Fr. 450.00 mit dem von dem Beklagten in Höhe von Fr. 600.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Klägerin dem Beklagten Fr. 90.00 direkt zu ersetzen hat.

4.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren

60 % ihrer Parteikosten von Fr. 400.00, d.h. Fr. 240.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art.

44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'500.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.

119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 1. Mai 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Brunner Altwegg