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Entscheid

ZSU.2023.38

ZSU.2023.38 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2023-05-23

23. Mai 2023Deutsch16 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.38 (SR.2023.7) Art. 20 Entscheid vom 23. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Gilliéron Klägerin A._____, [...] vertreten durch MLaw Stefanie Schmid, Rech...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2023.38 (SR.2023.7) Art. 20

Entscheid vom 23. Mai 2023

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Gilliéron

Klägerin A._____, [...] vertreten durch MLaw Stefanie Schmid, Rechtsanwältin, Kaiser Odermatt & Partner AG, Baarerstrasse 12, Postfach, 6300 Zug

Beklagter B._____, [...]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Regionalen Betreibungsamtes Buchs (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2022)

Sachverhalt

1.

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Regionalen Betreibungsamtes Buchs vom 13. Mai 2022 betrieb die Klägerin den Beklagten für den Betrag von insgesamt Fr. 9'350.00 zzgl. Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:

"1. Forderung CHF 8'997.60 Diverse Materiallieferungen sowie Verlustschein 19.04.2017 – aus Zession: C.

2. Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR CHF 352.40"

Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 6. Januar 2023 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung in Höhe von Fr. 8'997.60, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.

2.2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 nahm der Beklagte zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung und beantragte sinngemäss die teilweise Abweisung des Gesuchs. Er machte insbesondere geltend, es sei von einer Forderung in Höhe von Fr. 7'273.60 auszugehen und für den Restbetrag bestehe keine rechtliche Grundlage.

2.3. Mit Entscheid vom 9. Februar 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau:

"1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. [...] des Regionalen Betreibungsamtes Buchs (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 6. Januar 2023) für den Betrag von Fr. 7'273.60 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner zu 4/5 mit Fr. 240.00 und der Gesuchstellerin zu 1/5 mit Fr. 60.00 auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 300.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 240.00 direkt zu ersetzen hat.

3.

Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 270.65 zu bezahlen."

3.

3.1. Gegen den ihr am 20. Februar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe 2. März 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

"1. Der Entscheid der Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht Aarau vom 9. Februar 2023 (SR.2023.7) sei in Gutheissung der Beschwerde betreffend Ziffer 1, 2 und 3 des Entscheid-Dispositivs aufzuheben und es sei Rechtsöffnung für CHF 8'997.60 zu erteilen sowie der Beschwerdegegner zu verpflichten, die Gerichtskosten von CHF 300.00 vollumfänglich zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 584.90 (CHF 532.00 Honorar, CHF 11.10 notwendiger Auslagenersatz, CHF 41.80 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Eventualiter sei der Entscheid der Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht Aarau vom 9. Februar 2023 (SR.2023.7) betreffend Ziffer 1, 2 und 3 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners."

3.2. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Klägerin die provisorische Rechtsöffnung für die Forderung in Höhe von Fr. 8'997.60 verlangt und als Rechtsöffnungstitel den Konkursverlustschein vom 19. April 2017 über einen ungedeckt gebliebenen Betrag in Höhe von Fr. 8'997.60 mit dem Vermerk, dass der genannte Betrag vom Konkursiten nicht bestritten wurde, eingereicht habe. Demnach liege dem genannten Betrag ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zugrunde. Der Beklagte mache jedoch geltend, dass die Grundforderung lediglich Fr. 7'273.60 betrage. Hierfür habe er den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Ehrendingen vom 1. Juni 2006 (recte: 1. Juni 2005) ins Recht gelegt, worin die C. als Gläubigerin, die Forderung in Höhe von Fr. 7'123.50, Mahnspesen in Höhe von Fr. 150.00 sowie als Forderungsgrund «diverse Materiallieferungen» aufgeführt würden. Demgegenüber habe die Klägerin keine Unterlagen der dem Konkursverlustschein zugrunde liegenden Forderung (Grundforderung) eingereicht. Die Vorinstanz erwog weiter, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass es sich bei der Forderung im Konkursverlustschein um dieselbe Forderung wie im Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2005 handle. Aufgrund der unterschiedlichen Forderungshöhe bestünden zumindest begründete Zweifel, dass sich die auf dem Konkursverlustschein ausgewiesene Forderung vollumfänglich mit der Grundforderung decke. Die entsprechende Einwendung des Beklagten [für den Betrag von Fr. 1'724.10 bestehe keine rechtliche Grundlage] erwiese sich als glaubhaft, weshalb lediglich für den anerkannten Forderungsbetrag von Fr. 7'273.60 provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne (angefochtener Entscheid, E. 3.2).

2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Klägerin die provisorische Rechtsöffnung für die Forderung in Höhe von Fr. 8'997.60 verlangt und als Rechtsöffnungstitel den Konkursverlustschein vom 19. April 2017 über einen ungedeckt gebliebenen Betrag in Höhe von Fr. 8'997.60 mit dem Vermerk, dass der genannte Betrag vom Konkursiten nicht bestritten wurde, eingereicht habe. Demnach liege dem genannten Betrag ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zugrunde. Der Beklagte mache jedoch geltend, dass die Grundforderung lediglich Fr. 7'273.60 betrage. Hierfür habe er den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Ehrendingen vom 1. Juni 2006 (recte: 1. Juni 2005) ins Recht gelegt, worin die C. als Gläubigerin, die Forderung in Höhe von Fr. 7'123.50, Mahnspesen in Höhe von Fr. 150.00 sowie als Forderungsgrund «diverse Materiallieferungen» aufgeführt würden. Demgegenüber habe die Klägerin keine Unterlagen der dem Konkursverlustschein zugrunde liegenden Forderung (Grundforderung) eingereicht. Die Vorinstanz erwog weiter, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass es sich bei der Forderung im Konkursverlustschein um dieselbe Forderung wie im Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2005 handle. Aufgrund der unterschiedlichen Forderungshöhe bestünden zumindest begründete Zweifel, dass sich die auf dem Konkursverlustschein ausgewiesene Forderung vollumfänglich mit der Grundforderung decke. Die entsprechende Einwendung des Beklagten [für den Betrag von Fr. 1'724.10 bestehe keine rechtliche Grundlage] erwiese sich als glaubhaft, weshalb lediglich für den anerkannten Forderungsbetrag von Fr. 7'273.60 provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne (angefochtener Entscheid, E. 3.2).

2.2. Die Klägerin führt in der Beschwerde aus, dass es sich sowohl im Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2005 als auch im Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2022 beim Forderungsgrund um "diverse Materiallieferungen" handle. Die Erhöhung der Forderung sei dem Umstand geschuldet, dass zwischen dem Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2005 und dem Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2022 ein Konkursverfahren stattgefunden habe, aus dem ein Konkursverlustschein resultiert habe. Der Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2022 stütze sich zusätzlich als Forderungsgrund denn auch auf diesen Verlustschein. In Erwägung 3.2 verkenne die Vorinstanz, dass in der im Konkursverlustschein aufgeführten Forderung neben der Grundforderung von Fr. 7'123.50 noch weitere Kosten Eingang gefunden hätten, welche vom Beklagten zu tragen seien. So hätte nebst der Grundforderung auch der Verzugszins in Höhe von 6 % seit dem 30. November 2004 Eingang in den Konkursverlustschein gefunden. Daneben hätten auch die Betreibungskosten Eingang gefunden. Im Gegensatz zum Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2005 habe sich die Forderung im Verlustschein daher um Fr. 1'874.10 erhöht (Beschwerde, Rz. 14). Dieser im Gegensatz zum Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2005 erhöhte Betrag sei vom Beklagten im Konkursverlustschein denn auch nicht bestritten und somit anerkannt worden. In seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2023 habe der Beklagte lediglich festgehalten, dass er von einer Forderung von Fr. 7'273.60 ausgehe. Den Rest schreibe er dabei lediglich wilder Fantasie der Klägerin zu. Der Beklagte unterlasse also insgesamt Einwendungen zivilrechtlicher Natur, wie beispielsweise Nichtbestand oder Erlöschen der Forderung, geltend zu machen. Demzufolge sei ihr für den ganzen Betrag (Fr. 8'997.60) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Beschwerde, S. 4 f.).

3.

3.1. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn seine Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Konkursverlustschein gilt als Schuldanerkennung, soweit die darin angegebene Forderung vom Konkursiten anerkannt worden ist (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Eine Unterzeichnung des Konkursiten ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 5A_684/2018 vom 24. Juli 2019 E. 2). Die Anerkennung im Konkursverfahren bewirkt keine Novation (BGE 116 III 66 E. 4b) und in einem späteren Rechtsöffnungsverfahren stehen dem Schuldner weiterhin alle Einreden aus dem Grundverhältnis zu (Urteile des Bundesgerichts 4A_259/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.1; 4A_480/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2.1).

Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen (BGE 105 III 43 E. 2; 103 Ia 47 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4.2). Der Richter spricht die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Es sind dabei alle Einwendungen und Einreden zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (BGE 145 III 20 E. 4.1.2; 142 III 720 E. 4.1), wie der Nichtbestand der Schuld (Urteil des Bundesgerichts 5A_89/2019 vom 1. Mai 2019 E. 5.1.4). Es obliegt dem Schuldner, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung zugrunde liegende Forderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht werden kann (STAEHE-LIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. Auflage, 2021, N 83 zu Art. 82 SchKG). Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG ist weniger als beweisen, aber mehr als behaupten; der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010 E. 6.1; STAEHELIN, a.a.O., N 87 zu Art. 82 SchKG). Blosse Behauptungen genügen hingegen nicht (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 348 f.).

3.2. Die Klägerin bestreitet, dass der Beklagte überhaupt eine Einwendung zivilrechtlicher Natur erhoben hat.

Der Beklagte bestritt die vorliegend im Streit stehende Summe in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2023 einzig damit, dass die Klägerin eine blühende Fantasie zu haben scheine. Zwar hielt er ergänzend fest, dass im Umfang von Fr. 1'724.10 keine rechtliche Grundlage bestehe, womit er

dem Sinne nach wohl den Bestand der Forderung bestritt. Hierbei handelt es sich wohl um eine Einwendung zivilrechtlicher Natur. Sie erfolgte allerdings gänzlich unsubstanziiert, womit es gar nicht möglich war, sie ohne Verletzung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Eine Substanziierung dieser Behauptung wäre allein schon deshalb notwendig gewesen, weil die Behauptung, die Forderung bestehe im Umfang von Fr. 1'724.00 nicht, im Widerspruch zum Konkursverlustschein vom 19. April 2017 steht, aus welchem hervorgeht, dass die Forderung von Fr. 8'997.60 vom Beklagten nicht bestritten wurde. Korrekterweise hätte die Vorinstanz deshalb auf diesen unsubstanziierten Einwand gar nicht erst eingehen dürfen und feststellen müssen, dass der Beklagte keine glaubhafte Einwendung vorgebracht hat, welche die Schuldanerkennung zu entkräften vermag. Der Klägerin ist somit im Ergebnis Recht zu geben, wenn sie das Vorgehen der Vorinstanz kritisiert.

Selbst wenn diese Einwendung des Beklagten als ausreichend substanziiert betrachtet würde, weil sie sich im Zusammenhang mit dem vom Beklagten eingereichten Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2005 ausreichend nachvollziehen lässt, wäre ihr kein Erfolg beschieden (vgl. nachfolgend).

3.3. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, obliegt es dem Beklagten, die im Konkursverlustschein vom 19. April 2017 festgehaltene Forderung in Höhe von Fr. 8'997.60 zu entkräften (vgl. E. 3.1 hiervor).

Es ist unbestritten, dass der Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2005, der Konkursverlustschein vom 19. April 2017 und der Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2022 auf derselben Grundforderung, nämlich Fr. 7'123.50, basieren. Der Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2005 führt die Forderung von Fr. 7'123.50 zzgl.

6 % Zins seit dem 30. November 2004 und Mahnspesen von Fr. 150.00 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.00 auf. Unter Berücksichtigung, dass die Konkurseröffnung über den Beklagten am 16. Januar 2017 erfolgte, womit die Forderung fällig wurde und der Zinsenlauf aufhörte (Art. 208 Abs. 1 und Art. 209 Abs. 1 SchKG), ergibt sich bereits unter Berücksichtigung des im Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2005 erwähnten Zins von 6 % seit 30. November 2004 eine Summe, welche weit über der im Konkursverlustschein genannten Forderung von Fr. 8'997.60 liegt. Zwischen den im Konkursverlustschein und im Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2005 aufgeführten Beträgen besteht somit kein Widerspruch bzw. lässt sich die Differenz von Fr. 1'724.00 nach dem Gesagten mit der im Zahlungsbefehl aufgeführten Zinsforderung ohne Weiteres erklären. Folglich reicht die bloss (sinngemäss erhobene) Behauptung, wonach im Umfang von Fr. 1'724.00 keine Forderung bestehe, nicht, um die Schuldanerkennung (Konkursverlustschein) zu entkräften.

Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und der Klägerin ist im Umfang von Fr. 8'997.60 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

4.

4.1. Bei diesem Ausgang hat der Beklagte die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen und der Klägerin für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG).

4.2. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 300.00 festgesetzt, was tarifkonform und unbestritten ist (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren ist die Gebühr auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG).

4.3. Gemäss § 3 Abs. 2 des Dekretes über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif [AnwT], SAR 291.150) beträgt die Grundentschädigung im Vollstreckungsverfahren 10-50 % der Ansätze gemäss § 3 Abs. 1 des Anwaltstarifes.

Die Vorinstanz setzte die Entschädigung der Klägerin ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'997.60 auf Fr. 338.30 fest (10 % der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT zzgl. Auslagen und MWSt.). Mit Beschwerde bringt die Klägerin vor, dass die Entschädigung beim vollständigen Obsiegen erhöht werden müsse, "auf den kantonal üblichen Tarif in Höhe von Fr. 584.90 (§ 3 Abs. 2 Anwaltstarif AG)". Zutreffend ist, dass die Klägerin aufgrund ihres Obsiegens "mehr", d.h. vollständig vom Beklagten zu entschädigen ist. Ebenso trifft zwar zu, dass die Entschädigung (auch) anhand von § 3 Abs. 2 AnwT zu bemessen ist. Weshalb die verlangte Entschädigung von Fr. 584.90 allerdings dem kantonal üblichen Tarif entsprechen soll, erschliesst sich nicht.

Bei einem Streitwert von Fr. 8'997.60 beträgt die Grundentschädigung für das Anwaltshonorar im erstinstanzlichen Verfahren Fr. 3'029.50 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Der von der Vorinstanz gestützt auf § 3 Abs. 2 AnwT angewendete Ansatz von 10 % der Grundentschädigung erscheint mit Blick auf das Ergebnis allerdings in der Tat zu tief. Der vorliegenden Sache angemessen erscheint ein Ansatz von 20 %. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die entfallene Verhandlung von 20 % (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT) sowie den geltend gemachten Auslagen von Fr. 11.10, aber ohne MWST (vgl. AGVE 2011, S. 465 f.), ergibt sich ein Honorar von Fr. 495.80.

Für das Beschwerdeverfahren ist die Entschädigung beim verbliebenen Streitwert von Fr. 1'724.00 nach Massgabe von § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1

und 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 AnwT (Grundentschädigung Fr. 1'489.30; davon 40 % [die Beschwerde verlangte eine grössere Begründungsdichte als noch das Rechtsöffnungsbegehren, weshalb sich die Anwendung eines höheren Ansatzes rechtfertigt]; abzgl. 20 % für entfallene Verhandlung und

25 % Rechtsmittelabzug) zuzüglich einer Auslagenpauschale von Fr. 15.00 (§ 13 Abs. 1 AnwT), aber ohne MWSt (vgl. AGVE 2011, S. 465 f.), auf Fr. 372.40 festzusetzen.

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Februar 2023 vollständig aufgehoben und wie folgt ersetzt:

1.

Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. [...] des Regionalen Betreibungsamtes Buchs (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 6. Januar 2023) für den Betrag von Fr. 8'997.60 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 300.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat.

3.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 495.80 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 450.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 375.00 direkt zu ersetzen hat.

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 372.40 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'724.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 23. Mai 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari Gilliéron